Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2013 - X E 10/13

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

Gericht

Bundesfinanzhof

Tatbestand

1

I. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg 6 K 1729/2009 durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 147/11 (BFH/NV 2013, 1440) als unbegründet zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten bei einem Streitwert von … € mit … € an.

2

Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2013 macht die Erinnerungsführerin geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Die rückständigen Steuern beträfen allein ihren Ehemann. Dies sei auch das Ergebnis der vom Finanzamt erlassenen Aufteilungsbescheide.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Senat wertet das Schreiben vom 13. Oktober 2013 als Erinnerung, die beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Die Erinnerung ist unbegründet.

4

1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Mit der Erinnerung kann aber auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, und vom 16. Mai 2013 X E 2/13, nicht veröffentlicht --n.v.--).

5

a) Die im Streitfall ergangene Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Die Erinnerungsführerin ist auch zu Recht als Gesamtschuldnerin (§ 31 Abs. 1 GKG) dort genannt worden.

6

aa) Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldnerin, weil auch für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2011, in dem die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur als Bevollmächtigte für den Ehemann der Erinnerungsführerin, sondern ausdrücklich auch für diese Beschwerde eingelegt haben. Entsprechend hat der BFH das Rubrum der Entscheidung in dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gefasst. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als vollmachtslose Vertreter aufgetreten wären, wäre Beteiligter derjenige, für den der (angebliche) Bevollmächtigte zu handeln vorgibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VII E 2/05, 3/05, BFH/NV 2005, 1598). Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden.

7

bb) Soweit sich die Erinnerungsführerin dagegen wenden sollte, dass ihr und nicht den --aus ihrer Sicht-- vollmachtslos handelnden Prozessbevollmächtigten die Kosten durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1440 auferlegt worden sind, kann sie im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben. Diese Einwendung könnte auf die Erinnerung hin nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693, m.w.N.).

8

cc) Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Der Senat hat der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 X E 2/13, n.v.).

9

b) Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin nicht erhoben.

10

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 31 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

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(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

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