Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

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Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der
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published on 30/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
published on 13/07/2017 00:00

Gründe 1 A. Erinnerung betreffend Streitwert 2 Soweit die Klägerin den dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (...) zugrunde gelegten Streitwert aus dem Beschluss der im Klageverfahren zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 8. F
published on 13/07/2017 00:00

Gründe 1 A. Erinnerung betreffend Streitwert 2 Soweit mit der Erinnerung gemäß § 149 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (...) der ihm zugrunde gelegte Streitwert aus dem Beschluss der im Klageverfahren zuständig gew
published on 25/01/2016 00:00

Tenor 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urku
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