Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Jan. 2018 - 2 K 215/17

bei uns veröffentlicht am19.01.2018

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anlehnung eines Änderungsantrags hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1997.

2

Der Kläger war zur Hälfte als Gesellschafter an der A GbR (im Folgenden GbR) beteiligt. Diese wurde im Februar 1994 durch den Kläger und B gegründet und am ... 1997 durch Ausscheiden des Klägers aufgelöst. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Kapitalanlagen. Der Kläger betrieb daneben ein Einzelunternehmen, das ebenfalls im Bereich der Anlagenvermittlung tätig war.

3

Nachdem das für das Einzelunternehmen zuständige Finanzamt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben versagt hatte, machte die GbR diese Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des Klägers geltend. Zur Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben führte der Beklagte 2001 eine Betriebsprüfung durch, die nur teilweise zu einer Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide führte. Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 1994 bis 1997, die Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 1997 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1994 bis 1997 der GbR waren bei dem Beklagten Einsprüche aus den Jahren 1999 und 2001 anhängig, die im Hinblick auf zivilrechtliche Auseinandersetzungsverfahren zwischen den Gesellschaftern ruhten. Nachdem die zivilrechtlichen Streitigkeiten abgeschlossen waren, nahm der Beklagte im September 2014 die Bearbeitung der Einspruchsverfahren wieder auf und wies mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2014 die Einsprüche teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet (Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1997) zurück.

4

Am 20.11.2014 stellte der Kläger für sich und für die aufgelöste GbR den "Antrag auf schlichte Änderung" der "Einspruchsbescheide vom 17.10.2014 wegen der Einsprüche" gegen die Bescheide für 1994 und 1995 sowie 1996 und 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Für die Streitjahre machte er erhebliche Sonderbetriebsausgaben für sich geltend, weil er viele Kosten für die Gesellschaft von seinem Konto bezahlt habe. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2015 bzw. mit Bescheid vom 08.02.2016 gegenüber der GbR zurück. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der GbR erhobene Klage ist mit Urteil vom 30.06.2017 (2 K 122/16) als unzulässig abgewiesen worden, Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV B 54/17 anhängig.

5

Mit Bescheid vom 08.05.2017, zugestellt am 11.05.2017, lehnte der Beklagte den Antrag vom 20.11.2014 auf Änderung der Einspruchsentscheidung über die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1997 gegenüber dem Kläger als ehemaligen Gesellschafter der GbR ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bei einem Antrag auf schlichte Änderung nicht der Gesamtfall einer erneuten Überprüfung unterzogen werde, sondern lediglich der Antrag selbst geprüft werde. Eine umfassende Prüfung sei lediglich mit einer Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu erreichen. Die vom Kläger begehrten Sonderbetriebsausgaben seien bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht und darüber mit der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2014 abschließend in der Weise entschieden worden, dass die Sonderbetriebsausgaben ohne Nachweise nicht anerkannt werden könnten. Mit dem Änderungsantrag würden wiederum nur Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht, ohne dass Zahlungsnachweise oder Belege vorgelegt würden. Es werde danach nichts Neues vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1997 gewesen sei. Die Darstellung der Sonderbetriebsausgaben erschöpfe sich weiterhin in einer pauschalen Auflistung der Beträge. Da kein tatsächlicher oder rechtlicher neuer Vortrag erfolgt sei, sei der Änderungsantrag abzulehnen gewesen.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am Montag, den 12.06.2017 Einspruch ein. Die Begründung erfolge mit gesondertem Schreiben, da die Prozessbevollmächtigte gestürzt sei und erst einmal einen Arzt aufsuchen müsse. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017, zugestellt am 17.06.2017, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Einspruchsbegründung sei nicht abzuwarten gewesen, da es nicht glaubhaft sei, dass die Prozessbevollmächtigte an einer Einspruchsbegründung gehindert gewesen sei, denn sie habe am selben Tage in einem anderen, beim Finanzgericht anhängigen Verfahren des Klägers ein Faxschreiben mit Anträgen eingereicht. Zudem sei der Änderungsantrag bereits im November 2014 gestellt worden und zwischenzeitlich umfangreicher Schriftverkehr erfolgt, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Einspruchsbegründung wesentlich neue Argumente enthalten würde.

7

Am 19.07.2017, Eingang beim Beklagten, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es unangemessen und in keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei, dass der Beklagte über den Einspruch bereits vier Tage nach Eingang entschieden habe. Die Prozessbevollmächtigte sei wegen eines Unfalls erkrankt gewesen und habe eine Begründung angekündigt. Darüber hinaus habe sich der Beklagte mit den bereits in 2004 eingereichten Belegen bisher nicht beschäftigt. Es sei deshalb auch völlig unangemessen, sich über den vorhandenen Akteninhalt hinwegzusetzen und keinerlei zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen.

8

Hinsichtlich der versäumten Klagefrist werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Versäumen der Klagefrist beruhe auf einem Büroversehen, denn es sei übersehen worden, dass die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. Die Eintragung in die Fristenkontrolle sei durch die Mitarbeiterin C erfolgt, die seit 20 Jahren bei ihr, der Prozessbevollmächtigten des Klägers, tätig gewesen sei und der bei der Fristenberechnung noch nie Fehler unterlaufen seien. Frau C habe 2003 die Steuerberatungsprüfung bestanden und bearbeite seit 2009 vollumfänglich die Post und Fristenkontrolle. Die Postbearbeitung und Fristeintragung werde wie folgt vorgenommen: Die Post vom Samstag werde am Montagmorgen vor dem Einwurf der Tagespost dem Briefkasten entnommen und mit Poststempel vom Samstag versehen. Alle Fristsachen würden in gelbe Klarsichthüllen gelegt und mit einem Laufzettel versehen. Das Datum des Bescheides werde mit dem Poststempel des Umschlags auf Übereinstimmung kontrolliert. Wenn keine Übereinstimmung vorliege, werde der Briefumschlag aufbewahrt. Bei Schriftstücken, die mit Postzustellungsurkunde zugegangen seien, werde der Briefumschlag ebenfalls aufbewahrt. Bei diesen Schriftstücken werde die in die Fristkontrolle eingetragene Frist mit einem "P" gekennzeichnet. Nach Eintragung der Fristen würden diese über das Fristenkontrollbuch überwacht. Aufgrund der Eintragung des streitigen Zugangs in die Fristenkontrolle ohne das Kennzeichen "P" sei sie, die Prozessbevollmächtigte, davon ausgegangen, dass es sich um einen normalen Postzugang gehandelt habe, so dass sie die Fristsache auf der Grundlage der berechneten Frist vom 19.07.2017 von zu Hause aus bearbeitet habe. Erst durch das Schreiben des Beklagten, übermittelt am 26.07.2017, sei sie auf die Fristversäumnis aufmerksam geworden.

9

Frau C sei zu keiner Zeit für die Betreuung des Klägers oder der GbR zuständig gewesen. Sie bearbeite seit vielen Jahren andere Mandate und habe die Betreuung der eingehenden Fristsachen für alle Mandanten übernommen. Das Verschulden von Frau C sei dem Steuerpflichtigen daher nicht zuzurechnen. Wenn sie, die Prozessbevollmächtigte, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen verhindert sei, übernehme Frau C die fristwahrende Tätigkeit auch für die Mandate, die sonst ausschließlich von ihr, der Prozessbevollmächtigten, bearbeitet würden. Zu diesem Zweck habe sie, die Prozessbevollmächtigte, Briefbögen mit ihrer Blankounterschrift hinterlegt. Deshalb habe Frau C den Einspruch vom 12.06.2017 für den Kläger eingelegt. Frau C sei jedoch in keiner Weise mit dem Fall vertraut und habe deshalb auch nicht den Einspruch begründen können. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Frau C für den Kläger bzw. die GbR könne aus dem lediglich fristwahrenden Einspruch nicht abgeleitet werden.

10

Aufgrund der Eintragung ohne das Kennzeichen "P" in die Fristenkontrolle sei sie, die Prozessbevollmächtigte, davon ausgegangen, dass die "normale" Frist gelte und habe den Vorgang auf Basis der eingetragenen Frist von zu Hause aus bearbeitet und dann direkt zum Beklagten gebracht. Nach Bearbeitung der Fristen durch den zuständigen Sachbearbeiter würden von diesem die Felder "geprüft am" mit dem jeweiligen Datum versehen und in dem Feld "i. O./ Ei" eingetragen, ob der Bescheid in Ordnung gewesen sei oder ein Rechtsbehelf eingelegt werden müsse. In diesem Fall seien die entsprechenden Angaben von ihr eingetragen worden. Der Briefumschlag sei im vorliegenden Fall aufbewahrt und in die gelbe Hülle gelegt worden. Als sie, die Prozessbevollmächtigte, den Vorgang von zu Hause bearbeitet habe, habe ihr diese Hülle mit dem Vorgang jedoch nicht vorgelegen. Auch die Einspruchsentscheidung habe sie nicht gehabt, lediglich Ausdrucke verschiedener Konten. Die Klagschrift habe sie auf Grund ihrer Erinnerung des Vorgangs gefertigt. Die Einspruchsentscheidung habe sie nicht der Klagschrift beigefügt. Den Schriftsatz mit der Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe habe Frau C im Wesentlichen formuliert. Sie, die Prozessbevollmächtigte, habe selbstverständlich mitgewirkt.

11

Frau C sei bei ihr angestellt, sie erscheine nicht auf dem Briefkopf und auch sonst sei nie der Anschein erweckt worden, dass sie gleichberechtigte Partnerin der Prozessbevollmächtigten sei. Bereits aufgrund der Standesrichtlinien sei sie, die Prozessbevollmächtigte, jedoch verpflichtet, Frau C ein Zeichnungsrecht einzuräumen. Dennoch lege Frau C die von ihr bearbeiteten Sachverhalte zur Überprüfung vor. Es werde versucht, ein Vier-Augen Prinzip einzuhalten und sie prüfe die Sachen, wenn es die Zeit erlaube. Auch wenn Frau C nicht nur Hilfstätigkeiten verrichtet habe, bleibe sie Angestellte und sei nicht als "Sozius" umzuqualifizieren. Eine Begründung, weshalb sie, Frau C, ohne Verschulden gehandelt habe, sei deshalb nicht notwendig.

12

Der Kläger beantragt,
unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.05.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017 zu verpflichten, den Änderungsantrag vom 20.11.2014 stattzugeben unter Beachtung der korrigierten Bilanz für 1997 vom 19.01.2018 und des gesamten Sachvortrags, auch soweit er sich aus den Sachakten des Beklagten ergibt.

13

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Zwar gelte die Klagefrist nach § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Klagefrist bei der Behörde angebracht werde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Im vorliegenden Fall sei die Einspruchsentscheidung jedoch am 17.06.2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden, so dass die Klagefrist am 17.07.2017 abgelaufen sei. Die Klage sei jedoch erst am 19.07.2017 beim Beklagten eingegangen.

15

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, denn die Bevollmächtigte habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Das Versehen der Steuerberaterin C sei dem Kläger zuzurechnen. Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübe, sei einem Bevollmächtigten des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gleichgestellt. Die Steuerberaterin C übe nicht nur unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeiten aus, sondern sei als angestellte Steuerberaterin eigenverantwortlich tätig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Steuerberaterin C den Einspruch vom 12.06.2017 vorbereitet und gefaxt habe und auch im Übrigen für die Begründung von Rechtsmitteln eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Vorliegend komme es nicht auf ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten an, sondern auf ein Verschulden der angestellten Steuerberaterin C. Inwieweit diese ohne Verschulden gehandelt haben solle, sei bisher nicht vorgetragen worden. Die Formulierung "Büroversehen" lasse auf ein Verschulden schließen.

16

Darüber hinaus liege ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten vor, denn spätestens bei Vorlage des Vorgangs hätte ihr auffallen müssen, dass die Fristberechnung fehlerhaft gewesen sein könnte. Denn nach ihrem Vortrag würden bei Schriftstücken, die per Postzustellungsurkunde zugestellt würden, die Frist im Fristenkontrollbuch mit einem "P" versehen und der Briefumschlag aufbewahrt. Der Prozessbevollmächtigten hätte auffallen müssen, dass bei der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung ein entsprechendes Vorgehen unterblieben sei, denn im Adressfeld der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017 sei vermerkt, dass die Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolge. Dieser Diskrepanz zwischen der Eintragung im Fristenkontrollbuch und der Angabe auf der Einspruchsentscheidung hätte die Bevollmächtigte nachgehen müssen. Zudem stelle der Beklagte der Prozessbevollmächtigten wegen in der Vergangenheit aufgetretener Zustellungsprobleme mittlerweile alles per Postzustellungsurkunde zu. Auch aus diesem Grunde hätte sie bei der Fristenberechnung stutzig werden müssen.

17

Mit Beschluss vom 20.12.2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einzelrichterin übertragen.

18

Dem Gericht haben die Akten des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unzulässig.

20

Die Klagefrist von einem Monat (§ 47 Abs. 1 FGO) ist nicht eingehalten worden. Die Klagefrist lief nach Zustellung der Einspruchsentscheidung mit Postzustellungsurkunde am 17.06.2017 am 17.07.2017 ab. Die Zustellung ist mit der Einlegung des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nach § 366 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 122 Abs. 5 AO, § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 180 ZPO auch dann bewirkt, wenn an einem Samstag zugestellt worden ist und der Prozessbevollmächtigte das Schriftstück erst am darauffolgen Montag zur Kenntnis nimmt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 15.10.2008 VII B 14/08, BFH/NV 2009, 115, m. w. N.). Die Frist war danach mit Bewirkung der Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten in Gang gesetzt, obwohl dies an einem Samstag erfolgte, und lief am 17.07.2017 ab.

21

Die Klage ist erst am 19.07.2017 beim Beklagten und damit verspätet eingegangen. Die Frist für die Klageerhebung gilt dabei grundsätzlich auch durch Einreichung bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als gewahrt (Vgl. § 47 Abs. 2 FGO). Maßgeblich ist insoweit der Eingang der Klage beim Beklagten, bei dem die Klage jedoch bereits verspätet eingereicht worden ist.

22

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

23

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (st. Rspr., BFH - Beschluss vom 25.03.2003, I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193 m. w. N.). Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Vgl. BFH-Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, m. w. N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Vertretenen nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BFH - Urteil vom 29.04.2008, I R 67/06, BStBl. II 2011, 55; Brandis in Tipke/Kruse, FGO § 56 Rn. 11, m. w. N.).

24

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat innerhalb der bezeichneten Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und diesen begründet. Dennoch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

25

Die Frist ist nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Das Verschulden der Steuerberaterin C bei der Berechnung der Klagefrist muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO) zurechnen lassen.

26

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z. B. BFH-Beschluss vom 31.01.2011 - III B 98/09, BFH/NV 2011, 823; vom 24.01.2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720, m. w. N.). Das war hier nicht der Fall.

27

Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist einem Bevollmächtigten des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt. Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen - insbesondere mit der Fristenberechnung - eingesetzt ist, hat der BFH in Erwägung gezogen, dass sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen braucht (BFH-Beschluss vom 13.09.2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60; vom 25.09.2008 VII R 23/07, BFH/NV 2009, 178; vom 03.10.1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335). Die Rechtsprechung unterscheidet in Bezug auf die Zurechenbarkeit danach, in welchem Umfang ein angestellter Rechtsanwalt oder Steuerberater selbständig tätig ist. So muss sich die Partei das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts, der von seiner Sozietät - einem Sozius vergleichbar - generell mit der selbständigen Bearbeitung von Rechtssachen beauftragt ist, auch dann zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt in einer Sache tätig wird, in welcher er nicht Sachbearbeiter ist. Davon unterschieden wird der Typus des nur zuarbeitenden Rechtsanwalts (BVerwG-Beschluss vom 18.03.2004 6 PB 16/03, NVwZ 2004, 1007, m. w. N.; Stapperfend in Gräber, FGO 8. Aufl. 2015 § 56 Rn. 10; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO Rn. 275 ff.).

28

Die angestellte Steuerberaterin C, die im vorliegenden Fall nach Angaben der Prozessbevollmächtigten fehlerhaft den Eingang der Einspruchsentscheidung ohne den Zusatz "P" für Zustellung mit Postzustellungsurkunde eingetragen und die Frist falsch berechnet hat, ist keine reine Hilfsperson. Sie ist zwar im Büro der Prozessbevollmächtigten nach deren Angabe für die Fristenberechnung und -kontrolle zuständig. Sie betreute jedoch gleichzeitig eigenständig "ihre" Mandanten und bearbeitete generell selbständig diese Vorgänge. Sie ist seit 2003 Steuerberaterin und hat demnach langjährige Berufserfahrung. Sie ist die einzige weitere Steuerberaterin in der Kanzlei und vertritt die Prozessbevollmächtigte bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erkrankung oder Fortbildung auch in den Fällen, in denen sie nicht für die Bearbeitung der Mandate zuständig ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat sie beispielsweise Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 08.05.2017 für den Kläger eingelegt. Auch in anderen Verfahren ist sie in Vertretung für die Prozessbevollmächtigte tätig geworden und hat für diese Schriftsätze mit inhaltlichen Ausführungen gefertigt, beispielsweise in dem von denselben Beteiligten geführten Verfahren 2 K 252/17. Für die verantwortliche, eigenständige Tätigkeit der angestellten Steuerberaterin C kommt es nicht darauf an, dass die Prozessbevollmächtigte es sich vorbehalten hatte, den Einspruch selbst zu begründen oder auch sonst (wohl) dem zuständigen Bevollmächtigten die inhaltliche Bearbeitung eines Rechtsmittels (möglichst) vorbehalten bleiben soll. Dies ist eine übliche, arbeitsökonomische Vorgehensweise, die einer verantwortlichen Tätigkeit, die die selbständige Bearbeitung von Sachen umfasst, nicht entgegensteht. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass die Steuerberaterin C - neben der generellen eigenständigen Betreuung und Bearbeitung von Mandaten - als Vertreterin der Prozessbevollmächtigten eine Stellung in der Kanzlei innehatte, die ihr in Vertretungsfällen eine eigenverantwortliche Bearbeitung aller Mandate der Kanzlei - auch die der Prozessbevollmächtigten - erlaubte, ihr im Vertretungsfall die eigenverantwortliche Bearbeitung oblag. Zu diesem Zweck hatte die Prozessbevollmächtigte blanko unterschriebene Briefbögen hinterlegt, so dass die Steuerberaterin C im Namen der Prozessbevollmächtigten uneingeschränkt die erforderliche Vertretung wahrnehmen konnte. Die in dieser Weise von der Steuerberaterin wahrgenommene selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten, auch der Prozessbevollmächtigten, steht der Stellung und den Befugnissen eines Sozius nicht nach. Vor diesem Hintergrund ist der der Steuerberaterin C unterlaufene Fehler bei der Eintragung der Frist dem Kläger über § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

29

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten wäre auch bei Vorliegen eines Organisationsverschuldens nicht von einer schuldlosen Fristversäumung auszugehen.

30

Ein Beteiligter, der sich auf ein Versehen im Büro des Prozessbevollmächtigten beruft, muss darlegen, dass kein von diesem zu vertretender Organisationsfehler vorliegt. Ein Bevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, das Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, er seinerseits alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichteinhaltung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Dazu ist es grundsätzlich unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch geführt wird und eine Ausgangskontrolle stattfindet (st. Rspr., vgl. BFH - Beschlüsse vom 14.12.2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440; vom 25.03.2003, I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193; vom 18.02.2000, I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108; vom 14.10.1998, X R 87/97, BFH/NV 1999, 621; vom 16.10.1996, II R 3/96, BFH/NV 1997, 358). Einem Wiedereinsetzungsgesuch muss auch zu entnehmen sein, wodurch der Prozessbevollmächtigte sich vor einem Versäumnis von Fristen geschützt hat und welche organisatorischen Vorkehrungen er getroffen hat, um derartige Fehler rechtzeitig aufzudecken (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

31

Bei der Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten bestand keine Möglichkeit, dass ein Fehler wie der im vorliegenden Fall auffällt und vor Fristablauf korrigiert werden kann. Die Prozessbevollmächtigte bearbeitete auf der Grundlage des im Fristenkontrollbuch notierten Fristablaufs am - danach - letzten Tag der Frist den Vorgang. Die notierte Frist wird keiner Kontrolle unterzogen bzw. wenn sie bei der Bearbeitung des Vorgangs überprüft würde, wäre bei einer fehlerhaft berechneten Frist die Säumnis bereits eingetreten. Bei einer derartigen Büroorganisation können Fehler wie der vorliegende gerade nicht entdeckt und behoben werden. Insbesondere geht die Aufbewahrung der Umschläge vollkommen ins Leere, wenn diese nicht auch dazu genutzt werden, die eingetragenen Fristen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist der Umschlag aufbewahrt und zu dem Vorgang genommen worden, so dass auf einen Blick hätte erkannt werden können, dass es sich um eine Übersendung per Postzustellungsurkunde handelt und der Eintrag im Fristenkontrollbuch nicht zutreffend ist, d. h. das Kennzeichen "P" nicht notiert und die Frist falsch berechnet wurde. Ein derartiges Versehen kann beispielsweise durch das Notieren einer Vorfrist - wie dies häufig in Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien erfolgt - ohne weiteres vermieden werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Prozessbevollmächtigter selbstverständlich Fristen voll ausschöpfen und damit auch erst am letzten Tag des Fristablaufs bearbeiten kann. Unabhängig davon ist eine Fristenkontrolle so zu organisieren, dass menschlich verständliche und immer wieder vorkommende Versehen aufgefangen werden.

32

Vor diesem Hintergrund der dargelegten schuldhaften Fristversäumnis kommt es nicht mehr darauf an, dass der vorgetragene Sachverhalt nicht durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Steuerberaterin C glaubhaft gemacht worden ist.

33

Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

34

Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Jan. 2018 - 2 K 215/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Jan. 2018 - 2 K 215/17

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Jan. 2018 - 2 K 215/17 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 6


(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung


Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des §

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Jan. 2018 - 2 K 215/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Jan. 2018 - 2 K 215/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Apr. 2013 - IV R 38/11

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie hat ein Hotel angepachtet und an eine GmbH weiter verpachtet. Die Pachtaufwendu

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2012 - XI R 13/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

Tatbestand 1 I. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2012 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Dez. 2011 - X B 50/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben, aber nicht innerhalb der Begründungsfris

Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Jan. 2011 - III B 98/09

bei uns veröffentlicht am 31.01.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Referenzen

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie hat ein Hotel angepachtet und an eine GmbH weiter verpachtet. Die Pachtaufwendungen der Klägerin betrugen im Streitjahr (2008) 911.750 €, die von ihr erzielten Pachterlöse 1.178.410 €.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin die Pachtaufwendungen dem Gewinn anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu. Dadurch verminderte sich der auf den 31. Dezember des Streitjahrs festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin.

3

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei nicht erfüllt, da sie das angemietete Objekt nicht selbst nutze, sondern weiter vermiete. Außerdem begegne die Hinzurechnung systematischen Bedenken und führe zu einer steuerlichen Gesamtbelastung, die verfassungswidrig sei.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zwar führe die Hinzurechnung zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und der Klägerin als Pächterin. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen werde jedoch nicht überschritten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2100 veröffentlicht. Es wurde der Klägerin am 18. Juli 2011 zugestellt.

5

Dagegen legte die Klägerin am 17. August 2011 Revision ein. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wies der Vorsitzende des beschließenden Senats die Klägerin darauf hin, dass die Revision nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen, im Streitfall am 19. September 2011 abgelaufenen Frist begründet wurde.

6

Daraufhin beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist und begründete die Revision. Das Schreiben ging am 3. November 2011 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

7

Die Klägerin trägt vor, das angefochtene Urteil sei am 18. Juli 2011 zugestellt worden und habe nach Eingang den üblichen Postweg gemäß beigefügter Ablaufbeschreibung durchlaufen. Die Frist zur Einlegung der Revision sei vom Sekretariat korrekt erfasst und für den 18. August 2011 notiert worden, wie durch einen Ausdruck des Fristenbuchs bestätigt werde. Die Revision sei fristgerecht mit Schreiben vom 17. August 2011 eingelegt worden. Da das Sekretariat nicht wissen könne, ob Revision eingelegt werde und ob diese ggf. zeitgleich begründet werde, sei dort nur die Frist zur Einlegung der Revision zu erfassen. Der mandatsverantwortliche Partner sei selbst dafür verantwortlich, die Frist für die Revisionsbegründung im Programm Outlook zu notieren, da bei Erfassung eines Posteingangs die Erfassung einer zweiten "Nachfrist" programmbedingt nicht möglich sei.

8

Vorliegend sei dementsprechend verfahren worden, jedoch habe der Unterzeichner als mandatsverantwortlicher Partner die Frist zur Begründung der Revision versehentlich mit einem Zahlendreher eingegeben, so dass sie nicht für den 19. September 2011, sondern für den 19. September 2012 notiert worden sei. Wegen des hohen Arbeitsaufkommens sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen. Dies werde durch eine eidesstattliche Versicherung des Unterzeichners glaubhaft gemacht.

9

In der Sache hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, nach der sie nicht unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG falle, weil diese Norm sich ausweislich der Gesetzesbegründung nicht auf die An- und Weitervermietung von Immobilien bezöge, bei der lediglich eine Nutzungsberechtigung erworben und an den endgültigen Mieter überlassen werde. In jedem Fall führe die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift aber zu einem Verfassungsverstoß.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß, wegen der am 19. September 2011 abgelaufenen Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2010 dahingehend zu ändern, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf 243.341 € festgestellt wird.

11

Das FA beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Revision als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfordere im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze spezielle Kontrollmaßnahmen, um fehlerhafte Eingaben rechtzeitig zu korrigieren (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756). Derartige Maßnahmen ließen sich den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Hinzu komme, dass dieser sich zu der betreffenden Zeit mit dem Fall befasst habe, wie aus einem am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist erstellten Schreiben hervorgehe, in dem auf das anhängige Revisionsverfahren verwiesen und das Urteilsdatum 18. Juli 2011 genannt werde. Im Übrigen hätte die korrekte Eintragung des 19. September 2011 allein nicht ausgereicht. Üblich sei die Eintragung einer Vorfrist, da die Zeit für die Erstellung und Absendung einer Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist äußerst knapp bemessen wäre.

13

Die Klägerin erwidert darauf, es sei nicht lebensfremd, wenn anlässlich eines Schriftsatzes, der inhaltlich lediglich ein Standardanschreiben zur Übersendung der Steuererklärungen an die Mandantschaft enthalte, keine weiteren Nachforschungen oder Überlegungen hinsichtlich des anhängigen Revisionsverfahrens angestellt würden. Da es sich um ein von qualifizierten Mitarbeitern vorbereitetes Routineschreiben gehandelt habe, sei das Datum eher zufällig und dem Arbeitsablauf im Büro geschuldet. Hinsichtlich der vom FA für erforderlich gehaltenen Vorfrist sei anzumerken, dass technisch betrachtet die Frist im Outlook-Kalender eingetragen und dabei in einem Arbeitsgang über die Erinnerungsfunktion gedanklich die Vorfrist fixiert werde. Es würden also nicht zwei gesonderte Fristen erfasst, sondern in einem einheitlichen Vorgang eine Frist mit einer Erinnerung eingetragen. Wenn die Frist in das falsche Jahr eingetragen werde, sei damit auch die korrespondierend einzutragende Vorfrist automatisch im falschen Jahr eingetragen.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

15

1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die vom FG zugelassene Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

16

2. Vorliegend ist die Begründung der Revision verspätet beim BFH eingegangen, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Das angefochtene Urteil, das die Revision zugelassen hat, wurde am 18. Juli 2011 zugestellt. Die Begründungsfrist ist am 19. September 2011 abgelaufen. Die Revisionsbegründung ist jedoch erst --nach Hinweis des Vorsitzenden auf den Fristablauf-- am 3. November 2011 beim BFH eingegangen.

17

3. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war nicht zu gewähren.

18

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen.

19

b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.). Wird --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).

20

c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909). Dementsprechend ist ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO) angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500; BFH-Beschluss vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44, jeweils m.w.N.).

21

d) Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der zu den Berufsträgern i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO gehört, die Frist zur Begründung der Revision nicht ohne Verschulden versäumt. Er hat nach seinen eigenen Angaben versehentlich eine falsche Frist in den elektronischen Kalender eingegeben, in welchem er den Ablauf der Frist zur Begründung der Revision notiert hat. Eine Überprüfung der Eingaben in diesen elektronischen Fristenkalender, die geeignet wäre, insbesondere bei hoher Arbeitsbelastung auftretende Fehleingaben rechtzeitig zu korrigieren, war jedoch dem dargelegten organisatorischen Ablauf zufolge nicht vorgesehen. Wie sich den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag entnehmen lässt, ist eine Kontrolle der Eingabe offenbar auch tatsächlich nicht erfolgt. Insbesondere ist auch ein Ausdruck der --fehlerhaft-- eingegebenen Frist zu Kontrollzwecken unterblieben. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es unterlassen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zu begründen; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden.

3

a) Die fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) wurde weder innerhalb der bis zum 28. Juli 2009 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) begründet noch wurde innerhalb dieser Frist ein Fristverlängerungsantrag (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) gestellt. Der Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung ging erst am 25. August 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Auf die Fristversäumung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Klägerin mit Schreiben der Vorsitzenden vom 11. August 2009, zugestellt am 13. August 2009, hingewiesen.

4

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

5

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720, m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.

6

aa) Nach eigenem Vorbringen der Klägerin hat der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründungsfrist fehlerhaft berechnet. Unter diesen Umständen kann die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumung auf Ursachen beruht, die trotz dieses objektiven Fehlers nicht vom Prozessbevollmächtigten verschuldet sind. Im Zweifel ist eine Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484). Außer Frage steht, dass ein beim Lesen der Rechtsmittelbelehrung erfolgender Fehler des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich eine Wiedereinsetzung ausschließt. Dass der Lesefehler im Streitfall ausschließlich auf Ursachen beruhte, die dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden gereichen, ist weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Weitere Einzelheiten zu dem Lesefehler hat die Klägerin erst nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) --mit dem beim BFH am 23. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz-- vorgetragen. Selbst wenn man hierin eine zulässige bloße Vervollständigung ihres ursprünglichen Vorbringens sehen wollte, kann der beschließende Senat schon mangels Nennung des Zeitpunkts, wann der Lesefehler erfolgt sein soll, nicht überprüfen, ob die durch den "Platten-Crash" am 10./14. Juli 2009 ausgelöste psychische Belastung für den Lesefehler mit entscheidend war. Aber selbst wenn dies zutreffend sein sollte, ist mit Blick auf die lediglich behauptete Mitursächlichkeit der psychischen Belastung nicht ausgeschlossen, dass der Lesefehler auf anderen, vom Prozessbevollmächtigten verursachten Umständen beruhte. Außerdem wäre es angesichts der Bedeutung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entschuldbar, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Fristberechnung --gerade in einer Situation psychischer Belastung-- nicht nochmals kontrolliert hätte.

7

bb) Der "Platten-Crash" der Computeranlage kann die erfolgte Fristversäumung ebenfalls nicht rechtfertigen. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der "Platten-Crash" ursächlich für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist war. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist es ebenso möglich, dass die Fristversäumung auf der fehlerhaften Fristberechnung (vgl. 1.b aa ) beruhte.

8

Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine korrekt vorgenommene Fristberechnung unterstellt und die erst nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) --mit dem beim BFH am 23. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz-- vorgetragenen weiteren Einzelheiten zum "Platten-Crash" als zulässige Ergänzung des ursprünglichen Vortrags werten will, liegt keine unverschuldete Fristversäumung vor.

9

Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen meinen, dass es dem Prozessbevollmächtigten wegen des "Platten-Crashs" unmöglich war, die bereits vor dem "Platten-Crash" fertig gestellte Beschwerdebegründung rechtzeitig beim BFH einzureichen, scheitert die Wiedereinsetzung jedenfalls an dem fehlenden Vortrag, warum es dem Prozessbevollmächtigten bis zum Fristablauf nicht möglich war, ein anderes Schreibwerkzeug zu beschaffen (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2006 VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876). Es bestand mit Blick auf den bereits am 10./14. Juli 2009 erfolgten Computer-Absturz noch ausreichend Zeit und unter normalen Umständen auch die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung mittels eines anderen Schreibgeräts zu verfassen.

10

Sollte das Vorbringen der Klägerin hingegen dahingehend zu verstehen sein, dass es dem Prozessbevollmächtigten wegen des "Platten-Crashs" unmöglich war, eine Fristenkontrolle durchzuführen, liegt ebenfalls eine schuldhafte Fristversäumung vor. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.). Treten EDV-Probleme auf, erfordert daher eine ordnungsgemäße Büroorganisation, dass jedenfalls die Fristenkontrolle in einer Weise sichergestellt wird, dass sich die technischen Probleme hierauf nicht auswirken können (BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07, BFHE 226, 510). Hieran mangelte es im Streitfall; nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wurde die Fristenkontrolle über den Computer verwaltet.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tatbestand

1

I. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2012 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft-- gegen Empfangsbekenntnis am 5. März 2012 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 29. März 2012, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 3. April 2012, die vom FG zugelassene Revision ein. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde nicht beantragt.

2

Unter dem 21. Mai 2012, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2012, wies die Geschäftsstelle des XI. Senats die Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Frist für die nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotene Revisionsbegründung am Montag, dem 7. Mai 2012 abgelaufen sei, ohne dass die Revision begründet worden sei.

3

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012, Eingang beim BFH per Fax am 6. Juni 2012, beantragte und begründete die Prozessbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die Revisionsbegründung nach. Dazu trug sie vor:
Die Revisionsbegründungsfrist sei "durch ein von der Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretendes Büroversehen" verursacht worden. Die Betreuung des Revisionsverfahrens habe dem angestellten Steuerberater A oblegen, der seit April 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Er sei bis dato auch mit der Fristenkontrolle, der Berechnung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen sowie mit dem Überwachen der entsprechenden Erledigung betraut gewesen. Für die Erfassung des Posteingangs und die Führung des Fristenkontrollbuchs sei die Mitarbeiterin B zuständig, die seit November 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe; sie werde bei der Führung des Fristenkontrollbuchs regelmäßig überwacht.

4

Nach fristgerechter Einlegung der Revision habe es Steuerberater A versäumt, "obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben, die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen".

5

Erst durch das Schreiben des BFH sei der Fehler bemerkt worden. Da der angestellte Steuerberater nicht der Prozessvertreter der Klägerin sei, jahrelang die ihm übertragene Aufgabe der Fristenkontrolle fehlerfrei durchgeführt habe und aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auch für die ihm übertragene Aufgabe ohne weiteres geeignet sei, liege "ein Fristversäumnis durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden nicht vor".

6

Mit weiterem Schreiben vom 10. August 2012 trägt die Prozessbevollmächtigte vor, dem angestellten Steuerberater, der die Klägerin vor dem FG und im Revisionsverfahren betreut habe, sei am 21. Mai 2012 fristlos gekündigt worden. Ursache für die Kündigung sei gewesen, dass der Steuerberater, nachdem er das Fristversäumnis am 16. Mai 2012 entdeckt habe, die Mitarbeiterin B massiv unter Druck gesetzt habe, eine von ihm vorbereitete eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, derzufolge sie die Verantwortung für das Unterbleiben der Fristeneintragung übernehme.

7

Der Steuerberater trage in dem anhängigen Arbeitsgerichtsverfahren vor, er habe die Mitarbeiterin angewiesen, die Revisionsbegründungsfrist einzutragen. Die Mitarbeiterin widerspreche dem. Die Prozessbevollmächtigte sei somit selbst mit zwei zum Teil divergierenden Versionen konfrontiert. Es sei nicht auszuschließen, dass die Darstellung des Steuerberaters eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erlange. Das Arbeitsgerichtsverfahren diene "ebenfalls dazu, die verschiedenen Versionen der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen". Keiner der beiden Beschäftigten sei wegen der Fristversäumung arbeitsrechtlich oder disziplinarisch belangt worden. Die Kündigung sei nur aus Gründen der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der massiv unter Druck gesetzten Mitarbeiterin angebracht erschienen.

8

Die Prozessbevollmächtigte bittet um einen Hinweis, wenn es sinnvoll sein könnte, die Entscheidung des Arbeitsgerichtsverfahrens abzuwarten.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

10

1. Die Klägerin hat die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht.

11

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des FG wurde am 5. März 2012 zugestellt; folglich lief die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Montag dem 7. Mai 2012 ab. Die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 6. Juni 2012 und damit nach Fristablauf beim BFH ein.

12

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie an dem Fristversäumnis unverschuldet verhindert war.

13

a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593, unter II.1., m.w.N.).

14

aa) Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss sich ein Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dabei ist der beim Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, einem Bevollmächtigten des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Februar 2001 XI ZB 14/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1575; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004  6 PB 16.03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1007, und BFH-Beschlüsse vom 6. März 2002 IX R 29/01, BFH/NV 2002, 807, sowie vom 25. September 2008 VII R 23/07, BFH/NV 2009, 178, jeweils m.w.N.; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 10). Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen --insbesondere mit der Fristenberechnung-- eingesetzt ist, hat der BFH in Erwägung gezogen, dass sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen braucht (BFH-Beschluss vom 03. Oktober 1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335).

15

bb) Nach den in dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemachten Angaben kann nicht angenommen werden und es ist auch nicht vorgetragen, dass Steuerberater A in der Kanzlei nur mit unselbständigen Hilfs- und Bürotätigkeiten betraut wurde, so dass er einer solchen Funktion entsprechend lediglich als Bote oder vergleichbare Hilfsperson angesehen werden könnte. Vielmehr hat er die Klägerin bereits vor dem FG vertreten und das Revisionsverfahren betreut.

16

b) Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung hat es der bei ihrer Prozessbevollmächtigten angestellte Steuerberater A nach der fristgerechten Einlegung der Revision "versäumt", die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen, obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben.

17

c) Anhand dieses Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Wie es zu dem "Versäumnis" des Steuerberaters A gekommen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass an dem Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und das einer Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor einem derartigen "Versäumnis" geschützt hat und welche organisatorischen Vorkehrungen sie getroffen hat, um derartige Fehler rechtzeitig aufzudecken (vgl. zur unbeabsichtigten Löschung im elektronischen Fristenkalender, BGH-Beschluss vom 27. März 2012 II ZB 10/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 803, unter II.2.a, m.w.N.).

18

Soweit im Schreiben vom 10. August 2012 ein anderer Sachverhalt dargestellt wird, kann dieser nicht zur Wiedereinsetzung führen.

19

Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913).

20

Der im Schreiben vom 10. August 2012 dargestellte Sachverhalt, die Fristversäumung sei bereits am 16. Mai 2012 von Steuerberater A bemerkt und am 18. Mai 2012 dem zuständigen Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden und die weiteren damit zusammenhängenden Einzelheiten widersprechen dem zunächst Ausgeführten. Denn laut dem Vortrag in dem fristgerechten Antragsschreiben vom 4. Juni 2012 ist die Fristversäumung erst durch das am 24. Mai 2012 zugestellte Schreiben des BFH bemerkt worden; auch ist dort von einer fristlosen Kündigung des Steuerberaters A bereits am 21. Mai 2012 keine Rede.

21

d) Der Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens war nicht abzuwarten. Die Sache ist entscheidungsreif. Denn auf der Grundlage des zunächst und fristgemäß vorgetragenen Sachverhalts kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist --wie dargelegt-- nicht in Betracht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben, aber nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden.

2

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Diese Voraussetzung haben die Kläger nicht erfüllt.

3

a) Das Urteil des FG wurde den Klägern nach dem von der Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 21. März 2011 zugestellt. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief mit Ablauf des 23. Mai 2011 --einem Montag-- ab (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

4

b) Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 (beim Bundesfinanzhof --BFH-- eingegangen am selben Tag) die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht. Diese war verspätet, da eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht beantragt war (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

5

2. Die mit selbigem Schriftsatz beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht worden.

6

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann auf Antrag gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Kläger müssen sich ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

7

Wenn --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684). Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.). Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und in BFH/NV 2008, 969). Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist dabei ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III R 57/91, BFH/NV 1992, 615; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20, Stichwort "Fristenkontrolle", m.w.N.).

8

Es genügt nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter lediglich Wiedervorlagefristen für die Bearbeitung einer Sache in einen dafür bestimmten Fristenkalender einträgt. Bei einer solchen Verfahrensweise ist eine korrekte Kontrolle, wann die Frist abläuft und ob die Beschwerdebegründungsschrift rechtzeitig abgesandt wurde, nämlich nicht möglich (BFH-Entscheidungen vom 11. November 1972 VIII R 8/67, BFHE 107, 486, BStBl II 1973, 169; in BFH/NV 1992, 615, und vom 31. Juli 2002 VI B 17/02, BFH/NV 2002, 1490; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 20, Stichwort "Fristenkontrolle").

9

b) Diesen Maßstäben genügt der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.

10

aa) Nach ihrem eigenen Vortrag wurde die Versendung der Nichtzulassungsbeschwerde im Fristenkontrollbuch eingetragen, wobei neben dem Kürzel Nichtzulassungsbeschwerde, dem Datum und dem Namenszeichen lediglich vermerkt wurde, dass die Begründung nachzureichen sei, und als Wiedervorlage der 15. Mai 2011 notiert werden sollte. Bei Austrag aus dem Fristenkontrollbuch sei der Vermerk betreffend die Wiedervorlage unbeachtet geblieben. Daraus ist zu schließen, dass lediglich eine Wiedervorlagefrist eingetragen werden sollte, nicht dagegen der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist selbst. Auf diese Weise wäre --selbst bei Beachtung des Vermerks, die Wiedervorlagefrist zu notieren-- aus dem Fristenkontrollsystem nicht ersichtlich gewesen, wann die Begründungsfrist ablief und ob die Beschwerdebegründung rechtzeitig abgesandt wurde. Wie oben dargestellt, ist dies organisatorisch unzureichend.

11

bb) Ferner fehlt jeglicher Vortrag zur Belehrung und Überprüfung des Personals bei der Einhaltung der Fristen. Die Prozessbevollmächtigte hat zu diesem Punkt lediglich ausgeführt, die für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin, Frau X, sei seit 1992 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten angestellt und führe seit vielen Jahren das Fristenkontrollbuch ohne Beanstandungen. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, auf welche Weise und in welchen Zeitabständen die Belehrung und insbesondere die Überprüfung im Einzelnen durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen.

12

c) Zudem sind die behaupteten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlen präsente Beweismittel i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO, etwa eine Ablichtung der entsprechenden Seite des Fristenkontrollbuchs oder eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin Frau X zur Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 969).

Tatbestand

1

I. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2012 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft-- gegen Empfangsbekenntnis am 5. März 2012 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 29. März 2012, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 3. April 2012, die vom FG zugelassene Revision ein. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde nicht beantragt.

2

Unter dem 21. Mai 2012, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2012, wies die Geschäftsstelle des XI. Senats die Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Frist für die nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotene Revisionsbegründung am Montag, dem 7. Mai 2012 abgelaufen sei, ohne dass die Revision begründet worden sei.

3

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012, Eingang beim BFH per Fax am 6. Juni 2012, beantragte und begründete die Prozessbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die Revisionsbegründung nach. Dazu trug sie vor:
Die Revisionsbegründungsfrist sei "durch ein von der Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretendes Büroversehen" verursacht worden. Die Betreuung des Revisionsverfahrens habe dem angestellten Steuerberater A oblegen, der seit April 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Er sei bis dato auch mit der Fristenkontrolle, der Berechnung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen sowie mit dem Überwachen der entsprechenden Erledigung betraut gewesen. Für die Erfassung des Posteingangs und die Führung des Fristenkontrollbuchs sei die Mitarbeiterin B zuständig, die seit November 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe; sie werde bei der Führung des Fristenkontrollbuchs regelmäßig überwacht.

4

Nach fristgerechter Einlegung der Revision habe es Steuerberater A versäumt, "obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben, die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen".

5

Erst durch das Schreiben des BFH sei der Fehler bemerkt worden. Da der angestellte Steuerberater nicht der Prozessvertreter der Klägerin sei, jahrelang die ihm übertragene Aufgabe der Fristenkontrolle fehlerfrei durchgeführt habe und aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auch für die ihm übertragene Aufgabe ohne weiteres geeignet sei, liege "ein Fristversäumnis durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden nicht vor".

6

Mit weiterem Schreiben vom 10. August 2012 trägt die Prozessbevollmächtigte vor, dem angestellten Steuerberater, der die Klägerin vor dem FG und im Revisionsverfahren betreut habe, sei am 21. Mai 2012 fristlos gekündigt worden. Ursache für die Kündigung sei gewesen, dass der Steuerberater, nachdem er das Fristversäumnis am 16. Mai 2012 entdeckt habe, die Mitarbeiterin B massiv unter Druck gesetzt habe, eine von ihm vorbereitete eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, derzufolge sie die Verantwortung für das Unterbleiben der Fristeneintragung übernehme.

7

Der Steuerberater trage in dem anhängigen Arbeitsgerichtsverfahren vor, er habe die Mitarbeiterin angewiesen, die Revisionsbegründungsfrist einzutragen. Die Mitarbeiterin widerspreche dem. Die Prozessbevollmächtigte sei somit selbst mit zwei zum Teil divergierenden Versionen konfrontiert. Es sei nicht auszuschließen, dass die Darstellung des Steuerberaters eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erlange. Das Arbeitsgerichtsverfahren diene "ebenfalls dazu, die verschiedenen Versionen der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen". Keiner der beiden Beschäftigten sei wegen der Fristversäumung arbeitsrechtlich oder disziplinarisch belangt worden. Die Kündigung sei nur aus Gründen der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der massiv unter Druck gesetzten Mitarbeiterin angebracht erschienen.

8

Die Prozessbevollmächtigte bittet um einen Hinweis, wenn es sinnvoll sein könnte, die Entscheidung des Arbeitsgerichtsverfahrens abzuwarten.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

10

1. Die Klägerin hat die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht.

11

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des FG wurde am 5. März 2012 zugestellt; folglich lief die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Montag dem 7. Mai 2012 ab. Die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 6. Juni 2012 und damit nach Fristablauf beim BFH ein.

12

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie an dem Fristversäumnis unverschuldet verhindert war.

13

a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593, unter II.1., m.w.N.).

14

aa) Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss sich ein Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dabei ist der beim Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, einem Bevollmächtigten des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Februar 2001 XI ZB 14/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1575; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004  6 PB 16.03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1007, und BFH-Beschlüsse vom 6. März 2002 IX R 29/01, BFH/NV 2002, 807, sowie vom 25. September 2008 VII R 23/07, BFH/NV 2009, 178, jeweils m.w.N.; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 10). Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen --insbesondere mit der Fristenberechnung-- eingesetzt ist, hat der BFH in Erwägung gezogen, dass sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen braucht (BFH-Beschluss vom 03. Oktober 1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335).

15

bb) Nach den in dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemachten Angaben kann nicht angenommen werden und es ist auch nicht vorgetragen, dass Steuerberater A in der Kanzlei nur mit unselbständigen Hilfs- und Bürotätigkeiten betraut wurde, so dass er einer solchen Funktion entsprechend lediglich als Bote oder vergleichbare Hilfsperson angesehen werden könnte. Vielmehr hat er die Klägerin bereits vor dem FG vertreten und das Revisionsverfahren betreut.

16

b) Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung hat es der bei ihrer Prozessbevollmächtigten angestellte Steuerberater A nach der fristgerechten Einlegung der Revision "versäumt", die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen, obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben.

17

c) Anhand dieses Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Wie es zu dem "Versäumnis" des Steuerberaters A gekommen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass an dem Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und das einer Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor einem derartigen "Versäumnis" geschützt hat und welche organisatorischen Vorkehrungen sie getroffen hat, um derartige Fehler rechtzeitig aufzudecken (vgl. zur unbeabsichtigten Löschung im elektronischen Fristenkalender, BGH-Beschluss vom 27. März 2012 II ZB 10/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 803, unter II.2.a, m.w.N.).

18

Soweit im Schreiben vom 10. August 2012 ein anderer Sachverhalt dargestellt wird, kann dieser nicht zur Wiedereinsetzung führen.

19

Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913).

20

Der im Schreiben vom 10. August 2012 dargestellte Sachverhalt, die Fristversäumung sei bereits am 16. Mai 2012 von Steuerberater A bemerkt und am 18. Mai 2012 dem zuständigen Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden und die weiteren damit zusammenhängenden Einzelheiten widersprechen dem zunächst Ausgeführten. Denn laut dem Vortrag in dem fristgerechten Antragsschreiben vom 4. Juni 2012 ist die Fristversäumung erst durch das am 24. Mai 2012 zugestellte Schreiben des BFH bemerkt worden; auch ist dort von einer fristlosen Kündigung des Steuerberaters A bereits am 21. Mai 2012 keine Rede.

21

d) Der Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens war nicht abzuwarten. Die Sache ist entscheidungsreif. Denn auf der Grundlage des zunächst und fristgemäß vorgetragenen Sachverhalts kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist --wie dargelegt-- nicht in Betracht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.