Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Okt. 2013 - 2 K 785/13 Kg
Gericht
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2013 wird der Beklagte verpflichtet, ab Januar 2013 für die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter P in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld ab dem 01.01.2013.
3Die Klägerin ist Mutter des Kindes P (geboren am …….1992). Nach Abschluss der Schulausbildung leistete das Kind von 2011 bis 2012 ein freiwilliges soziales Jahr. Im Hinblick darauf setzte der Beklagte bis einschließlich Juli 2012 für die Tochter P Kindergeld fest (Bescheid vom 27.07.2011).
4Anfang Juni 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihre Tochter P schwanger sei, voraussichtlich im November 2012 entbinden und erst im Oktober 2013 ein Studium aufnehmen werde. Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte sie mit, dass ihre Tochter P sich bei der Agentur für Arbeit D gemeldet habe, und reichte eine Bestätigung über einen Termin für ein Beratungsgespräch am 18.07.2012 als Nachweis ein. Daraufhin setzte der Beklagte für das Kind P Kindergeld vom 01.08.2012 bis zum 30.09.2012 fest (Bescheid vom 27.06.2012).
5Ende August informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass ihre Tochter P im Wintersemester 2012/2013 an der Technischen Universität X immatrikuliert sei. Auf die Frage des Beklagten nach den Einkünften des Vaters ihres Enkelkindes teilte sie mit, dass dieser nicht für die Ausbildung ihrer Tochter verantwortlich sei. Der Vater des Enkelkindes verdiene als gerade ausgelernter Gärtnergeselle ca. 1.300 € netto. Daher müssten sie und ihr Ehemann ihre Tochter finanziell unterstützen; sie zahlten die Kosten für das Studium und auch deren Lebensunterhalt. Die Klägerin beantragte, das Kindergeld auch ab Oktober 2012 zu gewähren.
6Am 01.10.2012 begann das Kind P ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität X. Am …...2012 wurde P Mutter des Kindes F. Sie setzte ihr Studium fort.
7Der Beklagte forderte die Klägerin erneut auf, die Einkünfte und Bezüge des Vaters des Enkelkindes der Klägerin vorzulegen. Daraufhin reichte die Klägerin Gehaltsabrechnungen des Vaters ihres Enkelkindes ein und gab an, dass ihre Tochter kein eigenes Einkommen habe. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Vater des sog. Kindeskindes den Unterhalt für die Tochter P voraussichtlich in ausreichender Höhe werde sicherstellen können. Daher würde der Kindergeldanspruch der Klägerin ab dem Folgemonat des Beginns der Mutterschutzfrist entfallen.
8Mit Bescheid vom 09.10.2012 setzte der Beklagte Kindergeld für die Tochter der Klägerin vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 fest. Für die Zeit ab dem 01.01.2013 lehnte er eine Kindergeldfestsetzung ab.
9Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass der Vater ihres Enkelkindes ihrer Tochter gegenüber nicht gemäß § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterhaltspflichtig sei. Während der Ausbildung eines Kindes, hier des Studiums ihrer Tochter, seien die Eltern zum Unterhalt verpflichtet und damit kindergeldberechtigt. Beim BAföG-Antrag werde auch die finanzielle Situation der Eltern zur Berechnung herangezogen und nicht die des Vaters eines Enkelkindes. Zudem sei die Einkunftsgrenze für Studenten weggefallen, sodass die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter unerheblich seien. Weitere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Vaters ihres Enkelkindes mache sie nicht.
10Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2013).
11Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr nach wie vor Kindergeld für ihre Tochter P zustehe, da diese sich in einem Studium befinde und die Ausbildung durch Mutterschutz nicht unterbrochen habe. Soweit der Beklagte auf die Einkommensgrenze hinweise, so sei dieser Einwand unbeachtlich. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sei die Einkommensprüfung ersatzlos ab dem Jahr 2012 weggefallen. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder, wie hier, in einem Erststudium befänden, würden ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt.
12Die Klägerin beantragt,
13unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2013 den Beklagten zu verpflichten, für ihr Kind P ab dem 01.01.2013 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Kindergeldanspruch zustehe. Wenn ein volljähriges Kind heirate oder selbst Vater oder Mutter eines Kindes werde, wechsele die vorrangige Unterhaltsverpflichtung auf den Ehegatten oder den anderen Elternteil des Kindeskindes. Der Familienleistungsausgleich für das Kind könne in diesen Fällen nur in Betracht kommen, wenn durch den Berechtigten nachgewiesen werde, dass der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Kindesunterhaltes nachzukommen (sog. Mangelfall). Nach § 1615 l BGB erwerbe die Mutter eines nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes. Dieser zeitlich begrenzte Unterhaltsanspruch sei vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern der Mutter des nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 3 BGB). Diese hätten daher grundsätzlich ab dem Beginn der Unterhaltspflicht des Vaters keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Entstehung dieses Anspruchs setze einen unterhaltspflichtigen Vater voraus. Dieser ergebe sich hier aus der Geburtsurkunde des Kindeskindes. Da Einkünfte und Bezüge des Vaters des Kindeskindes nicht vollständig angegeben worden seien, sei eine Mangelfallprüfung ab dem 01.01.2013 nicht möglich.
17Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30.09.2013 und 01.10.2013 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I.
21Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
22II.
23Der Antrag der Klägerin wird dahingehend ausgelegt, dass sie die Gewährung von Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2013 begehrt. Der zeitliche Regelungsumfang eines einen Kindergeldanspruch betreffenden Ablehnungsbescheides beschränkt sich auch für den Fall eines zunächst außergerichtlichen und dann gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, ohne dass eine nachfolgende Klageerhebung hieran etwas ändert (Urteile des Bundesfinanzhof -BFH- vom 07.03.2013 V R 61/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2013, 1025; vom 05.07.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953). Die Einspruchsentscheidung ist hier im Februar 2013 bekanntgegeben worden, sodass die Ablehnung nur bis zum Ende dieses Monats bindet.
24III.
25Die Klage ist begründet.
26Die Ablehnung der beantragten Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
27Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum Januar und Februar 2013 Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter P.
28Die Tochter der Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie sich in diesem Zeitraum in einem Erststudium befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht. Bei dem Lehramtsstudium der Tochter handelt es sich um eine Erstausbildung.
29Zusätzliche Voraussetzungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt es für den Kindergeldanspruch nicht mehr an. Die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis einschließlich 2011 gültigen Fassung (EStG a. F.) enthaltene Regelung ist ab dem Jahr 2012 entfallen (Art. 1 Nr. 17 a des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2011, S. 2131, 2133).
30Gleiches gilt sowohl für der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegen dessen Ehegatten nach §§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a BGB als auch für einen Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Kindes gegen den anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes nach § 1615 I BGB. Diese Unterhaltsansprüche, welche bis 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen eines Kindes zählten (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2011 III R 8/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 340; Urteil vom 30.08.2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Es kann demgemäß hier offen bleiben, ob der Tochter der Klägerin überhaupt ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Vater ihres Kindes für den Streitzeitraum zustand (ablehnend bei Fortsetzung der Ausbildung: Sächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013 2 K 470/13 (Kg), Rev. eingelegt, Az. BFH: III R 37/13, zitiert nach juris) und ob ein solcher Unterhalt - wie von der Rechtsprechung gefordert (BFH in BFH/NV 2013, 26) - tatsächlich an die Tochter der Klägerin gezahlt wurde.
31Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum ausgelaufenen Recht (z. B. BFH-Urteil vom 02.03.2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522) setzte der Kindergeldanspruch eine „typische Unterhaltssituation“ voraus. Eine solche Situation ist für die Eltern regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn ein Kind heiratet oder selbst Vater oder Mutter eines eigenen Kindes wird. Ab diesem Zeitpunkt ist in erster Linie der Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindeskindes (unter bestimmten Voraussetzungen) dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. In diesen Fällen wurde kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs anerkannt. Eine Ausnahme machte der Bundesfinanzhof nur für den Fall, dass das Einkommen des Ehegatten (oder des anderen Elternteils des Kindeskindes) so gering war, dass dieser zum Unterhalt nicht in der Lage war, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügte und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen mussten (sog. Mangelfall; z. B. BFH-Urteil vom 02.03.2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522). Die DA-FamEStG 2013 hält beim Wechsel des vorrangig Unterhaltsverpflichteten bis heute in Nr. 31.2 - in Nr. 31.2.3 bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - an der sog. Mangelfallprüfung fest.
32Diese Grundsätze sind jedoch auf den Streitfall nicht mehr anzuwenden. Die sog. Mangelfallprüfung ist ab dem Jahr 2012 nicht mehr durchzuführen. Der Senat schließt sich insofern dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg an (EFG 2013, 298; mit zustimmender Anmerkung v. Siegers, EFG 2013, 299; so auch zu verheirateten Kindern: FG Münster, Urteil vom 24.04.2013 5 K 3297/12 Kg, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 22/13, EFG 2013, 1242; FG München, Urteil vom 20.02.2013 9 K 3405/12, Revision nach NZB zugelassen, Az. BFH: III R 33/13; Sächsisches FG, Urteil vom 13.06.2013 2 K 458/13 (Kg), Revision eingelegt, Az. BFH: III R 34/13, FG Köln, Urteil vom 16.07.2013 9 K 935/13, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 32/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 10 K 1940/13 Kg, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 44/13; jeweils zitiert nach juris; zu einem unverheirateten Kind und zum Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.09.2013 4 K 951/12, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 46/13; Sächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013 2 K 470/13 (Kg), Revision eingelegt, Az. BFH: III R 37/13, jeweils zitiert nach juris).
33Zum einen sieht das aktuelle Gesetz seinem Wortlaut nach keinerlei Einschränkungen bei einem Wechsel des vorrangig Unterhaltsverpflichteten vor. Ab 2012 ist vielmehr die Kindergeldberechtigung von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes und damit von der Unterhaltspflicht vollständig gelöst worden. Zum anderen ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung Kindergeld nur bei Vorliegen eines bestimmten Berücksichtigungstatbestandes, hier einer erstmaligen Berufsausbildung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes, zu gewähren. Eine „typische Unterhaltssituation“ wird nicht vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat eine Ausweitung der Begünstigungsfälle bewusst in Kauf genommen. Laut Begründung des Gesetzesentwurfs sollen mit dem Wegfall des Grenzbetrages eine erhebliche Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen und damit eine Entlastung von Eltern, volljährigen Kindern, Familienkassen und Finanzämtern erreicht werden (Bundestags-Drucksache 17/5125, S. 41). Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn im Fall verheirateter Kinder oder von Kindern, welche selbst Mutter oder Vater eines Kindes sind, weiterhin „typische Unterhaltssituationen“, d. h. die Einkünfte und Bezüge des Kindes und zusätzlich die des Ehepartners bzw. anderen Elternteils, geprüft werden müssten. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für solche Fälle einschränken wollen, hätte er einen entsprechenden Tatbestand eingeführt (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298).
34Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof das Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ - vor der Gesetzesänderung - in seiner neueren Rechtsprechung, jedenfalls für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung, ausdrücklich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aufgegeben (z. B. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982).
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung weicht von der bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung DA 31.2.3 FamEStG ab.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.