Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2015 - 16 K 932/12 H(K)

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der vom Beklagten (Finanzamt --FA--) auf § 191 i.V.m. § 73 sowie § 45 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützte, an die A GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH gerichtete Haftungsbescheid vom 18.7.2011 (Haftungssumme € betreffend einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer 2001 und 2002 sowie Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 der Organträgerin C AG i.L.) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 rechtmäßig ist.
3Die A GmbH (im Folgenden kurz: A) hatte mit Klageschrift vom 6.3.2012 fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) D vom 4.3.2014 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.11.2014 erklärt, dass er den vorliegenden Rechtsstreit aufnehme. Der Kläger hatte zuvor mit Schriftsatz vom 7.5.2014 ausgeführt, dass das Klageverfahren entgegen der im Schriftsatz vom 27.3.2014 vertretenen Ansicht des FA gemäß § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen sei; für den Fall, dass der Haftungsbescheid „unwirksam“ sein sollte, wären nämlich sämtliche Zahlungen, die von Seiten der Insolvenzschuldnerin auf die Haftungsschuld geleistet worden seien, nunmehr an die Insolvenzmasse zu erstatten. Hierzu haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend darauf hingewiesen, dass das FA die Haftungssumme vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der A in vollem Umfang beigetrieben hat.
4A wurde aufgrund einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH. In dem Haftungsbescheid (s. dort S. 2) heißt es, dass aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 25.7.1990 und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. (KStG a.F.) zwischen der B GmbH und der C AG i.L. mittelbar über die E GmbH und die F AG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestanden habe.
5Die „Rechtsverhältnisse der betroffenen Gesellschaften“ stellten sich ausweislich des Schreibens des FA vom 7.1.2011 ferner wie folgt dar: Der vorerwähnte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 25.7.1990 bestand zwischen der B GmbH und der E GmbH. Die nachfolgende, im Jahre 2000 erfolgte Verschmelzung des Organträgers (E GmbH) auf die F AG führte nicht zum Wegfall der Organschaft zwischen der B GmbH und der E GmbH. Zwischen der F AG und der G AG (der späteren C AG) als herrschendem Unternehmen bestand --u.a. in den haftungsrelevanten Jahren 2001 und 2002-- ein Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung vom 1.1.2001.
6Die C AG stellte am 9.6.2009 beim AG H einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 1.9.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C AG eröffnet.
7Bei der B GmbH war eine mit Prüfungsbericht vom 9.1.2008 abgeschlossene Außenprüfung durchgeführt worden. Dementsprechend erließ das zuständige FA I am 2.5.2008 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für 2001 und 2002 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Wegen der Einzelheiten der Besteuerungsgrundlagen wird auf diese Bescheide Bezug genommen. Das „dem Organträger“ zuzurechnende Einkommen der B GmbH wurde i.H. von DM () für 2001 und i.H. von € für 2002 festgesetzt/ festgestellt.
8Das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung H führte bei der C AG (vormals G AG, J AG) ab dem 5.1.2004 eine Betriebsprüfung durch, die aufgrund einer Prüfungserweiterung letztlich die Jahre 1999 bis 2002 betraf. Tag der Schlussbesprechung war der 29.1.2009. Der Prüfungsbericht erging erst am 30.9.2009.
9In der Folge ergingen u.a. nach § 164 Abs. 2 AO geänderte „Bescheide“ bzw. Berechnungen für 2001 und 2002 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag der C AG i.L., die jeweils an den seinerzeitigen Insolvenzverwalter gerichtet und Grundlage für Anmeldungen zur Insolvenztabelle waren.
10Zuletzt ergingen --maschinell bedingt unter Änderung der (inhaltsgleichen) „Bescheide“ vom 23.4.2010-- am 27.5.2010 Berechnungen, auf die wegen der die Besteuerungsgrundlagen betreffenden Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese Berechnungen wiesen im „Anrechnungs- und Abrechnungsteil“ u.a. Folgendes aus:
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12Den hierauf gestützten Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle wurde nicht widersprochen. Die inhaltsgleich mit den Daten 23.4.2010 und 27.5.2010 erfassten Besteuerungsgrundlagen waren mit der Konzernsteuerabteilung der C i.L. sowie dem Insolvenzverwalter abgestimmt; hierbei hatte die Finanzverwaltung offensichtlich einzelnen Einwendungen gegen die im Prüfungsbericht vom 30.9.2009 getroffenen Feststellungen Rechnung getragen.
13Das FA ging ausweislich des Haftungsbescheids (s. dort S. 2 f.) davon aus, dass im Rahmen der Ermessensausübung die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft gemäß § 73 AO auf diejenigen Steuern begrenzt werden könne, die durch diese Organgesellschaft nachweislich höchstens veranlasst sei (Veranlassungshaftung). Der Haftungsanteil einer Organgesellschaft an der rückständigen Steuer eines Veranlagungszeitraums werde unter Veranlassungsgesichtspunkten grundsätzlich durch den Anteil ihres Einkommens (originäres Organeinkommen) an der Summe der positiven Organeinkommen bestimmt. Einkommenswirkungen aufgrund von Gewinnabführungen oder zu übernehmender Verluste nachgeordneter Organgesellschaften seien zur Ermittlung dieses originären Einkommens außer Ansatz zu lassen. § 8b Abs. 1 bis 6 KStG, § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und Steuerbefreiungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Gewinnanteile an einer ausländischen Gesellschaft seien bei der Ermittlung des originären Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Soweit im Rahmen der Steuerfestsetzung/-berechnung eines Veranlagungszeitraums bei dem Organträger ein Verlustvortrag berücksichtigt werde, mindere dieser vorrangig das positive originäre Organeinkommen der Organgesellschaften, die in vorherigen Veranlagungszeiträumen ein negatives originäres Organeinkommen erwirtschaftet hätten, das in den Verlustvortrag eingeflossen sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergäben sich folgende Teilbeträge der in der Anlage 1 aufgeführten Steuerschulden, für die die A als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH gem. § 73 AO hafte:
14Körperschaftsteuer 2001:
15Solidaritätszuschlag 2001:
16Körperschaftsteuer 2002:
17Solidaritätszuschlag 2002:
18Wegen der Ermittlung dieser Beträge werde auf die seitens der Konzernsteuerabteilung der C AG i.L. am 11.5.2010 übersandte Aufstellung über die endgültige Verteilung der Körperschaftsteuerzahllasten innerhalb des körperschaftsteuerlichen Organkreises mit Stand 6.5.2010 verwiesen (vgl. die beiden Anlagen 3 zum Bescheid).
19Die weiteren Gesellschaften, die mit der C AG in den Jahren 2001 und 2002 eine körperschaftsteuerliche Organschaft gebildet hätten (vgl. Anlage 5 zum Bescheid), seien ebenfalls unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Grundsätze nach § 73 AO im Haftungswege in Anspruch genommen worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid Bezug genommen.
21Das FA hat im gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung 16 V 3237/11 A (H(K)) „ungeschwärzte“ Ausfertigungen der vorerwähnten Anlagen 3 zum Bescheid vorgelegt. Aus denselben ist ersichtlich,
22(1.) mit welchen Anteilen --und zwar jeweils teilschuldnerisch-- welche Organgesellschaften (bzw. deren Rechtsnachfolger) betreffend die für 2001 und 2002 rückständige Steuern (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) in Anspruch genommen wurden,
23(2.) dass die Summe der auf § 73 AO gestützten teilschuldnerischen Haftungsinanspruchnahmen € (Körperschaftsteuer 2001), € (Solidaritätszuschlag 2001), € (Körperschaftsteuer 2002) und € (Solidaritätszuschlag 2002) betrug sowie
24(3.) die jeweiligen (übersteigenden) Differenzbeträge zu den zu wenig gezahlten Steuern (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2001 und 2002) lt. den vorstehenden Tabellen der Organträgerin (C AG) zugerechnet und demzufolge gem. § 73 AO „haftungsfrei“ blieben.
25Maßnahmen betreffend anderweitige (ggf. gesamtschuldnerischen) Haftungsinanspruchnahmen (z.B. solche nach § 69 i.V.m. § 34 AO sowie nach § 71 AO) wurden vom FA nicht ergriffen.
26Gegen den Haftungsbescheid richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch. Wegen des Vorbringens der A im Vorverfahren wird auf die Einspruchsschrift vom 17.8.2011 verwiesen. Im Kern wurden zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides folgende Argumente vorgetragen:
27(1.) Das Bestehen der Erstschuld werde bestritten.
28(2.) Wegen fehlender unmittelbarer körperschaftsteuerlicher Organschaft zur Muttergesellschaft könne im Fall einer Organkette eine Enkelorgangesellschaft nicht nach § 73 AO in Haftung genommen werden.
29(3.) Das Entschließungsermessen sei dem Grunde nach nur unzureichend ausgeübt worden.
30(4.) Das Entschließungsermessen sei der Höhe nach rechtsfehlerhaft ausgeübt worden.
31(5.) Das Auswahlermessen sei unzureichend ausgeübt worden.
32(6.) Der Bescheid verstoße gegen das Erdrosselungsverbot sowie das Gebot unternehmensschonender Besteuerung.
33(7.) Aufgrund fehlender vorheriger Anhörung vor Erlass des Haftungsbescheides liege ein Verfahrensmangel vor.
34Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 Bezug genommen.
35Hiergegen richtete sich die fristgerecht von der A erhobene Klage, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Klageverfahren wird auf die Klagebegründung vom 21.5.2012 nebst den zusätzlichen Anlagen sowie den Schriftsatz vom 5.10.2012 nebst zusätzlicher Anlage verwiesen. Schließlich hat die A mit Schriftsatz vom 5.11.2013 auszugsweise ein wissenschaftliches Werk von Dr. Mathias Schmidt mit dem Titel „Die Inanspruchnahme der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO“ vorgelegt.
36Der Kläger beantragt,
37den Haftungsbescheid vom 18.7.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 aufzuheben;
38hilfsweise, die Revision zuzulassen.
39Das FA beantragt,
40die Klage abzuweisen;
41hilfsweise, die Revision zuzulassen.
42Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf die Klageerwiderung vom 3.8.2012 nebst Anlagen sowie den Schriftsatz vom 23.10.2012 verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44Die Klage ist unbegründet.
45Der auf § 191 AO i.V.m. § 73 AO sowie § 45 Abs. 1 AO gestützte, an die A als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH gerichtete Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Das FA hat sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht angenommen, dass der Haftungstatbestand (§ 73 AO) erfüllt ist. Die Ermessenserwägungen, die das FA im Haftungsbescheid und der Einspruchsentscheidung angestellt hat, halten der gerichtlichen Nachprüfung (§ 102 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ebenfalls stand.
46- 47
1. Die Haftungsinanspruchnahme der A durch das FA ist dem Grunde nach durch § 73 Satz 1 AO gerechtfertigt. Die Vorschrift lautet: „Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.“
a) Der Zweck der Vorschrift ist aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich (s. BT-Drucks. VI/1982, S. 120). Hiernach liegt der Grund für den Haftungstatbestand darin, dass bei Bestehen einer Organschaft nur der Organträger Steuersubjekt ist. Die von ihm zu zahlende Steuer umfasst somit auch Steuerbeträge, die ohne die Organschaft von der Organgesellschaft geschuldet wären. Die Haftung der Organgesellschaft wirkt der Möglichkeit von Steuerausfällen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers entgegen (vgl. Loose in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 73 AO Tz. 1).
49Da die Haftung hiernach nur für die Steuern eintreten soll, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist, verzichtet § 73 AO im Gegensatz zum früher geltenden Recht (§ 114 der Reichsabgabenordnung) darauf, den Organschaftsbegriff im einzelnen zu umschreiben. Die Vorschrift nimmt vielmehr darauf Bezug, dass die einzelnen Steuergesetze entsprechende Begriffsbestimmungen enthalten, soweit die Organschaft für die einzelnen Steuern von Bedeutung ist (vgl. z. B. § 7 a KStG).
50Andererseits ist die Haftung nicht auf Betriebsteuern (insbes. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) beschränkt. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der gesetzgeberische Grund für die Inanspruchnahme der Organgesellschaften nicht nur hinsichtlich der Betriebsteuern, sondern auch hinsichtlich anderer Steuern (wie hier: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) tragfähig ist, bei denen die Organschaft besteht.
51b) Die Haftung gemäß § 73 AO greift auch –wie im Streitfall‑ bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen ein (z. B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft zur Muttergesellschaft).
52Im Schrifttum werden zu dieser Fallgestaltung entgegengesetzte Auffassungen vertreten. Teilweise wird eine Haftung nach § 73 AO der Enkelorgangesellschaft für Steuern der Muttergesellschaft (des obersten Organträgers) ungeachtet des Umstands bejaht, dass ein Organschaftsverhältnis zwischen der Enkelgesellschaft und der Tochtergesellschaft sowie ein Organschaftsverhältnis zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft besteht (vgl. Nöcker in Die Information über Steuer und Wirtschaft -‑INF-- 2001, 648, 650; ihm folgend Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl. § 2 Rz. 395); teilweise wird eine solche Haftung --aufgrund des Wortlauts des § 73 AO— verneint (Lüdicke in Festschrift für Norbert Herzig, S. 259, 261, 279 ff.; ihm folgend Braunagel/Paschke, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2011, 233, 238).
53Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Der Wortlaut des § 73 AO steht nicht entgegen. Die Vorschrift stellt nicht auf ein einziges Organschaftsverhältnis zwischen der Organgesellschaft und ihrem unmittelbaren Organträger ab. So gesehen lässt sich auch bei einer sog. Organschaftskette wegen der stufenweise Verlagerung der Steuerschuld der Enkelgesellschaft auf die Muttergesellschaft von Steuern des (obersten) Organträgers sprechen, für welche die (wenn auch mittelbare, hier körperschaftsteuerliche) „Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist“.
54Dem Sinn und Zweck des § 73 AO wird jedenfalls nur diese Auslegung der Vorschrift gerecht. Der Organkreis soll „als einheitliches Ganzes“ betrachtet werden (vgl. BT-Drucks. VI/1982, S. 120), weil durch die Haftung vermieden werden soll, dass der Steuergläubiger auf das Vermögen von Organgesellschaften nicht zugreifen kann, obwohl diese Gesellschaften die entstandenen Steuerforderungen mit ausgelöst haben. Dabei ist unerheblich, wie viele Stufen die Organschaftsverhältnisse umfassen (Mutter-, Tochter-, Enkel-, Urenkelgesellschaften), was sich im übrigen beliebig gestalten lässt. Die Besteuerungsgrundlagen werden sozusagen kaskadenförmig (von unten nach oben) nur dem (obersten) Organträger zugerechnet und die entsprechenden Steuern ihm gegenüber festgesetzt, obwohl sie die Erfolgsbeiträge und die Leistungsfähigkeit aller Organgesellschaften beinhalten bzw. widerspiegeln. Dann ist es geboten, weil die Organgesellschaften zivilrechtlich eigenständige Gesellschaften bleiben, dass § 73 AO dem Steuergläubiger den grundsätzlich gebotenen Zugriff auf ihr Vermögen ermöglicht, unabhängig wie stark der Konzern gegliedert ist.
55c) Die Haftung der Organgesellschaft betrifft nach dem Wortlaut des § 73 AO die im Organkreis entstandenen Steuern, ohne Rücksicht darauf, wo diese Steuern verursacht worden sind. Die Organgesellschaft haftet also nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden sind, sondern für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern.
56Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers der AO 1977. Dieser hat sich mit der österreichischen Regelung (vgl. § 13 der Österreichischen Bundesabgabenordnung) auseinandergesetzt, wonach die Haftung auf solche Steuern beschränkt wird, die auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens entfallen. Aus nachfolgenden Erwägungen hat der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht befürwortet (BT-Drucks. VI/1982, S. 120): Ein solches Verfahren würde in der Praxis zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen, weil sich derartige Feststellungen entweder gar nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten treffen lassen. Es müssten z. B. Feststellungen darüber getroffen werden, wie die Steuer auf den Organkreis aufzuteilen ist und welcher Gesellschaft des Organkreises die geleisteten Zahlungen zuzurechnen sind. Im übrigen könne es durchaus als sachgerecht angesehen werden, den Organkreis als einheitliches Ganzes zu betrachten. Inwieweit im Einzelfall die Haftung geltend gemacht werden soll, werde jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sein.
57Der Senat hält es ebenfalls für ausreichend, die Beschränkung des Haftungsumfangs der Organgesellschaft im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde vorzunehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass die uneingeschränkte Haftung aller Organgesellschaften für alle im Organkreis entstandenen Steuern bei einzelnen Organgesellschaften häufig zu konfiskatorischen Belastungen mit untragbaren Folgen führen würde (vgl. auch Loose in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 73 AO Tz. 6). Eine Haftungsbeschränkung auf der Tatbestandsebene würde aber bewirken, dass gerade die vom Gesetzgeber verworfene Lösung zur Anwendung käme: Das FA müsste nachweisen, dass die „offenen“, noch nicht getilgten und im Haftungsweg geltend gemachten Steuern gerade durch das betreffende beherrschte Unternehmen verursacht worden sind. Demgegenüber lassen sich bei einer Haftungsbegrenzung (erst) im Ermessensbereich weitere Erwägungen einbeziehen, wie beispielsweise Vermögensübertragungen im Organkreis (vgl. FG Saarland Urteil vom 19.3.2002 2 K 206/98, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.1990 II 238/86, EFG 1991, 437; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.4.1985 I 174/81, EFG 1985, 533) oder durch früheren Verlustausgleich entstandene besondere Vorteile der Organgesellschaft (Loose in Tipke/Kruse, § 73 AO Tz. 8). Deshalb erscheint es geboten, aber auch hinreichend, dass im Wege der Ermessensausübung unter Einbeziehung der bekannten Umstände des Einzelfalls nach einem pragmatischen und sachgerechten Maßstab die gesamten im Haftungsweg geltend gemachten Rückstände wie Teilschulden auf die einzelnen Organgesellschaften aufgeteilt werden, regelmäßig unter Berücksichtigung eines auf die insolvente Konzernmutter entfallenden Anteils.
582. Die Haftungsinanspruchnahme ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
59Die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs nach § 73 AO gegenüber der A als Organgesellschaft (Entschließungsermessen) ist gerechtfertigt, angesichts der erheblichen Steuerrückstände des Organträgers, der Verpflichtung der Finanzbehörde zur gleichmäßigen Erhebung der Steuern (§ 85 AO) und der verschuldensunabhängigen Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme.
60Die der Haftung zugrunde liegende gegen den Organträger festzusetzende/ angemeldete Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag für 2001 und 2002 ist vom FA zutreffend ermittelt worden; hiergegen bestehen – wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt ‑ keine substantiierten Einwendungen.
61Das FA hat im Rahmen seines Auswahlermessens die Inanspruchnahme der A unter Anwendung eines vertretbaren Maßstabs, nämlich orientiert am jeweiligen zu versteuernden Einkommen, auf die durch die B GmbH „verursachten“ Steuern beschränkt. Der Senat erachtet diesen Maßstab für plausibel und sachgerecht.
62Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen wurden von der Finanzverwaltung im Zusammenwirken mit der Konzernsteuerabteilung des Organträgers ermittelt; die Berechnung ist ersichtlich zutreffend. Für eine weitergehende Beschränkung der Haftung sind substantiierte Gründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das FA hat dabei auch berücksichtigt, dass bei einer unterstellten Einzelveranlagung der Organgesellschaft B GmbH unter Berücksichtigung der durchgeführten Betriebsprüfung Körperschaftsteuerschulden von über € (für 2001) und € (für 2002) entstanden wären, die deutlich über den Haftungsbeträgen liegen. Unter diesen Umständen ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Haftungsinanspruchnahme gegen ein verfassungsmäßiges Übermaßverbot verstoßen würde oder eine auf die Erdrosselung des Unternehmens abzielende Maßnahme darstellte.
633. Die weiteren seitens des Klägers erhobenen Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme greifen nicht durch.
64a) Soweit der Kläger einen Ermessensfehler darin gesehen hat, dass die aufgrund der Betriebsprüfung bei der C AG später festgesetzten Mehrsteuern nachweislich mit dem Betrieb der B GmbH nichts zu tun gehabt hätten und dass von der B GmbH bereits hinreichende Mittel zur Steuerzahlung an den Organträger abgeführt worden seien, ist dem nicht beizupflichten. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des FA, wonach es hierauf bei der auf die „Verursachungsbeiträge der Organgesellschaften“ bezogenen Ermessensausübung gerade nicht ankommt. Das FA konnte im Haftungsbescheid abstellen auf die Verursachungsbeiträge sämtlicher Gesellschaften an der letztlich (wann auch immer) zutreffend festgesetzten/ berechneten Steuer, die --aus welchen Gründen auch immer-- ganz oder teilweise rückständig geblieben ist.
65Vermögensbewegungen zwischen Organgesellschaft und Organträger im Zeitablauf sind im Streitfall weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt; außerdem müssen solche für eine Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft vom FA nicht ermittelt und berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat das Steuerausfallrisiko mit der Regelung des § 73 AO bewusst und aus guten Gründen auf die Organgesellschaften verlagert (vgl. auch Sturm, StuW 1992, 252, 254).
66b) Soweit der Kläger einen Ermessensfehler darin gesehen hat, dass das FA nur von 38 Organgesellschaften (in 2001) bzw. 31 Organgesellschaften (in 2002) ausgegangen sei und hierbei weitere, für die Haftung nach § 73 AO in Betracht kommende Gesellschaften übersehen habe bzw. dieser Frage nicht hinreichend nachgekommen sei, ist dem ebenfalls nicht beizupflichten. Das FA konnte nur die Organgesellschaften einbeziehen, die dem körperschaftsteuerlichen Organkreis angehören – insbesondere ausländische Tochtergesellschaften waren deshalb nicht zu berücksichtigen.
67c) Dass das FA weitere Haftungstatbestände, insbesondere nach § 69 AO geprüft, aber von einer Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder letztlich abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da das Finanzamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für schuldhafte Pflichtverletzungen gefunden hat, war es nicht berechtigt, gegen Vorstandsmitglieder Haftungsbescheide zu erlassen (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, § 85 AO).
684. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO.
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Annotations
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. - 2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen. - 3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern - a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist, - b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und - c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
- 4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. - 5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.
(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.
(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1)1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend.5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2)1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts.4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge.6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3)1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen.8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.
(4)1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.
(5)1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6)1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7)1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
(8)1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.
(10)1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt.3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht.7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden.10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen. Die Anteile an der übertragenden Körperschaft sind bei dem übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn finden § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
(2) Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gehen nicht über. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen. Ist die übertragende Körperschaft eine Unterstützungskasse, erhöht sich der laufende Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das der Umwandlungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach § 4d des Einkommensteuergesetzes; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. In Höhe der nach Satz 4 hinzugerechneten Zuwendungen erhöht sich der Buchwert der Anteile an der Unterstützungskasse.
(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.
(4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft (Absätze 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 3). Für die Ermittlung des Übernahmegewinns oder Übernahmeverlusts sind abweichend von Satz 1 die übergegangenen Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft mit dem Wert nach § 3 Abs. 1 anzusetzen, soweit an ihnen kein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung bestand. Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder des Übernahmeverlusts bleibt der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
(5) Ein Übernahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmeverlust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.
(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt. Satz 1 gilt nicht für Anteile an der übertragenden Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 oder des Abs. 8 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Übernahmeverlust bis zur Höhe der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen. In den übrigen Fällen ist er in Höhe von 60 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen; ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz. Satz 4 gilt nicht für Anteile an der übertragenden Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes erfüllen; in diesen Fällen gilt Satz 3 entsprechend. Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend von den Sätzen 2 bis 5 außer Ansatz, soweit bei Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre oder soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.
(7) Soweit der Übernahmegewinn auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. In den übrigen Fällen ist § 3 Nr. 40 sowie § 3c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.