Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Feb. 2013 - 3 K 1620/09

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:0227.3K1620.09.0A
bei uns veröffentlicht am27.02.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine von ihm erworbene Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustehen.

2

Der Kläger schloss am 29. Juli 2002 vor dem Notar ... mit dem Amtssitz in D. mit der ... Z. KG (KG), für die er als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, einen mit „Kaufvertrag“ überschriebenen Vertrag ab (UR.Nr. ...). Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 01. August 2002 wurde die Urkunde vom 29. Juli 2001 vom persönlich haftenden Gesellschafter der KG, L., genehmigt.

3

Der Vorbemerkung des Vertrages ist zu entnehmen, dass die KG Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von Z. Blatt ... eingetragenen Grundstücks, Gemarkung Z., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, ...Platz, mit einer Größe von 4.972 qm, sowie des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von Z. Blatt ... eingetragenen Grundstücks, Gemarkung Z., Flur ..., Flurstück , Gebäude- und Freifläche, ...straße, mit einer Größe von 2.753 qm, war.Weiter ist ausgeführt, dass auf dem Flurstück ... ein Gebäude mit 36 Wohnungen stehe. Die KG renoviere und modernisiere dieses Gebäude. Die Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Auf dem Flurstück ... stehe eine Reithalle, die in ein Parkhaus mit 70 Stellplätzen umgebaut werde. Auch diese Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Die KG beabsichtige, das Eigentum an den Grundstücken in Miteigentumsanteile in der Weise aufzuteilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung nebst Nebenräumen in dem auf dem Flurstück ... zu renovierenden Gebäude sowie das Sondereigentum an einem bestimmten Stellplatz in dem auf dem Flurstück ... umzubauenden Parkhaus verbunden sei. Die KG habe am 22. November 2001 (UR.Nrn. ... und ... des Notars ...) zwei Teilungserklärungen nebst Gemeinschaftsordnungen beurkunden lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorbemerkung zum Kaufvertrag wird auf die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.

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Die Antragsteller und die KG schlossen einen „Bauträgervertrag“. Die KG verkaufte a) das gemäß Teilungserklärung (UR.Nr. ...) bereits gebildete Wohnungseigentum, die Eigentumswohnung Nr. ..., den 22,40/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Aufteilungsplan mit Nr.... bezeichneten Räumlichkeiten nebst Balkon und Keller Nr. ... im Kellergeschoß, eingetragen im Grundbuch von Z. Blatt ..., und b) das gemäß Teilungserklärung nebst Ergänzungsurkunde (UR.Nr. ... und ...) zu bildende Teileigentum, den Stellplatz Nr. 20, den 1/70stel Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Nr. 20 im Erdgeschoß, mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör.

5

Im Rahmen „der Herstellung der Renovierung und Modernisierung des Gebäudes“ auf den Flurstücken ... und ... seien – so der Vertragstext – verschiedene Arbeiten durchzuführen, die in den Baubeschreibungen vom 22. November 2001 (UR.Nrn. ... und ... des Notars ...) enthalten seien. Die KG verpflichtete sich, den Kaufgegenstand gemäß den in Bezug genommenen Plänen und den in Bezug genommenen Baubeschreibungen herzustellen. Die KG erklärte die Absicht, das Wohnungseigentum bis zum 30. September 2002 bezugsfertig herzustellen und verpflichtete sich zur vollständigen Fertigstellung bis zum 15. Dezember 2002. Sie verpflichtete sich ferner, den Stellplatz ebenfalls bis spätestens 15. Dezember 2002 vollständig fertig zu stellen.

6

Nach § 2 Nr. 1 des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis für die Wohnung mit 74.240,00 € und für den Stellplatz mit 6.135,00 € vereinbart. „Auf den Kaufpreis für die Wohnung und Stellplatz“ sollten entfallen auf den Grund und Boden 4.019,00 €, den Anteil an der Gebäudealtbausubstanz 8.038,00 € und die Sanierungskosten 68.319,00 €. Der „gesamte Kaufpreis in Höhe von 80.375,00 €“ wurde als Festpreis vereinbart. Er sollte alle Kosten für die Herstellung des Kaufgegenstandes und alle Baunebenkosten enthalten. Die Fälligkeit des Kaufpreises war u.a. abhängig vom Baufortschritt (vgl. § 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kaufvertrages).

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Antragsgegners befindlichen Kopien der vorgenannten Urkunden verwiesen.

8

Die Stadt Z. bestätigte mit einer der KG erteilten Bescheinigung vom 27. Februar 2004, dass die Gebäude „...Platz 4 (Haus 2) und Parkhaus 1.BA – ehemalige Reithalle (Haus 7)“ in einem durch Sanierungssatzung vom 18. September 1998 (Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Z. vom 01. Juli 1992) förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen seien. An dem Gebäude seien Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, durchgeführt worden. Der Durchführung der Maßnahme liege eine Vereinbarung zwischen „dem Antragsteller“ – Anm. des Gerichts: Gemeint ist hier die KG. – und der Gemeinde für Haus 2 vom 07./09. November 2001, für Haus 7 vom 02./22. August 2002 zugrunde. Auf Seite 2 der Bescheinigung wird u.a. ausgeführt: „Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung Bezug genommen.

9

Die Gebäude (Haus 2 und Haus 7), auf die sich die Bescheinigung der Stadt Z. bezieht, befinden sich auf einem ehemaligen Kasernengelände. Insgesamt gibt es die Häuser 1 bis 9. Haus 7 war, wie bereits oben angesprochen, eine Reithalle. Haus 2 wurde vor dem Erwerb durch die KG als Mannschaftsunterkunft genutzt; zudem befanden sich darin Schulungsräume. Das Geschoß, in dem die von den Klägern erworbene Wohnung ... belegen ist (in dem in den vorgelegten Akten befindlichen Plan als 3. Obergeschoss bezeichnet), war nicht ausgebaut. Die KG beauftragte mit Generalübernehmervertrag vom 25. März 2002 die B. GmbH, Z., mit der Sanierung des Hauses 2 „mit dem Ziel, dass insgesamt 36 Eigentumswohnungen entstehen“, weiterhin mit der ersten von zwei Ausbaustufen der Reithalle „mit dem Ziel, dass zunächst 34 Stellplätze in dem als Parkhaus konzeptionierten Gebäude entstehen.“ Nach § 5 des Vertrages verpflichtete sich der Auftragnehmer, mit den vertraglichen Leistungen am 10. Oktober 2002 zu beginnen. Als verbindlicher Fertigstellungstermin für sämtliche Leistungen wurde der 15. Dezember 2002 vereinbart.

10

Der Beklagte erließ unter dem Datum 16. Juli 2004 gegenüber dem Kläger als Feststellungsbeteiligtem einen „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung“ für das Kalenderjahr 2002. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und beruhte nach den Erläuterungen auf der vom Bauträger eingereichten Feststellungserklärung. Das Objekt, auf das sich die Feststellung bezog war mit „Erwerbergemeinschaft ...Platz ... Z.; Haus 2 WE ...“ bezeichnet. Der Bescheid enthielt folgende Feststellungen:

11

a) Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts 01. August 2002,

b) Anzahlungen im Kalenderjahr 2002 77.561,88 €,

c) Anschaffungskosten insgesamt 80.375,00 €,

d) Anschaffungskosten für den Grund und Boden 4.019,00 €,

e) Anschaffungskosten für den Altbau 8.609,71 €,

f) Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 67.746,29 € (Spalte 8),

g) von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvzulG 1999 entfallen, 67.746,29 €,

h) Zeitpunkt des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen 2002 und

i) von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen, 67.746,29 €.

12

Im Jahr 2007 führte der Antragsgegner bei der „Erwerbergemeinschaft Haus 2“ eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der im „Dachgeschoß“ befindlichen Wohnungen – er meinte damit die Wohnungen, die sich auf dem selben Geschoß befanden wie die Wohnung des Klägers – eine Begünstigung nach § 7h EStG nicht in Betracht komme, weil es sich um Neubauten handele. Es sei zwar eine Bescheinigung der Stadt Z. vorgelegt worden. Die Vorschrift des § 7h EStG begünstige unter weiteren Voraussetzungen jedoch nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen Wirtschaftsgut. Werde durch die Maßnahmen ein neues Wirtschaftsgut erstmals geschaffen, komme hierfür keine Förderung nach § 7h EStG in Betracht. Werde ein bei Anschaffung nicht ausgebautes Dachgeschoß erstmals zu Wohnraum ausgebaut, werde ein neues Wirtschaftsgut geschaffen. Bei der Schaffung von Eigentumswohnungen komme es dabei auch nicht auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang an, sie seien stets selbständige Wirtschaftsgüter. Unter das Prüfungsrecht des Finanzamtes falle auch die Beurteilung, ob durch die Maßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden sei. In den Bescheinigungen der Gemeindebehörden werde auf das Prüfungsrecht des Finanzamtes hingewiesen. Auf den Prüfungsbericht vom 31. August 2007 wird Bezug genommen.

13

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte unter dem Datum 05. Oktober 2007 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Für die „Erwerbergemeinschaft ...Platz ... Z. (Wohnung)“ wurde nunmehr festgestellt:

14

a) Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts 01. August 2002,

b) Anzahlungen im Kalenderjahr 2002 77.561,88 €,

c) Anschaffungskosten insgesamt 80.375,00 €,

d) Anschaffungskosten für den Grund und Boden 4.019,00 €,

e) Anschaffungskosten für den Altbau 0,00 €,

f) Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 0,00 €,

g) Anschaffungskosten für einen Neubau 76.356,00 €,

i) Zeitpunkt der Fertigstellung 31. Dezember 2002.

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Der Kläger legte am 18. Oktober 2007 gegen den „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Erwerbergemeinschaft ... Platz .. Z. (Wohnung ...) für die Einkommensbesteuerung“ „Widerspruch“ ein. Am 05. November 2007 ging ein weiteres Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 2007 beim Beklagten ein, in dem er unter der Angabe „Erwerbergemeinschaft ... Platz ... Z. (Wohnung ...)“ erklärte, er lege gegen den „Bescheid über die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Kalenderjahre 2002 – 2006“ Einspruch ein. Der Kläger trug vor, dass weder im städtebaulichen Vertrag gemäß § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) noch in der erteilten Bescheinigung gemäß § 7h EStG der Gemeinde Z. zu erkennen sei, dass für den Bereich der Dachgeschosse Einschränkungen bzw. Ausschließungen hinsichtlich der steuerbegünstigten Sanierung i.S. des § 7h EStG vorgenommen worden seien. Der Kläger wies darauf hin, dass es sich bei der Sanierungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid handele, der für die Finanzverwaltung bindend sei.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die vom Kläger erworbene Wohnung sei erst im Zuge der nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführten Baumaßnahmen entstanden, weil erst dann neben der rechtlichen Trennung die erforderliche tatsächliche bauliche Schaffung dieser Wohnung erfolgt sei. Bei Erwerb durch die Bauträgerin habe es in dem Gebäude lediglich Mannschaftsunterkünfte und Schulungsräume gegeben. Erst durch die Teilungserklärung vom 22. November 2001 und die nachfolgend durchgeführten Baumaßnahmen seien in dem Gebäude 36 Wohnungen geschaffen worden, darunter die vom Kläger erworbene Wohnung.

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Der erfolgten Feststellung stehe die Bescheinigung der Stadt Z. vom 27. Februar 2004 nicht entgegen, weil sie hinsichtlich der Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG keine Bindungswirkung entfalte. Denn insoweit sei durch die Stadt Z. keine abschließende Prüfung erfolgt. Die Stadt Z. habe nur bestätigt, dass das Gebäude in einem durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen sei und aufgrund einer vorherigen Vereinbarung Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden seien, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung dieses Gebäudes dienen. Der Einwand des Klägers, es sei aus der Bescheinigung keine Einschränkung zu erkennen, sei unzutreffend. Denn die Bescheinigung enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei und die Finanzbehörde die weiteren steuerlichen Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.

18

Wegen der weiteren Ausführungen des Antragsgegners wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

19

Der Kläger hat am 01. Dezember 2009 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht nicht die Steuervergünstigung nach § 7h EStG für das vorher als Kasernengelände genutzte Objekt... Platz ... (Haus Nr. 2), das durch umfassende Baumaßnahmen Mannschaftsunterkünfte und Schulungsräume einer wohnwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sei, gewähre.

20

Er trägt vor, dass es sich bei der Bescheinigung der Stadt Z. um einen Grundlagenbescheid handele, dem Bindungswirkung für die Tatbestandsmerkmale des zu bescheinigenden Objektes zukomme. Unter Heranziehung der Vereinbarung gemäß § 177 BauGB ergebe sich aus dem Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag, dass durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 177 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 164a Abs. 3 BauGB sowie i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt der städtebauliche Zustand des Gebäudes durch die vorgenommene Baumaßnahme wiederhergestellt werden soll (Instandsetzung). Insoweit komme der Bescheinigung Bindungswirkung zu, weil in ihr auch immanente Merkmale, die zugleich sanierungsrechtlich wie auch steuerrechtlich von Bedeutung seien, zum Ausdruck kämen und der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13. September 2001 die Bescheinigung für steuerrechtlich bindend beurteilt habe, weil anderenfalls der Normzweck unterlaufen werde.

21

In der Vorschrift des § 7h EStG finde sich kein Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass die Baumaßnahme zu keinem Neubau führen dürfe. Die Vorschrift verlange lediglich, dass die Baumaßnahmen an einem vorhandenen Gebäude durchgeführt werden. Nach Sinn und Zweck des § 7h EStG könne es nur darauf ankommen, ob diejenigen Gebäudeteile erhalten geblieben seien, die dem Gebäude unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten das Gepräge gegeben haben. Voraussetzung des § 7h EStG sei nur, dass der Kläger die Stellung eines Bauherrn eingenommen habe und damit eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme unterstütze, die mit den Regelungen der Sanierungsziele und der Sanierungssatzung sowie der Vorschrift des § 177 BauGB einher gehe. Die Auffassung des Beklagten, dass die Prüfung, ob es sich um einen Neubau handele, nach steuerrechtlichen und nicht nach bautechnischen Gesichtspunkten geprüft werden müsse, sei sinnwidrig.

22

Der Kläger tritt der Auffassung entgegen, dass eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuherstellung der Wohnung und in einen Teil für die Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig sei. Der Kläger verweist auf einen Aufsatz von Beck in DStR 2009, 1414, und die BFH-Rechtsprechung zu der Vorschrift des § 7i EStG.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Antragsteller wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

24

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 05. Oktober 2007 „über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Erwerbergemeinschaft ... Platz ... Z. (Wohnung ...) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO“ und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 dahingehend zu ändern, dass folgende Feststellungen getroffen werden:

1. Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts: 01. August 2002,

2. Anzahlungen im Kalenderjahr 2002: 77.561,88 €,

3. Anschaffungskosten insgesamt: 80.375,00 €,

4. Anschaffungskosten für den Grund und Boden: 4.019,00 €,

5. Anschaffungskosten für den Altbau: 8.609,71 €,

6. Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen: 67.746,29 € (Spalte 8),

7. von dem Betrag unter 6. sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InzulG 1999 entfallen: 67.746,29 €,

8. Zeitpunkt des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen: 2002 und

9. von dem Betrag unter 6. sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen: 67.746,29 €.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009, ergänzend auf das BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07 (BStBl II 2009, 596). Die zu § 7i EStG ergangene BFH-Rechtsprechung könne nicht auf § 7h EStG übertragen werden.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist unbegründet.

28

a) In dem angefochtenen Bescheid, der auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO ergangen ist, ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen Neubau handelt und für die Eigentumswohnung keine Anschaffungskosten feststellen sind, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen. Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7h EStG liegen nicht vor.

29

aa) Nach § 7h EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen. Diese Vorschrift ist nach § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i.S. des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatz 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist (§ 7h Abs. 2 EStG). Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume.

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Im Streitfall ist Rechtsgrundlage der begehrten erhöhten Absetzungen § 7h Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 3 und 2 EStG; der Kläger hat die Eigentumswohnung angeschafft und nicht hergestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 III R 69/07, BFH/NV 2010, 1202; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 28/01, BFH/NV 2002, 342).

31

bb) Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N.). Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der „Erneuerung“ eines Gebäudes umfasst nicht dessen Abbruch und Neubau. Denn diese Vorschrift fordert ausdrücklich, dass das Gebäude wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung „erhalten“ bleiben soll. Soll aber etwas „erhalten“ bleiben, schließt das die Anwendung der Vorschrift auf einen „Ersatzbau“ oder Neubau aus (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596; BVerwG-Beschluss vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 §7h EStG Nr. 1).

32

Der Kläger begehrt die erhöhten Absetzungen für ein Wirtschaftsgut, bei dem es sich um eine Eigentumswohnung handelt – Wohnung Nr. ... –, für die nach § 7h Abs. 3 EStG die Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar sind. Die entsprechende Anwendung vorstehender Grundsätze bedeutet für eine Eigentumswohnung, dass es sich bei ihr nicht um einen Neubau handeln darf. Handelt es sich bei der Wohnung ... um einen Neubau, schließt dies die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG aus (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990, die hiergegen eingelegte Revision wurde als unzulässig verworfen, BFH-Beschluss vom 23. August 2011 X R 2/11, juris).

33

cc) Bei der vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung Nr. ... handelt es sich um einen nicht begünstigten Neubau; die Eigentumswohnung wurde erstmals hergestellt.

34

Nach dem auch für das Steuerrecht geltenden Begriff der Herstellung in § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) bedeutet Herstellen eines Wirtschaftsguts das Schaffen eines neuen, bisher nicht vorhandenen Wirtschaftsguts; darunter ist die Neu- oder Erst-Herstellung eines Wirtschaftsgut, die Zweitherstellung und die Funktions-Wesensänderung jeweils vorhandener Wirtschaftsgüter zu verstehen. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige die Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut vornimmt, sondern – auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz – Wirtschaftsgüter (z.B. Eigentumswohnungen oder Teileigentum) erstmals herstellt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau (eines Gebäudeteils) geführt haben (BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860, m.w.N.).

35

Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines Gebäudes, das vor seiner Sanierung keine Wohnungen enthielt, erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich bei den Eigentumswohnungen um Neubauten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 2353/04, DStRE 2008, 1405; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 436/05, EFG 2008, 1055; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990). Die Wohnung ... war bisher nicht vorhanden; sie wurde sowohl rechtlich wie auch tatsächlich – durch Baumaßnahmen – neu geschaffen. Ob die zur Neuschaffung von Wohnungen führenden Baumaßnahmen in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten aufgrund ihrer bautechnisch prägenden Wirkung als Neubau des Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil Grundlage der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die jeweilige Eigentumswohnung als selbständiges Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird, ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762, ergangen zum Fördergebietsgesetz).

36

dd) Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, d.h. dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 8 K 1480/09, Haufe-Index 2315397) ist auf die Vorschrift des § 7h EStG nicht übertragbar (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990). Denn die hinter beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Absichten sind nicht identisch. Mit der Einfügung der §§ 7h, 7i in das EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, 2408), sollte die Fortführung und Verstärkung der steuerlichen Förderung von Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen verfolgt werden. Die ordnungsgemäße Erhaltung dieser Gebäude sollte bestehenden Wohnraum sichern, zur Entspannung der Wohnungssituation beitragen und ein Anreiz sein, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren (BT-Drucksache 11/5680 S. 9). Die Vorschrift des § 7i EStG, deren Vorgängervorschrift § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sich als wirksames Mittel für Denkmalschutz und Wohnraumerhaltung bewährt habe, sollte als Mittel des Denkmalschutzes dem Eigentümer wegen der denkmalschutzrechtlichen Belastungen eine Steuerentlastung gewähren (BT-Drucksache 11/5680 S. 12). Die Vorschrift des § 7h EStG sollte hingegen als Nachfolgevorschrift des § 82g EStDV, der sich als wirksames Mittel zur Erhaltung der gewachsenen Wohnviertel und der Altbausubstanz und damit auch zur Erhaltung von Wohnraum bewährt habe, als Dauerregelung in das EStG übernommen werden. Die im Anwendungsbereich des § 7i EStG erfolgte tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs erfolgte speziell im Hinblick auf die Bedeutung des Denkmalschutzes (vgl. BFH in BFHE, 225, 431, BStBl II 2009, 960, unter 4. der Entscheidungsgründe). Sie kann deshalb nicht auf die Vorschrift des § 7h EStG, bei der der Denkmalschutz keine Rolle spielt, übertragen werden. Hinter § 7h EStG steckt das gesetzgeberische Ziel der Wohnraumerhaltung. Darunter fällt nicht, dass – wie im Streitfall – neuer Wohnraum geschaffen wird. Es besteht deshalb im Anwendungsbereich des § 7h EStG keine Notwendigkeit, wie bei § 7i EStG eine tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs vorzunehmen.

37

Selbst wenn man die Grundsätze des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2010 8 K 1480/09 auf den Streitfall übertragen könnte, hätte dies nicht den Erfolg der Klage zur Folge. Denn auch nach der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts sind bei der Neuerrichtung einer Wohnung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG die Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses, die zur Neuerrichtung der Eigentumswohnung führten, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. In die Bemessungsgrundlage gehen, so das Sächsische Finanzgericht, nur Herstellungskosten für Baumaßnahmen ein, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens seien aber in der Regel zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung nicht erforderlich (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 8 K 1480/09, Haufe-Index 2315397, unter 3. der Entscheidungsgründe). Entsprechendes würde dann auch im Rahmen des § 7h EStG gelten müssen. Der Auffassung, dass der Erwerber einer noch herzustellenden Dachgeschosswohnung im zuvor nicht ausgebauten Dachboden eines Baudenkmals oder eines Gebäudes im Sanierungsgebiet neben den (anteiligen) Ausbaukosten regelmäßig auch anteilig die Herstellungskosten für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des denkmalgeschützten Gebäudes, also z.B. für die Fassade oder das Dach zu tragen habe, und die anteiligen Kosten zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigen könnten, steht allerdings die BFH-Rechtsprechung entgegen. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung“, das einheitlich abzuschreiben ist. Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen. Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gibt es keine Rechtsgrundlage (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04, BFH/NV 2006, 1067; BFH-Beschluss vom 25. März 2008 IX B 220/07, BFH/NV 2008, 1149; so auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 2353/04, DStRE 2008, 1405; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 436/05, EFG 2008, 1055; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990).

38

b) Die Bescheinigung der Stadt Z. enthält auch keine das beklagte Finanzamt bindende Entscheidung, wonach die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG zu gewähren ist.

39

aa) Der Steuerpflichtige kann gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.

40

Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596). Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der Bescheinigung reicht, d.h. welche Sachverhaltselemente die zuständige Gemeindebehörde der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt vom konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

41

Das Finanzamt hat nur über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift ein eigenes Prüfungsrecht, über die in der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG nicht entschieden wurde. Nach den länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Danach prüft alleine die Gemeinde, ob das Grundstück in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung oder funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, ob sich der Steuerpflichtige zur Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat und ob für die durchgeführten Maßnahmen Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Dazu kann auch gehören, welchen Umfang die Baumaßnahme haben darf, um noch als (steuerbegünstigte) Sanierung zu gelten (BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2010 2 K 5606/08, EFG 2011, 457). Die Entscheidung über das Vorliegen der steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Diese haben u.a. zu prüfen, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören und ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörde fällt damit auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme ein modernisiertes bzw. instandgesetztes Gebäude oder ein Neubau bzw. bautechnisch neues Gebäude entstanden ist (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BStBl II 2009, 960; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 91/08, BFH/NV 2009, 155; a.A. Beck, DStR 2009, 1412).

42

Im Streitfall hat die Stadt Z. entsprechend der Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt (RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 30. September 1998, MBl. LSA 1998, 2210) in der Bescheinigung vom 27. Februar 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei. Die Finanzbehörde prüfe „weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.“ Auch hat die bescheinigende Behörde die Qualität der Maßnahme dadurch offen gelassen, dass nicht Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bescheinigt wurden. Aber selbst wenn in der Bescheinigung als durchgeführte Maßnahmen „Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB“ oder „Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB“ angekreuzt worden wären, würde der Bescheinigung aufgrund des Hinweises auf das Prüfungsrecht des Beklagten keine Bindungswirkung zukommen (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 91/08, BFH/NV 2009, 155). Eine Heranziehung der Vereinbarung mit der Stadt Z. – wie es der Kläger wohl haben möchte – hält der Senat für nicht für möglich, weil es hinsichtlich der Art der durchgeführten Maßnahme hierauf keinerlei Bezugnahme gibt. Schließlich bezieht sich die Bescheinigung auf das (bautechnische) Gebäude als Ganzes, trifft damit keine Aussage zu den einzelnen Eigentumswohnungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter Gegenstand der Steuervergünstigung sind (vgl. auch das zu § 7i EStG ergangene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg 12 K 3091/09, EFG 2012, 2110, das von einer „objektbezogenen Bescheinigung“ spricht). Folglich durfte der Beklagte zu Recht prüfen, ob es sich bei der erworbenen Eigentumswohnung um einen nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung berechtigenden Neubau handelt. Keinesfalls kann der Bescheinigung entnommen werden, dass die Gemeinde bescheinigt, dass – unter Ausschluss des Prüfungsrechts des Beklagten bzw. mit entsprechender Bindungswirkung – dem Kläger für die Wohnung 27 die Sonderabschreibung nach § 7h EStG zusteht. Das BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04 (BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373) betraf das Streitjahr 1996, d.h. eine Bescheinigungsrichtlinie, die zu dem Hinweis der Gemeinden auf das Prüfungsrecht des Finanzamtes führt, gab es noch nicht.

43

c) Die im angefochten Bescheid festgestellten Beträge sind der Höhe nach zwar unzutreffend, allerdings zugunsten des Klägers, der damit hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

44

Der Beklagte geht von Gesamtanschaffungskosten der Wohnung ... in Höhe von 80.375,00 € aus. Dies entspricht dem Betrag, der in § 2 Nr. 2 des notariellen Kaufvertrages als gesamter Kaufpreis vereinbart war. Die Bildung des vereinbarten Festpreises (Gesamtkaufpreises) erfolgte durch Addition der Kaufpreise für Wohnung und Stellplatz. Die auf einem anderen Flurstück befindlichen Stellplätze sind im Streitfall anders als im dem Fall, dass bei einer Wohnungseigentumsanlage der zu der jeweiligen Wohnung gehörende Stellplatz auch Sondereigentum darstellt, rechtlich zu Teileigentum verselbständigt. Deshalb erwarb der Kläger auch zum Einen einen Miteigentumsanteil an dem Flurstück 277 (Eigentumswohnung) und zum Anderen einen Miteigentumsanteil an dem Flurstück 266 (Stellplatz Nr. 27). Folglich wäre der Gesamtkaufpreis von 80.375,00 € auf insgesamt zwei Wirtschaftsgüter – die Stellplätze stellen steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar (vgl. zur Selbständigkeit von Garagen eines Mietwohnkomplexes BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169, wobei im Streitfall noch hinzukommt, dass die Stellplätze sich auf einem anderen Grundstück befinden und auch rechtlich verselbständigt sind) – aufzuteilen gewesen mit der Folge, dass die auf die Wohnung ... entfallenden Gesamtanschaffungskosten nicht 80.375,00 € betragen, sondern darunter liegen; entsprechendes gilt auch hinsichtlich der weiteren festgestellten Beträge. Im Ergebnis wirkt sich die aufgrund vorstehender Ausführungen ergebende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für die Wohnung ... allerdings zu Gunsten des Klägers aus (höhere Anschaffungskosten und damit höhere AfA-Bemessungsgrundlage). Das Gericht ist an einer Verböserung gehindert, so dass auch nicht weiter ermittelt werden musste, in welcher Höhe ein auf den Stellplatz entfallender Anteil aus den festgestellten Beträgen herausgerechnet werden muss.

45

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

46

3. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die unter 1.a) und 1.b) vertretene Auffassung entspricht der des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2011 8 K 1754/08 (EFG 2012, 828). Gegen dieses Urteil ist – nach Zulassung durch das Finanzgericht – Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: X R 4/12. Da es soweit erkennbar noch keine BFH-Rechtsprechung zu der Frage des Verhältnisses Eigentumswohnung und Bescheinigung nach § 7h EStG im zeitlichen Geltungsbereich der Bescheinigungsrichtlinie gibt und beim erkennenden Gericht auch noch eine Mehrzahl gleichgelagerter Fälle anhängig ist, wurde die Revision zugelassen.


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(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.

(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für

1.
die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
2.
die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
3.
die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
4.
die Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,
5.
die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.

(3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob der Kläger die Steuerbegünstigung gemäß §§ 10f, 7h des Einkommensteuergesetzes für das von ihm in Berlin erworbene Wohneigentum beanspruchen kann. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ in seinem Urteil vom 17. November 2010 jedoch die Revision zu. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers W legte mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2011 fristgerecht Revision ein und beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision um einen Monat. Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 28. Januar 2011, das in der Kanzlei der W am 31. Januar 2011 einging, wurde die Begründungsfrist bis zum 22. März 2011 verlängert.

2

Am 31. März 2011 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl die Revisionsbegründung als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründet wurde der Antrag zunächst damit, dass durch ein bedauerliches Versehen der langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig sei, anstelle des 22. März 2011 der 31. März 2011 erfasst worden sei. Da die Mitarbeiterin seit vielen Jahren im Bereich der Fristenverwaltung sehr ordentlich arbeite und noch nie ein derartiger Fehler vorgekommen sei, gehe man davon aus, dass das Versehen entschuldbar sei.

3

Das FA sieht die Revision als unzulässig an. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Es mangele an einer konkreten Darlegung oder der durch präsente Beweismittel erforderlichen Glaubhaftmachung, wie es zu der fehlerhaften Fristenkontrolle gekommen sei und ob diese durch strukturelle organisatorische Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Im Übrigen könne ohne Kenntnis der Person, die für die Fristenüberwachung verantwortlich gewesen sei, nicht beurteilt werden, ob es sich um eine fachkundige Person gehandelt habe.

4

Auf diese Äußerung des FA führte W in zwei identischen am 16. Juni 2011 beim BFH eingegangenen Schriftsätzen, die das Datum 31. März 2011 und 16. Juni 2011 tragen, aus, in ihrer Kanzlei werde seit November 2007 ein Dokumenten-Management-System (DMS) von DATEV verwandt. Gehe ein fristgebundenes Schriftstück ein, werde ein Posteingang aktiviert, der zum Fristenkontrollbuch führe. Das Fristenkontrollbuch werde seit dem 1. Oktober 1992 von Frau G geführt. Die Anweisungen an G sowie deren Vertreter seien eindeutig, klar und jahrelang erprobt, wenn es um die Eintragungen in das Fristenkontrollbuch gehe. Es sei diesen Mitarbeitern bekannt, dass außer Steuerbescheiden auch alle Verwaltungsakte, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten oder per Postzustellungsurkunde eingingen, ins Fristenkontrollbuch einzutragen seien. Selbstverständlich überprüfe ein Berufsträger der Kanzlei die Eintragungen täglich auf ihre Richtigkeit. Die Erfassungen durch G seien fehlerfrei.

5

Das Schreiben vom 21. Januar 2011, mit dem beim BFH die Fristverlängerung beantragt wurde, sei in der DMS nach Vorgabe der W von ihrer Sekretärin K mit dem Wiedervorlagetermin 21. März 2011 versehen worden. Am 31. Januar 2011, dem Eingang des Antwortschreibens des BFH, sei W wegen eines auswärtigen Termins nicht in der Kanzlei gewesen. Beim Löschen des ursprünglichen Wiedervorlagetermins und Eintragen des neuen Bearbeitungstermins sei K der Fehler unterlaufen, dass sie anstelle des in dem BFH-Schreiben enthaltenen Termins "22. März 2011" den "31. März 2011" eingetragen habe. Es liege kein Büroversehen vor, das auf die fehlerhafte Berechnung von Fristen zurückzuführen sei, sondern ein mechanischer Fehler. K arbeite seit dem 10. April 2003 in dem Sekretariat der W; sie sei sehr gewissenhaft und habe in den vergangenen Jahren fast fehlerfrei gearbeitet. Es seien ihr in Bezug auf Fristen, Termine oder Überwachung deren Einhaltung keine Fehler unterlaufen.

6

Auch könne G kein Verschulden vorgehalten werden, weil sie das Schreiben nicht in das Fristenkontrollbuch eingetragen habe. Das Schreiben des BFH enthalte weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sei es mit Postzustellungsurkunde eingegangen.

7

Da W sich seit acht Jahren auf die Zuverlässigkeit von K habe verlassen können, habe für W keine Veranlassung bestanden, die Eintragung der Frist zu überprüfen, zumal der Unterschied zwischen der vorgesehenen Frist (22. März 2011) und der eingetragenen Frist (31. März 2011) nicht so erheblich gewesen sei, dass eine nochmalige Überprüfung angezeigt gewesen wäre.

8

Dem Schriftsatz vom 16. Juni 2011 sind eine eidesstattliche Versicherung der K, in der die Darstellung des Geschehens bestätigt wird, sowie Kopien der Rechnung für den Flug zum auswärtigen Termin von W sowie eine Ablichtung des BFH-Schreibens mit den jeweiligen Erfassungssignaturen beigefügt.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unzulässig (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie verspätet begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

10

1. Dass die Revisionsbegründungsfrist am 22. März 2011 endete, bedarf nach der Aktenlage und angesichts des klägerischen Vorbringens keiner weiteren Ausführungen.

11

2. Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen.

12

In formeller Hinsicht setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989, m.w.N.). Das erfordert grundsätzlich eine in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Frist. Es muss zumindest der Kern der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611, m.w.N.).

13

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

14

a) Dem fristgerechten Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 31. März 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Es wird lediglich vorgetragen, dass durch ein bedauerliches Versehen der langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig sei, anstelle des 22. März 2011 der 31. März 2011 erfasst worden sei und dass die Mitarbeiterin seit vielen Jahren im Bereich der Fristenverwaltung sehr ordentlich arbeite und noch nie ein derartiger Fehler vorgekommen sei.

15

b) Anhand dieses Vorbringens kann nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit festgestellt werden, auf welchem konkreten Versehen von welcher Person die Fristversäumung beruhen soll. Die betreffende Mitarbeiterin wird im Schriftsatz vom 31. März 2011 weder namentlich benannt noch ist eindeutig erkennbar, welche Mitarbeiterin der Kanzlei gemeint sein soll. Nach der Darstellung des Sachverhalts im weiteren Schriftsatz vom 16. Juni 2011 kommen nämlich zwei Mitarbeiterinnen in Betracht, G und K.

16

G ist die Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig und seit 18 Jahren in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten im Bereich der Fristenverwaltung tätig ist, so dass es nahe liegt, dass es sich bei der in dem fristgerechten Schreiben erwähnten Mitarbeiterin um G handelt. Für diese Annahme spricht zudem, dass im Schriftsatz vom 16. Juni 2011 die Organisation und die internen Anweisungen bezüglich der Fristenkontrolle durch G eingehend beschrieben und die Zuverlässigkeit von G besonders betont wird.

17

Dagegen, dass es sich bei der betreffenden Mitarbeiterin um G handelt, spricht aber, dass nicht G, sondern K das Ende der verlängerten Begründungsfrist fehlerhaft in die Wiedervorlage eingetragen hat. K ist zwar auch seit acht Jahren in der Kanzlei beschäftigt, jedoch als Sekretärin der W. Selbst wenn die Sekretariatstätigkeit die Überwachung von Terminen und Fristen umfasst, ist diese Teilaufgabe nicht so charakteristisch für die Beschäftigung, dass sie die Beschreibung "Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig ist" rechtfertigen würde.

18

Ohne Kenntnis der Person, die für die Überwachung der Fristen verantwortlich war, kann der Senat nicht beurteilen, ob es sich um eine zuverlässige Mitarbeiterin handelte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Februar 2010 I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283). Die aufgezeigten Widersprüche und Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens können nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO nicht mehr geschlossen werden; sie gehen zu Lasten des Betroffenen. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1993, 611).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Jahr 1994 für 1,55 Mio. DM ein Grundstück in X erwarb und sich gegenüber der Treuhandanstalt verpflichtete, die aufstehenden Gebäude zu sanieren und zu modernisieren. Dabei handelt es sich um z.T. schon im 19. Jahrhundert errichtete Baulichkeiten, die im Verlauf der Zeit weiter umgebaut und mit Anbauten versehen wurden. Das in Volkseigentum überführte Grundstück wurde in der DDR durch einen VEB vollständig für eigenbetriebliche Zwecke genutzt. Ab dem Jahr 1993 wurden die mittlerweile leer und unter Denkmalschutz stehenden Gebäude von einer Tochtergesellschaft der Treuhand verwaltet und verwertet. Die Klägerin führte ab 1998 Baumaßnahmen durch, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden. Es entstanden in dem im Wesentlichen erhalten gebliebenen Gebäudekomplex zwei abgeschlossene Wohnungen und vier abgeschlossene Gewerbeeinheiten zur fremdgewerblichen Nutzung.

2

In den Streitjahren (1997 bis 2000) investierte die Klägerin etwas mehr als 3,5 Mio. DM in das Objekt, von denen ca. 1,6 Mio. DM durch öffentliche Fördermittel gedeckt wurden. Bereits ab dem Jahr 2001 begann sie mit der Vermietung.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest und berücksichtigte Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) auf die Teilherstellungskosten von 40 %. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung folgte das FA dem Prüfer, dass es sich bei der Gesamtbaumaßnahme nicht um nachträgliche Herstellungskosten, sondern um geringer begünstigte Kosten der Herstellung anderer Wirtschaftsgüter handele. Dementsprechend änderte das FA die Feststellungsbescheide der Streitjahre.

4

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1626 veröffentlichten Urteil aus, die Baumaßnahmen seien nicht als Modernisierungsmaßnahmen oder andere nachträgliche Herstellungskosten zu fördern. Vielmehr habe die Klägerin zwei neue Wirtschaftsgüter hergestellt, für die sie nur Sonderabschreibungen bis zu 25 % oder 20 % beanspruchen könne.

5

Hiergegen richtet sich die Revision, die auf die Verletzung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 FördG gestützt wird. Nach der Rechtsauffassung der Klägerin gebe es im Fördergebietsgesetz nach seinem Normzweck die Kategorie des anderen Wirtschaftsguts nicht. Deshalb seien nachträgliche Herstellungskosten auch dann anzunehmen, wenn die Baumaßnahmen so umfassend seien, dass dadurch ein anderes Wirtschaftsgut, jedoch kein bautechnisch neues Gebäude entstehe. Die Auffassung des FG werde dem Förderzweck nicht gerecht. Ziel sei es gewesen, die Modernisierung und Instandsetzung von vorhandenen Gebäuden im Fördergebiet zu begünstigen. Außerdem seien die Gebäude im 19. Jahrhundert schon einmal ähnlich der jetzt erreichten Nutzung verwendet worden (nämlich zu Wohnzwecken und --Anfang des 20. Jahrhunderts-- als Dampfwäscherei gewerblich).

6

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 bis 2000 vom 15. November 2002 und 13. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2005 dahingehend abzuändern, dass die Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1997 in Höhe von 181.408 DM, für das Jahr 1998 in Höhe von 583.625 DM, für das Jahr 1999 in Höhe von 195.482 DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 191.402 DM festgestellt werden.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet. Zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit dem FA von einer Förderbarkeit der Baumaßnahmen lediglich gemäß § 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 FördG und nicht als Modernisierungsmaßnahme oder andere nachträgliche Herstellungsarbeiten ausgegangen (§ 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG). Denn dadurch wurden abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter erstmals erstellt.

9

1. Gemäß § 3 Satz 1 FördG sind sowohl die Anschaffung und die Herstellung von (1. Alternative) wie auch Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungskosten an (2. Alternative) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern begünstigt. Den Umfang der Begünstigung regelt § 4 FördG (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04, BFH/NV 2006, 1067, unter II.2.). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FördG und § 3 FördG kann der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen von bis zu 40 % nur für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten in Anspruch nehmen, bei Herstellung von Wirtschaftsgütern indes nur bis zu 25 % oder 20 % (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FördG).

10

2. Nach dem auch für das Fördergebietsgesetz geltenden Begriff der Herstellung in § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bedeutet Herstellen eines Wirtschaftsguts das Schaffen eines neuen, bisher nicht vorhandenen Wirtschaftsguts; darunter ist --neben der Neu- oder Erst-Herstellung eines Wirtschaftsguts-- auch die Zweitherstellung und die Funktions-/Wesensänderung jeweils vorhandener Wirtschaftsgüter zu verstehen (vgl. zur Geltung des § 255 HGB im Fördergebietsgesetz BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 49/06, BFH/NV 2008, 1839; zum Begriff der Herstellung BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543).

11

a) So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige die Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut vornimmt, sondern --auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz-- solche Wirtschaftsgüter (z.B. zur Fremdvermietung vorgesehene Wohnungen oder fremdgewerblich genutzte Einheiten) erstmals erstellt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau (eines Gebäudeteils) geführt haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1839, und vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762).

12

b) Wenn die Revision demgegenüber meint, das Gesetz kenne keine Kategorie des "anderen Wirtschaftsguts" im Sinne des neuen Wirtschaftsguts als aliud, ist dem so nicht beizupflichten. Das Gesetz unterscheidet durchgehend zwischen der Herstellung   von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Modernisierungsmaßnahmen und anderen nachträglichen Herstellungskosten   an   abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern, z.B. in § 3 Satz 1 und in § 4 Abs. 2 Satz 3 FördG.

13

o  Im ersten Fall wird ein Wirtschaftsgut geschaffen, indem es z.B. als Gebäude neu errichtet oder indem unter Verwendung alter Bausubstanz ein neuer oder anderer Nutzungs- und Funktionszusammenhang begründet wird, der Steuerpflichtige z.B. --wie hier-- aus einem bislang betrieblich genutzten Gebäude Wohnungen und fremdbetrieblich genutzte Einheiten schafft.

14

o  Im zweiten Fall bleibt das Wirtschaftsgut unverändert; "an" ihm werden Modernisierungsmaßnahmen oder nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt, indem der Steuerpflichtige z.B. an seinem zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäude Sanierungsarbeiten durchführt.

15

c) Dem entspricht auch der Normzweck. Wenn die Revision demgegenüber auf die Gesetzesmaterialien Bezug nimmt und daraus ableitet, es sollte gegenüber den ursprünglich im Entwurf bezeichneten Fördergegenständen mit der dann Gesetz gewordenen Formulierung "unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter" eine Erweiterung der begünstigten Investitionen einhergehen und keine Einschränkung (s. dazu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 12/562, S. 32 f., 72), so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.

16

Bereits § 2 FördG des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1991 wollte (u.a.) die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern begünstigen (s. BTDrucks 12/219, S. 13). Die Erweiterung des Investitionsvolumens liegt deshalb nicht darin, wie der Gesetzgeber den Fördergegenstand (als "Gebäude" oder "unbewegliches Wirtschaftsgut") umschreibt, sondern darin, in welchem Umfang er abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter begünstigen will. War nämlich zunächst lediglich beabsichtigt gewesen, unbewegliche wie bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen und damit in einem ganz bestimmten Nutzungs- und Funktionszusammenhang (nämlich nur eigenbetrieblich genutzte Gebäude) zu fördern (BTDrucks 12/219, S. 13), so erweitert die --Gesetz gewordene-- Fassung den Förderrahmen, indem sie auch zu Wohnzwecken oder eigen- oder fremdbetrieblich genutzte Immobilien einbezieht (s. dazu auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; Blümich/ Stuhrmann, § 3 FördG Rz 2 und 3). Wäre also die zunächst geplante Fassung Gesetz geworden, wären die Baumaßnahmen im Streitfall von vornherein nicht begünstigt: Die Gebäude gehören nicht zum Anlagevermögen eines Betriebsvermögens.

17

Überdies lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, das Gesetz wolle einen Vermögensgegenstand "Gebäude" unabhängig vom jeweiligen Nutzungs- und Funktionszusammenhang fördern. Vielmehr erwähnt der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung --übereinstimmend mit der schließlich zum Gesetz gewordenen Fassung-- die "Herstellung oder Anschaffung" eines "anderen abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts" (so BTDrucks 12/562, S. 72 zu Art. 5).

18

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend eine Förderung der im Streitfall durchgeführten Baumaßnahmen als Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG von 40 % der Teilherstellungskosten abgelehnt und nur eine solche von 20 % oder 25 % der Teilherstellungskosten gemäß § 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 FördG gewährt. Die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, mit den Baumaßnahmen unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz der ehemaligen Betriebsgebäude zwei bisher nicht vorhandene, baulich getrennte und in sich abgeschlossene Wohneinheiten sowie vier fremdgewerblich genutzte Einheiten hergestellt und damit Wirtschaftsgüter neu geschaffen. Wenn die Revision demgegenüber einwendet, die Gebäude seien auch früher einmal zu Wohnzwecken genutzt worden, kann sie damit nicht gehört werden. Es kommt darauf an, in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang die Gebäude standen, als sie erworben wurden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG waren die Gebäude aber spätestens seit dem Jahr 1970 durchgehend für eigenbetriebliche Zwecke genutzt worden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 Prozent absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.5§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

(2)1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.

(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.

(4) § 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 4. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gemäß § 7 h EStG gegeben sind bzw. ob der Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben handelt, indem er sich auf die Bindungswirkung einer unter Nichtbeachtung der Bescheinigungsrichtlinien des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG ausgestellten Bescheinigung nach § 7 h EStG beruft.
Der Kläger ist Maurermeister. Er bezog im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus einem Baugeschäft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machte er für das Anwesen ... straße (in X erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG in Höhe von 153.713 Euro geltend und legte eine Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 vor. In dieser bescheinigte die Gemeinde, dass das Gebäude ..... park, ... straße 2, X, in einem durch Sanierungssatzung vom 20. September 1999 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist und dass an dem Gebäude Maßnahmen durchgeführt wurden, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sei. Der Maßnahme zugrunde habe eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde vom 15. April 2003 gelegen. Die durchgeführte Maßnahme habe zu Aufwendungen in Höhe von 2.132.875,62 Euro geführt. Die Baumaßnahmen, für die aus öffentlichen Mitteln keine Zuschüsse gewährt worden seien, seien vor Beginn mit der Gemeinde abgestimmt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 Bezug genommen (Einkommensteuerakten Seiten 11 - 14).
Der Beklagte (das Finanzamt - FA) veranlagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst antragsgemäß zur Einkommensteuer 2005 (Einkommensteuerakte Seite 37). Dabei ergibt sich aus einer maschinell gefertigten Hinweismitteilung, dass die Akten dem Sachgebietsleiter am 12. Juli 2006 zur Prüfung vorgelegt wurden, ob es sich um einen manipulierten Steuerfall handelt bzw. offenkundige Übertragungs- bzw. Eingabefehler vorliegen. Die Überprüfung ergab, dass der Fall erledigt sei. Nachträgliche Überprüfungen bzw. Bearbeitungen seien erfolgt.
Im Jahr 2007 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umfasste. Im Bericht vom 3. April 2007 führte die Prüferin u. a. aus (vgl. Prüferfeststellungen Nr. 1):
Auf dem Grundstück ... straße (FlSt.-Nr. xx/x habe sich ehemals die Firma ... befunden. Die früheren Gebäude seien abgerissen worden und mit Kaufvertrag vom 17. April 2003 habe der Kläger das unbebaute Grundstück von der Gemeinde X erworben.
Der Kläger habe darauf ein Seniorenheim errichtet, welches 12 Wohnungen und ein Pflegeheim umfasse. Die Wohnungen würden im Betriebsvermögen, das Pflegeheim werde im Privatvermögen gehalten. Nach Fertigstellung sei das Pflegeheim ab März 2005 vermietet worden.
Nach § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG seien ausschließlich Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen begünstigt. Das setze das Vorhandensein eines alten Gebäudes voraus. Dies gelte ebenso für § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG, der Maßnahmen begünstige, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das u. a. wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben solle.
Da das Seniorenzentrum ... park neu errichtet worden sei, nachdem die alte Bausubstanz der Firma ... auf dem innerstädtischen Sanierungsgebiet abgerissen worden war, sei eine Begünstigung durch § 7 h EStG nicht möglich. Es könne lediglich eine Abschreibung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 EStG gewährt werden.
Das FA schloss sich der Auffassung der Prüferin an und versagte eine Abschreibung nach § 7 h EStG. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 4. Mai 2007 erhöhte das FA die Einkommensteuer von 15.445 Euro auf 75.411 Euro.
10 
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 18. Mai 2007. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass die von der Gemeinde X ausgestellte Bescheinigung bislang noch nicht aufgehoben worden sei und auch in einem von dem FA ggf. anzustrengenden Remonstrationsverfahren aller Voraussicht nach nicht aufgehoben werde. Deshalb sei schon aus formalen Gründen die Abschreibung nach § 7 h EStG weiter zu gewähren.
11 
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7 h, 7 i, 10 f, 11 a und 11 b EStG. Danach habe das FA ein eigenständiges Recht zu prüfen, ob ein Neubau bzw. ein bautechnisch neues Gebäude erstellt werde. In dem amtlichen Bescheinigungsvordruck werde auf dieses Prüfungsrecht ausdrücklich hingewiesen. Im Streitfall sei das alte Gebäude unstreitig abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt worden. Da die Bescheinigung am 13. Januar 2006 ausgestellt worden sei, habe sie die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien vom 31. Dezember 1998 einhalten müssen. Dass die Gemeinde X in der Bescheinigung vom 13. Januar 2006 entgegen den gültigen Bescheinigungsrichtlinien nicht auf die eigenständige Prüfungskompetenz des FA hingewiesen habe, sei nicht entscheidungserheblich, da es sich nicht um ein vom Bescheinigungsrecht der Gemeinde abgeleitetes, sondern um ein eigenständiges Recht handele. Die entsprechende Hinweispflicht der Gemeinde auf das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzverwaltung habe nur deklaratorische Bedeutung. Andernfalls stünde es im Belieben der Gemeinde, durch einen Verzicht auf einen entsprechenden Passus das Prüfungsrecht der Finanzbehörde zu unterlaufen.
12 
Zur Begründung der am 13. September 2007erhobenen Klage lässt der Kläger vortragen, dass es sich bei der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 um einen Grundlagenbescheid handele, der das FA umfassend binde.
13 
Der Kläger beantragt, den Einkommensteueränderungsbescheid vom 4. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 aufzuheben.
14 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
16 
Auf Anfrage des Berichterstatters teilte die Gemeinde X mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass sie im Sanierungsgebiet „Ortsmitte X“ intensiv nach Investoren gesucht und dabei generell auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 7 f EStG in Aussicht gestellt habe. Gerade bei dem Vorhaben des Klägers, bei dem auf ihn sehr hohe Kosten zugekommen seien, habe die Gemeinde die steuerliche Abzugsfähigkeit durch das Steuerbüro ........ prüfen lassen. Von dort sei der Gemeinde bestätigt worden, dass eine Bescheinigung nach § 7 h EStG ausgestellt werden könne. Frau ... habe der Gemeinde dann auch den allgemein zugänglichen Vordruck zur Verfügung gestellt, auf dem die Gemeinde mit allen Kriterien bescheinigt habe, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit nach § 7 h EStG vorliegen. Der Gemeinde seien zu dem damaligen Zeitpunkt keine Bescheinigungsrichtlinien bekannt gewesen.
17 
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 vertrat das FA die Auffassung, dass die Gemeinde den in der Einkommensteuerkartei der OFDen (45. Erg. Jan. 2002) enthaltenen Prüfungsvorbehalt bewusst weggelassen habe, weil man das dem FA nach den Bescheinigungsrecht zustehende Prüfungsrecht habe vermeiden wollen.
18 
Hierauf teile die Gemeinde X mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 mit, dass die Gemeinde den Prüfungsvorbehalt nicht bewusst weggelassen habe. Wie man aus dem Bescheid der Gemeinde vom 13. Januar 2006 erkennen könne sei das von dem Steuerbüro ... überlassene Muster von der Gemeindeverwaltung eingescannt worden. Vermutlich durch Unachtsamkeit sei der Abschnitt mit dem Prüfungsvorbehalt am Ende des Seitenwechsels nicht in das Dokument übernommen worden. Die Gemeinde sei - aufgrund der Beratung durch das Steuerbüro ... - davon ausgegangen, dass sie die Bescheinigung ohne Bedenken ausstellen könne. Erst durch das Widerspruchsverfahren nach über einem Jahr der Bestandskraft der Bescheinigung sei der Gemeinde erläutert worden, dass die Voraussetzungen des § 7 h EStG nicht vorliegen sollten. Es müsse die Frage erlaubt sein, warum das FA die Bescheinigung nicht schon zum Zeitpunkt von deren Einreichung bemängelt habe.
19 
Dem Schreiben beigefügt waren Kopien der Akten der Gemeinde, die nicht paginiert sind.
20 
Auf Aufforderung des Berichterstatters legte die Gemeinde X mit Schreiben vom 11. Januar 2010 die Originalakten vor. Diese unterscheiden sich von den zuvor übersandten Kopien u. a. dadurch, dass die dem Schreiben der Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg GmbH vom 6. Juni 2005 als Anlage beigefügten und von dem Bürgermeister der Gemeinde X am 8. Juni 2005 abgezeichneten Bescheinigungsrichtlinien in den kopierten Akten nicht enthalten sind.
21 
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger zunächst formlos mit Schreiben vom 18. Februar 2005 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 h EStG stellte und dabei darauf hingewiesen hat, dass das vorhandene Gebäude vor dem Verkauf abgerissen werden sollte. Am 17. Juli 2005 stellte er den Antrag ferner auf einem Formblatt, in dem auf eine Kostenaufstellung verwiesen wird, die jedoch nicht als Anlage zu dem Antrag in den kopierten Akten enthalten ist.
22 
In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 kam die Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg GmbH zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde X die beantragte Bescheinigung nicht erteilen dürfe, weil sie das Grundstück im abgeräumten Zustand an den Kläger verkauft hat.
23 
In den Akten ist das von dem Bürgermeister der Gemeinde X am 28. Januar 2006 mit einem Handzeichen versehene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2005 abgeheftet. In diesem Urteil wurde unter II.1.a markiert, dass allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Ferner wurde unter Ziff. II.1.b der Absatz markiert, in dem ausgeführt wird, dass eine Bescheinigung nach § 7 h EStG für das FA Bindungswirkung hat, wenn sie die Bestätigung enthält, dass es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um solche der §§ 7 h, 177 BauGB handelt.
24 
In den Akten enthalten ist ferner eine Kommentierung des § 7 h EStG, bei der die Erläuterungen zur Wiedererrichtung eines Gebäudes nach Abriss des ursprünglichen Gebäudes (nicht bescheinigungsfähig) grün unterstrichen sind.
25 
Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 wies der Berichterstatter das FA darauf hin, dass das Finanzgericht seine Möglichkeiten der Sachaufklärung weitgehend ausgeschöpft habe. Das FA möge mitteilen, ob es von sich aus Schritte zur weiteren Sachaufklärung (ggf. Einschaltung der Kommunalaufsicht bzw. der Strafverfolgungsbehörden) vornehmen wolle. Nach Lage der Akten seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde X und der Kläger in unzulässiger Weise zusammen gewirkt hätten, um dem Kläger einen Steuervorteil zu verschaffen.
26 
Das FA vertrat hierauf mit Schreiben vom 21. Mai 2010 die Auffassung, dass die Bescheinigung nach § 7 h EStG vom 13. Januar 2006 nichtig sei. Für alle Beteiligten sei offenkundig, dass die Tatbestände, wie sie die Gemeinde X offensichtlich wahrheitswidrig bescheinigt habe, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Es stehe außer Frage, dass der Kläger entgegen dem ausdrücklichen Bescheinigungsinhalt keine Maßnahmen durchgeführt habe, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionalen Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sei. Er habe vielmehr einen Neubau ohne jeden Bezug zu den ursprünglichen Gebäuden auf einem Grundstück geplant und errichtet, welches er als unbebaut mit Kaufvertrag vom 15. April 2003 von der Gemeinde erworben habe. Dem Kläger als Erklärungsempfänger der Bescheinigung und auch allen mit der Situation vertrauten Personen habe bei dieser eindeutigen Sachlage auch bewusst sein müssen, dass die Durchführung der in der Bescheinigung bezeichneten Maßnahmen objektiv unmöglich gewesen sei. Aus diesem Grund könnten der Kläger und die Gemeinde X sich nicht darauf berufen, dass sie sich über die Voraussetzungen des § 7 h EStG geirrt hätten. Hier gehe es nicht um die Auslegung der Vorschrift, sondern allein darum, dass die Gemeinde ganz offensichtlich eine falsche Bescheinigung ausgestellt habe und der Kläger dies habe erkennen müssen. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund von Treu und Glauben nicht auf die Richtigkeit und den Bestand der Bescheinigung vertrauen dürfen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass ihm mit der Bescheinigung ein unberechtigter Vorteil habe verschafft werden sollen.
27 
Der Kläger ließ demgegenüber mit Schreiben vom 7. Juni 2010 erwidern, dass der BFH in etlichen ähnlich gelagerten Fällen festgestellt habe, dass ein wirksamer Grundlagenbescheid vorliege. Von der Nichtigkeit einer entsprechenden Bescheinigung sei bisher kein Gericht ausgegangen. Ein reiner Subsumtionsfehler führe lediglich zur Rechtswidrigkeit. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Grundlagen fehle es im Übrigen an einer Offenkundigkeit des Fehlers. Für den Kläger, der das Bauvorhaben in Absprache mit der Gemeinde durchgeführt habe, sei es jedenfalls in keiner Weise erkennbar gewesen, dass die Bescheinigung rechtswidrig sein könnte.
28 
Der Senat hat am 29. Juli 2010 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde X und der von der Gemeinde X beauftragten Steuerberaterin als Zeugen durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
29 
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Steuerakten sowie die beigezogenen Akten der Gemeinde X verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
31 
Bei der Bescheinigung der Gemeinde X gemäß § 7 h Abs. 2 EStG vom 13. Januar 2006 handelt es sich um einen das FA umfassend bindenden Grundlagenbescheid, wonach die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen.
32 
Nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG in der in dem Streitjahr geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 von Hundert und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 von Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) absetzen. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln nicht gedeckt sind (§ 7 h Abs. 1 Satz 4 EStG) und wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist (§ 7 h Abs. 2 EStG).
33 
Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7 h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.
34 
Nach diesen Grundsätzen prüft alleine die Gemeinde, ob das Grundstück in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, ob sich der Steuerpflichtige zur Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat und ob für die durchgeführten Maßnahmen Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Dazu gehört auch, welchen Umfang die Baumaßnahme haben darf, um noch als (steuerbegünstigte) Sanierung zu gelten (BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BStBl II 2003, 910).
35 
Das FA hat nur über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift ein eigenes Prüfungsrecht, über die in der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG nicht entschieden wurde. Verkennt die Gemeinde - wie im Streitfall - die Reichweite ihres Prüfungs- und Bescheinigungsrechts und bescheinigt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 7 h Abs. 1 EStG umfassend, so bindet diese Entscheidung das FA umfassend. Es hat den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so ist es nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (so auch R 7 h Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -).
36 
Die Frage, wie weit die Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG im Einzelfall reicht, d. h. welche Tatbestandselemente des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG die Gemeindeder Beurteilung unterworfen hat, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BStBl II 2009, 596).
37 
Im Zweifel ist grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BStBl II 1997, 791; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BStBl II 2003, 912). Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont; vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2002 VI R 13/01, BStBl II 2003, 156). Es ist daher auch zu berücksichtigen, welche behördliche Entscheidung der Betroffene nach seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in seiner Wissenssphäre verwirklichten Sachverhalts billigerweise erwarten durfte.
38 
Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG für die von dem Kläger „durchgeführten Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes (dienten), das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist“, umfassend bescheinigt worden. Denn die Bescheinigung umfasst sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 7 h Abs. 1 EStG und enthält insbesondere keinen Prüfungsvorbehalt des Finanzamts.
39 
Nach Tz. 1.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums über die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG vom 11. Juni 2001 - Az.: 6-2520.0 § 177 /2 - (GABl. 2001, 793) umfasst das Bescheinigungsverfahren u. a. die Prüfung, ob Maßnahmen i. S. des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind. Tz. 1.2 trifft zwar die weitere Regelung, dass die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt und verweist insoweit auf Tz. 7. Danach bezieht sich das Prüfungsrecht der Finanzbehörden u. a. auf die Frage, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7 h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören und ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
40 
Im Streitfall findet sich auf der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 jedoch nicht der von den Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG vom 11. Juni 2001 vorgesehene Hinweis, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei, sondern dass die Finanzbehörde weitere steuerliche Voraussetzungen prüfe. Die Gemeinde hat daher ohne jede Einschränkung bescheinigt, dass der Kläger Maßnahmen im Sinne von § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bescheinigung konnte auch der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannter Umstände davon ausgehen, dass die Gemeinde eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BStBl II 2009, 960).
41 
Der Umstand, dass der steuerliche Berater des Klägers Zweifel hatte, ob die von dem Kläger durchgeführten Bau- bzw. Sanierungsmaßnahme zu nach § 7 h Abs. 2 EStG bescheinigungsfähigen Herstellungskosten geführt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Steuerberater hatte seinen Zweifeln dadurch Ausdruck verliehen, dass er den von dem Kläger tatsächlich verwirklichten Sachverhalt der Gemeinde in dem Antragsschreiben vom 18. Februar 2005 ausführlich und wahrheitsgemäß darstellte. Nimmt die Gemeinde unter diesen Umständen gleichwohl eine andere rechtliche bzw. steuerliche Würdigung vor, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge U mit dem Kläger die Ausstellung einer rechtswidrigen Bescheinigung vereinbart hätte und dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb von vornherein positiv bekannt war, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
42 
Der Inhalt eines Grundlagenbescheides (hier der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006) ist für den Folgebescheid (hier den Einkommensteuerbescheid 2005) bindend, wenn er rechtswirksam ergangen ist. Das ist der Fall, wenn er ordnungsgemäß adressiert und bekanntgegeben wurde und wenn er nicht nichtig ist; allein die (einfache) Rechtswidrigkeit schließt die Bindungswirkung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1987 I R 91/84, BFH/NV 1988, 246).
43 
Entgegen der Auffassung des FA verliert die von der Gemeinde X ausgestellte Bescheinigung ihre Bindungswirkung deshalb nicht bereits dadurch, dass sie offensichtlich rechtswidrig ist (so aber FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2009 1 K 2923/07, Juris).
44 
Nach Wortlaut und Zielsetzung von § 7 h Abs. 1 EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG-  vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BStBl II 2003, 916; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BStBl II 2004, 711; und vom 2. September 2008 X R 7/07, BStBl II 2009, 596). § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG erkennt als steuerbegünstigt ausdrücklich nur die Herstellungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. von § 177 BauGB an. Der Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung fällt jedoch weder unter den Begriff der Instandsetzung noch unter den der Modernisierung i. S. von § 177 BauGB. Eine Instandsetzung ist vielmehr auf die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes gerichtet und soll "nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1, m. w. N.). Ebenso schließt eine Modernisierung i. S. von § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1, m. w. N.). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen. Gleiches gilt für den Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1). Ebenso wenig umfasst der in § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerung" eines Gebäudes dessen Abbruch und Neubau. Denn diese Vorschrift fordert ausdrücklich, dass das Gebäude wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung gerade erhalten bleiben soll. Das schließt ihre Anwendung auf den Fall eines "Ersatzbaues" aus (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1).
45 
Im Streitfall hat der Kläger unstreitig das Grundstück von der Gemeinde in abgeräumtem Zustand erworben und einen Neubau errichtet, ohne auch nur Teile des alten Gebäudes weiterzuverwenden. Da aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung des von dem Kläger errichteten Gebäudes nach § 7 h Abs. 1 EStG nicht gegeben sind, ist die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 rechtswidrig.
46 
Entgegen der Rechtsauffassung des FA führt die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 nicht zu deren Nichtigkeit. Denn die Bescheinigung leidet nicht an einem der in § 125 Abs. 2 AO genannten Nichtigkeitsgründe. Ebenso wenig liegt ein offenkundiger, schwerwiegender Fehler i. S. v. § 125 Abs. 1 AO vor.
47 
Nichtig ist nach § 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig ist. Schwerwiegend ist ein Fehler - wenn man von anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fallgruppen wie z.B. völliger Unbestimmtheit des Verwaltungsakts absieht - insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umständen jemals zulässt, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unerträglich wäre (vgl. Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 125 Rz 2).
48 
Ein Verwaltungsakt leidet folglich nicht schon deshalb an einem "besonders schwerwiegenden Fehler", weil einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands, der seinen Erlass an sich ermöglicht, entgegen der Annahme der Behörde nicht vorliegen (vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 44 Rz 30). Nur daran krankte aber im Streitfall die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006.
49 
Dass im Streitfall nach Auffassung des FA bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere dem Wortlaut der Bescheinigung, offenkundig i. S. des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz AO gewesen sein soll, dass die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG im Streitfall nicht vorgelegen haben, indiziert auch nicht etwa, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt. Anderenfalls müsste jeder Verwaltungsakt, bei dem einzelne gesetzliche Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen, als nichtig angesehen werden, was aber nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, welches vielmehr Verwaltungsakte im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich als wirksam behandelt und von dem Betroffenen verlangt, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen. Wie insbesondere die Absätze 2 und 3 des § 125 AO verdeutlichen, sieht das Gesetz nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die in Vollzug der Gesetze getroffenen Entscheidungen einer rechtsstaatlichen Behörde als unwirksam bzw. nichtig an, während grundsätzlich die Vermutung besteht, dass eine solche Maßnahme Rechtsgeltung hat, solange sie nicht aufgehoben worden ist (vgl. Klein/Brockmeyer, a. a. O., § 125 Rz 2). Ein solcher Ausnahmefall könnte im Streitfall nach Auffassung des Senats nur dann gegeben sein, wenn die Gemeinde X die Bescheinigung vom 13. Januar 2006 trotz positiver Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit ausgestellt und gleichzeitig den durch die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG vom 11. Juni 2001 vorgesehenen Prüfungsvorbehalt des FA absichtlich weggelassen hätte, um dem Kläger einen unberechtigten Steuervorteil zu verschaffen.
50 
Dem FA mag zwar zuzugestehen sein, dass sich bei einer Durchsicht der beigezogenen Akte der Gemeinde X zunächst der Verdacht entstehen kann, dass es dem Zeugen U bei seinem Verhalten in erster Linie darum ging, dem Kläger den bei den Vertragsverhandlungen zugesagten Steuervorteil zu verschaffen. Der Senat vermochte jedoch aufgrund einer Würdigung aller erkennbaren Umstände des Streitfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme, nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge U sich vorsätzlich über gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat, um dem Kläger einen unberechtigten Steuervorteil zu verschaffen.
51 
Dem Zeugen U musste zwar ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass er mit der von ihm für die Gemeinde X ausgestellten Bescheinigung vom 13. Januar 2006 an die Grenzen des rechtlich Zulässigen ging. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg GmbH ebenso wie wohl auch der Bevollmächtigte des Klägers der Meinung waren, dass wegen des Erwerbs des Grundstücks in abgeräumtem Zustand das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG nicht möglich sei. Entsprechende Bedenken mussten sich bei dem Zeugen U auch bei der von ihm vorgenommenen Auswertung der in der Akte enthaltenen und von ihm an den maßgeblichen Stellen grün unterstrichenen Kommentarliteratur eingestellt haben. Demgemäß hat er bei seiner Vernehmung auch eingeräumt, dass hinsichtlich der Frage der Bescheinigungsfähigkeit bei ihm sicherlich eine gewisse Unsicherheit vorhanden gewesen sei, weshalb er sich ja auch an die Zeugin ... gewandt habe. Im Übrigen habe er seine Aufgabe als Bürgermeister dahingehend aufgefasst, zum Zwecke der Erreichung des Sanierungsziels einem Investor jede Förderung zu gewähren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglich sei.
52 
Gleichwohl konnte der Senat sich nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugen, dass der Zeuge U dem Kläger einen unberechtigten Steuervorteil verschaffen wollte. Denn die Zeugin ... hat letztlich unwiderlegbar ausgesagt, dass sie - trotz der auch für sie ersichtlichen Bedenken - eine entsprechende Auslegung von § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG für zumindest rechtlich vertretbar gehalten hat, weil die bautechnischen Mängel an dem vorhandenen Gebäude bzw. den Gebäudeteilen so groß gewesen seien, dass dessen Erhalt auch in Teilen nicht möglich gewesen sei. Sie hat sich hierbei auf Literatur und Gerichtsentscheidungen gestützt, die entweder neue Gebäudeteile betrafen oder zur Reichweite der Bindungswirkung von Bescheinigungen nach § 7 h Abs. 2 EStG ergangen sind (in den Akten enthalten ist das BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04, BStBl II 2007, 373). In dem von ihr herangezogenen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. Februar 1999 10 K 350/96 (EFG 1999, 426) wird allerdings dargelegt, dass nicht ausgeschlossen sei, dass durch einen maßstabsgetreuen Nachbau „im alten Stil“ - unter Verwendung eines nur geringen Anteils alter Bausubstanz - der Tatbestand des § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der etwas unklar von einer erneuerungsbedürftigen baulichen Anlage spreche, erfüllt werde. Weitere Entscheidungen hatten weder die Zeugin ... noch der Zeuge U in Erinnerung. In Anbetracht dessen kann der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen, dass die Zeugin ... aufgrund einer fachlich unzureichenden Recherche zu der von ihr vertretenen Auffassung gelangt ist. Da sie nur aus Gefälligkeit und ohne Honorar für die Gemeinde X tätig geworden war, erscheint es dem Senat auch naheliegend zu sein, dass sie – entgegen ihrer Aussage - keine vertieften Recherchen vorgenommen hat. Im Übrigen kann ohne hinreichend konkrete und gewichtige Anhaltspunkte, die im Streitfall jedoch nicht zu erkennen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin als Angehörige der steuerberatenden Berufe dem Zeugen U bewusst eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Zeugin ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse an der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gehabt haben könnte.
53 
Der Senat ist daher aufgrund der Angaben beider Zeugen davon überzeugt, dass die Zeugin ... dem Zeugen U geraten hatte, die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG antragsgemäß auszustellen und dass dieser aufgrund dieser Beratung der Überzeugung war, mit der von ihm für die Gemeinde X ausgestellten Bescheinigung den Rahmen des gesetzlich Zulässigen zwar ausgeschöpft aber nicht überschritten zu haben.
54 
Der Senat vermochte nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Zeuge U vorsätzlich oder absichtlich den von den Bescheinigungsrichtlinien vorgeschriebenen Absatz mit dem Prüfungsvorbehalt des FA weggelassen hat. Denn es war letztlich nicht aufzuklären, ob dieser Fehler bei dem Ausstellen der Bescheinigung nach § 7 h EStG schon in der Kanzlei... durch deren Sekretärin oder erst bei der Gemeinde (Kämmerei) gemacht wurde. Sowohl die Zeugin ... als auch der Zeuge U gaben jeweils an, dass der Fehler beim Abschreiben oder Scannen des Formulars in ihrem Verantwortungsbereich geschehen sei. Beide konnten letztlich aber nicht erklären, wie es zu dem Fehler gekommen ist.
55 
Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen U spricht zwar, dass die beiden weggelassenen Absätze in der Mitte der Seite und nicht an deren Ende standen, sodass der von ihm behauptete Scanfehler eher wenig wahrscheinlich ist. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen U spricht auch der Umstand, dass die in seinem Schreiben vom 6. Mai 2009 aufgestellte Behauptung, dass der Gemeinde X zu dem damaligen Zeitpunkt die einschlägigen Bescheinigungsrichtlinien nicht bekannt gewesen seien, so nicht der Wahrheit entsprechen kann. Denn die Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg GmbH hatte in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2005 nicht nur auf die Bescheinigungsrichtlinien hingewiesen, sondern diese dem Schreiben auch als Anlage beigefügt. Dies konnte dem Zeugen U auch nicht unbemerkt geblieben sein, denn er hatte die Anlage am 8. Juni 2005 mit seinem Handzeichen versehen und außerdem verschiedene Passagen mit einem grünen Kugelschreiber unterstrichen. Angesichts dieser Umstände fällt es dem Senat auch schwer, das Fehlen der Richtlinien in der von dem Zeugen U zunächst vorgelegten Aktenkopie auf einen (weiteren) Kanzleifehler zurückzuführen.
56 
Auch der Inhalt der Akten der Gemeinde X, d. h. die Reihenfolge der dort abgehefteten Unterlagen, deutet eher darauf hin, dass das abgeschriebene oder gescannte Formular zu den von der Zeugin ... vorgelegten Unterlagen gehörte. Da es jedoch von Seiten des Zeugen U bzw. dessen Mitarbeitern unterlassen worden ist, eine eindeutige Kennzeichnung der von der Zeugin ... vorgelegten Unterlagen vorzunehmen, kann der Senat es aber letztlich nicht ausschließen, dass der von den Bescheinigungsrichtlinien vorgeschriebene Absatz zum Prüfungsrecht des FA doch erst im Bereich der Verwaltung der Gemeinde X nicht abgeschrieben bzw. eingescannt worden ist.
57 
In Ermangelung hinreichend konkreter Beweisanzeichen vermochte der Senat daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge U den Absatz bewusst hat entfernen lassen. Der Senat hält es vielmehr für möglich, dass der Fehler auf ein Kanzleiversehen zurückzuführen ist und von dem Zeugen U bei der Unterzeichnung der Bescheinigung nicht bemerkt wurde. Dem äußerlichen Aussehen des Dokuments nach wurde der eingescannte oder abgeschriebene Text unter den Briefkopf der Gemeinte einkopiert. Je nach Vorgehensweise der Schreibkraft kann dabei leicht ein Absatz vergessen werden, ohne dass dieser Fehler dem Zeugen U zwangsläufig auffallen musste. Dafür, dass er den Fehler schlicht übersehen haben kann, spricht der Umstand, dass die Bescheinigung auch ohne den fraglichen Absatz aus sich heraus verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Auch war die hier maßgebliche Passage dem Zeugen U nach seinen Angaben nicht so wichtig, da er sich mehr auf die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallenden Tatbestandsmerkmale des § 7 h EStG und deren korrekte Wiedergabe in der Bescheinigung konzentriert habe. Im Übrigen hat die Zeugin ... glaubhaft ausgesagt, dass dem Zeugen U sehr daran gelegen habe, dass die Bescheinigung formell richtig ausgestellt werde. Dass schließlich auch der Beklagte - entgegen seinem Vorbringen im Klageverfahren - letztlich nicht davon ausgeht, dass der Zeuge U den Absatz vorsätzlich weggelassen hat, ergibt sich daraus, dass er davon abgesehen hat, die Straf- und Bußgeldsachenstelle mit dem Vorgang zu befassen. Ginge man aber davon aus, dass der Zeuge U dem Kläger vorsätzlich einen unberechtigten Steuervorteil verschaffen wollte, läge zumindest der Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung zu Gunsten eines Dritten vor.
58 
Selbst wenn man mit dem FA von dem Vorliegen eines besonders schweren Fehler ausgehen wollte, wäre dieser nach Auffassung des Senats bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht offenkundig. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bescheinigung von dem Sachbearbeiter des FA bei der Veranlagung ohne weiteres akzeptiert wurde und auch von dem Sachgebietsleiter bei seiner Überprüfung des Falles nicht beanstandet worden ist.
59 
Da die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 somit nicht unwirksam ist, war das FA aufgrund der der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid daran gehindert, den Einkommensteueränderungsbescheid vom Bescheid vom 4. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 zu erlassen. § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Die Vorschrift stellt die Anpassung des Folgebescheids nicht in das Ermessen des FA.
60 
Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben mit der Folge, dass es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung bleibt.
61 
Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.
62 
Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 151 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung zugrunde.
63 
Die Revision wird nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Gründe

 
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
31 
Bei der Bescheinigung der Gemeinde X gemäß § 7 h Abs. 2 EStG vom 13. Januar 2006 handelt es sich um einen das FA umfassend bindenden Grundlagenbescheid, wonach die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen.
32 
Nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG in der in dem Streitjahr geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 von Hundert und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 von Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) absetzen. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln nicht gedeckt sind (§ 7 h Abs. 1 Satz 4 EStG) und wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist (§ 7 h Abs. 2 EStG).
33 
Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7 h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.
34 
Nach diesen Grundsätzen prüft alleine die Gemeinde, ob das Grundstück in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, ob sich der Steuerpflichtige zur Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat und ob für die durchgeführten Maßnahmen Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Dazu gehört auch, welchen Umfang die Baumaßnahme haben darf, um noch als (steuerbegünstigte) Sanierung zu gelten (BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BStBl II 2003, 910).
35 
Das FA hat nur über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift ein eigenes Prüfungsrecht, über die in der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG nicht entschieden wurde. Verkennt die Gemeinde - wie im Streitfall - die Reichweite ihres Prüfungs- und Bescheinigungsrechts und bescheinigt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 7 h Abs. 1 EStG umfassend, so bindet diese Entscheidung das FA umfassend. Es hat den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so ist es nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (so auch R 7 h Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -).
36 
Die Frage, wie weit die Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG im Einzelfall reicht, d. h. welche Tatbestandselemente des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG die Gemeindeder Beurteilung unterworfen hat, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BStBl II 2009, 596).
37 
Im Zweifel ist grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BStBl II 1997, 791; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BStBl II 2003, 912). Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont; vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2002 VI R 13/01, BStBl II 2003, 156). Es ist daher auch zu berücksichtigen, welche behördliche Entscheidung der Betroffene nach seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in seiner Wissenssphäre verwirklichten Sachverhalts billigerweise erwarten durfte.
38 
Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG für die von dem Kläger „durchgeführten Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes (dienten), das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist“, umfassend bescheinigt worden. Denn die Bescheinigung umfasst sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 7 h Abs. 1 EStG und enthält insbesondere keinen Prüfungsvorbehalt des Finanzamts.
39 
Nach Tz. 1.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums über die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG vom 11. Juni 2001 - Az.: 6-2520.0 § 177 /2 - (GABl. 2001, 793) umfasst das Bescheinigungsverfahren u. a. die Prüfung, ob Maßnahmen i. S. des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind. Tz. 1.2 trifft zwar die weitere Regelung, dass die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt und verweist insoweit auf Tz. 7. Danach bezieht sich das Prüfungsrecht der Finanzbehörden u. a. auf die Frage, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7 h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören und ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
40 
Im Streitfall findet sich auf der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 jedoch nicht der von den Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG vom 11. Juni 2001 vorgesehene Hinweis, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei, sondern dass die Finanzbehörde weitere steuerliche Voraussetzungen prüfe. Die Gemeinde hat daher ohne jede Einschränkung bescheinigt, dass der Kläger Maßnahmen im Sinne von § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bescheinigung konnte auch der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannter Umstände davon ausgehen, dass die Gemeinde eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BStBl II 2009, 960).
41 
Der Umstand, dass der steuerliche Berater des Klägers Zweifel hatte, ob die von dem Kläger durchgeführten Bau- bzw. Sanierungsmaßnahme zu nach § 7 h Abs. 2 EStG bescheinigungsfähigen Herstellungskosten geführt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Steuerberater hatte seinen Zweifeln dadurch Ausdruck verliehen, dass er den von dem Kläger tatsächlich verwirklichten Sachverhalt der Gemeinde in dem Antragsschreiben vom 18. Februar 2005 ausführlich und wahrheitsgemäß darstellte. Nimmt die Gemeinde unter diesen Umständen gleichwohl eine andere rechtliche bzw. steuerliche Würdigung vor, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge U mit dem Kläger die Ausstellung einer rechtswidrigen Bescheinigung vereinbart hätte und dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb von vornherein positiv bekannt war, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
42 
Der Inhalt eines Grundlagenbescheides (hier der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006) ist für den Folgebescheid (hier den Einkommensteuerbescheid 2005) bindend, wenn er rechtswirksam ergangen ist. Das ist der Fall, wenn er ordnungsgemäß adressiert und bekanntgegeben wurde und wenn er nicht nichtig ist; allein die (einfache) Rechtswidrigkeit schließt die Bindungswirkung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1987 I R 91/84, BFH/NV 1988, 246).
43 
Entgegen der Auffassung des FA verliert die von der Gemeinde X ausgestellte Bescheinigung ihre Bindungswirkung deshalb nicht bereits dadurch, dass sie offensichtlich rechtswidrig ist (so aber FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2009 1 K 2923/07, Juris).
44 
Nach Wortlaut und Zielsetzung von § 7 h Abs. 1 EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG-  vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BStBl II 2003, 916; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BStBl II 2004, 711; und vom 2. September 2008 X R 7/07, BStBl II 2009, 596). § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG erkennt als steuerbegünstigt ausdrücklich nur die Herstellungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. von § 177 BauGB an. Der Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung fällt jedoch weder unter den Begriff der Instandsetzung noch unter den der Modernisierung i. S. von § 177 BauGB. Eine Instandsetzung ist vielmehr auf die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes gerichtet und soll "nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1, m. w. N.). Ebenso schließt eine Modernisierung i. S. von § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1, m. w. N.). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen. Gleiches gilt für den Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1). Ebenso wenig umfasst der in § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerung" eines Gebäudes dessen Abbruch und Neubau. Denn diese Vorschrift fordert ausdrücklich, dass das Gebäude wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung gerade erhalten bleiben soll. Das schließt ihre Anwendung auf den Fall eines "Ersatzbaues" aus (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1).
45 
Im Streitfall hat der Kläger unstreitig das Grundstück von der Gemeinde in abgeräumtem Zustand erworben und einen Neubau errichtet, ohne auch nur Teile des alten Gebäudes weiterzuverwenden. Da aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung des von dem Kläger errichteten Gebäudes nach § 7 h Abs. 1 EStG nicht gegeben sind, ist die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 rechtswidrig.
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Entgegen der Rechtsauffassung des FA führt die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 nicht zu deren Nichtigkeit. Denn die Bescheinigung leidet nicht an einem der in § 125 Abs. 2 AO genannten Nichtigkeitsgründe. Ebenso wenig liegt ein offenkundiger, schwerwiegender Fehler i. S. v. § 125 Abs. 1 AO vor.
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Nichtig ist nach § 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig ist. Schwerwiegend ist ein Fehler - wenn man von anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fallgruppen wie z.B. völliger Unbestimmtheit des Verwaltungsakts absieht - insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umständen jemals zulässt, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unerträglich wäre (vgl. Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 125 Rz 2).
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Ein Verwaltungsakt leidet folglich nicht schon deshalb an einem "besonders schwerwiegenden Fehler", weil einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands, der seinen Erlass an sich ermöglicht, entgegen der Annahme der Behörde nicht vorliegen (vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 44 Rz 30). Nur daran krankte aber im Streitfall die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006.
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Dass im Streitfall nach Auffassung des FA bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere dem Wortlaut der Bescheinigung, offenkundig i. S. des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz AO gewesen sein soll, dass die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG im Streitfall nicht vorgelegen haben, indiziert auch nicht etwa, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt. Anderenfalls müsste jeder Verwaltungsakt, bei dem einzelne gesetzliche Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen, als nichtig angesehen werden, was aber nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, welches vielmehr Verwaltungsakte im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich als wirksam behandelt und von dem Betroffenen verlangt, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen. Wie insbesondere die Absätze 2 und 3 des § 125 AO verdeutlichen, sieht das Gesetz nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die in Vollzug der Gesetze getroffenen Entscheidungen einer rechtsstaatlichen Behörde als unwirksam bzw. nichtig an, während grundsätzlich die Vermutung besteht, dass eine solche Maßnahme Rechtsgeltung hat, solange sie nicht aufgehoben worden ist (vgl. Klein/Brockmeyer, a. a. O., § 125 Rz 2). Ein solcher Ausnahmefall könnte im Streitfall nach Auffassung des Senats nur dann gegeben sein, wenn die Gemeinde X die Bescheinigung vom 13. Januar 2006 trotz positiver Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit ausgestellt und gleichzeitig den durch die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG vom 11. Juni 2001 vorgesehenen Prüfungsvorbehalt des FA absichtlich weggelassen hätte, um dem Kläger einen unberechtigten Steuervorteil zu verschaffen.
50 
Dem FA mag zwar zuzugestehen sein, dass sich bei einer Durchsicht der beigezogenen Akte der Gemeinde X zunächst der Verdacht entstehen kann, dass es dem Zeugen U bei seinem Verhalten in erster Linie darum ging, dem Kläger den bei den Vertragsverhandlungen zugesagten Steuervorteil zu verschaffen. Der Senat vermochte jedoch aufgrund einer Würdigung aller erkennbaren Umstände des Streitfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme, nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge U sich vorsätzlich über gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat, um dem Kläger einen unberechtigten Steuervorteil zu verschaffen.
51 
Dem Zeugen U musste zwar ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass er mit der von ihm für die Gemeinde X ausgestellten Bescheinigung vom 13. Januar 2006 an die Grenzen des rechtlich Zulässigen ging. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg GmbH ebenso wie wohl auch der Bevollmächtigte des Klägers der Meinung waren, dass wegen des Erwerbs des Grundstücks in abgeräumtem Zustand das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG nicht möglich sei. Entsprechende Bedenken mussten sich bei dem Zeugen U auch bei der von ihm vorgenommenen Auswertung der in der Akte enthaltenen und von ihm an den maßgeblichen Stellen grün unterstrichenen Kommentarliteratur eingestellt haben. Demgemäß hat er bei seiner Vernehmung auch eingeräumt, dass hinsichtlich der Frage der Bescheinigungsfähigkeit bei ihm sicherlich eine gewisse Unsicherheit vorhanden gewesen sei, weshalb er sich ja auch an die Zeugin ... gewandt habe. Im Übrigen habe er seine Aufgabe als Bürgermeister dahingehend aufgefasst, zum Zwecke der Erreichung des Sanierungsziels einem Investor jede Förderung zu gewähren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglich sei.
52 
Gleichwohl konnte der Senat sich nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugen, dass der Zeuge U dem Kläger einen unberechtigten Steuervorteil verschaffen wollte. Denn die Zeugin ... hat letztlich unwiderlegbar ausgesagt, dass sie - trotz der auch für sie ersichtlichen Bedenken - eine entsprechende Auslegung von § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG für zumindest rechtlich vertretbar gehalten hat, weil die bautechnischen Mängel an dem vorhandenen Gebäude bzw. den Gebäudeteilen so groß gewesen seien, dass dessen Erhalt auch in Teilen nicht möglich gewesen sei. Sie hat sich hierbei auf Literatur und Gerichtsentscheidungen gestützt, die entweder neue Gebäudeteile betrafen oder zur Reichweite der Bindungswirkung von Bescheinigungen nach § 7 h Abs. 2 EStG ergangen sind (in den Akten enthalten ist das BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04, BStBl II 2007, 373). In dem von ihr herangezogenen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. Februar 1999 10 K 350/96 (EFG 1999, 426) wird allerdings dargelegt, dass nicht ausgeschlossen sei, dass durch einen maßstabsgetreuen Nachbau „im alten Stil“ - unter Verwendung eines nur geringen Anteils alter Bausubstanz - der Tatbestand des § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der etwas unklar von einer erneuerungsbedürftigen baulichen Anlage spreche, erfüllt werde. Weitere Entscheidungen hatten weder die Zeugin ... noch der Zeuge U in Erinnerung. In Anbetracht dessen kann der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen, dass die Zeugin ... aufgrund einer fachlich unzureichenden Recherche zu der von ihr vertretenen Auffassung gelangt ist. Da sie nur aus Gefälligkeit und ohne Honorar für die Gemeinde X tätig geworden war, erscheint es dem Senat auch naheliegend zu sein, dass sie – entgegen ihrer Aussage - keine vertieften Recherchen vorgenommen hat. Im Übrigen kann ohne hinreichend konkrete und gewichtige Anhaltspunkte, die im Streitfall jedoch nicht zu erkennen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin als Angehörige der steuerberatenden Berufe dem Zeugen U bewusst eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Zeugin ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse an der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gehabt haben könnte.
53 
Der Senat ist daher aufgrund der Angaben beider Zeugen davon überzeugt, dass die Zeugin ... dem Zeugen U geraten hatte, die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG antragsgemäß auszustellen und dass dieser aufgrund dieser Beratung der Überzeugung war, mit der von ihm für die Gemeinde X ausgestellten Bescheinigung den Rahmen des gesetzlich Zulässigen zwar ausgeschöpft aber nicht überschritten zu haben.
54 
Der Senat vermochte nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Zeuge U vorsätzlich oder absichtlich den von den Bescheinigungsrichtlinien vorgeschriebenen Absatz mit dem Prüfungsvorbehalt des FA weggelassen hat. Denn es war letztlich nicht aufzuklären, ob dieser Fehler bei dem Ausstellen der Bescheinigung nach § 7 h EStG schon in der Kanzlei... durch deren Sekretärin oder erst bei der Gemeinde (Kämmerei) gemacht wurde. Sowohl die Zeugin ... als auch der Zeuge U gaben jeweils an, dass der Fehler beim Abschreiben oder Scannen des Formulars in ihrem Verantwortungsbereich geschehen sei. Beide konnten letztlich aber nicht erklären, wie es zu dem Fehler gekommen ist.
55 
Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen U spricht zwar, dass die beiden weggelassenen Absätze in der Mitte der Seite und nicht an deren Ende standen, sodass der von ihm behauptete Scanfehler eher wenig wahrscheinlich ist. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen U spricht auch der Umstand, dass die in seinem Schreiben vom 6. Mai 2009 aufgestellte Behauptung, dass der Gemeinde X zu dem damaligen Zeitpunkt die einschlägigen Bescheinigungsrichtlinien nicht bekannt gewesen seien, so nicht der Wahrheit entsprechen kann. Denn die Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg GmbH hatte in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2005 nicht nur auf die Bescheinigungsrichtlinien hingewiesen, sondern diese dem Schreiben auch als Anlage beigefügt. Dies konnte dem Zeugen U auch nicht unbemerkt geblieben sein, denn er hatte die Anlage am 8. Juni 2005 mit seinem Handzeichen versehen und außerdem verschiedene Passagen mit einem grünen Kugelschreiber unterstrichen. Angesichts dieser Umstände fällt es dem Senat auch schwer, das Fehlen der Richtlinien in der von dem Zeugen U zunächst vorgelegten Aktenkopie auf einen (weiteren) Kanzleifehler zurückzuführen.
56 
Auch der Inhalt der Akten der Gemeinde X, d. h. die Reihenfolge der dort abgehefteten Unterlagen, deutet eher darauf hin, dass das abgeschriebene oder gescannte Formular zu den von der Zeugin ... vorgelegten Unterlagen gehörte. Da es jedoch von Seiten des Zeugen U bzw. dessen Mitarbeitern unterlassen worden ist, eine eindeutige Kennzeichnung der von der Zeugin ... vorgelegten Unterlagen vorzunehmen, kann der Senat es aber letztlich nicht ausschließen, dass der von den Bescheinigungsrichtlinien vorgeschriebene Absatz zum Prüfungsrecht des FA doch erst im Bereich der Verwaltung der Gemeinde X nicht abgeschrieben bzw. eingescannt worden ist.
57 
In Ermangelung hinreichend konkreter Beweisanzeichen vermochte der Senat daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge U den Absatz bewusst hat entfernen lassen. Der Senat hält es vielmehr für möglich, dass der Fehler auf ein Kanzleiversehen zurückzuführen ist und von dem Zeugen U bei der Unterzeichnung der Bescheinigung nicht bemerkt wurde. Dem äußerlichen Aussehen des Dokuments nach wurde der eingescannte oder abgeschriebene Text unter den Briefkopf der Gemeinte einkopiert. Je nach Vorgehensweise der Schreibkraft kann dabei leicht ein Absatz vergessen werden, ohne dass dieser Fehler dem Zeugen U zwangsläufig auffallen musste. Dafür, dass er den Fehler schlicht übersehen haben kann, spricht der Umstand, dass die Bescheinigung auch ohne den fraglichen Absatz aus sich heraus verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Auch war die hier maßgebliche Passage dem Zeugen U nach seinen Angaben nicht so wichtig, da er sich mehr auf die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallenden Tatbestandsmerkmale des § 7 h EStG und deren korrekte Wiedergabe in der Bescheinigung konzentriert habe. Im Übrigen hat die Zeugin ... glaubhaft ausgesagt, dass dem Zeugen U sehr daran gelegen habe, dass die Bescheinigung formell richtig ausgestellt werde. Dass schließlich auch der Beklagte - entgegen seinem Vorbringen im Klageverfahren - letztlich nicht davon ausgeht, dass der Zeuge U den Absatz vorsätzlich weggelassen hat, ergibt sich daraus, dass er davon abgesehen hat, die Straf- und Bußgeldsachenstelle mit dem Vorgang zu befassen. Ginge man aber davon aus, dass der Zeuge U dem Kläger vorsätzlich einen unberechtigten Steuervorteil verschaffen wollte, läge zumindest der Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung zu Gunsten eines Dritten vor.
58 
Selbst wenn man mit dem FA von dem Vorliegen eines besonders schweren Fehler ausgehen wollte, wäre dieser nach Auffassung des Senats bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht offenkundig. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bescheinigung von dem Sachbearbeiter des FA bei der Veranlagung ohne weiteres akzeptiert wurde und auch von dem Sachgebietsleiter bei seiner Überprüfung des Falles nicht beanstandet worden ist.
59 
Da die Bescheinigung der Gemeinde X vom 13. Januar 2006 somit nicht unwirksam ist, war das FA aufgrund der der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid daran gehindert, den Einkommensteueränderungsbescheid vom Bescheid vom 4. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 zu erlassen. § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Die Vorschrift stellt die Anpassung des Folgebescheids nicht in das Ermessen des FA.
60 
Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben mit der Folge, dass es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung bleibt.
61 
Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.
62 
Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 151 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung zugrunde.
63 
Die Revision wird nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Die in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren den Sonderausgabenabzug nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) --hier noch anzuwenden in der Fassung vor der Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076)-- für die Herstellung einer Dachgeschosswohnung, die in einem von der Stadt A (Stadt) förmlich festgelegten und mit Datum vom 31. Dezember 2003 aufgehobenen Sanierungsgebiet liegt.

2

Die Kläger bauten das Wohngebäude B-Straße in der Stadt dahingehend um, dass nach Abriss einer Scheune ein neues mehrstöckiges Treppenhaus angebaut und das bisher ungenutzte Dachgeschoss nebst Spitzboden zu Wohnraum ausgebaut wurde. Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses wurden acht Dachgauben eingefügt und eine Dachterrasse errichtet. Das Dach wurde neu eingedeckt. Daneben wurde die Heizungsanlage erneuert und ein Brandschutzkonzept für das Gesamtgebäude verwirklicht.

3

Durch die Baumaßnahmen entstand eine neue Wohnfläche von … qm, die Gesamtwohnfläche betrug hiernach … qm.

4

Den Bauantrag auf "Dachgeschoss-Ausbau und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus ..." stellten die Kläger im September 2002. Die Baugenehmigung wurde im Januar 2003 erteilt. Am … 2003 schlossen die Kläger eine Modernisierungsvereinbarung mit dem von der Stadt beauftragten Sanierungsträger, in der davon die Rede ist, das Gebäude weise "Missstände und Mängel" i.S. des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) auf. Gemäß § 3 Nr. 1 dieser Vereinbarung waren die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2005 zu beenden. Die Bauarbeiten begannen am … 2004.

5

Noch vor Baubeginn waren mit notariell beurkundetem Vertrag vom … 2003 die Eigentumsverhältnisse im Gebäude im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wie folgt neu geordnet worden:

-       

Wohneinheit I: Sondereigentum des Klägers und seiner Schwester zu je 1/2 an den Räumen im Keller, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäudes; hieran ist ein Nießbrauch zugunsten der Mutter des Klägers bestellt;

-       

Wohneinheit II: Sondereigentum des Klägers an den Räumen im Dachgeschoss und Spitzboden des Gebäudes.

6

Daneben befand sich --auch weiterhin-- eine Wohneinheit III im Gebäude B-Straße im Sondereigentum des Klägers. Dieses Gebäude steht auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude B-Straße. Beide Gebäude sind nicht miteinander verbunden.

7

Die Abgeschlossenheitsbescheinigungen wurden vor Baubeginn erteilt.

8

Am … 2004 übertrug der Kläger die Hälfte seines Anteils an der Wohneinheit II unentgeltlich auf die Klägerin.

9

Der Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte im Jahr 2005. Die Fertigstellung der Dachgeschosswohnung (Wohneinheit II) soll dagegen nach Angabe der Kläger bereits am 1. Dezember 2004 vorgelegen haben. Seitdem wird diese Wohneinheit II angabegemäß von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohneinheit I wird von der Mutter des Klägers --wie bislang-- unentgeltlich genutzt.

10

Für den Dachgeschossausbau erhielten die Kläger antragsgemäß die höchstmögliche Eigenheimzulage für die Herstellung einer neuen Wohnung.

11

In ihren Einkommensteuererklärungen für 2004 und die Streitjahre beantragten die Kläger (daneben) eine Förderung nach § 10f EStG i.V.m. § 7h Abs. 1 EStG. Die Gesamtbaukosten bezifferten sie auf … €, von denen sie den von der Stadt aufgrund der Modernisierungsvereinbarung gezahlten Zuschuss in Höhe von … € und die Bemessungsgrundlage für die gewährte Eigenheimzulage in Höhe von 51.120 € in Abzug brachten.

12

Die sich so ergebenden Kosten in Höhe von … € verteilten die Kläger auf zehn Jahre. Für 2004 begehrten sie einen anteiligen Abzugsbetrag.

13

Die Stadt hat den Klägern am 15. März 2006 eine Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a EStG unter dem Rubrum "Modernisierungsmaßnahme B-Str. (DG-Ausbau)" erteilt, in der es heißt: "Zur Vorlage beim Finanzamt bestätigen wir Ihnen hiermit, dass im Rahmen der Stadtkernsanierung ... an dem Objekt ... (Dachgeschoss) ... Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Das Gebäude lag in einem förmlich festgestellten Sanierungsgebiet, ... Es wurde mit Datum vom … 2003 / … 2003 ein Modernisierungsvertrag abgeschlossen. Mit Datum vom 31.12.2003 wurde durch die Stadt ... die Sanierungssatzung aufgehoben. Die Baukosten wurden zum Teil vor Aufhebung der Satzung und zum Teil nach Aufhebung der Satzung durch die Eigentümer verausgabt und investiert! Die Modernisierungsmaßnahmen dienten der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes ..., das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist. Die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen haben zu Aufwendung(en) von EUR … incl. Mehrwertsteuer geführt. ... Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten."

14

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für 2004 und die Streitjahre 2005 und 2006 ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 10f EStG i.V.m. § 7h Abs. 1 EStG fest, da es sich aus seiner Sicht um einen nichtförderungsfähigen Neubau handele.

15

Während des Einspruchsverfahrens hatte das FA gegen die Bescheinigung der Stadt remonstriert, was am 14. Dezember 2007 zunächst zur Erteilung einer geänderten Bescheinigung führte. Auf den Widerspruch der Kläger hob die Stadt die geänderte Bescheinigung jedoch am 9. April 2009 auf, so dass die ursprüngliche Bescheinigung wieder auflebte. Zur Begründung führte die Stadt aus, die ursprüngliche Bescheinigung sei zwar rechtswidrig gewesen; die in § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) abschließend aufgeführten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts seien aber nicht erfüllt.

16

Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren für das Jahr 2004 und die Streitjahre eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies sie mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 828 veröffentlichtem Urteil ab. Die gemäß § 10f Abs. 5 EStG auch auf Eigentumswohnungen anwendbare Steuerbegünstigung nach § 10f EStG i.V.m. § 7h Abs. 1 EStG könne nicht gewährt werden, da die Kläger mit der vor Beginn der Baumaßnahmen nicht vorhandenen Eigentumswohnung eine neue Wohneinheit errichtet hätten. Der Neubau einer Eigentumswohnung sei vom Begriff der "Erneuerung" in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG nicht erfasst. Die Bescheinigung der Stadt enthalte keine das FA bindende Entscheidung, wonach die steuerrechtliche Förderung nach §§ 10f, 7h EStG zu gewähren sei.

17

Mit der Revision, die ausweislich der Begründungsschrift vom 5. April 2012 ausdrücklich nur die Streitjahre betreffen soll, rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. § 10f Abs. 5 EStG beinhalte lediglich eine klarstellende Verweisung und besage, dass auch eine Eigentumswohnung förderungsfähig sei. Die neue Wohnfläche, die entstanden sei, diene der Erneuerungsmaßnahme und der funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes. Auch sei die Bescheinigung der Stadt für das FA bindend. Unabhängig hiervon müsse der auf das Miteigentum entfallende Teil der Baumaßnahmen, nämlich die Dacherneuerung wie die Heizungsmodernisierung, anteilig berücksichtigt werden, selbst wenn eine Förderung in Bezug auf die Dachgeschosswohnung nicht möglich sei.

18

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Jahre 2005 und 2006 betreffen, und die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Jahre dahingehend zu ändern, dass jeweils ein zusätzlicher Abzugsbetrag nach § 10f EStG i.V.m. § 7h Abs. 1 EStG in Höhe von … € berücksichtigt wird.

19

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

20

Es liege ein nicht förderungsfähiger Neubau vor. Auf das Gebäude als Ganzes sei nicht abzustellen, da Sondereigentum und Miteigentum der Kläger die Eigentumswohnung darstellten.

Entscheidungsgründe

21

II. Die Revision ist wirksam auf die Einkommensteuerfestsetzungen 2005 und 2006 beschränkt worden. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 58/11, BFH/NV 2014, 145, m.w.N.). Die Kläger haben zwar mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 Revision für die Jahre 2004 bis 2006 eingelegt. In der Revisionsbegründung vom 5. April 2012 wurden indes der Revisionsantrag und das Revisionsbegehren auf die Streitjahre beschränkt.

22

III.Die Revision der Kläger ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 FGO daher zurückzuweisen.

23

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Vorliegend scheidet eine Förderung der Baumaßnahmen der Kläger bereits deshalb aus, weil die Sanierungssatzung der Stadt vor Baubeginn aufgehoben worden ist und das Gebäude somit zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet lag (unter 1.). Unabhängig von der Frage der Reichweite der Bindungswirkung ergibt sich dies auch aus der vorgelegten Bescheinigung der Stadt (unter 2.).

24

1. Nach § 10f Abs. 1 EStG in der maßgeblichen Fassung kann der Steuerpflichtige bei Stellung des Bauantrags vor dem 31. Dezember 2003 (argumentum aus § 52 Abs. 27 Satz 2 EStG) --wie im vorliegenden Fall geschehen-- Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des --hier relevanten-- § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach § 10f Abs. 5 EStG ist Abs. 1 "auf Eigentumswohnungen" entsprechend anzuwenden.

25

a) Nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen.

26

Die Vorschrift des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist (§ 7h Abs. 2 EStG). § 7h Abs. 1 und 2 EStG sind auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden (§ 7h Abs. 3 EStG).

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b) Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h Abs. 1 EStG sind in den dort genannten Fällen erhöhte Absetzungen nur bei solchen Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen (förderungsfähige Objekte) möglich, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sind (Satz 1 der Vorschrift). Der Begriff des --hier relevanten-- förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist in § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB näher bestimmt. Hiernach kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Nach § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets von der zuständigen Gemeinde als Satzung zu beschließen. Danach ergibt sich aus dieser Gemeindesatzung, ob ein förderungsfähiges Objekt in einem geförderten Gebiet liegt. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG muss dieses Merkmal umfassen (so schon BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IX B 122/05, BFH/NV 2006, 2061).

28

c) Das zu fördernde Objekt muss im Zeitraum der Baumaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen (vgl. Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7h EStG Rz 9, ebenso Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7h Rz B 3). Nicht ausreichend ist, wenn das Objekt in einem früheren oder späteren Zeitraum in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen hat oder liegt.

29

§ 7h Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt von seinem ausdrücklichen Wortlaut her nur Gebäude --und gemäß § 7h Abs. 3 EStG entsprechend u.a. Eigentumswohnungen--, die (im Inland) in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen sind, soweit Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten i.S. des § 177 BauGB betroffen sind. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf "Gebäude im Sinne des Satzes 1" in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG zusätzlich zur Regelung, dass Satz 1 des § 7h Abs. 1 EStG entsprechend auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines solchen Gebäudes dienen, anzuwenden ist, wird der sachliche Anwendungsbereich auf erhöhte Absetzungen bei Objekten in Sanierungsgebieten (und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) beschränkt.

30

Jedenfalls in steuerlicher Hinsicht sind deshalb nur Maßnahmen förderungsfähig, die während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung durchgeführt werden. Nicht ausreichend ist der Abschluss eines Modernisierungsvertrags (noch) während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung oder der Beginn von Planungsmaßnahmen für eine solche Sanierung zu diesem Zeitpunkt.

31

d) Das bedeutet, dass die Baumaßnahme der Kläger schon deswegen nicht nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt ist, weil die Sanierungssatzung zum 31. Dezember 2003 und damit vor dem Baubeginn am 1. März 2004 aufgehoben worden ist.

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2. Entgegen der Auffassung der Kläger enthält die Bescheinigung der Stadt keine andere das FA bindende Entscheidung.

33

a) Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Es kann dahinstehen, ob sich dessen Bindungswirkung auf alle in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale beziehen kann. Sie bezieht sich jedenfalls auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen ist (so schon Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N., vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2061).

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b) Im Streitfall hat die Stadt klar und eindeutig bescheinigt, dass die Sanierungssatzung bereits am 31. Dezember 2003 und damit vor Baubeginn aufgehoben worden ist. Damit besteht auch unter Zugrundelegung dieser Bescheinigung keine Förderungsmöglichkeit nach § 7h Abs. 1 EStG.

35

c) Soweit in dieser Bescheinigung ohne weitere Aufteilung die Rede davon ist, ein Teil der Baukosten sei vor Aufhebung der Satzung und ein Teil nach Aufhebung der Satzung durch die Eigentümer verausgabt und investiert worden, führt dies nicht zur --ggf. teilweisen-- Anerkennung von Aufwendungen, da vor Baubeginn lediglich Planungskosten und andere Nebenkosten angefallen sein können, die für sich betrachtet keine förderungsfähigen Baumaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG darstellen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.