Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Aug. 2011 - X R 2/11

bei uns veröffentlicht am23.08.2011

Tatbestand

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I. Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob der Kläger die Steuerbegünstigung gemäß §§ 10f, 7h des Einkommensteuergesetzes für das von ihm in Berlin erworbene Wohneigentum beanspruchen kann. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ in seinem Urteil vom 17. November 2010 jedoch die Revision zu. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers W legte mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2011 fristgerecht Revision ein und beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision um einen Monat. Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 28. Januar 2011, das in der Kanzlei der W am 31. Januar 2011 einging, wurde die Begründungsfrist bis zum 22. März 2011 verlängert.

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Am 31. März 2011 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl die Revisionsbegründung als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründet wurde der Antrag zunächst damit, dass durch ein bedauerliches Versehen der langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig sei, anstelle des 22. März 2011 der 31. März 2011 erfasst worden sei. Da die Mitarbeiterin seit vielen Jahren im Bereich der Fristenverwaltung sehr ordentlich arbeite und noch nie ein derartiger Fehler vorgekommen sei, gehe man davon aus, dass das Versehen entschuldbar sei.

3

Das FA sieht die Revision als unzulässig an. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Es mangele an einer konkreten Darlegung oder der durch präsente Beweismittel erforderlichen Glaubhaftmachung, wie es zu der fehlerhaften Fristenkontrolle gekommen sei und ob diese durch strukturelle organisatorische Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Im Übrigen könne ohne Kenntnis der Person, die für die Fristenüberwachung verantwortlich gewesen sei, nicht beurteilt werden, ob es sich um eine fachkundige Person gehandelt habe.

4

Auf diese Äußerung des FA führte W in zwei identischen am 16. Juni 2011 beim BFH eingegangenen Schriftsätzen, die das Datum 31. März 2011 und 16. Juni 2011 tragen, aus, in ihrer Kanzlei werde seit November 2007 ein Dokumenten-Management-System (DMS) von DATEV verwandt. Gehe ein fristgebundenes Schriftstück ein, werde ein Posteingang aktiviert, der zum Fristenkontrollbuch führe. Das Fristenkontrollbuch werde seit dem 1. Oktober 1992 von Frau G geführt. Die Anweisungen an G sowie deren Vertreter seien eindeutig, klar und jahrelang erprobt, wenn es um die Eintragungen in das Fristenkontrollbuch gehe. Es sei diesen Mitarbeitern bekannt, dass außer Steuerbescheiden auch alle Verwaltungsakte, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten oder per Postzustellungsurkunde eingingen, ins Fristenkontrollbuch einzutragen seien. Selbstverständlich überprüfe ein Berufsträger der Kanzlei die Eintragungen täglich auf ihre Richtigkeit. Die Erfassungen durch G seien fehlerfrei.

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Das Schreiben vom 21. Januar 2011, mit dem beim BFH die Fristverlängerung beantragt wurde, sei in der DMS nach Vorgabe der W von ihrer Sekretärin K mit dem Wiedervorlagetermin 21. März 2011 versehen worden. Am 31. Januar 2011, dem Eingang des Antwortschreibens des BFH, sei W wegen eines auswärtigen Termins nicht in der Kanzlei gewesen. Beim Löschen des ursprünglichen Wiedervorlagetermins und Eintragen des neuen Bearbeitungstermins sei K der Fehler unterlaufen, dass sie anstelle des in dem BFH-Schreiben enthaltenen Termins "22. März 2011" den "31. März 2011" eingetragen habe. Es liege kein Büroversehen vor, das auf die fehlerhafte Berechnung von Fristen zurückzuführen sei, sondern ein mechanischer Fehler. K arbeite seit dem 10. April 2003 in dem Sekretariat der W; sie sei sehr gewissenhaft und habe in den vergangenen Jahren fast fehlerfrei gearbeitet. Es seien ihr in Bezug auf Fristen, Termine oder Überwachung deren Einhaltung keine Fehler unterlaufen.

6

Auch könne G kein Verschulden vorgehalten werden, weil sie das Schreiben nicht in das Fristenkontrollbuch eingetragen habe. Das Schreiben des BFH enthalte weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sei es mit Postzustellungsurkunde eingegangen.

7

Da W sich seit acht Jahren auf die Zuverlässigkeit von K habe verlassen können, habe für W keine Veranlassung bestanden, die Eintragung der Frist zu überprüfen, zumal der Unterschied zwischen der vorgesehenen Frist (22. März 2011) und der eingetragenen Frist (31. März 2011) nicht so erheblich gewesen sei, dass eine nochmalige Überprüfung angezeigt gewesen wäre.

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Dem Schriftsatz vom 16. Juni 2011 sind eine eidesstattliche Versicherung der K, in der die Darstellung des Geschehens bestätigt wird, sowie Kopien der Rechnung für den Flug zum auswärtigen Termin von W sowie eine Ablichtung des BFH-Schreibens mit den jeweiligen Erfassungssignaturen beigefügt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unzulässig (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie verspätet begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

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1. Dass die Revisionsbegründungsfrist am 22. März 2011 endete, bedarf nach der Aktenlage und angesichts des klägerischen Vorbringens keiner weiteren Ausführungen.

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2. Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen.

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In formeller Hinsicht setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989, m.w.N.). Das erfordert grundsätzlich eine in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Frist. Es muss zumindest der Kern der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611, m.w.N.).

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3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

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a) Dem fristgerechten Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 31. März 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Es wird lediglich vorgetragen, dass durch ein bedauerliches Versehen der langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig sei, anstelle des 22. März 2011 der 31. März 2011 erfasst worden sei und dass die Mitarbeiterin seit vielen Jahren im Bereich der Fristenverwaltung sehr ordentlich arbeite und noch nie ein derartiger Fehler vorgekommen sei.

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b) Anhand dieses Vorbringens kann nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit festgestellt werden, auf welchem konkreten Versehen von welcher Person die Fristversäumung beruhen soll. Die betreffende Mitarbeiterin wird im Schriftsatz vom 31. März 2011 weder namentlich benannt noch ist eindeutig erkennbar, welche Mitarbeiterin der Kanzlei gemeint sein soll. Nach der Darstellung des Sachverhalts im weiteren Schriftsatz vom 16. Juni 2011 kommen nämlich zwei Mitarbeiterinnen in Betracht, G und K.

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G ist die Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig und seit 18 Jahren in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten im Bereich der Fristenverwaltung tätig ist, so dass es nahe liegt, dass es sich bei der in dem fristgerechten Schreiben erwähnten Mitarbeiterin um G handelt. Für diese Annahme spricht zudem, dass im Schriftsatz vom 16. Juni 2011 die Organisation und die internen Anweisungen bezüglich der Fristenkontrolle durch G eingehend beschrieben und die Zuverlässigkeit von G besonders betont wird.

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Dagegen, dass es sich bei der betreffenden Mitarbeiterin um G handelt, spricht aber, dass nicht G, sondern K das Ende der verlängerten Begründungsfrist fehlerhaft in die Wiedervorlage eingetragen hat. K ist zwar auch seit acht Jahren in der Kanzlei beschäftigt, jedoch als Sekretärin der W. Selbst wenn die Sekretariatstätigkeit die Überwachung von Terminen und Fristen umfasst, ist diese Teilaufgabe nicht so charakteristisch für die Beschäftigung, dass sie die Beschreibung "Mitarbeiterin, die für die Fristenüberwachung zuständig ist" rechtfertigen würde.

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Ohne Kenntnis der Person, die für die Überwachung der Fristen verantwortlich war, kann der Senat nicht beurteilen, ob es sich um eine zuverlässige Mitarbeiterin handelte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Februar 2010 I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283). Die aufgezeigten Widersprüche und Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens können nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO nicht mehr geschlossen werden; sie gehen zu Lasten des Betroffenen. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1993, 611).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen


(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen


(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Feb. 2013 - 3 K 1620/09

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine von ihm erworbene Eigentumswohnung erhöhte Absetz

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(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.