Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Apr. 2010 - 9 V 5068/09

bei uns veröffentlicht am01.04.2010

Tatbestand

 
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, den gestellten Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzunehmen.
I.
Der Antragsteller war in den Jahren 2003 bis 2005 Geschäftsführer der Y-GmbH. Das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt Z hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 hinsichtlich einer möglichen Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Steuerschulden der GmbH an. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, welches beim Finanzamt Z erst am 20. November 2008 einging. In diesem Schreiben setzte er das Finanzamt Z von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in England in Kenntnis und legte eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses des zuständigen Ü. County Courts vom 17. Dezember 2007 vor.
Das Finanzamt Z informierte mit Schreiben vom 25. November 2008 den für die Vollstreckung zuständigen Antragsgegner von dem laufenden Insolvenzverfahren. Der Antragsgegner forderte vom Finanzamt Z mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 eine Haftungsberechnung an. Gleichzeitig erfolgte die Bitte an das Finanzamt X .., welches für die persönliche Besteuerung des Antragstellers zuständig ist, nach Aktenlage vorhandene Vermögenswerte des Klägers im Inland mitzuteilen. Das Finanzamt Z übermittelte am 15. Dezember 2008 die Haftungsberechnung und wies ferner auf eine bei den Akten des Antragsgegners befindliche Mitteilung des Finanzamts X .. vom 05. November 2007 hin, in welcher einzelne Vermögensgegenstände des Antragstellers (Grundvermögen und Beteiligungen) aufgeführt waren. Eine Antwort des Finanzamts X .. auf die Anfrage vom 04. Dezember 2008 findet sich nicht in den Akten.
Am 17. Dezember 2008 trat die nach dem Recht von England und Wales gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiung ("discharge from bankruptcy") ein, was durch den Ü. County Court mit Bescheinigung vom 11. März 2009 festgestellt wurde (Gerichtsakte, Seite 21).
Mit einem weiteren Schreiben vom 31. Dezember 2008 teilte der Antragsteller unter Übermittlung eines englischsprachigen Ausdrucks aus dem Insolvenzregister mit, dass die Restschuldbefreiung nach englischem Recht eingetreten sei (Haftungs-Vollstreckungsakten, Seite 36-38). Dieses Schreiben ging erst am 09. Januar 2009 beim Finanzamt Z und am 14. Januar 2009 beim Antragsgegner ein.
Am 02. Januar 2009 hatte der Antragsgegner bereits die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gemäß Art. 27 der europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, nachfolgend: EUInsVO ) auf der Basis noch ausstehender Forderungen aus einer Haftung gem. § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung ( AO ) in Höhe von 28.007,46 EUR beantragt. Neben der Berechnung der Gesamtforderung waren im Antrag konkrete Vermögensgegenstände des Grundvermögens und Beteiligungen aufgezählt worden, welche im Inland dem Antragsteller nach Aktenlage zustünden. Die Angaben zu den Vermögensgegenständen entsprechen der Auskunft des Finanzamts X .. vom 05. November 2007 (Allgemeine Akte - … "Haftung"). Der Antrag wurde vom Insolvenzgericht zugelassen und dem Antragsteller zusammen mit der Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und einen Fragebogen auszufüllen, am 23. März 2009 zugestellt. 
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Wirkung der Restschuldbefreiung dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EUInsVO nicht entgegenstehe. Das Verfahren wurde bislang noch nicht eröffnet.
 
Im August 2009 hat der Antragsteller seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 100% an der Y-GmbH unentgeltlich abgetreten.
Der Antragsteller hat am 15. Dezember 2009 beim Finanzgericht Baden-Württemberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
10 
Nach Ansicht des Antragstellers ist der Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens seitens des Antragsgegners unzulässig. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß dem englischen Recht, genauer Sektionen 279 und 281 des britischen Insolvenzgesetzes ("Insolvency Act 1986"), sämtliche Forderungen des Antragsgegners gegen den Antragsteller mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung am 17. Dezember 2008 erloschen seien. Die Wirkung der Restschuldbefreiung sei gemäß Art. 17 EUInsVO auch in Deutschland anzuerkennen. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Beendigung des Hauptverfahrens sei nicht mehr möglich.
11 
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 258 AO. Danach könne der Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Vollstreckung als solche oder die einzelne Vollstreckungsmaßnahme unbillig sei.
12 
Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens könne zum Widerruf der Anwaltszulassung führen und daher die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers als Anwalt bedrohen.
13 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß: den Antragsgegner zu verpflichten, den bei dem Amtsgericht X gestellten Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzunehmen.
14 
Der Antragsgegner beantragt: den Antrag abzulehnen.
15 
Nach Aktenlage verfüge der Antragsteller weiterhin über inländische Vermögenswerte. Ferner stehe gemäß dem Beschluss des Insolvenzgerichts die Wirkung der Restschuldbefreiung in England der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland nicht entgegen. Nur nach einer Überprüfung des inländischen Vermögens des Antragstellers durch einen Sachverständigen könne festgestellt werden, ob ausreichend Masse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sei.
16 
Dem Sach- und Streitstand liegen neben den ausgetauschten Schriftsätzen jeweils ein Band Allgemeine Akten, Vollstreckungsakten sowie Haftungs-Vollstreckungsakten zur Steuernummer.. zugrunde.

Entscheidungsgründe

 
17 
II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsgegner durfte die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht beantragen, da es zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer fälligen Forderung fehlte. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben.
18 
1. Nach § 114 Abs. 1 S. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (- ZPO -)). Bezeichnen und Glaubhaftmachen erfordern, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen durch präsente Beweismittel belegt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Existenz der behaupteten Tatsachen schließen lässt (vgl. Gräber, FGO 6. Auflage 2006, § 114 RNr. 57).
19 
Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1989, VII B 128/89, BFH/NV 1990, 658). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein Verwaltungsakt, da er nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Rechtswirkungen entstehen vielmehr erst durch die Maßnahmen des Insolvenzgerichts (vgl. Frotscher in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage 2006, § 125 RNr. 1). In der Hauptsache wäre daher die Leistungsklage zu erheben. Bei der Leistungsklage prüft das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher auf den Zeitpunkt der abschließenden Beratung durch den erkennenden Senat abzustellen (vgl. Finanzgericht - FG - Sachsen, Beschluss vom 01. Juni 2007, 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; in diese Richtung ebenfalls BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007, VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
20 
2. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Er ergibt sich aus § 254 Abs. 1 S. 1 AO. Der Antragsteller hat Anspruch auf Rücknahme des gestellten Insolvenzantrags, da die Stellung des Antrags rechtswidrig ist. Es liegt keine fällige Forderung des Antragsgegners vor.
21 
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO). Er ist rechtswidrig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 254 AO nicht vorliegen oder der Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach der Insolvenzordnung ( InsO ) ermessensfehlerhaft ist.
22 
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderung des Antragsgegners durch die erteilte Restschuldbefreiung erloschen ist. Der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens war jedoch aus anderen Gründen rechtswidrig, die das Gericht nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO zu berücksichtigen hat. Im Streitfall liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Es fehlt bis heute an einer fälligen Forderung und einem Leistungsgebot. Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde (§ 254 AO).
23 
Bislang ist gegen den Antragsteller kein Haftungsbescheid ergangen. Ebenso wenig hat der Antragsgegner seine Haftungsforderung im englischen Insolvenzverfahren angemeldet. Die Haftungsberechnung des Finanzamts Z vom 15. Dezember 2008 wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben. Die Fälligkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten Forderung ist daher noch nicht eingetreten, §§ 220 Abs. 2 S. 2, 191 Abs. 1 S. 1 AO. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Fälligkeit im deutschen Insolvenzverfahren grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 S. 1 AO richtet, d.h. die Haftungsforderung im laufenden Insolvenzverfahren mit ihrer Entstehung fällig wird, weil das Finanzamt nach § 87 InsO an einer Festsetzung des Anspruchs gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 2004, VII R 45/03, BStBl. II 2004, 825). Ob im englischen Insolvenzverfahren eine vergleichbare Vorschrift existiert, kann der Senat offen lassen. Diese Wirkung - sofern vorhanden - wäre jedenfalls mit Beendigung des Insolvenzverfahrens am 17. Dezember 2008 wieder entfallen. Die automatische Beendigung des Verfahrens nach einem Jahr gemäß Sektion 279 Abs. 1 des Insolvency Acts 1986 in England ist nach Art.17 Abs. 1 EUInsVO als gesetzliche Folge der Eröffnung ebenso wie die Restschuldbefreiung anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Antragsgegner seine Forderung daher wieder durch Haftungsbescheid geltend machen und auch die Fälligkeit richtet sich wieder nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO.
24 
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner von der Beendigung des Insolvenzverfahrens in England erst nach Stellung des Antrags erfahren hat, denn die Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Betroffenen von ihnen Kenntnis haben.
25 
Das vom Antragsgegner beantragte Insolvenzverfahren ist bis zur abschließenden Beratung durch den Senat noch nicht eröffnet worden. Ein Vorziehen der Fälligkeit nach § 41 InsO tritt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Das gleiche gilt für die oben beschriebenen Wirkungen nach § 87 InsO.
26 
Im Übrigen fehlt es auch am nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot. Dieses wird typischerweise mit dem - im Streitfall noch nicht ergangenen - Haftungsbescheid verbunden. Im Insolvenzverfahren ersetzt die Anmeldung zur Insolvenztabelle das Leistungsgebot (vgl. Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 254 RNr. 12). Diese ist bislang nicht erfolgt.
27 
3. Der Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht.
28 
Ein Anordnungsgrund liegt nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO vor, wenn die Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen, drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nötig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Regelungsanordnung, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und eine Regelung unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern (Gräber, FGO, 6. Auflage 2006, § 114 RNr. 48).
29 
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
30 
Das Interesse des Antragstellers besteht in der Möglichkeit, weiterhin seiner Tätigkeit als Anwalt nachzugehen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, § 14 RNr. 58 und 63). Der Antragsteller praktiziert derzeit als Rechtsanwalt. Die Rechtsberatung ohne die dafür erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt stellt nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde dem Antragsteller die Erwerbsgrundlage entzogen. Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens sind an die Glaubhaftmachung keine überhöhten Ansprüche zu stellen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009, 15 V 111/09, EFG 2009, 1128).
31 
Demgegenüber hat der Antragsgegner kein Interesse an dem weiteren Fortbestand einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme. Ferner besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, das Bestehen der Haftungsforderungen im Verwaltungsverfahren zu klären. Nachdem das Insolvenzverfahren in England mit der Restschuldbefreiung am 17. Dezember 2008 beendet wurde, ist der Antragsgegner nach der Rücknahme des Insolvenzantrags nicht mehr gehindert einen Haftungsbescheid zu erlassen und aus diesem zu vollstrecken. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids kann nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen geprüft werden. In diesem Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Haftungsforderungen von der Restschuldbefreiung in England erfasst wurden oder nicht. Im Rahmen der Vollstreckung kann ermittelt werden, welche Vermögensgegenstände dem Antragsteller nach dem in England durchgeführten Insolvenzverfahren noch verblieben sind. Hier werden weitere Ermittlungen erforderlich sein. Der Antragsgegner wird sich mit dem Vorbringen des Antragstellers zum Schicksal der einzelnen Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen haben.
32 
Der Antragsteller unterliegt nach § 90 Abs. 2 AO einer erhöhten Mitwirkungspflicht. Er wird insbesondere nachzuweisen haben, dass alle Voraussetzungen vorliegen, die das englische Recht an die Gewährung der Restschuldbefreiung knüpft und dass die Restschuldbefreiung auch die Forderungen des Antragsgegners erfasst. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Hauptverfahren aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet ist, die erforderlichen Beweismittel (wie etwa vollständige Vorlage des nach Sektion 272 Abs. 2 Insolvency Act 1986 erforderlichen statement of affairs sowie die Bestätigung des official receivers) selbst zu beschaffen und nicht lediglich zu benennen (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO). Ferner ist die Vorlage von Dokumenten in deutscher Sprache erforderlich (§ 87 Abs. 1 AO).
33 
4. Die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig, da ein effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht erlangt werden kann. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens würden vollendete Tatsachen geschaffen, deren Folgen nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden können (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 und vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr zurückgenommen werden. Weitere Folgen, insbesondere der Entzug der Anwaltszulassung, könnten dann durch ein Obsiegen in der Hauptsache nicht beseitigt werden.
34 
5. Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 128 Abs. 3,, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
17 
II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsgegner durfte die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht beantragen, da es zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer fälligen Forderung fehlte. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben.
18 
1. Nach § 114 Abs. 1 S. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (- ZPO -)). Bezeichnen und Glaubhaftmachen erfordern, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen durch präsente Beweismittel belegt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Existenz der behaupteten Tatsachen schließen lässt (vgl. Gräber, FGO 6. Auflage 2006, § 114 RNr. 57).
19 
Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1989, VII B 128/89, BFH/NV 1990, 658). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein Verwaltungsakt, da er nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Rechtswirkungen entstehen vielmehr erst durch die Maßnahmen des Insolvenzgerichts (vgl. Frotscher in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage 2006, § 125 RNr. 1). In der Hauptsache wäre daher die Leistungsklage zu erheben. Bei der Leistungsklage prüft das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher auf den Zeitpunkt der abschließenden Beratung durch den erkennenden Senat abzustellen (vgl. Finanzgericht - FG - Sachsen, Beschluss vom 01. Juni 2007, 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; in diese Richtung ebenfalls BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007, VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
20 
2. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Er ergibt sich aus § 254 Abs. 1 S. 1 AO. Der Antragsteller hat Anspruch auf Rücknahme des gestellten Insolvenzantrags, da die Stellung des Antrags rechtswidrig ist. Es liegt keine fällige Forderung des Antragsgegners vor.
21 
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO). Er ist rechtswidrig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 254 AO nicht vorliegen oder der Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach der Insolvenzordnung ( InsO ) ermessensfehlerhaft ist.
22 
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderung des Antragsgegners durch die erteilte Restschuldbefreiung erloschen ist. Der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens war jedoch aus anderen Gründen rechtswidrig, die das Gericht nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO zu berücksichtigen hat. Im Streitfall liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Es fehlt bis heute an einer fälligen Forderung und einem Leistungsgebot. Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde (§ 254 AO).
23 
Bislang ist gegen den Antragsteller kein Haftungsbescheid ergangen. Ebenso wenig hat der Antragsgegner seine Haftungsforderung im englischen Insolvenzverfahren angemeldet. Die Haftungsberechnung des Finanzamts Z vom 15. Dezember 2008 wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben. Die Fälligkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten Forderung ist daher noch nicht eingetreten, §§ 220 Abs. 2 S. 2, 191 Abs. 1 S. 1 AO. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Fälligkeit im deutschen Insolvenzverfahren grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 S. 1 AO richtet, d.h. die Haftungsforderung im laufenden Insolvenzverfahren mit ihrer Entstehung fällig wird, weil das Finanzamt nach § 87 InsO an einer Festsetzung des Anspruchs gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 2004, VII R 45/03, BStBl. II 2004, 825). Ob im englischen Insolvenzverfahren eine vergleichbare Vorschrift existiert, kann der Senat offen lassen. Diese Wirkung - sofern vorhanden - wäre jedenfalls mit Beendigung des Insolvenzverfahrens am 17. Dezember 2008 wieder entfallen. Die automatische Beendigung des Verfahrens nach einem Jahr gemäß Sektion 279 Abs. 1 des Insolvency Acts 1986 in England ist nach Art.17 Abs. 1 EUInsVO als gesetzliche Folge der Eröffnung ebenso wie die Restschuldbefreiung anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Antragsgegner seine Forderung daher wieder durch Haftungsbescheid geltend machen und auch die Fälligkeit richtet sich wieder nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO.
24 
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner von der Beendigung des Insolvenzverfahrens in England erst nach Stellung des Antrags erfahren hat, denn die Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Betroffenen von ihnen Kenntnis haben.
25 
Das vom Antragsgegner beantragte Insolvenzverfahren ist bis zur abschließenden Beratung durch den Senat noch nicht eröffnet worden. Ein Vorziehen der Fälligkeit nach § 41 InsO tritt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Das gleiche gilt für die oben beschriebenen Wirkungen nach § 87 InsO.
26 
Im Übrigen fehlt es auch am nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot. Dieses wird typischerweise mit dem - im Streitfall noch nicht ergangenen - Haftungsbescheid verbunden. Im Insolvenzverfahren ersetzt die Anmeldung zur Insolvenztabelle das Leistungsgebot (vgl. Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 254 RNr. 12). Diese ist bislang nicht erfolgt.
27 
3. Der Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht.
28 
Ein Anordnungsgrund liegt nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO vor, wenn die Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen, drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nötig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Regelungsanordnung, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und eine Regelung unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern (Gräber, FGO, 6. Auflage 2006, § 114 RNr. 48).
29 
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
30 
Das Interesse des Antragstellers besteht in der Möglichkeit, weiterhin seiner Tätigkeit als Anwalt nachzugehen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, § 14 RNr. 58 und 63). Der Antragsteller praktiziert derzeit als Rechtsanwalt. Die Rechtsberatung ohne die dafür erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt stellt nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde dem Antragsteller die Erwerbsgrundlage entzogen. Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens sind an die Glaubhaftmachung keine überhöhten Ansprüche zu stellen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009, 15 V 111/09, EFG 2009, 1128).
31 
Demgegenüber hat der Antragsgegner kein Interesse an dem weiteren Fortbestand einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme. Ferner besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, das Bestehen der Haftungsforderungen im Verwaltungsverfahren zu klären. Nachdem das Insolvenzverfahren in England mit der Restschuldbefreiung am 17. Dezember 2008 beendet wurde, ist der Antragsgegner nach der Rücknahme des Insolvenzantrags nicht mehr gehindert einen Haftungsbescheid zu erlassen und aus diesem zu vollstrecken. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids kann nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen geprüft werden. In diesem Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Haftungsforderungen von der Restschuldbefreiung in England erfasst wurden oder nicht. Im Rahmen der Vollstreckung kann ermittelt werden, welche Vermögensgegenstände dem Antragsteller nach dem in England durchgeführten Insolvenzverfahren noch verblieben sind. Hier werden weitere Ermittlungen erforderlich sein. Der Antragsgegner wird sich mit dem Vorbringen des Antragstellers zum Schicksal der einzelnen Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen haben.
32 
Der Antragsteller unterliegt nach § 90 Abs. 2 AO einer erhöhten Mitwirkungspflicht. Er wird insbesondere nachzuweisen haben, dass alle Voraussetzungen vorliegen, die das englische Recht an die Gewährung der Restschuldbefreiung knüpft und dass die Restschuldbefreiung auch die Forderungen des Antragsgegners erfasst. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Hauptverfahren aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet ist, die erforderlichen Beweismittel (wie etwa vollständige Vorlage des nach Sektion 272 Abs. 2 Insolvency Act 1986 erforderlichen statement of affairs sowie die Bestätigung des official receivers) selbst zu beschaffen und nicht lediglich zu benennen (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO). Ferner ist die Vorlage von Dokumenten in deutscher Sprache erforderlich (§ 87 Abs. 1 AO).
33 
4. Die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig, da ein effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht erlangt werden kann. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens würden vollendete Tatsachen geschaffen, deren Folgen nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden können (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 und vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr zurückgenommen werden. Weitere Folgen, insbesondere der Entzug der Anwaltszulassung, könnten dann durch ein Obsiegen in der Hauptsache nicht beseitigt werden.
34 
5. Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 128 Abs. 3,, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

Insolvenzordnung - InsO | § 13 Eröffnungsantrag


(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 20 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort gena

Abgabenordnung - AO 1977 | § 87 Amtssprache


(1) Die Amtssprache istDeutsch. (2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung v

Referenzen

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Amtssprache istDeutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Amtssprache istDeutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.