Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines Einspruchsverfahrens (Vorverfahrens) wegen der Aufhebung von Kindergeld.
Der Kläger (Kl) ist libanesischer Staatsbürger. Er wohnt mit seiner Ehefrau und den sechs gemeinsamen Kindern, unter denen sich auch die am 10. August 1989 geborene Tochter X.. befindet, seit 1990 in Deutschland. Die Tochter X.. besuchte im Schuljahr 2007/2008 das Berufseinstiegsjahr in der Klasse „...“ der ....schule in A...
Der Kl reichte am 24. Juli 2008 bei der für ihn zuständigen beklagten Familienkasse (der Beklagten – Bekl –) einen Antrag auf Kindergeld für seine sechs Kinder ein. Dem Antrag fügte er die erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Haushaltsbescheinigung für alle Kinder und einer Schulbescheinigung für die Tochter X.. vom 11. Juni 2008 bei, aus der sich ergab, dass der Schulbesuch der Tochter „voraussichtlich am 23.07.2008“ enden werde.
Bei Bearbeitung dieses Antrags nahm die Bekl Verbindung mit dem Regionalen Job-Center Z.. des Landkreises A.. (Job-Center) auf. Grund hierfür war, dass der Kl seit 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß §§ 7 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog und dem Job-Center daher unter Umständen Erstattungsansprüche gegen die Bekl aufgrund seiner an den Kl bereits erbrachten Vorleistungen zustanden. Im Zuge der Prüfung dieser Ansprüche teilte die Sachbearbeiterin des Job-Centers, Frau V..., am 21. August 2008 der Sachbearbeiterin der Bekl telefonisch mit, dass sich die Tochter des Kl X.. derzeit auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle befinde.
Mit Bescheid vom gleichen Tage, zur Post gegeben am Folgetag, dem 22. August 2008, setzte die Bekl ab Mai 2008 Kindergeld für die sechs Kinder des Kl – unter ihnen auch für die Tochter X.. – in Höhe von 999 EUR monatlich fest. Mit weiterem Bescheid vom 21. August 2008, zur Post gegeben ebenfalls am Folgetag, hob die Bekl die Festsetzung des Kindergelds für die Tochter X.. unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetztes (EStG) ab August 2008 auf und führte zur Begründung an, dass das Kind die Schule beendet habe, sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde und daher – da es zudem volljährig sei – mangels Erfüllens der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr berücksichtigt werden könne. Daneben versandte die Bekl ebenfalls am 22. August 2008 ein gleichfalls auf den 21. August 2008 datiertes Schreiben an den Kl, demzufolge über dessen Anspruch auf Kindergeld ab August 2008 für das Kind X.. noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden könne, weil noch bestimmte Unterlagen – nämlich eine Mitteilung laut Vordruck über ein Kind ohne Ausbildungs- und Arbeitsplatz und Nachweise über eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ab August 2008 – fehlten. Dieses Schreiben enthält daneben die Bitte um Erledigung bis zum 30. September 2008 und den Hinweis, dass der Antrag auf Kindergeld abgelehnt werden müsse, wenn eine ausreichende Antwort des Kl auf diese Bitte nicht rechtzeitig eingehe.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten – eines Rechtsanwalts – vom 18. September 2008 legte der Kl gegen die Aufhebung des Kindergelds für seine Tochter X.. ab August 2008 Einspruch ein und wies darauf hin, dass die Tochter tatsächlich nach wie vor die Schule besuche und eine Schulbescheinigung alsbald vorgelegt werde. Am 24. September 2008 übersandte der Kl der Bekl eine Bescheinigung über den Schulbesuch für das Schuljahr 2008/2009 der ....schule in A.. vom 16. September 2008, derzufolge die Tochter X.. diese Schule seit dem 8. September 2008 in der Klasse „.....“ besuche.
Unter dem 23. Oktober 2008 änderte die Bekl ihren angefochtenen Bescheid vom 21. August 2008 ab und entschied, dass das Kindergeld für die Tochter des Kl X.. ab August 2008 in Höhe von 154 EUR weitergezahlt werde. Damit werde dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen. Die Kl im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten würden nicht übernommen, weil sie nicht notwendig gewesen seien.
Am 4. November 2008 legte der Kl gegen die Kostenentscheidung der Bekl Einspruch ein und wies darauf hin, dass die am 21. August 2008 verfügte Aufhebung des Kindergelds für die Tochter X.. mit der gleichzeitig ausgesprochenen Aufforderung der Bekl, der Kl möge die zur Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung noch erforderlichen Unterlagen bis Ende September 2008 bei der Bekl einreichen, „völlig unvereinbar“ sei. Zudem habe die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung gedroht. Dass der Einspruch eingelegt werden musste, habe daher ausschließlich die Bekl zu vertreten, so dass sie auch die hierdurch entstandenen Anwaltskosten zu erstatten habe.
Mit Entscheidung vom 18. November 2008, zur Post gegeben am Folgetag, dem 19. November 2008, wies die Bekl den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, der Kl habe bei Antragstellung im Juli 2008 nur eine Berufsausbildung für die Tochter X.. bis zum 23. Juli 2008 angegeben. Von einer weiteren Schulausbildung habe sie – die Bekl – erst durch den Einspruch vom 18. September 2008 erfahren. Ihre Entscheidung, die Erstattung der Kosten abzulehnen, sei daher nicht zu beanstanden.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kl am 24. Februar 2009 bei dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg angebracht hat, nachdem ihm zuvor durch Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Februar 2009 4 K 5505/08 (dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 19. Februar 2009) die am 27. November 2008 beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens bewilligt worden war. Zu ihrer Begründung trägt der Kl ergänzend vor, darauf, ob die notwendigen Schulunterlagen von Anfang an hätten vorgelegt werden können, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Bekl selbst noch einen Aufklärungsbedarf festgestellt habe und aus diesem Grunde keinen rechtsförmlichen Aufhebungsbescheid habe erlassen dürfen. Mit der damit geschaffenen, keineswegs eindeutigen Verfahrenssituation habe er – der Kl – nicht umgehen können, so dass die anwaltliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten notwendig gewesen sei.
11 
Der Kl beantragt (sinngemäß), ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Bekl unter Aufhebung ihrer Kostenentscheidung vom 23. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2008 zu verpflichten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Kl einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten für erstattungsfähig zu erklären.
12 
Die Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Die Bekl ist der Auffassung, aus ihrem Schreiben vom 21. August 2008 ergebe sich eindeutig, dass über den Kindergeldanspruch für die Tochter X.. ab August 2008 noch nicht endgültig entschieden sei und für die Weiterzahlung zunächst die anspruchsbegründenden Nachweise vorgelegt werden müssten. Sie – die Bekl – sei erkennbar davon ausgegangen, dass die Tochter nach den Angaben des Kl die Schulausbildung im Juli 2008 beendet habe. Die neue Schulbescheinigung vom 16. September 2008 habe der Kl auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts einreichen können.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet.
15 
1. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kl die Klage in unbedingter Form erst mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 und damit nach Verstreichen der einmonatigen Klagefrist gegen die ihm am 24. November 2008 bekanntgegebene Einspruchsentscheidung (§§ 365 Abs. 1, 366 i. V. m. §§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, Abs. 3 der AbgabenordnungAO – und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bei Gericht angebracht hat.
16 
Denn jedenfalls die (vollständige) Antragschrift auf Bewilligung von PKH hat der Kl noch innerhalb der Klagefrist eingereicht. Dabei hat der Kl zugleich deutlich gemacht, dass die Klage für den Fall der Stattgabe des Antrags als erhoben angesehen werden solle (sog. „isolierter“ PKH-Antrag; vgl. zuletzt FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 78). Dem Kl war daher wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –; vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Januar 2008 XI S 28/07 (PKH), BFH/NV 2008, 602). Insoweit ist entscheidend, dass die unbedingte Klage noch innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zustellung der Bewilligungsentscheidung des Senats (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) rechtshängig gemacht worden ist.
17 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung der Bekl, die beim Kl angefallenen Kosten des Einspruchsverfahrens gegen die mit Bescheid vom 21. August 2008 verfügte Aufhebung des Kindergelds nicht zu übernehmen, ist rechtswidrig. Sie verletzt den Kl dadurch in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zugleich war die Bekl zu verpflichten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Kl einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten für erstattungsfähig zu erklären (§ 101 Satz 1 FGO).
18 
a) Die Bekl war zur Erstattung der streitigen Kosten des Kl dem Grunde nach verpflichtet.
19 
Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG. Diese Vorschrift bestimmt – abweichend von der Grundsatzentscheidung der AO für die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens –, dass im Kindergeldverfahren die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung oder – wie im Streitfall – gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz. 4; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 4, m. w. N.) erfolgreich ist.
20 
Zwar hat der Erstattungsberechtigte Aufwendungen, die durch sein Verschulden entstanden sind, nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG selbst zu tragen. Entgegen der Auffassung der Bekl lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Kl und damit für eine Ausnahme von der Erstattungspflicht jedoch nicht feststellen.
21 
Ein Verschulden i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Dürr in Frotscher, a. a. O., § 77 Rz. 7). Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes – DA-FamRb –, BStBl I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, m. w. N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Anm. 5; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 13). Da die Sachaufklärung indessen grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (Dürr in Frotscher, a. a. O., § 77 Rz. 8). Daran fehlt es.
22 
aa) Zum einen konnte der Kl im Zeitpunkt, in dem er bei der Bekl seinen Antrag auf Kindergeld am 24. Juli 2008 einreichte, über den weiteren Schulbesuch oder über eine anderweitige Berufsausbildung seiner Tochter X.. noch keine näheren Angaben machen. Denn die Tochter hatte den Unterricht im Berufseinstiegsjahr für das Schuljahr 2007/2008 an der ....schule in A.. erst am Vortag abgeschlossen, und der Beginn des neuen Schuljahres 2008/2009 war in Baden-Württemberg erst für den 8. September 2008 vorgesehen. Dem Antrag des Kl ist zudem – anders als die Bekl in ihrer Einspruchsentscheidung vom 18. November 2008 zu unterstellen scheint („Bei der Antragstellung des Kindergelds für das Kind X.. ... wurde nur eine Berufsausbildung bis 23.07.2008 angegeben.“) – an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Kl eine weiterführende Berufsausbildung seiner Tochter X.. für die Zeit nach Beendigung des Berufseinstiegs-Schuljahres als von vornherein ausgeschlossen dargestellt hätte. Denn für die Tochter wäre selbst bei Nichtfortsetzen des Schulbesuchs ohne weiteres die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und in der Zwischenzeit deren Berücksichtigung nach den Kindergeldtatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG (viermonatige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder vergebliche Ausbildungsplatzsuche) in Betracht gekommen.
23 
bb) Zum anderen ist die Bekl ihrer Amtsermittlungspflicht nach Aktenlage in völlig unzureichendem Maße nachgekommen: Sie hat es zunächst versäumt, den Kl vor Ergehen des Bescheids vom 21. August 2008 in tatsächlicher Hinsicht noch einmal anzuhören, obwohl sie hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen absehen durfte (§ 91 Abs. 1 AO) und sich aus der Auskunft der Mitarbeiterin des Job-Centers V... sogar hinreichende Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Tochter des Kl im August 2008 auf der Suche nach einer neuen Ausbildungsmöglichkeit war und damit bei der Festsetzung des Kindergelds zu berücksichtigen gewesen wäre. Mit dem gleichzeitig bei Erlass des Aufhebungsbescheides erstellten Schreiben an den Kl vom 21. August 2007 und mit der dort geäußerten Bitte um Einreichung bestimmter Unterlagen zu den Bemühungen der Tochter um einen Ausbildungsplatz hat die Bekl zudem selbst zu erkennen gegeben, dass sie den Sachverhalt in dieser Beziehung noch nicht für ausreichend aufgeklärt erachtete. Mit einer solchen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts bereits im Verwaltungsverfahren hätte es die Bekl zudem selbst in der Hand gehabt, den Anfall und die Erstattungsfähigkeit der hier streitigen Kosten des Einspruchsverfahrens von vornherein zu verhindern. Wenn die Bekl den Kindergeldberechtigten jedoch in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in ein Einspruchsverfahren hineindrängt, so muss sie sich insoweit zwingend auch auf die sich daraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen einstellen. Welche Gründe sie zu dieser Vorgehensweise bewogen haben mögen – wie möglicherweise etwa die unzureichende Personalausstattung der Bekl –, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. zuletzt FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, nicht veröffentlicht – n. v. –, juris).
24 
b) Die von der Bekl zu erstattenden Kosten hatten gemäß § 77 Abs. 2 EStG auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten einzuschließen, da dessen Zuziehung zur Einlegung und Begründung des Einspruchs notwendig war.
25 
Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, muss aus der Sicht eines verständigen Bürgers mit dem Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Danach ist es regelmäßig nicht erforderlich, einen von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen im Einspruchsverfahren zu befassen, wenn die Familienkasse die erforderlichen Hinweise in allgemein verständlicher Form gegeben hat (Dürr in Frotscher, a. a. O., § 77 Rz. 9) und wenn danach der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes hätte einreichen können (Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, n. v., juris). Anders verhält es sich indessen, wenn die Familienkasse – wie im Streitfall – den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag.
26 
Der Kl weist zu Recht darauf hin, dass die von der Bekl im Streitfall gewählte Verfahrensweise, die Kindergeldfestsetzung am 21. August 2008 einerseits unter Hinweis auf den hiergegen binnen eines Monats einzulegenden Einspruch durch Verwaltungsakt förmlich aufzuheben und sie andererseits unter Aufforderung, binnen einer Frist von über einem Monat (nämlich bis zum 30. September 2008) tatbestandsrelevante Unterlagen nachzureichen, mit einfachem Anhörungsschreiben für noch nicht entscheidungsreif zu erklären, keineswegs – wie die Bekl meint – eindeutig, sondern in hohem Maße widersprüchlich ist. Hätte der Kl – ohne Einspruch einzulegen – auf das Schreiben der Bekl hin die Schulbescheinigung erst gegen Ende der Anhörungsfrist nach dem 25. September 2008 eingereicht, so unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kindergeldanspruch des Kl für seine Tochter X.. auf diesem Wege mangels Wahrung der Einspruchsfrist jedenfalls für den Monat August 2008 bestandskräftig abgelehnt und zu diesem Zeitpunkt mithin insoweit auch eine schlichte Änderung der Verwaltungsentscheidung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) nicht mehr statthaft gewesen wäre. Unter diesen Umständen war es aus der Sicht des Kl nicht nur naheliegend, sondern sachgerecht, sich zur Wahrung seiner verfahrens- und materiellrechtlichen Stellung eines von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten zu bedienen und diesen mit der Einlegung eines Einspruchs zu beauftragen.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
28 
4. Da der Streitwert des Verfahrens den Betrag von 500 EUR offensichtlich nicht überschreitet, hat der Senat den Rechtsstreit nach billigem Ermessen und mangels abweichender Anträge der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 94a FGO).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet.
15 
1. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kl die Klage in unbedingter Form erst mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 und damit nach Verstreichen der einmonatigen Klagefrist gegen die ihm am 24. November 2008 bekanntgegebene Einspruchsentscheidung (§§ 365 Abs. 1, 366 i. V. m. §§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, Abs. 3 der AbgabenordnungAO – und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bei Gericht angebracht hat.
16 
Denn jedenfalls die (vollständige) Antragschrift auf Bewilligung von PKH hat der Kl noch innerhalb der Klagefrist eingereicht. Dabei hat der Kl zugleich deutlich gemacht, dass die Klage für den Fall der Stattgabe des Antrags als erhoben angesehen werden solle (sog. „isolierter“ PKH-Antrag; vgl. zuletzt FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 78). Dem Kl war daher wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –; vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Januar 2008 XI S 28/07 (PKH), BFH/NV 2008, 602). Insoweit ist entscheidend, dass die unbedingte Klage noch innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zustellung der Bewilligungsentscheidung des Senats (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) rechtshängig gemacht worden ist.
17 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung der Bekl, die beim Kl angefallenen Kosten des Einspruchsverfahrens gegen die mit Bescheid vom 21. August 2008 verfügte Aufhebung des Kindergelds nicht zu übernehmen, ist rechtswidrig. Sie verletzt den Kl dadurch in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zugleich war die Bekl zu verpflichten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Kl einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten für erstattungsfähig zu erklären (§ 101 Satz 1 FGO).
18 
a) Die Bekl war zur Erstattung der streitigen Kosten des Kl dem Grunde nach verpflichtet.
19 
Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG. Diese Vorschrift bestimmt – abweichend von der Grundsatzentscheidung der AO für die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens –, dass im Kindergeldverfahren die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung oder – wie im Streitfall – gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz. 4; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 4, m. w. N.) erfolgreich ist.
20 
Zwar hat der Erstattungsberechtigte Aufwendungen, die durch sein Verschulden entstanden sind, nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG selbst zu tragen. Entgegen der Auffassung der Bekl lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Kl und damit für eine Ausnahme von der Erstattungspflicht jedoch nicht feststellen.
21 
Ein Verschulden i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Dürr in Frotscher, a. a. O., § 77 Rz. 7). Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes – DA-FamRb –, BStBl I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, m. w. N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Anm. 5; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 13). Da die Sachaufklärung indessen grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (Dürr in Frotscher, a. a. O., § 77 Rz. 8). Daran fehlt es.
22 
aa) Zum einen konnte der Kl im Zeitpunkt, in dem er bei der Bekl seinen Antrag auf Kindergeld am 24. Juli 2008 einreichte, über den weiteren Schulbesuch oder über eine anderweitige Berufsausbildung seiner Tochter X.. noch keine näheren Angaben machen. Denn die Tochter hatte den Unterricht im Berufseinstiegsjahr für das Schuljahr 2007/2008 an der ....schule in A.. erst am Vortag abgeschlossen, und der Beginn des neuen Schuljahres 2008/2009 war in Baden-Württemberg erst für den 8. September 2008 vorgesehen. Dem Antrag des Kl ist zudem – anders als die Bekl in ihrer Einspruchsentscheidung vom 18. November 2008 zu unterstellen scheint („Bei der Antragstellung des Kindergelds für das Kind X.. ... wurde nur eine Berufsausbildung bis 23.07.2008 angegeben.“) – an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Kl eine weiterführende Berufsausbildung seiner Tochter X.. für die Zeit nach Beendigung des Berufseinstiegs-Schuljahres als von vornherein ausgeschlossen dargestellt hätte. Denn für die Tochter wäre selbst bei Nichtfortsetzen des Schulbesuchs ohne weiteres die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und in der Zwischenzeit deren Berücksichtigung nach den Kindergeldtatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG (viermonatige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder vergebliche Ausbildungsplatzsuche) in Betracht gekommen.
23 
bb) Zum anderen ist die Bekl ihrer Amtsermittlungspflicht nach Aktenlage in völlig unzureichendem Maße nachgekommen: Sie hat es zunächst versäumt, den Kl vor Ergehen des Bescheids vom 21. August 2008 in tatsächlicher Hinsicht noch einmal anzuhören, obwohl sie hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen absehen durfte (§ 91 Abs. 1 AO) und sich aus der Auskunft der Mitarbeiterin des Job-Centers V... sogar hinreichende Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Tochter des Kl im August 2008 auf der Suche nach einer neuen Ausbildungsmöglichkeit war und damit bei der Festsetzung des Kindergelds zu berücksichtigen gewesen wäre. Mit dem gleichzeitig bei Erlass des Aufhebungsbescheides erstellten Schreiben an den Kl vom 21. August 2007 und mit der dort geäußerten Bitte um Einreichung bestimmter Unterlagen zu den Bemühungen der Tochter um einen Ausbildungsplatz hat die Bekl zudem selbst zu erkennen gegeben, dass sie den Sachverhalt in dieser Beziehung noch nicht für ausreichend aufgeklärt erachtete. Mit einer solchen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts bereits im Verwaltungsverfahren hätte es die Bekl zudem selbst in der Hand gehabt, den Anfall und die Erstattungsfähigkeit der hier streitigen Kosten des Einspruchsverfahrens von vornherein zu verhindern. Wenn die Bekl den Kindergeldberechtigten jedoch in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in ein Einspruchsverfahren hineindrängt, so muss sie sich insoweit zwingend auch auf die sich daraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen einstellen. Welche Gründe sie zu dieser Vorgehensweise bewogen haben mögen – wie möglicherweise etwa die unzureichende Personalausstattung der Bekl –, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. zuletzt FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, nicht veröffentlicht – n. v. –, juris).
24 
b) Die von der Bekl zu erstattenden Kosten hatten gemäß § 77 Abs. 2 EStG auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten einzuschließen, da dessen Zuziehung zur Einlegung und Begründung des Einspruchs notwendig war.
25 
Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, muss aus der Sicht eines verständigen Bürgers mit dem Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Danach ist es regelmäßig nicht erforderlich, einen von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen im Einspruchsverfahren zu befassen, wenn die Familienkasse die erforderlichen Hinweise in allgemein verständlicher Form gegeben hat (Dürr in Frotscher, a. a. O., § 77 Rz. 9) und wenn danach der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes hätte einreichen können (Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, n. v., juris). Anders verhält es sich indessen, wenn die Familienkasse – wie im Streitfall – den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag.
26 
Der Kl weist zu Recht darauf hin, dass die von der Bekl im Streitfall gewählte Verfahrensweise, die Kindergeldfestsetzung am 21. August 2008 einerseits unter Hinweis auf den hiergegen binnen eines Monats einzulegenden Einspruch durch Verwaltungsakt förmlich aufzuheben und sie andererseits unter Aufforderung, binnen einer Frist von über einem Monat (nämlich bis zum 30. September 2008) tatbestandsrelevante Unterlagen nachzureichen, mit einfachem Anhörungsschreiben für noch nicht entscheidungsreif zu erklären, keineswegs – wie die Bekl meint – eindeutig, sondern in hohem Maße widersprüchlich ist. Hätte der Kl – ohne Einspruch einzulegen – auf das Schreiben der Bekl hin die Schulbescheinigung erst gegen Ende der Anhörungsfrist nach dem 25. September 2008 eingereicht, so unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kindergeldanspruch des Kl für seine Tochter X.. auf diesem Wege mangels Wahrung der Einspruchsfrist jedenfalls für den Monat August 2008 bestandskräftig abgelehnt und zu diesem Zeitpunkt mithin insoweit auch eine schlichte Änderung der Verwaltungsentscheidung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) nicht mehr statthaft gewesen wäre. Unter diesen Umständen war es aus der Sicht des Kl nicht nur naheliegend, sondern sachgerecht, sich zur Wahrung seiner verfahrens- und materiellrechtlichen Stellung eines von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten zu bedienen und diesen mit der Einlegung eines Einspruchs zu beauftragen.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
28 
4. Da der Streitwert des Verfahrens den Betrag von 500 EUR offensichtlich nicht überschreitet, hat der Senat den Rechtsstreit nach billigem Ermessen und mangels abweichender Anträge der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 94a FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 4 K 5505/08

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 4 K 5505/08 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 91 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkläru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2D

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94a


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß m

Referenzen - Urteile

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 4 K 5505/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 4 K 5505/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2007 - 3 K 181/07

bei uns veröffentlicht am 10.12.2007

Tatbestand   1 Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis Sept
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 4 K 5505/08.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2010 - 3 K 4247/09

bei uns veröffentlicht am 15.02.2010

Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte (die Familienkasse --FK--) an den Kläger im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entstandene Kosten nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erstatten

Referenzen

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis September 2007 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in Südafrika (S).
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Kindergeld für B während der Zeit der Ableistung des FSJ in S. Sie legte eine englischsprachige Bescheinigung der Trägerorganisation „“ (G) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2006 lehnte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Weitergewährung von Kindergeld für diese Zeit ab und hob die Kindergeldfestsetzung auf, weil B sein FSJ in S und nicht im Inland ableiste. Es handele sich auch nicht um einen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zivildienstgesetzes.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Am 14. September 2006 forderte die FK bei der Klägerin eine Bescheinigung an, dass der Dienst in Südafrika ein anerkanntes FSJ im Sinne des Gesetzes für Förderung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) sei. Am 23. September 2006 legte die Klägerin daraufhin eine deutschsprachige Praktikumsbescheinigung vor, wonach G eine karitative Organisation sei, B in einem Waisenhaus arbeite und dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liege, der darauf ziele, für die beabsichtige spätere Ausbildung als Sonderschullehrer wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 verlangte die FK weitere Angaben dazu, welche Ausbildungsinhalte vermittelt würden, durch wen die Unterweisung stattfinde, wie viele Wochenstunden vorgesehen seien und ob sich B im Wintersemester 2007 als Sonderschullehrer bewerben werde. Ein Hinweis, dass nach Vorlage der Nachweise Kindergeld gewährt werde, fehlt.
Daraufhin zeigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vertretung der Klägerin an und legte eine weitere Bescheinigung der G vor. Daraufhin half die FK am 29. November 2006 dem Einspruch der Klägerin ab und gewährte weiterhin Kindergeld für B. Es entschied außerdem, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens nicht erstattet werden, weil sie nicht notwendig gewesen seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Klägervertreterin namens der Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei notwendig gewesen, nachdem die FK im Rahmen des zunächst selbst geführten Einspruchsverfahrens nicht abgeholfen habe.    
Diesen Einspruch wies die FK durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die FK gab nach einem „Mustertatbestand“ ohne konkrete Daten und Fakten lediglich den Gesetzeswortlaut wieder und ging auf die Umstände des Einzelfalls nicht ein, so dass keine Würdigung der Umstände des Streitfalls erkennbar ist. Der Einspruchsentscheidung lässt sich möglicherweise entnehmen, dass die FK der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorwerfen will. Warum die Zuziehung der Bevollmächtigten nicht für notwendig erachtet wird, wurde nicht erläutert.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die FK habe ihre unzutreffende Rechtsauffassung, ein FSJ in Südafrika führe nicht zur Gewährung von Kindergeld, erst nach Einschaltung der Klägervertreterin geändert.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Sie macht geltend, sie habe ihre Rechtsauffassung nicht geändert, sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein Praktikum in S gewährt. Die dazu notwendigen Unterlagen hätte die Klägerin auch selbst einreichen können, so dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich gewesen sei.
11 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. November 2007 und 5. Dezember 2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

Gründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis September 2007 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in Südafrika (S).
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Kindergeld für B während der Zeit der Ableistung des FSJ in S. Sie legte eine englischsprachige Bescheinigung der Trägerorganisation „“ (G) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2006 lehnte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Weitergewährung von Kindergeld für diese Zeit ab und hob die Kindergeldfestsetzung auf, weil B sein FSJ in S und nicht im Inland ableiste. Es handele sich auch nicht um einen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zivildienstgesetzes.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Am 14. September 2006 forderte die FK bei der Klägerin eine Bescheinigung an, dass der Dienst in Südafrika ein anerkanntes FSJ im Sinne des Gesetzes für Förderung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) sei. Am 23. September 2006 legte die Klägerin daraufhin eine deutschsprachige Praktikumsbescheinigung vor, wonach G eine karitative Organisation sei, B in einem Waisenhaus arbeite und dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liege, der darauf ziele, für die beabsichtige spätere Ausbildung als Sonderschullehrer wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 verlangte die FK weitere Angaben dazu, welche Ausbildungsinhalte vermittelt würden, durch wen die Unterweisung stattfinde, wie viele Wochenstunden vorgesehen seien und ob sich B im Wintersemester 2007 als Sonderschullehrer bewerben werde. Ein Hinweis, dass nach Vorlage der Nachweise Kindergeld gewährt werde, fehlt.
Daraufhin zeigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vertretung der Klägerin an und legte eine weitere Bescheinigung der G vor. Daraufhin half die FK am 29. November 2006 dem Einspruch der Klägerin ab und gewährte weiterhin Kindergeld für B. Es entschied außerdem, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens nicht erstattet werden, weil sie nicht notwendig gewesen seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Klägervertreterin namens der Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei notwendig gewesen, nachdem die FK im Rahmen des zunächst selbst geführten Einspruchsverfahrens nicht abgeholfen habe.    
Diesen Einspruch wies die FK durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die FK gab nach einem „Mustertatbestand“ ohne konkrete Daten und Fakten lediglich den Gesetzeswortlaut wieder und ging auf die Umstände des Einzelfalls nicht ein, so dass keine Würdigung der Umstände des Streitfalls erkennbar ist. Der Einspruchsentscheidung lässt sich möglicherweise entnehmen, dass die FK der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorwerfen will. Warum die Zuziehung der Bevollmächtigten nicht für notwendig erachtet wird, wurde nicht erläutert.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die FK habe ihre unzutreffende Rechtsauffassung, ein FSJ in Südafrika führe nicht zur Gewährung von Kindergeld, erst nach Einschaltung der Klägervertreterin geändert.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Sie macht geltend, sie habe ihre Rechtsauffassung nicht geändert, sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein Praktikum in S gewährt. Die dazu notwendigen Unterlagen hätte die Klägerin auch selbst einreichen können, so dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich gewesen sei.
11 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. November 2007 und 5. Dezember 2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

Gründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis September 2007 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in Südafrika (S).
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Kindergeld für B während der Zeit der Ableistung des FSJ in S. Sie legte eine englischsprachige Bescheinigung der Trägerorganisation „“ (G) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2006 lehnte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Weitergewährung von Kindergeld für diese Zeit ab und hob die Kindergeldfestsetzung auf, weil B sein FSJ in S und nicht im Inland ableiste. Es handele sich auch nicht um einen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zivildienstgesetzes.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Am 14. September 2006 forderte die FK bei der Klägerin eine Bescheinigung an, dass der Dienst in Südafrika ein anerkanntes FSJ im Sinne des Gesetzes für Förderung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) sei. Am 23. September 2006 legte die Klägerin daraufhin eine deutschsprachige Praktikumsbescheinigung vor, wonach G eine karitative Organisation sei, B in einem Waisenhaus arbeite und dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liege, der darauf ziele, für die beabsichtige spätere Ausbildung als Sonderschullehrer wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 verlangte die FK weitere Angaben dazu, welche Ausbildungsinhalte vermittelt würden, durch wen die Unterweisung stattfinde, wie viele Wochenstunden vorgesehen seien und ob sich B im Wintersemester 2007 als Sonderschullehrer bewerben werde. Ein Hinweis, dass nach Vorlage der Nachweise Kindergeld gewährt werde, fehlt.
Daraufhin zeigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vertretung der Klägerin an und legte eine weitere Bescheinigung der G vor. Daraufhin half die FK am 29. November 2006 dem Einspruch der Klägerin ab und gewährte weiterhin Kindergeld für B. Es entschied außerdem, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens nicht erstattet werden, weil sie nicht notwendig gewesen seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Klägervertreterin namens der Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei notwendig gewesen, nachdem die FK im Rahmen des zunächst selbst geführten Einspruchsverfahrens nicht abgeholfen habe.    
Diesen Einspruch wies die FK durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die FK gab nach einem „Mustertatbestand“ ohne konkrete Daten und Fakten lediglich den Gesetzeswortlaut wieder und ging auf die Umstände des Einzelfalls nicht ein, so dass keine Würdigung der Umstände des Streitfalls erkennbar ist. Der Einspruchsentscheidung lässt sich möglicherweise entnehmen, dass die FK der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorwerfen will. Warum die Zuziehung der Bevollmächtigten nicht für notwendig erachtet wird, wurde nicht erläutert.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die FK habe ihre unzutreffende Rechtsauffassung, ein FSJ in Südafrika führe nicht zur Gewährung von Kindergeld, erst nach Einschaltung der Klägervertreterin geändert.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Sie macht geltend, sie habe ihre Rechtsauffassung nicht geändert, sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein Praktikum in S gewährt. Die dazu notwendigen Unterlagen hätte die Klägerin auch selbst einreichen können, so dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich gewesen sei.
11 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. November 2007 und 5. Dezember 2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

Gründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis September 2007 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in Südafrika (S).
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Kindergeld für B während der Zeit der Ableistung des FSJ in S. Sie legte eine englischsprachige Bescheinigung der Trägerorganisation „“ (G) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2006 lehnte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Weitergewährung von Kindergeld für diese Zeit ab und hob die Kindergeldfestsetzung auf, weil B sein FSJ in S und nicht im Inland ableiste. Es handele sich auch nicht um einen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zivildienstgesetzes.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Am 14. September 2006 forderte die FK bei der Klägerin eine Bescheinigung an, dass der Dienst in Südafrika ein anerkanntes FSJ im Sinne des Gesetzes für Förderung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) sei. Am 23. September 2006 legte die Klägerin daraufhin eine deutschsprachige Praktikumsbescheinigung vor, wonach G eine karitative Organisation sei, B in einem Waisenhaus arbeite und dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liege, der darauf ziele, für die beabsichtige spätere Ausbildung als Sonderschullehrer wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 verlangte die FK weitere Angaben dazu, welche Ausbildungsinhalte vermittelt würden, durch wen die Unterweisung stattfinde, wie viele Wochenstunden vorgesehen seien und ob sich B im Wintersemester 2007 als Sonderschullehrer bewerben werde. Ein Hinweis, dass nach Vorlage der Nachweise Kindergeld gewährt werde, fehlt.
Daraufhin zeigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vertretung der Klägerin an und legte eine weitere Bescheinigung der G vor. Daraufhin half die FK am 29. November 2006 dem Einspruch der Klägerin ab und gewährte weiterhin Kindergeld für B. Es entschied außerdem, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens nicht erstattet werden, weil sie nicht notwendig gewesen seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Klägervertreterin namens der Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei notwendig gewesen, nachdem die FK im Rahmen des zunächst selbst geführten Einspruchsverfahrens nicht abgeholfen habe.    
Diesen Einspruch wies die FK durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die FK gab nach einem „Mustertatbestand“ ohne konkrete Daten und Fakten lediglich den Gesetzeswortlaut wieder und ging auf die Umstände des Einzelfalls nicht ein, so dass keine Würdigung der Umstände des Streitfalls erkennbar ist. Der Einspruchsentscheidung lässt sich möglicherweise entnehmen, dass die FK der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorwerfen will. Warum die Zuziehung der Bevollmächtigten nicht für notwendig erachtet wird, wurde nicht erläutert.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die FK habe ihre unzutreffende Rechtsauffassung, ein FSJ in Südafrika führe nicht zur Gewährung von Kindergeld, erst nach Einschaltung der Klägervertreterin geändert.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Sie macht geltend, sie habe ihre Rechtsauffassung nicht geändert, sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein Praktikum in S gewährt. Die dazu notwendigen Unterlagen hätte die Klägerin auch selbst einreichen können, so dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich gewesen sei.
11 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. November 2007 und 5. Dezember 2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

Gründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.