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| I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung. |
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| Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird. |
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| Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. |
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| II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern. |
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| „(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. |
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| (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. |
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| (3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“ |
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| Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.). |
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| 2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht. |
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| 3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum. |
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| a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.). |
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| b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt. |
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| Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich. |
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| 4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären. |
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| a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130). |
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| b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621). |
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| c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. |
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| aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte. |
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| bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. |
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| Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO). |
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