Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 3252/10

bei uns veröffentlicht am25.01.2012

Tenor

1) Die Prüfungsanordnung des Beklagten vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 werden aufgehoben.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

5) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 1. Dezember 2009 rechtmäßig ist.
Mit Urteil vom ... hob das Finanzgericht Baden-Württemberg die PA des Bekl vom 11. Dezember 2006, die sich gegen den Kläger (Kl) und seine Ehefrau, Frau C.X., richtete und die Einkommensteuer (ESt) einschließlich gesonderter Feststellungen, die Gewerbesteuer (GewSt) und die Umsatzsteuer (USt) - jeweils für die Jahre 2001 bis 2004 - zum Gegenstand hatte, mangels örtlicher Zuständigkeit des Bekl auf. Die vom Bekl gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom ... als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 10. November 2009 hatte sich der Bekl an das Finanzamt B - das Wohnsitzfinanzamt des Kl - gewandt und ausgeführt, „Bei dem Konzern A.X. GmbH & Co. KG, in Q, Konzernnummer: 99..“ werde derzeit eine Betriebsprüfung durchgeführt (Beginn der Prüfung: Dezember 2006; Prüfungszeitraum: 2001 - 2004). (...). Zum Konzernbereich gehöre nachstehendes Unternehmen:
Eheleute A. und C.X., in F.
Unter Hinweis auf die §§ 13 ff der Betriebsprüfungsordnung (BpO) sei es zweckmäßig, dieses Unternehmen von Q aus zu prüfen, weil
- sich die Buchführung hier befinde und
- sich die Auskunftspersonen hier befänden.
Der Bekl bat daher um Übertragung der Befugnis zum Erlass der PA. Der Prüfungsauftrag solle - so der Bekl - insbesondere die ESt und die USt umfassen und jeweils gesondert für den Kl (StNr. ...) und Frau C.X. (StNr. ...) erfolgen. Bislang liege beim Bekl eine Beauftragung durch das nicht zuständige Betriebsprüfungs-Finanzamt D vom 30. März 2009 vor. Da es sich um einen Fall der „AP-B“ handle, müsse vom Finanzamt B auch der Auftrag erteilt werden. Aufgrund drohender Verjährung des Prüfungszeitraums 2002 werde um baldmöglichste Antwort gebeten.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte das Finanzamt B dem Bekl unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 10. November 2009 mit, es übertrage ihm hiermit die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer AP bei den genannten Steuerpflichtigen (Eheleute A. und C.X.) gemäß § 195 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und § 5 Abs. 1 Satz 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO). Der Prüfungszeitraum solle die Jahre 2001 bis 2004 betreffen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben des Finanzamts B Bezug genommen.
Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums erging eine gesonderte Beauftragung hinsichtlich der Ehefrau des Kl. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
Der Bekl ordnete daraufhin mit PA vom 1. Dezember 2009 gegenüber dem Kl die Durchführung einer Außenprüfung (AP) an. Die PA hat den folgenden Wortlaut:
        
„Anordnung einer Außenprüfung
        
Sehr geehrter Herr A.X.,
        
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei Ihnen auf Grund des § 193 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. den § 194 - 196 AO eine Außenprüfung durchzuführen. Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.
        
Geprüft werden:
        
Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen                    2002 - 2004
Umsatzsteuer ……………………………………………………………………2002 - 2004
        
Das Finanzamt Q wurde vom zuständigen Finanzamt B mit Schreiben vom 23.11.2009 mit der Prüfung beauftragt.
Diese Prüfungsanordnung tritt neben die Prüfungsanordnung an die Eheleute X vom 11.12.2006.
        
Diese Prüfung beginnt am 21.12.2009 um 8:00 Uhr und erfolgt in Zusammenhang mit der für den o.g. Prüfungszeitraum laufenden Betriebsprüfung der Firmengruppe X in Q.
        
Als Prüfungsort, soweit die Unterlagen sich in Q befinden, sind die Privaträume des Herrn X in der E-Straße 1 QQ vorgesehen. Davon abweichend kann die Prüfung auch in den dortigen Geschäftsräumen der Firma Y GmbH stattfinden. Auf das diesbezügliche Einverständnis von Herrn G am 11.05.2009 wird verwiesen.
        
Bezugnehmend auf die am 18.12.2006 begonnene Prüfung bitten wir hiermit erneut um Vorlage der damals für den nunmehr relevanten Prüfungszeitraum angeforderten Unterlagen und Auskünfte. Eine entsprechend ergänzte Anforderung ist zur Vereinfachung als Anlage beigefügt.
Als Prüfer sind Herr H, Finanzamt Q, und Herr K (Finanzamt Q) vorgesehen.
        
Die Prüfungsanordnung umfasst nicht die Sachverhalte (Tat im prozessualen Sinne), welche durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 06.03.2009 abgedeckt werden.
        
Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftragt werden müssen, wird Ihnen dies mitgeteilt werden.
        
Mit freundlichen Grüßen
        
L“.     
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2009 legte der Kl Einspruch gegen die PA ein. Zugleich beantragte er, ihre Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Zur Begründung ließ der Kl vortragen, die PA sei nichtig. Indem der Bekl im Rahmen der von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil vom 18. März 2009 weiter behauptet habe, für den Erlass von PA´en gegenüber den Eheleuten X zuständig zu sein, jedoch während des laufenden Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels den Auftrag des aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts B eingeholt habe, habe er sich widersprüchlich verhalten. Dies führe zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen PA. Denn die ursprüngliche PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 sei aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht aufgehoben und somit weiterhin wirksam gewesen. Der Kl könne diese sich widersprechenden PA´en tatsächlich nicht befolgen, was gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO zur Nichtigkeit führe. Auch werde er bei dem Nebeneinander zweier PA´en nicht darüber belehrt, welche er zu dulden habe, und werde nicht darüber aufgeklärt, welches Finanzamt aus Sicht der Finanzverwaltung nun zuständig sei. Da der Bekl nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden sei und die Zuständigkeitsvorschriften der Finanzämter gesetzlich klar geregelt seien, müsse der Bekl seine Unzuständigkeit akzeptieren. Dies habe er nicht getan, sondern rein vorsorglich einen Prüfungsauftrag eines aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts eingeholt. Der Bekl habe damit rechtswidrig gehandelt. Vor Anregung der Beauftragung durch das Finanzamt B hätte er zumindest die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen und damit die finanzgerichtliche Feststellung seiner Unzuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen PA akzeptieren müssen.
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Die PA vom 1. Dezember 2009 sei - selbst wenn keine Nichtigkeit vorläge - zumindest rechtswidrig. Denn der Bekl sei für den Erlass der PA gegen den Kl unzuständig, da der Auftrag des Finanzamts B vom 23. November 2009, den der Bekl ebenso wie sein Antragsschreiben vom 10. November 2009 der Klägerseite auf deren Wunsch am 21. Dezember 2009 bzw. am 15. Januar 2010 in Kopie übermittelt hatte, unwirksam sei. Gemäß § 195 Satz 1 AO würden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift könnten sie andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Die Zuständigkeit der beauftragten Behörde könne durch innerdienstlichen Auftrag begründet werden. Erlasse daraufhin die beauftragte Behörde die PA, sei in dieser zugleich die selbständig anfechtbare Anordnung der Beauftragung enthalten. Die Gründe der Beauftragung seien anzugeben. Das beauftragende Finanzamt bestimme sowohl die Rechtsgrundlagen als auch den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung. Dies sei für die beauftragte Behörde bindend. Die Anordnung, eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung der AP zu beauftragen, stelle eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar, wobei die Ermessenserwägungen anzugeben seien. Da in dem vom Finanzamt B erteilten Auftrag keinerlei Gründe genannt würden, habe das Finanzamt B bei der Beauftragung überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Die PA des Bekl sei bereits deshalb zumindest rechtswidrig.
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In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam werde, müsse außerdem der Prüfungsauftrag (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH BStBl II 1988, 322). Nur dann handle es sich um einen zulässigen Einzelauftrag (Klein-Rüsken, AO, § 195 Rn. 13). Der Auftrag des Finanzamts B vom 23. November 2009 enthalte indes lediglich den zeitlichen Prüfungsumfang. Angaben über die zu prüfenden Steuerarten fehlten gänzlich. Außerdem habe das Finanzamt B den Bekl beauftragt, den Zeitraum 2001 bis 2004 zu prüfen. Der Bekl hingegen habe sich über diesen Prüfungsauftrag des Finanzamts B hinweggesetzt, indem er lediglich für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 eine AP angeordnet, zwei getrennte PA´en für den Kl und seine Ehefrau erlassen sowie beim Kl zusätzlich die Prüfung von USt angeordnet habe. Der Bekl habe sich somit wissentlich dem Auftrag des Finanzamts B widersetzt und eigenes Ermessen gebraucht. Auch deshalb sei die streitgegenständliche PA zumindest rechtswidrig.
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Die in der streitgegenständlichen PA vorgenommene Einschränkung des Umfangs der PA auf solche Sachverhalte, die nicht durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6. März 2009 abgedeckt würden, sei ebenfalls rechtswidrig, da die Tat einer Steuerhinterziehung im prozessualen Sinne (§ 264 Strafprozessordnung - StPO -) in der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung bestehe und die Steuererklärung sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte innerhalb eines Veranlagungszeitraums betreffe. Somit sei eine Beschränkung auf Sachverhalte innerhalb einer prozessualen Tat gar nicht möglich. Auch deshalb sei diese PA zumindest rechtswidrig.
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Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 lehnte der Bekl die AdV der PA ab. Zur Begründung führte er aus, Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der PA seien nicht ersichtlich. Der Ermessensgebrauch sei mit Schreiben vom 15. Januar 2010 offengelegt worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit seien ebenfalls nicht ersichtlich.
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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2010 legte der Kl Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ein, der vom Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2010 beantragte der Kl beim Finanzgericht, die Vollziehung der PA vom 1. Dezember 2009 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
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Mit Beschluss vom 3. Mai 2010 setzte das Finanzgericht die Vollziehung der PA des Bekl vom 1. Dezember 2009 aus. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 wies der Bekl den Einspruch des Kl gegen die PA vom 1. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die PA sei „formell und materiell wirksam“. Die im Rahmen der Einspruchsbegründung im Hauptsacheverfahren vorgetragenen Argumente bezüglich des Vorliegens einer Nichtigkeit der betreffenden PA lägen neben der Sache. Auf eine weitere Erörterung werde deshalb verzichtet. Zudem sei nunmehr durch den Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010 rechtskräftig festgestellt, dass die PA vom 11. Dezember 2006 vom Finanzgericht mit Urteil vom 18. März 2009 aufgehoben worden sei, so dass - entgegen den Annahme der Klägerseite - zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nur die PA vom 1. Dezember 2009 im Raum stehe. Die PA sei Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung einer AP (Tipke/Kruse, AO, § 171 Rn. 51). Sie sei durch schriftlichen Verwaltungsakt bekanntzugeben. Der Kl habe die schriftliche PA vom 1. Dezember 2009 unstreitig durch Zustellung erhalten. Die PA „enthalte“ die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung, die Prüfungsjahre und den beabsichtigten Umfang der Prüfung.Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätten weder der Bekl durch Einholung des Prüfungsauftrags noch das Finanzamt B mit der Beauftragung des Bekl das ihnen eingeräumte Ermessen zum Erlass der hier angefochtenen PA fehlerhaft ausgeübt. Gemäß § 195 Satz 2 AO könnten andere Finanzbehörden mit der AP beauftragt werden. Nachdem sich laut Auskunft des Kl vom 11. Mai 2009 ein Teil der prüfungsrelevanten Unterlagen und die Auskunftspersonen (der Kl sowie Herr G) in Q befänden, sei es sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch zur Vermeidung unnötigen Aufwands für den Steuerpflichtigen zweckmäßig, die Prüfung einheitlich im Rahmen der Verbundprüfung (§ 13 BpO) der gesamten Unternehmensgruppe X in Q durchzuführen. Den Prozessbevollmächtigten des Kl sei „dieser Ermessensumstand“ spätestens durch Fax-Schreiben vom 15. Januar 2010 bekannt. Soweit das Finanzgericht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2010 Zweifel an der ermessensfehlerfreien Beauftragung durch das Finanzamt B äußere, verkenne es den tatsächlichen Sachverhalt. Der Kl werde als natürliche Person beim Finanzamt B geführt. Der Umfang seiner betriebsprüfungsrelevanten Tätigkeit ergebe sich somit unmittelbar aus der Einkommensteuerakte, die beim Finanzamt B geführt werde. Insoweit werde dem Finanzamt B eine Vorstellung unterstellt, die der Akteninhalt der beim Finanzamt B geführten Akten nicht hergebe. Soweit die Klägerseite „in Unkenntnis des Ersuchens einer Beauftragung einer Betriebsprüfung vom Finanzamt Q durch das Finanzamt B“ gerügt habe, dass es beim Prüfungsauftrag durch das Finanzamt B an der Benennung der Steuerarten fehle und insoweit ein Ermessensfehler vorliege, entkräfte sich dieses Vorbringen durch Kenntnis der Ersuchensanfrage des Bekl vom 10. November 2009. Diese Anfrage sei mit Schreiben vom 15. Januar 2010 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Kl offengelegt und zum Gegenstand der Begründung für die hier streitige PA gemacht worden. Aus dieser Ersuchensanfrage ergebe sich, dass die zu prüfenden Steuerarten explizit aufgeführt worden seien, so dass sich das Finanzamt B im Rahmen der Beauftragung bewusst gewesen sei, inwieweit eine Beauftragung stattfinde. Hieraus einen Ermessensfehler („wohl im Bezug auf Ermessensnichtgebrauch“) hinsichtlich des Umstands der zu beauftragenden Steuerarten begründen zu wollen, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Soweit der Kl vortragen lasse, dass ein Ermessensfehlgebrauch darin liege, dass der Prüfungsauftrag des Finanzamts B den Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 umfasse, der beauftragte Bekl jedoch nur eine PA für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 angeordnet habe, verkenne die Klägerseite den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als Grenze der Ermessensausübung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen PA sei der Prüfungszeitraum 2001 - mit Ausnahme des Lebenssachverhalts „ausländische Kapitaleinkünfte“ - bereits festsetzungsverjährt gewesen. Der Bekl habe daher den Prüfungszeitraum auf die nicht festsetzungsverjährten Jahre 2002 bis 2004 beschränken müssen. Da es sich bei dem Unternehmen des Kl nach Aktenlage um eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im Sinne des (i.S.d.) § 18 Abs. 1 Nr. 3, 3. Alt. Einkommensteuergesetz (EStG) handle, sei eine AP nur nach Maßgabe des § 193 Abs. 2 AO zulässig. Die PA vom 1. Dezember 2009 werde daher dahingehend ergänzt, dass die AP auch aufgrund von § 193 Abs. 2 AO durchgeführt werde. Ferner werde die Begründung für die AP dahingehend ergänzt, dass eine Prüfung der Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit der Aufklärung insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Firmen der „X-Gruppe“ bedürfe und aufgrund des Umfangs der zu prüfenden Unterlagen eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig sei. Die Frage der Zulässigkeit einer AP i.S.d. § 193 Abs. 2 AO sei eine materiell-rechtliche Frage der PA und berühre insoweit das Prüfungsauftragsermessen i.S.d. § 195 Satz 2 AO nicht.Somit bleibe zusammenfassend festzustellen, dass das Ermessen bei Erlass der PA unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sowohl vom Finanzamt B wie auch vom Bekl fehlerfrei ausgeübt worden sei. Soweit vom Kl die Unzuständigkeit des Hauptsachgebietsleiters der Betriebsprüfung des Bekl gerügt werde, verkenne dieser, dass eine innerdienstliche Geschäftsverteilung keine Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 16 AO sei. Bereits mit Schreiben vom 5. März 2010 sei dem Prozessbevollmächtigten des Kl unabhängig davon mitgeteilt worden, dass Einsprüche gegen PA´en von der Betriebsprüfung des Bekl selbst bearbeitet würden. Ferner bleibe festzuhalten, dass es seitens des Kl keinen subjektiv einklagbaren Anspruch gebe, welcher Amtsträger innerhalb des zuständigen Finanzamts auf Seiten des Finanzamts auftrete. Schließlich sei die PA entgegen der nach summarischer Prüfung im AdV-Beschluss des Finanzgerichts geäußerten Ansicht auch hinreichend bestimmt. Dem Kl seien seine „Selbstanzeige“ vom 4. März 2009 und die daraus resultierende Einleitung des Steuerstrafverfahrens mit Schreiben vom 6. März 2009 bekannt. Dies vorausgesetzt, sei für den Kl aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes im Wege der Auslegung klar erkennbar, welche Sachverhalte in der hier streitigen PA mit der Formulierung
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„Die Prüfungsanordnung umfasst nicht die Sachverhalte (Tat im prozessualen Sinne), welche durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 06.03.2009 abgedeckt werden“
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nicht sachlicher Gegenstand der PA seien. Für den Kl sei somit klar und eindeutig erkennbar, dass die PA nicht den Bereich der Kapitalerträge ausländischer Herkunft umfasse, da ja dieser Bereich von dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfasst worden sei und im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen PA diesbezüglich noch Ermittlungen der zuständigen Steuerfahndung M, Außenstelle N, durchgeführt worden seien. Der Regelungsinhalt der PA sei somit für den Empfänger eindeutig bestimmt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt an der Rechtmäßigkeit der hier streitigen PA keinerlei Zweifel bestünden. Der Einspruch sei daher als unbegründet zurückzuweisen. Bezüglich der Bestimmung eines neuen Prüfungstermins ergehe eine gesonderte Mitteilung.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2010 erhob der Kl Klage. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, die PA sei nichtig. Der Bekl führe in der PA vom 1. Dezember 2009 aus, die PA trete neben die PA an die Eheleute X vom 11. Dezember 2006, nehme im Weiteren Bezug auf die am 18. Dezember 2006 angeblich begonnene Prüfung und bitte um Vorlage der damals angeforderten Unterlagen und Auskünfte für den nunmehr relevanten Prüfungszeitraum. Diese Ausführungen und Anforderungen des Bekl führten zur Nichtigkeit der PA. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 18. März 2009 die PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die Bestimmung des Prüfungsbeginns vom 11. Dezember 2006 auf den 18. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei. Das Finanzgericht habe diese Entscheidung damit begründet, dass der Bekl für den Erlass dieser Steuerverwaltungsakte nicht zuständig gewesen sei. Der Bekl habe gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Am 1. Dezember 2009 sei über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden gewesen. Der Bekl sei, nachdem er Nichtzulassungsbeschwerde erhoben habe, am 1. Dezember 2009 offensichtlich immer noch davon ausgegangen, er sei für den Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 zuständig gewesen. Nichtsdestotrotz habe er das Finanzamt B um einen Auftrag zum Erlass der PA gebeten. Der Bekl habe somit sowohl aufgrund einer PA, die er als beauftragtes Finanzamt erlassen habe, als auch aufgrund einer PA, die er als aus seiner Sicht originär zuständiges Finanzamt erlassen habe, zu prüfen beabsichtigt. Der Bekl berufe sich somit auf zwei PA´en, die sich widersprächen und verknüpfe diese sogar noch. Der Steuerpflichtige habe die erneut erlassene PA (Auftragsprüfung durch den Bekl) gar nicht befolgen können, da sie der bestehenden PA (Prüfung durch den Bekl aufgrund eigener Zuständigkeit) widersprochen habe. Der Bekl, der behauptet habe, nach wie vor für den Erlass von PA´en gegenüber den Eheleuten X zuständig zu sein, habe für den Fall der Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rein vorsorglich den Auftrag des aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts eingeholt.Dieses Verhalten sei rechtlich nicht zulässig und führe zur Nichtigkeit der am 1. Dezember 2009 gegenüber dem Kl erlassenen PA. Denn als der Bekl die PA vom 1. Dezember 2009 erlassen habe, habe der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden gehabt. Der BFH habe die Nichtzulassungsbeschwerde erst mit Beschluss vom 14. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Das heiße, die Unwirksamkeit der PA vom 11. Dezember 2006 sei zum Zeitpunkt des Erlasses der erneuten PA noch nicht festgestellt gewesen. Der Bekl habe mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter die Auffassung vertreten, er sei für den Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 zuständig. Er habe also zwei sich widersprechende Verwaltungsakte erlassen. Da der Kl die beiden sich widersprechenden PA´en tatsächlich nicht habe befolgen können, sei gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO Nichtigkeit gegeben. Daher sei mit Urteil die Nichtigkeit der PA vom 1. Dezember 2009 gemäß § 125 Abs. 2 AO festzustellen. Das Finanzamt sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Die Zuständigkeitsvorschriften der Finanzämter seien klar gesetzlich geregelt. Der Bekl müsse somit seine Unzuständigkeit akzeptieren. Dies habe er nicht getan, sondern rein vorsorglich Prüfungsaufträge eines aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts eingeholt. Der Bekl löse sich mit diesem Verhalten von Recht und Gesetz. Vor Anregung der Beauftragung durch das Finanzamt B hätte er somit zumindest die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH zurücknehmen und damit die finanzgerichtliche Feststellung seiner Unzuständigkeit für den Erlass von PA´en gegenüber den Eheleuten X akzeptieren müssen. Entgegen der Auffassung des Bekl könne ein nichtiger Verwaltungsakt auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Die Auffassung des Bekl, die PA werde mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ein wirksamer Verwaltungsakt, sei abzulehnen. Ein nichtiger, damit unwirksamer und nicht vorhandener Verwaltungsakt müsse durch die Finanzbehörde rechtswirksam erlassen werden, um wirksam zu werden. Wie sollte ansonsten ein Steuerpflichtiger wissen, welche Anordnung der Behörde ihm gegenüber gültig sei, wenn ein nicht vorhandener Verwaltungsakt aufgrund eines anderen Ereignisses als dem wirksamen Erlass rechtsgültig werden solle?
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Die PA vom 1. Dezember 2009 sei - selbst wenn keine Nichtigkeit vorläge - zumindest rechtswidrig. Der Bekl sei für den Erlass der PA gegenüber dem Kl unzuständig, da der in der PA genannte Auftrag des Finanzamts B vom 23. November 2009 unwirksam sei. Gemäß § 195 Satz 1 AO würden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift könnten sie andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Die Zuständigkeit der beauftragten Behörde könne durch innerdienstlichen Auftrag begründet werden. Erlasse daraufhin die beauftragte Behörde die PA, sei in dieser PA zugleich die selbständig anfechtbare Anordnung der Beauftragung enthalten. Die Gründe der Beauftragung seien anzugeben. Das beauftragende Finanzamt bestimme sowohl die Rechtsgrundlagen als auch den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung. Dies sei für die beauftragte Behörde bindend (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO, Rn. 28). Die Anordnung, eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung der AP zu beauftragen, stelle eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar. Die ermessensleitenden Gründe seien anzugeben (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO Rn. 29 mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322, BFHE 142, 24 und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBI II 1981, 493, BFHE 133, 1). In dem Auftrag des Finanzamts B seien indes keinerlei Gründe dafür genannt, weshalb der Bekl beauftragt worden sei. Die beauftragende Behörde habe somit bei der Beauftragung ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Die PA des Bekl sei allein schon deswegen zumindest rechtswidrig.
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In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam werde, müsse ferner der Prüfungsauftrag (Steuerpflichtiger, Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH BStBI II 1988, 322). Nur dann handle es sich um einen zulässigen Einzelauftrag (Klein-Rüsken, AO, § 195, Rn. 13). Der Auftrag des Finanzamts B vom 23. November 2009 enthalte aber lediglich den zeitlichen Prüfungsumfang. Angaben der zu prüfenden Steuerarten fehlten gänzlich. Auch aus diesem Grund sei die PA des Bekl zumindest rechtswidrig.
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Die beauftragte Finanzbehörde sei befugt, anstelle der an sich zuständigen Behörde die AP durchzuführen. Hierzu zähle bereits der Erlass der PA, aus der sich dann die Gründe für die Beauftragung ergeben müssten (BFH-Entscheidungen vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BStBI II 1986, 656, BFHE 146, 508; vom 15. Januar 1987 IV R 109/86, BStBI II 1987, 361, BFHE 149, 101; vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322, BFHE 152, 24; vom 11. Dezember 1991, I R 66/90, BStBI II 1992, 595, BFHE 166, 490). Hinsichtlich des Umfangs der AP, also hinsichtlich des zu prüfenden Personenkreises, der zu prüfenden Steuerarten und des Prüfungszeitraums sei das beauftragte Finanzamt an den Prüfungsauftrag des beauftragenden Finanzamts gebunden (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO, Rn. 34).Der Auftrag des Finanzamts B nenne aber lediglich die Eheleute A. und C.X.. Ein weiterer Auftrag nenne Frau C.X. als Steuerpflichtige. Beide Aufträge verzichteten auf die Angabe der genauen Steuerarten. Außerdem habe das Finanzamt B den Bekl beauftragt, für den Zeitraum 2001 bis 2004 zu prüfen. Der Bekl hingegen habe sich über den Prüfungsauftrag des Finanzamts B hinweggesetzt, indem er lediglich eine AP für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 angeordnet, zwei getrennte PA´en für den Kl und seine Ehefrau erlassen sowie beim Kl zusätzlich die Prüfung von USt angeordnet habe. Der Bekl habe sich somit bewusst über den Auftrag des Finanzamts B hinweggesetzt und unzulässig eigenes Ermessen ausgeübt. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setze außerdem voraus, dass sie mit Gründen versehen sei, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen ließen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 m.w.N.) In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam werde, müsse ferner der Prüfungsauftrag (Steuerart, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Nur dann handle es sich um einen zulässigen Einzelauftrag. Die Beauftragung des Bekl durch das Finanzamt B sei somit ermessensfehlerhaft. Der Bekl habe nicht erkennen lassen, worin das „Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau“, hinsichtlich dessen der Bekl mit Schreiben an das Finanzamt B vom 10. November 2009 die Auftragserteilung im Sinne des § 195 Satz 2 erbeten und das Finanzamt B mit Schreiben vom 23. November 2009 unter Bezugnahme auf das genannte Schreiben des Bekl den Prüfungsauftrag erteilt habe, nach der Vorstellung des Finanzamts B bestehen solle und - damit zusammenhängend - ob die Annahme, es gehöre zu dem vom Bekl ohnehin geprüften Konzern im Sinne des § 13 BPO, zutreffend sei. Auch deshalb sei die PA des Bekl vom 1. Dezember 2009 zumindest rechtswidrig.
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Die Klägerseite frage sich außerdem, weshalb der Bekl zwei separate PA`en für den Kl über ESt einschließlich gesonderter Feststellungen und USt sowie für seine Ehefrau über ESt einschließlich gesonderter Feststellungen erlassen habe. Die Aufträge des Finanzamts B nennten einerseits die Eheleute A. und C.X. und andererseits Frau C.X. als zu prüfende Steuerpflichtige. Der Bekl wäre daher lediglich zum Erlass einer PA gegenüber den Eheleuten X und einer separaten PA gegenüber Frau C.X. befugt gewesen. Auch deswegen seien die PA`en des Bekl zumindest rechtswidrig.
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 Die PA sei auch nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 119 Abs. 1 AO. Die PA enthalte die Einschränkung, wonach sie „solche Sachverhalte (Tat im prozessualen Sinne), welche durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6. März 2009 abgedeckt“ würden, nicht umfasse. Hiermit sei für den Adressaten der PA aber nicht erkennbar, auf welche Gegenstände sich der Regelungsgehalt der PA erstrecke und auf welche nicht. Tat im prozessualen Sinne einer Steuerhinterziehung sei gemäß § 264 StPO die Abgabe einer falschen Steuererklärung. Das gegen den Kl eingeleitete Strafverfahren habe sich auf die ESt bezogen. Dennoch sei die Prüfung von ESt angeordnet worden. Für den Kl als Adressaten der PA sei somit überhaupt nicht erkennbar und nachvollziehbar gewesen, auf welche Gegenstände sich der Regelungsgehalt der PA erstrecke und auf welche nicht.
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Der Kl beantragt, die PA vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
29 
Er bezieht sich zur Erwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend das Folgende aus: Der Einwand des Kl, die PA vom 1. Dezember 2009 sei nichtig, werde ausdrücklich zurückgewiesen. Ein widersprüchliches Verhalten seitens des Bekl sei nicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil: Der Kl habe sich mit der Klage gegen die PA vom 11. Dezember 2006 (betreffend die Jahre 2001 bis 2004) mit der Begründung zur Wehr gesetzt, die PA sei von dem örtlichen unzuständigen Finanzamt erlassen worden. Anstelle des Bekl sei das örtlich zuständige Finanzamt B für den Erlass der PA zuständig gewesen. Das Finanzgericht habe mit Urteil vom 18. März 2009 dem Klägerbegehren stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Der Bekl habe darauf reagiert und im Auftrag des - nach Ansicht des Kl und des Finanzgerichts - örtlich zuständigen Finanzamts B am 1. Dezember 2009 eine PA für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 erlassen. Der Bekl habe mithin die vom Kl geltend gemachte örtliche Zuständigkeit des Finanzamts berücksichtigt. Soweit sich der Kl auf die Nichtigkeit der PA vom 1. Dezember 2009 berufe, setze er sich in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Da der Bekl erhebliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts gehabt und er daher eine Überprüfung desselben angestrebt habe, habe er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese sei dann mit Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen worden. Nach der festen Überzeugung des Bekl sei er auch nach den Grundsätzen über den effektiven Rechtsschutz nicht daran gehindert, die PA am 1. Dezember 2009 - unter Berücksichtigung der gerügten örtlichen Zuständigkeit - zu erlassen und gleichzeitig die Rechtsschutzmöglichkeiten für die ursprünglich ergangene PA vom 11. Dezember 2006 in Anspruch zu nehmen. Andernfalls wären dem Bekl die Rechtsschutzmöglichkeiten bzw. die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln und zur Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH faktisch genommen und er könnte seinen gesetzlichen Auftrag zur Erhebung von Steuern und zur Nachprüfung der Besteuerungsgrundlagen nicht wirksam erfüllen.
30 
Wie der vorliegende Fall zeige, sei zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung für das Veranlagungsjahr 2001 eingetreten. Bei einem weiteren Zuwarten bzw. einem Erlass der PA im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 wäre zudem auch für das Jahr 2002 Festsetzungsverjährung eingetreten. Hätte der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren die Revision als unbegründet zurückgewiesen, wäre - nach dem Vorbringen des Kl - eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für mehrere Jahre faktisch ausgeschlossen und der gesetzliche Besteuerungsanspruch des Staates insoweit gefährdet. Auch der Einwand, der Kl habe die beiden sich widersprechenden PA´en tatsächlich nicht befolgen können, entbehre jeder Grundlage. Ganz im Gegenteil: Sowohl die ursprüngliche - und vom Finanzgericht aufgehobene - PA vom 11. Dezember 2006 als auch die PA vom 1. Dezember 2009 seien durch den Bekl (letztere allerdings den Feststellungen des Finanzgerichts folgend gemäß § 195 Satz 2 AO im Auftrag des örtlich zuständigen Finanzamts B) erlassen worden. Für den Kl habe es mithin keine unterschiedlichen Ansprechpartner gegeben. Auch der Prüfungsumfang sei klar umrissen. Die Prüfungsanfragen und -maßnahmen seien - wie dem Kl mitgeteilt - u.a. auf die Jahre 2002 bis 2004 begrenzt worden. Sowohl hinsichtlich dieses Prüfungszeitraums als auch hinsichtlich der zu prüfenden Steuerarten bestehe mithin Deckungsgleichheit. Die Behauptung, der Kl habe „sich widersprechende PA´en tatsächlich nicht befolgen können“, entbehre daher jeglicher Grundlage. Wie nicht zuletzt auch durch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 bereits ausführlich dargelegt, bestünden in der vorliegenden Angelegenheit keine fundierten Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensfehlgebrauch.
31 
Im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2011 führte der Bekl auf den Hinweis des Berichterstatters, dass das in dem Schreiben des Bekl an das Finanzamt B vom 10. November 2009 angesprochene Unternehmen der Eheleute A. und C.X. von seinem Gegenstand her bislang nicht klar erkennbar sei, aus, die Bezeichnung „Unternehmen“ sei im vorliegenden Falle für Außenstehende missverständlich und hätte zutreffenderweise manuell abgeändert werden sollen. Hintergrund für die Anregung der Beauftragung und damit für die Beauftragung selbst sei der Umstand, dass der Kl Vergütungen als Aufsichtsratsmitglied im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3, 3. Fall EStG erhalte. Der Kl sei unter anderem in den Aufsichtsräten von O und P sowie in verschiedenen weiteren Beiräten. Die Beklagtenseite weise in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass aus dem Umstand, dass sie gesonderte Beauftragungen für den Kl und seine Ehefrau erbeten habe, erkennbar sei, dass nicht etwa ein gemeinsames Unternehmen der beiden genannten Personen bestehe, sondern dass beide gesondert einer AP unterworfen werden sollten.
32 
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 führte der Bekl ergänzend das Folgende aus:
33 
1. „Unternehmen“ der Eheleute A. und C.X.
34 
a) Vorbemerkung zur verwaltungsinternen Maßnahme
35 
Für die (verwaltungsinterne) Prüfungsanfrage des Bekl vom 10. November 2009 an das Finanzamt B sei der verwaltungsinterne Vordruck „KonzBP 1 Zustimmung zur Mitprüfung“ verwendet worden. Dieser Vordruck werde finanzverwaltungsintern regelmäßig verwendet, wenn im Rahmen einer Konzernprüfung die Mitprüfung konzernzugehöriger Unternehmen oder nicht konzernzugehöriger Unternehmen bzw. Personen, die aber eng miteinander - durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten - verbunden seien, begehrt werde. Dass auch die steuerlichen Verhältnisse von natürlichen Personen und nicht nur Betriebe in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften Gegenstand einer Überprüfung vor Ort sein könnten - und vorliegend auch durch die PA bezweckt werde -‚ ergebe sich auch aus dem vorliegend verwendeten Begriff „Außenprüfung“ (in Abgrenzung zu „Betriebsprüfung“).
36 
b) Vorliegen mehrerer „Unternehmen“:
37 
Dem o.g. Verständnis folgend seien konsequenterweise auch die Personen des Kl und seiner Ehefrau jeweils als dem „Konzernbereich zugehörige Unternehmen“ im Rahmen der verwaltungsintern zu erstellenden Konzernübersicht aufgenommen worden. Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne des Vordrucks „KonzBp1 Zustimmung zur Mitprüfung“ erfasse „Unternehmen“ im weiteren Sinne. Er umfasse als Überbegriff in diesem Zusammenhang auch all jene Personen, die Einkünfte erzielten und in wirtschaftlicher und/oder persönlicher Hinsicht Beziehungen zum Konzern aufwiesen. Diese Beziehungen zum Konzern lägen vorliegend jeweils im Fall des Kl und seiner Ehefrau sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hinsicht unstreitig vor.
38 
aa) Unternehmerische Betätigung des Kl:
39 
Als Inhaber des X-Konzerns sei der Kl auch in verschiedenen Aufsichtsräten (z.B. von O und P) sowie in verschiedenen Beiräten tätig gewesen und habe hieraus Vergütungen erzielt, die in den Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2004 auch jeweils als freiberufliche Tätigkeiten erklärt worden seien. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten habe der Kl nach Ermittlungen der vorangegangenen Betriebsprüfung auch gewisse weitere Vorteile bzw. Vergünstigungen für sich selbst, aber auch für den Konzern bezogen (vgl. Auszug - Tz. 19 - aus dem „Bericht über die Außenprüfung bei Herrn und Frau A. und C.X.“ vom 24.Februar 2010 (Anlage B 1) sowie Auszug - Tz. 22 - aus dem „Geänderten vorläufigen Schlussbericht“ für die Y GmbH vom 19. November 2009 (Anlage B 2). So habe der Kl gemäß dem „Bericht über die Außenprüfung bei Herrn und Frau X“ vom 24. Februar 2010 u.a. im Jahr 1999 einen geldwerten Vorteil beim Erwerb eines PKW R in Höhe von netto 28.000,- DM, diverse Geschenke als Aufsichtsrat bei der S AG von 1996 bis 2000 sowie geldwerte Vorteile als Beirat bei der T AG in den Jahren 1996 bis 2000 erhalten. Diese Sachverhalte seien erst durch die Betriebsprüfung festgestellt und versteuert worden. Diese Tätigkeiten hätten auch zu steuerlichen Konsequenzen bzw. Feststellungen bei Konzernunternehmen des Kl geführt (z.B. Rabattgewährungen für Firmenfahrzeuge). Bereits aus diesem Grunde sei es zweckmäßig, verwaltungsökonomisch und letztlich auch für den Steuerpflichtigen mit einer geringeren Beeinträchtigung durch Prüfungsmaßnahmen verbunden, wenn die AP zentral durch die mit der Konzernprüfung betrauten Betriebsprüfer durchgeführt werde. Mit Blick auf die (steuerrechtliche) Verknüpfung dieser Tätigkeiten mit seiner Beteiligung am Konzern könnten aus etwaigen im Rahmen der AP bei dem Kl gewonnenen Erkenntnissen sowohl für den Kl als auch für die Konzernunternehmen steuerliche Konsequenzen gezogen werden. Neben diesen o.g. Tätigkeiten habe der Kl in den Jahren 2001 bis 2004 auch gewerbliche Einkünfte aus dem Einzelunternehmen Y in ... erzielt. Diese unternehmerischen Einkünfte seien in den Steuererklärungen 2001 bis 2004 jeweils als gewerbliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Anlage GSE erfasst worden. Erwähnung verdiene in diesem Zusammenhang auch ein Zeitungsbericht der .. vom November 2007, auf den die Betriebsprüfung aufmerksam geworden sei (Anlage B 3). In diesem Zeitungsporträt über den Kl sei u.a. folgende Bemerkung aufgeführt:
40 
„...“
41 
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kl auch hieraus „unternehmerische“ Einkünfte generiert habe, könne ebenfalls im Rahmen einer AP einer Überprüfung unterzogen werden.
42 
bb) Unternehmerische Betätigung von Frau X
43 
Die unternehmerische Betätigung von Frau C.X. und deren wirtschaftliche und persönliche Verbindung zum X-Konzern sei Gegenstand des Verfahrens 4 K 3249/10 beim Finanzgericht Baden-Württemberg und werde dort näher erläutert. Auf die dortigen Ausführungen werde verwiesen.
44 
c) „Unternehmen“ auch im Sinne des UStG
45 
Im Übrigen wäre die Bezeichnung „Unternehmen“ auch im Hinblick auf den „Unternehmerbegriff‘ i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) zutreffend gewählt. Denn, wie vorstehend dargestellt, würden sowohl der Kl als auch seine Ehefrau jeweils auch als „Unternehmer“ im umsatzsteuerlichen Sinne tätig (betr. Frau X vgl. Ausführungen des Bekl im finanzgerichtlichen Verfahren 4 K 3249/10). Mit Blick auf die umsatzsteuerpflichtige Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeit des Kl bzw. die umsatzsteuerpflichtige Vermietung durch seine Ehefrau lägen in beiden Fällen „Unternehmen“ i.S.d. § 2 UStG vor. Gemäß Schreiben des Bekl vom 10. November 2009 an das Finanzamt B zur Erteilung eines Prüfungsauftrags solle der Prüfungsauftrag explizit insbesondere die ESt und die USt umfassen, mithin also auch das jeweilige Unternehmen i.S.d. § 2 UStG. Die Verwendung des Begriffes „Unternehmen“ im vorgenannten Schreiben sei insoweit auch in der steuerrechtlichen Terminologie zutreffend erfolgt.
46 
d) Prüfungsanfrage und -auftrag für Unternehmen des Kl und für Unternehmen seiner Ehefrau
47 
Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lasse, bestünden hinsichtlich des „Unternehmens“ des Kl und dessen Verbindung zum Konzern in persönlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht keine Zweifel. Dies gelte auch hinsichtlich des „Unternehmens“ seiner Ehefrau, wie sich nicht zuletzt auch der Urteilsbegründung im Verfahren 4 K 90/07 (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2008) entnehmen lasse. Auf die weitergehenden Ausführungen des Bekl im Verfahren 4 K 3249/10 werde ausdrücklich verwiesen. Die Formulierung im Vordruck „Unternehmen Eheleute A. und C.X.“ sei nicht als gemeinsames Unternehmen zu begreifen. Vielmehr würden - wie dargestellt - sowohl der Kl als seine Ehefrau „unternehmerisch“ tätig. Vor diesem Hintergrund sei im Erläuterungstext auch ausdrücklich auf gesonderte Beauftragungen für den Kl und seine Ehefrau unter Angabe der jeweiligen Steuernummern gebeten worden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Auftragserteilungsschreiben des Finanzamts B vom 23. November 2009 auf das Schreiben des Bekl vom 10. November 2009 habe das Finanzamt B die Ausführungen in diesem Schreiben - und damit auch die erbetene jeweils gesonderte Prüfung für den Kl und seine Ehefrau - zum Gegenstand der Auftragserteilung gemacht. Für das Verständnis der in der Prüfungsanfrage enthaltenen Formulierung komme es im Übrigen entscheidend darauf an, was der Erklärende habe zum Ausdruck bringen wollen und welche Vorstellungen der Empfänger gehabt habe. Da es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme handle, komme es folglich nicht darauf an, was der Steuerpflichtige, wenn das Schreiben an ihn gerichtet worden wäre, darunter verstanden hätte. Vielmehr sei allein auf den Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Dem Finanzamt B und dem Bekl seien sowohl die Verwendung des verwaltungsinternen Vordrucks und der darin enthaltenen gebräuchlichen Formulierungen als auch die unternehmerischen Betätigungen des Kl und seiner Ehefrau bekannt gewesen. Erwähnung verdiene in diesem Zusammenhang auch, dass der Sachgebietsleiter der AP des Finanzamts B, Herr W, der mit Schreiben vom 23. November 2009 dem Bekl die Anordnungsbefugnis zur Durchführung einer AP übertragen habe, im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits Einblick in die steuerlichen Verhältnisse des Kl und seiner Ehefrau gehabt habe. Zum Beweis hierfür bezieht sich der Bekl auf das Zeugnis des Sachgebietsleiter der AP-Stelle des Finanzamts B, Herrn W.
48 
Herr W habe im Rahmen einer Inaugenscheinnahme die an die Y GmbH vermieteten Räumlichkeiten im Objekt „F“ für den Bekl vor Ort besichtigt. Im Übrigen habe er auch im Zusammenhang mit der streitbefangenen Frage des örtlich zuständigen Finanzamts Kenntnis von den steuerlichen Vorgängen erlangt. Herr W sei in Folge dessen auch nicht von einem Unternehmen ausgegangen, sondern habe - der Auftragsanfrage folgend - Anordnungsbefugnisse für die jeweils anstehenden AP´en erteilt. Dies ergebe sich zudem auch aus dem Faxdeckblatt, mit welchem die Prüfungsaufträge vorab als Fax übermittelt worden sei ("Anbei die angeforderten Anordnungsbefugnisse zu den anstehenden Außenprüfungen vorab per Fax."). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Prüfungsauftrag des Finanzamts B ordnungsgemäß erteilt worden sei. Wie im bisherigen Vortrag des Bekl bereits dargelegt, sei auch das Ermessen des Finanzamts B ordnungsgemäß ausgeübt worden.
49 
2. Ergänzende Anmerkung zur einheitlichen Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
50 
Gemäß § 195 Satz 2 AO könne die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Dies sei vorliegend durch den vom Finanzamt B erteilten Prüfungsauftrag vom 23. November 2009 geschehen. Der Bekl habe in der Prüfungsanfrage vom 10. November 2009 Gründe, die für die Zweckmäßigkeit der einheitlichen Prüfung sprächen, explizit angegeben. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Anfrageschreiben vom 10. November 2009 und die hierin aufgeführten Zweckmäßigkeitserwägungen habe das Finanzamt B im Rahmen seiner Ermessensausübung i.S.d. § 195 Satz 2 AO diese Ermessenserwägungen berücksichtigt. Darüber hinaus weise der Bekl auf die Vorschriften der §§ 13 ff BpO hin. Bei der BpO handle es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (vgl. § 1 Abs. 1 BpO), die für AP´en der Länderfinanzbehörden gelte, somit auch für den Bekl und das Finanzamt B. Die Finanzbehörde entscheide gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine AP durchgeführt werde. Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen seien im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Diesem Ziel werde u.a. auch durch eine einheitliche Prüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen Rechnung getragen (§ 13 ff BpO). Die einheitliche Prüfung sei - wie bereits dargestellt und auch mit den in der Prüfungsanfrage genannten Zweckmäßigkeitserwägungen zum Ausdruck gebracht - auch im vorliegenden Fall mit einer geringeren Belastung für den Kl verbunden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei AP´en von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen nach §§ 13 ff BpO die Finanzbehörde, die für die AP des herrschenden Unternehmens zuständig sei, die Leitung der einheitlichen Prüfung übernehme (vgl. § 14 Abs. 1 BpO). Dies gelte nicht nur für Aktienkonzerne, sondern aufgrund des Verweises in § 18 Satz 2 BpO auch für sonstige zusammenhängende Unternehmen. Der Bekl habe als leitende Konzernprüfungsstelle (auf die derzeitige Betriebsprüfung bei dem Konzern A.X. GmbH & Co. KG, E-Straße 1, Q, Konzernnummer 99.., habe der Bekl im Schreiben an das Finanzamt B ausdrücklich hingewiesen) den Wunsch nach einheitlicher Leitung auch bei den sonstigen zusammenhängenden Unternehmen mit der Prüfungsanfrage vom 10. November 2009 deutlich zum Ausdruck gebracht. Insoweit ergebe sich durch die in den §§ 13 ff BpO enthaltenen Vorschriften zur Selbstbindung der Verwaltung auch eine Einschränkung bei der Ermessensausübung durch das Finanzamt B nach § 195 Satz 2 AO. Die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Bekl durch das Finanzamt B sei nicht nur im Hinblick auf die in der Anfrage genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auch entsprechend den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung i.S.d. §§ 13 ff BpO rechtmäßig erfolgt. Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass vorliegend hinsichtlich der Erteilung des Prüfungsauftrags durch das Finanzamt B keine Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensfehlgebrauch bestünden.
51 
3. Ergänzende Anmerkungen zur inhaltlichen Bestimmtheit der PA
52 
Die PA gegenüber dem Kl vom 1. Dezember 2009 sei nach Überzeugung des Bekl inhaltlich ausreichend bestimmt. Die PA lasse u.a. die Rechtsgrundlage für die AP, die zu prüfenden Steuerarten, den Prüfungszeitraum, den voraussichtlichen Prüfungsbeginn, den Prüfungsort und die vorgesehenen Prüfer hinreichend deutlich erkennen. In diesem Zusammenhang werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den bisherigen Vortrag des Bekl verwiesen. Ergänzend merke der Bekl an, er sei als beauftragtes Finanzamt befugt gewesen, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der (innerdienstlichen) Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese gegebenenfalls zu ergänzen. Die Mitteilung habe bereits in der PA selbst oder erst nachfolgend - etwa in der ebenfalls von ihm zu erlassenden Entscheidung über einen Einspruch gegen die PA, spätestens jedoch mit Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens - vorgenommen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2003, BFH/NV 2004, 756 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 11. Februar 2010 (Az. 1 K 217/09). Dies sei vorliegend spätestens im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens erfolgt, wie der bisherige Vortrag des Bekl belege. Damit sei der Darlegung der Prüfungsbefugnis nachhaltig Rechnung getragen. Die inhaltliche Bestimmtheit der PA gegenüber dem Kl werde auch nicht durch den Hinweis eingeschränkt, dass die PA nicht die Sachverhalte umfasse ("Tat im prozessualen Sinne"), die durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6. März 2009 abgedeckt würden. Mit diesem Hinweis sollten explizit diejenigen Sachverhalte ausgenommen werden, die Gegenstand des Steuerstrafverfahrens seien, in concreto ganz bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitaleinkünfte. Hierbei handle es sich - ausweislich des in der PA in Bezug genommenen Steuerstrafverfahrens - um ausländische Kapitaleinkünfte des Kl aus
(...)
53 
Das Schreiben des Finanzamts M (Straf- und Bußgeldstelle) über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kl vom 9. März 2009 sei als Anlage B 4, das in Bezug genommene Selbstanzeigeschreiben vom 4. März 2009 sei als Anlage B 5 diesem Schriftsatz beigefügt. Die mit der genannten Formulierung in der PA zum Ausdruck gebrachte Ausklammerung ganz konkret bestimmter Sachverhalte sei auch deshalb erforderlich, weil der Kl neben diesen Einkünften noch weitere ausländische Einkünfte (z.B. aus seinem Einzelunternehmen Y in ...) und auch noch weitere ausländische Kapitaleinkünfte aus Kapitalanlagen bei anderen ausländischen Banken gehabt habe, die gerade nicht Gegenstand des Steuerstrafverfahrens gewesen seien. Die genaue Abgrenzung habe folglich nicht dadurch erreicht werden können, dass etwa pauschal ausländische Einkünfte bzw. pauschal ausländische Kapitaleinkünfte vom Umfang der PA ausgeschlossen worden wären. Durch die konkrete Bezugnahme auf ganz bestimmte Sachverhalte des Steuerstrafverfahrens sei der Umfang der PA vielmehr inhaltlich eindeutig abgegrenzt und hinreichend konkretisiert worden. Dies habe durch den in Klammern gesetzten Zusatz „Tat im prozessualen Sinne“ zum Ausdruck gebracht werden sollen. Denn eine wesentliche Funktion des Begriffes „Tat im prozessualen Sinne“ sei es, einen bestimmten Lebenssachverhalt bzw. ein geschichtliches Vorkommnis zu erfassen bzw. - wie hier - auszuklammern. Dieser Lebenssachverhalt werde durch die in Bezug genommene Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6. März 2009 klar definiert. Aus der Formulierung gehe schließlich klar hervor, dass es nur um bestimmte „Sachverhalte“ gehe, die ausgenommen würden und nicht um Straftatbestandsverwirklichungen in Form des Steuerhinterziehungstatbestandes durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung. Dass damit nicht sämtliche Sachverhalte, die Gegenstand der Steuererklärung und im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen seien, von der PA ausgeschlossen seien, liege offenkundig auf der Hand. Dies ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der PA und nicht zuletzt auch aus den als Anlage zur PA beigefügten Prüfungsanforderungen. Durch die Anforderung von bestimmten Unterlagen und Auskünften gebe der Bekl ebenfalls klar zu erkennen, dass nicht sämtliche steuerlichen Sachverhalte eines Veranlagungszeitraums ausgenommen sein sollten, sondern nur die konkreten Sachverhalte, welche Gegenstand des in Bezug genommenen Steuerstrafverfahrens seien. Nur diese (o.g.) Sachverhalte, die klar abgegrenzt seien, seien Gegenstand des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens und damit von der PA explizit ausgenommen. Würde man im Übrigen die Formulierung „Tat im prozessualen Sinne“ - entgegen der Auffassung des Bekl - als Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung begreifen, die sämtliche steuerlichen Sachverhalte, die der Steuererklärung zu Grunde lägen, erfasse, hätte dies im Umkehrschluss zur Folge, dass auch die Steuerfahndung sämtliche steuerlichen Sachverhalte der ESt-Veranlagungen 2000 bis 2006 und nicht lediglich die o.g. noch nicht erklärten Kapitaleinkünfte untersuchen könnte. Dass dies weder rechtlich zulässig noch von der Klägerseite ernstlich gemeint sein könne, liege auf der Hand. Die Begrenzung der PA sei auch aus Sicht eines verständigen Dritten in der Rolle des Kl hinreichend klar erkennbar. Zudem verdiene Erwähnung, dass der Prüfungsumfang auch in mehreren persönlichen Gesprächen gegenüber dem Kl eingehend besprochen und erläutert worden sei. Zum einen sei in der Besprechung vom 11. Mai 2009 in den Geschäftsräumen der Y GmbH in Q, an der der Kl und seine Ehefrau, Herr G, Herr StB/WP J sowie seitens des Bekl Herr L, Herr H und Herr K teilgenommen hätten, auch der Prüfungsumfang der angekündigten PA´en und die davon ausgenommenen Sachverhalte, die Gegenstand der Selbstanzeige seien, erläutert worden. Im Anschluss an die Besprechung sei hierüber auch am 12. Mai 2009 eine Aktennotiz sowie am 2. Mai 2010 ein Nachtrag zum Aktenvermerk gefertigt worden, welche in Anlage B 6 vorgelegt werde. Zum anderen hätten die Betriebsprüfer Herr L und Herr H auch im Rahmen eines Vororttermins in Ö am 23. September 2009 - in Anwesenheit auch von Herr G - dem Kl nochmals eingehend erläutert, dass die konkreten Sachverhalte, die Gegenstand des Steuerstrafverfahrens seien, nicht von der noch zu ergehenden PA umfasst sein würden. Aus den Gesprächen mit dem Kl hätten sich für den Bekl keine Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kl habe den Umfang der angekündigten PA vom 1. Dezember 2009 nicht verstanden. Auch in Anbetracht der klaren Abgrenzung zwischen dem Prüfungsumfang gemäß der PA und den hiervon ausgenommenen Sachverhalten der Steuerfahndung (vgl. o.g. Kapitaleinkünfte) sowie den hierzu ergangenen ausführlichen Erläuterungen bestehe nach der festen Überzeugung des Bekl kein Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der PA. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Prüfungsauftrag sowie die hiernach an den Kl gerichtete PA rechtmäßig ergangen seien und die Klage daher als unbegründet abzuweisen sei.
54 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
55 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
56 
Die PA vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 sind jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ob - wie die Klägerseite meint - sogar eine Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte vorliegt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn der Kl hat nicht die Feststellung der Nichtigkeit dieser beiden Verwaltungsakte, sondern lediglich deren Aufhebung beantragt (vgl. hierzu: § 96 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO).
57 
Gemäß § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Dies wäre - wie mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2009, 4 K 91/07 (EFG 2009, 1182), bestätigt durch den Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010, VIII B 104/09 (BFH/NV 2010, 605), rechtskräftig entschieden - grundsätzlich das Finanzamt B.
58 
Gemäß § 195 Satz 2 AO können die nach Satz 1 dieser Regelung an sich zuständigen Finanzbehörden andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Im Falle einer Beauftragung gemäß § 195 Satz 2 AO kann der Prüfungsauftrag entweder von der beauftragenden Stelle selbst dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649) oder rein innerdienstlich gegenüber der beauftragten Finanzbehörde erteilt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595). Mit der Beauftragung erlangt das beauftragte Finanzamt die Befugnis zum Erlass der PA, wenn sich das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Befugnis nicht vorbehalten und die Anordnung selbst erlassen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Da durch einen Prüfungsauftrag i.S.d. § 195 Satz 2 FGO die Prüfungszuständigkeit nicht auf das beauftragte Finanzamt verlagert wird, sondern das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Zuständigkeit lediglich für eine bestimmte Prüfung nicht in Anspruch nimmt, kann dem beauftragten Finanzamt nicht die Entscheidung überlassen werden, ob und in welchem Umfang eine AP durchgeführt wird. Dies muss vielmehr von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt bei der Beauftragung festgelegt werden. In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam wird, muss ferner der Prüfungsauftrag (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Nur dann handelt es sich um einen zulässigen Einzelauftrag. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt dagegen in der Entscheidung des beauftragten Finanzamts (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Beim Erlass der PA ist das tätig werdende Finanzamt an den Auftrag des zuständigen Finanzamt gebunden, aus dem sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der Sache nach ergeben müssen. Ob ein derartiger Auftrag vorhanden und damit die Prüfungsbefugnis des tätig werdenden Finanzamt gegeben ist, kann im Wege der Anfechtung der PA überprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1983 IV R 77/82, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506; vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 und vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119, S 11/03, I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
59 
Die Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO ist eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Eine solche kann gemäß § 102 FGO vom Gericht nicht vollständig, sondern nur dahingehend überprüft werden, ob das auftraggebende FA bei der Entscheidung über die Auftragserteilung die Vorgaben des § 5 AO eingehalten hat. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 m.w.N.). Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt ergeben (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Sie können zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Allerdings bestimmt § 102 Satz 2 FGO einschränkend, dass die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens (lediglich) ergänzen kann (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756). Zwar sind im Falle von Auftragsprüfungen die erforderlichen Ermessenserwägungen grundsätzlich von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt vorzunehmen. Doch ist das beauftragte Finanzamt, wenn es auch zum Erlass der PA beauftragt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322,und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595), nach der Rechtsprechung des BFH auch befugt, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO angestellten Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese gegebenenfalls zu ergänzen, sei es in der PA, sei es in der anschließenden, ebenfalls von ihm zu erlassenden Entscheidung über einen Einspruch gegen die PA (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
60 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die PA vom 1. Dezember 2009 rechtswidrig. Zwar ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zweifelhaft, ob das Finanzamt B - ggf. unter Einbeziehung des Antragsschreibens des Bekl vom 10. November 2009 - einen ausreichend bestimmten Prüfungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da die PA jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Denn weder die streitgegenständliche PA noch die Einspruchsentscheidung des Bekl vom 3. August 2010 enthalten ausreichende Ausführungen dazu, welche konkrete unternehmerische Betätigung des Kl nach Auffassung des Finanzamts B bzw. des Bekl den Grund für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet und aus welchem Grund diese unternehmerische Betätigung einen solchen Bezug zum Konzern des Kl aufweist, dass die Erteilung eines Auftrags zur Durchführung der AP durch den an sich örtlich unzuständigen Bekl als sachgerecht erscheint. Im Rahmen des Schreibens des Bekl an das Finanzamt B vom 10. November 2009, mit dem um die Erteilung eines Prüfungsauftrags i.S.d. § 195 Satz 2 AO gebeten wurde, wurde angegeben:
61 
„Zum Konzernbereich gehört nachstehendes Unternehmen:
62 
Eheleute A. und C.X., in F“.
63 
Ein solches - wie hierdurch zumindest suggeriert wird - gemeinsames Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau besteht jedoch, wie der Bekl im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2011 sowie in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 eingeräumt hat, nicht. Auf die in diesem Zusammenhang ggf. bestehende Kenntnis des Sachgebietsleiters der AP-Stelle des Finanzamts B bezüglich des Nichtbestehens eines gemeinsamen Unternehmens und des Bestehens zweier getrennter Unternehmen der Eheleute X kommt es entgegen der Auffassung des Bekl nicht an, da hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen unzureichender Darstellung der Ermessenserwägungen rechtmäßig ist oder nicht, auf die Darlegung der Ermessenserwägungen in dem durch Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam gewordenen Verwaltungsakt abzustellen ist und nicht auf die intern gebliebene Kenntnis desjenigen, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die vom Bekl beantragte Vernehmung des Sachgebietsleiters der AP-Stelle B konnte deshalb wegen Unerheblichkeit unterbleiben. Ebenfalls nicht ausreichend aussagekräftig ist der Umstand, dass der Bekl zwei getrennte Beauftragungen für den Kl und seine Ehefrau erbeten und das Finanzamt B auch zwei getrennte Aufträge erteilt hat, wobei diese dann entgegen der Vorstellung des Bekl nicht etwa für den Kl einerseits und für seine Ehefrau andererseits ergingen, sondern einerseits für die „Eheleute A. und C.X.“ und andererseits für „C. X.“. Der dargestellte Mangel, dass als Grundlage für die Beauftragung ein gemeinsames Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau benannt wurde, das in Wirklichkeit nicht bestand und dessen Gegenstand und dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt worden war, ist auch nicht bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch Erlass der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt worden. Denn in der Einspruchsentscheidung hat der Bekl in diesem Zusammenhang lediglich das Folgende ausgeführt:
64 
„Nachdem sich ein Teil der prüfungsrelevanten Unterlagen (laut Auskunft des Herrn X am 11.05.2009) und die Auskunftspersonen (Herr G und Herr X) sich in Q befinden, war es sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch zur Vermeidung unnötigen Aufwands für den Steuerpflichtigen zweckmäßig, die Prüfung einheitlich im Rahmen der Verbundprüfung (§ 13 BpO) der gesamten Unternehmensgruppe X in Q durchzuführen. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Herrn A.X. ist dieser Ermessensumstand spätestens durch Fax-Schreiben vom 15.01.2010 bekannt“ (Seite 7 der Einspruchsentscheidung)(...)
65 
„Da es sich bei dem Unternehmen von Herrn A.X. nach Aktenlage um eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S.d. § 18 Abs 1 Nr. 3, 3. Alt EStG handelt, ist eine Außenprüfung nur nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 AO zulässig. Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2009 wird daher dahingehend ergänzt, dass die Außenprüfung auch aufgrund von § 193 Abs 2 AO durchgeführt wird. Ferner wird die Begründung für die Außenprüfung dahingehend ergänzt, dass eine Prüfung der Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit der Aufklärung insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Firmen der „X-Gruppe“ bedarf und aufgrund des Umfangs der zu prüfenden Unterlagen eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist“ (Seite 8 der Einspruchsentscheidung)(...).
66 
Hieraus wird indes nicht ausreichend deutlich, dass der Bekl - entgegen seiner eigenen Darstellung in seiner Anregung gegenüber dem Finanzamt B vom 10. November 2009 auf Erteilung eines Prüfungsauftrags im Sinne des § 195 Satz 2 AO - gar nicht von dem Bestehen eines gemeinsamen Unternehmens, sondern von dem Bestehen jeweils separater Unternehmen der Eheleute X ausgeht, obwohl bereits der Beschluss über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung vom 3. Mai 2010 auf diese Problematik gestützt worden war. Außerdem enthalten weder die PA vom 1. Dezember 2009 noch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 eine ausreichend substantiierte Darstellung von Erwägungen dahingehend, welchen Bezug die Einkünfte des Kl aus seinen Tätigkeiten in den Aufsichtsräten von O, P sowie verschiedenen Beiräten nach der Vorstellung des Bekl zum „X-Konzern“ haben und weshalb nach Auffassung des Finanzamts B bzw. - soweit „heilende Erwägungen“ auch durch den Bekl als beauftragtes Finanzamt anzuerkennen sein sollten (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756)- nach Auffassung des Bekl eine solche Prüfung durch den Bekl vorgenommen werden sollte. Hierauf geht der Bekl mit seiner Formulierung in der Einspruchsentscheidung,
67 
„dass eine Prüfung der Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit der Aufklärung insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Firmen der „X-Gruppe“ bedarf“
68 
nicht ein.
69 
Erst im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht am 25. Oktober 2011 sowie mit dem im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 hat der Bekl dargelegt, dass er gar nicht von einem gemeinsamen Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau, sondern von jeweils eigenständigen unternehmerischen Betätigungen ausgehe, und dass der Kl mutmaßlich auch Gewinneinkünfte aus dem Vertrieb von ... beziehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Darlegungen inhaltlich ausreichend wären, um eine Heilung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Beauftragung herbeizuführen, vermögen sie die gegebene Ermessensfehlerhaftigkeit der Auftragserteilung und damit der PA deshalb nicht zu heilen, weil es sich bei dieser erst im Klageverfahren erfolgten Argumentation nicht um eine bloße „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen im Sinne des § 102 FGO handelt, sondern um eine substantielle Argumentation, die spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung hätte erfolgen müssen. Außerdem wird auch im Rahmen dieser Ausführungen im Klageverfahren nicht dargestellt, worin konkret der - nach Auffassung des Bekl - so enge Bezug der Aufsichtsratstätigkeiten des Kl bzw. des Vertriebs von ... durch den Kl zu den zu seinem Konzern gehörenden Unternehmen bestehen solle, so dass eine Auftragsprüfung durch den Bekl sachgerecht sei. Da im Streitfall - wie ausgeführt - keine ausreichende Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, ob auf der Grundlage des Beschlusses des BFH vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756 eine vollumfängliche Nachholung von Ermessenserwägungen durch das beauftragte Finanzamt möglich ist oder ob - wie die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 argumentiert haben - vom beauftragten Finanzamt nur eine Nachholung von Ermessenserwägungen dergestalt erfolgen darf, dass das beauftragte Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung solche Ermessenserwägungen, die das den Prüfungsauftrag erteilt habende Finanzamt ursprünglich angestellt hat, nachträglich ergänzend mitteilt.
70 
Entgegen der Auffassung des Bekl sind die Auftragserteilung des Finanzamts B und damit die streitgegenständliche PA auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer durch die Regelungen der §§ 13 ff BpO begründeten Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerfrei. Denn der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann die Verwaltung zwar in der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse, insbesondere bei der Ausübung von Ermessen gegenüber dem Bürger, beschränken. Diese Rechtsfigur ist jedoch nicht geeignet, die Verwaltung von der Einhaltung allgemeiner Grundsätze, die an die Rechtmäßigkeit ihrer (Ermessens-)Entscheidungen zu stellen sind, zu befreien. Insbesondere kann dadurch keine Befreiung von dem Erfordernis der - wenn auch ggf. nur im Wege einer vorläufigen Einschätzung möglichen - Darstellung der Existenz, des Gegenstands und der Inhaberschaft des Unternehmens sowie dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl erfolgen.
71 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
72 
III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
73 
IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
74 
V. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gründe

 
55 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
56 
Die PA vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 sind jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ob - wie die Klägerseite meint - sogar eine Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte vorliegt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn der Kl hat nicht die Feststellung der Nichtigkeit dieser beiden Verwaltungsakte, sondern lediglich deren Aufhebung beantragt (vgl. hierzu: § 96 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO).
57 
Gemäß § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Dies wäre - wie mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2009, 4 K 91/07 (EFG 2009, 1182), bestätigt durch den Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010, VIII B 104/09 (BFH/NV 2010, 605), rechtskräftig entschieden - grundsätzlich das Finanzamt B.
58 
Gemäß § 195 Satz 2 AO können die nach Satz 1 dieser Regelung an sich zuständigen Finanzbehörden andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Im Falle einer Beauftragung gemäß § 195 Satz 2 AO kann der Prüfungsauftrag entweder von der beauftragenden Stelle selbst dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649) oder rein innerdienstlich gegenüber der beauftragten Finanzbehörde erteilt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595). Mit der Beauftragung erlangt das beauftragte Finanzamt die Befugnis zum Erlass der PA, wenn sich das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Befugnis nicht vorbehalten und die Anordnung selbst erlassen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Da durch einen Prüfungsauftrag i.S.d. § 195 Satz 2 FGO die Prüfungszuständigkeit nicht auf das beauftragte Finanzamt verlagert wird, sondern das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Zuständigkeit lediglich für eine bestimmte Prüfung nicht in Anspruch nimmt, kann dem beauftragten Finanzamt nicht die Entscheidung überlassen werden, ob und in welchem Umfang eine AP durchgeführt wird. Dies muss vielmehr von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt bei der Beauftragung festgelegt werden. In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam wird, muss ferner der Prüfungsauftrag (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Nur dann handelt es sich um einen zulässigen Einzelauftrag. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt dagegen in der Entscheidung des beauftragten Finanzamts (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Beim Erlass der PA ist das tätig werdende Finanzamt an den Auftrag des zuständigen Finanzamt gebunden, aus dem sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der Sache nach ergeben müssen. Ob ein derartiger Auftrag vorhanden und damit die Prüfungsbefugnis des tätig werdenden Finanzamt gegeben ist, kann im Wege der Anfechtung der PA überprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1983 IV R 77/82, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506; vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 und vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119, S 11/03, I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
59 
Die Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO ist eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Eine solche kann gemäß § 102 FGO vom Gericht nicht vollständig, sondern nur dahingehend überprüft werden, ob das auftraggebende FA bei der Entscheidung über die Auftragserteilung die Vorgaben des § 5 AO eingehalten hat. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 m.w.N.). Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt ergeben (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Sie können zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Allerdings bestimmt § 102 Satz 2 FGO einschränkend, dass die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens (lediglich) ergänzen kann (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756). Zwar sind im Falle von Auftragsprüfungen die erforderlichen Ermessenserwägungen grundsätzlich von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt vorzunehmen. Doch ist das beauftragte Finanzamt, wenn es auch zum Erlass der PA beauftragt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322,und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595), nach der Rechtsprechung des BFH auch befugt, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO angestellten Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese gegebenenfalls zu ergänzen, sei es in der PA, sei es in der anschließenden, ebenfalls von ihm zu erlassenden Entscheidung über einen Einspruch gegen die PA (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die PA vom 1. Dezember 2009 rechtswidrig. Zwar ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zweifelhaft, ob das Finanzamt B - ggf. unter Einbeziehung des Antragsschreibens des Bekl vom 10. November 2009 - einen ausreichend bestimmten Prüfungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da die PA jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Denn weder die streitgegenständliche PA noch die Einspruchsentscheidung des Bekl vom 3. August 2010 enthalten ausreichende Ausführungen dazu, welche konkrete unternehmerische Betätigung des Kl nach Auffassung des Finanzamts B bzw. des Bekl den Grund für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet und aus welchem Grund diese unternehmerische Betätigung einen solchen Bezug zum Konzern des Kl aufweist, dass die Erteilung eines Auftrags zur Durchführung der AP durch den an sich örtlich unzuständigen Bekl als sachgerecht erscheint. Im Rahmen des Schreibens des Bekl an das Finanzamt B vom 10. November 2009, mit dem um die Erteilung eines Prüfungsauftrags i.S.d. § 195 Satz 2 AO gebeten wurde, wurde angegeben:
61 
„Zum Konzernbereich gehört nachstehendes Unternehmen:
62 
Eheleute A. und C.X., in F“.
63 
Ein solches - wie hierdurch zumindest suggeriert wird - gemeinsames Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau besteht jedoch, wie der Bekl im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2011 sowie in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 eingeräumt hat, nicht. Auf die in diesem Zusammenhang ggf. bestehende Kenntnis des Sachgebietsleiters der AP-Stelle des Finanzamts B bezüglich des Nichtbestehens eines gemeinsamen Unternehmens und des Bestehens zweier getrennter Unternehmen der Eheleute X kommt es entgegen der Auffassung des Bekl nicht an, da hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen unzureichender Darstellung der Ermessenserwägungen rechtmäßig ist oder nicht, auf die Darlegung der Ermessenserwägungen in dem durch Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam gewordenen Verwaltungsakt abzustellen ist und nicht auf die intern gebliebene Kenntnis desjenigen, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die vom Bekl beantragte Vernehmung des Sachgebietsleiters der AP-Stelle B konnte deshalb wegen Unerheblichkeit unterbleiben. Ebenfalls nicht ausreichend aussagekräftig ist der Umstand, dass der Bekl zwei getrennte Beauftragungen für den Kl und seine Ehefrau erbeten und das Finanzamt B auch zwei getrennte Aufträge erteilt hat, wobei diese dann entgegen der Vorstellung des Bekl nicht etwa für den Kl einerseits und für seine Ehefrau andererseits ergingen, sondern einerseits für die „Eheleute A. und C.X.“ und andererseits für „C. X.“. Der dargestellte Mangel, dass als Grundlage für die Beauftragung ein gemeinsames Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau benannt wurde, das in Wirklichkeit nicht bestand und dessen Gegenstand und dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt worden war, ist auch nicht bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch Erlass der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt worden. Denn in der Einspruchsentscheidung hat der Bekl in diesem Zusammenhang lediglich das Folgende ausgeführt:
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„Nachdem sich ein Teil der prüfungsrelevanten Unterlagen (laut Auskunft des Herrn X am 11.05.2009) und die Auskunftspersonen (Herr G und Herr X) sich in Q befinden, war es sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch zur Vermeidung unnötigen Aufwands für den Steuerpflichtigen zweckmäßig, die Prüfung einheitlich im Rahmen der Verbundprüfung (§ 13 BpO) der gesamten Unternehmensgruppe X in Q durchzuführen. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Herrn A.X. ist dieser Ermessensumstand spätestens durch Fax-Schreiben vom 15.01.2010 bekannt“ (Seite 7 der Einspruchsentscheidung)(...)
65 
„Da es sich bei dem Unternehmen von Herrn A.X. nach Aktenlage um eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S.d. § 18 Abs 1 Nr. 3, 3. Alt EStG handelt, ist eine Außenprüfung nur nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 AO zulässig. Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2009 wird daher dahingehend ergänzt, dass die Außenprüfung auch aufgrund von § 193 Abs 2 AO durchgeführt wird. Ferner wird die Begründung für die Außenprüfung dahingehend ergänzt, dass eine Prüfung der Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit der Aufklärung insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Firmen der „X-Gruppe“ bedarf und aufgrund des Umfangs der zu prüfenden Unterlagen eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist“ (Seite 8 der Einspruchsentscheidung)(...).
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Hieraus wird indes nicht ausreichend deutlich, dass der Bekl - entgegen seiner eigenen Darstellung in seiner Anregung gegenüber dem Finanzamt B vom 10. November 2009 auf Erteilung eines Prüfungsauftrags im Sinne des § 195 Satz 2 AO - gar nicht von dem Bestehen eines gemeinsamen Unternehmens, sondern von dem Bestehen jeweils separater Unternehmen der Eheleute X ausgeht, obwohl bereits der Beschluss über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung vom 3. Mai 2010 auf diese Problematik gestützt worden war. Außerdem enthalten weder die PA vom 1. Dezember 2009 noch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 eine ausreichend substantiierte Darstellung von Erwägungen dahingehend, welchen Bezug die Einkünfte des Kl aus seinen Tätigkeiten in den Aufsichtsräten von O, P sowie verschiedenen Beiräten nach der Vorstellung des Bekl zum „X-Konzern“ haben und weshalb nach Auffassung des Finanzamts B bzw. - soweit „heilende Erwägungen“ auch durch den Bekl als beauftragtes Finanzamt anzuerkennen sein sollten (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756)- nach Auffassung des Bekl eine solche Prüfung durch den Bekl vorgenommen werden sollte. Hierauf geht der Bekl mit seiner Formulierung in der Einspruchsentscheidung,
67 
„dass eine Prüfung der Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit der Aufklärung insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Firmen der „X-Gruppe“ bedarf“
68 
nicht ein.
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Erst im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht am 25. Oktober 2011 sowie mit dem im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 hat der Bekl dargelegt, dass er gar nicht von einem gemeinsamen Unternehmen des Kl und seiner Ehefrau, sondern von jeweils eigenständigen unternehmerischen Betätigungen ausgehe, und dass der Kl mutmaßlich auch Gewinneinkünfte aus dem Vertrieb von ... beziehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Darlegungen inhaltlich ausreichend wären, um eine Heilung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Beauftragung herbeizuführen, vermögen sie die gegebene Ermessensfehlerhaftigkeit der Auftragserteilung und damit der PA deshalb nicht zu heilen, weil es sich bei dieser erst im Klageverfahren erfolgten Argumentation nicht um eine bloße „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen im Sinne des § 102 FGO handelt, sondern um eine substantielle Argumentation, die spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung hätte erfolgen müssen. Außerdem wird auch im Rahmen dieser Ausführungen im Klageverfahren nicht dargestellt, worin konkret der - nach Auffassung des Bekl - so enge Bezug der Aufsichtsratstätigkeiten des Kl bzw. des Vertriebs von ... durch den Kl zu den zu seinem Konzern gehörenden Unternehmen bestehen solle, so dass eine Auftragsprüfung durch den Bekl sachgerecht sei. Da im Streitfall - wie ausgeführt - keine ausreichende Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, ob auf der Grundlage des Beschlusses des BFH vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756 eine vollumfängliche Nachholung von Ermessenserwägungen durch das beauftragte Finanzamt möglich ist oder ob - wie die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 argumentiert haben - vom beauftragten Finanzamt nur eine Nachholung von Ermessenserwägungen dergestalt erfolgen darf, dass das beauftragte Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung solche Ermessenserwägungen, die das den Prüfungsauftrag erteilt habende Finanzamt ursprünglich angestellt hat, nachträglich ergänzend mitteilt.
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Entgegen der Auffassung des Bekl sind die Auftragserteilung des Finanzamts B und damit die streitgegenständliche PA auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer durch die Regelungen der §§ 13 ff BpO begründeten Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerfrei. Denn der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann die Verwaltung zwar in der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse, insbesondere bei der Ausübung von Ermessen gegenüber dem Bürger, beschränken. Diese Rechtsfigur ist jedoch nicht geeignet, die Verwaltung von der Einhaltung allgemeiner Grundsätze, die an die Rechtmäßigkeit ihrer (Ermessens-)Entscheidungen zu stellen sind, zu befreien. Insbesondere kann dadurch keine Befreiung von dem Erfordernis der - wenn auch ggf. nur im Wege einer vorläufigen Einschätzung möglichen - Darstellung der Existenz, des Gegenstands und der Inhaberschaft des Unternehmens sowie dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl erfolgen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
72 
III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
73 
IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
74 
V. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 3252/10

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(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

Abgabenordnung - AO 1977 | § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung


(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. (2) Bei anderen als den in Absa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung


(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 195 Zuständigkeit


Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 16 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 3252/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 3252/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 3249/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor 1) Die Prüfungsanordnung des Beklagten vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 werden aufgehoben.2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3) Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vor

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2009 - 4 K 91/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns. 2 Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 90/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Bek

Referenzen

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Tenor

1) Die Prüfungsanordnung des Beklagten vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 werden aufgehoben.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

5) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 1. Dezember 2009 rechtmäßig ist.
Mit Urteil vom 18. März 2009 hob das Finanzgericht Baden-Württemberg die PA des Bekl vom 11. Dezember 2006, die sich gegen die Klägerin (Klin) und ihren Ehemann, Herrn B.X., richtete und die Einkommensteuer (ESt) einschließlich gesonderter Feststellungen, die Gewerbesteuer (GewSt) und die Umsatzsteuer (USt) - jeweils für die Jahre 2001 bis 2004 - zum Gegenstand hatte, mangels örtlicher Zuständigkeit des Bekl auf. Die vom Bekl gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 10. November 2009 hatte sich der Bekl an das Finanzamt Z - das Wohnsitzfinanzamt der Klin - gewandt und ausgeführt, „Bei dem Konzern B.X., C-Straße 1, Y, Konzernnummer: 999...“ werde derzeit eine Betriebsprüfung durchgeführt (Beginn der Prüfung: Dezember 2006; Prüfungszeitraum: 2001 - 2004). (...). Zum Konzernbereich gehöre nachstehendes Unternehmen:
Eheleute B. und A.X., D-Straße 2, V.
Unter Hinweis auf die §§ 13 ff der Betriebsprüfungsordnung (BpO) sei es zweckmäßig, dieses Unternehmen von Y aus zu prüfen, weil
- sich die Buchführung hier befinde und
- sich die Auskunftspersonen hier befänden.
Der Bekl bat daher um Übertragung der Befugnis zum Erlass der PA. Der Prüfungsauftrag solle - so der Bekl - insbesondere die ESt und die USt umfassen und jeweils gesondert für Herrn B.X. (StNr. ...) und Frau A.X. - die Klin - (StNr. ...) erfolgen. Bislang liege beim Bekl eine Beauftragung durch das nicht zuständige Betriebsprüfungs-Finanzamt U vom 30. März 2009 vor. Da es sich um einen Fall der „AP-Z“ handle, müsse vom Finanzamt Z auch der Auftrag erteilt werden. Aufgrund drohender Verjährung des Prüfungszeitraums 2002 werde um baldmöglichste Antwort gebeten.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte das Finanzamt Z dem Bekl unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 10. November 2009 mit, es übertrage ihm hiermit die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer AP bei der Klin gemäß § 195 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und § 5 Abs. 1 Satz 1 BpO. Der Prüfungszeitraum solle die Jahre 2001 bis 2004 betreffen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts Z vom 23. November 2009 Bezug genommen.
Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums erging eine gesonderte Beauftragung hinsichtlich der „Eheleute B. und A.X.“. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
Der Bekl ordnete daraufhin mit PA vom 1. Dezember 2009 gegenüber der Klin die Durchführung einer Außenprüfung (AP) an. Die PA hat den folgenden Wortlaut:
„Anordnung einer Außenprüfung
        
Sehr geehrte A.X.,
        
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei Ihnen auf Grund des § 193 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. den § 194 -196 AO eine Außenprüfung durchzuführen. Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.
        
Geprüft werden:
        
Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen                   2002 - 2004
        
Die Prüfung ist erforderlich, da die Vorprüfung zu Feststellungen hinsichtlich von Besteuerungstatbeständen führte und mit Mehrsteuern zu rechnen ist. Diese PA tritt neben die PA an die Eheleute X. vom 11.12.2006. Das Finanzamt Y wurde vom zuständigen Finanzamt Z mit Schreiben vom 23.11.2009 mit der Prüfung beauftragt.
        
Diese Prüfung beginnt am 21.12.2009 und erfolgt in Zusammenhang mit der für den o.g. Prüfungszeitraum laufenden Betriebsprüfung der Firmengruppe X. in Y.
        
Als Prüfungsort, soweit die Unterlagen sich in Y befinden, sind die Privaträume der Familie X. in der C-Straße 1, Y vorgesehen. Davon abweichend kann die Prüfung auch in den dortigen Geschäftsräumen der Firma F-GmbH stattfinden. Auf das diesbezügliche Einverständnis von Herrn E. am 11.05.2009 wird Bezug genommen.
        
Als Prüfer sind Herr G., Finanzamt Y und Herr H. (Finanzamt Y) vorgesehen.
        
Bezugnehmend auf die am 18.12.2006 begonnene Prüfung bitten wir hiermit erneut um Vorlage der damals angeforderten Unterlagen und Auskünfte für den nunmehr relevanten Prüfungszeitraum. Eine entsprechend ergänzte Anforderung ist zur Vereinfachung als Anlage beigefügt.
        
Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftragt werden müssen, wird Ihnen dies mitgeteilt werden.
        
Mit freundlichen Grüßen
        
I.“.   
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2009 legte die Klin Einspruch gegen die PA ein. Zugleich beantragte sie, deren Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Zur Begründung ließ sie vortragen, die PA sei nichtig. Indem der Bekl im Rahmen der von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil vom 18. März 2009 weiter behauptet habe, für den Erlass von PA´en gegenüber den Eheleuten X. zuständig zu sein, jedoch während des laufenden Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels den Auftrag des aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts Z eingeholt habe, habe er sich widersprüchlich verhalten. Dies führe zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen PA. Denn die ursprüngliche PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 sei aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht aufgehoben und somit weiterhin wirksam gewesen. Die Klin könne diese sich widersprechenden PA´en tatsächlich nicht befolgen, was gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO zur Nichtigkeit führe. Auch werde sie bei dem Nebeneinander zweier PA´en nicht darüber belehrt, welche sie zu dulden habe, und werde nicht darüber aufgeklärt, welches Finanzamt aus Sicht der Finanzverwaltung nun zuständig sei. Da der Bekl nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden sei und die Zuständigkeitsvorschriften der Finanzämter gesetzlich klar geregelt seien, müsse der Bekl seine Unzuständigkeit akzeptieren. Dies habe er nicht getan, sondern rein vorsorglich einen Prüfungsauftrag eines aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts eingeholt. Der Bekl habe damit rechtswidrig gehandelt. Vor Anregung der Beauftragung durch das Finanzamt Z hätte er zumindest die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen und damit die finanzgerichtliche Feststellung seiner Unzuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen PA akzeptieren müssen.
10 
Die PA vom 1. Dezember 2009 sei - selbst wenn keine Nichtigkeit vorläge - zumindest rechtswidrig. Denn der Bekl sei für den Erlass der PA gegen die Klin unzuständig, da der Auftrag des Finanzamts Z vom 23. November 2009, den der Bekl ebenso wie sein Antragsschreiben vom 10. November 2009 der Klägerseite auf deren Wunsch am 21. Dezember 2009 bzw. am 15. Januar 2010 in Kopie übermittelt hatte, unwirksam sei. Gemäß § 195 Satz 1 AO würden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift könnten sie andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Die Zuständigkeit der beauftragten Behörde könne durch innerdienstlichen Auftrag begründet werden. Erlasse daraufhin die beauftragte Behörde die PA, sei in dieser zugleich die selbständig anfechtbare Anordnung der Beauftragung enthalten. Die Gründe der Beauftragung seien anzugeben. Das beauftragende Finanzamt bestimme sowohl die Rechtsgrundlagen als auch den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung. Dies sei für die beauftragte Behörde bindend. Die Anordnung, eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung der AP zu beauftragen, stelle eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar, wobei die Ermessenserwägungen anzugeben seien. Da in dem vom Finanzamt Z erteilten Auftrag keinerlei Gründe genannt würden, habe das Finanzamt Z bei der Beauftragung überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Die PA des Bekl sei bereits deshalb zumindest rechtswidrig.
11 
In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam werde, müsse außerdem der Prüfungsauftrag (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH BStBl II 1988, 322). Nur dann handle es sich um einen zulässigen Einzelauftrag (Klein-Rüsken, AO, § 195 Rn. 13). Der Auftrag des Finanzamts Z vom 23. November 2009 enthalte indes lediglich den zeitlichen Prüfungsumfang. Angaben über die zu prüfenden Steuerarten fehlten gänzlich. Hinsichtlich des Umfangs der AP, also hinsichtlich dem zu prüfenden Personenkreis, der zu prüfenden Steuerarten und dem Prüfungszeitraum sei das beauftragte Finanzamt an den Prüfungsauftrag des zu beauftragenden Finanzamts gebunden (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO Rn. 34). Die Aufträge des Finanzamts Z nennten lediglich die Eheleute X. und die Klin als Steuerpflichtige und verzichteten auf das Nennen der genauen Steuerarten. Außerdem habe das Finanzamt Z den Bekl beauftragt, den Zeitraum 2001 bis 2004 zu prüfen. Der Bekl hingegen habe sich über diesen Prüfungsauftrag des Finanzamts Z hinweggesetzt, indem er lediglich für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 eine AP angeordnet, zwei getrennte PA´en für die Klin und ihren Ehemann erlassen sowie bei ihrem Ehemann zusätzlich die Prüfung von USt angeordnet habe. Der Bekl habe sich somit wissentlich dem Auftrag des Finanzamts Z widersetzt und eigenes Ermessen gebraucht. Auch deshalb sei die streitgegenständliche PA zumindest rechtswidrig. Die Klägerseite frage sich außerdem, weshalb der Bekl zwei separate PA´en für die Klin bzw. für ihren Ehemann erlassen habe. Die Aufträge des Finanzamts Z nennten einerseits die Eheleute X. und andererseits die Klin als zu prüfende Steuerpflichtige. Aufgrund dieser Aufträge wäre nach Auffassung der Klägerseite lediglich der Erlass einer PA gegenüber den Eheleuten X. und einer separaten PA gegenüber der Klin zulässig gewesen.
12 
Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 lehnte der Bekl die AdV der PA ab. Zur Begründung führte er aus, Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der PA seien nicht ersichtlich. Der Ermessensgebrauch sei mit Schreiben vom 15. Januar 2010 offengelegt worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit seien ebenfalls nicht ersichtlich.
13 
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2010 legte die Klin Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ein, der vom Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
14 
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2010 beantragte die Klin beim Finanzgericht, die Vollziehung der PA vom 1. Dezember 2009 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
15 
Mit Beschluss vom 3. Mai 2010 setzte das Finanzgericht die Vollziehung der PA aus. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
16 
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 wies der Bekl den Einspruch der Klin gegen die PA vom 1. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die PA sei „formell und materiell wirksam“. Die im Rahmen der Einspruchsbegründung im Hauptsacheverfahren vorgetragenen Argumente des Vorliegens einer Nichtigkeit der betreffenden PA lägen neben der Sache. Auf eine weitere Erörterung werde deshalb verzichtet. Zudem sei nunmehr durch den Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010 rechtskräftig festgestellt, dass die PA vom 11. Dezember 2006 mit Urteil vom 18. März 2009 vom Finanzgericht aufgehoben worden sei, so dass - entgegen den Annahmen der Klägerseite - zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nur die PA vom 1. Dezember 2009 im Raum stehe. Die PA sei Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung einer AP (Tipke/Kruse, AO, § 171 Rn. 51). Sie sei durch schriftlichen Verwaltungsakt bekanntzugeben. Die Klin habe die schriftliche PA vom 1. Dezember 2009 unstreitig durch Zustellung erhalten. Die PA „enthalte“ die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung, die Prüfungsjahre und den beabsichtigten Umfang der Prüfung.Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätten weder der Bekl durch Einholung des Prüfungsauftrags noch das Finanzamt Z mit der Beauftragung des Bekl das ihnen eingeräumte Ermessen zum Erlass der hier angefochtenen PA fehlerhaft ausgeübt. Gemäß § 195 Satz 2 AO könnten andere Finanzbehörden mit der AP beauftragt werden. Nachdem sich laut Auskunft des Ehemanns der Klin vom 11. Mai 2009 ein Teil der prüfungsrelevanten Unterlagen und die Auskunftspersonen (der Ehemann der Klin sowie Herr E.) in Y befänden, sei es sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch zur Vermeidung unnötigen Aufwands für die Steuerpflichtige zweckmäßig, die Prüfung einheitlich im Rahmen der Verbundprüfung (§ 13 BpO) der gesamten Unternehmensgruppe X. in Y durchzuführen. Den Prozessbevollmächtigten der Klin sei „dieser Ermessensumstand“ spätestens durch Fax-Schreiben vom 15. Januar 2010 bekannt. Soweit das Finanzgericht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2010 Zweifel an der ermessensfehlerfreien Beauftragung durch das Finanzamt Z äußere, verkenne es den tatsächlichen Sachverhalt. Die Klin werde als natürliche Person beim Finanzamt Z geführt. Der Umfang ihrer betriebsprüfungsrelevanten Tätigkeit ergebe sich somit unmittelbar aus der ESt-Akte, die beim Finanzamt Z geführt werde. Insoweit werde dem Finanzamt Z eine Vorstellung unterstellt, die der Akteninhalt der beim Finanzamt Z geführten Akten nicht hergebe. Soweit die Klägerseite „in Unkenntnis des Ersuchens einer Beauftragung einer Betriebsprüfung vom Finanzamt Y durch das Finanzamt Z“ gerügt habe, dass es beim Prüfungsauftrag durch das Finanzamt Z an der Benennung der Steuerarten fehle und insoweit ein Ermessensfehler vorliege, entkräfte sich dieses Vorbringen durch Kenntnis der Ersuchensanfrage des Bekl vom 10. November 2009. Diese Anfrage sei mit Schreiben vom 15. Januar 2010 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klin offengelegt und zum Gegenstand der Begründung für die hier streitige PA gemacht worden. Aus dieser Ersuchensanfrage ergebe sich, dass die zu prüfenden Steuerarten explizit aufgeführt worden seien, so dass sich das Finanzamt Z im Rahmen der Beauftragung bewusst gewesen sei, inwieweit eine Beauftragung stattfinde. Hieraus einen Ermessensfehler („wohl im Bezug auf Ermessensnichtgebrauch“) hinsichtlich des Umstands der zu beauftragenden Steuerarten begründen zu wollen, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Soweit die Klin vortragen lasse, dass ein Ermessensfehlgebrauch darin liege, dass der Prüfungsauftrag des Finanzamts Z den Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 umfasse, der beauftragte Bekl jedoch nur eine PA für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 angeordnet habe, verkenne die Klägerseite den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als Grenze der Ermessensausübung. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen PA sei der Prüfungszeitraum 2001 bereits festsetzungsverjährt gewesen. Der Bekl habe daher den Prüfungszeitraum auf die nicht festsetzungsverjährten Jahre 2002 bis 2004 beschränken müssen. Die PA vom 1. Dezember 2009 nenne § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO als Rechtsgrundlage für die AP. Dies sei in der PA mit Hinweis auf die festgestellten Besteuerungsmerkmale und die zu erwartenden Mehrsteuern, wie sie sich schon in der Vorprüfung ergeben hätten, konkretisiert worden. Die entsprechenden Sachverhalte, insbesondere die entgeltliche Überlassung eines Arbeitszimmers an die F-GmbH sowie die Vermietung des Objekts „J-Straße 4“ in K, seien durch den Bericht der Vorprüfung der Klin bekannt. Somit seien die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse, welche der Aufklärung bedürften, für die Adressatin der PA offengelegt, hinreichend konkretisiert und bestimmt worden. Ferner werde die Begründung für die AP dahingehend ergänzt, dass aufgrund der vertraglichen Verbindung diesbezüglich zur „X.-Gruppe“ eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang nicht zweckmäßig sei. Die Frage der Zulässigkeit einer AP i.S.d. § 193 Abs. 2 AO sei eine materiell-rechtliche Frage der PA und berühre insoweit das Prüfungsauftragsermessen i.S.d. § 195 Satz 2 AO nicht. Somit bleibe zusammenfassend festzustellen, dass das Ermessen bei Erlass der PA unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sowohl vom Finanzamt Z als auch vom Bekl fehlerfrei ausgeübt worden sei. Soweit von der Klin die Unzuständigkeit des Hauptsachgebietsleiters der Betriebsprüfung des Bekl gerügt werde, verkenne sie, dass eine innerdienstliche Geschäftsverteilung keine Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 16 AO sei. Bereits mit Schreiben vom 5. März 2010 sei dem Prozessbevollmächtigten der Klin unabhängig davon mitgeteilt worden, dass Einsprüche gegen PA´en von der Betriebsprüfungsstelle des Bekl selbst bearbeitet würden. Ferner bleibe festzuhalten, dass es seitens der Klin keinen subjektiv einklagbaren Anspruch gebe, welcher Amtsträger innerhalb des zuständigen Finanzamts auf Seiten des Finanzamts auftrete.
17 
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2010 erhob die Klin Klage. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die PA sei nichtig. Der Bekl führe in der PA vom 1. Dezember 2009 aus, die PA trete neben die PA an die Eheleute X. vom 11. Dezember 2006, nehme im Weiteren Bezug auf die am 18. Dezember 2006 angeblich begonnene Prüfung und bitte um Vorlage der damals angeforderten Unterlagen und Auskünfte für den nunmehr relevanten Prüfungszeitraum. Diese Ausführungen und Anforderungen des Bekl führten zur Nichtigkeit der PA. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 18. März 2009 die PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die Bestimmung des Prüfungsbeginns vom 11. Dezember 2006 auf den 18. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei. Das Finanzgericht habe diese Entscheidung damit begründet, dass der Bekl für den Erlass dieser Steuerverwaltungsakte nicht zuständig gewesen sei. Der Bekl habe gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Am 1. Dezember 2009 sei über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden gewesen. Der Bekl sei, nachdem er Nichtzulassungsbeschwerde erhoben habe, am 1. Dezember 2009 offensichtlich immer noch davon ausgegangen, er sei für den Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 zuständig gewesen. Nichtsdestotrotz habe er das Finanzamt Z um einen Auftrag zum Erlass der PA gebeten. Der Bekl habe somit sowohl aufgrund einer PA, die er als beauftragtes Finanzamt erlassen habe, als auch aufgrund einer PA, die er als aus seiner Sicht originär zuständiges Finanzamt erlassen habe, zu prüfen beabsichtigt. Der Bekl berufe sich somit auf zwei PA´en, die sich widersprächen und verknüpfe diese sogar noch. Die Steuerpflichtige habe die erneut erlassene PA (Auftragsprüfung durch den Bekl) gar nicht befolgen können, da diese der bestehenden PA (Prüfung durch den Bekl aus eigener Zuständigkeit) widersprochen habe.
18 
Der Bekl, der behauptet habe, nach wie vor für den Erlass von PA´en gegenüber den Eheleuten X. zuständig zu sein, habe für den Fall der Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rein vorsorglich den Auftrag des aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts Z eingeholt. Dieses Verhalten sei rechtlich nicht zulässig und führe zur Nichtigkeit der am 1. Dezember 2009 gegenüber der Klin erlassenen PA. Denn als der Bekl die PA vom 1. Dezember 2009 erlassen habe, habe der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden gehabt. Der BFH habe die Nichtzulassungsbeschwerde erst mit Beschluss vom 14. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Das heiße, die Unwirksamkeit der PA vom 11. Dezember 2006 sei zum Zeitpunkt des Erlasses der erneuten PA noch nicht festgestellt gewesen. Der Bekl habe mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter die Auffassung vertreten, er sei für den Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 zuständig. Er habe also zwei sich widersprechende Verwaltungsakte erlassen. Da die Klin die beiden sich widersprechenden PA´en tatsächlich nicht habe befolgen können, sei gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO Nichtigkeit gegeben. Daher sei mit Urteil die Nichtigkeit der PA vom 1. Dezember 2009 gemäß § 125 Abs. 2 festzustellen.Das Finanzamt sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Die Zuständigkeitsvorschriften der Finanzämter seien klar gesetzlich geregelt. Der Bekl müsse somit seine Unzuständigkeit akzeptieren. Dies habe er nicht getan, sondern rein vorsorglich Prüfungsaufträge eines aus seiner Sicht unzuständigen Finanzamts eingeholt. Der Bekl löse sich mit diesem Verhalten von Recht und Gesetz. Vor Anregung der Beauftragung durch das Finanzamt Z hätte er somit zumindest die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH zurücknehmen und damit die finanzgerichtliche Feststellung seiner Unzuständigkeit für den Erlass von PA`en gegenüber den Eheleuten X. akzeptieren müssen. Entgegen der Auffassung des Bekl könne ein nichtiger Verwaltungsakt auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Die Auffassung des Bekl, die PA werde mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ein wirksamer Verwaltungsakt, sei abzulehnen. Ein nichtiger, damit unwirksamer und nicht vorhandener Verwaltungsakt müsse durch die Finanzbehörde rechtswirksam erlassen werden, um wirksam zu werden. Wie sollte ansonsten ein Steuerpflichtiger wissen, welche Anordnung der Behörde ihm gegenüber gültig sei, wenn ein nicht vorhandener Verwaltungsakt aufgrund eines anderen Ereignisses als dem wirksamen Erlass rechtsgültig werden solle?
19 
Die PA vom 1. Dezember 2009 sei - selbst wenn keine Nichtigkeit vorläge - zumindest rechtswidrig. Der Bekl sei für den Erlass der PA gegenüber der Klin unzuständig, da der in der PA genannte Auftrag des Finanzamts Z vom 23. November 2009 unwirksam sei. Gemäß § 195 Satz 1 AO würden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift könnten sie andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Die Zuständigkeit der beauftragten Behörde könne durch innerdienstlichen Auftrag begründet werden. Erlasse daraufhin die beauftragte Behörde die PA, so sei in dieser PA zugleich die selbständig anfechtbare Anordnung der Beauftragung enthalten. Die Gründe der Beauftragung seien anzugeben. Das beauftragende Finanzamt bestimme sowohl die Rechtsgrundlagen als auch den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung. Dies sei für die beauftragte Behörde bindend (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO, Rn. 28). Die Anordnung, eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung der AP zu beauftragen, stelle eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar. Die ermessensleitenden Gründe seien anzugeben (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO, Rn. 29 mit Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322, BFHE 142, 24 und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBI II 1981, 493, BFHE 133, 1). In dem Auftrag des Finanzamts Z seien indes keinerlei Gründe dafür genannt, weshalb der Bekl beauftragt worden sei. Die beauftragende Behörde habe somit bei der Beauftragung ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Die PA des Bekl sei allein schon deswegen zumindest rechtswidrig.
20 
In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam werde, müsse ferner der Prüfungsauftrag (Steuerpflichtiger, Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH BStBI II 1988, 322). Nur dann handle es sich um einen zulässigen Einzelauftrag (Klein-Rüsken, AO, § 195 Rn. 13). Der Auftrag des Finanzamts Z vom 23. November 2009 enthalte aber lediglich den zeitlichen Prüfungsumfang. Angaben der zu prüfenden Steuerarten fehlten gänzlich. Auch aus diesem Grund sei die PA des Bekl zumindest rechtswidrig.
21 
Die beauftragte Finanzbehörde sei befugt, anstelle der an sich zuständigen Behörde die AP durchzuführen. Hierzu zähle bereits der Erlass der PA, aus der sich dann die Gründe für die Beauftragung ergeben müssten (BFH-Entscheidungen vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BStBI II 1986, 656, BFHE 146, 508; vom 15. Januar 1987 IV R 109/86, BStBI II 1987, 361, BFHE 149, 101; vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322, BFHE 152, 24; vom 11. Dezember 1991, I R 66/90, BStBI II 1992, 595, BFHE 166, 490). Hinsichtlich des Umfangs der AP, also hinsichtlich des zu prüfenden Personenkreises, der zu prüfenden Steuerarten und des Prüfungszeitraums sei das beauftragte Finanzamt an den Prüfungsauftrag des beauftragenden Finanzamts gebunden (Hübschmann/Hepp/Spitaler-Eckhoff, § 195 AO, Rn. 34).Der Auftrag des Finanzamts Z nenne aber lediglich die Eheleute B. und A.X. - die Klin -. Ein weiterer Auftrag nenne die Klin als Steuerpflichtige. Beide Aufträge verzichteten auf die Angabe der genauen Steuerarten. Außerdem habe das Finanzamt Z den Bekl beauftragt, für den Zeitraum 2001 bis 2004 zu prüfen. Der Bekl hingegen habe sich über den Prüfungsauftrag des Finanzamts Z hinweggesetzt, indem er lediglich eine AP für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 angeordnet, zwei getrennte PA´en für die Klin und ihren Ehemann erlassen sowie beim Ehemann zusätzlich die Prüfung von USt angeordnet habe. Der Bekl habe sich somit bewusst über den Auftrag des Finanzamts Z hinweggesetzt und unzulässig eigenes Ermessen ausgeübt. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setze außerdem voraus, dass sie mit Gründen versehen sei, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen ließen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 m.w.N.). In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam werde, müsse ferner der Prüfungsauftrag (Steuerart, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Nur dann handle es sich um einen zulässigen Einzelauftrag. Die Beauftragung des Bekl durch das Finanzamt Z sei somit ermessensfehlerhaft. Der Bekl habe nicht erkennen lassen, worin das „Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes“, hinsichtlich dessen der Bekl mit Schreiben an das Finanzamt Z vom 10. November 2009 die Auftragserteilung im Sinne des § 195 Satz 2 erbeten und das Finanzamt Z mit Schreiben vom 23. November 2009 unter Bezugnahme auf das genannte Schreiben des Bekl den Prüfungsauftrag erteilt habe, nach der Vorstellung des Finanzamts Z bestehen solle und - damit zusammenhängend - ob die Annahme, es gehöre zu dem vom Bekl ohnehin geprüften Konzern im Sinne des § 13 BPO, zutreffend sei.
22 
Die Klin beantragt, die PA vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
23 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
24 
Er bezieht sich zur Erwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend das Folgende aus: Der Einwand der Klin, die PA vom 1. Dezember 2009 sei nichtig, werde ausdrücklich zurückgewiesen. Ein widersprüchliches Verhalten seitens des Bekl sei nicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil: Die Klin habe sich mit der Klage gegen die PA vom 11. Dezember 2006 (betreffend die Jahre 2001 bis 2004) mit der Begründung zur Wehr gesetzt, die PA sei von dem örtlichen unzuständigen Finanzamt erlassen worden. Anstelle des Bekl sei das örtlich zuständige Finanzamt Z für den Erlass der PA zuständig gewesen. Das Finanzgericht habe mit Urteil vom 18. März 2009  dem Klägerbegehren stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Der Bekl habe darauf reagiert und im Auftrag des - nach Ansicht der Klin und des Finanzgerichts - örtlich zuständigen Finanzamts Z am 1. Dezember 2009 eine PA für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 erlassen. Der Bekl habe mithin die von der Klin geltend gemachte örtliche Zuständigkeit des Finanzamts berücksichtigt. Soweit sich die Klin auf die Nichtigkeit der PA vom 1. Dezember 2009 berufe, setze sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. Da der Bekl erhebliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts gehabt und er daher eine Überprüfung desselben angestrebt habe, habe er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese sei dann mit Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen worden. Nach der festen Überzeugung des Bekl sei er auch nach den Grundsätzen über den effektiven Rechtsschutz nicht daran gehindert, die PA am 1. Dezember 2009 - unter Berücksichtigung der gerügten örtlichen Zuständigkeit - zu erlassen und gleichzeitig die Rechtsschutzmöglichkeiten für die ursprünglich ergangene PA vom 11. Dezember 2006 in Anspruch zu nehmen. Andernfalls wären dem Bekl die Rechtsschutzmöglichkeiten bzw. die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln und zur Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH faktisch genommen und er könnte seinen gesetzlichen Auftrag zur Erhebung von Steuern und zur Nachprüfung der Besteuerungsgrundlagen nicht wirksam erfüllen.
25 
Wie der vorliegende Fall zeige, sei zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung für das Veranlagungsjahr 2001 eingetreten. Bei einem weiteren Zuwarten bzw. einem Erlass der PA im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 wäre zudem auch für das Jahr 2002 Festsetzungsverjährung eingetreten. Hätte der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren die Revision als unbegründet zurückgewiesen, wäre - nach dem Vorbringen des Kl - eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für mehrere Jahre faktisch ausgeschlossen und der gesetzliche Besteuerungsanspruch des Staates insoweit gefährdet. Auch der Einwand, die Klin habe die beiden sich widersprechenden PA´en tatsächlich nicht befolgen können, entbehre jeder Grundlage. Ganz im Gegenteil: Sowohl die ursprüngliche - und vom Finanzgericht aufgehobene - PA vom 11. Dezember 2006 als auch die PA vom 1. Dezember 2009 seien durch den Bekl (letztere allerdings den Feststellungen des Finanzgerichts folgend gemäß § 195 Satz 2 AO im Auftrag des örtlich zuständigen Finanzamts Z) erlassen worden. Für die Klin habe es mithin keine unterschiedlichen Ansprechpartner gegeben. Auch der Prüfungsumfang sei klar umrissen. Die Prüfungsanfragen und -maßnahmen seien - wie der Klin mitgeteilt - u.a. auf die Jahre 2002 bis 2004 begrenzt worden. Sowohl hinsichtlich dieses Prüfungszeitraums als auch hinsichtlich der zu prüfenden Steuerarten bestehe mithin Deckungsgleichheit. Die Behauptung, die Klin habe „sich widersprechende PA´en tatsächlich nicht befolgen können“, entbehre daher jeglicher Grundlage. Wie nicht zuletzt auch durch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 bereits ausführlich dargelegt, bestünden in der vorliegenden Angelegenheit keine fundierten Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensfehlgebrauch.
26 
Im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2011 führte der Bekl auf den Hinweis des Berichterstatters, dass das im Schreiben des Bekl an das Finanzamt Z vom 10. November 2009 angesprochene Unternehmen der Eheleute B. und A.X. von seinem Gegenstand her bislang nicht klar erkennbar sei, aus, die Bezeichnung „Unternehmen“ sei im vorliegenden Falle mißverständlich und hätte zutreffenderweise manuell abgeändert werden sollen. Hintergrund für die Anregung der Beauftragung und damit für die Beauftragung selbst sei der Umstand, dass der Ehemann der Klin Vergütungen als Aufsichtsratsmitglied im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3, 3. Fall Einkommensteuergesetz (EStG) erhalte. Er sei unter anderem in den Aufsichtsräten von L.. und M.. sowie in verschiedenen weiteren Beiräten gewesen. Die Beklagtenseite weise in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass aus dem Umstand, dass sie gesonderte Beauftragungen für die Klin bzw. für ihren Ehemann erbeten habe, erkennbar sei, dass nicht etwa ein gemeinsames Unternehmen der beiden genannten Personen bestehe, sondern dass beide gesondert einer AP unterworfen werden sollten. Weiter weise die Beklagtenseite unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 darauf hin, dass das Prüfungsbedürfnis bezüglich der Klin daraus folge, dass sie ein Arbeitszimmer in dem Gebäude „D-Straße 2 in V“ an die F-GmbH sowie das Objekt „J-Straße 3 in K“ an die F-GmbH bzw. an eine eventuell weitere GmbH, die zum Konzern gehöre, vermietet habe.
27 
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 führte der Bekl ergänzend das Folgende aus:
28 
1. „Unternehmen“ der Eheleute B. und A.X.
29 
a) Vorbemerkung zur verwaltungsinternen Maßnahme
30 
Für die (verwaltungsinterne) Prüfungsanfrage des Bekl vom 10. November 2009 an das Finanzamt Z sei der verwaltungsinterne Vordruck „KonzBP 1 Zustimmung zur Mitprüfung“ verwendet worden. Dieser Vordruck werde finanzverwaltungsintern regelmäßig verwendet, wenn im Rahmen einer Konzernprüfung die Mitprüfung konzernzugehöriger Unternehmen oder nicht konzernzugehöriger Unternehmen bzw. Personen, die aber eng miteinander - durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten - verbunden seien, begehrt werde. Dass auch die steuerlichen Verhältnisse von natürlichen Personen und nicht nur Betriebe in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften Gegenstand einer Überprüfung vor Ort sein könnten - und vorliegend auch durch die PA bezweckt werde -‚ ergebe sich mitunter auch aus dem vorliegend verwendeten Begriff „Außenprüfung“ (in Abgrenzung zu „Betriebsprüfung“).
31 
b) Vorliegen mehrerer „Unternehmen“:
32 
Dem o.g. Verständnis folgend seien konsequenterweise auch die Personen der Klin und ihres Ehemannes jeweils als dem „Konzernbereich zugehörige Unternehmen“ im Rahmen der verwaltungsintern zu erstellenden Konzernübersicht aufgenommen worden. Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne des Vordrucks „KonzBp1 Zustimmung zur Mitprüfung“ erfasse „Unternehmen“ im weiteren Sinne. Er umfasse als Überbegriff in diesem Zusammenhang auch all jene Personen, die Einkünfte erzielten und in wirtschaftlicher und/oder persönlicher Hinsicht Beziehungen zum Konzern aufwiesen. Diese Beziehungen zum Konzern lägen vorliegend jeweils im Fall der Klin und ihres Ehemannes sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hinsicht unstreitig vor.
33 
aa) Unternehmerische Betätigung des Ehemannes der Klin:
34 
Die unternehmerische Betätigung des Ehemannes der Klin und dessen wirtschaftliche und persönliche Verbindung zum X.-Konzern sei Gegenstand des beim Finanzgericht unter Az. ... geführten Verfahrens und werde dort näher erläutert. Hierbei werde u.a. auch dargelegt, dass die zentrale Durchführung der AP durch die mit der Konzernprüfung betrauten Betriebsprüfer zweckmäßig, verwaltungsökonomisch und letztlich für den Steuerpflichtigen mit einer geringeren Beeinträchtigung durch Prüfungsmaßnahmen verbunden sei. Auf die dortigen Ausführungen werde ausdrücklich verwiesen.
35 
bb) Unternehmerische Betätigung der Klin
36 
Die wirtschaftliche Verbindung der Klin zum Konzern ergebe sich zum einen aus der Vermietung eines Arbeitszimmers mit ca. 78 qm Nutzfläche in dem Gebäude D-Straße 2 in V an die F-GmbH. Im Rahmen der steuerlichen AP für die Jahre 1996 bis 2000 sei eine überhöhte Miete für die Raumüberlassung festgestellt und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen für die Klin und B.X. Konzern gezogen worden. Zum anderen vermiete die Klin das Objekt „J-Straße 3 in K“ an die O-GmbH/Y, ein zum B.X. Konzern gehörendes Konzernunternehmen. Darüber hinaus bestehe auch in persönlicher Hinsicht eine Beziehung der Klin zum Konzern. (...)
37 
c) „Unternehmen“ auch im Sinne des UStG
38 
Im Übrigen wäre die Bezeichnung „Unternehmen“ auch im Hinblick auf den „Unternehmerbegriff‘ i.S.d. Umsatzsteuergesetzes zutreffend gewählt. Denn, wie vorstehend dargestellt, würden sowohl die Klin als auch ihr Ehemann jeweils auch als „Unternehmer“ im umsatzsteuerlichen Sinne tätig (...). Mit Blick auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung durch die Klin bzw. die umsatzsteuerpflichtige Betätigung ihres Ehemannes lägen in beiden Fällen „Unternehmen“ i.S.d. § 2 UStG vor. Gemäß Schreiben des Bekl vom 10. November 2009 an das Finanzamt Z zur Erteilung eines Prüfungsauftrags solle der Prüfungsauftrag explizit insbesondere die ESt und die USt umfassen, mithin also auch das jeweilige Unternehmen i.S.d. § 2 UStG. Die Verwendung des Begriffes „Unternehmen“ im vorgenannten Schreiben sei insoweit auch in der steuerrechtlichen Terminologie zutreffend erfolgt.
39 
d)  Prüfungsanfrage und -auftrag für Unternehmen der Klin und für Unternehmen ihres Ehemannes
40 
Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lasse, bestünden hinsichtlich des „Unternehmens“ der Klin und dessen Verbindung zum Konzern in persönlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht keine Zweifel. In diesem Zusammenhang weise der Bekl auch auf die Urteilsbegründung im Verfahren des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 11. März 2008 hin, in dem die Rechtmäßigkeit der PA gegen die Klin vom 11. Dezember 2006 festgestellt worden sei. Darin heiße es u.a. auf Seite 20 der Urteilsbegründung: „Im Streitfall wäre, da es bei der Klin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der BpO handelt, nach § 5 Abs. 4 BpO eine... gewesen“. Demnach gingen für die gleichen äußeren Umstände sowohl das erkennende Gericht als auch die Vertragsparteien einvernehmlich von einem Großbetrieb bzw. von einem Konzernunternehmen im Sinne der BpO aus. Dies werde letztlich auch durch die o.g. Ausführungen bestätigt. Die Formulierung im Vordruck „Unternehmen Eheleute B. und A.X.“ sei nicht als gemeinsames Unternehmen zu begreifen. Vielmehr würden - wie dargestellt - sowohl die Klin als auch ihr Ehemann unternehmerisch tätig. Vor diesem Hintergrund sei im Erläuterungstext auch ausdrücklich auf gesonderte Beauftragungen für die Klin und ihren Ehemann unter Angabe der jeweiligen Steuernummern gebeten worden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Auftragserteilungsschreiben des Finanzamts Z vom 23. November 2009 auf das Schreiben des Bekl vom 10. November 2009 habe das Finanzamt Z die Ausführungen im Schreiben vom 10. November 2009 - und damit auch die erbetene jeweils gesonderte Prüfung für die Klin und ihren Ehemann - zum Gegenstand der Auftragserteilung gemacht. Für das Verständnis der in der Prüfungsanfrage enthaltenen Formulierung komme es im Übrigen entscheidend darauf an, was der Erklärende habe zum Ausdruck bringen wollen und welche Vorstellungen der Empfänger gehabt habe. Da es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme handle, komme es folglich nicht darauf an, was der Steuerpflichtige, wenn das Schreiben an ihn gerichtet worden wäre, darunter verstanden hätte. Vielmehr sei allein auf den Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Dem Finanzamt Z und dem Bekl seien sowohl die Verwendung des verwaltungsinternen Vordrucks und der darin enthaltenen gebräuchlichen Formulierungen als auch die unternehmerischen Betätigungen der Klin und ihres Ehemannes bekannt gewesen. Erwähnung verdiene in diesem Zusammenhang auch, dass der Sachgebietsleiter der AP des Finanzamts Z, Herr P, der mit Schreiben vom 23. November 2009 dem Bekl die Anordnungsbefugnis zur Durchführung einer AP übertragen habe, im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits Einblick in die steuerlichen Verhältnisse der Klin und ihres Ehemannes gehabt habe. Zum Beweis hierfür bezieht sich der Bekl auf das Zeugnis des Sachgebietsleiters der AP-Stelle des Finanzamts Z, Herrn P. Dieser habe im Rahmen einer Inaugenscheinnahme die an die F-GmbH vermieteten Räumlichkeiten in der D-Straße 2 für den Bekl vor Ort besichtigt. Im Übrigen habe er auch im Zusammenhang mit der streitbefangenen Frage des örtlich zuständigen Finanzamts Kenntnis von den steuerlichen Vorgängen erlangt. Herr P sei in Folge dessen auch nicht von einem Unternehmen ausgegangen, sondern habe - der Auftragsanfrage folgend - Anordnungsbefugnisse für die jeweils anstehenden AP´en erteilt. Dies ergebe sich zudem auch aus dem Faxdeckblatt, mit welchem die Prüfungsaufträge vorab als Fax übermittelt worden sei ("Anbei die angeforderten Anordnungsbefugnisse zu den anstehenden Außenprüfungen vorab per Fax.“). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Prüfungsauftrag des Finanzamts Z ordnungsgemäß erteilt worden sei. Wie im bisherigen Vortrag des Bekl bereits dargelegt, sei auch das Ermessen des Finanzamts Z ordnungsgemäß ausgeübt worden.
41 
2. Ergänzende Anmerkung zur einheitlichen Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
42 
Gemäß § 195 Satz 2 AO könne die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Dies sei vorliegend durch den vom Finanzamt Z erteilten Prüfungsauftrag vom 23. November 2009 geschehen. Der Bekl habe in der Prüfungsanfrage vom 10. November 2009 Gründe, die für die Zweckmäßigkeit der einheitlichen Prüfung sprächen, explizit angegeben. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Anfrageschreiben vom 10. November 2009 und die hierin aufgeführten Zweckmäßigkeitserwägungen habe das Finanzamt Z im Rahmen seiner Ermessensausübung i.S.d. § 195 Satz 2 AO diese Ermessenserwägungen berücksichtigt. Darüber hinaus weise der Bekl auf die Vorschriften der §§ 13 ff BpO hin. Bei der BpO handle es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (vgl. § 1 Abs. 1 BpO), die für AP´en der Länderfinanzbehörden gelte, somit auch für den Bekl und das Finanzamt Z. Die Finanzbehörde entscheide gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine AP durchgeführt werde. Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen seien im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Diesem Ziel werde u.a. auch durch eine einheitliche Prüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen Rechnung getragen (§ 13 ff BpO). Die einheitliche Prüfung sei - wie bereits dargestellt und auch mit den in der Prüfungsanfrage genannten Zweckmäßigkeitserwägungen zum Ausdruck gebracht - auch im vorliegenden Fall mit einer geringeren Belastung für den Kl verbunden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei AP´en von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen nach §§ 13 ff BpO die Finanzbehörde, die für die AP des herrschenden Unternehmens zuständig sei, die Leitung der einheitlichen Prüfung übernehme (vgl. § 14 Abs. 1 BpO). Dies gelte nicht nur für Aktienkonzerne, sondern aufgrund des Verweises in § 18 Satz 2 BpO auch für sonstige zusammenhängende Unternehmen. Der Bekl habe als leitende Konzernprüfungsstelle (auf die derzeitige Betriebsprüfung bei dem Konzern B.X., C-Straße 1, Y, Konzernnummer 999..., habe der Bekl im Schreiben an das Finanzamt Z ausdrücklich hingewiesen) den Wunsch nach einheitlicher Leitung auch bei den sonstigen zusammenhängenden Unternehmen mit der Prüfungsanfrage vom 10. November 2009 deutlich zum Ausdruck gebracht. Insoweit ergebe sich durch die in den §§ 13 ff BpO enthaltenen Vorschriften zur Selbstbindung der Verwaltung auch eine Einschränkung bei der Ermessensausübung durch das Finanzamt Z nach § 195 Satz 2 AO. Die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Bekl durch das Finanzamt Z sei nicht nur im Hinblick auf die in der Anfrage genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auch entsprechend den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung i.S.d. §§ 13 ff BpO rechtmäßig erfolgt. Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass vorliegend hinsichtlich der Erteilung des Prüfungsauftrags durch das Finanzamt Z keine Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensfehlgebrauch bestünden.
43 
3. Ergänzende Anmerkungen zur inhaltlichen Bestimmtheit der PA
44 
Die PA gegenüber dem Kl vom 1. Dezember 2009 sei nach Überzeugung des Bekl inhaltlich ausreichend bestimmt. Die PA lasse u.a. die Rechtsgrundlage für die AP, die zu prüfenden Steuerarten, den Prüfungszeitraum, den voraussichtlichen Prüfungsbeginn, den Prüfungsort und die vorgesehenen Prüfer hinreichend deutlich erkennen. In diesem Zusammenhang werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den bisherigen Vortrag des Bekl verwiesen. Ergänzend merke der Bekl an, er sei als beauftragtes Finanzamt befugt gewesen, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der (innerdienstlichen) Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese gegebenenfalls zu ergänzen. Die Mitteilung habe bereits in der PA selbst oder erst nachfolgend - etwa in der ebenfalls von ihm zu erlassenden Entscheidung über einen Einspruch gegen die PA, spätestens jedoch mit Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens - vorgenommen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2003, BFH/NV 2004, 756 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 11. Februar 2010 (Az. 1 K 217/09). Dies sei vorliegend spätestens im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens erfolgt, wie der bisherige Vortrag des Bekl belege. Damit sei der Darlegung der Prüfungsbefugnis nachhaltig Rechnung getragen.

Entscheidungsgründe

 
45 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
46 
Die PA vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 sind jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ob - wie die Klägerseite meint - sogar eine Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte vorliegt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn die Klin hat nicht die Feststellung der Nichtigkeit dieser beiden Verwaltungsakte, sondern lediglich deren Aufhebung beantragt (vgl. hierzu: § 96 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO).
47 
Gemäß § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Dies wäre - wie mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2009, bestätigt durch den Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010, rechtskräftig entschieden - grundsätzlich das Finanzamt Z.
48 
Gemäß § 195 Satz 2 AO können die nach Satz 1 dieser Regelung an sich zuständigen Finanzbehörden andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Im Falle einer Beauftragung gemäß § 195 Satz 2 AO kann der Prüfungsauftrag entweder von der beauftragenden Stelle selbst dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649) oder rein innerdienstlich gegenüber der beauftragten Finanzbehörde erteilt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595). Mit der Beauftragung erlangt das beauftragte Finanzamt die Befugnis zum Erlass der PA, wenn sich das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Befugnis nicht vorbehalten und die Anordnung selbst erlassen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Da durch einen Prüfungsauftrag i.S.d. § 195 Satz 2 FGO die Prüfungszuständigkeit nicht auf das beauftragte Finanzamt verlagert wird, sondern das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Zuständigkeit lediglich für eine bestimmte Prüfung nicht in Anspruch nimmt, kann dem beauftragten Finanzamt nicht die Entscheidung überlassen werden, ob und in welchem Umfang eine AP durchgeführt wird. Dies muss vielmehr von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt bei der Beauftragung festgelegt werden. In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam wird, muss ferner der Prüfungsauftrag (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Nur dann handelt es sich um einen zulässigen Einzelauftrag. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt dagegen in der Entscheidung des beauftragten Finanzamts (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Beim Erlass der PA ist das tätigwerdende Finanzamt an den Auftrag des zuständigen Finanzamt gebunden, aus dem sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der Sache nach ergeben müssen. Ob ein derartiger Auftrag vorhanden und damit die Prüfungsbefugnis des tätigwerdenden Finanzamt gegeben ist, kann im Wege der Anfechtung der PA überprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1983 IV R 77/82, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506; vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 und vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119, S 11/03, I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
49 
Die Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO ist eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Eine solche kann gemäß § 102 FGO vom Gericht nicht vollständig, sondern nur dahingehend überprüft werden, ob das auftraggebende FA bei der Entscheidung über die Auftragserteilung die Vorgaben des § 5 AO eingehalten hat. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 m.w.N.). Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt ergeben (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Sie können zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Allerdings bestimmt § 102 Satz 2 FGO einschränkend, dass die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens (lediglich) ergänzen kann (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756). Zwar sind im Falle von Auftragsprüfungen die erforderlichen Ermessenserwägungen grundsätzlich von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt vorzunehmen. Doch ist das beauftragte Finanzamt, wenn es auch zum Erlass der PA beauftragt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322,und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595), nach der Rechtsprechung des BFH auch befugt, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO angestellten Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese gegebenenfalls zu ergänzen, sei es in der PA, sei es in der anschließenden, ebenfalls von ihm zu erlassenden Entscheidung über einen Einspruch gegen die PA (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
50 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die PA vom 1. Dezember 2009 rechtswidrig. Zwar ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zweifelhaft, ob das Finanzamt Z - ggf. unter Einbeziehung des Antragsschreibens des Bekl vom 10. November 2009 - einen ausreichend bestimmten Prüfungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da die PA jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Denn weder die streitgegenständliche PA noch die Einspruchsentscheidung des Bekl vom 3. August 2010 enthalten ausreichende Ausführungen dazu, welche konkrete unternehmerische Betätigung der Klin nach Auffassung des Finanzamts Z bzw. des Bekl den Grund für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet und aus welchem Grund diese unternehmerische Betätigung einen solchen Bezug zum Konzern des Ehemannes der Klin aufweist, dass die Erteilung eines Auftrags zur Durchführung der AP durch den an sich örtlich unzuständigen Bekl als sachgerecht erscheint. Im Schreiben des Bekl an das Finanzamt Z vom 10. November 2009, mit dem um die Erteilung eines Prüfungsauftrags i.S.d. § 195 Satz 2 AO gebeten wurde, wurde angegeben:
51 
„Zum Konzernbereich gehört nachstehendes Unternehmen:
52 
Eheleute B. und A.X., D-Straße 2, V“.
53 
Ein solches - wie hierdurch zumindest suggeriert wird - gemeinsames Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes besteht jedoch, wie der Bekl im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2011 sowie in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 eingeräumt hat, nicht. Auf die in diesem Zusammenhang ggf. bestehende Kenntnis des Sachgebietsleiters der AP-Stelle des Finanzamts Z bezüglich des Nichtbestehens eines gemeinsamen Unternehmens und des Bestehens zweier getrennter Unternehmen der Eheleute X. kommt es entgegen der Auffassung des Bekl nicht an, da hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen unzureichender Darstellung der Ermessenserwägungen rechtmäßig ist oder nicht, auf die Darlegung der Ermessenserwägungen in dem durch Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam gewordenen Verwaltungsakt abzustellen ist und nicht auf die intern gebliebene Kenntnis desjenigen, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die vom Bekl beantragte Vernehmung des Sachgebietsleiters der AP-Stelle Z konnte deshalb wegen Unerheblichkeit unterbleiben. Ebenfalls nicht ausreichend aussagekräftig ist der Umstand, dass der Bekl zwei getrennte Beauftragungen für die Klin und ihren Ehemann erbeten und das Finanzamt Z auch zwei getrennte Aufträge erteilt hat, wobei diese dann entgegen der Vorstellung des Bekl nicht etwa für die Klin einerseits und für ihren Ehemann andererseits ergingen, sondern einerseits für die „Eheleute B. und A.X.“ und andererseits für „A.X.“ - die Klin -. Der dargestellte Mangel, dass als Grundlage für die Beauftragung ein gemeinsames Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes benannt wurde, das in Wirklichkeit nicht bestand und dessen Gegenstand und dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt worden war, ist auch nicht bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch Erlass der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt worden. Denn in der Einspruchsentscheidung hat der Bekl in diesem Zusammenhang lediglich das Folgende ausgeführt:
54 
„Nachdem sich ein Teil der prüfungsrelevanten Unterlagen (laut Auskunft des Herrn X. am 11.05.2009) und die Auskunftspersonen (Herr E. und Herr X.) sich in Y befinden, war es sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch zur Vermeidung unnötigen Aufwands für den Steuerpflichtigen zweckmäßig, die Prüfung einheitlich im Rahmen der Verbundprüfung (§ 13 BpO) der gesamten Unternehmensgruppe X. in Y durchzuführen. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Frau A.X. ist dieser Ermessensumstand spätestens durch Fax-Schreiben vom 15.01.2010 bekannt“ (...)
        
„Soweit das Finanzgericht in seinem Beschluss vom 03.05.2010 Zweifel an der ermessensfehlerfreien Beauftragung durch das Finanzamt Z äußert, verkennt es den tatsächlichen Sachverhalt. Frau X. wird als natürliche Person beim Finanzamt Z geführt. Der Umfang ihrer betriebsprüfungsrelevanten Tätigkeit ergibt sich somit unmittelbar aus der Einkommensteuerakte, welche beim Finanzamt Z geführt wird.“ (Seite 6 der Einspruchsentscheidung).
        
„Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2009 nennt § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO als Rechtsgrundlage für die Außenprüfung. Dies wurde in der PAO 3 mit Hinweis auf die festgestellten Besteuerungsmerkmale und die zu erwartenden Mehrsteuern, wie sie sich schon in der Vorprüfung ergeben haben, konkretisiert. Die entsprechenden Sachverhalte, insbesondere die entgeltliche Überlassung eines Arbeitszimmers an die F-GmbH, Vermietung des Objekts J-Straße 4/K, sind durch den Bericht der Vorprüfung der Einspruchsführerin bekannt. Somit sind die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse welche der Aufklärung bedürfen für die Adressatin der PAO 3 offen gelegt, hinreichend konkretisiert und bestimmt. Ferner wird die Begründung für die Außenprüfung dahingehend ergänzt, dass aufgrund der vertraglichen Verbindung diesbezüglich zur „X. Gruppe“ eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang nicht zweckmäßig ist“ (Seite 7 der Einspruchsentscheidung).
55 
Hieraus wird indes nicht ausreichend deutlich, dass der Bekl - entgegen seiner eigenen Darstellung in seiner Anregung gegenüber dem Finanzamt Z vom 10. November 2009 auf Erteilung eines Prüfungsauftrags im Sinne des § 195 Satz 2 AO - gar nicht von dem Bestehen eines gemeinsamen Unternehmens, sondern von dem Bestehen jeweils separater Unternehmen der Eheleute X. ausgeht, obwohl bereits der Beschluss über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung vom 3. Mai 2010 auf diese Problematik gestützt worden war. Erst im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht am 25. Oktober 2011 sowie mit dem im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 hat der Bekl dargelegt, dass er nicht von einem gemeinsamen Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes, sondern von jeweils eigenständigen unternehmerischen Betätigungen ausgehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Darlegungen inhaltlich ausreichend wären, um eine Heilung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Beauftragung herbeizuführen, vermögen sie die gegebene Ermessensfehlerhaftigkeit der Auftragserteilung und damit der PA deshalb nicht zu heilen, weil es sich bei dieser erst im Klageverfahren erfolgten Argumentation nicht um eine bloße „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen im Sinne des § 102 FGO handelt, sondern um eine substantielle Argumentation, die spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung hätte erfolgen müssen. Da im Streitfall - wie ausgeführt - keine ausreichende Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, ob auf der Grundlage des Beschlusses des BFH vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756 eine vollumfängliche Nachholung von Ermessenserwägungen durch das beauftragte Finanzamt möglich ist oder ob - wie die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 argumentiert haben - vom beauftragten Finanzamt nur eine Nachholung von Ermessenserwägungen dergestalt erfolgen darf, dass das beauftragte Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung solche Ermessenserwägungen, die das den Prüfungsauftrag erteilt habende Finanzamt ursprünglich angestellt hat, nachträglich ergänzend mitteilt.
56 
Entgegen der Auffassung des Bekl sind die Auftragserteilung des Finanzamts Z und damit die streitgegenständliche PA auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer durch die Regelungen der §§ 13 ff BpO begründeten Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerfrei. Denn der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann die Verwaltung zwar in der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse, insbesondere bei der Ausübung von Ermessen gegenüber dem Bürger, beschränken. Diese Rechtsfigur ist jedoch nicht geeignet, die Verwaltung von der Einhaltung allgemeiner Grundsätze, die an die Rechtmäßigkeit ihrer (Ermessens-)Entscheidungen zu stellen sind, zu befreien. Insbesondere kann dadurch keine Befreiung von dem Erfordernis der - wenn auch ggf. nur im Wege einer vorläufigen Einschätzung möglichen - Darstellung der Existenz, des Gegenstands und der Inhaberschaft des Unternehmens sowie dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl erfolgen.
57 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
58 
III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
59 
IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
60 
V. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gründe

 
45 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
46 
Die PA vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 sind jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ob - wie die Klägerseite meint - sogar eine Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte vorliegt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn die Klin hat nicht die Feststellung der Nichtigkeit dieser beiden Verwaltungsakte, sondern lediglich deren Aufhebung beantragt (vgl. hierzu: § 96 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO).
47 
Gemäß § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Dies wäre - wie mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2009, bestätigt durch den Beschluss des BFH vom 14. Januar 2010, rechtskräftig entschieden - grundsätzlich das Finanzamt Z.
48 
Gemäß § 195 Satz 2 AO können die nach Satz 1 dieser Regelung an sich zuständigen Finanzbehörden andere Finanzbehörden mit der AP beauftragen. Im Falle einer Beauftragung gemäß § 195 Satz 2 AO kann der Prüfungsauftrag entweder von der beauftragenden Stelle selbst dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649) oder rein innerdienstlich gegenüber der beauftragten Finanzbehörde erteilt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595). Mit der Beauftragung erlangt das beauftragte Finanzamt die Befugnis zum Erlass der PA, wenn sich das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Befugnis nicht vorbehalten und die Anordnung selbst erlassen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Da durch einen Prüfungsauftrag i.S.d. § 195 Satz 2 FGO die Prüfungszuständigkeit nicht auf das beauftragte Finanzamt verlagert wird, sondern das den Auftrag erteilende Finanzamt diese Zuständigkeit lediglich für eine bestimmte Prüfung nicht in Anspruch nimmt, kann dem beauftragten Finanzamt nicht die Entscheidung überlassen werden, ob und in welchem Umfang eine AP durchgeführt wird. Dies muss vielmehr von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt bei der Beauftragung festgelegt werden. In dem innerdienstlichen Auftrag oder in dem Verwaltungsakt, durch den die Beauftragung nach außen hin wirksam wird, muss ferner der Prüfungsauftrag (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Nur dann handelt es sich um einen zulässigen Einzelauftrag. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt dagegen in der Entscheidung des beauftragten Finanzamts (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Beim Erlass der PA ist das tätigwerdende Finanzamt an den Auftrag des zuständigen Finanzamt gebunden, aus dem sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der Sache nach ergeben müssen. Ob ein derartiger Auftrag vorhanden und damit die Prüfungsbefugnis des tätigwerdenden Finanzamt gegeben ist, kann im Wege der Anfechtung der PA überprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1983 IV R 77/82, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506; vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 und vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119, S 11/03, I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
49 
Die Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO ist eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322). Eine solche kann gemäß § 102 FGO vom Gericht nicht vollständig, sondern nur dahingehend überprüft werden, ob das auftraggebende FA bei der Entscheidung über die Auftragserteilung die Vorgaben des § 5 AO eingehalten hat. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 m.w.N.). Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt ergeben (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Sie können zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Allerdings bestimmt § 102 Satz 2 FGO einschränkend, dass die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens (lediglich) ergänzen kann (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756). Zwar sind im Falle von Auftragsprüfungen die erforderlichen Ermessenserwägungen grundsätzlich von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt vorzunehmen. Doch ist das beauftragte Finanzamt, wenn es auch zum Erlass der PA beauftragt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322,und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595), nach der Rechtsprechung des BFH auch befugt, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO angestellten Ermessenserwägungen mitzuteilen und diese gegebenenfalls zu ergänzen, sei es in der PA, sei es in der anschließenden, ebenfalls von ihm zu erlassenden Entscheidung über einen Einspruch gegen die PA (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBI II 1988, 322; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, S 11/03, BFH/NV 2004, 756).
50 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die PA vom 1. Dezember 2009 rechtswidrig. Zwar ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zweifelhaft, ob das Finanzamt Z - ggf. unter Einbeziehung des Antragsschreibens des Bekl vom 10. November 2009 - einen ausreichend bestimmten Prüfungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da die PA jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Denn weder die streitgegenständliche PA noch die Einspruchsentscheidung des Bekl vom 3. August 2010 enthalten ausreichende Ausführungen dazu, welche konkrete unternehmerische Betätigung der Klin nach Auffassung des Finanzamts Z bzw. des Bekl den Grund für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet und aus welchem Grund diese unternehmerische Betätigung einen solchen Bezug zum Konzern des Ehemannes der Klin aufweist, dass die Erteilung eines Auftrags zur Durchführung der AP durch den an sich örtlich unzuständigen Bekl als sachgerecht erscheint. Im Schreiben des Bekl an das Finanzamt Z vom 10. November 2009, mit dem um die Erteilung eines Prüfungsauftrags i.S.d. § 195 Satz 2 AO gebeten wurde, wurde angegeben:
51 
„Zum Konzernbereich gehört nachstehendes Unternehmen:
52 
Eheleute B. und A.X., D-Straße 2, V“.
53 
Ein solches - wie hierdurch zumindest suggeriert wird - gemeinsames Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes besteht jedoch, wie der Bekl im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2011 sowie in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 eingeräumt hat, nicht. Auf die in diesem Zusammenhang ggf. bestehende Kenntnis des Sachgebietsleiters der AP-Stelle des Finanzamts Z bezüglich des Nichtbestehens eines gemeinsamen Unternehmens und des Bestehens zweier getrennter Unternehmen der Eheleute X. kommt es entgegen der Auffassung des Bekl nicht an, da hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen unzureichender Darstellung der Ermessenserwägungen rechtmäßig ist oder nicht, auf die Darlegung der Ermessenserwägungen in dem durch Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam gewordenen Verwaltungsakt abzustellen ist und nicht auf die intern gebliebene Kenntnis desjenigen, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die vom Bekl beantragte Vernehmung des Sachgebietsleiters der AP-Stelle Z konnte deshalb wegen Unerheblichkeit unterbleiben. Ebenfalls nicht ausreichend aussagekräftig ist der Umstand, dass der Bekl zwei getrennte Beauftragungen für die Klin und ihren Ehemann erbeten und das Finanzamt Z auch zwei getrennte Aufträge erteilt hat, wobei diese dann entgegen der Vorstellung des Bekl nicht etwa für die Klin einerseits und für ihren Ehemann andererseits ergingen, sondern einerseits für die „Eheleute B. und A.X.“ und andererseits für „A.X.“ - die Klin -. Der dargestellte Mangel, dass als Grundlage für die Beauftragung ein gemeinsames Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes benannt wurde, das in Wirklichkeit nicht bestand und dessen Gegenstand und dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt worden war, ist auch nicht bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch Erlass der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt worden. Denn in der Einspruchsentscheidung hat der Bekl in diesem Zusammenhang lediglich das Folgende ausgeführt:
54 
„Nachdem sich ein Teil der prüfungsrelevanten Unterlagen (laut Auskunft des Herrn X. am 11.05.2009) und die Auskunftspersonen (Herr E. und Herr X.) sich in Y befinden, war es sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch zur Vermeidung unnötigen Aufwands für den Steuerpflichtigen zweckmäßig, die Prüfung einheitlich im Rahmen der Verbundprüfung (§ 13 BpO) der gesamten Unternehmensgruppe X. in Y durchzuführen. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Frau A.X. ist dieser Ermessensumstand spätestens durch Fax-Schreiben vom 15.01.2010 bekannt“ (...)
        
„Soweit das Finanzgericht in seinem Beschluss vom 03.05.2010 Zweifel an der ermessensfehlerfreien Beauftragung durch das Finanzamt Z äußert, verkennt es den tatsächlichen Sachverhalt. Frau X. wird als natürliche Person beim Finanzamt Z geführt. Der Umfang ihrer betriebsprüfungsrelevanten Tätigkeit ergibt sich somit unmittelbar aus der Einkommensteuerakte, welche beim Finanzamt Z geführt wird.“ (Seite 6 der Einspruchsentscheidung).
        
„Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2009 nennt § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO als Rechtsgrundlage für die Außenprüfung. Dies wurde in der PAO 3 mit Hinweis auf die festgestellten Besteuerungsmerkmale und die zu erwartenden Mehrsteuern, wie sie sich schon in der Vorprüfung ergeben haben, konkretisiert. Die entsprechenden Sachverhalte, insbesondere die entgeltliche Überlassung eines Arbeitszimmers an die F-GmbH, Vermietung des Objekts J-Straße 4/K, sind durch den Bericht der Vorprüfung der Einspruchsführerin bekannt. Somit sind die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse welche der Aufklärung bedürfen für die Adressatin der PAO 3 offen gelegt, hinreichend konkretisiert und bestimmt. Ferner wird die Begründung für die Außenprüfung dahingehend ergänzt, dass aufgrund der vertraglichen Verbindung diesbezüglich zur „X. Gruppe“ eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang nicht zweckmäßig ist“ (Seite 7 der Einspruchsentscheidung).
55 
Hieraus wird indes nicht ausreichend deutlich, dass der Bekl - entgegen seiner eigenen Darstellung in seiner Anregung gegenüber dem Finanzamt Z vom 10. November 2009 auf Erteilung eines Prüfungsauftrags im Sinne des § 195 Satz 2 AO - gar nicht von dem Bestehen eines gemeinsamen Unternehmens, sondern von dem Bestehen jeweils separater Unternehmen der Eheleute X. ausgeht, obwohl bereits der Beschluss über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung vom 3. Mai 2010 auf diese Problematik gestützt worden war. Erst im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht am 25. Oktober 2011 sowie mit dem im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 hat der Bekl dargelegt, dass er nicht von einem gemeinsamen Unternehmen der Klin und ihres Ehemannes, sondern von jeweils eigenständigen unternehmerischen Betätigungen ausgehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Darlegungen inhaltlich ausreichend wären, um eine Heilung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Beauftragung herbeizuführen, vermögen sie die gegebene Ermessensfehlerhaftigkeit der Auftragserteilung und damit der PA deshalb nicht zu heilen, weil es sich bei dieser erst im Klageverfahren erfolgten Argumentation nicht um eine bloße „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen im Sinne des § 102 FGO handelt, sondern um eine substantielle Argumentation, die spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung hätte erfolgen müssen. Da im Streitfall - wie ausgeführt - keine ausreichende Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, ob auf der Grundlage des Beschlusses des BFH vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756 eine vollumfängliche Nachholung von Ermessenserwägungen durch das beauftragte Finanzamt möglich ist oder ob - wie die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 argumentiert haben - vom beauftragten Finanzamt nur eine Nachholung von Ermessenserwägungen dergestalt erfolgen darf, dass das beauftragte Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung solche Ermessenserwägungen, die das den Prüfungsauftrag erteilt habende Finanzamt ursprünglich angestellt hat, nachträglich ergänzend mitteilt.
56 
Entgegen der Auffassung des Bekl sind die Auftragserteilung des Finanzamts Z und damit die streitgegenständliche PA auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer durch die Regelungen der §§ 13 ff BpO begründeten Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerfrei. Denn der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann die Verwaltung zwar in der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse, insbesondere bei der Ausübung von Ermessen gegenüber dem Bürger, beschränken. Diese Rechtsfigur ist jedoch nicht geeignet, die Verwaltung von der Einhaltung allgemeiner Grundsätze, die an die Rechtmäßigkeit ihrer (Ermessens-)Entscheidungen zu stellen sind, zu befreien. Insbesondere kann dadurch keine Befreiung von dem Erfordernis der - wenn auch ggf. nur im Wege einer vorläufigen Einschätzung möglichen - Darstellung der Existenz, des Gegenstands und der Inhaberschaft des Unternehmens sowie dessen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Bekl erfolgen.
57 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
58 
III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
59 
IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
60 
V. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 11. Dezember 2006 sowie der Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006.
Die Klägerin (Klin) erzielt u.a. Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken. Seit dem Jahr 2002 führt der Bekl bei der Klin eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000 durch. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Am 30. Oktober 2006 verfügte er den Erlass einer PA, wonach die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 geprüft werden sollte. Als voraussichtlicher Beginn der Prüfung war der 11. Dezember 2006, 8:00 Uhr, angegeben. Als Prüfer waren die Betriebsprüfer A und B vorgesehen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klin auf telefonische Nachfrage des Bekl vom 7. Dezember 2006 erklärt hatte, eine PA vom 30. Oktober 2006 sei der Klin nicht zugegangen, erließ der Bekl am 11. Dezember 2006 eine PA über denselben Prüfungsgegenstand und dieselben Besteuerungszeiträume wie in der PA vom 30. Oktober 2006 und bestimmte den voraussichtlichen Prüfungsbeginn auf den 18. Dezember 2006, 8.30 Uhr. Die PA enthielt den folgenden Zusatz:
„Diese Prüfungsanordnung ersetzt die Prüfungsanordnung vom 30.10.2006. Da seitens Ihres steuerlichen Beraters, Herrn G, am 7.12.2006 auf Nachfrage telefonisch vorgetragen wurde, dass die Prüfungsanordnung vom 30.10.2006 nicht zugegangen sei, ist eine erneute angemessene Bekanntgabefrist im Sinne von § 5 Abs. 4 BpO in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erforderlich. Die Kanzlei der Betriebsprüfungshauptstelle des Finanzamts Y hat das ordnungsgemäße Absenden der oben genannten Prüfungsanordnung vom 30. Oktober 2006 entsprechend dokumentiert.“
Als vorgesehene Prüfer wurden dieselben Personen genannt wie in der PA vom 30.10.2006. Die PA vom 11. Dezember 2006 wurde am gleichen Tag der Sekretärin der Geschäftsleitung der Firmengruppe X persönlich übergeben.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006legte die Klin „Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 11. Dezember 2006“ ein. Zur Begründung ließ sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren der B X GmbH u. Co. KG im Wesentlichen vortragen, der Bekl habe sein Ermessen in Bezug auf die Bekanntgabefrist fehlerhaft ausgeübt.Außerdem teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass den Prüfern am 18. Dezember 2006 der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werde, falls sie versuchen sollten, mit Prüfungshandlungen zu beginnen. Zugleich beantragte die Klin, die Vollziehung der PA vom 11. Dezember 2006 auszusetzen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wies der Bekl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als unbegründet zurück. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2006 forderte der Bekl die Klin auf, bis 20. Dezember 2006, 9.00 Uhr, folgende Unterlagen zur Durchführung der Betriebsprüfung vorzulegen:
1. Abschlussordner 2001
2. Mietverträge 2001
3. Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben 2001.
Für den Fall, dass die Klin dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde ihr für jeden der o.g. Punkte 1 - 3 die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von je 1.000 EUR angedroht. Mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2006 legte die Klin Einspruch gegen die Ablehnung der AdV und gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung ein.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellten die Betriebsprüfer die von ihnen so bezeichnete „Prüferanfrage Nr. 2“, die sie am gleichen Tag in den Briefkasten der Klin einwarfen und die den folgenden Inhalt hatte:
„Bitte beachten Sie:
        
Die Betriebsprüfung bei der oben genannten Firma hat am 18.12.2006 um 14:00 Uhr begonnen.
        
1) Bitte legen Sie die Arbeitsbogen für die Umsatzsteuer 2002 - 2004 vor.
        
2) Bitte legen Sie die Umsatzverprobungen 2001 - 2004 vor.
        
3) Bitte stellen Sie die Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnungen 2002 - 2004 vor.“
10 
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 wies der Bekl den Einspruch der Klin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die PA vom 11. Dezember 2006 sei „formell und materiell wirksam“. Insbesondere enthalte sie die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung, die Prüfungsjahre und den beabsichtigten Umfang der Prüfung. Entgegen der Ansicht der Klin habe der Bekl das ihm eingeräumte Ermessen beim Erlass der angefochtenen PA nicht fehlerhaft ausgeübt. Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 AO solle die PA angemessene Zeit vor der Prüfung bekanntgegeben werden. Diese Norm werde durch § 5 Abs. 4 BPO konkretisiert. Hierbei handle es sich um eine Ermessensrichtlinie, von der die Finanzbehörden nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht ohne triftige Gründe abweichen dürften. Der Bekl habe sein Ermessen bereits beim Erlass der ersten PA fehlerfrei ausgeübt. Er habe bereits am 30. Oktober 2006 eine (erste) PA an die Klin versandt. In dieser sei eine vierwöchige Bekanntgabefrist eingehalten worden. Damit habe sich die Behörde aufgrund der bereits gewährten Bekanntgabefrist auf die neue AP einstellen können. Die Kanzlei der Betriebsprüfungshauptstelle des Bekl habe das ordnungsgemäße Absenden der PA vom 30. Oktober 2006 dokumentiert. Ob es tatsächlich zur Bekanntgabe dieser PA gekommen sei oder nicht, sei im Hinblick auf die erneute Ermessensausübung nach § 5 Abs. 4 BPO bei der hier angefochtenen PA unerheblich, da die behauptete fehlende Bekanntgabe insoweit vom Bekl nicht zu vertreten sei. Der Bekl komme auch unter Beachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 IV R 30/01 zu keiner anderen Ansicht. In diesem Urteil gehe der BFH in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85 davon aus, dass insbesondere der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist es nicht rechtfertige, die angemessene Bekanntgabefrist abzukürzen. Allerdings habe der BFH im Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87 entschieden, dass von dieser Frist eine Abweichung im Einzelfall möglich und geboten sei. So sei es auch im Streitfall gewesen, denn durch abermaliges Einhalten einer vierwöchigen Bekanntgabefrist wäre die Verwirklichung des Prüfungszwecks gerade unmöglich geworden und Verjährung eingetreten. Aufgrund der Vorprüfung mit absehbaren ganz erheblichen Steuernachforderungen im Konzernverbund habe der Bekl davon ausgehen dürfen bzw. müssen, dass auch für die Folgeprüfung mit erheblichen Mehrsteuern zu rechnen sei. In diesem Fall lägen die Gefährdungsgründe gerade in der Sphäre des Steuerpflichtigen. Im Übrigen hänge die Angemessenheit im Sinne des § 197 Abs. 1 AO von den Umständen des Einzelfalles ab. Zwar sei bei Großbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 BPO gemäß § 5 Abs. 4 BpO in der Regel eine vierwöchige Vorbereitungsfrist angemessen. Im Streitfall wäre es aber ausnahmsweise noch nicht einmal auf die Einhaltung dieser vierwöchigen Bekanntgabefrist angekommen. Sinn und Zweck der Bekanntgabefrist sei nämlich auch, dass dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden solle, sich rechtzeitig auf die bevorstehende Prüfung einzustellen. Sie diene auch dem Schutz des Steuerpflichtigen und solle Unklarheiten hinsichtlich Art und Auswirkungen der durchzuführenden Maßnahmen vermeiden. Diesem Zweck wäre im Streitfall sogar ohne neue Frist genügt worden. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen PA habe im Betrieb der Klin noch eine AP stattgefunden, die bereits vier Jahre angedauert habe. Damit habe sich die Klin gar nicht auf eine neue Situation einstellen müssen. Aus der Folgeprüfung habe sich auch keine neue oder andersartige Störung des geschäftlichen Betriebs der Klin ergeben, so dass die Einhaltung einer neuen Bekanntgabefrist auch aus diesem Grund entbehrlich gewesen wäre. Es sei sogar anzunehmen, dass die Klin mit der Ankündigung und dem Beginn der Folgeprüfung aufgrund der zahlreichen Gespräche und des Schriftwechsels jederzeit gerechnet habe. Außerdem hätten die Prüfer bereits während der AP für die Jahre 1996 bis 2000 den vollständigen Datenzugriff auf das Jahr 2001 hinsichtlich mehrerer Firmen im Konzernverbund gehabt, um mögliche Abgleiche auch zwischen den Konzerngesellschaften durchführen zu können. Die neue AP sei daher ohne zusätzlichen Eingriff in den Betriebsablauf der Klin möglich gewesen, jedenfalls für das Jahr 2001.
11 
Die rechtmäßige PA sei auch nicht durch den Ablauf des Jahres 2006 rechtswidrig geworden. Denn die Festsetzungsfrist für das Prüfungsjahr 2001 sei durch die wirksamen Handlungen der zuständigen Personen des Bekl rechtzeitig gehemmt worden. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2001 hätte normalerweise am 31. Dezember 2006 geendet. Allerdings laufe die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO nicht ab, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam mit einer AP begonnen worden sei. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da eine wirksame PA vorgelegen habe und vor dem 31. Dezember 2006, nämlich am 18. Dezember 2006, mit der AP begonnen worden sei. Eine AP beginne grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer konkrete Ermittlungshandlungen vornehme. Die Handlungen bräuchten dem Betroffenen gegenüber nicht im Einzelnen erkennbar zu sein. Für ihn müsse nur die AP selbst erkennbar sein. Die Maßnahmen müssten allerdings darauf gerichtet sein, den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären, wovon allerdings im Zweifel auszugehen sei.Für den Prüfungsbeginn reiche es aus, wenn sich die Prüfungshandlungen auf einen Besteuerungszeitraum bezögen. Aus den genannten Gründen sei es auch unverständlich, wie die Klin zu der Ansicht komme, dass hier lediglich Scheinhandlungen der Prüfer gegeben seien. Als Beginn der AP sei auch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörde anzusehen, mit dem unter Hinweis auf die AP um Beantwortung verschiedener Fragen und Vorlage bestimmter Unterlagen gebeten werde. Denn dadurch habe der Prüfer ernsthaft mit der sachlichen Prüfung des Steuerfalles begonnen. So sei es auch im Streitfall gewesen. Zwar sollten bloße Vorbereitungshandlungen, wie z.B. das Bereitstellen von Unterlagen durch den Steuerpflichtigen, nicht genügen. Hier habe jedoch bereits eine AP für die Jahre 1996 bis 2000 stattgefunden, die noch immer nicht abgeschlossen sei. Außerdem habe die Klin aufgrund der zahlreichen Besprechungen und Diskussionen mit den Prüfern gewusst, dass der Bekl auch über den bisherigen Prüfungszeitraum hinaus weiter prüfen würde. Insbesondere sei klar gewesen, dass die Besteuerungsgrundlagen nur auf diese Weise festgestellt werden könnten und mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sei. Vorliegend hätten die zuständigen Prüfer mit der Übergabe der ablehnenden Entscheidung über den AdV-Antrag am 18. Dezember 2006 ganz bestimmte Unterlagen und auch die Beantwortung ganz bestimmter Prüferanfragen verlangt. Dies könne nicht nur als bloße Vorbereitungshandlung qualifiziert werden, sondern sei als konkrete Handlung schon Teil des Beginns der AP. Als äußere Anzeichen dafür seien nach Ansicht der Rechtsprechung das Verlangen zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern oder anderen Unterlagen mit konkretem Bezug zu den zu prüfenden Sachverhalten anzusehen. Insbesondere die spezifischen Prüferanfragen ließen erkennen, dass die Prüfer rechtlich schon tief in die Überprüfung eingestiegen seien und ernsthaft mit der Durchführung der AP begonnen hätten. Die Prüfer hätten sich intensiv mit dem Steuerfall auseinandergesetzt, was nach Ansicht der Rechtsprechung ebenfalls als Prüfungsbeginn ausreiche.
12 
Daher komme es vorliegend gar nicht mehr darauf an, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist auch gehemmt werde, wenn der Beginn der AP auf (formlosen) Antrag des Steuerpflichtigen verschoben werde. Zwar könne die Anfechtung der PA nicht als (konkludenter) Antrag auf Prüfungsaufschub angesehen werden, denn sie ziele nicht auf eine Verschiebung der Prüfung ab, sondern wende sich gegen die Zulässigkeit der AP schlechthin. Jedoch habe die Klin die AdV beantragt und gegen ihre Ablehnung Einspruch eingelegt. Dadurch sei der Ablauf der Verjährungsfrist ebenfalls gehemmt worden. Damit solle nämlich ausgeschlossen werden, dass die Hemmung der Verjährungsfrist umgangen werde, indem statt eines Antrags auf Verschiebung der Prüfung durch eine Anfechtung der PA der Prüfungsbeginn verzögert werde.
13 
Die zuständigen Prüfer seien entgegen der Ansicht der Klin auch nicht befangen. Das Gesetz spreche in § 83 AO von Befangenheit, wenn ein Grund vorliege oder behauptet werde, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen. Im Streitfall habe die Klin schon gar nicht substantiiert dargelegt, warum Herr A als Prüfer abgelehnt werde. Allein der Hinweis, dass er die AP seit ihrem Beginn als Außenprüfer abwickle, führe keinesfalls zu einer Befangenheit des Prüfers. Ein Steuerpflichtiger habe keinen subjektiven Anspruch darauf zu bestimmen, welcher Prüfer die AP durchführe. Der Einwand, der Prüfer A würde nur zu Ungunsten der Klin prüfen, sei schlichtweg falsch. Herr A habe in der Vorprüfung auch mehrfach Feststellungen zugunsten des Firmenverbunds getroffen. Im Übrigen wäre die PA selbst bei Befangenheit des Prüfers bezüglich der anderen Prüfer rechtmäßig.
14 
Auch das durch den Prozessbevollmächtigten ausgesprochene „Hausverbot“ halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. § 200 AO statuiere die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Feststellung der Sachverhalte. So verpflichte § 200 Abs. 1 Satz 1 AO den Steuerpflichtigen, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und den Prüfer zu unterstützen. Insbesondere § 200 Abs. 2 und 3 Satz 2 AO berechtigten die Prüfer zum Betreten der Betriebsräume und zur Durchführung der AP in den Räumen des Steuerpflichtigen. Der Klin sei es daher nicht gestattet, den Prüfern den Zugang zu den Geschäftsräumen der Firmengruppe X zu verwehren. Der Klin sei es auch nicht gestattet gewesen, den Zugriff auf digitale Unterlagen zu verwehren, nur um den Beginn der Prüfung zu verhindern. Der Datenzugriff auf das Jahr 2001 sei den Prüfern zum Abgleich eingeräumt worden und habe noch im November 2006 bestanden. Erst nach Erlass der neuen PA sei das „Hausverbot“ ausgesprochen worden und in zeitlicher Nähe damit der Datenzugriff für das Jahr 2001 im Rechner verwehrt worden. Wer sich so treuwidrig verhalte, dem untersage die Rechtsordnung, sich auf den fehlenden Beginn der AP zu berufen. Nachdem bereits am 19. Dezember 2006 ein Einspruch gegen die Ablehnung des AdV-Antrags eingegangen sei, habe der Bekl in Bezug auf die neue PA bisher von weiteren Prüfungshandlungen abgesehen.
15 
Die neue AP sei auch nicht unverhältnismäßig. Es verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die neue AP beginne, bevor die AP für die Jahre 1996 bis 2000 abgeschlossen sei. Denn anderenfalls wäre es möglich, eine Anschlussprüfung allein dadurch zu verhindern oder hinauszuzögern, dass der Abschluss der Vorprüfung verzögert werde. Eine Folgeprüfung könne vielmehr den Abschluss der Vorprüfung beschleunigen und diene somit auch der Rechtssicherheit.
16 
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 erhob die Klin Klage. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, am 7. Dezember 2006 habe der Betriebsprüfer des Bekl, Herr A, beim Prozessbevollmächtigten angerufen und mitgeteilt, er wolle aufgrund einer PA vom 30. Oktober 2006 am 11. Dezember 2006 mit der Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 beginnen. Der Prozessbevollmächtigte habe Herrn A dann darauf hingewiesen, dass weder der Klin noch der Steuerberatungsgesellschaft der Klin, .., noch dem Prozessbevollmächtigten eine PA des Bekl vom 30. Oktober 2006 zugegangen sei. Die Klin rüge die Verletzung der vierwöchigen Bekanntgabefrist nach § 5 Abs. 4 BPO. Zwar unterhalte die Klin keinen Großbetrieb im Sinne der BpO. Da die streitgegenständliche PA aber am gleichen Tag und im Zusammenhang mit den PA` en für die Konzernprüfung für die Z-Firmengruppe erlassen worden sei, sei die vierwöchige Bekanntgabefrist auch bezüglich der streitgegenständlichen PA einzuhalten gewesen. Aber selbst wenn die Vierwochenfrist im Streitfall nicht gelten sollte, sei die PA rechtswidrig, weil dann zumindest die zweiwöchige Regelbekanntgabefrist gemäß § 5 Abs. 4 BpO hätte eingehalten werden müssen.
17 
Entgegen der Ansicht des Bekl sei es unbeachtlich, welche Bekanntgabefrist die angebliche PA vom 30. Oktober 2006 vorgesehen habe, da diese weder der Klin noch einem ihrer Empfangsbevollmächtigten zugegangen sei. Gemäß § 122 Abs. 2 AO habe die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies sei dem Bekl indes nicht möglich. Eine Dokumentation des Versands der PA sei kein Nachweis für den Zugang. Mangels Zugangs sei die angeblich vom Bekl versandte PA vom 30. Oktober 2006 nicht gemäß § 122 AO bekanntgegeben worden. Bei fehlerhafter Bekanntgabe entstehe gar kein wirksamer Verwaltungsakt, man könne auch von einem Nicht-Verwaltungsakt sprechen. Eine PA vom 30. Oktober 2006 gebe es somit nicht. Sämtliche Ausführungen des Bekl zur angeblich verschickten PA vom 30. Oktober 2006 seien daher unbedeutend.
18 
Somit komme es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der PA und des Beginns der Prüfung ausschließlich auf die PA vom 11. Dezember 2006 an. Diese sei rechtswidrig, da die bei Großbetrieben wie der Klin einschlägige Bekanntgabefrist von vier Wochen gemäß § 193 AO i.V.m. § 5 Abs. 4 BPO nicht eingehalten worden sei. Der drohende Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtfertige die kurze Bekanntgabefrist nicht, da sich die Finanzverwaltung hierauf mit einem ausreichenden Vorbereitungszeitraum hätte einstellen können. Ansonsten wäre es der Finanzverwaltung möglich, die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Bekanntgabefrist durch den Erlass von PA´ en kurz vor Ende des Jahres zu umgehen. Da die Finanzverwaltung Kenntnis von den Festsetzungsverjährungsfristen habe, sei es ihr möglich, den Beginn der AP zu einem Zeitpunkt anzuordnen, zu dem die Einhaltung einer angemessenen Bekanntgabefrist auch noch vor dem drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich sei. Dies habe sie bei der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen. Die angebliche Ermessensausübung bei der angeblichen PA vom 30. Oktober 2006 sei unerheblich, da diese PA nicht existiere. Dieser Umstand sei dem Bekl beim Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 auch bekannt gewesen, weshalb er die vierwöchige Bekanntgabefrist des § 5 Abs. 4 BpO hätte einhalten müssen.
19 
Die PA vom 11. Dezember 2006 stelle auch keine Erweiterung der bisherigen Betriebsprüfung dar. Die PA vom 11. Dezember 2006 für die Jahre 2001 bis 2004 enthalte keinen Hinweis auf die vorangegangene PA für die Jahre 1996 bis 2000 aus dem Jahr 2001. Insbesondere fehle die Bezeichnung als „erweiterte Prüfungsanordnung“. Die PA vom 11. Dezember 2006 für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 sei daher eine eigenständige neue PA. Die vom Bekl zitierte BFH-Entscheidung vom 24. Februar 1989 III R 36/88betreffe die Erweiterung einer PA und sei schon deshalb im Streitfall nicht anwendbar. Eine Erweiterung der BP auf zusätzliche Besteuerungszeiträume sei gemäß § 4 Abs. 3 BpO zulässig, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bestehe. § 4 Abs. 3 BpO betreffe jedoch lediglich Betriebe, die kein Großbetrieb und kein Unternehmen im Sinne der §§ 13 oder 19 BpO seien. Bei Großbetrieben, worunter auch die Klin mit der Z-Firmengruppe eingeordnet sei, sei bei einer Anschlussprüfung eine erneute PA zu erlassen und die Bekanntgabefrist des § 5 Abs. 4 BpO zu beachten. Die Finanzverwaltung habe dem Umstand, dass ein Großbetrieb zur Vorbereitung auf eine AP längere Zeit benötige als ein anderer Betrieb im Sinne der BpO, dadurch Rechnung getragen, dass sie in der BpO für Großbetriebe eine Bekanntgabefrist von vier Wochen und in anderen Fällen eine Frist von nur zwei Wochen als angemessen erachte. Der für den Bekl nicht nachvollziehbare Unterschied zwischen einer Prüfungserweiterung und einer neuen PA ergebe sich somit aus der BpO, die die Finanzverwaltung als verbindliche Verwaltungsvorschrift erlassen habe.
20 
Solange die vorhergehende, seit über 4 ½ Jahren dauernde Betriebsprüfung nicht abgeschlossen werde, seien die Anordnung und der Beginn einer erneuten Betriebsprüfung auch als unverhältnismäßig anzusehen. Denn die Klin sei bereits durch die 4 ½ Jahre andauernde Betriebsprüfung der Jahre 1996 bis 2000 belastet. Bevor die Prüfung für diesen Zeitraum nicht beendet sei, stelle die Prüfung der Jahre ab 2001 keine angemessene Maßnahme zur Erreichung des Zwecks der Prüfung dar.
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Außerdem sei die PA auch deshalb rechtswidrig, weil sie Herrn A als Prüfer benenne, von dessen Befangenheit im Sinne des § 83 AO die Klin, ihre steuerlichen Berater von.. sowie der Prozessbevollmächtigte überzeugt seien. Zur Begründung legte der Prozessbevollmächtigte als Anlage 6 zur Klagebegründung vom 6. Juni 2007 den von ihm formulierten Befangenheitsantrag gegen die Herren R und A bei, den er am 7. Oktober 2005 im Rahmen einer Besprechung mit dem Vorsteher des Bekl „auf den Tisch gelegt und dabei die Befangenheitsgründe erläutert“ habe. Der Prozessbevollmächtigte habe aber letztlich darauf verzichtet, den Befangenheitsantrag förmlich zu stellen, da der Vorsteher sowie sein Vertreter versichert hätten, dass sie „Herrn A in den Griff bekämen“. Dies sei jedoch bis heute nicht gelungen. Somit sei die ungewöhnliche Situation gegeben, dass die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung mit Herrn A als Prüfer der vorhergehenden und immer noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfung für die Klin zeitintensiver sei als eine Betriebsprüfung mit einem neuen Prüfungsteam. Dem Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle des Bekl sei ebenfalls bekannt gewesen, dass die Berater und Verantwortlichen der Klin Herrn A für befangen hielten. Herr R habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten bereits am 27. April 2006 geäußert, die Z-Firmengruppe sei mit Herrn A als Prüfer einer Folgeprüfung „wohl nicht glücklich“. Bemerkenswert sei, dass der Bekl selbst davon ausgehe, eine erneute Betriebsprüfung durch Herrn A stelle eine Störung des Geschäftsbetriebs dar. In der Einspruchsentscheidung führe der Bekl indes aus, die AP für 2001 bis 2004 stelle keine neue oder andersartige Störung dar. Dem sei dahingehend beizupflichten, dass die bereits seit über 4 ½ Jahren andauernde Störung fortbestehe.
22 
Selbst wenn das Verhalten des Herrn A nicht zur Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 83 AO ausreichen würde, wäre seine Benennung als Betriebsprüfer unverhältnismäßig. Denn er sei bereits der Betriebsprüfer der vorangegangenen Betriebsprüfung, die schon über fünf Jahre andauere. Allein diese Tatsache zeige, dass zwischen der Klin und Herrn A kein reibungsloser Ablauf einer Folgeprüfung durch Herrn A gewährleistet sei. Eine Folgebetriebsprüfung mit Herrn A sei somit weder das mildeste, noch das geeignete Mittel, den Zweck der Betriebsprüfung zu erreichen.
23 
Entgegen der Ansicht des Bekl sei der Ablauf der Festsetzungsverjährung auch nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt worden. Zwar könne die Anfechtung einer PA ebenso wie die AdV einem Antrag auf Prüfungsaufschub gleichstehen, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig sei. Die PA vom 11. Dezember 2006 sei jedoch - wie ausgeführt - rechtswidrig.
24 
Auch habe der Bekl mit der AP nicht noch im Jahr 2006 begonnen. Sämtliche Handlungen des Bekl seien entweder rechtswidrig oder als sog. Scheinhandlungen wirkungslos. Mit der Prüfung sei erst dann begonnen, wenn der Prüfer in die sachliche Prüfung in einem Umfang eingetreten sei, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte von Gewicht sei. Scheinhandlungen, die lediglich den Zweck hätten, die Ablaufhemmung herbeizuführen, bedeuteten keinen Beginn der Betriebsprüfung. Sie hemmten daher den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht.
25 
Die bei der Z-Firmengruppe am 20. Dezember 2006 in den Briefkasten geworfene Prüferanfrage Nr. 2 beziehe sich ganz überwiegend lediglich auf die Vorlage allgemeiner Unterlagen wie Sach- und Debitorenkonten. Die wenigen konkreteren Prüferanfragen hätten entweder auf Erkenntnissen der bisherigen Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 2000 oder auf Daten aus dem Jahre 2001 basiert, die der Betriebsprüfung ausdrücklich nur zur Prüfung der Jahre 1996 bis 2000 zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Prüferanfragen seien somit aufgrund rechtswidrig erlangter bzw. genutzter Daten gestellt worden und seien deshalb ebenfalls rechtswidrig. Eine sachliche Prüfung in einem Umfang, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte von Gewicht sei, stelle dies jedenfalls nicht dar. Eine Scheinhandlung sei auch dann anzunehmen, wenn ein Prüfer kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist gleichzeitig die Prüfung von mehreren steuerlich selbständigen Unternehmen beginne, die konzernmäßig miteinander verbunden seien. Hier könne er ernsthaft nur mit der Prüfung eines Unternehmens beginnen.
26 
Die Klin habe sich gegen den Beginn der AP auch durch ein Hausverbot für die Betriebsprüfer zur Wehr setzen müssen. Lasse der Steuerpflichtige sich auf die Prüfung ein, obwohl er die Frist nicht für angemessen halte, so liege darin der stillschweigende Verzicht auf eine angemessene Frist. Die Geschäftsräume der Z-Firmengruppe seien verfassungsrechtlich durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützt. Einen Eingriff in dieses Grundrecht aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsakts habe die Klin nicht zu dulden.
27 
Die Behauptung des Bekl, die Kl hätten am 2. November 2006 den Datenzugriff der Betriebsprüfer durch Abbau der EDV-Anlage für die laufende Prüfung entfernt, sei falsch. Der Prozessbevollmächtigte habe an diesem Tag veranlasst, die EDV-Anlage aus dem Büro der Betriebsprüfer zu entfernen, weil der Prüfer A dem Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt habe, die Jahre 2001 bis 2004 prüfen zu wollen und weder den Kl noch deren Prozessbevollmächtigtem noch deren steuerlichen Beratern von .. eine PA für die Jahre 2001 bis 2004 vorgelegen habe. Es lägen zwei Urkunden vor, aus denen sich ergebe, dass der Datenzugriff erst ab dem 7. Dezember 2006 verwehrt worden sei. Die vorgenannten zwei Urkunden seien dem Gericht mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 als Anlagen 1 und 2 vorgelegt worden.
28 
Die Klin beantragt,
29 
1. festzustellen, dass der Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 rechtswidrig war,
2. die PA vom 11. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 insoweit aufzuheben, als die steuerlichen Verhältnisse des Jahres 2001 geprüft werden sollen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
4. hilfsweise die Revision zuzulassen.
30 
Der Bekl beantragt,
31 
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
32 
Er erwidert, die PA vom 11. Dezember 2006 sei rechtmäßig, da der Bekl sein Ermessen bereits am 30. Oktober 2006 pflichtgemäß ausgeübt habe. Es sei alles Notwendige veranlasst worden, um einen ordnungsgemäßen Zugang der PA auf dem normalen Postweg durch einfachen Brief zu gewährleisten. Unregelmäßigkeiten im Bereich der Postzustellung durch den Anbieter seien nicht bekannt geworden.Für den Fall, dass der tatsächliche Zugang der PA rechtlich maßgebend sein sollte, stellte der Bekl mehrere Beweisanträge. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf den Schriftsatz des Bekl vom 26. Juli 2007 Bezug genommen. Weiter führt der Bekl aus, zu klären wäre auch, warum der zuvor mögliche Zugriff auf die Daten der Jahre bis einschließlich 2001 am 2. November 2006 - dem bei normalem Postlauf zu unterstellenden Zugangszeitpunkt der PA vom 30. Oktober 2006 - ohne sonst erkennbaren Grund durch Abbau der EDV-Anlage für die laufende Prüfung entfernt und seither nicht mehr eingeräumt worden sei. Die Aussagen hierzu hätten indizielle Bedeutung bezüglich des Zugangs der PA.
33 
Fehl gehe die Begründung der Klin darin, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen PA lediglich auf die PA vom 11. Dezember 2006 ankomme. Gerade bei Überprüfung der sachgemäßen Ermessensentscheidung hinsichtlich des Prüfungsbeginns sei zu berücksichtigen, dass der Bekl mit der PA vom 30. Oktober 2006 bereits sein Ermessen hinsichtlich des Prüfungsbeginns rechtmäßig ausgeübt habe.
34 
Der semantische Unterschied, den die Klin zwischen einer Prüfungserweiterung und einer neuen PA mache, sei für den Bekl nicht nachvollziehbar. Wenn nach dem von der Klin zitierten BFH-Urteil eine Erweiterung einer Prüfung zulässig sei, so müsse im Erst-Recht-Schluss eine eigenständige PA für diesen Prüfungszeitraum auch möglich sein.
35 
Unzutreffend und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar seien die Ausführungen der Klin, eine erneute Betriebsprüfung sei so lange unverhältnismäßig, wie die vorhergehende AP nicht abgeschlossen sei. Es sei nicht nachvollziehbar mit welcher rechtlichen Begründung (Gesetz und Rechtsprechung) die Klin diese Behauptung aufstelle. Zu dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt im Hinblick auf die behauptete Befangenheit eines Prüfers und des Sachgebietsleiters werde vom Bekl nicht Stellung genommen, da der Befangenheitsantrag gegenüber dem Bekl bisher nicht wirksam erhoben worden sei und auch die jetzige Vorlage vor Gericht daran nichts ändere. Das Finanzgericht sei hinsichtlich des Befangenheitsantrags sachlich unzuständig. Unabhängig davon seien bisher keine schlüssigen Gründe genannt worden, die eine Besorgnis der Befangenheit der betreffenden Bediensteten begründen würden. Vorsorglich für den Fall, dass der Sachverhalt, der in dem als Anlage 6 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2007 vorgelegten Befangenheitsantrag vom 16. September 2005 vorgetragen werde, als richtig unterstellt würde, führt der Bekl aus, dass dieser Sachverhalt nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die Besorgnis der Befangenheit der betroffenen Personen nicht zu begründen vermöge. Unabhängig von der behaupteten Befangenheit werde bemerkt, dass seitens der Klin bisher unter keinem Gesichtspunkt vorgetragen worden sei, warum die angefochtene PA im Hinblick auf den dort auch benannten Prüfer B rechtswidrig sein solle.
36 
Auch sei durch das Bundesverfassungsgericht und den BFH hinlänglich geklärt, dass es dem Finanzamt, vertreten durch die Beamten der Betriebsprüfung, gemäß § 200 Abs. 3 AO im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungsgemäß erlaubt sei, die Geschäftsräume der Klin während der üblichen Geschäftszeiten aufzusuchen. Die Behauptung eines „Hausverbotsrechts“ innerhalb der Anwendung des § 200 Abs. 3 AO sei aus Sicht des Bekl unverständlich.

Entscheidungsgründe

 
37 
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
38 
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13).
39 
a) Soweit sich die Klage gegen die PA vom 11. Dezember 2006 richtet, ist sie als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
40 
Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine AP zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Bei diesem Personenkreis ist eine AP zulässig, ohne dass das Gesetz deren Anordnung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - und vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Da die Finanzbehörden bei der vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen Fällen, in denen dies nach § 193 Abs. 1 AO zulässig wäre, auch tatsächlich eine AP durchführen können, müssen sie die zu prüfenden Steuerpflichtigen auswählen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208 und vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Ob eine Prüfung tatsächlich angeordnet wird, liegt deshalb auch bei routinemäßigen Außenprüfungen im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (vgl. bereits BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 8/69, BFHE 108, 143, BStBl II 1973, 275). Die Finanzgerichte können deshalb den Erlass einer PA gemäß § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur daraufhin überprüfen, ob die Ermessensgrenzen überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und/oder des Auswahlermessens wurden von der Klägerseite nicht behauptet und sind auch sonst nicht erkennbar.
41 
Auch ist die PA nicht wegen Eintritts von Festsetzungsverjährung bezüglich des Besteuerungszeitraums 2001 rechtswidrig geworden.
42 
Zwar kann eine PA nach der Rechtsprechung des BFH durch Ablauf der regulären Festsetzungsfrist rechtswidrig werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827).
43 
Im Streitfall ist indes für das Jahr 2001 keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
44 
Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
45 
Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt.
46 
Im Streitfall wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2001, wie sich aus der vom Bekl am 5. März 2008eingereichten Übersicht ergibt und was von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, vor dem 31. Dezember 2003 und die Steuererklärungen für das Jahr 2002 nach dem 31. Dezember 2003 beim Bekl eingereicht. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO wäre damit - soweit die Steuererklärungen im Jahr 2003 abgegeben wurden - mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen. Soweit Steuererklärungen bereits im Jahr 2002 eingereicht wurden, wäre die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2006 abgelaufen.
47 
Es sind jedoch die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO gegeben.
48 
Nach § 171 Abs. 4 AO läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die AP erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der AP erstrecken sollte, dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer AP begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, nicht ab, bevor die auf Grund der AP zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
49 
Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer AP ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nach dem Erlass einer PA tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der PA genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume - wenn ggf. auch nur stichprobenweise - vorgenommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; vom 25. April 2001 I R 80/97, BFH/NV 2001, 1541und vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen eines Außenprüfers zur Ermittlung des Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie „nur“ auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377 und vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Bloße Scheinhandlungen des Finanzamts, die nur ein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezwecken, stellen indes keinen Beginn der AP im Sinne des § 171 Abs. 4 AO dar (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).
50 
Im Streitfall hat die AP noch im Jahr 2006 begonnen. Denn mit den Anfragen bzw. Auskunftsverlangen sowie den Aufforderungen zur Vorlage bestimmter Unterlagen vom 18. Dezember 2006 und vom 20. Dezember 2006 sind die Betriebsprüfer konkret in die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Klin in Bezug auf die von der PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume eingetreten. Außerdem sind die Prüfer am 18. Dezember 2006 bei der Klinerschienen.Dass ihnen daraufhin von der Klägerseite der Zutritt zum Betrieb und die unmittelbare Sichtung der Buchhaltung vor Ort verweigert wurde, steht der Annahme eines „Beginns der AP“ nicht entgegen, da der Klin das von ihr in Anspruch genommene Recht, ein „Hausverbot“ auszusprechen und den Betriebsprüfern den Zugang zu verwehren, nicht zustand.Denn die Betriebsprüfer waren gemäß § 200 Abs. 3 Satz 2 AO befugt, die Geschäftsräume der Klin zu betreten. Diese Vorschrift ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 13 GG verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180 und vom 24. Januar 1989 VII R 35/86, BFHE 156, 14, BStBl II 1989, 440; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 1971 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54). Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde. Diese Möglichkeit der Duldung der AP unter Vorbehalt - die auch im BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408, angedeutet wird - ergibt sich bereits daraus, dass nach allgemeinen methodenrechtlichen Grundsätzen kein Raum für die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Steuerpflichtigen in einen Rechtsverlust angenommen werden kann, wenn er zugleich ausdrücklich seinen Widerspruch erklärt.
51 
Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Beginns der AP im Sinne des § 171 Abs. 4 AO ist, dass der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
52 
Nach § 197 Abs. 1 AO sind die PA sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer dem Steuerpflichtigen, bei dem die AP durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Als „angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung“ sieht die Finanzverwaltung gemäß § 5 Abs. 4 BpO bei Großbetrieben in der Regel eine Frist von vier Wochen und in anderen Fällen eine Frist von zwei Wochen an.Eine längere oder kürzere Frist kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls möglich und geboten sein. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der AO zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413; vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821 und vom 26. Juli 2000, BFH/NV 2001, 181; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408; vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445 und vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827).
53 
Zwar rechtfertigt es der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist im Allgemeinen nicht, eine angemessene Frist abzukürzen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; a.A. für den Fall der Erweiterung des Prüfungszeitraums: BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54; BStBl II 1989, 445). Doch kann nach der Rechtsprechung des BFH die Frist für die Bekanntgabe der Erweiterung eines Prüfungszeitraums in der Regel kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung einer AP (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821).
54 
Im Streitfall wäre, da es sich bei der Klin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- um einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der BpO handelt, nach § 5 Abs. 4 BpO eine Vorbereitungsfrist von grundsätzlich vier Wochen einzuhalten gewesen. Tatsächlich wurde dagegen nur eine Frist von einer Woche, nämlich vom 11. Dezember 2006 bis zum 18. Dezember 2006 eingehalten.Bei der Berechnung dieser Frist ist - entgegen der Auffassung des Bekl - nicht auf die mit der PA vom30. Oktober 2006vorgesehene Vorbereitungsfrist abzustellen, sondern auf die Zeit zwischen dem Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 und dem angekündigten Prüfungsbeginn am18. Dezember 2006.Denn auf die PA vom 30. Oktober 2006kommt es - unabhängig davon, ob sie der Klägerseite zugegangen ist oder nicht - bereits deshalb nicht an, weil diese PA - wie vom Bekl in der PA vom11. Dezember 2006angegeben- durch die PA vom 11. Dezember 2006 ersetzt und damit aufgehoben wurde.
55 
Die vom Bekl in seinem Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2006 gewährte Vorbereitungsfrist von einer Woche war jedoch angemessen. Denn angesichts des Umstands, dass bei der Klin bereits eine AP für andere Veranlagungszeiträume durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass für die mit der PA vom 11. Dezember 2006 angeordnete Prüfung weiterer Zeiträume keine solchen Vorkehrungen erforderlich waren, die mehr als die von der Klin eingeräumte Vorbereitungsfrist von einer Woche erfordert hätten. Insbesondere wurde ein solcher Vorbereitungsaufwand von der Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen.
56 
Aber selbst wenn man nicht von einem Beginn der AP ausginge, wäre eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO (Verschiebung der AP auf Antrag des Steuerpflichtigen) gegeben. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt ein Antrag auf AdV einer PA das Begehren ein, den Beginn der AP hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen PA entschieden ist. Ein Antrag auf AdV steht daher einem Antrag auf Verlegung des Beginns der AP im Sinne des § 197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt jedoch - etwa wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig, gelten die Anfechtung der PA und der Antrag auf AdV nicht zugleich auch als Antrag auf Terminsverschiebung (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 und vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Andernfalls könnte das Finanzamt den Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch verhindern, dass es wenige Tage vor Jahresende eine PA erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Vorliegend war die Festsetzung des Beginns der AP - wie ausgeführt - nicht rechtswidrig.
57 
Die weiteren Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO sind im Streitfall - wenn nicht bereits vom Beginn einer AP im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. AO auszugehen wäre - ebenfalls erfüllt. Denn die Klin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006 die AdV der PA beantragt. Zwar hat der Bekl den Antrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 abgelehnt, weshalb die Betriebsprüfer am gleichen Tag bei der Klin erschienen sind. Nachdem die Klin aber mit ihrem Einspruch vom 19. Dezember 2006 ihr AdV-Begehren weiterverfolgte, hat der Bekl - abgesehen von der „Prüferanfrage Nr. 2“ vom 20. Dezember 2006 - von einer Fortführung der AP und insbesondere einer zwangsweisen Durchsetzung der PA abgesehen. Damit liegt im Streitfall ein Antrag der Klin auf Verschieben der AP vor.
58 
Der Annahme einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entgegen. Denn die AP wurde nicht aus vom Bekl zu vertretenden Gründen unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen.
59 
Zwar wurde die AP unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen (zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung einer AP unmittelbar nach Beginn vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Doch hat der Bekl diese Unterbrechung nicht im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zu vertreten. Denn für die Zuordnung des Vertretenmüssens kommt es nicht auf die Frage des Verschuldens, sondern nur darauf an, wessen Sphäre die Gründe für die Unterbrechung zuzuordnen sind (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 171 Rn. 46; Pahlke/Koenig/Cöster, AO, § 171 Rn. 96). Im Streitfall hat die Klin die Unterbrechung zu vertreten, da die Gründe hierfür ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Denn mit der Anordnung einer AP wird dem Steuerpflichtigen aufgegeben, die AP zu dulden. Diese Duldungspflicht endet erst mit dem Abschluss der Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und BFH-Urteil vom 10. April 2003 I R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). Die Klin hat diese Duldungspflicht indes nicht erfüllt, sondern den Prüfern unter Bezugnahme auf das von ihr ausgesprochene „Hausverbot“ den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen verwehrt. Hierzu war sie - wie ausgeführt - nicht berechtigt. Da sich die Klin mit der Weigerung, die angeordnete AP zu dulden, pflichtwidrig verhalten hat, sind die Gründe für die Unterbrechung der AP der von ihr zu verantwortenden Sphäre zuzuordnen. Auch ist der Klin angesichts ihres eigenen pflichtwidrigen Verhaltens der Hinweis darauf, der Bekl hätte sie - die Klin - ja mit Zwangsmitteln zur Duldung der AP zwingen können, verwehrt.
60 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die PA auch nicht wegen einer Befangenheit des Betriebsprüfers A oder des zuständigen Sachgebietsleiters R rechtswidrig. Denn mit dem Vorbringen, der in der PA vorgesehene Betriebsprüfer A sowie der zuständige Sachgebietsleiter R seien befangen im Sinne des § 83 AO gewesen, kann die Klin im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Grund hierfür ist, dass die Festlegung der Person des Betriebsprüfers grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die PA angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, EFG 1982, 6; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, EFG 1991, 515), da die in § 197 Abs. 1 AO vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamts. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen beinhaltet und ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, am angegebenen Ort - a.a.O. -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.). Dem entspricht die in § 83 Abs. 1 Satz 1 AO getroffene Regelung. Danach hat sich der Amtsträger auf Anordnung des Leiters der Behörde oder seines Beauftragten der Mitwirkung bei einer Amtshandlung zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt. Diese Vorschrift verschafft dem Steuerpflichtigen jedoch kein förmliches Ablehnungsrecht gegenüber dem betreffenden Amtsträger (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758). Der Adressat der PA kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.). Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die betreffenden Betriebsprüfungsmaßnahmen vorgegangen ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285 und vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391,BStBl II 1990, 789; BFH-Beschlüsse vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183 und vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59). Dieser Grundsatz beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen ein selbständiger Angriff gegen die beanstandete Prüfungsmaßnahme vorgesehen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789 und vom 1. Dezember 1992 VII R 53/92, BFH/NV 1993, 515). Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Prüfungsmaßnahmen selbst, sondern entsprechend auch für personelle Maßnahmen, die zur Durchführung der AP vom Finanzamt getroffen werden. Da gegen die Bestimmung der Prüfer bzw. ihre Nichtabberufung im Prüfungsverfahren - wie bereits ausgeführt - kein selbständiger Rechtsbehelf gegeben ist, kann die angeblich rechtswidrige Mitwirkung von Betriebsprüfern bei einer inzwischen abgeschlossenen Prüfung allenfalls im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 29. April 2002 IV B 2/02, BFHE 198, 310, BStBl II 2002, 507 ergibt sich keine andere Beurteilung. Hiernach kann gegebenenfalls ein Recht des Steuerpflichtigen auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers bestehen, wenn - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass die Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer solchen (Ausnahme-)Situation wurden im Streitfall von der Klägerseite weder ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
61 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Anordnung einer AP durch die PA vom 11. Dezember 2006 auch nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Insbesondere ist die streitgegenständliche PA nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die AP für vorherige Besteuerungszeiträume bei Erlass der streitgegenständlichen PA noch nicht abgeschlossen war. Denn eine solche Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit einer PA von dem Abschluss einer AP für die Vorjahre besteht nicht.
62 
b) Soweit sich die Klage gegen die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 richtet, ist die Klage - nach Umstellung des Klagantrags - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
63 
Da sich der Verwaltungsakt „Bestimmung des Prüfungsbeginns“ mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung nach Auffassung des Finanzamts beginnen sollte, unabhängig davon erledigt, ob die Prüfung tatsächlich begonnen hat oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.), ist eine Beschwer durch die Bestimmung des Termins der vorgesehenen AP mit Ablauf des 18. Dezember 2006 weggefallen.Die - nach Umstellung des Klagantrags - gegebene Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Erledigung des Verwaltungsakts „Terminsbestimmung“ bereits vor Erhebung der Klage eingetreten ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 und vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54; BStBl II 1989, 445 m.w.N.). Auch ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Denn von der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsbeginns hängt - wie unter Ziffer 1. ausgeführt - die Entscheidung ab, ob der Ablauf der Verjährungsfrist für die zu prüfenden Steuerarten gehemmt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 m.w.N.).
64 
In der Sache ist die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend der Ziffer 1 des Klagebegehrens aber nicht begründet, da die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 - wie unter 1. ausgeführt - rechtmäßig war.
65 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
66 
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Gründe

 
37 
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
38 
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13).
39 
a) Soweit sich die Klage gegen die PA vom 11. Dezember 2006 richtet, ist sie als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
40 
Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine AP zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Bei diesem Personenkreis ist eine AP zulässig, ohne dass das Gesetz deren Anordnung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - und vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Da die Finanzbehörden bei der vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen Fällen, in denen dies nach § 193 Abs. 1 AO zulässig wäre, auch tatsächlich eine AP durchführen können, müssen sie die zu prüfenden Steuerpflichtigen auswählen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208 und vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Ob eine Prüfung tatsächlich angeordnet wird, liegt deshalb auch bei routinemäßigen Außenprüfungen im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (vgl. bereits BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 8/69, BFHE 108, 143, BStBl II 1973, 275). Die Finanzgerichte können deshalb den Erlass einer PA gemäß § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur daraufhin überprüfen, ob die Ermessensgrenzen überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und/oder des Auswahlermessens wurden von der Klägerseite nicht behauptet und sind auch sonst nicht erkennbar.
41 
Auch ist die PA nicht wegen Eintritts von Festsetzungsverjährung bezüglich des Besteuerungszeitraums 2001 rechtswidrig geworden.
42 
Zwar kann eine PA nach der Rechtsprechung des BFH durch Ablauf der regulären Festsetzungsfrist rechtswidrig werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827).
43 
Im Streitfall ist indes für das Jahr 2001 keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
44 
Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
45 
Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt.
46 
Im Streitfall wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2001, wie sich aus der vom Bekl am 5. März 2008eingereichten Übersicht ergibt und was von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, vor dem 31. Dezember 2003 und die Steuererklärungen für das Jahr 2002 nach dem 31. Dezember 2003 beim Bekl eingereicht. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO wäre damit - soweit die Steuererklärungen im Jahr 2003 abgegeben wurden - mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen. Soweit Steuererklärungen bereits im Jahr 2002 eingereicht wurden, wäre die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2006 abgelaufen.
47 
Es sind jedoch die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO gegeben.
48 
Nach § 171 Abs. 4 AO läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die AP erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der AP erstrecken sollte, dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer AP begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, nicht ab, bevor die auf Grund der AP zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
49 
Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer AP ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nach dem Erlass einer PA tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der PA genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume - wenn ggf. auch nur stichprobenweise - vorgenommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; vom 25. April 2001 I R 80/97, BFH/NV 2001, 1541und vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen eines Außenprüfers zur Ermittlung des Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie „nur“ auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377 und vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Bloße Scheinhandlungen des Finanzamts, die nur ein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezwecken, stellen indes keinen Beginn der AP im Sinne des § 171 Abs. 4 AO dar (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).
50 
Im Streitfall hat die AP noch im Jahr 2006 begonnen. Denn mit den Anfragen bzw. Auskunftsverlangen sowie den Aufforderungen zur Vorlage bestimmter Unterlagen vom 18. Dezember 2006 und vom 20. Dezember 2006 sind die Betriebsprüfer konkret in die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Klin in Bezug auf die von der PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume eingetreten. Außerdem sind die Prüfer am 18. Dezember 2006 bei der Klinerschienen.Dass ihnen daraufhin von der Klägerseite der Zutritt zum Betrieb und die unmittelbare Sichtung der Buchhaltung vor Ort verweigert wurde, steht der Annahme eines „Beginns der AP“ nicht entgegen, da der Klin das von ihr in Anspruch genommene Recht, ein „Hausverbot“ auszusprechen und den Betriebsprüfern den Zugang zu verwehren, nicht zustand.Denn die Betriebsprüfer waren gemäß § 200 Abs. 3 Satz 2 AO befugt, die Geschäftsräume der Klin zu betreten. Diese Vorschrift ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 13 GG verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180 und vom 24. Januar 1989 VII R 35/86, BFHE 156, 14, BStBl II 1989, 440; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 1971 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54). Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde. Diese Möglichkeit der Duldung der AP unter Vorbehalt - die auch im BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408, angedeutet wird - ergibt sich bereits daraus, dass nach allgemeinen methodenrechtlichen Grundsätzen kein Raum für die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Steuerpflichtigen in einen Rechtsverlust angenommen werden kann, wenn er zugleich ausdrücklich seinen Widerspruch erklärt.
51 
Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Beginns der AP im Sinne des § 171 Abs. 4 AO ist, dass der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
52 
Nach § 197 Abs. 1 AO sind die PA sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer dem Steuerpflichtigen, bei dem die AP durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Als „angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung“ sieht die Finanzverwaltung gemäß § 5 Abs. 4 BpO bei Großbetrieben in der Regel eine Frist von vier Wochen und in anderen Fällen eine Frist von zwei Wochen an.Eine längere oder kürzere Frist kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls möglich und geboten sein. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der AO zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413; vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821 und vom 26. Juli 2000, BFH/NV 2001, 181; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408; vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445 und vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827).
53 
Zwar rechtfertigt es der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist im Allgemeinen nicht, eine angemessene Frist abzukürzen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; a.A. für den Fall der Erweiterung des Prüfungszeitraums: BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54; BStBl II 1989, 445). Doch kann nach der Rechtsprechung des BFH die Frist für die Bekanntgabe der Erweiterung eines Prüfungszeitraums in der Regel kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung einer AP (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821).
54 
Im Streitfall wäre, da es sich bei der Klin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- um einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der BpO handelt, nach § 5 Abs. 4 BpO eine Vorbereitungsfrist von grundsätzlich vier Wochen einzuhalten gewesen. Tatsächlich wurde dagegen nur eine Frist von einer Woche, nämlich vom 11. Dezember 2006 bis zum 18. Dezember 2006 eingehalten.Bei der Berechnung dieser Frist ist - entgegen der Auffassung des Bekl - nicht auf die mit der PA vom30. Oktober 2006vorgesehene Vorbereitungsfrist abzustellen, sondern auf die Zeit zwischen dem Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 und dem angekündigten Prüfungsbeginn am18. Dezember 2006.Denn auf die PA vom 30. Oktober 2006kommt es - unabhängig davon, ob sie der Klägerseite zugegangen ist oder nicht - bereits deshalb nicht an, weil diese PA - wie vom Bekl in der PA vom11. Dezember 2006angegeben- durch die PA vom 11. Dezember 2006 ersetzt und damit aufgehoben wurde.
55 
Die vom Bekl in seinem Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2006 gewährte Vorbereitungsfrist von einer Woche war jedoch angemessen. Denn angesichts des Umstands, dass bei der Klin bereits eine AP für andere Veranlagungszeiträume durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass für die mit der PA vom 11. Dezember 2006 angeordnete Prüfung weiterer Zeiträume keine solchen Vorkehrungen erforderlich waren, die mehr als die von der Klin eingeräumte Vorbereitungsfrist von einer Woche erfordert hätten. Insbesondere wurde ein solcher Vorbereitungsaufwand von der Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen.
56 
Aber selbst wenn man nicht von einem Beginn der AP ausginge, wäre eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO (Verschiebung der AP auf Antrag des Steuerpflichtigen) gegeben. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt ein Antrag auf AdV einer PA das Begehren ein, den Beginn der AP hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen PA entschieden ist. Ein Antrag auf AdV steht daher einem Antrag auf Verlegung des Beginns der AP im Sinne des § 197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt jedoch - etwa wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig, gelten die Anfechtung der PA und der Antrag auf AdV nicht zugleich auch als Antrag auf Terminsverschiebung (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 und vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Andernfalls könnte das Finanzamt den Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch verhindern, dass es wenige Tage vor Jahresende eine PA erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Vorliegend war die Festsetzung des Beginns der AP - wie ausgeführt - nicht rechtswidrig.
57 
Die weiteren Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO sind im Streitfall - wenn nicht bereits vom Beginn einer AP im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. AO auszugehen wäre - ebenfalls erfüllt. Denn die Klin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006 die AdV der PA beantragt. Zwar hat der Bekl den Antrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 abgelehnt, weshalb die Betriebsprüfer am gleichen Tag bei der Klin erschienen sind. Nachdem die Klin aber mit ihrem Einspruch vom 19. Dezember 2006 ihr AdV-Begehren weiterverfolgte, hat der Bekl - abgesehen von der „Prüferanfrage Nr. 2“ vom 20. Dezember 2006 - von einer Fortführung der AP und insbesondere einer zwangsweisen Durchsetzung der PA abgesehen. Damit liegt im Streitfall ein Antrag der Klin auf Verschieben der AP vor.
58 
Der Annahme einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entgegen. Denn die AP wurde nicht aus vom Bekl zu vertretenden Gründen unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen.
59 
Zwar wurde die AP unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen (zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung einer AP unmittelbar nach Beginn vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Doch hat der Bekl diese Unterbrechung nicht im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zu vertreten. Denn für die Zuordnung des Vertretenmüssens kommt es nicht auf die Frage des Verschuldens, sondern nur darauf an, wessen Sphäre die Gründe für die Unterbrechung zuzuordnen sind (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 171 Rn. 46; Pahlke/Koenig/Cöster, AO, § 171 Rn. 96). Im Streitfall hat die Klin die Unterbrechung zu vertreten, da die Gründe hierfür ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Denn mit der Anordnung einer AP wird dem Steuerpflichtigen aufgegeben, die AP zu dulden. Diese Duldungspflicht endet erst mit dem Abschluss der Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und BFH-Urteil vom 10. April 2003 I R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). Die Klin hat diese Duldungspflicht indes nicht erfüllt, sondern den Prüfern unter Bezugnahme auf das von ihr ausgesprochene „Hausverbot“ den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen verwehrt. Hierzu war sie - wie ausgeführt - nicht berechtigt. Da sich die Klin mit der Weigerung, die angeordnete AP zu dulden, pflichtwidrig verhalten hat, sind die Gründe für die Unterbrechung der AP der von ihr zu verantwortenden Sphäre zuzuordnen. Auch ist der Klin angesichts ihres eigenen pflichtwidrigen Verhaltens der Hinweis darauf, der Bekl hätte sie - die Klin - ja mit Zwangsmitteln zur Duldung der AP zwingen können, verwehrt.
60 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die PA auch nicht wegen einer Befangenheit des Betriebsprüfers A oder des zuständigen Sachgebietsleiters R rechtswidrig. Denn mit dem Vorbringen, der in der PA vorgesehene Betriebsprüfer A sowie der zuständige Sachgebietsleiter R seien befangen im Sinne des § 83 AO gewesen, kann die Klin im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Grund hierfür ist, dass die Festlegung der Person des Betriebsprüfers grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die PA angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, EFG 1982, 6; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, EFG 1991, 515), da die in § 197 Abs. 1 AO vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamts. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen beinhaltet und ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, am angegebenen Ort - a.a.O. -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.). Dem entspricht die in § 83 Abs. 1 Satz 1 AO getroffene Regelung. Danach hat sich der Amtsträger auf Anordnung des Leiters der Behörde oder seines Beauftragten der Mitwirkung bei einer Amtshandlung zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt. Diese Vorschrift verschafft dem Steuerpflichtigen jedoch kein förmliches Ablehnungsrecht gegenüber dem betreffenden Amtsträger (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758). Der Adressat der PA kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.). Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die betreffenden Betriebsprüfungsmaßnahmen vorgegangen ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285 und vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391,BStBl II 1990, 789; BFH-Beschlüsse vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183 und vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59). Dieser Grundsatz beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen ein selbständiger Angriff gegen die beanstandete Prüfungsmaßnahme vorgesehen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789 und vom 1. Dezember 1992 VII R 53/92, BFH/NV 1993, 515). Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Prüfungsmaßnahmen selbst, sondern entsprechend auch für personelle Maßnahmen, die zur Durchführung der AP vom Finanzamt getroffen werden. Da gegen die Bestimmung der Prüfer bzw. ihre Nichtabberufung im Prüfungsverfahren - wie bereits ausgeführt - kein selbständiger Rechtsbehelf gegeben ist, kann die angeblich rechtswidrige Mitwirkung von Betriebsprüfern bei einer inzwischen abgeschlossenen Prüfung allenfalls im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 29. April 2002 IV B 2/02, BFHE 198, 310, BStBl II 2002, 507 ergibt sich keine andere Beurteilung. Hiernach kann gegebenenfalls ein Recht des Steuerpflichtigen auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers bestehen, wenn - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass die Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer solchen (Ausnahme-)Situation wurden im Streitfall von der Klägerseite weder ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
61 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Anordnung einer AP durch die PA vom 11. Dezember 2006 auch nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Insbesondere ist die streitgegenständliche PA nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die AP für vorherige Besteuerungszeiträume bei Erlass der streitgegenständlichen PA noch nicht abgeschlossen war. Denn eine solche Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit einer PA von dem Abschluss einer AP für die Vorjahre besteht nicht.
62 
b) Soweit sich die Klage gegen die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 richtet, ist die Klage - nach Umstellung des Klagantrags - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
63 
Da sich der Verwaltungsakt „Bestimmung des Prüfungsbeginns“ mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung nach Auffassung des Finanzamts beginnen sollte, unabhängig davon erledigt, ob die Prüfung tatsächlich begonnen hat oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.), ist eine Beschwer durch die Bestimmung des Termins der vorgesehenen AP mit Ablauf des 18. Dezember 2006 weggefallen.Die - nach Umstellung des Klagantrags - gegebene Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Erledigung des Verwaltungsakts „Terminsbestimmung“ bereits vor Erhebung der Klage eingetreten ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 und vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54; BStBl II 1989, 445 m.w.N.). Auch ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Denn von der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsbeginns hängt - wie unter Ziffer 1. ausgeführt - die Entscheidung ab, ob der Ablauf der Verjährungsfrist für die zu prüfenden Steuerarten gehemmt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 m.w.N.).
64 
In der Sache ist die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend der Ziffer 1 des Klagebegehrens aber nicht begründet, da die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 - wie unter 1. ausgeführt - rechtmäßig war.
65 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
66 
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Tatbestand

 
Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns.
Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000 durch. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Nach Aktenlage verfügte er am 30. Oktober 2006 den Erlass einer PA, wonach für die Jahre 2001 bis 2004 die Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer geprüft werden sollten. Als voraussichtlicher Beginn der Prüfung war der 11. Dezember 2006, 8:00 Uhr, angegeben. Als Prüfer waren die Betriebsprüfer A und B sowie der EDV-Fachprüfer C und der Auslandsfachprüfer der Oberfinanzdirektion D vorgesehen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kl auf telefonische Nachfrage des Bekl vom 7. Dezember 2006 erklärt hatte, eine PA vom 30. Oktober 2006 sei den Kl nicht zugegangen, erließ der Bekl am 11. Dezember 2006 eine PA über dieselben Prüfungsgegenstände und Besteuerungszeiträume wie in der PA vom 30. Oktober 2006 und bestimmte den voraussichtlichen Prüfungsbeginn auf den 18. Dezember 2006, 8.30 Uhr. Die PA enthielt den folgenden Zusatz:
„Diese Prüfungsanordnung ersetzt die Prüfungsanordnung vom 30.10.2006. Da seitens Ihres steuerlichen Beraters, Herrn G, am 7.12.2006 auf Nachfrage telefonisch vorgetragen wurde, dass die Prüfungsanordnung vom 30.10.2006 nicht zugegangen sei, ist eine erneute angemessene Bekanntgabefrist im Sinne von § 5 Abs. 4 BpO in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erforderlich. Die Kanzlei der Betriebsprüfungshauptstelle des Finanzamts Y hat das ordnungsgemäße Absenden der oben genannten Prüfungsanordnung vom 30. Oktober 2006 entsprechend dokumentiert.“
Als vorgesehene Prüfer wurden die selben Personen genannt wie in der PA vom 30. Oktober 2006. Die PA vom 11. Dezember 2006 wurde am gleichen Tag der Sekretärin der Firmengruppe X persönlich übergeben.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006legten die Kl „Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 11. Dezember 2006“ ein. Zur Begründung ließen sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren der X-GmbH u. Co.KG im Wesentlichen vortragen, der Bekl habe sein Ermessen in Bezug auf die Bekanntgabefrist fehlerhaft ausgeübt.Außerdem teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass den Prüfern am 18. Dezember 2006 der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werde, falls sie versuchen sollten, mit Prüfungshandlungen zu beginnen. Zugleich beantragten die Kl, die Vollziehung der PA vom 11. Dezember 2006 auszusetzen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wies der Bekl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als unbegründet zurück. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2006 forderte der Bekl die Kl auf, bis 20. Dezember 2006, 9.00 Uhr, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen zur Durchführung der Betriebsprüfung vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bekl vom 18. Dezember 2006 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellten die Betriebsprüfer die von ihnen so bezeichnete „Prüferanfrage Nr. 2“, die sie am gleichen Tag in den Briefkasten der Kl einwarfen und mit der sie verschiedene Sachverhaltsfragen stellten sowie die Vorlage verschiedener Unterlagen verlangten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20. Dezember 2006 verwiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 erhoben die Kl Klage. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen, der Bekl sei gemäß § 19 Abs. 1 AO für den Erlass der PA örtlich nicht zuständig gewesen, da sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in P,.....123, hätten. Der Kl habe einen mehrfachen Wohnsitz und lebe von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt. Entscheidend für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts sei somit allein der Wohnsitz, an dem sich die Familie vorwiegend aufhalte.Die Betriebsprüfungsstelle des Bekl habe mit Fax vom 5. April 2007 an die steuerlichen Berater der Kl - vorgelegt als Anlage 2 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2008 - bestätigt, dass der Kl seinen Hauptwohnsitz in P habe und die Wohnung in der ... in Y lediglich zusätzlich nutze. In diesem Zusammenhang seien die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung von der Betriebsprüfungsstelle bezüglich des Prüfungszeitraums 1996 bis 2000 anerkannt worden. Insbesondere seien vom Bekl für Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz in P und der Betriebsstätte in Y, also zwischen Wohnung und Betriebsstätte, gemäß § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) alter Fassung außerbilanzielle Zurechnungen vorgenommen worden. Damit sei nachgewiesen, dass die Betriebsprüfungsstelle ebenfalls der Auffassung sei, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Familie X in P befinde. Die Argumentation des Bekl, der Kl habe in einem Interview anlässlich seines 70. Geburtstages gegenüber der Y .. (...), das in der Ausgabe vom. November 2007 veröffentlicht worden sei, offenbart, dass er sich 100 Tage im Jahr in Y aufhalte, greife nicht durch. Der Bekl verkenne dabei, dass im selben Satz des Zeitungsartikels auch zu lesen sei, dass der Kl sich weitere 100 Tage im Jahr in P aufhalte. Der Zeitungsartikel beweise somit gerade nicht, dass sich der Kl vorwiegend in Y aufhalte. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, wo sich der Kl überwiegend aufhalte, sondern wo sich der Familienwohnsitz befinde. Es mute schon seltsam an, dass vom Bekl ein Artikel der ... aus dem Jahre 2007 zitiert werde, obwohl ihm der vollständige Kalender des Kl für den Zeitraum der noch laufenden Betriebsprüfung (BP) 1995 bis 2000 vorliege und der Bekl daher weit genauere Daten über die Aufenthaltsorte des Kl habe, als sich aus einem Artikel in einer Tageszeitung ergeben könnten. Auch die Argumentation des Bekl in seinem Schriftsatz vom 23. November 2007, der Kl habe sich gegenüber der Betriebsprüfungsstelle hinsichtlich der Feststellung des Eigenverbrauchs bei der Nutzung von Hotelanlagen dahingehend eingelassen, dass er sich nur an etwa 35 Tagen im Jahr in P aufhalte, überzeuge nicht. Unterstellt, dies wäre zutreffend, wäre diese Tatsache jedoch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bekl zum Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 unerheblich, da - wie ausgeführt - der Wohnsitz maßgebend sei, an dem sich die Familie vorwiegend aufhalte. Örtlich zuständig für die Besteuerung der Kl sei somit das Finanzamt Q. Ebenfalls nicht zutreffend sei die Argumentation des Bekl, seine örtliche Zuständigkeit für den Erlass der PA ergebe sich aus der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005, Nr. 21b, da der Kl als alleiniger Kommanditist der X-GmbH & Co.KG mit Sitz in der ... in Y aus dieser Beteiligung Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und außerdem Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erziele. Inwiefern sich hieraus die örtliche Zuständigkeit des Bekl ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Kl sei nicht Inhaber eines Einzelunternehmens, sondern lediglich Kommanditist der X-GmbH & Co.KG. Als Kommanditist sei er lediglich an der Personengesellschaft beteiligt und hafte gemäß § 171 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) den Gläubigern, soweit die Einlage geleistet sei, nicht. Der Kl habe also kein Einzelunternehmen, das ein zur Z Firmengruppe gehörendes oder sonstiges zusammenhängendes Unternehmen i.S.d. § 18 Betriebsprüfungsordnung (BpO) sein könnte. Ansonsten hätte der Bekl für dieses Unternehmen eine selbständige PA erlassen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Sollte der Bekl einwenden, die PA gegenüber den Kl beziehe sich auf ein Einzelunternehmen des Kl, wäre die PA gegenüber den Kl aufgrund Nennung der falschen Adressaten und wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 125 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nichtig. Außerdem habe das Finanzamt Q den Kl mitgeteilt, dass sie dort unter der Steuernummer geführt würden. Seit Erlass der streitgegenständlichen PA vom 11. Dezember 2006 habe sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kl nicht geändert. Das Finanzamt Q teile daher die Ansicht der Klägerseite, dass es für die Kl örtlich zuständig sei.
Entgegen der Darstellung des Bekl habe die Klägerseite nicht vorgetragen, der Kl habe sich in den Jahren 1996 bis 2000 an etwa 100 Tagen jährlich in P aufgehalten. Die Prozessbevollmächtigten hätten lediglich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass im selben Satz des Berichts aus der ... vom. November 2007, den der Bekl als Nachweis dafür anführe, dass sich der Kl 100 Tage im Jahr in Y aufhalte, zu lesen sei, dass er sich weitere 100 Tage im Jahr in P aufhalte. Ferner sei klarzustellen, dass aus einem Zeitungsbericht aus dem Jahr 2007 keine Rückschlüsse auf die Jahre 1996 bis 2000 gezogen werden könnten. Entgegen der Ansicht des Bekl ergebe sich die Zulässigkeit der angefochtenen PA auch nicht aus § 194 Abs. 2 AO. Unterstellt, § 194 Abs. 2 AO wäre anwendbar, wäre bei einer Abweichung von Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt ein Prüfungsauftrag des Wohnsitzfinanzamts an das Betriebsstättenfinanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO notwendig gewesen. Ein solcher Auftrag des Finanzamts Q als Wohnsitzfinanzamt liege jedoch nicht vor. Der Familienwohnsitz der Familie X sei der Finanzverwaltung mindestens seit der Anordnung der vorangegangenen AP im Jahr 2001 bekannt, da sie gegenüber der Klägerin (Klin) bereits am 22. Oktober 2001 eine PA für eine gesonderte Gewinnfeststellung erlassen habe. Gemäß § 26 AO hätte der Bekl daher bei Bekanntwerden des Wechsels der Zuständigkeit diesen durchführen müssen. Die Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die unzuständige Behörde, also den Bekl, komme nicht in Betracht, da das Verwaltungsverfahren „Betriebsprüfung“ vom Bekl schon nicht hätte begonnen werden dürfen. Das Argument des Bekl, die Durchführung der AP sei aufgrund § 26 Satz 2 AO zulässig, gehe ebenfalls fehl. Nach dieser Vorschrift könne die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens diene und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimme. Diese Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Prüfung der Kl mit Wohnsitz in P durch den Bekl unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen solle. Gründe hierfür habe der Bekl auch nicht vorgetragen. Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Satz 2 AO, wonach die an sich zuständig gewordene Behörde benachrichtigt werden und zustimmen müsse, sei nicht erfüllt. Die bisher zuständige Finanzbehörde müsse die Zustimmung unverzüglich herbeiführen, und zwar vor der Amtshandlung, für die sie an sich nicht mehr zuständig sei. Dem Bekl sei schon vor Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 bekannt gewesen, dass sich der Familienwohnsitz der Familie X in P befinde, da der Bekl schon am 22. Oktober 2001 gegenüber der Klin eine PA über einen Gewinnfeststellungsbescheid erlassen habe. Somit hätte der Bekl bereits vor Erlass der PA im Jahr 2006 die Zustimmung des Finanzamts Q zur Durchführung der AP bei den Kl herbeiführen müssen. Dies habe der Bekl jedoch versäumt. Das Schreiben des Finanzamts Q vom 8. Juni 2007, mit dem es im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 Satz 2 AO der Durchführung der AP zustimme, sei auch nicht vom Bekl veranlasst worden und betreffe die Prüfung der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000. Das Schreiben sei vielmehr aufgrund des Antrags der Klägerseite vom 9. Mai 2007, die PA des Bekl gegenüber den Kl vom 22. Oktober 2001 für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 zurückzunehmen, ergangen. Im Rahmen der vorherigen AP bei der Klin aufgrund der PA vom 22. Oktober 2001 sei die gesonderte Gewinnfeststellung für 1996 bis 1999 geprüft worden. Es lägen indes weder Feststellungserklärungen der Klin noch Feststellungsbescheide gegenüber der Klin vor. Die Klin unterhalte kein Einzelunternehmen. Sie erziele vielmehr Mieteinkünfte aus einem Vermietungsobjekt in M... Die PA über eine gesonderte Feststellung mache dann Sinn, wenn die BP überprüfen wolle, ob die Vermietungseinkünfte gewerblich seien. Als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 9. März 2009 legten die Klägervertreter den Bericht über eine Vor-BP bei den Kl vom 21. August 1998 vor und verwiesen darauf, dass dort auf Seite 6 ausgeführt werde, dass es sich beim Objekt .....123 um das der Klin gehörende und von beiden Kl bewohnte Einfamilienhaus handle. Damit stehe fest, dass der Bekl bereits im Jahr 1998 gewusst habe, dass beide Eheleute in P wohnten.
Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO liege schon deswegen nicht vor, weil hierfür die Zustimmung der Kl erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht vorliege.
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Die Kl rügen außerdem die Verletzung der vierwöchigen Bekanntgabefrist nach § 5 Abs. 4 BpO. Ausweislich der Einspruchsentscheidung gehe der Bekl wie die Kl davon aus, dass die Z-Firmengruppe ein Großbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 4 BpO sei. Gemäß § 5 Abs. 4 BpO hätte der Beginn der AP erst vier Wochen nach Erlass der PA und somit frühestens zum 8. Januar 2007 angeordnet werden dürfen. Da der Bekl beabsichtigt habe, auch die Prüfung der Einkommensteuer sowie der Gewerbe- und Umsatzsteuer der Kl in den Geschäftsräumen der Z-Firmengruppe durchzuführen, gelte die vierwöchige Bekanntgabefrist auch für die AP bei den Kl. Der Bekl habe stattdessen eine Bekanntgabefrist von einer Woche für angemessen gehalten und den Beginn der Prüfung zum 18. Dezember 2006 angeordnet. Auch wenn man davon ausgehe, dass die PA im Streitfall ausschließlich die Kl betreffe und somit möglicherweise eine Bekanntgabefrist von zwei Wochen einschlägig wäre, sei die Vorbereitungsfrist zu kurz bemessen. Denn auch diese Frist sei nicht eingehalten worden. Entgegen der Ansicht des Bekl sei es unbeachtlich, welche Bekanntgabefrist die angebliche PA vom 30. Oktober 2006 vorgesehen habe, da diese weder den Kl noch einem ihrer Empfangsbevollmächtigten zugegangen sei. Gemäß § 122 Abs. 2 AO habe die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies sei dem Bekl indes nicht möglich. Eine Dokumentation des Versands der PA sei kein Nachweis für den Zugang. Mangels Zugangs sei die angeblich vom Bekl versandte PA vom 30. Oktober 2006 nicht gemäß § 122 AO bekanntgegeben worden. Da bei fehlerhafter Bekanntgabe gar kein wirksamer Verwaltungsakt entstehe, gebe es eine PA vom 30. Oktober 2006 gar nicht. Sämtliche Ausführungen des Bekl zur angeblich erlassenen PA vom 30. Oktober 2006 seien daher nicht von Belang. Somit komme es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der PA und des Beginns der Prüfung ausschließlich auf die PA vom 11. Dezember 2006 an. Diese sei rechtswidrig, da die bei Großbetrieben wie der Z-Firmengruppe einschlägige Bekanntgabefrist von vier Wochen gemäß § 193 AO i.V.m. § 5 Abs. 4 BpO nicht eingehalten worden sei. Der drohende Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtfertige die kurze Bekanntgabefrist nicht, da sich die Finanzverwaltung hierauf hätte einstellen können. Ansonsten wäre es der Finanzverwaltung möglich, die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Bekanntgabefrist durch den Erlass von PA´en kurz vor Ende des Jahres zu umgehen. Da die Finanzverwaltung Kenntnis von den Festsetzungsverjährungsfristen habe, sei es ihr möglich, den Beginn der AP zu einem Zeitpunkt anzuordnen, zu dem die Einhaltung einer angemessenen Bekanntgabefrist auch noch vor dem drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich sei. Dies habe sie bei der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen. Die angebliche Ermessensausübung bei der angeblichen PA vom 30. Oktober 2006 sei unerheblich, da diese PA nicht existiere. Dieser Umstand sei dem Bekl beim Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 auch bekannt gewesen, weshalb er die vierwöchige Bekanntgabefrist des § 5 Abs. 4 BpO hätte einhalten müssen. Zwar seien die Kl kein Großbetrieb im Sinne der BpO, jedoch sei die PA am gleichen Tag und im Zusammenhang mit den PA´en für die Konzernprüfung der Z-Firmengruppe erlassen worden. Die vierwöchige Bekanntgabefrist sei somit auch gegenüber den Kl einzuhalten gewesen. Selbst wenn gegenüber den Kl die vierwöchige Bekanntgabefrist nicht einzuhalten gewesen wäre, sei die PA gegenüber den Kl dennoch rechtswidrig, denn der Bekl hätte dann zumindest die zweiwöchige Bekanntgabefrist gemäß § 5 Abs. 4 BpO einhalten müssen. Solange die vorhergehende, seit über 4 ½ Jahren dauernde BP nicht abgeschlossen werde, seien die Anordnung und der Beginn einer erneuten BP auch als unverhältnismäßig anzusehen. Denn die Kl seien bereits durch die 4 ½ Jahre andauernde BP der Jahre 1996 bis 2000 belastet. Bevor die Prüfung für diesen Zeitraum nicht beendet sei, stelle die Prüfung der Jahre ab 2001 keine angemessene Maßnahme zur Erreichung des Zwecks der Prüfung dar.
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Die PA sei auch deshalb rechtswidrig, weil für die Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der PA seien, bereits Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des Bekl sei der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist auch nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt worden. Zwar könne die Anfechtung einer PA ebenso wie die AdV einem Antrag auf Prüfungsaufschub gleichstehen, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig gewesen sei. Diese sei jedoch - wie ausgeführt - rechtswidrig. Auch habe der Bekl mit der AP nicht noch im Jahr 2006 begonnen. Sämtliche Handlungen des Bekl, die auf die Herbeiführung eines Prüfungsbeginns gerichtet gewesen seien, seien entweder rechtswidrig oder als sog. Scheinhandlungen wirkungslos. Mit der Prüfung sei erst dann begonnen, wenn der Prüfer in die sachliche Prüfung in einem Umfang eingetreten sei, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte von Gewicht sei. Scheinhandlungen, die lediglich den Zweck hätten, die Ablaufhemmung herbeizuführen, bedeuteten keinen Beginn der BP. Sie hemmten daher den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Die Kl hätten sich gegen den Beginn der AP auch durch ein Hausverbot für die Betriebsprüfer A, B, D und C zur Wehr setzen müssen. Denn wenn sich der Steuerpflichtige auf die Prüfung einlasse, obwohl er die Frist nicht für angemessen halte, liege darin der stillschweigende Verzicht auf eine angemessene Frist. Die Geschäftsräume der Z-Firmengruppe seien verfassungsrechtlich durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützt. Einen Eingriff in dieses Grundrecht aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsakts müssten die Kl nicht dulden.
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Außerdem sei die PA auch deshalb rechtswidrig, weil sie Herrn A als Prüfer benenne, von dessen Befangenheit im Sinne des § 83 AO die Kl, ihre steuerlichen Berater von sowie der Prozessbevollmächtigte überzeugt seien. Zur Begründung legte der Prozessbevollmächtigte als Anlage 6 zur Klagebegründung vom 6. Juni 2007 den von ihm formulierten Befangenheitsantrag gegen die Herren R und A bei, den er am 7. Oktober 2005 im Rahmen einer Besprechung mit dem Vorsteher des Bekl „auf den Tisch gelegt und dabei die Befangenheitsgründe erläutert“ habe. Der Prozessbevollmächtigte habe aber letztlich darauf verzichtet, den Befangenheitsantrag förmlich zu stellen, da der Vorsteher sowie sein Vertreter versichert hätten, dass sie „Herrn A in den Griff bekämen“. Dies sei jedoch bis heute nicht gelungen. Selbst wenn das Verhalten des Herrn A nicht zur Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 83 AO ausreichen würde, wäre seine Benennung als Betriebsprüfer unverhältnismäßig. Denn er sei bereits der Betriebsprüfer der vorangegangenen BP, die schon über fünf Jahre andauere. Allein diese Tatsache zeige, dass zwischen den Kl und Herrn A kein reibungsloser Ablauf einer Folgeprüfung durch Herrn A gewährleistet sei. Eine Folge-BP mit Herrn A sei somit weder das mildeste noch ein geeignetes Mittel, den Zweck der BP zu erreichen.
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In der mündlichen Verhandlung beantragten die Kl die Vernehmung der Herren R (Sachgebietsleiter beim Bekl) und A (Betriebsprüfer beim Bekl) als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass sie anlässlich eines Besuches in P-L im Privathaus der Kl im Jahr 2004 die beiden Kinderzimmer besichtigt und sich davon überzeugt hätten, dass beide Kinderzimmer auch noch benutzt würden.
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Die Kl beantragen,
1. die PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 aufzuheben,
2. die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 in der PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 festzustellen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
4. hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Er erwidert, er sei für den Erlass der streitgegenständlichen PA örtlich zuständig gewesen. Die Anordnung der AP bei den Kl sei nach den §§ 13, 18 BpO und § 195 AO im Rahmen der AP bei der Firmengruppe X erfolgt. Das leitende Unternehmen, die X-GmbH & Co.KG, habe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Bekl, und die Einkünfte der Kl würden von Angehörigen der Firmengruppe am Verwaltungssitz der Firmengruppe in Y bearbeitet. Obwohl die Prozessbevollmächtigten seit Anfang des Jahres 2005 an der laufenden BP für die Jahre 1996 bis 2000 für die Kl mitwirkten, hätten sie weder die zuständige Veranlagungsstelle des Bekl noch die Betriebsprüfungsstelle informiert. Außerdem habe sich der Kl im Prüfungszeitraum nur an etwa zehn Tagen im Jahr am vermeintlichen Familienwohnsitz in P aufgehalten. Es habe daher keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ein Zuständigkeitswechsel zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA habe herleiten lassen. Solche objektiven Anhaltspunkte gebe es auch weiterhin nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Zuständigkeitswechsel eingetreten wäre, sei die streitgegenständliche PA deshalb nicht rechtswidrig, da der Bekl gemäß § 26 Satz 2 AO das Betriebsprüfungsverfahren fortführen könne. Eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung seitens des möglicherweise neu zuständigen Betriebsprüfungsfinanzamts F würde nachgereicht werden, sobald objektiv ein Zuständigkeitswechsel feststellbar sei. Ferner sei für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Bekl von Bedeutung, dass das leitende Unternehmen der Firmengruppe X, die X-GmbH & Co.KG, seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbereich des Bekl habe. Daher sei dieser nach Randziffer 21b der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005, BStBl I 2006, 102, auch für die allgemeine AP (Betriebsprüfung) aller zu dem Unternehmensverbund gehörenden abhängigen Konzernunternehmen der Regierungsbezirke H und I zuständig. Für den Erlass der PA’en sei der Wohnsitz der Kl somit nicht relevant und eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 27 AO nicht notwendig. Keinesfalls sei dem Bekl bei Erlass der von der Klägerseite benannten PA gegen die Klin für die Jahre 1996 bis 2000 vom 22. Oktober 2001 bekannt gewesen, dass sich der Familienwohnsitz der Familie X nicht in Y befinden solle. Die Anordnung der Prüfung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei der Klin sei rein vorsorglich für den Fall erfolgt, dass sie anstatt Einkünften aus Vermietung und Verpachtung solche aus Gewerbebetrieb beziehe und die Frage der Zurechnung von Einkünften zwischen den Kl noch zu klären sei. Im Übrigen gingen selbst die Kl von einem Wohnsitz in Y aus, da ihr Wohnsitz in der Klageschrift mit „...,Y“ angegeben sei. Der Bekl bestreitet die Richtigkeit des von den Kl hinsichtlich des Wohnsitzes vorgetragenen Sachverhalts und führt weiter aus, sämtliche bisher beim Bekl eingereichten Steuererklärungen der Kl hätten als Anschrift stets „...,Y“ ausgewiesen. Das Gebäude „...“ umfasse neben den Geschäftsräumen auch zwei Penthousewohnungen im Dachgeschoss, wovon eine von den Kl bewohnt werde und etwa 190 qm groß sei. In rechtlicher Hinsicht führt der Bekl aus, der Kl sei alleiniger Kommanditist der X-GmbH & Co.KG mit Sitz in der ... in Y, die die Konzernspitze bilde, und erziele aus dieser Beteiligung Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Zum Unternehmensverbund gehöre mit der X-GmbH in Y ein weiterer Großbetrieb im Sinne des § 3 BpO. Die Klin sei die alleinige Kommanditistin des konzernzugehörigen Unternehmens ..Markt Q GmbH & Co. KG. Aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit sei der Kl als Aufsichtsrat und Beirat in verschiedene Unternehmen berufen worden und erziele hieraus Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Wegen dieses sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen Einkünfte des Kl ergebe sich die örtliche Zuständigkeit für den Erlass einer PA auch aus der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005, Nr. 1b, veröffentlicht im Bundessteuerblatt - BStBl - Teil I 2006, Seite 102. Das Einzelunternehmen des Kl sei nach dieser Regelung in Verbindung mit den §§ 13, 18 BpO in die Prüfung des Unternehmensverbundes einzubeziehen, da in der BpO der Konzernbegriff für die Verwaltung verbindlich geregelt sei. Die gegen die Kl erlassene PA sei auch dann nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn unterstellt würde, dass der Bekl für den Erlass der streitigen PA örtlich nicht (mehr) zuständig gewesen sei. Denn das neu zuständige Wohnsitzfinanzamt könnte keine andere PA für die Eheleute erlassen als die vom Bekl erlassene. Insoweit verweist der Bekl auf § 127 AO. Weiter führt der Bekl aus, zwar habe ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebe, seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebe, jedoch habe der Kl mehrere Wohnsitze im Inland. Nach wie vor sei seitens des Kl nicht widerlegt, dass er sich an seinem Wohnsitz in Y jeweils am längsten im Inland aufhalte. Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) Nr. 2 zu § 8 AO könne die Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indiz dafür gesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet habe. Der Kl sei aber in Y mit Erstwohnsitz gemeldet. Sollte sich der Vortrag der Klägerseite als richtig erweisen, wonach sich der Kl in den Jahren 1996 bis 2000 an etwa 100 Tagen jährlich in P aufgehalten habe, wären die vom Kl im Rahmen früherer Teilschlussbesprechungen gemachten Angaben unrichtig. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Entnahmen und Eigenverbräuchen hinsichtlich diverser Hotelanlagen in P wäre deshalb entsprechend zu berichtigen. Würde man die Einlassungen der Klägerseite unwidersprochen gelten lassen, ergäbe sich die Begründung für die Zulässigkeit der angefochtenen PA aus § 194 Abs. 2 AO, weil nach den gegebenen Verhältnissen die Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter zweckmäßig gewesen sei. Es sei für den Bekl nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände es den Kl gelungen sei, das Finanzamt Q von seiner örtlichen Zuständigkeit zu überzeugen. Darüber hinaus dürfte gerichtsbekannt sein, dass Anfragen der Finanzämter untereinander bezüglich einer Aktenübernahme regelmäßig nicht negativ beschieden würden. Insofern handle es sich bei der von der Klägerseite zitierten und dem letzten Schriftsatz beigefügten Anlage um einen rein mechanischen Vorgang im Rahmen einer Aktenübernahme. Im Übrigen spiele dies für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen PA keine Rolle, da die Durchführung der Prüfung jedenfalls gemäß § 26 Satz 2 AO zulässig wäre. Auf die im Rahmen der vorausgegangenen BP mit Schreiben vom 8. Juni 2007 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kl vorsorglich erteilte Zustimmung werde hingewiesen. Festzuhalten bleibe jedoch, dass auch diesem Schreiben des Finanzamts Q keine Bindungswirkung bezüglich der objektiven Umstände der eigenen örtlichen Zuständigkeit entnommen werden könne. Da die Kl ihre Steuererklärungen bis zum Erlass der streitgegenständlichen PA stets unter der Wohnanschrift „...,Y“ abgegeben hätten, hätten für den Bekl sowohl aus der Sicht der Veranlagungsstelle als auch aus der Sicht der BP keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, an der Richtigkeit dieser Angaben der Kl zu zweifeln. Die nach § 26 Satz 1 AO für einen Zuständigkeitswechsel maßgebliche Kenntnis einer der beiden Finanzbehörden von den eine Veränderung begründenden Umständen sei deshalb frühestens nach Erlass der streitigen PA eingetreten. Die Prozessbevollmächtigten hätten diese Problematik erstmals mit Schreiben an das Finanzamt Q vom 9. Mai 2007 thematisiert. Dieses Schreiben habe aber - wie die Klägerseite selbst ausführe - die Prüfungszeiträume 1996 bis 2000 betroffen. Vor diesem Schreiben hätten - soweit bekannt - weder die Prozessbevollmächtigten noch die Kl selbst jemals gegenüber der Veranlagungsstelle eines Finanzamts mitgeteilt, dass sich ihr Familienwohnsitz in P befinde. Die Feststellung der Richtigkeit der Behauptungen der Kl hinsichtlich ihrer Wohnsitzsituation sei Aufgabe der anstehenden neuen AP. Die Teil-Schlussbesprechung im Rahmen der BP für die Jahre 1996 bis 2000 bezüglich einer möglichen doppelten Haushaltsführung des Kl habe am 2. Mai 2007 stattgefunden. Die Frage eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung der Kl sei dabei zu keinem Zeitpunkt angesprochen und von der BP auch nicht geprüft worden. Die Anfrage des Senats beim Einwohnermeldeamt Y vom 6. März 2008 habe vielmehr ergeben, dass der Kl seinen Hauptwohnsitz in Y habe. Diese Auskunft böte allenfalls Anlass zu der Frage, ob überhaupt ein gemeinsamer Familienwohnsitz bestehe oder ob der Kl nicht von der Klin dauernd getrennt lebe und der Bekl aus diesem Grund für die Einkommensbesteuerung des Kl zuständig wäre. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA somit keine Umstände vorgelegen hätten, die es erforderlich gemacht hätten, die örtliche Zuständigkeit des Bekl in Frage zu stellen. Ein Prüfungsauftrag durch das Finanzamt Q gemäß § 195 AO sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Für den Fall, dass sich die Behauptungen der Kl verifizieren lassen sollten, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des § 26 Satz 2 AO für die Rechtmäßigkeit der PA ohnehin Bedeutung.
17 
Auch sei die PA vom11. Dezember 2006 in der Sache rechtmäßig, da der Bekl sein Ermessen bereits am 30. Oktober 2006 pflichtgemäß ausgeübt habe. Es sei alles Notwendige veranlasst worden, um einen ordnungsgemäßen Zugang der PA auf dem normalen Postweg durch einfachen Brief zu gewährleisten. Unregelmäßigkeiten im Bereich der Postzustellung durch den Anbieter .... seien nicht bekannt geworden.Für den Fall, dass der tatsächliche Zugang der PA rechtlich maßgebend sein sollte, stellte der Bekl mehrere Beweisanträge. Unzutreffend und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar seien die Ausführungen der Kl, eine erneute BP sei so lange unverhältnismäßig, wie die vorhergehende AP nicht abgeschlossen sei. Es sei nicht nachvollziehbar mit welcher rechtlichen Begründung (Gesetz und Rechtsprechung) die Kl diese Behauptung aufstellten. Zu dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt im Hinblick auf die behauptete Befangenheit eines Prüfers und des Sachgebietsleiters werde vom Bekl nicht Stellung genommen, da der Befangenheitsantrag gegenüber dem Bekl bisher nicht wirksam erhoben worden sei und auch die jetzige Vorlage vor Gericht daran nichts ändere. Das Finanzgericht sei hinsichtlich des Befangenheitsantrags sachlich unzuständig. Unabhängig davon seien bisher keine schlüssigen Gründe genannt worden, die eine Besorgnis der Befangenheit der betreffenden Bediensteten begründen würden. Vorsorglich für den Fall, dass der Sachverhalt, der in dem als Anlage 6 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2007 vorgelegten Befangenheitsantrag vom 16. September 2005 vorgetragen werde, als richtig unterstellt würde, führt der Bekl aus, dass dieser Sachverhalt nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die Besorgnis der Befangenheit der betroffenen Personen nicht zu begründen vermöge. Unabhängig von der behaupteten Befangenheit werde bemerkt, dass seitens der Kl bisher unter keinem Gesichtspunkt vorgetragen worden sei, warum die angefochtene PA im Hinblick auf die dort ebenfalls benannten Prüfer B, D und C rechtswidrig sein solle. Auch sei durch das Bundesverfassungsgericht und den BFH hinlänglich geklärt, dass es dem Finanzamt, vertreten durch die Beamten der BP, gemäß § 200 Abs. 3 AO im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungsrechtlich erlaubt sei, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäftszeiten aufzusuchen. Die Behauptung eines „Hausverbotsrechts“ innerhalb der Anwendung des § 200 Abs. 3 AO sei aus Sicht des Bekl unverständlich.
18 
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf ihren schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen.
19 
Der Senat hat die Kl in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Angaben der Kl wurden unmittelbar auf Tonträger aufgezeichnet.

Entscheidungsgründe

 
20 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13).
22 
b) Die PA vom 11. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten, denn der Bekl war für den Erlass der PA örtlich nicht zuständig.
23 
Nach § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
24 
aa) Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung seines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
25 
Familienwohnsitz in dem genannten Sinne ist der Ort, an dem sich die Ehefrau und eventuelle Kinder aufhalten und den die Familie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung auserkoren hat. Das Bestehen eines Familienwohnsitzes erfordert jedoch nicht die ständige Anwesenheit des Ehemannes. Es reicht vielmehr aus, wenn er nach einer vorübergehenden, wenn auch längeren Abwesenheit in die Familienwohnung zurückkehren wird (BFH-Beschluss vom 2. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Schwarz, AO, Kommentar, § 19 Rn. 4; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 1964 I 364/61, HFR 1965, 268; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 19 Rn. 4). Maßgeblich sind dabei die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195; vom 11. Dezember 1987 III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 und vom 22. September 1989 III R 227/84, BFH/NV 1990, 568).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, befand sich der Familienwohnsitz der Kl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 AO seit ihrer Eheschließung am... 1984 und damit auch zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA in P, mithin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 und - ergänzend - aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“, die die Prozessbevollmächtigten der Kl in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht haben, zum Ausdruck kommen.
27 
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung führten die Kl glaubhaft aus, sie bewohnten seit dem Jahr 1982 ein Einfamilienhaus in P, .....123, das sie nach einem von ihnen vorgenommenen Umbau gemeinsam bezogen hätten. Dieses Einfamilienhaus befinde sich hinter dem .........., das von der X-GmbH & Co.KG betrieben werde. Die Klin sei in Q im .... geboren und zur Schule gegangen, habe dort ihre Berufsausbildung absolviert und später im ......... gearbeitet, wo sie auch ihren jetzigen Ehemann - den Kl - kennengelernt habe. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Flugbegleiterin sei sie, nachdem sie mit dem Kl zusammengezogen sei, in den ......... zurückgekehrt. Da ihre gesamte Familie seit jeher im .... lebe, habe sie - die Klin - von dort nicht wegziehen wollen. Deshalb sei für sie ein Umzug nach Y, wohin sie keinen Bezug habe, nie ein Thema gewesen. Sie sei deshalb stets in P ansässig gewesen. Der Kl sei aus beruflichen Gründen zwar häufiger ortsabwesend gewesen, habe aber in der Regel die Wochenenden bei seiner Familie in P verbracht, wobei er es sich in der Regel so eingerichtet habe, dass er donnerstags nach P gekommen und dienstags wieder nach Y gefahren oder zu anderen Dienstreisen aufgebrochen sei. Wenn es aber erforderlich sei, mit dem Kl in Y Termine wahrzunehmen, begleite ihn die Klin und übernachte während dieser Zeit - ebenso wie der Kl - in der Wohnung in der ... in Y. Weiter führten die Kl aus, ihre beiden Kinder seien in P zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Sie hätten im Ortsteil L den Kindergarten und die Grundschule besucht. Danach seien beide Kinder in P zur Schule gegangen, die Tochter auf das Gymnasium (bis zur 9. Klasse) und der Sohn auf die Realschule (bis zur 6. Klasse). Seit dem Jahr 2000 hätten beide Kinder der Kl ihre Schulausbildung in einem Internat in ......... fortgesetzt. Im Jahr 2006 habe sich der Sohn noch im Internat in .... befunden. Dort habe er im Frühjahr 2007 das Abitur abgelegt und studiere seither in .../USA. Die Tochter studiere bereits seit dem Jahr 2006 in ..../USA. Auch nach ihrem Wechsel auf das Internat in .... seien die Kinder der Kl regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach P zu den Kl zurückgekehrt und hätten sich dort aufgehalten. Der Kl räumte zwar ein, dass er seit dem Jahr 2002 in Y mit Erstwohnsitz gemeldet sei. Dies bedeute aber nicht, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass er aus Y stamme und sich dieser Stadt deshalb sehr verbunden fühle. Außerdem habe er von der Stadt Y verschiedene Ehrungen erhalten, die seine Verbundenheit zu dieser Stadt bestärkt hätten.
28 
Der Annahme eines Familienwohnsitzes der Kl in P, der sich aus den geschilderten Ausführungen ergibt, steht der Umstand, dass die Kinder der Kl zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA bereits volljährig waren, nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO stellt nach ihrem Wortlaut bei „verheirateten Steuerpflichtigen“, die einen mehrfachen Wohnsitz unterhalten, auf den Wohnsitz ab, „an dem sich die Familie vorwiegend aufhält“ (sog. Familienwohnsitz). Hiernach wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass im ehelichen Haushalt minderjährige Kinder leben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO so zu verstehen ist, dass - was naheliegen dürfte - bei kinderlosen Ehepaaren auf den Wohnsitz abzustellen sein dürfte, der den Schwerpunkt der gemeinsamen ehelichen Lebensführung bildet. Denn - wie sich aus den dargestellten Ausführungen der Kl in der mündlichen Verhandlung, ergänzt durch die dargestellten aktenkundigen Erkenntnisse des Bekl, ergibt - stellte der Wohnsitz der Kl in P während der Zeit der Minderjährigkeit der Kinder der Kl den Familienwohnsitz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO dar. Dieser Charakter als Familienwohnsitz blieb auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder der Kl erhalten, da er - wie von ihnen dargelegt - weiterhin das Zentrum der gemeinsamen Lebensführung der Kl bildete und außerdem ihre mittlerweile volljährigen Kinder an Wochenenden bzw. Semesterferien dorthin („nach Hause“) zurückkehrten. Die Lebensverhältnisse der Kl haben somit mit der Volljährigkeit ihrer Kinder keine für die Beurteilung des Bestehens eines Familienwohnsitzes relevante Änderung erfahren.
29 
Da sich hiernach der Familienwohnsitz der Kl stets im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q befand, ist kein Fall eines Zuständigkeitswechsels im Sinne des § 26 AO gegeben, weshalb es auf die Frage, welches Finanzamt in welchem Zeitpunkt positive Kenntnis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483) von einem - im Streitfall wie ausgeführt nicht gegebenen - Zuständigkeitswechsel hatte, nicht ankommt. Außerdem handelt es sich bei einer AP um ein selbständiges Verwaltungsverfahren und nicht um die Fortführung des Veranlagungsverfahrens (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 28. Juni 1990 5 K 800/90, EFG 1991, 110), weshalb die Voraussetzungen des § 26 Satz 2 AO für den Erlass der streitgegenständlichen PA ohnehin nicht erfüllt sind.
30 
Auch eine Beauftragung des Bekl durch das zuständige Finanzamt ist im Streitfall nicht gegeben.
31 
Nach § 195 Satz 2 AO können andere Finanzbehörden mit der AP beauftragt werden. Die Beauftragung kann entweder durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt der eigentlich zuständigen Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763) oder rein innerdienstlich vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595; Klein-Rüsken, AO, 9. Aufl. 2006, § 195 Rn. 11 u. 13). In letzterem Fall entfaltet sie zunächst keine Außenwirkung und ist daher nicht selbständig anfechtbar, sondern lediglich inzident zusammen mit der PA, die in diesem Fall von der beauftragten Behörde erlassen wird und die genaue Mitteilung des Prüfungsauftrages (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) enthalten muss (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Eine solche Beauftragung durch das zuständige Finanzamt Q liegt im Streitfall nicht vor. Zwar hat dieses den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass es „selbst im Falle eines örtlichen Zuständigkeitswechsels“ nach § 26 Satz 2 AO zustimme, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren“ fortführe. Dieses Schreiben erfüllt die Voraussetzungen einer Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO indes nicht. Denn die hierin erklärte Zustimmung „nach § 26 Satz 2 AO“, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren fortführt“, betrifft, da mit diesem Schreiben der Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2007 auf Rücknahme der PA´en des Bekl vom 22. Oktober 2001, die gegenüber den Kl bzw. der Klin erlassen worden waren und die Prüfung gesonderter Gewinnfeststellungen für 1996 bis 1999, von Gewerbesteuer für 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer für 1996 bis 1999 zum Gegenstand hatten, beschieden wurde, lediglich die Gegenstände der PA´en vom 22. Oktober 2001 und hat keine Auswirkungen auf die von der streitgegenständlichen PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume.
32 
Eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Vereinbarung, die eine von den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit abweichende Begründung der Zuständigkeit ermöglicht (Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 1), bedarf keiner bestimmten Form, setzt aber das "Einvernehmen", also zwei übereinstimmende Entschließungen der beteiligten Behörden sowie das Einverständnis des Betroffenen voraus(BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 3 u. 5). Bereits für das Bestehen eines solchen Einvernehmens zwischen den jeweiligen Finanzämtern bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Bekl das Vorliegen der hierfür erforderlichen „übereinstimmenden Entschließungen“ nicht substantiiert behauptet. Die vom Finanzamt Q mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2007 erklärte Zustimmung, dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit fortführe, reicht für die Annahme einer Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO nicht aus, zumal diese Zustimmung eine AP betrifft, die auf der Grundlage einer anderen PA erfolgt und andere Besteuerungszeiträume betrifft. Auch ist die nach § 27 AO erforderliche Zustimmung der Betroffenen - also der Kl - nicht gegeben. Denn die bloße Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt reicht für die Annahme einer solchen Zustimmung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Außerdem würde sich - selbst wenn man eine entsprechende konkludente Zustimmung zur Bearbeitung der jeweiligen Steuererklärung durch die örtlich unzuständige Finanzbehörde annähme - diese Zustimmung nicht auch noch auf die spätere Durchführung einer AP erstrecken, da es sich dabei - wie ausgeführt - um ein weiteres selbständiges Verwaltungsverfahren handelt.
33 
Auch aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) i.V.m. der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865) in der Fassung der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005 (BStBl I 2006, 102) ergibt sich keine Zuständigkeit des Bekl. Zwar können nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Im Streitfall lässt sich aber aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung keine einschlägige Zuständigkeitszuweisung zugunsten des Bekl entnehmen. Insbesondere gilt die vom Bekl angeführte Regelung in Nr. 21b der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 2005 nur für „zu dem Konzern gehörende abhängige Konzernunternehmen“ und nicht - wie im Streitfall - für die AP bei natürlichen Personen.
34 
Auch können die vom Bekl angeführten §§ 13 bis 18 BpO eine Zuständigkeit für den Erlass einer PA nicht begründen. Denn die BpO ist als bloße Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine solche Zuständigkeitsregelung zu treffen. Um eine nach den §§ 13 bis 18 BpO vorgesehene Verbundprüfung vornehmen zu können, ist es vielmehr geboten, die formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Abweichung von der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeitsregelung zu erfüllen, z.B. durch eine Beauftragung im Sinne des § 195 Satz 2 AO. Dies ist im Streitfall - wie ausgeführt - nicht erfolgt.
35 
Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht gemäß § 127 AO unbeachtlich, da dieser Vorschrift für Ermessensnormen wie die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht gilt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Auflage 2006, § 127 Rn. 2 m.w.N.).
36 
Entgegen der Auffassung des Bekl können sich die Kl trotz des Umstands, dass sie in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl die Adresse „...,Y“ angegeben haben, auf die Unzuständigkeit des Bekl berufen. Insbesondere steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Bekl nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen habe und sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen darf, sofern der andere darauf vertraut und auf Grund dessen unwiderruflich disponiert hat (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90;und vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann bewirken, dass wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf eine bestimmte Rechtsposition abgeschnitten ist (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom 23. Februar 1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862; und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733). Er verdrängt damit, allerdings nur ausnahmsweise, gesetzliche Rechte (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356; Klein-Gersch, AO, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 15). Weiter ist erforderlich, dass der andere Teil, hier: der Bekl, schutzwürdig ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Zwar haben die Kl in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl jeweils die Adresse „...,Y“ angegeben. Dies reicht jedoch nicht aus, um ihnen die Berechtigung abzusprechen, sich auf die Unzuständigkeit des Bekl für den Erlass der streitgegenständlichen PA zu berufen. Denn der Bekl hatte bereits vor Erlass der streitgegenständlichen PA Kenntnis von den tatsächlichen (Wohnsitz-)Verhältnissen, die die Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schilderten. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“ zum Ausdruck kommen.
37 
bb) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Dies ist regelmäßig der Ort, an dem der Unternehmer sein Büro unterhält und das Unternehmen leitet, also regelmäßig der Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. August 2007 2 K 215/05, Juris). Nach § 10 AO ist unter Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Dieser liegt dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554; BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86, 87). Im Streitfall sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines Unternehmens der Kl bzw. der Klin befindet. Die Ausführungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht gewusst, ob die Kl gemeinsam ein Unternehmen betrieben, da diese der Aufforderung der Betriebsprüfer in der vorherigen BP zur Vorlage des Ehevertrages nicht nachgekommen seien, weshalb der Bekl zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen sei, auch insoweit eine PA anzuordnen, sind jedenfalls für die Annahme einer Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbereich des Bekl und damit für die Begründung einer Zuständigkeit des Bekl nicht ausreichend konkret. Auch soweit eine unternehmerische Betätigung der Klin durch Vermietung ihres Grundstücks in M.. im Raum steht, besteht keine örtliche Zuständigkeit des Bekl. Da die Klin - wie sie glaubhaft dargelegt hat - weitestgehend an ihrem Wohnsitz in P lebt und arbeitet, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Willensbildung hinsichtlich der Vermietung ihres Grundstücks in P erfolgt.
38 
cc) Gemäß § 22 Abs. 1 AO ist für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO örtlich zuständig. Dies ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. AO). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die PA hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes „Gewerbesteuer“ ausreichend bestimmt ist im Sinne des § 119 Abs. 1 AO bzw. ob insoweit ein ausreichender Anlass für den Erlass einer PA bestand. Denn die Beklagtenseite hat auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, welche tatsächlichen Umstände der PA wegen Gewerbesteuer zugrundelägen, wie bereits zur Frage, weshalb eine AP wegen Umsatzsteuer angeordnet worden sei, lediglich ausgeführt, man habe aufgrund der Nichtvorlage des Ehevertrages nicht gewusst, ob die Eheleute gemeinsam einen Gewerbebetrieb unterhielten, und sei deshalb zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen, auch insoweit eine PA zu erlassen. Außerdem gehe es um die Einkommensabgrenzung zwischen den Kl, da man wegen der unzureichenden Auskunftserteilung der Kl im Rahmen der vorherigen BP mit der Sachverhaltsermittlung nicht weitergekommen sei.Diese Erwägungen des Bekl sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret, um ausreichende Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs der Kl befindet.
39 
c) Die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 war ebenfalls rechtswidrig. Denn auch für den Erlass dieses Verwaltungsakts war der Bekl örtlich nicht zuständig. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
40 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
41 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
42 
4. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
43 
5. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gründe

 
20 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13).
22 
b) Die PA vom 11. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten, denn der Bekl war für den Erlass der PA örtlich nicht zuständig.
23 
Nach § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
24 
aa) Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung seines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
25 
Familienwohnsitz in dem genannten Sinne ist der Ort, an dem sich die Ehefrau und eventuelle Kinder aufhalten und den die Familie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung auserkoren hat. Das Bestehen eines Familienwohnsitzes erfordert jedoch nicht die ständige Anwesenheit des Ehemannes. Es reicht vielmehr aus, wenn er nach einer vorübergehenden, wenn auch längeren Abwesenheit in die Familienwohnung zurückkehren wird (BFH-Beschluss vom 2. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Schwarz, AO, Kommentar, § 19 Rn. 4; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 1964 I 364/61, HFR 1965, 268; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 19 Rn. 4). Maßgeblich sind dabei die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195; vom 11. Dezember 1987 III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 und vom 22. September 1989 III R 227/84, BFH/NV 1990, 568).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, befand sich der Familienwohnsitz der Kl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 AO seit ihrer Eheschließung am... 1984 und damit auch zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA in P, mithin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 und - ergänzend - aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“, die die Prozessbevollmächtigten der Kl in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht haben, zum Ausdruck kommen.
27 
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung führten die Kl glaubhaft aus, sie bewohnten seit dem Jahr 1982 ein Einfamilienhaus in P, .....123, das sie nach einem von ihnen vorgenommenen Umbau gemeinsam bezogen hätten. Dieses Einfamilienhaus befinde sich hinter dem .........., das von der X-GmbH & Co.KG betrieben werde. Die Klin sei in Q im .... geboren und zur Schule gegangen, habe dort ihre Berufsausbildung absolviert und später im ......... gearbeitet, wo sie auch ihren jetzigen Ehemann - den Kl - kennengelernt habe. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Flugbegleiterin sei sie, nachdem sie mit dem Kl zusammengezogen sei, in den ......... zurückgekehrt. Da ihre gesamte Familie seit jeher im .... lebe, habe sie - die Klin - von dort nicht wegziehen wollen. Deshalb sei für sie ein Umzug nach Y, wohin sie keinen Bezug habe, nie ein Thema gewesen. Sie sei deshalb stets in P ansässig gewesen. Der Kl sei aus beruflichen Gründen zwar häufiger ortsabwesend gewesen, habe aber in der Regel die Wochenenden bei seiner Familie in P verbracht, wobei er es sich in der Regel so eingerichtet habe, dass er donnerstags nach P gekommen und dienstags wieder nach Y gefahren oder zu anderen Dienstreisen aufgebrochen sei. Wenn es aber erforderlich sei, mit dem Kl in Y Termine wahrzunehmen, begleite ihn die Klin und übernachte während dieser Zeit - ebenso wie der Kl - in der Wohnung in der ... in Y. Weiter führten die Kl aus, ihre beiden Kinder seien in P zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Sie hätten im Ortsteil L den Kindergarten und die Grundschule besucht. Danach seien beide Kinder in P zur Schule gegangen, die Tochter auf das Gymnasium (bis zur 9. Klasse) und der Sohn auf die Realschule (bis zur 6. Klasse). Seit dem Jahr 2000 hätten beide Kinder der Kl ihre Schulausbildung in einem Internat in ......... fortgesetzt. Im Jahr 2006 habe sich der Sohn noch im Internat in .... befunden. Dort habe er im Frühjahr 2007 das Abitur abgelegt und studiere seither in .../USA. Die Tochter studiere bereits seit dem Jahr 2006 in ..../USA. Auch nach ihrem Wechsel auf das Internat in .... seien die Kinder der Kl regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach P zu den Kl zurückgekehrt und hätten sich dort aufgehalten. Der Kl räumte zwar ein, dass er seit dem Jahr 2002 in Y mit Erstwohnsitz gemeldet sei. Dies bedeute aber nicht, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass er aus Y stamme und sich dieser Stadt deshalb sehr verbunden fühle. Außerdem habe er von der Stadt Y verschiedene Ehrungen erhalten, die seine Verbundenheit zu dieser Stadt bestärkt hätten.
28 
Der Annahme eines Familienwohnsitzes der Kl in P, der sich aus den geschilderten Ausführungen ergibt, steht der Umstand, dass die Kinder der Kl zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA bereits volljährig waren, nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO stellt nach ihrem Wortlaut bei „verheirateten Steuerpflichtigen“, die einen mehrfachen Wohnsitz unterhalten, auf den Wohnsitz ab, „an dem sich die Familie vorwiegend aufhält“ (sog. Familienwohnsitz). Hiernach wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass im ehelichen Haushalt minderjährige Kinder leben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO so zu verstehen ist, dass - was naheliegen dürfte - bei kinderlosen Ehepaaren auf den Wohnsitz abzustellen sein dürfte, der den Schwerpunkt der gemeinsamen ehelichen Lebensführung bildet. Denn - wie sich aus den dargestellten Ausführungen der Kl in der mündlichen Verhandlung, ergänzt durch die dargestellten aktenkundigen Erkenntnisse des Bekl, ergibt - stellte der Wohnsitz der Kl in P während der Zeit der Minderjährigkeit der Kinder der Kl den Familienwohnsitz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO dar. Dieser Charakter als Familienwohnsitz blieb auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder der Kl erhalten, da er - wie von ihnen dargelegt - weiterhin das Zentrum der gemeinsamen Lebensführung der Kl bildete und außerdem ihre mittlerweile volljährigen Kinder an Wochenenden bzw. Semesterferien dorthin („nach Hause“) zurückkehrten. Die Lebensverhältnisse der Kl haben somit mit der Volljährigkeit ihrer Kinder keine für die Beurteilung des Bestehens eines Familienwohnsitzes relevante Änderung erfahren.
29 
Da sich hiernach der Familienwohnsitz der Kl stets im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q befand, ist kein Fall eines Zuständigkeitswechsels im Sinne des § 26 AO gegeben, weshalb es auf die Frage, welches Finanzamt in welchem Zeitpunkt positive Kenntnis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483) von einem - im Streitfall wie ausgeführt nicht gegebenen - Zuständigkeitswechsel hatte, nicht ankommt. Außerdem handelt es sich bei einer AP um ein selbständiges Verwaltungsverfahren und nicht um die Fortführung des Veranlagungsverfahrens (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 28. Juni 1990 5 K 800/90, EFG 1991, 110), weshalb die Voraussetzungen des § 26 Satz 2 AO für den Erlass der streitgegenständlichen PA ohnehin nicht erfüllt sind.
30 
Auch eine Beauftragung des Bekl durch das zuständige Finanzamt ist im Streitfall nicht gegeben.
31 
Nach § 195 Satz 2 AO können andere Finanzbehörden mit der AP beauftragt werden. Die Beauftragung kann entweder durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt der eigentlich zuständigen Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763) oder rein innerdienstlich vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595; Klein-Rüsken, AO, 9. Aufl. 2006, § 195 Rn. 11 u. 13). In letzterem Fall entfaltet sie zunächst keine Außenwirkung und ist daher nicht selbständig anfechtbar, sondern lediglich inzident zusammen mit der PA, die in diesem Fall von der beauftragten Behörde erlassen wird und die genaue Mitteilung des Prüfungsauftrages (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) enthalten muss (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Eine solche Beauftragung durch das zuständige Finanzamt Q liegt im Streitfall nicht vor. Zwar hat dieses den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass es „selbst im Falle eines örtlichen Zuständigkeitswechsels“ nach § 26 Satz 2 AO zustimme, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren“ fortführe. Dieses Schreiben erfüllt die Voraussetzungen einer Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO indes nicht. Denn die hierin erklärte Zustimmung „nach § 26 Satz 2 AO“, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren fortführt“, betrifft, da mit diesem Schreiben der Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2007 auf Rücknahme der PA´en des Bekl vom 22. Oktober 2001, die gegenüber den Kl bzw. der Klin erlassen worden waren und die Prüfung gesonderter Gewinnfeststellungen für 1996 bis 1999, von Gewerbesteuer für 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer für 1996 bis 1999 zum Gegenstand hatten, beschieden wurde, lediglich die Gegenstände der PA´en vom 22. Oktober 2001 und hat keine Auswirkungen auf die von der streitgegenständlichen PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume.
32 
Eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Vereinbarung, die eine von den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit abweichende Begründung der Zuständigkeit ermöglicht (Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 1), bedarf keiner bestimmten Form, setzt aber das "Einvernehmen", also zwei übereinstimmende Entschließungen der beteiligten Behörden sowie das Einverständnis des Betroffenen voraus(BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 3 u. 5). Bereits für das Bestehen eines solchen Einvernehmens zwischen den jeweiligen Finanzämtern bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Bekl das Vorliegen der hierfür erforderlichen „übereinstimmenden Entschließungen“ nicht substantiiert behauptet. Die vom Finanzamt Q mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2007 erklärte Zustimmung, dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit fortführe, reicht für die Annahme einer Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO nicht aus, zumal diese Zustimmung eine AP betrifft, die auf der Grundlage einer anderen PA erfolgt und andere Besteuerungszeiträume betrifft. Auch ist die nach § 27 AO erforderliche Zustimmung der Betroffenen - also der Kl - nicht gegeben. Denn die bloße Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt reicht für die Annahme einer solchen Zustimmung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Außerdem würde sich - selbst wenn man eine entsprechende konkludente Zustimmung zur Bearbeitung der jeweiligen Steuererklärung durch die örtlich unzuständige Finanzbehörde annähme - diese Zustimmung nicht auch noch auf die spätere Durchführung einer AP erstrecken, da es sich dabei - wie ausgeführt - um ein weiteres selbständiges Verwaltungsverfahren handelt.
33 
Auch aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) i.V.m. der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865) in der Fassung der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005 (BStBl I 2006, 102) ergibt sich keine Zuständigkeit des Bekl. Zwar können nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Im Streitfall lässt sich aber aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung keine einschlägige Zuständigkeitszuweisung zugunsten des Bekl entnehmen. Insbesondere gilt die vom Bekl angeführte Regelung in Nr. 21b der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 2005 nur für „zu dem Konzern gehörende abhängige Konzernunternehmen“ und nicht - wie im Streitfall - für die AP bei natürlichen Personen.
34 
Auch können die vom Bekl angeführten §§ 13 bis 18 BpO eine Zuständigkeit für den Erlass einer PA nicht begründen. Denn die BpO ist als bloße Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine solche Zuständigkeitsregelung zu treffen. Um eine nach den §§ 13 bis 18 BpO vorgesehene Verbundprüfung vornehmen zu können, ist es vielmehr geboten, die formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Abweichung von der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeitsregelung zu erfüllen, z.B. durch eine Beauftragung im Sinne des § 195 Satz 2 AO. Dies ist im Streitfall - wie ausgeführt - nicht erfolgt.
35 
Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht gemäß § 127 AO unbeachtlich, da dieser Vorschrift für Ermessensnormen wie die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht gilt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Auflage 2006, § 127 Rn. 2 m.w.N.).
36 
Entgegen der Auffassung des Bekl können sich die Kl trotz des Umstands, dass sie in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl die Adresse „...,Y“ angegeben haben, auf die Unzuständigkeit des Bekl berufen. Insbesondere steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Bekl nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen habe und sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen darf, sofern der andere darauf vertraut und auf Grund dessen unwiderruflich disponiert hat (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90;und vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann bewirken, dass wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf eine bestimmte Rechtsposition abgeschnitten ist (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom 23. Februar 1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862; und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733). Er verdrängt damit, allerdings nur ausnahmsweise, gesetzliche Rechte (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356; Klein-Gersch, AO, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 15). Weiter ist erforderlich, dass der andere Teil, hier: der Bekl, schutzwürdig ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Zwar haben die Kl in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl jeweils die Adresse „...,Y“ angegeben. Dies reicht jedoch nicht aus, um ihnen die Berechtigung abzusprechen, sich auf die Unzuständigkeit des Bekl für den Erlass der streitgegenständlichen PA zu berufen. Denn der Bekl hatte bereits vor Erlass der streitgegenständlichen PA Kenntnis von den tatsächlichen (Wohnsitz-)Verhältnissen, die die Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schilderten. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“ zum Ausdruck kommen.
37 
bb) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Dies ist regelmäßig der Ort, an dem der Unternehmer sein Büro unterhält und das Unternehmen leitet, also regelmäßig der Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. August 2007 2 K 215/05, Juris). Nach § 10 AO ist unter Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Dieser liegt dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554; BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86, 87). Im Streitfall sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines Unternehmens der Kl bzw. der Klin befindet. Die Ausführungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht gewusst, ob die Kl gemeinsam ein Unternehmen betrieben, da diese der Aufforderung der Betriebsprüfer in der vorherigen BP zur Vorlage des Ehevertrages nicht nachgekommen seien, weshalb der Bekl zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen sei, auch insoweit eine PA anzuordnen, sind jedenfalls für die Annahme einer Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbereich des Bekl und damit für die Begründung einer Zuständigkeit des Bekl nicht ausreichend konkret. Auch soweit eine unternehmerische Betätigung der Klin durch Vermietung ihres Grundstücks in M.. im Raum steht, besteht keine örtliche Zuständigkeit des Bekl. Da die Klin - wie sie glaubhaft dargelegt hat - weitestgehend an ihrem Wohnsitz in P lebt und arbeitet, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Willensbildung hinsichtlich der Vermietung ihres Grundstücks in P erfolgt.
38 
cc) Gemäß § 22 Abs. 1 AO ist für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO örtlich zuständig. Dies ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. AO). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die PA hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes „Gewerbesteuer“ ausreichend bestimmt ist im Sinne des § 119 Abs. 1 AO bzw. ob insoweit ein ausreichender Anlass für den Erlass einer PA bestand. Denn die Beklagtenseite hat auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, welche tatsächlichen Umstände der PA wegen Gewerbesteuer zugrundelägen, wie bereits zur Frage, weshalb eine AP wegen Umsatzsteuer angeordnet worden sei, lediglich ausgeführt, man habe aufgrund der Nichtvorlage des Ehevertrages nicht gewusst, ob die Eheleute gemeinsam einen Gewerbebetrieb unterhielten, und sei deshalb zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen, auch insoweit eine PA zu erlassen. Außerdem gehe es um die Einkommensabgrenzung zwischen den Kl, da man wegen der unzureichenden Auskunftserteilung der Kl im Rahmen der vorherigen BP mit der Sachverhaltsermittlung nicht weitergekommen sei.Diese Erwägungen des Bekl sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret, um ausreichende Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs der Kl befindet.
39 
c) Die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 war ebenfalls rechtswidrig. Denn auch für den Erlass dieses Verwaltungsakts war der Bekl örtlich nicht zuständig. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
40 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
41 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
42 
4. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
43 
5. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Tatbestand

 
Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns.
Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000 durch. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Nach Aktenlage verfügte er am 30. Oktober 2006 den Erlass einer PA, wonach für die Jahre 2001 bis 2004 die Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer geprüft werden sollten. Als voraussichtlicher Beginn der Prüfung war der 11. Dezember 2006, 8:00 Uhr, angegeben. Als Prüfer waren die Betriebsprüfer A und B sowie der EDV-Fachprüfer C und der Auslandsfachprüfer der Oberfinanzdirektion D vorgesehen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kl auf telefonische Nachfrage des Bekl vom 7. Dezember 2006 erklärt hatte, eine PA vom 30. Oktober 2006 sei den Kl nicht zugegangen, erließ der Bekl am 11. Dezember 2006 eine PA über dieselben Prüfungsgegenstände und Besteuerungszeiträume wie in der PA vom 30. Oktober 2006 und bestimmte den voraussichtlichen Prüfungsbeginn auf den 18. Dezember 2006, 8.30 Uhr. Die PA enthielt den folgenden Zusatz:
„Diese Prüfungsanordnung ersetzt die Prüfungsanordnung vom 30.10.2006. Da seitens Ihres steuerlichen Beraters, Herrn G, am 7.12.2006 auf Nachfrage telefonisch vorgetragen wurde, dass die Prüfungsanordnung vom 30.10.2006 nicht zugegangen sei, ist eine erneute angemessene Bekanntgabefrist im Sinne von § 5 Abs. 4 BpO in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erforderlich. Die Kanzlei der Betriebsprüfungshauptstelle des Finanzamts Y hat das ordnungsgemäße Absenden der oben genannten Prüfungsanordnung vom 30. Oktober 2006 entsprechend dokumentiert.“
Als vorgesehene Prüfer wurden die selben Personen genannt wie in der PA vom 30. Oktober 2006. Die PA vom 11. Dezember 2006 wurde am gleichen Tag der Sekretärin der Firmengruppe X persönlich übergeben.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006legten die Kl „Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 11. Dezember 2006“ ein. Zur Begründung ließen sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren der X-GmbH u. Co.KG im Wesentlichen vortragen, der Bekl habe sein Ermessen in Bezug auf die Bekanntgabefrist fehlerhaft ausgeübt.Außerdem teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass den Prüfern am 18. Dezember 2006 der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werde, falls sie versuchen sollten, mit Prüfungshandlungen zu beginnen. Zugleich beantragten die Kl, die Vollziehung der PA vom 11. Dezember 2006 auszusetzen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wies der Bekl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als unbegründet zurück. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2006 forderte der Bekl die Kl auf, bis 20. Dezember 2006, 9.00 Uhr, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen zur Durchführung der Betriebsprüfung vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bekl vom 18. Dezember 2006 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellten die Betriebsprüfer die von ihnen so bezeichnete „Prüferanfrage Nr. 2“, die sie am gleichen Tag in den Briefkasten der Kl einwarfen und mit der sie verschiedene Sachverhaltsfragen stellten sowie die Vorlage verschiedener Unterlagen verlangten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20. Dezember 2006 verwiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 erhoben die Kl Klage. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen, der Bekl sei gemäß § 19 Abs. 1 AO für den Erlass der PA örtlich nicht zuständig gewesen, da sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in P,.....123, hätten. Der Kl habe einen mehrfachen Wohnsitz und lebe von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt. Entscheidend für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts sei somit allein der Wohnsitz, an dem sich die Familie vorwiegend aufhalte.Die Betriebsprüfungsstelle des Bekl habe mit Fax vom 5. April 2007 an die steuerlichen Berater der Kl - vorgelegt als Anlage 2 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2008 - bestätigt, dass der Kl seinen Hauptwohnsitz in P habe und die Wohnung in der ... in Y lediglich zusätzlich nutze. In diesem Zusammenhang seien die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung von der Betriebsprüfungsstelle bezüglich des Prüfungszeitraums 1996 bis 2000 anerkannt worden. Insbesondere seien vom Bekl für Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz in P und der Betriebsstätte in Y, also zwischen Wohnung und Betriebsstätte, gemäß § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) alter Fassung außerbilanzielle Zurechnungen vorgenommen worden. Damit sei nachgewiesen, dass die Betriebsprüfungsstelle ebenfalls der Auffassung sei, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Familie X in P befinde. Die Argumentation des Bekl, der Kl habe in einem Interview anlässlich seines 70. Geburtstages gegenüber der Y .. (...), das in der Ausgabe vom. November 2007 veröffentlicht worden sei, offenbart, dass er sich 100 Tage im Jahr in Y aufhalte, greife nicht durch. Der Bekl verkenne dabei, dass im selben Satz des Zeitungsartikels auch zu lesen sei, dass der Kl sich weitere 100 Tage im Jahr in P aufhalte. Der Zeitungsartikel beweise somit gerade nicht, dass sich der Kl vorwiegend in Y aufhalte. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, wo sich der Kl überwiegend aufhalte, sondern wo sich der Familienwohnsitz befinde. Es mute schon seltsam an, dass vom Bekl ein Artikel der ... aus dem Jahre 2007 zitiert werde, obwohl ihm der vollständige Kalender des Kl für den Zeitraum der noch laufenden Betriebsprüfung (BP) 1995 bis 2000 vorliege und der Bekl daher weit genauere Daten über die Aufenthaltsorte des Kl habe, als sich aus einem Artikel in einer Tageszeitung ergeben könnten. Auch die Argumentation des Bekl in seinem Schriftsatz vom 23. November 2007, der Kl habe sich gegenüber der Betriebsprüfungsstelle hinsichtlich der Feststellung des Eigenverbrauchs bei der Nutzung von Hotelanlagen dahingehend eingelassen, dass er sich nur an etwa 35 Tagen im Jahr in P aufhalte, überzeuge nicht. Unterstellt, dies wäre zutreffend, wäre diese Tatsache jedoch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bekl zum Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 unerheblich, da - wie ausgeführt - der Wohnsitz maßgebend sei, an dem sich die Familie vorwiegend aufhalte. Örtlich zuständig für die Besteuerung der Kl sei somit das Finanzamt Q. Ebenfalls nicht zutreffend sei die Argumentation des Bekl, seine örtliche Zuständigkeit für den Erlass der PA ergebe sich aus der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005, Nr. 21b, da der Kl als alleiniger Kommanditist der X-GmbH & Co.KG mit Sitz in der ... in Y aus dieser Beteiligung Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und außerdem Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erziele. Inwiefern sich hieraus die örtliche Zuständigkeit des Bekl ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Kl sei nicht Inhaber eines Einzelunternehmens, sondern lediglich Kommanditist der X-GmbH & Co.KG. Als Kommanditist sei er lediglich an der Personengesellschaft beteiligt und hafte gemäß § 171 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) den Gläubigern, soweit die Einlage geleistet sei, nicht. Der Kl habe also kein Einzelunternehmen, das ein zur Z Firmengruppe gehörendes oder sonstiges zusammenhängendes Unternehmen i.S.d. § 18 Betriebsprüfungsordnung (BpO) sein könnte. Ansonsten hätte der Bekl für dieses Unternehmen eine selbständige PA erlassen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Sollte der Bekl einwenden, die PA gegenüber den Kl beziehe sich auf ein Einzelunternehmen des Kl, wäre die PA gegenüber den Kl aufgrund Nennung der falschen Adressaten und wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 125 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nichtig. Außerdem habe das Finanzamt Q den Kl mitgeteilt, dass sie dort unter der Steuernummer geführt würden. Seit Erlass der streitgegenständlichen PA vom 11. Dezember 2006 habe sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kl nicht geändert. Das Finanzamt Q teile daher die Ansicht der Klägerseite, dass es für die Kl örtlich zuständig sei.
Entgegen der Darstellung des Bekl habe die Klägerseite nicht vorgetragen, der Kl habe sich in den Jahren 1996 bis 2000 an etwa 100 Tagen jährlich in P aufgehalten. Die Prozessbevollmächtigten hätten lediglich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass im selben Satz des Berichts aus der ... vom. November 2007, den der Bekl als Nachweis dafür anführe, dass sich der Kl 100 Tage im Jahr in Y aufhalte, zu lesen sei, dass er sich weitere 100 Tage im Jahr in P aufhalte. Ferner sei klarzustellen, dass aus einem Zeitungsbericht aus dem Jahr 2007 keine Rückschlüsse auf die Jahre 1996 bis 2000 gezogen werden könnten. Entgegen der Ansicht des Bekl ergebe sich die Zulässigkeit der angefochtenen PA auch nicht aus § 194 Abs. 2 AO. Unterstellt, § 194 Abs. 2 AO wäre anwendbar, wäre bei einer Abweichung von Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt ein Prüfungsauftrag des Wohnsitzfinanzamts an das Betriebsstättenfinanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO notwendig gewesen. Ein solcher Auftrag des Finanzamts Q als Wohnsitzfinanzamt liege jedoch nicht vor. Der Familienwohnsitz der Familie X sei der Finanzverwaltung mindestens seit der Anordnung der vorangegangenen AP im Jahr 2001 bekannt, da sie gegenüber der Klägerin (Klin) bereits am 22. Oktober 2001 eine PA für eine gesonderte Gewinnfeststellung erlassen habe. Gemäß § 26 AO hätte der Bekl daher bei Bekanntwerden des Wechsels der Zuständigkeit diesen durchführen müssen. Die Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die unzuständige Behörde, also den Bekl, komme nicht in Betracht, da das Verwaltungsverfahren „Betriebsprüfung“ vom Bekl schon nicht hätte begonnen werden dürfen. Das Argument des Bekl, die Durchführung der AP sei aufgrund § 26 Satz 2 AO zulässig, gehe ebenfalls fehl. Nach dieser Vorschrift könne die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens diene und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimme. Diese Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Prüfung der Kl mit Wohnsitz in P durch den Bekl unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen solle. Gründe hierfür habe der Bekl auch nicht vorgetragen. Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Satz 2 AO, wonach die an sich zuständig gewordene Behörde benachrichtigt werden und zustimmen müsse, sei nicht erfüllt. Die bisher zuständige Finanzbehörde müsse die Zustimmung unverzüglich herbeiführen, und zwar vor der Amtshandlung, für die sie an sich nicht mehr zuständig sei. Dem Bekl sei schon vor Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 bekannt gewesen, dass sich der Familienwohnsitz der Familie X in P befinde, da der Bekl schon am 22. Oktober 2001 gegenüber der Klin eine PA über einen Gewinnfeststellungsbescheid erlassen habe. Somit hätte der Bekl bereits vor Erlass der PA im Jahr 2006 die Zustimmung des Finanzamts Q zur Durchführung der AP bei den Kl herbeiführen müssen. Dies habe der Bekl jedoch versäumt. Das Schreiben des Finanzamts Q vom 8. Juni 2007, mit dem es im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 Satz 2 AO der Durchführung der AP zustimme, sei auch nicht vom Bekl veranlasst worden und betreffe die Prüfung der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000. Das Schreiben sei vielmehr aufgrund des Antrags der Klägerseite vom 9. Mai 2007, die PA des Bekl gegenüber den Kl vom 22. Oktober 2001 für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 zurückzunehmen, ergangen. Im Rahmen der vorherigen AP bei der Klin aufgrund der PA vom 22. Oktober 2001 sei die gesonderte Gewinnfeststellung für 1996 bis 1999 geprüft worden. Es lägen indes weder Feststellungserklärungen der Klin noch Feststellungsbescheide gegenüber der Klin vor. Die Klin unterhalte kein Einzelunternehmen. Sie erziele vielmehr Mieteinkünfte aus einem Vermietungsobjekt in M... Die PA über eine gesonderte Feststellung mache dann Sinn, wenn die BP überprüfen wolle, ob die Vermietungseinkünfte gewerblich seien. Als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 9. März 2009 legten die Klägervertreter den Bericht über eine Vor-BP bei den Kl vom 21. August 1998 vor und verwiesen darauf, dass dort auf Seite 6 ausgeführt werde, dass es sich beim Objekt .....123 um das der Klin gehörende und von beiden Kl bewohnte Einfamilienhaus handle. Damit stehe fest, dass der Bekl bereits im Jahr 1998 gewusst habe, dass beide Eheleute in P wohnten.
Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO liege schon deswegen nicht vor, weil hierfür die Zustimmung der Kl erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht vorliege.
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Die Kl rügen außerdem die Verletzung der vierwöchigen Bekanntgabefrist nach § 5 Abs. 4 BpO. Ausweislich der Einspruchsentscheidung gehe der Bekl wie die Kl davon aus, dass die Z-Firmengruppe ein Großbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 4 BpO sei. Gemäß § 5 Abs. 4 BpO hätte der Beginn der AP erst vier Wochen nach Erlass der PA und somit frühestens zum 8. Januar 2007 angeordnet werden dürfen. Da der Bekl beabsichtigt habe, auch die Prüfung der Einkommensteuer sowie der Gewerbe- und Umsatzsteuer der Kl in den Geschäftsräumen der Z-Firmengruppe durchzuführen, gelte die vierwöchige Bekanntgabefrist auch für die AP bei den Kl. Der Bekl habe stattdessen eine Bekanntgabefrist von einer Woche für angemessen gehalten und den Beginn der Prüfung zum 18. Dezember 2006 angeordnet. Auch wenn man davon ausgehe, dass die PA im Streitfall ausschließlich die Kl betreffe und somit möglicherweise eine Bekanntgabefrist von zwei Wochen einschlägig wäre, sei die Vorbereitungsfrist zu kurz bemessen. Denn auch diese Frist sei nicht eingehalten worden. Entgegen der Ansicht des Bekl sei es unbeachtlich, welche Bekanntgabefrist die angebliche PA vom 30. Oktober 2006 vorgesehen habe, da diese weder den Kl noch einem ihrer Empfangsbevollmächtigten zugegangen sei. Gemäß § 122 Abs. 2 AO habe die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies sei dem Bekl indes nicht möglich. Eine Dokumentation des Versands der PA sei kein Nachweis für den Zugang. Mangels Zugangs sei die angeblich vom Bekl versandte PA vom 30. Oktober 2006 nicht gemäß § 122 AO bekanntgegeben worden. Da bei fehlerhafter Bekanntgabe gar kein wirksamer Verwaltungsakt entstehe, gebe es eine PA vom 30. Oktober 2006 gar nicht. Sämtliche Ausführungen des Bekl zur angeblich erlassenen PA vom 30. Oktober 2006 seien daher nicht von Belang. Somit komme es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der PA und des Beginns der Prüfung ausschließlich auf die PA vom 11. Dezember 2006 an. Diese sei rechtswidrig, da die bei Großbetrieben wie der Z-Firmengruppe einschlägige Bekanntgabefrist von vier Wochen gemäß § 193 AO i.V.m. § 5 Abs. 4 BpO nicht eingehalten worden sei. Der drohende Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtfertige die kurze Bekanntgabefrist nicht, da sich die Finanzverwaltung hierauf hätte einstellen können. Ansonsten wäre es der Finanzverwaltung möglich, die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Bekanntgabefrist durch den Erlass von PA´en kurz vor Ende des Jahres zu umgehen. Da die Finanzverwaltung Kenntnis von den Festsetzungsverjährungsfristen habe, sei es ihr möglich, den Beginn der AP zu einem Zeitpunkt anzuordnen, zu dem die Einhaltung einer angemessenen Bekanntgabefrist auch noch vor dem drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich sei. Dies habe sie bei der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen. Die angebliche Ermessensausübung bei der angeblichen PA vom 30. Oktober 2006 sei unerheblich, da diese PA nicht existiere. Dieser Umstand sei dem Bekl beim Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 auch bekannt gewesen, weshalb er die vierwöchige Bekanntgabefrist des § 5 Abs. 4 BpO hätte einhalten müssen. Zwar seien die Kl kein Großbetrieb im Sinne der BpO, jedoch sei die PA am gleichen Tag und im Zusammenhang mit den PA´en für die Konzernprüfung der Z-Firmengruppe erlassen worden. Die vierwöchige Bekanntgabefrist sei somit auch gegenüber den Kl einzuhalten gewesen. Selbst wenn gegenüber den Kl die vierwöchige Bekanntgabefrist nicht einzuhalten gewesen wäre, sei die PA gegenüber den Kl dennoch rechtswidrig, denn der Bekl hätte dann zumindest die zweiwöchige Bekanntgabefrist gemäß § 5 Abs. 4 BpO einhalten müssen. Solange die vorhergehende, seit über 4 ½ Jahren dauernde BP nicht abgeschlossen werde, seien die Anordnung und der Beginn einer erneuten BP auch als unverhältnismäßig anzusehen. Denn die Kl seien bereits durch die 4 ½ Jahre andauernde BP der Jahre 1996 bis 2000 belastet. Bevor die Prüfung für diesen Zeitraum nicht beendet sei, stelle die Prüfung der Jahre ab 2001 keine angemessene Maßnahme zur Erreichung des Zwecks der Prüfung dar.
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Die PA sei auch deshalb rechtswidrig, weil für die Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der PA seien, bereits Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des Bekl sei der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist auch nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt worden. Zwar könne die Anfechtung einer PA ebenso wie die AdV einem Antrag auf Prüfungsaufschub gleichstehen, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig gewesen sei. Diese sei jedoch - wie ausgeführt - rechtswidrig. Auch habe der Bekl mit der AP nicht noch im Jahr 2006 begonnen. Sämtliche Handlungen des Bekl, die auf die Herbeiführung eines Prüfungsbeginns gerichtet gewesen seien, seien entweder rechtswidrig oder als sog. Scheinhandlungen wirkungslos. Mit der Prüfung sei erst dann begonnen, wenn der Prüfer in die sachliche Prüfung in einem Umfang eingetreten sei, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte von Gewicht sei. Scheinhandlungen, die lediglich den Zweck hätten, die Ablaufhemmung herbeizuführen, bedeuteten keinen Beginn der BP. Sie hemmten daher den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Die Kl hätten sich gegen den Beginn der AP auch durch ein Hausverbot für die Betriebsprüfer A, B, D und C zur Wehr setzen müssen. Denn wenn sich der Steuerpflichtige auf die Prüfung einlasse, obwohl er die Frist nicht für angemessen halte, liege darin der stillschweigende Verzicht auf eine angemessene Frist. Die Geschäftsräume der Z-Firmengruppe seien verfassungsrechtlich durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützt. Einen Eingriff in dieses Grundrecht aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsakts müssten die Kl nicht dulden.
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Außerdem sei die PA auch deshalb rechtswidrig, weil sie Herrn A als Prüfer benenne, von dessen Befangenheit im Sinne des § 83 AO die Kl, ihre steuerlichen Berater von sowie der Prozessbevollmächtigte überzeugt seien. Zur Begründung legte der Prozessbevollmächtigte als Anlage 6 zur Klagebegründung vom 6. Juni 2007 den von ihm formulierten Befangenheitsantrag gegen die Herren R und A bei, den er am 7. Oktober 2005 im Rahmen einer Besprechung mit dem Vorsteher des Bekl „auf den Tisch gelegt und dabei die Befangenheitsgründe erläutert“ habe. Der Prozessbevollmächtigte habe aber letztlich darauf verzichtet, den Befangenheitsantrag förmlich zu stellen, da der Vorsteher sowie sein Vertreter versichert hätten, dass sie „Herrn A in den Griff bekämen“. Dies sei jedoch bis heute nicht gelungen. Selbst wenn das Verhalten des Herrn A nicht zur Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 83 AO ausreichen würde, wäre seine Benennung als Betriebsprüfer unverhältnismäßig. Denn er sei bereits der Betriebsprüfer der vorangegangenen BP, die schon über fünf Jahre andauere. Allein diese Tatsache zeige, dass zwischen den Kl und Herrn A kein reibungsloser Ablauf einer Folgeprüfung durch Herrn A gewährleistet sei. Eine Folge-BP mit Herrn A sei somit weder das mildeste noch ein geeignetes Mittel, den Zweck der BP zu erreichen.
13 
In der mündlichen Verhandlung beantragten die Kl die Vernehmung der Herren R (Sachgebietsleiter beim Bekl) und A (Betriebsprüfer beim Bekl) als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass sie anlässlich eines Besuches in P-L im Privathaus der Kl im Jahr 2004 die beiden Kinderzimmer besichtigt und sich davon überzeugt hätten, dass beide Kinderzimmer auch noch benutzt würden.
14 
Die Kl beantragen,
1. die PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 aufzuheben,
2. die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 in der PA des Bekl vom 11. Dezember 2006 festzustellen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
4. hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Er erwidert, er sei für den Erlass der streitgegenständlichen PA örtlich zuständig gewesen. Die Anordnung der AP bei den Kl sei nach den §§ 13, 18 BpO und § 195 AO im Rahmen der AP bei der Firmengruppe X erfolgt. Das leitende Unternehmen, die X-GmbH & Co.KG, habe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Bekl, und die Einkünfte der Kl würden von Angehörigen der Firmengruppe am Verwaltungssitz der Firmengruppe in Y bearbeitet. Obwohl die Prozessbevollmächtigten seit Anfang des Jahres 2005 an der laufenden BP für die Jahre 1996 bis 2000 für die Kl mitwirkten, hätten sie weder die zuständige Veranlagungsstelle des Bekl noch die Betriebsprüfungsstelle informiert. Außerdem habe sich der Kl im Prüfungszeitraum nur an etwa zehn Tagen im Jahr am vermeintlichen Familienwohnsitz in P aufgehalten. Es habe daher keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ein Zuständigkeitswechsel zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA habe herleiten lassen. Solche objektiven Anhaltspunkte gebe es auch weiterhin nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Zuständigkeitswechsel eingetreten wäre, sei die streitgegenständliche PA deshalb nicht rechtswidrig, da der Bekl gemäß § 26 Satz 2 AO das Betriebsprüfungsverfahren fortführen könne. Eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung seitens des möglicherweise neu zuständigen Betriebsprüfungsfinanzamts F würde nachgereicht werden, sobald objektiv ein Zuständigkeitswechsel feststellbar sei. Ferner sei für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Bekl von Bedeutung, dass das leitende Unternehmen der Firmengruppe X, die X-GmbH & Co.KG, seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbereich des Bekl habe. Daher sei dieser nach Randziffer 21b der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005, BStBl I 2006, 102, auch für die allgemeine AP (Betriebsprüfung) aller zu dem Unternehmensverbund gehörenden abhängigen Konzernunternehmen der Regierungsbezirke H und I zuständig. Für den Erlass der PA’en sei der Wohnsitz der Kl somit nicht relevant und eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 27 AO nicht notwendig. Keinesfalls sei dem Bekl bei Erlass der von der Klägerseite benannten PA gegen die Klin für die Jahre 1996 bis 2000 vom 22. Oktober 2001 bekannt gewesen, dass sich der Familienwohnsitz der Familie X nicht in Y befinden solle. Die Anordnung der Prüfung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei der Klin sei rein vorsorglich für den Fall erfolgt, dass sie anstatt Einkünften aus Vermietung und Verpachtung solche aus Gewerbebetrieb beziehe und die Frage der Zurechnung von Einkünften zwischen den Kl noch zu klären sei. Im Übrigen gingen selbst die Kl von einem Wohnsitz in Y aus, da ihr Wohnsitz in der Klageschrift mit „...,Y“ angegeben sei. Der Bekl bestreitet die Richtigkeit des von den Kl hinsichtlich des Wohnsitzes vorgetragenen Sachverhalts und führt weiter aus, sämtliche bisher beim Bekl eingereichten Steuererklärungen der Kl hätten als Anschrift stets „...,Y“ ausgewiesen. Das Gebäude „...“ umfasse neben den Geschäftsräumen auch zwei Penthousewohnungen im Dachgeschoss, wovon eine von den Kl bewohnt werde und etwa 190 qm groß sei. In rechtlicher Hinsicht führt der Bekl aus, der Kl sei alleiniger Kommanditist der X-GmbH & Co.KG mit Sitz in der ... in Y, die die Konzernspitze bilde, und erziele aus dieser Beteiligung Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Zum Unternehmensverbund gehöre mit der X-GmbH in Y ein weiterer Großbetrieb im Sinne des § 3 BpO. Die Klin sei die alleinige Kommanditistin des konzernzugehörigen Unternehmens ..Markt Q GmbH & Co. KG. Aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit sei der Kl als Aufsichtsrat und Beirat in verschiedene Unternehmen berufen worden und erziele hieraus Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Wegen dieses sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen Einkünfte des Kl ergebe sich die örtliche Zuständigkeit für den Erlass einer PA auch aus der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005, Nr. 1b, veröffentlicht im Bundessteuerblatt - BStBl - Teil I 2006, Seite 102. Das Einzelunternehmen des Kl sei nach dieser Regelung in Verbindung mit den §§ 13, 18 BpO in die Prüfung des Unternehmensverbundes einzubeziehen, da in der BpO der Konzernbegriff für die Verwaltung verbindlich geregelt sei. Die gegen die Kl erlassene PA sei auch dann nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn unterstellt würde, dass der Bekl für den Erlass der streitigen PA örtlich nicht (mehr) zuständig gewesen sei. Denn das neu zuständige Wohnsitzfinanzamt könnte keine andere PA für die Eheleute erlassen als die vom Bekl erlassene. Insoweit verweist der Bekl auf § 127 AO. Weiter führt der Bekl aus, zwar habe ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebe, seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebe, jedoch habe der Kl mehrere Wohnsitze im Inland. Nach wie vor sei seitens des Kl nicht widerlegt, dass er sich an seinem Wohnsitz in Y jeweils am längsten im Inland aufhalte. Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) Nr. 2 zu § 8 AO könne die Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indiz dafür gesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet habe. Der Kl sei aber in Y mit Erstwohnsitz gemeldet. Sollte sich der Vortrag der Klägerseite als richtig erweisen, wonach sich der Kl in den Jahren 1996 bis 2000 an etwa 100 Tagen jährlich in P aufgehalten habe, wären die vom Kl im Rahmen früherer Teilschlussbesprechungen gemachten Angaben unrichtig. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Entnahmen und Eigenverbräuchen hinsichtlich diverser Hotelanlagen in P wäre deshalb entsprechend zu berichtigen. Würde man die Einlassungen der Klägerseite unwidersprochen gelten lassen, ergäbe sich die Begründung für die Zulässigkeit der angefochtenen PA aus § 194 Abs. 2 AO, weil nach den gegebenen Verhältnissen die Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter zweckmäßig gewesen sei. Es sei für den Bekl nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände es den Kl gelungen sei, das Finanzamt Q von seiner örtlichen Zuständigkeit zu überzeugen. Darüber hinaus dürfte gerichtsbekannt sein, dass Anfragen der Finanzämter untereinander bezüglich einer Aktenübernahme regelmäßig nicht negativ beschieden würden. Insofern handle es sich bei der von der Klägerseite zitierten und dem letzten Schriftsatz beigefügten Anlage um einen rein mechanischen Vorgang im Rahmen einer Aktenübernahme. Im Übrigen spiele dies für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen PA keine Rolle, da die Durchführung der Prüfung jedenfalls gemäß § 26 Satz 2 AO zulässig wäre. Auf die im Rahmen der vorausgegangenen BP mit Schreiben vom 8. Juni 2007 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kl vorsorglich erteilte Zustimmung werde hingewiesen. Festzuhalten bleibe jedoch, dass auch diesem Schreiben des Finanzamts Q keine Bindungswirkung bezüglich der objektiven Umstände der eigenen örtlichen Zuständigkeit entnommen werden könne. Da die Kl ihre Steuererklärungen bis zum Erlass der streitgegenständlichen PA stets unter der Wohnanschrift „...,Y“ abgegeben hätten, hätten für den Bekl sowohl aus der Sicht der Veranlagungsstelle als auch aus der Sicht der BP keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, an der Richtigkeit dieser Angaben der Kl zu zweifeln. Die nach § 26 Satz 1 AO für einen Zuständigkeitswechsel maßgebliche Kenntnis einer der beiden Finanzbehörden von den eine Veränderung begründenden Umständen sei deshalb frühestens nach Erlass der streitigen PA eingetreten. Die Prozessbevollmächtigten hätten diese Problematik erstmals mit Schreiben an das Finanzamt Q vom 9. Mai 2007 thematisiert. Dieses Schreiben habe aber - wie die Klägerseite selbst ausführe - die Prüfungszeiträume 1996 bis 2000 betroffen. Vor diesem Schreiben hätten - soweit bekannt - weder die Prozessbevollmächtigten noch die Kl selbst jemals gegenüber der Veranlagungsstelle eines Finanzamts mitgeteilt, dass sich ihr Familienwohnsitz in P befinde. Die Feststellung der Richtigkeit der Behauptungen der Kl hinsichtlich ihrer Wohnsitzsituation sei Aufgabe der anstehenden neuen AP. Die Teil-Schlussbesprechung im Rahmen der BP für die Jahre 1996 bis 2000 bezüglich einer möglichen doppelten Haushaltsführung des Kl habe am 2. Mai 2007 stattgefunden. Die Frage eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung der Kl sei dabei zu keinem Zeitpunkt angesprochen und von der BP auch nicht geprüft worden. Die Anfrage des Senats beim Einwohnermeldeamt Y vom 6. März 2008 habe vielmehr ergeben, dass der Kl seinen Hauptwohnsitz in Y habe. Diese Auskunft böte allenfalls Anlass zu der Frage, ob überhaupt ein gemeinsamer Familienwohnsitz bestehe oder ob der Kl nicht von der Klin dauernd getrennt lebe und der Bekl aus diesem Grund für die Einkommensbesteuerung des Kl zuständig wäre. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA somit keine Umstände vorgelegen hätten, die es erforderlich gemacht hätten, die örtliche Zuständigkeit des Bekl in Frage zu stellen. Ein Prüfungsauftrag durch das Finanzamt Q gemäß § 195 AO sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Für den Fall, dass sich die Behauptungen der Kl verifizieren lassen sollten, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des § 26 Satz 2 AO für die Rechtmäßigkeit der PA ohnehin Bedeutung.
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Auch sei die PA vom11. Dezember 2006 in der Sache rechtmäßig, da der Bekl sein Ermessen bereits am 30. Oktober 2006 pflichtgemäß ausgeübt habe. Es sei alles Notwendige veranlasst worden, um einen ordnungsgemäßen Zugang der PA auf dem normalen Postweg durch einfachen Brief zu gewährleisten. Unregelmäßigkeiten im Bereich der Postzustellung durch den Anbieter .... seien nicht bekannt geworden.Für den Fall, dass der tatsächliche Zugang der PA rechtlich maßgebend sein sollte, stellte der Bekl mehrere Beweisanträge. Unzutreffend und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar seien die Ausführungen der Kl, eine erneute BP sei so lange unverhältnismäßig, wie die vorhergehende AP nicht abgeschlossen sei. Es sei nicht nachvollziehbar mit welcher rechtlichen Begründung (Gesetz und Rechtsprechung) die Kl diese Behauptung aufstellten. Zu dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt im Hinblick auf die behauptete Befangenheit eines Prüfers und des Sachgebietsleiters werde vom Bekl nicht Stellung genommen, da der Befangenheitsantrag gegenüber dem Bekl bisher nicht wirksam erhoben worden sei und auch die jetzige Vorlage vor Gericht daran nichts ändere. Das Finanzgericht sei hinsichtlich des Befangenheitsantrags sachlich unzuständig. Unabhängig davon seien bisher keine schlüssigen Gründe genannt worden, die eine Besorgnis der Befangenheit der betreffenden Bediensteten begründen würden. Vorsorglich für den Fall, dass der Sachverhalt, der in dem als Anlage 6 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2007 vorgelegten Befangenheitsantrag vom 16. September 2005 vorgetragen werde, als richtig unterstellt würde, führt der Bekl aus, dass dieser Sachverhalt nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die Besorgnis der Befangenheit der betroffenen Personen nicht zu begründen vermöge. Unabhängig von der behaupteten Befangenheit werde bemerkt, dass seitens der Kl bisher unter keinem Gesichtspunkt vorgetragen worden sei, warum die angefochtene PA im Hinblick auf die dort ebenfalls benannten Prüfer B, D und C rechtswidrig sein solle. Auch sei durch das Bundesverfassungsgericht und den BFH hinlänglich geklärt, dass es dem Finanzamt, vertreten durch die Beamten der BP, gemäß § 200 Abs. 3 AO im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungsrechtlich erlaubt sei, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäftszeiten aufzusuchen. Die Behauptung eines „Hausverbotsrechts“ innerhalb der Anwendung des § 200 Abs. 3 AO sei aus Sicht des Bekl unverständlich.
18 
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf ihren schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen.
19 
Der Senat hat die Kl in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Angaben der Kl wurden unmittelbar auf Tonträger aufgezeichnet.

Entscheidungsgründe

 
20 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13).
22 
b) Die PA vom 11. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten, denn der Bekl war für den Erlass der PA örtlich nicht zuständig.
23 
Nach § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
24 
aa) Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung seines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
25 
Familienwohnsitz in dem genannten Sinne ist der Ort, an dem sich die Ehefrau und eventuelle Kinder aufhalten und den die Familie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung auserkoren hat. Das Bestehen eines Familienwohnsitzes erfordert jedoch nicht die ständige Anwesenheit des Ehemannes. Es reicht vielmehr aus, wenn er nach einer vorübergehenden, wenn auch längeren Abwesenheit in die Familienwohnung zurückkehren wird (BFH-Beschluss vom 2. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Schwarz, AO, Kommentar, § 19 Rn. 4; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 1964 I 364/61, HFR 1965, 268; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 19 Rn. 4). Maßgeblich sind dabei die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195; vom 11. Dezember 1987 III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 und vom 22. September 1989 III R 227/84, BFH/NV 1990, 568).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, befand sich der Familienwohnsitz der Kl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 AO seit ihrer Eheschließung am... 1984 und damit auch zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA in P, mithin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 und - ergänzend - aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“, die die Prozessbevollmächtigten der Kl in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht haben, zum Ausdruck kommen.
27 
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung führten die Kl glaubhaft aus, sie bewohnten seit dem Jahr 1982 ein Einfamilienhaus in P, .....123, das sie nach einem von ihnen vorgenommenen Umbau gemeinsam bezogen hätten. Dieses Einfamilienhaus befinde sich hinter dem .........., das von der X-GmbH & Co.KG betrieben werde. Die Klin sei in Q im .... geboren und zur Schule gegangen, habe dort ihre Berufsausbildung absolviert und später im ......... gearbeitet, wo sie auch ihren jetzigen Ehemann - den Kl - kennengelernt habe. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Flugbegleiterin sei sie, nachdem sie mit dem Kl zusammengezogen sei, in den ......... zurückgekehrt. Da ihre gesamte Familie seit jeher im .... lebe, habe sie - die Klin - von dort nicht wegziehen wollen. Deshalb sei für sie ein Umzug nach Y, wohin sie keinen Bezug habe, nie ein Thema gewesen. Sie sei deshalb stets in P ansässig gewesen. Der Kl sei aus beruflichen Gründen zwar häufiger ortsabwesend gewesen, habe aber in der Regel die Wochenenden bei seiner Familie in P verbracht, wobei er es sich in der Regel so eingerichtet habe, dass er donnerstags nach P gekommen und dienstags wieder nach Y gefahren oder zu anderen Dienstreisen aufgebrochen sei. Wenn es aber erforderlich sei, mit dem Kl in Y Termine wahrzunehmen, begleite ihn die Klin und übernachte während dieser Zeit - ebenso wie der Kl - in der Wohnung in der ... in Y. Weiter führten die Kl aus, ihre beiden Kinder seien in P zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Sie hätten im Ortsteil L den Kindergarten und die Grundschule besucht. Danach seien beide Kinder in P zur Schule gegangen, die Tochter auf das Gymnasium (bis zur 9. Klasse) und der Sohn auf die Realschule (bis zur 6. Klasse). Seit dem Jahr 2000 hätten beide Kinder der Kl ihre Schulausbildung in einem Internat in ......... fortgesetzt. Im Jahr 2006 habe sich der Sohn noch im Internat in .... befunden. Dort habe er im Frühjahr 2007 das Abitur abgelegt und studiere seither in .../USA. Die Tochter studiere bereits seit dem Jahr 2006 in ..../USA. Auch nach ihrem Wechsel auf das Internat in .... seien die Kinder der Kl regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach P zu den Kl zurückgekehrt und hätten sich dort aufgehalten. Der Kl räumte zwar ein, dass er seit dem Jahr 2002 in Y mit Erstwohnsitz gemeldet sei. Dies bedeute aber nicht, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass er aus Y stamme und sich dieser Stadt deshalb sehr verbunden fühle. Außerdem habe er von der Stadt Y verschiedene Ehrungen erhalten, die seine Verbundenheit zu dieser Stadt bestärkt hätten.
28 
Der Annahme eines Familienwohnsitzes der Kl in P, der sich aus den geschilderten Ausführungen ergibt, steht der Umstand, dass die Kinder der Kl zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA bereits volljährig waren, nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO stellt nach ihrem Wortlaut bei „verheirateten Steuerpflichtigen“, die einen mehrfachen Wohnsitz unterhalten, auf den Wohnsitz ab, „an dem sich die Familie vorwiegend aufhält“ (sog. Familienwohnsitz). Hiernach wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass im ehelichen Haushalt minderjährige Kinder leben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO so zu verstehen ist, dass - was naheliegen dürfte - bei kinderlosen Ehepaaren auf den Wohnsitz abzustellen sein dürfte, der den Schwerpunkt der gemeinsamen ehelichen Lebensführung bildet. Denn - wie sich aus den dargestellten Ausführungen der Kl in der mündlichen Verhandlung, ergänzt durch die dargestellten aktenkundigen Erkenntnisse des Bekl, ergibt - stellte der Wohnsitz der Kl in P während der Zeit der Minderjährigkeit der Kinder der Kl den Familienwohnsitz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO dar. Dieser Charakter als Familienwohnsitz blieb auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder der Kl erhalten, da er - wie von ihnen dargelegt - weiterhin das Zentrum der gemeinsamen Lebensführung der Kl bildete und außerdem ihre mittlerweile volljährigen Kinder an Wochenenden bzw. Semesterferien dorthin („nach Hause“) zurückkehrten. Die Lebensverhältnisse der Kl haben somit mit der Volljährigkeit ihrer Kinder keine für die Beurteilung des Bestehens eines Familienwohnsitzes relevante Änderung erfahren.
29 
Da sich hiernach der Familienwohnsitz der Kl stets im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q befand, ist kein Fall eines Zuständigkeitswechsels im Sinne des § 26 AO gegeben, weshalb es auf die Frage, welches Finanzamt in welchem Zeitpunkt positive Kenntnis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483) von einem - im Streitfall wie ausgeführt nicht gegebenen - Zuständigkeitswechsel hatte, nicht ankommt. Außerdem handelt es sich bei einer AP um ein selbständiges Verwaltungsverfahren und nicht um die Fortführung des Veranlagungsverfahrens (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 28. Juni 1990 5 K 800/90, EFG 1991, 110), weshalb die Voraussetzungen des § 26 Satz 2 AO für den Erlass der streitgegenständlichen PA ohnehin nicht erfüllt sind.
30 
Auch eine Beauftragung des Bekl durch das zuständige Finanzamt ist im Streitfall nicht gegeben.
31 
Nach § 195 Satz 2 AO können andere Finanzbehörden mit der AP beauftragt werden. Die Beauftragung kann entweder durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt der eigentlich zuständigen Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763) oder rein innerdienstlich vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595; Klein-Rüsken, AO, 9. Aufl. 2006, § 195 Rn. 11 u. 13). In letzterem Fall entfaltet sie zunächst keine Außenwirkung und ist daher nicht selbständig anfechtbar, sondern lediglich inzident zusammen mit der PA, die in diesem Fall von der beauftragten Behörde erlassen wird und die genaue Mitteilung des Prüfungsauftrages (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) enthalten muss (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Eine solche Beauftragung durch das zuständige Finanzamt Q liegt im Streitfall nicht vor. Zwar hat dieses den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass es „selbst im Falle eines örtlichen Zuständigkeitswechsels“ nach § 26 Satz 2 AO zustimme, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren“ fortführe. Dieses Schreiben erfüllt die Voraussetzungen einer Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO indes nicht. Denn die hierin erklärte Zustimmung „nach § 26 Satz 2 AO“, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren fortführt“, betrifft, da mit diesem Schreiben der Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2007 auf Rücknahme der PA´en des Bekl vom 22. Oktober 2001, die gegenüber den Kl bzw. der Klin erlassen worden waren und die Prüfung gesonderter Gewinnfeststellungen für 1996 bis 1999, von Gewerbesteuer für 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer für 1996 bis 1999 zum Gegenstand hatten, beschieden wurde, lediglich die Gegenstände der PA´en vom 22. Oktober 2001 und hat keine Auswirkungen auf die von der streitgegenständlichen PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume.
32 
Eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Vereinbarung, die eine von den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit abweichende Begründung der Zuständigkeit ermöglicht (Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 1), bedarf keiner bestimmten Form, setzt aber das "Einvernehmen", also zwei übereinstimmende Entschließungen der beteiligten Behörden sowie das Einverständnis des Betroffenen voraus(BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 3 u. 5). Bereits für das Bestehen eines solchen Einvernehmens zwischen den jeweiligen Finanzämtern bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Bekl das Vorliegen der hierfür erforderlichen „übereinstimmenden Entschließungen“ nicht substantiiert behauptet. Die vom Finanzamt Q mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2007 erklärte Zustimmung, dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit fortführe, reicht für die Annahme einer Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO nicht aus, zumal diese Zustimmung eine AP betrifft, die auf der Grundlage einer anderen PA erfolgt und andere Besteuerungszeiträume betrifft. Auch ist die nach § 27 AO erforderliche Zustimmung der Betroffenen - also der Kl - nicht gegeben. Denn die bloße Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt reicht für die Annahme einer solchen Zustimmung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Außerdem würde sich - selbst wenn man eine entsprechende konkludente Zustimmung zur Bearbeitung der jeweiligen Steuererklärung durch die örtlich unzuständige Finanzbehörde annähme - diese Zustimmung nicht auch noch auf die spätere Durchführung einer AP erstrecken, da es sich dabei - wie ausgeführt - um ein weiteres selbständiges Verwaltungsverfahren handelt.
33 
Auch aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) i.V.m. der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865) in der Fassung der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005 (BStBl I 2006, 102) ergibt sich keine Zuständigkeit des Bekl. Zwar können nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Im Streitfall lässt sich aber aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung keine einschlägige Zuständigkeitszuweisung zugunsten des Bekl entnehmen. Insbesondere gilt die vom Bekl angeführte Regelung in Nr. 21b der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 2005 nur für „zu dem Konzern gehörende abhängige Konzernunternehmen“ und nicht - wie im Streitfall - für die AP bei natürlichen Personen.
34 
Auch können die vom Bekl angeführten §§ 13 bis 18 BpO eine Zuständigkeit für den Erlass einer PA nicht begründen. Denn die BpO ist als bloße Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine solche Zuständigkeitsregelung zu treffen. Um eine nach den §§ 13 bis 18 BpO vorgesehene Verbundprüfung vornehmen zu können, ist es vielmehr geboten, die formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Abweichung von der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeitsregelung zu erfüllen, z.B. durch eine Beauftragung im Sinne des § 195 Satz 2 AO. Dies ist im Streitfall - wie ausgeführt - nicht erfolgt.
35 
Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht gemäß § 127 AO unbeachtlich, da dieser Vorschrift für Ermessensnormen wie die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht gilt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Auflage 2006, § 127 Rn. 2 m.w.N.).
36 
Entgegen der Auffassung des Bekl können sich die Kl trotz des Umstands, dass sie in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl die Adresse „...,Y“ angegeben haben, auf die Unzuständigkeit des Bekl berufen. Insbesondere steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Bekl nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen habe und sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen darf, sofern der andere darauf vertraut und auf Grund dessen unwiderruflich disponiert hat (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90;und vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann bewirken, dass wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf eine bestimmte Rechtsposition abgeschnitten ist (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom 23. Februar 1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862; und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733). Er verdrängt damit, allerdings nur ausnahmsweise, gesetzliche Rechte (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356; Klein-Gersch, AO, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 15). Weiter ist erforderlich, dass der andere Teil, hier: der Bekl, schutzwürdig ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Zwar haben die Kl in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl jeweils die Adresse „...,Y“ angegeben. Dies reicht jedoch nicht aus, um ihnen die Berechtigung abzusprechen, sich auf die Unzuständigkeit des Bekl für den Erlass der streitgegenständlichen PA zu berufen. Denn der Bekl hatte bereits vor Erlass der streitgegenständlichen PA Kenntnis von den tatsächlichen (Wohnsitz-)Verhältnissen, die die Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schilderten. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“ zum Ausdruck kommen.
37 
bb) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Dies ist regelmäßig der Ort, an dem der Unternehmer sein Büro unterhält und das Unternehmen leitet, also regelmäßig der Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. August 2007 2 K 215/05, Juris). Nach § 10 AO ist unter Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Dieser liegt dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554; BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86, 87). Im Streitfall sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines Unternehmens der Kl bzw. der Klin befindet. Die Ausführungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht gewusst, ob die Kl gemeinsam ein Unternehmen betrieben, da diese der Aufforderung der Betriebsprüfer in der vorherigen BP zur Vorlage des Ehevertrages nicht nachgekommen seien, weshalb der Bekl zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen sei, auch insoweit eine PA anzuordnen, sind jedenfalls für die Annahme einer Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbereich des Bekl und damit für die Begründung einer Zuständigkeit des Bekl nicht ausreichend konkret. Auch soweit eine unternehmerische Betätigung der Klin durch Vermietung ihres Grundstücks in M.. im Raum steht, besteht keine örtliche Zuständigkeit des Bekl. Da die Klin - wie sie glaubhaft dargelegt hat - weitestgehend an ihrem Wohnsitz in P lebt und arbeitet, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Willensbildung hinsichtlich der Vermietung ihres Grundstücks in P erfolgt.
38 
cc) Gemäß § 22 Abs. 1 AO ist für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO örtlich zuständig. Dies ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. AO). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die PA hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes „Gewerbesteuer“ ausreichend bestimmt ist im Sinne des § 119 Abs. 1 AO bzw. ob insoweit ein ausreichender Anlass für den Erlass einer PA bestand. Denn die Beklagtenseite hat auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, welche tatsächlichen Umstände der PA wegen Gewerbesteuer zugrundelägen, wie bereits zur Frage, weshalb eine AP wegen Umsatzsteuer angeordnet worden sei, lediglich ausgeführt, man habe aufgrund der Nichtvorlage des Ehevertrages nicht gewusst, ob die Eheleute gemeinsam einen Gewerbebetrieb unterhielten, und sei deshalb zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen, auch insoweit eine PA zu erlassen. Außerdem gehe es um die Einkommensabgrenzung zwischen den Kl, da man wegen der unzureichenden Auskunftserteilung der Kl im Rahmen der vorherigen BP mit der Sachverhaltsermittlung nicht weitergekommen sei.Diese Erwägungen des Bekl sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret, um ausreichende Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs der Kl befindet.
39 
c) Die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 war ebenfalls rechtswidrig. Denn auch für den Erlass dieses Verwaltungsakts war der Bekl örtlich nicht zuständig. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
40 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
41 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
42 
4. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
43 
5. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gründe

 
20 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13).
22 
b) Die PA vom 11. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten, denn der Bekl war für den Erlass der PA örtlich nicht zuständig.
23 
Nach § 195 Satz 1 AO werden AP´en von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
24 
aa) Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung seines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
25 
Familienwohnsitz in dem genannten Sinne ist der Ort, an dem sich die Ehefrau und eventuelle Kinder aufhalten und den die Familie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung auserkoren hat. Das Bestehen eines Familienwohnsitzes erfordert jedoch nicht die ständige Anwesenheit des Ehemannes. Es reicht vielmehr aus, wenn er nach einer vorübergehenden, wenn auch längeren Abwesenheit in die Familienwohnung zurückkehren wird (BFH-Beschluss vom 2. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Schwarz, AO, Kommentar, § 19 Rn. 4; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 1964 I 364/61, HFR 1965, 268; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 19 Rn. 4). Maßgeblich sind dabei die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195; vom 11. Dezember 1987 III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 und vom 22. September 1989 III R 227/84, BFH/NV 1990, 568).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, befand sich der Familienwohnsitz der Kl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 AO seit ihrer Eheschließung am... 1984 und damit auch zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA in P, mithin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 und - ergänzend - aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“, die die Prozessbevollmächtigten der Kl in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht haben, zum Ausdruck kommen.
27 
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung führten die Kl glaubhaft aus, sie bewohnten seit dem Jahr 1982 ein Einfamilienhaus in P, .....123, das sie nach einem von ihnen vorgenommenen Umbau gemeinsam bezogen hätten. Dieses Einfamilienhaus befinde sich hinter dem .........., das von der X-GmbH & Co.KG betrieben werde. Die Klin sei in Q im .... geboren und zur Schule gegangen, habe dort ihre Berufsausbildung absolviert und später im ......... gearbeitet, wo sie auch ihren jetzigen Ehemann - den Kl - kennengelernt habe. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Flugbegleiterin sei sie, nachdem sie mit dem Kl zusammengezogen sei, in den ......... zurückgekehrt. Da ihre gesamte Familie seit jeher im .... lebe, habe sie - die Klin - von dort nicht wegziehen wollen. Deshalb sei für sie ein Umzug nach Y, wohin sie keinen Bezug habe, nie ein Thema gewesen. Sie sei deshalb stets in P ansässig gewesen. Der Kl sei aus beruflichen Gründen zwar häufiger ortsabwesend gewesen, habe aber in der Regel die Wochenenden bei seiner Familie in P verbracht, wobei er es sich in der Regel so eingerichtet habe, dass er donnerstags nach P gekommen und dienstags wieder nach Y gefahren oder zu anderen Dienstreisen aufgebrochen sei. Wenn es aber erforderlich sei, mit dem Kl in Y Termine wahrzunehmen, begleite ihn die Klin und übernachte während dieser Zeit - ebenso wie der Kl - in der Wohnung in der ... in Y. Weiter führten die Kl aus, ihre beiden Kinder seien in P zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Sie hätten im Ortsteil L den Kindergarten und die Grundschule besucht. Danach seien beide Kinder in P zur Schule gegangen, die Tochter auf das Gymnasium (bis zur 9. Klasse) und der Sohn auf die Realschule (bis zur 6. Klasse). Seit dem Jahr 2000 hätten beide Kinder der Kl ihre Schulausbildung in einem Internat in ......... fortgesetzt. Im Jahr 2006 habe sich der Sohn noch im Internat in .... befunden. Dort habe er im Frühjahr 2007 das Abitur abgelegt und studiere seither in .../USA. Die Tochter studiere bereits seit dem Jahr 2006 in ..../USA. Auch nach ihrem Wechsel auf das Internat in .... seien die Kinder der Kl regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach P zu den Kl zurückgekehrt und hätten sich dort aufgehalten. Der Kl räumte zwar ein, dass er seit dem Jahr 2002 in Y mit Erstwohnsitz gemeldet sei. Dies bedeute aber nicht, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass er aus Y stamme und sich dieser Stadt deshalb sehr verbunden fühle. Außerdem habe er von der Stadt Y verschiedene Ehrungen erhalten, die seine Verbundenheit zu dieser Stadt bestärkt hätten.
28 
Der Annahme eines Familienwohnsitzes der Kl in P, der sich aus den geschilderten Ausführungen ergibt, steht der Umstand, dass die Kinder der Kl zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen PA bereits volljährig waren, nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO stellt nach ihrem Wortlaut bei „verheirateten Steuerpflichtigen“, die einen mehrfachen Wohnsitz unterhalten, auf den Wohnsitz ab, „an dem sich die Familie vorwiegend aufhält“ (sog. Familienwohnsitz). Hiernach wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass im ehelichen Haushalt minderjährige Kinder leben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO so zu verstehen ist, dass - was naheliegen dürfte - bei kinderlosen Ehepaaren auf den Wohnsitz abzustellen sein dürfte, der den Schwerpunkt der gemeinsamen ehelichen Lebensführung bildet. Denn - wie sich aus den dargestellten Ausführungen der Kl in der mündlichen Verhandlung, ergänzt durch die dargestellten aktenkundigen Erkenntnisse des Bekl, ergibt - stellte der Wohnsitz der Kl in P während der Zeit der Minderjährigkeit der Kinder der Kl den Familienwohnsitz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AO dar. Dieser Charakter als Familienwohnsitz blieb auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder der Kl erhalten, da er - wie von ihnen dargelegt - weiterhin das Zentrum der gemeinsamen Lebensführung der Kl bildete und außerdem ihre mittlerweile volljährigen Kinder an Wochenenden bzw. Semesterferien dorthin („nach Hause“) zurückkehrten. Die Lebensverhältnisse der Kl haben somit mit der Volljährigkeit ihrer Kinder keine für die Beurteilung des Bestehens eines Familienwohnsitzes relevante Änderung erfahren.
29 
Da sich hiernach der Familienwohnsitz der Kl stets im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Q befand, ist kein Fall eines Zuständigkeitswechsels im Sinne des § 26 AO gegeben, weshalb es auf die Frage, welches Finanzamt in welchem Zeitpunkt positive Kenntnis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483) von einem - im Streitfall wie ausgeführt nicht gegebenen - Zuständigkeitswechsel hatte, nicht ankommt. Außerdem handelt es sich bei einer AP um ein selbständiges Verwaltungsverfahren und nicht um die Fortführung des Veranlagungsverfahrens (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 28. Juni 1990 5 K 800/90, EFG 1991, 110), weshalb die Voraussetzungen des § 26 Satz 2 AO für den Erlass der streitgegenständlichen PA ohnehin nicht erfüllt sind.
30 
Auch eine Beauftragung des Bekl durch das zuständige Finanzamt ist im Streitfall nicht gegeben.
31 
Nach § 195 Satz 2 AO können andere Finanzbehörden mit der AP beauftragt werden. Die Beauftragung kann entweder durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt der eigentlich zuständigen Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763) oder rein innerdienstlich vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595; Klein-Rüsken, AO, 9. Aufl. 2006, § 195 Rn. 11 u. 13). In letzterem Fall entfaltet sie zunächst keine Außenwirkung und ist daher nicht selbständig anfechtbar, sondern lediglich inzident zusammen mit der PA, die in diesem Fall von der beauftragten Behörde erlassen wird und die genaue Mitteilung des Prüfungsauftrages (Steuerarten, zeitlicher Prüfungsumfang) enthalten muss (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Eine solche Beauftragung durch das zuständige Finanzamt Q liegt im Streitfall nicht vor. Zwar hat dieses den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass es „selbst im Falle eines örtlichen Zuständigkeitswechsels“ nach § 26 Satz 2 AO zustimme, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren“ fortführe. Dieses Schreiben erfüllt die Voraussetzungen einer Beauftragung i.S.d. § 195 Satz 2 AO indes nicht. Denn die hierin erklärte Zustimmung „nach § 26 Satz 2 AO“, „dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren fortführt“, betrifft, da mit diesem Schreiben der Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2007 auf Rücknahme der PA´en des Bekl vom 22. Oktober 2001, die gegenüber den Kl bzw. der Klin erlassen worden waren und die Prüfung gesonderter Gewinnfeststellungen für 1996 bis 1999, von Gewerbesteuer für 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer für 1996 bis 1999 zum Gegenstand hatten, beschieden wurde, lediglich die Gegenstände der PA´en vom 22. Oktober 2001 und hat keine Auswirkungen auf die von der streitgegenständlichen PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume.
32 
Eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Vereinbarung, die eine von den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit abweichende Begründung der Zuständigkeit ermöglicht (Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 1), bedarf keiner bestimmten Form, setzt aber das "Einvernehmen", also zwei übereinstimmende Entschließungen der beteiligten Behörden sowie das Einverständnis des Betroffenen voraus(BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 2006, § 27 Rn. 3 u. 5). Bereits für das Bestehen eines solchen Einvernehmens zwischen den jeweiligen Finanzämtern bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Bekl das Vorliegen der hierfür erforderlichen „übereinstimmenden Entschließungen“ nicht substantiiert behauptet. Die vom Finanzamt Q mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2007 erklärte Zustimmung, dass das Finanzamt Y das bisherige Verwaltungsverfahren im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit fortführe, reicht für die Annahme einer Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27 AO nicht aus, zumal diese Zustimmung eine AP betrifft, die auf der Grundlage einer anderen PA erfolgt und andere Besteuerungszeiträume betrifft. Auch ist die nach § 27 AO erforderliche Zustimmung der Betroffenen - also der Kl - nicht gegeben. Denn die bloße Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt reicht für die Annahme einer solchen Zustimmung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Außerdem würde sich - selbst wenn man eine entsprechende konkludente Zustimmung zur Bearbeitung der jeweiligen Steuererklärung durch die örtlich unzuständige Finanzbehörde annähme - diese Zustimmung nicht auch noch auf die spätere Durchführung einer AP erstrecken, da es sich dabei - wie ausgeführt - um ein weiteres selbständiges Verwaltungsverfahren handelt.
33 
Auch aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) i.V.m. der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865) in der Fassung der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Dezember 2005 (BStBl I 2006, 102) ergibt sich keine Zuständigkeit des Bekl. Zwar können nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Im Streitfall lässt sich aber aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung keine einschlägige Zuständigkeitszuweisung zugunsten des Bekl entnehmen. Insbesondere gilt die vom Bekl angeführte Regelung in Nr. 21b der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 2005 nur für „zu dem Konzern gehörende abhängige Konzernunternehmen“ und nicht - wie im Streitfall - für die AP bei natürlichen Personen.
34 
Auch können die vom Bekl angeführten §§ 13 bis 18 BpO eine Zuständigkeit für den Erlass einer PA nicht begründen. Denn die BpO ist als bloße Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine solche Zuständigkeitsregelung zu treffen. Um eine nach den §§ 13 bis 18 BpO vorgesehene Verbundprüfung vornehmen zu können, ist es vielmehr geboten, die formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Abweichung von der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeitsregelung zu erfüllen, z.B. durch eine Beauftragung im Sinne des § 195 Satz 2 AO. Dies ist im Streitfall - wie ausgeführt - nicht erfolgt.
35 
Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht gemäß § 127 AO unbeachtlich, da dieser Vorschrift für Ermessensnormen wie die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht gilt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Klein-Brockmeyer, AO, 9. Auflage 2006, § 127 Rn. 2 m.w.N.).
36 
Entgegen der Auffassung des Bekl können sich die Kl trotz des Umstands, dass sie in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl die Adresse „...,Y“ angegeben haben, auf die Unzuständigkeit des Bekl berufen. Insbesondere steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Bekl nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen habe und sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen darf, sofern der andere darauf vertraut und auf Grund dessen unwiderruflich disponiert hat (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90;und vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann bewirken, dass wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf eine bestimmte Rechtsposition abgeschnitten ist (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom 23. Februar 1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862; und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733). Er verdrängt damit, allerdings nur ausnahmsweise, gesetzliche Rechte (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356; Klein-Gersch, AO, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 15). Weiter ist erforderlich, dass der andere Teil, hier: der Bekl, schutzwürdig ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Zwar haben die Kl in ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 als Wohnsitz beider Kl jeweils die Adresse „...,Y“ angegeben. Dies reicht jedoch nicht aus, um ihnen die Berechtigung abzusprechen, sich auf die Unzuständigkeit des Bekl für den Erlass der streitgegenständlichen PA zu berufen. Denn der Bekl hatte bereits vor Erlass der streitgegenständlichen PA Kenntnis von den tatsächlichen (Wohnsitz-)Verhältnissen, die die Kl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schilderten. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Bekl, die im BP-Bericht vom 21. August 1998 sowie den den steuerlichen Beratern der Kl am 17. Januar 2005 übergebenen „Prüfernotizen“ zum Ausdruck kommen.
37 
bb) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Dies ist regelmäßig der Ort, an dem der Unternehmer sein Büro unterhält und das Unternehmen leitet, also regelmäßig der Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. August 2007 2 K 215/05, Juris). Nach § 10 AO ist unter Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Dieser liegt dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554; BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86, 87). Im Streitfall sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines Unternehmens der Kl bzw. der Klin befindet. Die Ausführungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht gewusst, ob die Kl gemeinsam ein Unternehmen betrieben, da diese der Aufforderung der Betriebsprüfer in der vorherigen BP zur Vorlage des Ehevertrages nicht nachgekommen seien, weshalb der Bekl zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen sei, auch insoweit eine PA anzuordnen, sind jedenfalls für die Annahme einer Geschäftsleitung im Zuständigkeitsbereich des Bekl und damit für die Begründung einer Zuständigkeit des Bekl nicht ausreichend konkret. Auch soweit eine unternehmerische Betätigung der Klin durch Vermietung ihres Grundstücks in M.. im Raum steht, besteht keine örtliche Zuständigkeit des Bekl. Da die Klin - wie sie glaubhaft dargelegt hat - weitestgehend an ihrem Wohnsitz in P lebt und arbeitet, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Willensbildung hinsichtlich der Vermietung ihres Grundstücks in P erfolgt.
38 
cc) Gemäß § 22 Abs. 1 AO ist für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO örtlich zuständig. Dies ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. AO). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die PA hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes „Gewerbesteuer“ ausreichend bestimmt ist im Sinne des § 119 Abs. 1 AO bzw. ob insoweit ein ausreichender Anlass für den Erlass einer PA bestand. Denn die Beklagtenseite hat auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, welche tatsächlichen Umstände der PA wegen Gewerbesteuer zugrundelägen, wie bereits zur Frage, weshalb eine AP wegen Umsatzsteuer angeordnet worden sei, lediglich ausgeführt, man habe aufgrund der Nichtvorlage des Ehevertrages nicht gewusst, ob die Eheleute gemeinsam einen Gewerbebetrieb unterhielten, und sei deshalb zum Zweck der „Verjährungsunterbrechung“ gezwungen gewesen, auch insoweit eine PA zu erlassen. Außerdem gehe es um die Einkommensabgrenzung zwischen den Kl, da man wegen der unzureichenden Auskunftserteilung der Kl im Rahmen der vorherigen BP mit der Sachverhaltsermittlung nicht weitergekommen sei.Diese Erwägungen des Bekl sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret, um ausreichende Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Bekl die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs der Kl befindet.
39 
c) Die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 war ebenfalls rechtswidrig. Denn auch für den Erlass dieses Verwaltungsakts war der Bekl örtlich nicht zuständig. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
40 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
41 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
42 
4. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
43 
5. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.