Abgabenordnung - AO 1977 | § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

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12/10/2017 18:04

Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 € zu berücksichtigen.
SubjectsSteuerrecht
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(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt. (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung 1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,2. der Voraussetzungen
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(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszwe
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published on 14/08/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 181/08 vom 14. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 10. Juli 2008 in der Sitzung am 14. August 2008, an den
published on 28/04/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 2902/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwörter: 1. Wird die steuerliche Außenprüfung trotz Anfechtung der Prüfungsanordnung gleichwohl durchgeführt,
published on 12/11/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2529/14) der Erlass von erweiterten Prüfungsanordnungen für die
published on 16/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gegen die
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