Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2006 - 3 K 153/05

published on 11/05/2006 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2006 - 3 K 153/05
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Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seines Vaters für dessen Haftungsschulden unbeschränkt, d. h. sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem übrigen Vermögen haftet.
1. Der Kläger ist Alleinerbe seines am 7. August 1987 verstorbenen Vaters (A).
Er errichtete am 10. September 1987 ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis (Inventar), in dem er folgende Angaben machte:
Der Nachlass seines Vaters sei überschuldet. Der Notar habe ihn darüber belehrt, dass er als Erbe nach § 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - verpflichtet sei, die Eröffnung des Nachlasskonkurses oder des Vergleichsverfahrens zu beantragen. Einziger Nachlassgläubiger seines Vaters sei die Firma GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH.) Diese habe mit Schreiben vom 31. August 1987 auf die Eröffnung des Konkursverfahrens verzichtet. Der Nachlass bestehe aus folgenden Aktiva und Passiva:
Nachlassmasse
Wert in DM:
bewegliche Sachen:
Kleidung und sonstige persönliche Sachen
1.000
Münzsammlung, wie in der Anlage einzeln bezeichnet
10.000
Waffen
1.500
Grundstück Gemarkung WJ matt , Flst. Nr.
eingetragen im Grundbuch von W Blatt Nr.
Wert des Grund und Bodens
ca. 115.000
Wert der Gebäude
285.000
Bargeld
10.000
Girokonto
16.406
Sparbuch
189
Girokonto
693
Summe
439.789
Nachlassverbindlichkeiten
Beerdigungskosten
6.000
Forderungen der Fa. GmbH
1.035.000
Grundschulden:
Die Forderungen der Fa. GMBH seien mit
Grundschulden über 500.000 DM und 750.000 DM auf
dem Grundstück der Gemarkung W abgesichert,
eingetragen in Abteilung III Nr. 3 und 4
1.250.000
Summe
2.291.087
Hinsichtlich der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Forderungen der Fa. GmbH in Höhe von 1.035.00 DM liegen keine Unterlagen mehr vor.
Gemäß der notariellen Urkunde belehrte der Notar den Kläger über
- die Möglichkeit der Erbausschlagung und Ausschlagungsfrist
- die unbeschränkte Erbenhaftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB
- die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, namentlich durch
 Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB), Verschweigung (§ 1974 BGB), Nachlassverwaltung
 und Nachlasskonkurs (§§ 1975 ff. BGB).
Er wies den Kläger darauf hin, dass die Errichtung eines Inventars nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung führe, sondern dem Erben lediglich die Möglichkeit erhalte, seine Haftung nach Maßgabe der §§ 1973, 1974, 1975 ff. BGB zu beschränken.
2. Mit Schreiben vom 12. November 1987 kündigte das damalige Finanzamt - FA -  (jetzt Außenstelle des beklagten FA ) dem Kläger an, dass es beabsichtigte, ihn als Gesamtrechtsnachfolger des A für alle dessen Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 45 AO in Anspruch zu nehmen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 1987, er habe mit der Rechtsfolge der beschränkten Erbenhaftung ein Inventar errichtet.
10 
Mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 nahm das FA den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater für folgende Steuerrückstände der Fa. GMBH gemäß § 71 der Abgabenordnung - AO - in Haftung:
11 
DM Körperschaftsteuer
Vermögensteuer
1977
51.760
 10.970
1978
119.694
 7.679
1979
80.516
 8.974
1980
10.478
Gesamtbetrag der Haftung
290.071
12 
Der Haftungsschuld lagen Hinterziehungshandlungen des A zugunsten der Fa. GMBH zugrunde. Die Fa GMBH war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach liechtensteinischem Recht. Vertraglicher Gesellschaftszweck der Fa. GMBH war der Import und Export von Maschinen und Fahrzeugen und alle im Interesse des Unternehmens zu führenden Geschäfte. A war in den Jahren 1968 bis 1979 für die Fa. GMBH geschäftsleitend tätig gewesen und hatte hierbei seine Anzeige- und Erklärungspflichten verletzt und gemäß § 370 AO Steuerhinterziehung zugunsten der Fa. GmbH begangen. Die Eintragung der Fa. GMBH im Handelsregister wurde am 27. Januar 1994 gelöscht.
13 
Der gegen den Haftungsbescheid erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1994 zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren wurde die Haftungsschuld für Vermögensteuer wegen inzwischen eingegangener Zahlungen wie folgt herabgesetzt:
14 
DM Vermögensteuer
1978
1.120
1979
889
1980
1.869
Gesamtbetrag der Haftung
266.818
15 
Mit Urteil vom 6. Dezember 2001, auf das ergänzend verwiesen wird, wies das Finanzgericht Baden-Württemberg die unter dem Aktenzeichen 3 K 207/94 geführte Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid ab. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 2004 (Az: I B 34/02) als unbegründet zurückgewiesen.
16 
3. Im April 1993 übereignete B (die Mutter des Klägers, im Folgenden: B) dem Kläger die Grundstücke mit der Flurnummer …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ). Das FA beantragte am 31. Mai 1994 zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 die Eintragung von Zwangshypotheken auf diesen Grundstücken, die am 22. Juni 1994 eingetragen wurden. Auf Antrag des FA wurde mit Beschluss des Amtsgerichts  vom 17. August 2005 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.
17 
4. Im Jahr 1994 stellte der Kläger fest, dass sich die - nach seinen Angaben im Nachlassverzeichnis an die Fa. GMBH abgetretenen - Grundschuldbriefe über 500.000 DM und 750.000 DM im Nachlass des A befanden. Er trat die Grundschuld über 500.000 DM im Jahr 1995 an die Volksbank  und zu einem späteren Zeitpunkt die Grundschuld über 750.000 DM an seinen Geschäftspartner S ab.
18 
5. Zu dem Wert des Nachlassgrundstücks J matt , W, Flst. Nr. , dessen Zwangsversteigerung vom AG  angeordnet wurde (die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch erfolgte am 8. Juni 2005), liegen zwei Verkehrswertgutachten vor:
19 
Gemäß dem von Dipl.-Ing. CS erstellten Gutachten vom 23. Juli 1996 beläuft sich der Verkehrswert des Grundstückes und der sich darauf befindlichen Gebäude auf 600.000 DM. In dem vom AG im Zwangsversteigerungsverfahren mit Beweisbeschluss vom 20. September 2005 erhobenen Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Sch vom 3. März 2006 wird der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 24. November 2005 mit 90.000 EUR angegeben.
20 
Der Kläger lässt seine Klage, mit der er die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die von B übertragenen Grundstücke begehrt, wie folgt begründen:
21 
Er hafte dem FA ausschließlich mit dem Nachlass seines verstorbenen Vaters, nicht jedoch mit seinem gesamten Vermögen, da er gegenüber dem FA die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erhoben habe. Durch die Errichtung des Nachlassverzeichnisses sei seine Haftung wirksam auf den Nachlass beschränkt worden.
22 
Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Unterlagen er die Verbindlichkeit gegenüber der Fa. GMBH entnommen habe. Aufgrund seines Kenntnisstandes zum Zeitpunkt des Erbfalles bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachlassverzeichnisses habe er jedoch davon ausgehen müssen, dass solche Forderungen bestanden. In der Folgezeit habe die Fa GMBH ihre Forderungen nicht mehr geltend gemacht.
23 
Erst Jahre später - etwa im Herbst 1994 - habe er festgestellt, dass sich die vorgeblich an die Fa. GMBH abgetretenen Grundschuldbriefe im Nachlass befunden hätten. Dies habe jedoch die Dürftigkeit des Nachlasses nicht entfallen lassen. Denn selbst wenn die Forderungen der Fa GMBH nicht durch Grundpfandrechte gesichert gewesen seien, sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in Höhe von 600.000 DM überschuldet gewesen.
24 
Er bestreite die Behauptung des FA, er habe vorsätzlich ein falsches Nachlassverzeichnis errichtet. Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass sein verstorbener Vater Steuerschulden gehabt habe. Er habe dies auch nicht für möglich gehalten und damit die Benachteiligung von Nachlassgläubigern nicht in Kauf genommen.
25 
Auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 9. September 2005, 31. Januar 2006 und 7. April 2006 wird ergänzend Bezug genommen.
26 
Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch von W Blatt Nr.  und im Grundbuch von E Blatt Nr.  wie folgt für das FA eingetragenen Zwangshypotheken:
27 
Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 1 über 20.000 DM
Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 2 über 6.000 DM
Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 3 über 8.000 DM
Flurstück-Nr. … in E unter Abt. III lfd. Nr. 1 über 20.600 DM
28 
für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen.
29 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
30 
Die Vollstreckung sei zulässig, da keine Haftungsbeschränkung eingetreten GmbH
31 
Die Errichtung des Nachlassverzeichnisses führe nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung, sondern erhalte dem Erben lediglich die Möglichkeit, seine Haftung nach Maßgabe der § 265 AO GmbH V. m. § 781 ZPO GmbH V. m. §§ 1975, 1990 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beschränken. Diese möglichen Alternativen zur Haftungsbeschränkung seien vorliegend vom Kläger nicht ergriffen worden.
32 
Der von der Fa. GMBH erklärte Verzicht auf das Nachlassinsolvenzverfahren habe nur Wirkung für diese entfalten können und sei ohne Auswirkung auf die Ansprüche des Finanzamts geblieben. Jeder Nachlassgläubiger könne im Rahmen des § 1980 BGB nur für sich selbst handeln. Die Antragspflicht des Erben nach § 1980 BGB entfalle nur, wenn sie ihm von sämtlichen Nachlassgläubigern erlassen werde und ende erst mit Anordnung der Nachlassverwaltung.
33 
Die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB seien nicht gegeben. Die Anordnung der Nachlassverwaltung, bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei nicht wegen Unzulänglichkeit der Masse untunlich gewesen, da der Wert der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Nachlassaktiva in Höhe von etwa 439.000 DM ausreichend zur Deckung der Kosten dieser Verfahren gewesen wäre.
34 
Auch hafte der Kläger gemäß § 2005 BGB unbeschränkt, da er ein unrichtiges Inventar erstellt habe. Mit der Einstellung der Forderungen der Fa. GMBH und ihrer dinglichen Sicherung in das Inventar habe er vorgetäuscht, eine Prüfung der Schuld hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Höhe vorgenommen zu haben. Damit habe er in Kauf genommen, dass weitere Nachlassgläubiger - etwa das FA  - von der Überschuldung des Nachlasses ausgingen und von einer Einziehung ihrer Forderungen absahen.
35 
Auf die Schriftsätze des FA vom 16. November 2005 und 28. Februar 2006 wird ergänzend verwiesen.
36 
Am 11. Mai 2006 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf deren Protokoll verwiesen wird.
37 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung 3 Bände Vollstreckungsakten und ein Band Haftungsakten des FA für den Kläger sowie die beigezogenen Gerichtsakten aus dem Klageverfahren des Klägers gegen den Haftungsbescheid (Az.: 3 K 207/94) und aus den Klageverfahren der Fa. GMBH wegen Körperschaftsteuer 1968 - 1976 (Az.: 3 K 43/87), Körperschaftsteuer 1977 - 1979 (Az: 3 K 44/87) vor.

Entscheidungsgründe

 
38 
1. Die Klage ist zulässig.
39 
Beim Antrag des FA auf Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach der Abgabenordnung, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
40 
Die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung, gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung in das sonstige Vermögen, ist in Form der Leistungsklage, für die kein Vorverfahren vorgesehen ist, zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis des Klägers ist angesichts der Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 17. August 2005 zu bejahen.
41 
2. Die Klage ist unbegründet.
42 
Das FA hat den Kläger zu Recht gemäß § 1922 BGB GmbH V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden des Erblassers A mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 in Anspruch genommen. Dies wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 3 K 207/94) bestätigt. Die Zwangsvollstreckung des Haftungsbescheides in die Grundstücke mit den Flurnummern …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ) ist zulässig, da eine Beschränkung der Erbenhaftung des Klägers nicht eingetreten ist.
43 
Für die Verwaltungsvollstreckung gegen Erben als Haftungsschuldner ist gemäß § 265 AO die Vorschrift des § 781 ZPO anwendbar. Danach bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen sind durch formlose Erklärung gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 24. Juni 1981 I B 18/81, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 729). Dabei richtet sich die Beschränkung der Erbenhaftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1975 bis 1992).
44 
Der Kläger hat die Beschränkung seiner Erbenhaftung gegenüber dem FA bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 geltend gemacht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht erfüllt:
45 
a) Durch die Errichtung des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses (Inventars) vom 10. September 1987 wurde die beschränkte Erbenhaftung des Klägers nicht herbeigeführt. Zwar erhält die Inventarerrichtung dem Erben die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken; sie hat die Beschränkung der Haftung jedoch nicht zur Rechtsfolge (Palandt/Edenhofer, Kommentar zum BGB, 65. Auflage 2006, Einf 4 vor § 1967). Hierauf wurde der Kläger bereits bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses von dem beurkundenden Notar hingewiesen.
46 
b) Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses gemäß § 1975 BGB ein, da unstreitig keines dieser Verfahren bezüglich des Nachlasses des A durchgeführt worden ist.
47 
c) Die Erklärung der Fa. GMBH vom 31. August 1987, auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens zu verzichten, führte nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Eine derartige Verzichtserklärung kann gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB allenfalls zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht des Erben wegen verspäteter Konkursantragstellung gegenüber dem Nachlassgläubiger führen, der die Erklärung abgegeben hat. Schließt der Erbe ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens nur mit den ihm bekannten Nachlassgläubigern ein entsprechendes Übereinkommen, ist dies nur dann ohne Risiko für ihn, wenn nicht mit weiteren unbekannten Nachlassgläubigern zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Verpflichtung zur Konkursantragstellung und die Ersatzpflicht bei verspäteter Antragstellung fort (Siegmann, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1980 Rz. 3). Dieses Risiko hat sich vorliegend für den Kläger, der auf die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens verzichtete, mit der Inanspruchnahme durch das FA realisiert.
48 
d) Die vom Kläger erhobene Dürftigkeitseinrede führte gleichfalls nicht zur beschränkten Erbenhaftung, da die Dürftigkeit aufgrund der Hinzurechnung der Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung des Nachlasses seit Anfall der Erbschaft im Jahr 1987 entfallen ist.
49 
Die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkursverfahrens deckende Masse fehlt (sog. dürftiger Nachlass) und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachkonkursverfahrens nicht tunlich ist. Die Überschuldung des Nachlasses ist keine Voraussetzung für die Anwendung des § 1990. Es reicht aus, dass die Nachlassaktiva so geringfügig sind, dass die Kosten der genannten zwei Verfahren nicht gedeckt sind. Den Nachweis der Dürftigkeit hat der Erbe zu führen. Er kann etwa durch die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses dartun, dass es an einer kostendeckenden Masse fehlt. Entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung der Dürftigkeit des Nachlasses ist derjenige der Entscheidung über die Einrede. Dies ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter (Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. November 1983 IVa ZR 29/81; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1983, 1485-1487). Es wird also nicht vorausgesetzt, dass der Nachlass schon im Zeitpunkt der Erbfolge dürftig war.
50 
Jedoch haftet der Erbe den Nachlassgläubigern für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses. Ist der Nachlass erst durch sein Gebaren dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), können Ersatzansprüche der Gläubiger bestehen, die nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 1978 Abs. 2), so dass die Dürftigkeit entfallen kann.
51 
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist vorliegend die Dürftigkeit des Nachlasses zu verneinen:
52 
Zwar macht der Kläger geltend, dass nennenswerte Nachlassaktiva zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden seien: Die Münzsammlung sei verwertet, das Nachlassgrundstück seit 1994 über seinen Wert belastet und alles Bargeld von ihm verbraucht worden. Der Kläger war jedoch gemäß § 1990 BGB den Nachlassgläubigern wie ein Nachlassverwalter zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses verpflichtet und haftet in Höhe der verbrauchten bzw. auf eigene Rechnung veräußerten Nachlassgegenstände nach § 1990 Abs. 1 GmbH V. m. § 1978 BGB. Dieser Ersatzanspruch, der sich bereits ohne Berücksichtigung des Nachlassgrundstücks auf 37.500 DM beläuft (Münzsammlung 10.000 DM; Waffen 1.500 DM, Bargeld 10.000 DM, Girokonto 16.000 DM), ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Eine die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Nachlassverwaltungsverfahrens deckende Masse ist unter Berücksichtigung dieses Erstattungsanspruchs offensichtlich gegeben und die Dürftigkeit des Nachlasses somit entfallen.
.
53 
Da bereits das Vorhandensein einer die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckenden Masse die Dürftigkeit entfallen lässt, ist die Frage, ob der Nachlass - wie von dem Kläger angegeben - tatsächlich überschuldet ist, für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich.
54 
Auch die Frage, ob der Kläger aus dem Gesichtspunkt der absichtlichen Erstellung eines unrichtigen Inventars gemäß § 2005 BGB unbeschränkt haftet, kann offen bleiben, da eine Beschränkung der Erbenhaftung - wie bereits ausgeführt - nicht eingetreten ist.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
38 
1. Die Klage ist zulässig.
39 
Beim Antrag des FA auf Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach der Abgabenordnung, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
40 
Die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung, gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung in das sonstige Vermögen, ist in Form der Leistungsklage, für die kein Vorverfahren vorgesehen ist, zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis des Klägers ist angesichts der Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 17. August 2005 zu bejahen.
41 
2. Die Klage ist unbegründet.
42 
Das FA hat den Kläger zu Recht gemäß § 1922 BGB GmbH V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden des Erblassers A mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 in Anspruch genommen. Dies wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 3 K 207/94) bestätigt. Die Zwangsvollstreckung des Haftungsbescheides in die Grundstücke mit den Flurnummern …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ) ist zulässig, da eine Beschränkung der Erbenhaftung des Klägers nicht eingetreten ist.
43 
Für die Verwaltungsvollstreckung gegen Erben als Haftungsschuldner ist gemäß § 265 AO die Vorschrift des § 781 ZPO anwendbar. Danach bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen sind durch formlose Erklärung gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 24. Juni 1981 I B 18/81, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 729). Dabei richtet sich die Beschränkung der Erbenhaftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1975 bis 1992).
44 
Der Kläger hat die Beschränkung seiner Erbenhaftung gegenüber dem FA bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 geltend gemacht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht erfüllt:
45 
a) Durch die Errichtung des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses (Inventars) vom 10. September 1987 wurde die beschränkte Erbenhaftung des Klägers nicht herbeigeführt. Zwar erhält die Inventarerrichtung dem Erben die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken; sie hat die Beschränkung der Haftung jedoch nicht zur Rechtsfolge (Palandt/Edenhofer, Kommentar zum BGB, 65. Auflage 2006, Einf 4 vor § 1967). Hierauf wurde der Kläger bereits bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses von dem beurkundenden Notar hingewiesen.
46 
b) Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses gemäß § 1975 BGB ein, da unstreitig keines dieser Verfahren bezüglich des Nachlasses des A durchgeführt worden ist.
47 
c) Die Erklärung der Fa. GMBH vom 31. August 1987, auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens zu verzichten, führte nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Eine derartige Verzichtserklärung kann gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB allenfalls zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht des Erben wegen verspäteter Konkursantragstellung gegenüber dem Nachlassgläubiger führen, der die Erklärung abgegeben hat. Schließt der Erbe ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens nur mit den ihm bekannten Nachlassgläubigern ein entsprechendes Übereinkommen, ist dies nur dann ohne Risiko für ihn, wenn nicht mit weiteren unbekannten Nachlassgläubigern zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Verpflichtung zur Konkursantragstellung und die Ersatzpflicht bei verspäteter Antragstellung fort (Siegmann, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1980 Rz. 3). Dieses Risiko hat sich vorliegend für den Kläger, der auf die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens verzichtete, mit der Inanspruchnahme durch das FA realisiert.
48 
d) Die vom Kläger erhobene Dürftigkeitseinrede führte gleichfalls nicht zur beschränkten Erbenhaftung, da die Dürftigkeit aufgrund der Hinzurechnung der Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung des Nachlasses seit Anfall der Erbschaft im Jahr 1987 entfallen ist.
49 
Die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkursverfahrens deckende Masse fehlt (sog. dürftiger Nachlass) und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachkonkursverfahrens nicht tunlich ist. Die Überschuldung des Nachlasses ist keine Voraussetzung für die Anwendung des § 1990. Es reicht aus, dass die Nachlassaktiva so geringfügig sind, dass die Kosten der genannten zwei Verfahren nicht gedeckt sind. Den Nachweis der Dürftigkeit hat der Erbe zu führen. Er kann etwa durch die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses dartun, dass es an einer kostendeckenden Masse fehlt. Entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung der Dürftigkeit des Nachlasses ist derjenige der Entscheidung über die Einrede. Dies ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter (Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. November 1983 IVa ZR 29/81; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1983, 1485-1487). Es wird also nicht vorausgesetzt, dass der Nachlass schon im Zeitpunkt der Erbfolge dürftig war.
50 
Jedoch haftet der Erbe den Nachlassgläubigern für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses. Ist der Nachlass erst durch sein Gebaren dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), können Ersatzansprüche der Gläubiger bestehen, die nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 1978 Abs. 2), so dass die Dürftigkeit entfallen kann.
51 
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist vorliegend die Dürftigkeit des Nachlasses zu verneinen:
52 
Zwar macht der Kläger geltend, dass nennenswerte Nachlassaktiva zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden seien: Die Münzsammlung sei verwertet, das Nachlassgrundstück seit 1994 über seinen Wert belastet und alles Bargeld von ihm verbraucht worden. Der Kläger war jedoch gemäß § 1990 BGB den Nachlassgläubigern wie ein Nachlassverwalter zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses verpflichtet und haftet in Höhe der verbrauchten bzw. auf eigene Rechnung veräußerten Nachlassgegenstände nach § 1990 Abs. 1 GmbH V. m. § 1978 BGB. Dieser Ersatzanspruch, der sich bereits ohne Berücksichtigung des Nachlassgrundstücks auf 37.500 DM beläuft (Münzsammlung 10.000 DM; Waffen 1.500 DM, Bargeld 10.000 DM, Girokonto 16.000 DM), ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Eine die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Nachlassverwaltungsverfahrens deckende Masse ist unter Berücksichtigung dieses Erstattungsanspruchs offensichtlich gegeben und die Dürftigkeit des Nachlasses somit entfallen.
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53 
Da bereits das Vorhandensein einer die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckenden Masse die Dürftigkeit entfallen lässt, ist die Frage, ob der Nachlass - wie von dem Kläger angegeben - tatsächlich überschuldet ist, für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich.
54 
Auch die Frage, ob der Kläger aus dem Gesichtspunkt der absichtlichen Erstellung eines unrichtigen Inventars gemäß § 2005 BGB unbeschränkt haftet, kann offen bleiben, da eine Beschränkung der Erbenhaftung - wie bereits ausgeführt - nicht eingetreten ist.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
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published on 16/05/2006 00:00

Tatbestand   1  I. Der Antragsgegner (im Folgenden das Finanzamt: FA) hat den Antragsteller gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden seines Vaters (A) mit bestandskräftigem Ha
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Annotations

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.

(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.