Abgabenordnung - AO 1977 | § 265 Vollstreckung gegen Erben

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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Steuerrecht: Unentgeltliche Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

28.06.2017

Ein Gewerbetreibender kann seinen Betrieb nicht steuerneutral an einen Nachfolger übergeben, sofern er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung


Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag


Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben


Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners


(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker


(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass


Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme


(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstrec

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Jan. 2017 - X R 59/14

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. September 2014  13 K 724/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2006 - 3 K 153/05

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seines Vaters für dessen Haftungsschulden unbeschränkt, d. h. sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem übrigen Vermögen haftet. 2  1. De

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Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nachlassgericht...
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung...
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den...
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht...