Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Mai 2006 - 3 V 25/05

published on 16/05/2006 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Mai 2006 - 3 V 25/05
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Tatbestand

 
I. Der Antragsgegner (im Folgenden das Finanzamt: FA) hat den Antragsteller gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden seines Vaters (A) mit bestandskräftigem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 in Höhe von 266.818 DM in Anspruch genommen und in das Eigenvermögen des Antragstellers - die Grundstücke mit den Flurnummern …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ) - durch die Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt. Auf Antrag des FA wurde mit Beschluss des Amtsgerichts  vom 17. August 2005 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Finanzgericht gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt. Zur Begründung berief er sich auf seine beschränkte Erbenhaftung, die aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses eingetreten sei.
Wegen aller Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 9. September 2005, 12. Oktober 2005, 31. Januar 2006 und 7. April 2006 verwiesen.
Das FA tritt dem Antrag entgegen, da eine Beschränkung der Erbenhaftung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eingetreten sei.

Entscheidungsgründe

 
II. Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine einstweilige Anordnung zur Abwendung der Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis für den Fall vor, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 FGO). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller sowohl einen bestimmten - im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden - Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis (den sog. Anordnungsanspruch) als auch einen für die vorläufige Zubilligung der geltend gemachten Rechtsposition zureichenden Grund (den sog. Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und - sofern erforderlich - auch glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht gegeben. Die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Antragstellers ist zulässig, da die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht erfüllt sind:
Durch die Errichtung des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses (Inventars) vom 10. September 1987 wurde die beschränkte Erbenhaftung des Antragstellers nicht herbeigeführt. Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses gemäß § 1975 BGB ein, da unstreitig keines dieser Verfahren bezüglich des Nachlasses des A durchgeführt worden ist.
Die Erklärung der Fa. I. vom 31. August 1987, auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens zu verzichten, führte gleichfalls nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Eine derartige Verzichtserklärung kann gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB allenfalls zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht des Erben wegen verspäteter Konkursantragstellung gegenüber dem Nachlassgläubiger führen, der die Erklärung abgegeben hat.
10 
Auch die vom Antragsteller erhobene Dürftigkeitseinrede führte nicht zur beschränkten Erbenhaftung, da die Dürftigkeit aufgrund der Hinzurechnung der Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung des Nachlasses seit Anfall der Erbschaft im Jahr 1987 entfallen ist.
11 
Der Antragsteller haftet in Höhe der verbrauchten bzw. auf eigene Rechnung veräußerten Nachlassgegenstände nach § 1990 Abs. 1 i. V. m. § 1978 BGB. Dieser Ersatzanspruch, der sich bereits ohne Berücksichtigung des Nachlassgrundstücks auf 37.500 DM beläuft (Münzsammlung 10.000 DM; Waffen 1.500 DM, Bargeld 10.000 DM, Girokonto 16.000 DM), ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Eine die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Nachlassverwaltungsverfahrens deckende Masse ist unter Berücksichtigung dieses Erstattungsanspruchs offensichtlich gegeben und die Dürftigkeit des Nachlasses somit entfallen.
12 
Ergänzend wird auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (Az.: 3 K 153/05) im Verfahren der Hauptsache verwiesen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
14 
Für eine Zulassung der Beschwerde ist kein Raum, weil keine der Voraussetzungen der nach § 128 Abs. 3 S. 2 FGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.

Gründe

 
II. Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine einstweilige Anordnung zur Abwendung der Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis für den Fall vor, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 FGO). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller sowohl einen bestimmten - im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden - Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis (den sog. Anordnungsanspruch) als auch einen für die vorläufige Zubilligung der geltend gemachten Rechtsposition zureichenden Grund (den sog. Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und - sofern erforderlich - auch glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht gegeben. Die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Antragstellers ist zulässig, da die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht erfüllt sind:
Durch die Errichtung des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses (Inventars) vom 10. September 1987 wurde die beschränkte Erbenhaftung des Antragstellers nicht herbeigeführt. Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses gemäß § 1975 BGB ein, da unstreitig keines dieser Verfahren bezüglich des Nachlasses des A durchgeführt worden ist.
Die Erklärung der Fa. I. vom 31. August 1987, auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens zu verzichten, führte gleichfalls nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Eine derartige Verzichtserklärung kann gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB allenfalls zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht des Erben wegen verspäteter Konkursantragstellung gegenüber dem Nachlassgläubiger führen, der die Erklärung abgegeben hat.
10 
Auch die vom Antragsteller erhobene Dürftigkeitseinrede führte nicht zur beschränkten Erbenhaftung, da die Dürftigkeit aufgrund der Hinzurechnung der Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung des Nachlasses seit Anfall der Erbschaft im Jahr 1987 entfallen ist.
11 
Der Antragsteller haftet in Höhe der verbrauchten bzw. auf eigene Rechnung veräußerten Nachlassgegenstände nach § 1990 Abs. 1 i. V. m. § 1978 BGB. Dieser Ersatzanspruch, der sich bereits ohne Berücksichtigung des Nachlassgrundstücks auf 37.500 DM beläuft (Münzsammlung 10.000 DM; Waffen 1.500 DM, Bargeld 10.000 DM, Girokonto 16.000 DM), ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Eine die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Nachlassverwaltungsverfahrens deckende Masse ist unter Berücksichtigung dieses Erstattungsanspruchs offensichtlich gegeben und die Dürftigkeit des Nachlasses somit entfallen.
12 
Ergänzend wird auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (Az.: 3 K 153/05) im Verfahren der Hauptsache verwiesen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
14 
Für eine Zulassung der Beschwerde ist kein Raum, weil keine der Voraussetzungen der nach § 128 Abs. 3 S. 2 FGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 11/05/2006 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seines Vaters für dessen Haftungsschulden unbeschränkt, d. h. sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem übrigen Vermögen haftet. 2  1. De
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Annotations

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.