Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2016 - 1 K 1990/14

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Tenor

1. Die Klage ist unbegründet.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs.
1. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10. November 1995 gegründete GbR. Gründungsgesellschafter waren ein R und ein H. Geschäftsführer war zunächst R, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit war (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrags). Bis Ende des Jahres 1995 wurden über 50 weitere Gesellschafter aufgenommen. Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in X, ... straße xx.
Als Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von fünf gewerblich genutzten Einheiten in einem noch zu errichtenden Wohn- und Geschäftshauses („EKZ C...“) in C (nachfolgend: C), ... Allee angegeben (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags).
R und H „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ erwarben mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1995 abweichend hiervon nur zwei gewerbliche Einheiten im Erdgeschoss für x.xxx.xxx DM zuzüglich xxx.xxx,xx DM Umsatzsteuer. In das Grundbuch wurde als Eigentümerin eine „H... und R... GbR“ eingetragen. R und H „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ erwarben mit Kaufvertrag vom 19. Februar 1996 weitere 15 Einheiten im Obergeschoss für x.xxx.xxx DM zuzüglich xxx.xxx,xx DM Umsatzsteuer. In das Grundbuch wurde als Eigentümerin eine „H... und R...  GbR“ eingetragen.
Das Objekt wurde im Jahr 1996 fertiggestellt und ab dem Jahr 1997 vermietet.
2. Die Klägerin erklärte in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 vom 15. Mai 1996 und in der -von R unterschriebenen- Umsatzsteuererklärung 1995 vom 23. Mai 1996 keine Ausgangsumsätze, dafür Vorsteuern von xxx.xxx DM. Unter „Steuernummer“ war jeweils „neu“ eingetragen. Der Umsatzsteuererklärung 1995 lagen die folgenden Rechnungen bei:
Datum 
Aussteller
Umsatzsteuer
27.12.1995
  U... GmbH
xx.xxx DM
28.12.1995
  G... GmbH
xx.xxx DM
28.12.1995
  G... GmbH
xx.xxx DM
28.12.1995
  W... GmbH
xxx.xxx DM
Summe 
        
xxx.xxx DM
Die Klägerin erklärte unter der Steuernummer ... zzzz in der -berichtigten- Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 vom 2. Juli 1996 ebenfalls keine Ausgangsleistungen, dafür Vorsteuern von xx.xxx DM. Eine weitere Rechnung mit einem Steuerausweis von rd. x.xxx DM wurde nachgereicht.
Datum 
Aussteller
Umsatzsteuer
22.11.1995
  ... Rechtsanwälte
  rd. x.xxx DM
28.12.1995
  H       
xx.xxx DM
Summe 
        
xx.xxx DM
10 
3. Dem Beklagten (das Finanzamt -FA-) gingen zwischen Oktober 1996 und Februar 1997 auf amtlichem Vordruck drei Abtretungsanzeigen zu:
11 
In der Abtretungsanzeige vom 1. Oktober 1996 teilte die Klägerin als Abtretende (Steuernummer: ... xxx), die Abtretung des Erstattungsanspruchs aus Umsatzsteuer für Dezember 1995 zur Verrechnung mit einer Umsatzsteuerschuld für 1995 der ebenfalls beim FA unter der Steuernummer ... yyyy veranlagten „Grundstücksgesellschaft Geschäftshaus A... GbR“ (A GbR) in Höhe von xxx.xxx,xx DM mit. Die A GbR hat ihren Sitz bei derselben Anschrift wie die Klägerin. Die Abtretungsanzeige ist sowohl für die Abtretende als auch für die Abtretungsempfängerin von R und von H (ohne Vertretungszusatz) unterschrieben.
12 
In der Abtretungsanzeige vom 19. Februar 1997 wird abweichend von der vorherigen Abtretungsanzeige als Erstattungsanspruch nicht die Umsatzsteuer für Dezember 1995 genannt, sondern -in gleicher Höhe- die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1995. Die Abtretungsanzeige ist sowohl für die Abtretende als auch für die Abtretungsempfängerin nur von R (ohne Vertretungszusatz) unterschrieben.
13 
Das FA übersandte mit Schreiben vom 25. Februar 1997 an R eine Abtretungsanzeige mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung im Original. Vorausgegangen war ein Telefonat des Sachbearbeiters des FA mit R. Außerdem hatte der Sachbearbeiter Fragen zum Objekt in C.
14 
In der Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 teilte die Klägerin als Abtretende (Steuernummer: ... zzzz, wobei die letzte Ziffer handschriftlich überschrieben wurde) die Abtretung des Erstattungsanspruchs aus Umsatzsteuer für 1995 in Höhe von xxx.xxx DM an die A GbR (Steuernummer: ... yyyy) als Abtretungsempfängerin zur Verrechnung mit einer Umsatzsteuerschuld für 1995 der A GbR in Höhe von xxx.xxx,xx DM mit. Die Abtretungsanzeige wurde sowohl für die Abtretende als auch für die Abtretungsempfängerin von R (ohne Vertretungszusatz) unterschrieben.
15 
4. Das FA ordnete die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 vom 15. Mai 1995 und die Umsatzsteuererklärung 1995 vom 23. Mai 1996 unter der Steuernummer „neu“ sowie die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 vom 4. Juli 1995 unter der Steuernummer ... zzzz einem einzigen Unternehmer zu und setzte im Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 18. April 1997 unter der Steuernummer ... zzzz den Überschuss der Vorsteuern über die Umsatzsteuer auf xxx.xxx DM fest. Abweichend von den erklärten Vorsteuerbeträgen von zusammen xxx.xxx DM (xxx.xxx DM + xx.xxx DM) rechnete es einen Teil hiervon (xx.xxx DM und xx.xxx DM) steuerfreien Ausgangsleistungen zu. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
16 
Im Zuge der Bearbeitung der Umsatzsteuererklärungen und der Abtretungsanzeige buchte das FA am 17. April 1997 -neben weiteren, kleineren Verrechnungen- den Vorsteuererstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von xxx.xxx,xx DM auf die A GbR um und zahlte der Klägerin einen Betrag von xx.xxx DM aus.
17 
Die Klägerin gab am 7. April 1998 unter der Steuernummer ... zzzz eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 1995 ab, in der sie erklärte, von den Vorsteuern in Höhe von xxx.xxx DM seien nur 97,57 %, also rd. xxx.xxx DM abziehbar. Das FA folgte dem im geänderten Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 5. Mai 1998. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
18 
5. Das FA setzte im Feststellungsbescheid 1997 vom 10. März 1999 unter der Steuernummer ... zzzz den -verrechneten- Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von xxx.xxx,xx DM bei der Klägerin als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung an. In ihrer Feststellungserklärung 1997 vom 22. Februar 1999 hatte die Klägerin lediglich Einnahmen aus Umsatzsteuererstattungen 1995 von xx.xxx DM sowie aus 1. und 2. Kalendervierteljahr 1996 von xxx DM und xxx DM (zusammen: xx.xxx DM) angegeben. Der Feststellungsbescheid 1997 erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
19 
6. R wurde im Jahr 2001 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Zum neuen Geschäftsführer wurde am 20. September 2002 Herr A bestellt. R und H wurden am 18. Juli 2003 auch als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschlossen.
20 
7. Bei einer vom Finanzamt Y für die Umsatzsteuer sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 2000 durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer -unstreitig- zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nur die beiden Einheiten im Erdgeschoss erworben, während die Einheiten im Obergeschoss einer anderen GbR, bestehend ausschließlich aus den beiden Gesellschaftern R und H zuzurechnen seien (Bericht vom 16. November 2006).
21 
Nach den Berechnungen des Prüfers entfielen auf das Erdgeschoss Vorsteuern in Höhe von xxx.xxx,xx DM, von denen bereits xx.xxx DM im Jahr 1997 und weitere xxx.xxx DM im Jahr 1998 als Einnahmen erfasst worden seien. Daher seien im Feststellungsbescheid 1997 weitere xx.xxx,xx DM als Einnahmen anzusetzen; die Abtretung an die A GbR führe steuerlich zu einem Zufluss bei der Klägerin (Anlage 2 des Berichts vom 16. November 2006).
22 
Der Umsatzsteuerbescheid 1995, in dem die Vorsteuern aus dem Erwerb der Einheiten im Erd- und im Obergeschoss abgezogen worden sind, wurde nicht geändert.
23 
8. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 2008 beim FA die Auszahlung von xxx.xxx,xx DM, da die Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs an die A GbR unwirksam sei.
24 
Das FA lehnte den Antrag mit Abrechnungsbescheid vom 16. November 2012 ab, weil der Anspruch gemäß folgender Aufstellung erloschen sei:
25 
Festsetzung laut Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 30.04.1998
./. xxx.xxx DM
Verrechnung mit Umsatzsteuer Dezember 1995 der A GbR
xxx.xxx DM
Erstattung am 17.04.1997
xx.xxx DM
Verrechnung mit Umsatzsteuer IV/1996 (incl. Verspätungszuschlag)
x.xxx DM
Zubuchung von Umsatzsteuer 1996
  xx.xxx DM
                 
verbleibende Steueransprüche
0 DM
26 
Der dagegen am 17. Dezember 2012 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Abtretungsanzeige habe ungeachtet der Einhaltung der Formerfordernisse jedenfalls Schuldnerschutz ausgelöst. Der Vorsteuererstattungsanspruch sei überdies durch den Eintritt der Zahlungsverjährung erloschen.
27 
9. Mit der daraufhin am 11. Juni 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Auszahlung des Vorsteuererstattungsanspruchs. Sie macht geltend, die Abtretungsempfängerin (A GbR) habe im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr existiert, da das Projekt „Geschäftshaus A...“ nie realisiert worden sei. R habe die Abtretungsempfängerin jedenfalls nicht wirksam vertreten, da eine Personengesellschaft grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter vertreten werde; eine anderweitige Vereinbarung sei nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass sich die Abtretungsempfängerin in der Phase der Auflösung befunden habe. Die Abtretung sei zumindest als Insichgeschäft des R unwirksam. Zudem habe R gegenüber der Klägerin den Tatbestand der Untreue verwirklicht, so dass die Abtretung auch deshalb nichtig sei. Da zwei Gesellschaften mit der Firma „EKZ C...“ existiert hätten, sei die Identität der abtretenden Gesellschaft nicht eindeutig geklärt und die Abtretung auch aus diesem Grunde unwirksam. Die Abtretungsanzeige genüge nicht der gesetzlichen Schriftform, weil der Vertretungswille darin nicht durch Verwendung eines Vertretungszusatzes zum Ausdruck komme. Das FA könne sich auch nicht auf Schuldnerschutz berufen, weil es die Unterschrift für die Abtretungsempfängerin nicht geprüft habe. Der Vorsteuererstattungsanspruch sei auch nicht durch den Eintritt der Zahlungsverjährung erloschen.
28 
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 zu ändern und zu ihren Gunsten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt xxx.xxx,xx DM festzusetzen.
29 
Das FA bleibt bei seiner Rechtsauffassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
30 
10. Die Klage gegen den Feststellungsbescheid 1997 vom 10. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 ist ebenfalls beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig (Az.: 13 K 4128/12). Die Klägerin beruft sich in diesem Verfahren darauf, es dürften keine weiteren Einnahmen von xx.xxx,xx DM als Einnahmen angesetzt werden, weil dieser Betrag mangels Wirksamkeit der Abtretung nicht zugeflossen sei. R hat dem damaligen Berichterstatter in diesem Verfahren auf formlose Anfrage hin mitgeteilt (Email von 31. Oktober 2013), er sei auch für die A GbR vertretungsberechtigt gewesen. Außerdem hat in diesem Verfahren am 16. Juni 2014 -ohne Ergebnis- ein Erörterungstermin stattgefunden.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 1995 vom 16. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin hat ihren Vorsteuererstattungsanspruch wirksam an die A GbR abgetreten. Zumindest kann sich das FA auf Schuldnerschutz berufen.
32 
1. Nach § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Die Abtretung wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO).
33 
Die formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Begründung der Bundesregierung, BTDrucks 7/2852, S. 47; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
34 
Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung. Ohne sie liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempfänger (BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
35 
2. Im Streitfall hat die Klägerin die Abtretung ihres Vorsteuererstattungsanspruchs aus dem Jahr 1995 an die A GbR wirksam dem FA angezeigt.
36 
a) Die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung richtet sich nach der (dritten) Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997. Die Klägerin hatte zunächst zwei Abtretungsanzeigen eingereicht, in der für die Klägerin eine falsche Steuernummer angegeben wurde. Daraufhin hat das FA nach telefonischer Rücksprache mit R der Klägerin einen neuen Vordruck übersandt, der am 28. Februar 1997 ausgefüllt wurde. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 der Verrechnung zugrunde gelegt werden sollte.
37 
b) Der Vorsteuererstattungsanspruch ist bereits mit Ablauf des Jahres 1995 und damit vor der Abtretung entstanden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 V R 62/94, BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662; vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486). Auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Vorsteuererstattungsanspruchs kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).
38 
c) Aus der Abtretungsanzeige sind Abtretender und Abtretungsempfänger sowie die Art des abgetretenen Anspruchs eindeutig erkennbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491, unter II.5.b).
39 
Als Abtretende ist die Unternehmerin hinreichend genau bestimmt, deren Steuernummer ... zzzz in der Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 angegeben worden ist. Unter dieser Steuernummer hat das FA am 18. April 1997 den Umsatzsteuerbescheid 1995 mit einem Vorsteuererstattungsanspruch von xxx.xxx DM erlassen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und entfaltet Tatbestandswirkung dahin, dass der unter der Steuernummer ... zzzz erfassten Klägerin ein entsprechender Vorsteuererstattungsanspruch zustand. Daher ist die in der Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 gewonnene Erkenntnis unerheblich, wonach der Klägerin nur die Einheiten im Erdgeschoss zuzurechnen sind.
40 
Die Abtretungsempfängerin ist ebenfalls durch Angabe der Firma „Grundstücksgesellschaft Geschäftshaus A... GbR“ und Steuernummer ... yyyy eindeutig bezeichnet. Dem steht nicht entgegen, dass das Projekt „Geschäftshaus A...“ -wie von der Klägerin behauptet- nie realisiert worden sei und die A GbR im Zeitpunkt der Abtretung bereits aufgelöst gewesen sein soll. Eine Personengesellschaft ist als Unternehmer anzusehen, sobald sie unter ihrem Namen nach außen hin tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1999 V R 22/99, BFHE 190, 255, BStBl II 2000, 241).Sie besteht als Umsatzsteuerschuldner auch nach Auflösung so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt beendet sind (BFH-Entscheidungen vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 19. Oktober 1995 V R 128/93, BFH/NV 1996, 275; vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256; vom 1. September 2010 XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140). Im Streitfall bestand für die A GbR zumindest noch eine Umsatzsteuerverbindlichkeit. Die Existenz der A GbR und das Bestehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit ergibt sich auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Steuerberater F vom 13. Februar 1997 und dem Kontoauszug des FA vom 2. April 2004. Der im Kontoauszug angegebene Zahlungstag „23. Mai 1996“ erklärt sich daraus, dass die Umsatzsteuererklärung 1995 der Klägerin an diesem Tag beim FA einging. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass Abtretung und Aufrechnung mangels Existenz der A GbR fehlgeschlagen wären.
41 
d) Auch der Abtretungsgrund ergibt sich aus der Abtretungsanzeige mit hinreichender Bestimmtheit.
42 
Die Angaben zum Abtretungsgrund sollen dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (BFH-Urteile vom 13. November 2001 VII R 107/00, BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402; vom 28. September 2011 VII R 52/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92).
43 
Im Streitfall lässt sich aus der Formulierung „Verrechnung“ hinreichend deutlich erkennen, dass der Abtretung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zugrunde liegt, die nicht auf eine geschäftsmäßige Abtretung schließen lässt. Denn durch die Angabe wird deutlich, dass mit der Abtretung eine Aufrechnungslage hergestellt werden soll, weil der Abtretungsempfänger eine entsprechende Verbindlichkeit beim FA hat. Das Kästchen „Sicherungsabtretung“ wurde nicht angekreuzt.
44 
e) Die Abtretungsanzeige wurde sowohl vom Abtretenden als auch vom Abtretungsempfänger wirksam unterschrieben.
45 
Bei Personenvereinigungen haben die zur Vertretung befugten Personen (§ 34 AO) zu unterschreiben (BFH-Beschluss 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236).
46 
Gemäß § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht die Führung der Geschäfte einer GbR den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Nur wenn einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung eingeräumt wurde, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB).
47 
Vorliegend wurde die Klägerin wirksam von R vertreten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt in § 9 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1.1 allein ihn zum -von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten- geschäftsführenden Gesellschafter. Ein ausdrücklicher Vertretungszusatz war nicht erforderlich. Eine Personengesellschaft wird erst durch das Handeln von zumindest einer natürlichen Person handlungsfähig. Das ergibt sich auch aus dem Erläuterungstext über dem Unterschriftenfeld in der Abtretungsanzeige: „V. Wichtige Hinweise: Die Abtretungsanzeige ist sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Dies gilt z.B. auch, wenn der zeichnungsberechtigte Vertreter einer abtretenden juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft personengleich sind (2 Unterschriften).“
48 
Es besteht kein vernünftiger Anlass daran zu zweifeln, dass R Vertretungsmacht auch für die A GbR besaß. Er bestätigte dies gegenüber dem damaligen Berichterstatter in der Email vom 31. Oktober 2013. Substantiierte Einwendungen hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben. Der Ansicht der Klägerin, der damalige Berichterstatter habe gegen das Steuergeheimnis verstoßen und daher sei die Auskunft nicht verwertbar, kann im Hinblick auf den im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 FGO) nicht gefolgt werden.
49 
3. Das FA kann sich jedenfalls hinsichtlich der Vertretungsmacht des R für die A GbR auf den Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO berufen.
50 
a) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen nach § 46 Abs. 5 AO Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist.
51 
Die Vorschrift soll der Finanzbehörde die Prüfung ersparen, ob die Abtretung wirksam ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738).
52 
Aus dem Schutzzweck des § 46 Abs. 5 AO folgt, dass das FA, dem die Abtretung angezeigt worden ist und das an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden frei wird, wenn die Abtretungsanzeige nicht der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form entspricht (BFH-Urteile vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789; Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 46 AO Rz. 72). Nach dem Wortlaut der Vorschrift greift der Schuldnerschutz ein, auch wenn die angezeigte Abtretung „nicht erfolgt oder nicht wirksam oder ... nichtig ist“; die Unwirksamkeit der Abtretung kann sich danach gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO auch daraus ergeben, dass die Anzeige nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Schuldnerschutzregelung macht hinsichtlich der Rechtsgründe, aus denen die Abtretung nicht wirksam ist, keinerlei Einschränkungen. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, in der es heißt: „Da das Lohnsteuerverfahren ein Massenverfahren ist, das im Interesse der redlichen Steuerzahler ohne zeitliche Verzögerung abgewickelt werden muss, ist den Finanzbehörden die eingehende Überprüfung der Wirksamkeit einer eingegangenen Abtretungserklärung nicht zuzumuten“ (BTDrucks 7/2852, S. 47). Würde sich dagegen der Schuldnerschutz darauf beschränken, dass dem FA nur erspart bleibt, das hinter der Abtretungsanzeige stehende Rechtsgeschäft (Abtretungsvertrag, § 398 BGB) auf seine Wirksamkeit zu überprüfen, so wäre § 46 Abs. 5 AO nahezu ohne Bedeutung; denn eine solche materiell-rechtliche Prüfung ist dem FA ohnehin kaum möglich.
53 
Danach greift der Schuldnerschutz, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben sollte, z.B. wenn R den Tatbestand der Untreue verwirklicht haben sollte. Das gleiche gilt, wenn R ein Insichgeschäft getätigt haben sollte. Schuldnerschutz besteht aber auch dann, wenn die Abtretungsanzeige mangels wirksamer Vertretung der A GbR durch R gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 AO verstieße. Die Vertretungsmacht der für den Abtretungsempfänger unterschreibenden Person gehört zu den typischerweise von der Finanzbehörde nicht nachprüfbaren Umständen, für die nach § 46 Abs. 5 AO Schuldnerschutz bestehen soll.
54 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem -von der Klägerin herangezogenen- Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 12. September 2007  5 K 1918/05 (n.v.). Dieses Urteil ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Dort hat das Finanzamt gegenüber dem Abtretungsempfänger die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige in Abrede gestellt hat und die Auszahlung des abgetretenen Anspruchs verweigert. Zur Reichweite des Vertrauensschutzes nach § 46 Abs. 5 AO hat sich das FG nicht geäußert. Im Streitfall geht es aber darum, ob sich das FA gegenüber dem Abtretenden auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen FG zugrunde lag, unterscheidet sich noch in weiteren Punkten vom Streitfall: Das Feld „Abtretungsempfänger“ war nicht ausgefüllt. Im Feld „Unterschrift des Abtretungsempfängers“ war ein Stempel mit den Namen von drei Gesellschaftern angebracht, obwohl ein Gesellschafter geltend machte, schon vor Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Außerdem war die Abtretungsanzeige für den Abtretungsempfänger mit einer nicht lesbaren, d.h. keiner konkreten Person zuordenbaren Unterschrift unterschrieben. An solchen Mängeln leidet die Abtretungsanzeige im Streitfall nicht.
55 
b) Die Anzeigewirkung tritt auch ein, wenn die Finanzbehörde positiv weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass die Abtretung nicht erfolgt, unwirksam oder nichtig ist (BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; vom 24. April 2006 VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1442; vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236, in diesem Punkt entgegen dem ebenfalls von der Klägerin angeführten Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 2008  1 K 98/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 750; vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839). Diese einschneidenden Wirkungen werden allerdings nur einer Abtretungsanzeige zugemessen, die der Abtretende oder sein Vertreter selbst unterschrieben hat; bei fehlender oder gefälschter Unterschrift kann die Finanzbehörde als Schuldner nicht beanspruchen, mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige angegebenen Abtretungsempfänger leisten zu können (BFH-Beschluss vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Abtretungsanzeige ist der Klägerin zuzurechnen (vgl. oben unter II.2.e). Daher gehen auch die -durch nichts belegten- Anschuldigungen der Klägerin fehl, das FA habe R zu einer Steuerhinterziehung angestiftet und würde eigenes Fehlverhalten vertuschen.
56 
c) Die Berufung auf den Schuldnerschutz in § 46 Abs. 5 AO steht im Ermessen der Finanzbehörde (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 AO Rz. 73a), welches das FA in der Einspruchsentscheidung auch ausgeübt hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
57 
4. Auf den etwaigen Eintritt der Zahlungsverjährung kommt es nicht mehr an.
58 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
31 
Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 1995 vom 16. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin hat ihren Vorsteuererstattungsanspruch wirksam an die A GbR abgetreten. Zumindest kann sich das FA auf Schuldnerschutz berufen.
32 
1. Nach § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Die Abtretung wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO).
33 
Die formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Begründung der Bundesregierung, BTDrucks 7/2852, S. 47; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
34 
Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung. Ohne sie liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempfänger (BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
35 
2. Im Streitfall hat die Klägerin die Abtretung ihres Vorsteuererstattungsanspruchs aus dem Jahr 1995 an die A GbR wirksam dem FA angezeigt.
36 
a) Die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung richtet sich nach der (dritten) Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997. Die Klägerin hatte zunächst zwei Abtretungsanzeigen eingereicht, in der für die Klägerin eine falsche Steuernummer angegeben wurde. Daraufhin hat das FA nach telefonischer Rücksprache mit R der Klägerin einen neuen Vordruck übersandt, der am 28. Februar 1997 ausgefüllt wurde. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 der Verrechnung zugrunde gelegt werden sollte.
37 
b) Der Vorsteuererstattungsanspruch ist bereits mit Ablauf des Jahres 1995 und damit vor der Abtretung entstanden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 V R 62/94, BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662; vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486). Auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Vorsteuererstattungsanspruchs kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).
38 
c) Aus der Abtretungsanzeige sind Abtretender und Abtretungsempfänger sowie die Art des abgetretenen Anspruchs eindeutig erkennbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491, unter II.5.b).
39 
Als Abtretende ist die Unternehmerin hinreichend genau bestimmt, deren Steuernummer ... zzzz in der Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 angegeben worden ist. Unter dieser Steuernummer hat das FA am 18. April 1997 den Umsatzsteuerbescheid 1995 mit einem Vorsteuererstattungsanspruch von xxx.xxx DM erlassen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und entfaltet Tatbestandswirkung dahin, dass der unter der Steuernummer ... zzzz erfassten Klägerin ein entsprechender Vorsteuererstattungsanspruch zustand. Daher ist die in der Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 gewonnene Erkenntnis unerheblich, wonach der Klägerin nur die Einheiten im Erdgeschoss zuzurechnen sind.
40 
Die Abtretungsempfängerin ist ebenfalls durch Angabe der Firma „Grundstücksgesellschaft Geschäftshaus A... GbR“ und Steuernummer ... yyyy eindeutig bezeichnet. Dem steht nicht entgegen, dass das Projekt „Geschäftshaus A...“ -wie von der Klägerin behauptet- nie realisiert worden sei und die A GbR im Zeitpunkt der Abtretung bereits aufgelöst gewesen sein soll. Eine Personengesellschaft ist als Unternehmer anzusehen, sobald sie unter ihrem Namen nach außen hin tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1999 V R 22/99, BFHE 190, 255, BStBl II 2000, 241).Sie besteht als Umsatzsteuerschuldner auch nach Auflösung so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt beendet sind (BFH-Entscheidungen vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 19. Oktober 1995 V R 128/93, BFH/NV 1996, 275; vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256; vom 1. September 2010 XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140). Im Streitfall bestand für die A GbR zumindest noch eine Umsatzsteuerverbindlichkeit. Die Existenz der A GbR und das Bestehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit ergibt sich auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Steuerberater F vom 13. Februar 1997 und dem Kontoauszug des FA vom 2. April 2004. Der im Kontoauszug angegebene Zahlungstag „23. Mai 1996“ erklärt sich daraus, dass die Umsatzsteuererklärung 1995 der Klägerin an diesem Tag beim FA einging. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass Abtretung und Aufrechnung mangels Existenz der A GbR fehlgeschlagen wären.
41 
d) Auch der Abtretungsgrund ergibt sich aus der Abtretungsanzeige mit hinreichender Bestimmtheit.
42 
Die Angaben zum Abtretungsgrund sollen dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (BFH-Urteile vom 13. November 2001 VII R 107/00, BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402; vom 28. September 2011 VII R 52/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92).
43 
Im Streitfall lässt sich aus der Formulierung „Verrechnung“ hinreichend deutlich erkennen, dass der Abtretung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zugrunde liegt, die nicht auf eine geschäftsmäßige Abtretung schließen lässt. Denn durch die Angabe wird deutlich, dass mit der Abtretung eine Aufrechnungslage hergestellt werden soll, weil der Abtretungsempfänger eine entsprechende Verbindlichkeit beim FA hat. Das Kästchen „Sicherungsabtretung“ wurde nicht angekreuzt.
44 
e) Die Abtretungsanzeige wurde sowohl vom Abtretenden als auch vom Abtretungsempfänger wirksam unterschrieben.
45 
Bei Personenvereinigungen haben die zur Vertretung befugten Personen (§ 34 AO) zu unterschreiben (BFH-Beschluss 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236).
46 
Gemäß § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht die Führung der Geschäfte einer GbR den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Nur wenn einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung eingeräumt wurde, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB).
47 
Vorliegend wurde die Klägerin wirksam von R vertreten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt in § 9 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1.1 allein ihn zum -von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten- geschäftsführenden Gesellschafter. Ein ausdrücklicher Vertretungszusatz war nicht erforderlich. Eine Personengesellschaft wird erst durch das Handeln von zumindest einer natürlichen Person handlungsfähig. Das ergibt sich auch aus dem Erläuterungstext über dem Unterschriftenfeld in der Abtretungsanzeige: „V. Wichtige Hinweise: Die Abtretungsanzeige ist sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Dies gilt z.B. auch, wenn der zeichnungsberechtigte Vertreter einer abtretenden juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft personengleich sind (2 Unterschriften).“
48 
Es besteht kein vernünftiger Anlass daran zu zweifeln, dass R Vertretungsmacht auch für die A GbR besaß. Er bestätigte dies gegenüber dem damaligen Berichterstatter in der Email vom 31. Oktober 2013. Substantiierte Einwendungen hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben. Der Ansicht der Klägerin, der damalige Berichterstatter habe gegen das Steuergeheimnis verstoßen und daher sei die Auskunft nicht verwertbar, kann im Hinblick auf den im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 FGO) nicht gefolgt werden.
49 
3. Das FA kann sich jedenfalls hinsichtlich der Vertretungsmacht des R für die A GbR auf den Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO berufen.
50 
a) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen nach § 46 Abs. 5 AO Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist.
51 
Die Vorschrift soll der Finanzbehörde die Prüfung ersparen, ob die Abtretung wirksam ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738).
52 
Aus dem Schutzzweck des § 46 Abs. 5 AO folgt, dass das FA, dem die Abtretung angezeigt worden ist und das an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden frei wird, wenn die Abtretungsanzeige nicht der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form entspricht (BFH-Urteile vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789; Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 46 AO Rz. 72). Nach dem Wortlaut der Vorschrift greift der Schuldnerschutz ein, auch wenn die angezeigte Abtretung „nicht erfolgt oder nicht wirksam oder ... nichtig ist“; die Unwirksamkeit der Abtretung kann sich danach gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO auch daraus ergeben, dass die Anzeige nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Schuldnerschutzregelung macht hinsichtlich der Rechtsgründe, aus denen die Abtretung nicht wirksam ist, keinerlei Einschränkungen. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, in der es heißt: „Da das Lohnsteuerverfahren ein Massenverfahren ist, das im Interesse der redlichen Steuerzahler ohne zeitliche Verzögerung abgewickelt werden muss, ist den Finanzbehörden die eingehende Überprüfung der Wirksamkeit einer eingegangenen Abtretungserklärung nicht zuzumuten“ (BTDrucks 7/2852, S. 47). Würde sich dagegen der Schuldnerschutz darauf beschränken, dass dem FA nur erspart bleibt, das hinter der Abtretungsanzeige stehende Rechtsgeschäft (Abtretungsvertrag, § 398 BGB) auf seine Wirksamkeit zu überprüfen, so wäre § 46 Abs. 5 AO nahezu ohne Bedeutung; denn eine solche materiell-rechtliche Prüfung ist dem FA ohnehin kaum möglich.
53 
Danach greift der Schuldnerschutz, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben sollte, z.B. wenn R den Tatbestand der Untreue verwirklicht haben sollte. Das gleiche gilt, wenn R ein Insichgeschäft getätigt haben sollte. Schuldnerschutz besteht aber auch dann, wenn die Abtretungsanzeige mangels wirksamer Vertretung der A GbR durch R gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 AO verstieße. Die Vertretungsmacht der für den Abtretungsempfänger unterschreibenden Person gehört zu den typischerweise von der Finanzbehörde nicht nachprüfbaren Umständen, für die nach § 46 Abs. 5 AO Schuldnerschutz bestehen soll.
54 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem -von der Klägerin herangezogenen- Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 12. September 2007  5 K 1918/05 (n.v.). Dieses Urteil ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Dort hat das Finanzamt gegenüber dem Abtretungsempfänger die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige in Abrede gestellt hat und die Auszahlung des abgetretenen Anspruchs verweigert. Zur Reichweite des Vertrauensschutzes nach § 46 Abs. 5 AO hat sich das FG nicht geäußert. Im Streitfall geht es aber darum, ob sich das FA gegenüber dem Abtretenden auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen FG zugrunde lag, unterscheidet sich noch in weiteren Punkten vom Streitfall: Das Feld „Abtretungsempfänger“ war nicht ausgefüllt. Im Feld „Unterschrift des Abtretungsempfängers“ war ein Stempel mit den Namen von drei Gesellschaftern angebracht, obwohl ein Gesellschafter geltend machte, schon vor Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Außerdem war die Abtretungsanzeige für den Abtretungsempfänger mit einer nicht lesbaren, d.h. keiner konkreten Person zuordenbaren Unterschrift unterschrieben. An solchen Mängeln leidet die Abtretungsanzeige im Streitfall nicht.
55 
b) Die Anzeigewirkung tritt auch ein, wenn die Finanzbehörde positiv weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass die Abtretung nicht erfolgt, unwirksam oder nichtig ist (BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; vom 24. April 2006 VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1442; vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236, in diesem Punkt entgegen dem ebenfalls von der Klägerin angeführten Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 2008  1 K 98/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 750; vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839). Diese einschneidenden Wirkungen werden allerdings nur einer Abtretungsanzeige zugemessen, die der Abtretende oder sein Vertreter selbst unterschrieben hat; bei fehlender oder gefälschter Unterschrift kann die Finanzbehörde als Schuldner nicht beanspruchen, mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige angegebenen Abtretungsempfänger leisten zu können (BFH-Beschluss vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Abtretungsanzeige ist der Klägerin zuzurechnen (vgl. oben unter II.2.e). Daher gehen auch die -durch nichts belegten- Anschuldigungen der Klägerin fehl, das FA habe R zu einer Steuerhinterziehung angestiftet und würde eigenes Fehlverhalten vertuschen.
56 
c) Die Berufung auf den Schuldnerschutz in § 46 Abs. 5 AO steht im Ermessen der Finanzbehörde (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 AO Rz. 73a), welches das FA in der Einspruchsentscheidung auch ausgeübt hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
57 
4. Auf den etwaigen Eintritt der Zahlungsverjährung kommt es nicht mehr an.
58 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung


(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Tatbestand

1

I. Aus gegenüber der Fa. M ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 vom 6. Juni 2006 ergaben sich Erstattungsansprüche von ca. ... € bzw. ca. ... €. Am 19. Juni 2006 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Anzeige auf amtlichem Vordruck über die Teilabtretung eines Betrags von ... € aus Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Fa. M an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein. Als Grund der Abtretung war auf dem Formular das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt; weitere Angaben zum Grund der Abtretung wurden nicht gemacht. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zweck der Verwertung ist.

2

Nachdem ein Geschäftsführer der Fa. M die Angabe eines Firmenkontos für die Überweisung des Erstattungsbetrags widerrufen und das FA der Fa. M mitgeteilt hatte, dass es die Abtretung für unwirksam halte, hinterlegte es den Erstattungsbetrag im September 2006 beim Amtsgericht.

3

Auf den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Erstattungsbetrags erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuererstattungen 1999 und 2000 der Fa. M. Die Abtretung sei unwirksam, weil zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung zur Sicherheit abgetretener Ansprüche nach § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur Unternehmen befugt seien, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt sei.

4

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 5 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Ansicht des FG, wonach die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leide, wenn anhand der Angaben im Formular nicht überprüfbar sei, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb vorliege, sei unzutreffend. Der für die Abtretungsanzeige zu verwendende amtlich vorgeschriebene Vordruck sei vollständig und zutreffend ausgefüllt worden.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig.

7

1. Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von (u.a.) Steuern abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.).

8

Wie der Senat mit vorgenanntem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 sowie mit Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ausgeführt hat, soll die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten. Zum anderen soll das die Erstattung schuldende FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freigestellt werden. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.

9

Nach § 46 Abs. 3 AO ist mit der Abtretungsanzeige (u.a.) der Abtretungsgrund anzugeben. Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473). Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Senatsurteile in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402).

10

Diese mit vorgenannten Senatsurteilen, die allerdings keine Sicherungsabtretung betrafen, entwickelten Rechtsgrundsätze gelten in gleicher Weise für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem ohne eine auch nur stichwortartige Beschreibung des Abtretungsgrundes das Feld "Sicherungsabtretung" auf dem Formular angekreuzt worden ist. Mit der durch Ankreuzen dieses Feldes gemachten Angabe, es handele sich um eine Sicherungsabtretung, wird lediglich eine bestimmte Art der Forderungsabtretung gekennzeichnet, der eine schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde liegt. Damit wird allenfalls ein Teil des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts beschrieben und deshalb --anders als die Revision meint-- der gesetzlichen Forderung, der Finanzbehörde die Abtretung unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen, nicht genügt. Dies gilt umso mehr, als die geforderten Angaben zum Abtretungsgrund --wie ausgeführt-- den Zweck haben, der Finanzbehörde eine schnelle und einfache Prüfungsmöglichkeit auf Hinweise zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist. Die bloße Kennzeichnung einer angezeigten Abtretung als Sicherungsabtretung ist aber zweifellos nicht geeignet, einen solchen Hinweis zu geben. Vielmehr sind im Fall eines Abtretungsempfängers, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, weitere Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich.

11

Da somit im Streitfall keine ausreichenden Angaben zum Abtretungsgrund mit der Abtretungsanzeige gemacht wurden, entspricht diese nicht der vorgeschriebenen Form, was nach § 46 Abs. 2 AO die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge hat.

12

2. Der Umstand, dass die Gestaltung des zu verwendenden amtlichen Vordrucks --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- in bestimmten Fällen dazu verleitet, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen, rechtfertigt es nicht, eine unvollständige Abtretungsanzeige gleichwohl als formwirksam anzusehen.

13

In Anbetracht der Regelung in § 46 Abs. 4 AO ist es zwar erforderlich, dass der Vordruck die Angabe verlangt, ob es sich bei der angezeigten Abtretung um eine Sicherungsabtretung handelt. Allerdings entspricht es nicht den Anforderungen des Abs. 3 dieser Vorschrift, dass der Vordruck das zum Ankreuzen vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" unter der Überschrift "Grund der Abtretung/Verpfändung:" aufführt und es mit der Konjunktion "oder" sowie einem anschließenden freien Feld für einzufügenden Text verknüpft, denn diese Gestaltung erweckt den Eindruck, dass mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht sind, was --wie ausgeführt-- bei einem Abtretungsempfänger, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, nicht zutrifft.

14

Dass die Finanzverwaltung mit diesem amtlichen Vordruck die gesetzliche Forderung des § 46 Abs. 3 AO, den Abtretungsgrund anzugeben, nur unzureichend umgesetzt bzw. nur ungenügend kenntlich gemacht hat, macht ihre Befolgung nicht entbehrlich. Zwar hat die Finanzverwaltung nach § 46 Abs. 3 AO den Auftrag, einen Vordruck für die Abtretungsanzeige zur Verfügung zu stellen, sie ist jedoch nicht ermächtigt, durch die Gestaltung dieses Vordrucks die nach dem Gesetz an eine Abtretungsanzeige zu stellenden Anforderungen zu modifizieren.

15

Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass wegen der im Streitfall durch die Gestaltung des amtlichen Vordrucks "mitveranlassten" Formunwirksamkeit der Abtretungsanzeige diese auch nicht gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam zu gelten hat. Zwar beansprucht dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung; jedoch rechtfertigt er eine Einschränkung der rechtlichen Folgen einer Formunwirksamkeit nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf die Formunwirksamkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führte (vgl. die Nachweise in: Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 125 Rz 35 ff., insbesondere Rz 37, 40). Einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar, zumal darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Irrtum der Klägerin, mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht zu haben, zwar nachvollziehbar, jedoch nicht unvermeidbar war. Denn die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, ist bereits im Jahr 2001 mit dem Urteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 begründet worden und hat anschließend in der entsprechenden Fachliteratur Zustimmung erfahren (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

16

3. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, dass die Finanzverwaltung jedenfalls mit der vorliegenden Entscheidung ausreichend Anlass haben dürfte, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu ändern und durch dessen Gestaltung klarzustellen, dass unabhängig vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund --jedenfalls dann, wenn der Abtretungsempfänger kein Bankunternehmen ist-- zu machen sind.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus den Gesellschaftern A und B bestand. Herr A war Alleininhaber der Spedition mit dem Namen „Spedition A GmbH & Co KG“. Er besaß die Anteile an der Komplementär GmbH und war zudem der einzige Kommanditist. Herr B war in der Spedition angestellt, er besaß Einzelprokura. Die A und B GbR wurde mit dem Ziel gegründet, das für den Betrieb der Spedition erforderliche Grundstück in X, O Str. 5 und 7 zu erwerben und für die Zwecke der Spedition zu bebauen; der entsprechende Grundstückskaufvertrag erfolgte am 20.12.1996. An der GbR war Herr A mit 9/10, im übrigen Herr B beteiligt. In den Statuten der Gesellschaft vom 21. 12.1996 sind nur einzelne Regelungen zum Gesellschaftsverhältnis getroffen worden. Eine Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung erfolgte nicht. Auf die Statuten der GbR wird im Übrigen verwiesen (FG Akte Blatt 76).
Die wirtschaftliche Lage der Spedition verschlechterte sich zusehends, so dass am 1. Mai 2002 mit Beschluss des Amtsgerichts Y das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Spedition trafen auch die Gesellschafter der GbR mit notariellem Vertrag vom 14. November 2003 umfangreiche Regelungen zur Auseinandersetzung des Vermögens der GbR. Der Gesellschafter B übernahm das Grundvermögen sowie die Verbindlichkeiten der GbR. In derselben notariellen Urkunde beschlossen die Gesellschafter, die GbR wegen Zweckerreichung aufzulösen. Im Einzelnen enthält der Vertrag folgende Regelungen:
f) „Mit den vorstehenden Auseinandersetzungsregelungen sind alle Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft gesamtumfänglich abgegolten. Unter wechselseitiger Annahme verzichten die Gesellschafter A und B zur Klarstellung auf mögliche sonstige Ansprüche.
g) Herr A bevollmächtigt Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher evtl. noch nötiger Handlungen, die in den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB-Gesellschaft fallen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Abgabe der Steuererklärungen. Vorsorglich verpflichten sich Gesellschafter A und B, Mitwirkungshandlungen, die infolge der Auflösung der Gesellschaft notwendig werden, zu erbringen.“
Auf die notarielle Urkunde wird im Übrigen verwiesen (FG Akte Bl. 5 ff).
Die Gesellschaft hatte aus der Bebauung des Grundstücks erhebliche Vorsteuererstattungsansprüche. Diese wurden ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG im Rahmen deren Steuervoranmeldungen geltend gemacht. Im Rahmen der Erstellung der Bilanzen für die Spedition A GmbH & Co KG wurde dieser Fehler aufgedeckt und erstmalige Umsatzsteuervoranmeldungen für die A und B GbR beim Finanzamt eingereicht.
Mit der am 10. Mai 2000 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1998 machte die A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 200.000 DM geltend. Zugleich beantragten die Gesellschafter der GbR die Verrechnung der Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von 174.400 DM mit den Steuerschulden der Spedition. Die Abtretungsanzeige ist von beiden Gesellschaftern der GbR unterschrieben worden; für die Spedition unterschrieb deren Gesellschafter, Herr A. Diese Abtretung ist unstreitig.
Aufgrund der am 15. August 2000 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 stand der GbR ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 692.021,16 DM zu. Die Voranmeldung ist von Herrn B unterschrieben worden. Am selben Tag ging dem Beklagten eine Abtretungsanzeige der GbR zu, in der eine Teilabtretung dieses Erstattungsanspruchs in  Höhe von 688.090,69 DM für Steuerschulden der Spedition angezeigt wird. Diese Abtretungsanzeige ist ausschließlich vom Gesellschafter A sowohl für die GbR als auch für die Spedition unterschrieben. Die Abtretungsanzeige wurde von der Sachbearbeiterin und vom zuständigen Sachgebietsleiter der Umsatzsteuerstelle geprüft. Die Erstattungsansprüche wurden mit den Steuerschulden der Spedition verrechnet. Die Umbuchung wurde dem Gesellschafter A an die Geschäftsanschrift der GbR mitgeteilt.
10 
Die Umsatzsteuer Jahreserklärung 1999 der GbR führte zu einer Zahllast von 4.903,36 DM. Die Steuererklärung ist von beiden Gesellschaftern unterschrieben; der beiliegende Scheck wurde vom Gesellschafter B ausgestellt (Rechtsbehelfsakten GbR / Scheckabrechnung).
11 
Nachdem der Beklagte den Gesellschafter B wegen Steuerschulden der GbR in Haftung nahm (Haftungsbescheid vom 25.11.2002), entstand ein Streit um die vorhandenen restlichen Umsatzsteuerschulden der GbR. Unter Hinweis auf die der GbR zustehenden Vorsteuererstattungsansprüche vertrat Herr B die Auffassung, dass die GbR keine Steuerschulden mehr haben könne. Er beantragte daher den Erlass eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002. Mit Abrechnungsbescheid vom 10.07.2003 kam der Beklagte zu offenen Steuerschulden der GbR in Höhe von 16.415,64 EUR. Die Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 sind im Abrechnungsbescheid als mit Steuerschulden der Steuernummer xxx verrechnet, ausgewiesen. Dies ist die Steuernummer der Spedition A GmbH & Co KG.
12 
Gegen diesen Abrechnungsbescheid richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, dass die Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 nicht an die Spedition abgetreten worden seien und die Anzeige der Abtretung vom 15.08.2000 mangels Unterschrift des Gesellschafters B unwirksam sei. Der GbR stehe daher der entsprechende Erstattungsanspruch noch zu.
13 
Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002 vom 10.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2004 dahingehend zu ändern, dass bei der Umsatzsteuer 1999 die am 2.10.2000 aufgrund einer Abtretungsanzeige erfolgte Verrechnung der Umsatzsteuer 12/1999 mit der Steuernummer xxx aufgehoben wird, hilfsweise die Revision zuzulassen
14 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen
15 
Er ist der Überzeugung, er werde in seinem guten Glauben auf die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche geschützt. Nachdem er ursprünglich vorgetragen hat, dass die Abtretungsanzeige wirksam sei, hat er diesen Vortrag später revidiert und vorgetragen, dass die Abtretung unwirksam war, weil sie nicht von beiden Gesellschaftern der GbR  veranlasst worden war. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten dagegen wiederum die Auffassung vertreten, dass die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche wirksam gewesen sei. Die Abtretung sei mit Wissen und Wollen der Gesellschafter erfolgt.
16 
Zur Abtretungsanzeige hat der Beklagte ursprünglich die Auffassung vertreten, dass diese, da sie nur vom Gesellschafter A unterschrieben worden sei, unwirksam sei. Allerdings liege in der unwirksamen Abtretungsanzeige das Angebot eines öffentlich rechtlichen „Aufrechnungsvertrages“, den die Gesellschaft angenommen habe. Zwar sei der Aufrechnungsvertrag ursprünglich mangels Unterschrift des Herrn B schwebend unwirksam gewesen, allerdings habe Herr B der Aufrechnung zumindest konkludent zugestimmt, weil er annähernd 2 Jahre der Umbuchung auf die Spedition nicht widersprochen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten die Rechtsauffassung eines Aufrechnungsvertrages nicht weiter aufrecht erhalten. Er vertrat zur Abtretungsanzeige die Auffassung, diese sei wirksam, weil Kraft tatsächlicher Übung in der A und B GbR Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters vereinbart gewesen sei. Daher reiche die Unterschrift von Herrn A auf der Abtretungsanzeige aus.
17 
Im Klageverfahren fand am 18.07.2007 ein Erörterungstermin statt; auf die Niederschrift wird verwiesen. Am 7. August 2007 erging ein Gerichtsbescheid; der Beklagte hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
18 
Am 10. Oktober 2007 hat der Senat beschlossen, zu den angeblich im Gerichtsbescheid nicht berücksichtigten Besonderheiten des Umsatzsteuer Voranmeldungsverfahrens Beweis zu erheben durch Vernehmung des zuständigen Sachgebietsleiters des Beklagten, Herrn OAR C.
19 
Zur mündlichen Verhandlung im November 2007 wurde auch der ehemalige Gesellschafter Herr A geladen. Er vertritt aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags zwar nicht mehr die GbR, der Senat hielt es aber aus Fürsorgepflichten für geboten, ihn über den gegenwärtigen Stand der Klage des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters Herrn B zu informieren.
20 
In dieser mündlichen Verhandlung deutete der Vorsteher des Beklagten erstmals an, dass der Sachverhalt ganz anders verlaufen sei als es der Beklagte bisher vorgetragen habe. Er sei allerdings nicht in der Lage, alle Details des sich abweichend darstellenden Sachverhalts derzeit vorzutragen. Aufgrund dessen wurde die Sitzung vertagt.
21 
Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 trug der Beklagte erstmals vor, dass die Vorsteuern aus der Errichtung der Hallen für die Spedition ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG geltend gemacht worden sei. Die Spedition sei wohl nach außen als Auftraggeber der Bauleistung aufgetreten, daher seien zumindest 1997 und 1998 Rechnungen an die Spedition für die Errichtung des Neubaus adressiert worden. Die sich aus diesen Rechnungen ergebende Vorsteuer habe die Spedition wohl bis ins Jahr 2000 hinein steuerlich geltend gemacht. Dieser Sachverhalt sei sowohl Herrn A als auch Herrn B bekannt gewesen. Erst im Jahr 2000 habe man die fehlerhafte Behandlung richtig gestellt und die Rechnungen von den Ausstellern korrigieren lassen. Im Mai 2000 habe die GbR erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen  für Dezember 1997 und 1998 eingereicht. Aufgrund dessen sei sie im Mai 2000 steuerlich erfasst worden und die Vorsteuern seien antragsgemäß anerkannt worden. Zugleich habe die Spedition A GmbH & Co KG ihre Umsatzsteuervoranmeldungen korrigiert. Die Umsatzsteuerguthaben der GbR der Jahre 1997 und 1998 seien an die KG abgetreten worden, die ansonsten die fällige Umsatzsteuerschuld nicht habe entrichten können.
22 
Die Abtretung des Umsatzsteuerguthabens Dezember 1999 sei wirksam. Ausweislich der Statuten der GbR habe ausschließlich für Angelegenheiten des Grundstücks das Prinzip der Einstimmigkeit gegolten. Im Übrigen müsse dann wohl der Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis Anwendung finden. In Ausübung seiner Vertretungsbefugnis habe der Gesellschafter A das Vorsteuerguthaben Dezember 1999 abgetreten und diesen Vorgang dem Beklagten angezeigt. Der Beklagte gehe davon aus, dass beide Gesellschafter der GbR über diesen Sachverhalt informiert gewesen seien. Wirtschaftlich mache die Korrektur der Rechnungen durch die Aussteller, die Korrektur der Voranmeldungen der Spedition A GmbH & Co KG und der GbR nur Sinn, wenn Einvernehmen zwischen beiden Gesellschaftern über diese Vorgehensweise bestanden habe. Herr B müsse daher auch von der Abtretung des Guthabens aus der Voranmeldung Dezember 1999 gewusst haben. Im Übrigen könne sich der Beklagte auf die Regelungen des Gutglaubensschutzes berufen, § 46 Abs. 5 AO. Bei der ZÜV finde eine Kontrolle der Abtretungsanzeige nicht statt. Da beide Gesellschafter die der Abtretung zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge gekannt hätten, sei es grob unbillig, wenn der Beklagte sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne.
23 
Der Vertreter der Klägerin hat zu diesem Vortrag umfangreich Stellung genommen. Danach war die Klägerin von Anfang an Bauherrin des Gebäudes und der Tankstelleneinrichtung. Allerdings seien Rechnungen in Höhe von 73.000 DM netto an die KG adressiert gewesen; die Vorsteuer sei insoweit zu Unrecht bei dieser geltend gemacht worden. Baurechnungen in Höhe von 6.550.000 DM (netto) seien unmittelbar an die Klägerin gerichtet gewesen. Das Bauvorhaben sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Diese habe die Baumaßnahme über die Sparkasse Y finanziert. Die Finanzierung habe sich ausschließlich auf die Netto- Baukosten bezogen. Eine Beteiligung der Spedition A GmbH & Co KG an den Baukosten sei weder beabsichtigt noch erforderlich gewesen.
24 
Die Abtretung zur Umsatzsteuer Voranmeldung Dezember 1999 sei vom Gesellschafter A gefertigt worden und dem Mitgesellschafter B zur Unterschrift vorgelegt worden. Herr B sei jedoch mit einer Abtretung der Umsatzsteuer nicht einverstanden gewesen, da er der insolvenzgefährdeten Spedition A GmbH & Co KG keine weiteren Darlehen zukommen lassen wollte.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den umfangreichen Schriftsatz Bezug genommen.
26 
Auch der weitere Gesellschafter der A und B GbR hat zum Sachverhalt Stellung genommen. Er hat bestätigt, dass die Vorsteuer aus dem Bauvorhaben ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG geltend gemacht worden sei, obwohl die Rechnungen auf die GbR gelautet hätten. Dies sei beiden Gesellschaftern der GbR bekannt gewesen. Erst nachdem Herr B für die GbR einen anderen Steuerberater eingeschaltet habe, sei er von dieser einvernehmlichen Regelung abgewichen. Die Abtretung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/1999 sei mit Wissen und Wollen des Gesellschafters B erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.01.2003 Bezug genommen.
27 
In der mündlichen Verhandlung wurden die ehemaligen Gesellschafter der Klägerin und der Zeuge zur Sache befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Klage ist begründet.
29 
Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
30 
Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
31 
Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
32 
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
33 
Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
34 
Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
35 
Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
36 
Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
38 
Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
39 
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
40 
Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
41 
Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
42 
Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
43 
Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
44 
Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
45 
Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
46 
Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
47 
Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
48 
Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
49 
Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
50 
Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
51 
Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
52 
Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
56 
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

 
28 
Die Klage ist begründet.
29 
Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
30 
Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
31 
Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
32 
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
33 
Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
34 
Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
35 
Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
36 
Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
38 
Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
39 
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
40 
Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
41 
Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
42 
Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
43 
Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
44 
Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
45 
Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
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Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
47 
Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
48 
Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
49 
Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
50 
Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
51 
Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
52 
Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
56 
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Versicherungsunternehmen. Zur Sicherung eines von ihr mit Vertrag vom 13. Juni 2001 gewährten Darlehens trat der Darlehensnehmer (A) am 3. Januar 2002 seinen erwarteten Anspruch auf Investitionszulage 2001, die ihm auf seinen Antrag vom 10. Januar 2002 mit Bescheid vom 8. April 2002 in Höhe von 1.334.607 € gewährt worden ist, an die Klägerin ab. Die Klägerin übersandte dem seinerzeit zuständigen Finanzamt H mit Telefax vom 13. Februar 2002 die Abtretungsanzeige.

2

Der A schuldete zu diesem Zeitpunkt Abgaben, die ihm das Finanzamt H zu einem erheblichen Teil auf seine, dem Investitionszulageantrag beigefügten Anträge hin gestundet hatte. In diesen Anträgen hatte der A --wie schon in Vorjahren-- unter Verwendung des Begriffs "Verrechnungsstundung" gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und keine Säumniszuschläge anzufordern, bis das Guthaben aus der Investitionszulage 2001 zur Verrechnung zur Verfügung stehen werde.

3

Nach diversen Verrechnungen mit Abgabenrückständen und zinslosen Verrechnungsstundungen, u.a. hinsichtlich Umsatzsteuer in Höhe von 536.126,10 € bis zum 30. April 2002 (Stundungsverfügungen vom 21. Dezember 2001 und 22. Januar 2002), überwies das Finanzamt H in den Jahren 2002 und 2003 in Teilbeträgen insgesamt 444.361,76 € an die Klägerin.

4

Gegen die Auskunft des Finanzamts H über die zur Verrechnung mit dem Guthaben aus der Investitionszulage verwendeten Abgabenschulden legte die Klägerin "Einspruch" ein, mit dem sie sich gegen die Verrechnung der an sie abgetretenen Investitionszulage mit nicht fälligen Steuerforderungen wandte und die Zahlung weiterer 578.372,70 € forderte. Das zuständig gewordene Finanzamt T (Beklagter und Revisionskläger --FA--) rügte zunächst, dass die Abtretungsanzeige nicht im Original vorliege, und erließ --nachdem die Klägerin das Original zwischenzeitlich vorgelegt hatte-- am 14. Juli 2004 einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) über 444.361,76 € wegen Unwirksamkeit der seinerzeit nur in Kopie vorgelegten Abtretungsanzeige. Der Einspruch der Klägerin, der zum einen mit dem Fehlen eines für die Rückforderung erforderlichen Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO, zum anderen mit der Formwirksamkeit der durch Telefax übermittelten Abtretungsanzeige und schließlich damit begründet war, das FA könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Formunwirksamkeit berufen, da das Finanzamt H die Anzeige am 18. Februar 2002 nicht beanstandet, sondern bestätigt habe, blieb erfolglos.

5

Am Tage der Einspruchsentscheidung erließ das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, in dem es die Zahlung der geforderten weiteren 578.372,70 € wegen Formunwirksamkeit der Abtretungsanzeige ablehnte. Das Klageverfahren ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.

6

Der Klage gegen den Rückforderungsbescheid hat das FG stattgegeben. Es ist anders als der erkennende Senat im Urteil vom 13. Oktober 1987 VII R 166/84 (BFH/NV 1988, 416) der Auffassung, dass die per Telefax übermittelte Abtretungsanzeige formwirksam sei. Der Zweck der nach § 46 Abs. 3 Satz 2 AO geforderten Unterschrift des A, ihm die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen, bedeute nicht, dass die Unterschrift im Original eingehen müsse, sondern dass sich deren Bedeutung dem Erklärenden bereits durch den Vollzug der eigenhändigen Unterschrift erschließe. Auch lasse sich den Geboten der Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, der Schriftlichkeit und der Feststellung der Urheberschaft der Erklärung und deren Wirkung für den Rechtsverkehr nicht nur anhand des Originals Rechnung tragen; vielmehr könnten sich diese ebenso gut aus einer per Telefax übermittelten Kopie ergeben. Auch das am 10. Januar 2002 zugestellte vorläufige Zahlungsverbot und der von einer Bank erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Investitionszulage in Höhe von 675.097,01 € stünden der wirksamen Abtretung schon deshalb nicht entgegen, weil auch unter Berücksichtigung dieser Pfändung von der Investitionszulage noch ein überschüssiger Betrag von 659.509,99 € habe wirksam abgetreten werden können. Das FA könne einen Rückzahlungsanspruch auch nicht aus den von ihm genannten Aufrechnungen herleiten. Denn hinsichtlich der Forderungen, mit denen das Finanzamt H aufgerechnet habe, habe zu einem hier entscheidenden Teil am 13. Februar 2002 keine Aufrechnungslage bestanden. Dies betreffe u.a. die bis zum 30. April 2002 gestundeten 536.126,10 € Umsatzsteuer, die am 13. Februar 2002 somit nicht fällig gewesen seien. Das Finanzamt H habe demnach nur mit den übrigen am 13. Februar 2002 fälligen Forderungen in Höhe von 172.317,69 € wirksam aufrechnen können. Daraus ergebe sich rechnerisch ein verbleibender Anspruch der Klägerin in Höhe von 487.192,30 € (1.334.607 € Investitionszulage minus 675.097,01 € Bankpfändung minus 172.317,69 € berechtigte Aufrechnung des FA). Der Betrag liege unter dem vom Finanzamt H an die Klägerin ausgezahlten und zurückgeforderten Betrag von 444.361,76 €. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1614 veröffentlicht.

7

Das FA begründet seine Revision zum einen damit, dass die Übermittlung einer Abtretungsanzeige per Telefax nicht dem Formerfordernis des § 46 Abs. 3 AO entspreche und dass an der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Rechtsauffassung dazu festzuhalten sei. Zum anderen hält es die Auffassung des FG für rechtsfehlerhaft, dass die zur Aufrechnung mit der Investitionszulage gestellten Umsatzsteuerrückstände wegen der bei Erlass des Investitionszulagebescheids fortbestehenden Stundung nicht fällig gewesen seien und das Finanzamt H deshalb damit nicht rechtswirksam habe aufrechnen können.

8

Die Klägerin hält die Abtretung für wirksam, weil auch durch die Übermittlung der Anzeige per Fax das mit dem Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift verfolgte Ziel, den unerfahrenen Steuerpflichtigen davor zu schützen, seine Ansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten, gewahrt werde und die neuere Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Anwendung neuer Kommunikationsmittel eine Änderung der Rechtsprechung betreffend die Formwirksamkeit von Abtretungsanzeigen per Fax rechtfertige. Irrig sei die Annahme, die Finanzbehörde könne bei Faxübermittlung durch den Zessionar nicht erkennen, ob der A die Abtretungsanzeige tatsächlich habe in den Verkehr bringen wollen oder ob er sich zu diesem Zeitpunkt vom Zessionar das Original bereits habe aushändigen lassen, um es zu vernichten. Dies sei nicht möglich. Reiche nämlich der Zessionar nicht das Original ein, so habe das FA nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig von der Vorlage der Anzeige durch Fax eine Prüfung der Bevollmächtigung zur Einreichung der Anzeige vorzunehmen, weil diese nur bei Vorlage der Originalabtretungsanzeige als nachgewiesen gelte. Für das FA sei daher sehr wohl erkennbar, dass der Sachverhalt weiter zu prüfen sei.

9

Richtig sei auch, dass die Aufrechnung des Finanzamts H wegen der fortbestehenden Stundung der Steuerrückstände unwirksam gewesen sei. Für ein Abweichen von der in § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geforderten gleichzeitigen Fälligkeit von Haupt- und Gegenforderung bestehe ebenso wie in den vom BFH zu § 406 BGB entschiedenen Fällen keine Veranlassung. Das FA habe bei der Gewährung der Stundung selbst alle Gestaltungsmittel in der Hand, sich bei Entstehung der Hauptforderung durch Aufrechnung von der Auszahlung der Investitionszulage zu befreien. Dass es diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern durch Stundung selbst vereitelt habe, könne nicht zulasten der Klägerin gehen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Klägerin ausgezahlten Betrages von 444.361,76 €.

12

1. Die Rückforderung ist nicht --wie das FA meint-- schon deshalb berechtigt, weil die Abtretung am 13. Februar 2002 wegen der Übersendung der Abtretungsanzeige per Telefax nicht wirksam geworden ist.

13

Gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschriebenen amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzeigt. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des FG an, dass eine durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige diesen Anforderungen genügt. An der in seiner Entscheidung in BFH/NV 1988, 416 geäußerten Rechtsauffassung, dass die Abtretungsanzeige i.S. des § 46 AO nur bei Vorlage des eigenhändig unterschriebenen Originals rechtswirksam sei, hält der Senat nicht mehr fest.

14

Die formalisierte Abtretungsanzeige soll die Zedenten davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten; darüber hinaus soll sie der Finanzbehörde die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Urteile des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 25. Juni 1985 VII R 195/82, BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572, m.w.N.). Bei den Anforderungen an die Wahrung der Formerfordernisse des § 46 Abs. 3 AO ist zu beachten, dass deren Schutzfunktion für den Abtretenden die Regelung des § 46 Abs. 5 AO gegenübersteht. Danach müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt, nicht wirksam oder nichtig ist. Durch diese der Vorschrift des § 409 Abs. 1 BGB nachgebildete Regelung soll das durch die Abtretungsanzeige des Gläubigers erzeugte Vertrauen des Schuldners, hier des FA, darauf, dass die Forderung abgetreten ist, geschützt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht die Finanzbehörde die Wirksamkeit der Abtretung nicht zu prüfen und kann, wenn ihr die Abtretung angezeigt ist, grundsätzlich auch dann mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn sie positiv weiß, dass die Abtretungsanzeige nicht der vorgeschriebenen Form entspricht oder die Abtretung aus sonstigen Gründen unwirksam ist (vgl. Beschluss vom 24. April 2006 VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1442, m.w.N.). Diese einschneidenden Wirkungen misst der Senat allerdings nur einer Abtretungsanzeige zu, die der Abtretende oder sein Vertreter selbst unterschrieben hat; bei fehlender oder gefälschter Unterschrift kann das FA als Schuldner nicht beanspruchen, mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige angegebenen Abtretungsempfänger leisten zu können (Beschluss vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236). Nach den Feststellungen des FG haben Zessionarin (durch ihren gesetzlichen Vertreter) und Zedent jedoch im Streitfall die Abtretungsanzeige eigenhändig unterzeichnet.

15

In seiner Entscheidung in BFH/NV 1988, 416 hat der Senat dem FA den Schutz des § 46 Abs. 5 AO aber dann versagt, wenn ihm die Anzeige lediglich durch Telefax übermittelt worden ist. Zur Begründung heißt es dort, die nach § 46 Abs. 2 und 3 AO vorgesehene formalisierte Anzeige sei nur in ihrer formgerechten Verkörperung im Original zugangsfähig. Die Anzeige müsse daher demjenigen, an den sie gerichtet ist, in eben der vorgeschriebenen Form zugehen. Es genüge nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO, wenn die Anzeige dem FA lediglich gezeigt, aber nicht übergeben oder eine Ablichtung davon übersandt werde.

16

Nach nochmaliger Überprüfung gelangt der Senat zu der Auffassung, dass diese Einschränkung des durch § 46 Abs. 5 AO geschützten Schuldnerinteresses nicht gerechtfertigt ist. Der mit den Formvorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 AO bezweckte Schutz des Zedenten vor einer unüberlegten, die Tragweite der Entscheidung verkennenden Abtretung wird allein durch die Faxübermittlung der auf einem amtlichen Vordruck von Zessionar und Zedenten unterschriebenen Anzeige nicht beeinträchtigt. Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 und 3 AO verlangt, dass der Gläubiger die Abtretung in der vorgeschriebenen Form, also "unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck" und vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschrieben anzeigt. Auch die Faxkopie des amtlichen Vordrucks erfüllt diese Voraussetzung der Anzeige "auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck", auch wenn es sich nicht mehr um den Originalvordruck, sondern um ein Bild davon handelt. Zwar mag der Wortlaut für sich genommen nahelegen, dass die Übersendung des Originalvordrucks verlangt wird. Da der Gesetzgeber aber in --soweit ersichtlich-- allen anderen, die Nutzung eines amtlichen Vordrucks anordnenden Regelungen die Formulierung gewählt hat, dass die Erklärung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben ist (§ 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 150 AO Form und Inhalt der Steuererklärungen, § 6 des Außensteuergesetzes, Besteuerung des Vermögenszuwachses etc.) und sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 7/2852, § 159 der Reichsabgabenordnung --RAO--, S. 47) keine Hinweise auf eine absichtsvolle abweichende Wortwahl ergeben, ist davon auszugehen, dass diesem Wortlaut allein keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen hat der Senat bereits zur Verwendung eines überholten Anzeigevordrucks geurteilt, dass die Vordrucke keinen Selbstzweck haben; mit ihnen soll lediglich die Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Abtretenden und eine Bearbeitungserleichterung zugunsten der Verwaltung sichergestellt werden. Werden diese Zwecke erreicht, so ist auch die Verwendung eines nicht mehr "amtlichen" Anzeigevordrucks für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung unschädlich (Urteile vom 26. September 1995 VII R 29/95, BFH/NV 1996, 385, und vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238). Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Literatur weitgehend geteilt (vgl. die Nachweise im Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. November 2009  9 K 73/07, EFG 2010, 540).

17

Auch die Gefahr einer vom Zedenten nicht gewollten Übermittlung der Anzeige, etwa einer unberechtigt gezogenen Kopie oder eines vorbereiteten, aber noch nicht zur Weitergabe vorgesehenen Vordrucks, rechtfertigt es trotz der weitreichenden Folgen, die sich aus der Übermittlung der Anzeige nach § 46 Abs. 5 AO ergeben, nicht, die per Fax übermittelte Abtretungsanzeige als (form-)unwirksam anzusehen. Denn der Schutz des Zedenten soll nach § 46 Abs. 2 und 3 AO durch das Ausfüllen und Unterschreiben des amtlichen Vordrucks sichergestellt werden. Die Art der Übermittlung dieses Vordrucks --im Original per Post oder durch Telefax-- erfüllt danach keine Schutzfunktion. Gelangt die Anzeige --auf welchem Weg auch immer-- in den Bereich des FA, so greift vielmehr der Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO. Dementsprechend hat der Senat bereits ausgeführt, dass der Abtretende, der eine formgerechte Abtretungsanzeige unterzeichnet und sie dem Abtretungsempfänger in der Weise überlassen hat, dass dieser zumindest tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die Anzeige der Finanzbehörde zu übermitteln, sich dem FA gegenüber auch dann nicht auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne, wenn es an der Bevollmächtigung zur Anzeige der Abtretung durch den Abtretungsempfänger bzw. zur Übermittlung der Abtretungsanzeige durch diesen als Boten fehle. Denn der Schuldnerschutz greift nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AO generell ein, wenn die angezeigte Abtretung "nicht erfolgt oder nicht wirksam oder... nichtig ist". Die Unwirksamkeit einer Abtretung im Sinne dieser Vorschrift kann sich danach gemäß § 46 Abs. 2 AO auch daraus ergeben, dass die vorgeschriebene Anzeige an das FA zwar im tatsächlichen Sinne erfolgt, aber rechtlich nicht wirksam ist, weil es an der Bevollmächtigung des hierzu nach dem Gesetz nicht ermächtigten Abtretungsempfängers durch den Abtretenden fehlt (Senatsurteil vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789). Hat aber die Nichtberechtigung zur Übermittlung der Original-Abtretungsanzeige keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 5 AO, so erschließt sich nicht, weshalb dies bei nicht autorisierter Übermittlung einer Kopie der Abtretungsanzeige per Fax anders sein sollte. Das bei der Regelung des § 46 Abs. 5 AO im Vordergrund stehende Ziel der Bearbeitungserleichterung für das FA gebietet vielmehr nicht zuletzt im Hinblick auf die fortgeschrittene Entwicklung der elektronischen Datenübermittlung, die Wirksamkeit der Faxübermittlung nicht an den theoretischen Möglichkeiten der unrechtmäßigen Nutzung einer ausgefüllten Abtretungsanzeige scheitern zu lassen.

18

2. Die Rückforderung des der Klägerin vom Finanzamt H ausgezahlten Betrags von 444.361,76 € ist rechtswidrig, weil der Anspruch des A auf die Investitionszulage 2001 bei Zugang der Abtretungsanzeige beim Finanzamt H jedenfalls in Höhe des an die Klägerin ausgezahlten Betrags noch bestand und nicht durch Verrechnung gegenüber dem A oder Aufrechnung gegenüber der Klägerin erloschen war. Die Auszahlung an die Klägerin ist mithin mit Rechtsgrund erfolgt, so dass das FA nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt ist, den Betrag zurückzufordern.

19

Nach den Feststellungen des FG ergab sich rechnerisch ein verbleibender Anspruch aus der abgetretenen Investitionszulage in Höhe von 487.192,30 € (1.334.607 € Investitionszulage minus 675.097,01 € vorrangige Bankpfändung, minus 172.317,69 € nach Auffassung des FG berechtigte Aufrechnung des FA). Dabei hat das FG --im Ergebnis zu Recht-- verneint, dass auch die rückständigen Umsatzsteuern in Höhe von 536.126,10 € mit der Investitionszulage verrechnet worden sind.

20

Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 387 BGB können Forderungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sobald die eine Leistung gefordert und die andere Leistung bewirkt werden kann. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).

21

Die Aufrechnungslage bestand hinsichtlich der Umsatzsteuern in Höhe von 536.126,10 € bis zur Stundung am 22. Januar 2002. Diese Steuern waren nach den finanzgerichtlichen Feststellungen sämtlich fällig und das FA konnte die ihm obliegende Leistung, die Investitionszulage 2001, bewirken. Der Aufrechnende kann die ihm obliegende Leistung bewirken, wenn seine Schuld existiert. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 105/86, BFH/NV 1992, 77, m.w.N.). Der Anspruch auf Investitionszulage ist mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, hier also zum 31. Dezember 2001, entstanden (§ 38 AO; vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, m.w.N.).

22

a) Gegenüber dem A hat das FA jedoch vor Eingang der Abtretungsanzeige nicht aufgerechnet.

23

aa) Gegen die Annahme einer Aufrechnung spricht zwar nicht von vornherein, dass das Finanzamt H in der Folgezeit den jetzt zurückgeforderten Betrag an die Klägerin ausgezahlt hat. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Finanzamt H selbst nicht von einer Auf- oder Verrechnung der offenen Umsatzsteuerschuld ausgegangen ist. Denn die Auszahlungen sind ersichtlich darauf zurück zu führen, dass die vorrangige Pfändung einer Bank in Höhe von 675.097,01 € bis dahin übersehen worden war und das Finanzamt H deshalb von einem nach Verrechnung verbleibenden Restbetrag aus der Investitionszulage 2001 ausging.

24

bb) Im Urteil des FG ist eine Erklärung der Aufrechnung des Finanzamts H gegenüber dem A indes nicht festgestellt. Nach den in Bezug genommenen Teilen der Verwaltungsakten lässt sich eine Aufrechnungserklärung nicht entnehmen. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig erkennbar war (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387). Jedoch spricht im Streitfall die Stundungsverfügung vom 22. Januar 2002 gerade gegen eine Aufrechnung zu diesem Zeitpunkt, da die Steuerforderungen mit der Aufrechnung erlöschen und eine Stundung ins Leere gegangen wäre.

25

Ob eine antragsgemäß gewährte Verrechnungsstundung konkludent als aufschiebend bedingte Aufrechnungserklärung des FA gewertet werden könnte, bedarf keiner Erörterung, da eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB unwirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird.

26

cc) Dem vorliegenden Schriftverkehr ist auch nicht zu entnehmen, dass das Finanzamt H mit A einen Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag geschlossen hat.

27

Durch Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung weitgehend abbedungen werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 77). Insbesondere kann eine aufschiebend bedingte Verrechnung vereinbart werden (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 12. März 2010  4 ZB 08.2455, juris, Rz 10). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem obligatorischen Verrechnungsvertrag, aufgrund dessen das FA einseitig verrechnen darf, und dem verfügenden Verrechnungsvertrag, durch den die Verrechnung aufschiebend bedingt, aber unmittelbar, d.h. ohne weitere Verfügung --und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmals bestehenden Aufrechnungslage (§ 389 BGB)-- erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 263/82, BFHE 143, 1, BStBl II 1985, 278; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 77; Beschluss des BayVGH vom 12. März 2010  4 ZB 08.2455, juris; Staudinger/ Gursky, Vorbemerkungen zu §§ 387 ff. Rz 66; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., § 388 Rz 18 und 21). Eine solche Aufrechnungsvereinbarung ist, auch wenn sie im Hinblick auf eine bereits bestehende Aufrechnungslage objektiv überflüssig wäre, als Ausfluss der Vertragsfreiheit rechtlich zulässig (vgl. Staudinger/Gursky, a.a.O.).

28

A hat mit seinem Antrag auf Stundung (bezeichnet als "Verrechnungsstundung") der Umsatzsteuern 2001 vom 10. Januar 2002 mitgeteilt, dass diese Umsatzsteuern mit der für 2001 auszuzahlenden Investitionszulage verrechnet werden sollten. Das Finanzamt H hat dem Antrag mit der Stundungsverfügung vom 22. Januar 2002, von der A Kenntnis hatte, entsprochen. In der Verfügung vom 22. Januar 2002 ist auch handschriftlich auf den Zulagenantrag vom 10. Januar 2002 Bezug genommen. Gleichwohl finden sich keine hinreichenden Anzeichen für einen über Antrag und Gewährung einer Stundung hinausgehenden auf eine Verrechnungsvereinbarung gerichteten Bindungswillen der Beteiligten. Nach Form und Inhalt waren vielmehr sowohl Antrag als auch Gewährung auf Erlass einer --hoheitlichen-- Stundungsverfügung gerichtet, wie sie nach der Rechtsprechung des BFH in Fällen, in denen der Steuerpflichtige in Kürze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Gegenanspruch rechnen kann, als sog. technische Stundung oder Verrechnungsstundung unter Verzicht auf Stundungszinsen zu gewähren ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3; vom 7. März 1985 IV R 161/81, BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449; Beschluss vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194; AO-Kartei § 222 Karte 3 Tz 3). Dementsprechend sind die Finanzämter angewiesen, Verrechnungsstundungen regelmäßig bis zu der im Stundungsantrag genannten Festsetzung des Gegenanspruchs, längstens bis zu einem besonders benannten Zeitpunkt auszusprechen (AO-Kartei § 222 Karte 3 Tz 7).

29

Im Streitfall hat sich das Finanzamt H antragsgemäß und entsprechend der Verwaltungsanweisung verhalten, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die Stundung im Hinblick auf die ausstehende Festsetzung der Investitionszulage zinslos gewährt worden ist.

30

Auch seitens des A kann ein auf einen Verrechnungsvertrag gerichteter Erklärungswille nicht unterstellt werden. Denn nach den Feststellungen des FG hatte er den Anspruch auf Investitionszulage bereits am 3. Januar 2002 an die Klägerin abgetreten. Wenn diese Abtretung dem FA gegenüber auch erst mit Zugang der Abtretungsanzeige wirksam wurde, war sie doch im Innenverhältnis zwischen A und der Klägerin wirksam, so dass eine nachfolgende Verrechnungsvereinbarung mit dem FA in diesem Verhältnis Schadenersatzansprüche hätte auslösen können. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die vom FG nicht festgestellt sind und zu deren ergänzenden Ermittlung auch nach Aktenlage kein Anlass besteht, kann deshalb allein aus dem Stundungsantrag nicht auf einen weitergehenden Bindungswillen geschlossen werden.

31

b) Das FA kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin mit der Abtretung des Investitionszulageanspruchs in die Gläubigerstellung des Zedenten A gerückt ist und deshalb ihr gegenüber habe aufgerechnet werden können. Allerdings kann nach § 406 BGB der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger (Altgläubiger, Zedenten) zustehenden Forderung auch dem neuen Gläubiger (Neugläubiger, Zessionar) gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift und der in ihr zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die Abtretung einer Forderung nicht die rechtliche Stellung des Schuldners beeinträchtigen darf, gelten auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO (Senatsurteil vom 25. April 1989 VII R 36/87, BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352). Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert aber bereits daran, dass das FG --für den Senat bindend-- nicht festgestellt hat, dass das Finanzamt H gegenüber der Klägerin die Aufrechnung erklärt hat. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die im Streitfall verfügte Stundung der Umsatzsteuern bis zum 30. April 2002 zum Ausschluss der Aufrechnung gegenüber der Klägerin i.S. des § 406 BGB (zweite Ausschlussalternative) führt, weil sie die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf einen Zeitpunkt nach Eingang der Abtretungsanzeige hinausgeschoben hat, oder ob der Zessionar eine Aufrechnungslage, die vor Zugang der Abtretungsanzeige schon einmal bestanden hat, stets gegen sich gelten lassen muss.

32

c) Nach alledem sind der Klägerin die vom FA zurückgeforderten Beträge infolge wirksamer Abtretung und mangels Aufrechnungserklärung zu Recht ausgezahlt worden. Einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 37 Abs. 2 AO hat das FA nicht.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Tatbestand

1

I. Aus gegenüber der Fa. M ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 vom 6. Juni 2006 ergaben sich Erstattungsansprüche von ca. ... € bzw. ca. ... €. Am 19. Juni 2006 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Anzeige auf amtlichem Vordruck über die Teilabtretung eines Betrags von ... € aus Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Fa. M an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein. Als Grund der Abtretung war auf dem Formular das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt; weitere Angaben zum Grund der Abtretung wurden nicht gemacht. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zweck der Verwertung ist.

2

Nachdem ein Geschäftsführer der Fa. M die Angabe eines Firmenkontos für die Überweisung des Erstattungsbetrags widerrufen und das FA der Fa. M mitgeteilt hatte, dass es die Abtretung für unwirksam halte, hinterlegte es den Erstattungsbetrag im September 2006 beim Amtsgericht.

3

Auf den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Erstattungsbetrags erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuererstattungen 1999 und 2000 der Fa. M. Die Abtretung sei unwirksam, weil zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung zur Sicherheit abgetretener Ansprüche nach § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur Unternehmen befugt seien, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt sei.

4

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 5 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Ansicht des FG, wonach die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leide, wenn anhand der Angaben im Formular nicht überprüfbar sei, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb vorliege, sei unzutreffend. Der für die Abtretungsanzeige zu verwendende amtlich vorgeschriebene Vordruck sei vollständig und zutreffend ausgefüllt worden.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig.

7

1. Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von (u.a.) Steuern abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.).

8

Wie der Senat mit vorgenanntem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 sowie mit Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ausgeführt hat, soll die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten. Zum anderen soll das die Erstattung schuldende FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freigestellt werden. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.

9

Nach § 46 Abs. 3 AO ist mit der Abtretungsanzeige (u.a.) der Abtretungsgrund anzugeben. Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473). Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Senatsurteile in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402).

10

Diese mit vorgenannten Senatsurteilen, die allerdings keine Sicherungsabtretung betrafen, entwickelten Rechtsgrundsätze gelten in gleicher Weise für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem ohne eine auch nur stichwortartige Beschreibung des Abtretungsgrundes das Feld "Sicherungsabtretung" auf dem Formular angekreuzt worden ist. Mit der durch Ankreuzen dieses Feldes gemachten Angabe, es handele sich um eine Sicherungsabtretung, wird lediglich eine bestimmte Art der Forderungsabtretung gekennzeichnet, der eine schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde liegt. Damit wird allenfalls ein Teil des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts beschrieben und deshalb --anders als die Revision meint-- der gesetzlichen Forderung, der Finanzbehörde die Abtretung unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen, nicht genügt. Dies gilt umso mehr, als die geforderten Angaben zum Abtretungsgrund --wie ausgeführt-- den Zweck haben, der Finanzbehörde eine schnelle und einfache Prüfungsmöglichkeit auf Hinweise zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist. Die bloße Kennzeichnung einer angezeigten Abtretung als Sicherungsabtretung ist aber zweifellos nicht geeignet, einen solchen Hinweis zu geben. Vielmehr sind im Fall eines Abtretungsempfängers, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, weitere Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich.

11

Da somit im Streitfall keine ausreichenden Angaben zum Abtretungsgrund mit der Abtretungsanzeige gemacht wurden, entspricht diese nicht der vorgeschriebenen Form, was nach § 46 Abs. 2 AO die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge hat.

12

2. Der Umstand, dass die Gestaltung des zu verwendenden amtlichen Vordrucks --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- in bestimmten Fällen dazu verleitet, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen, rechtfertigt es nicht, eine unvollständige Abtretungsanzeige gleichwohl als formwirksam anzusehen.

13

In Anbetracht der Regelung in § 46 Abs. 4 AO ist es zwar erforderlich, dass der Vordruck die Angabe verlangt, ob es sich bei der angezeigten Abtretung um eine Sicherungsabtretung handelt. Allerdings entspricht es nicht den Anforderungen des Abs. 3 dieser Vorschrift, dass der Vordruck das zum Ankreuzen vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" unter der Überschrift "Grund der Abtretung/Verpfändung:" aufführt und es mit der Konjunktion "oder" sowie einem anschließenden freien Feld für einzufügenden Text verknüpft, denn diese Gestaltung erweckt den Eindruck, dass mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht sind, was --wie ausgeführt-- bei einem Abtretungsempfänger, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, nicht zutrifft.

14

Dass die Finanzverwaltung mit diesem amtlichen Vordruck die gesetzliche Forderung des § 46 Abs. 3 AO, den Abtretungsgrund anzugeben, nur unzureichend umgesetzt bzw. nur ungenügend kenntlich gemacht hat, macht ihre Befolgung nicht entbehrlich. Zwar hat die Finanzverwaltung nach § 46 Abs. 3 AO den Auftrag, einen Vordruck für die Abtretungsanzeige zur Verfügung zu stellen, sie ist jedoch nicht ermächtigt, durch die Gestaltung dieses Vordrucks die nach dem Gesetz an eine Abtretungsanzeige zu stellenden Anforderungen zu modifizieren.

15

Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass wegen der im Streitfall durch die Gestaltung des amtlichen Vordrucks "mitveranlassten" Formunwirksamkeit der Abtretungsanzeige diese auch nicht gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam zu gelten hat. Zwar beansprucht dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung; jedoch rechtfertigt er eine Einschränkung der rechtlichen Folgen einer Formunwirksamkeit nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf die Formunwirksamkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führte (vgl. die Nachweise in: Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 125 Rz 35 ff., insbesondere Rz 37, 40). Einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar, zumal darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Irrtum der Klägerin, mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht zu haben, zwar nachvollziehbar, jedoch nicht unvermeidbar war. Denn die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, ist bereits im Jahr 2001 mit dem Urteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 begründet worden und hat anschließend in der entsprechenden Fachliteratur Zustimmung erfahren (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

16

3. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, dass die Finanzverwaltung jedenfalls mit der vorliegenden Entscheidung ausreichend Anlass haben dürfte, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu ändern und durch dessen Gestaltung klarzustellen, dass unabhängig vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund --jedenfalls dann, wenn der Abtretungsempfänger kein Bankunternehmen ist-- zu machen sind.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus den Gesellschaftern A und B bestand. Herr A war Alleininhaber der Spedition mit dem Namen „Spedition A GmbH & Co KG“. Er besaß die Anteile an der Komplementär GmbH und war zudem der einzige Kommanditist. Herr B war in der Spedition angestellt, er besaß Einzelprokura. Die A und B GbR wurde mit dem Ziel gegründet, das für den Betrieb der Spedition erforderliche Grundstück in X, O Str. 5 und 7 zu erwerben und für die Zwecke der Spedition zu bebauen; der entsprechende Grundstückskaufvertrag erfolgte am 20.12.1996. An der GbR war Herr A mit 9/10, im übrigen Herr B beteiligt. In den Statuten der Gesellschaft vom 21. 12.1996 sind nur einzelne Regelungen zum Gesellschaftsverhältnis getroffen worden. Eine Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung erfolgte nicht. Auf die Statuten der GbR wird im Übrigen verwiesen (FG Akte Blatt 76).
Die wirtschaftliche Lage der Spedition verschlechterte sich zusehends, so dass am 1. Mai 2002 mit Beschluss des Amtsgerichts Y das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Spedition trafen auch die Gesellschafter der GbR mit notariellem Vertrag vom 14. November 2003 umfangreiche Regelungen zur Auseinandersetzung des Vermögens der GbR. Der Gesellschafter B übernahm das Grundvermögen sowie die Verbindlichkeiten der GbR. In derselben notariellen Urkunde beschlossen die Gesellschafter, die GbR wegen Zweckerreichung aufzulösen. Im Einzelnen enthält der Vertrag folgende Regelungen:
f) „Mit den vorstehenden Auseinandersetzungsregelungen sind alle Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft gesamtumfänglich abgegolten. Unter wechselseitiger Annahme verzichten die Gesellschafter A und B zur Klarstellung auf mögliche sonstige Ansprüche.
g) Herr A bevollmächtigt Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher evtl. noch nötiger Handlungen, die in den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB-Gesellschaft fallen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Abgabe der Steuererklärungen. Vorsorglich verpflichten sich Gesellschafter A und B, Mitwirkungshandlungen, die infolge der Auflösung der Gesellschaft notwendig werden, zu erbringen.“
Auf die notarielle Urkunde wird im Übrigen verwiesen (FG Akte Bl. 5 ff).
Die Gesellschaft hatte aus der Bebauung des Grundstücks erhebliche Vorsteuererstattungsansprüche. Diese wurden ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG im Rahmen deren Steuervoranmeldungen geltend gemacht. Im Rahmen der Erstellung der Bilanzen für die Spedition A GmbH & Co KG wurde dieser Fehler aufgedeckt und erstmalige Umsatzsteuervoranmeldungen für die A und B GbR beim Finanzamt eingereicht.
Mit der am 10. Mai 2000 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1998 machte die A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 200.000 DM geltend. Zugleich beantragten die Gesellschafter der GbR die Verrechnung der Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von 174.400 DM mit den Steuerschulden der Spedition. Die Abtretungsanzeige ist von beiden Gesellschaftern der GbR unterschrieben worden; für die Spedition unterschrieb deren Gesellschafter, Herr A. Diese Abtretung ist unstreitig.
Aufgrund der am 15. August 2000 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 stand der GbR ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 692.021,16 DM zu. Die Voranmeldung ist von Herrn B unterschrieben worden. Am selben Tag ging dem Beklagten eine Abtretungsanzeige der GbR zu, in der eine Teilabtretung dieses Erstattungsanspruchs in  Höhe von 688.090,69 DM für Steuerschulden der Spedition angezeigt wird. Diese Abtretungsanzeige ist ausschließlich vom Gesellschafter A sowohl für die GbR als auch für die Spedition unterschrieben. Die Abtretungsanzeige wurde von der Sachbearbeiterin und vom zuständigen Sachgebietsleiter der Umsatzsteuerstelle geprüft. Die Erstattungsansprüche wurden mit den Steuerschulden der Spedition verrechnet. Die Umbuchung wurde dem Gesellschafter A an die Geschäftsanschrift der GbR mitgeteilt.
10 
Die Umsatzsteuer Jahreserklärung 1999 der GbR führte zu einer Zahllast von 4.903,36 DM. Die Steuererklärung ist von beiden Gesellschaftern unterschrieben; der beiliegende Scheck wurde vom Gesellschafter B ausgestellt (Rechtsbehelfsakten GbR / Scheckabrechnung).
11 
Nachdem der Beklagte den Gesellschafter B wegen Steuerschulden der GbR in Haftung nahm (Haftungsbescheid vom 25.11.2002), entstand ein Streit um die vorhandenen restlichen Umsatzsteuerschulden der GbR. Unter Hinweis auf die der GbR zustehenden Vorsteuererstattungsansprüche vertrat Herr B die Auffassung, dass die GbR keine Steuerschulden mehr haben könne. Er beantragte daher den Erlass eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002. Mit Abrechnungsbescheid vom 10.07.2003 kam der Beklagte zu offenen Steuerschulden der GbR in Höhe von 16.415,64 EUR. Die Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 sind im Abrechnungsbescheid als mit Steuerschulden der Steuernummer xxx verrechnet, ausgewiesen. Dies ist die Steuernummer der Spedition A GmbH & Co KG.
12 
Gegen diesen Abrechnungsbescheid richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, dass die Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 nicht an die Spedition abgetreten worden seien und die Anzeige der Abtretung vom 15.08.2000 mangels Unterschrift des Gesellschafters B unwirksam sei. Der GbR stehe daher der entsprechende Erstattungsanspruch noch zu.
13 
Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002 vom 10.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2004 dahingehend zu ändern, dass bei der Umsatzsteuer 1999 die am 2.10.2000 aufgrund einer Abtretungsanzeige erfolgte Verrechnung der Umsatzsteuer 12/1999 mit der Steuernummer xxx aufgehoben wird, hilfsweise die Revision zuzulassen
14 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen
15 
Er ist der Überzeugung, er werde in seinem guten Glauben auf die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche geschützt. Nachdem er ursprünglich vorgetragen hat, dass die Abtretungsanzeige wirksam sei, hat er diesen Vortrag später revidiert und vorgetragen, dass die Abtretung unwirksam war, weil sie nicht von beiden Gesellschaftern der GbR  veranlasst worden war. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten dagegen wiederum die Auffassung vertreten, dass die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche wirksam gewesen sei. Die Abtretung sei mit Wissen und Wollen der Gesellschafter erfolgt.
16 
Zur Abtretungsanzeige hat der Beklagte ursprünglich die Auffassung vertreten, dass diese, da sie nur vom Gesellschafter A unterschrieben worden sei, unwirksam sei. Allerdings liege in der unwirksamen Abtretungsanzeige das Angebot eines öffentlich rechtlichen „Aufrechnungsvertrages“, den die Gesellschaft angenommen habe. Zwar sei der Aufrechnungsvertrag ursprünglich mangels Unterschrift des Herrn B schwebend unwirksam gewesen, allerdings habe Herr B der Aufrechnung zumindest konkludent zugestimmt, weil er annähernd 2 Jahre der Umbuchung auf die Spedition nicht widersprochen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten die Rechtsauffassung eines Aufrechnungsvertrages nicht weiter aufrecht erhalten. Er vertrat zur Abtretungsanzeige die Auffassung, diese sei wirksam, weil Kraft tatsächlicher Übung in der A und B GbR Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters vereinbart gewesen sei. Daher reiche die Unterschrift von Herrn A auf der Abtretungsanzeige aus.
17 
Im Klageverfahren fand am 18.07.2007 ein Erörterungstermin statt; auf die Niederschrift wird verwiesen. Am 7. August 2007 erging ein Gerichtsbescheid; der Beklagte hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
18 
Am 10. Oktober 2007 hat der Senat beschlossen, zu den angeblich im Gerichtsbescheid nicht berücksichtigten Besonderheiten des Umsatzsteuer Voranmeldungsverfahrens Beweis zu erheben durch Vernehmung des zuständigen Sachgebietsleiters des Beklagten, Herrn OAR C.
19 
Zur mündlichen Verhandlung im November 2007 wurde auch der ehemalige Gesellschafter Herr A geladen. Er vertritt aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags zwar nicht mehr die GbR, der Senat hielt es aber aus Fürsorgepflichten für geboten, ihn über den gegenwärtigen Stand der Klage des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters Herrn B zu informieren.
20 
In dieser mündlichen Verhandlung deutete der Vorsteher des Beklagten erstmals an, dass der Sachverhalt ganz anders verlaufen sei als es der Beklagte bisher vorgetragen habe. Er sei allerdings nicht in der Lage, alle Details des sich abweichend darstellenden Sachverhalts derzeit vorzutragen. Aufgrund dessen wurde die Sitzung vertagt.
21 
Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 trug der Beklagte erstmals vor, dass die Vorsteuern aus der Errichtung der Hallen für die Spedition ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG geltend gemacht worden sei. Die Spedition sei wohl nach außen als Auftraggeber der Bauleistung aufgetreten, daher seien zumindest 1997 und 1998 Rechnungen an die Spedition für die Errichtung des Neubaus adressiert worden. Die sich aus diesen Rechnungen ergebende Vorsteuer habe die Spedition wohl bis ins Jahr 2000 hinein steuerlich geltend gemacht. Dieser Sachverhalt sei sowohl Herrn A als auch Herrn B bekannt gewesen. Erst im Jahr 2000 habe man die fehlerhafte Behandlung richtig gestellt und die Rechnungen von den Ausstellern korrigieren lassen. Im Mai 2000 habe die GbR erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen  für Dezember 1997 und 1998 eingereicht. Aufgrund dessen sei sie im Mai 2000 steuerlich erfasst worden und die Vorsteuern seien antragsgemäß anerkannt worden. Zugleich habe die Spedition A GmbH & Co KG ihre Umsatzsteuervoranmeldungen korrigiert. Die Umsatzsteuerguthaben der GbR der Jahre 1997 und 1998 seien an die KG abgetreten worden, die ansonsten die fällige Umsatzsteuerschuld nicht habe entrichten können.
22 
Die Abtretung des Umsatzsteuerguthabens Dezember 1999 sei wirksam. Ausweislich der Statuten der GbR habe ausschließlich für Angelegenheiten des Grundstücks das Prinzip der Einstimmigkeit gegolten. Im Übrigen müsse dann wohl der Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis Anwendung finden. In Ausübung seiner Vertretungsbefugnis habe der Gesellschafter A das Vorsteuerguthaben Dezember 1999 abgetreten und diesen Vorgang dem Beklagten angezeigt. Der Beklagte gehe davon aus, dass beide Gesellschafter der GbR über diesen Sachverhalt informiert gewesen seien. Wirtschaftlich mache die Korrektur der Rechnungen durch die Aussteller, die Korrektur der Voranmeldungen der Spedition A GmbH & Co KG und der GbR nur Sinn, wenn Einvernehmen zwischen beiden Gesellschaftern über diese Vorgehensweise bestanden habe. Herr B müsse daher auch von der Abtretung des Guthabens aus der Voranmeldung Dezember 1999 gewusst haben. Im Übrigen könne sich der Beklagte auf die Regelungen des Gutglaubensschutzes berufen, § 46 Abs. 5 AO. Bei der ZÜV finde eine Kontrolle der Abtretungsanzeige nicht statt. Da beide Gesellschafter die der Abtretung zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge gekannt hätten, sei es grob unbillig, wenn der Beklagte sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne.
23 
Der Vertreter der Klägerin hat zu diesem Vortrag umfangreich Stellung genommen. Danach war die Klägerin von Anfang an Bauherrin des Gebäudes und der Tankstelleneinrichtung. Allerdings seien Rechnungen in Höhe von 73.000 DM netto an die KG adressiert gewesen; die Vorsteuer sei insoweit zu Unrecht bei dieser geltend gemacht worden. Baurechnungen in Höhe von 6.550.000 DM (netto) seien unmittelbar an die Klägerin gerichtet gewesen. Das Bauvorhaben sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Diese habe die Baumaßnahme über die Sparkasse Y finanziert. Die Finanzierung habe sich ausschließlich auf die Netto- Baukosten bezogen. Eine Beteiligung der Spedition A GmbH & Co KG an den Baukosten sei weder beabsichtigt noch erforderlich gewesen.
24 
Die Abtretung zur Umsatzsteuer Voranmeldung Dezember 1999 sei vom Gesellschafter A gefertigt worden und dem Mitgesellschafter B zur Unterschrift vorgelegt worden. Herr B sei jedoch mit einer Abtretung der Umsatzsteuer nicht einverstanden gewesen, da er der insolvenzgefährdeten Spedition A GmbH & Co KG keine weiteren Darlehen zukommen lassen wollte.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den umfangreichen Schriftsatz Bezug genommen.
26 
Auch der weitere Gesellschafter der A und B GbR hat zum Sachverhalt Stellung genommen. Er hat bestätigt, dass die Vorsteuer aus dem Bauvorhaben ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG geltend gemacht worden sei, obwohl die Rechnungen auf die GbR gelautet hätten. Dies sei beiden Gesellschaftern der GbR bekannt gewesen. Erst nachdem Herr B für die GbR einen anderen Steuerberater eingeschaltet habe, sei er von dieser einvernehmlichen Regelung abgewichen. Die Abtretung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/1999 sei mit Wissen und Wollen des Gesellschafters B erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.01.2003 Bezug genommen.
27 
In der mündlichen Verhandlung wurden die ehemaligen Gesellschafter der Klägerin und der Zeuge zur Sache befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Klage ist begründet.
29 
Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
30 
Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
31 
Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
32 
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
33 
Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
34 
Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
35 
Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
36 
Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
38 
Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
39 
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
40 
Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
41 
Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
42 
Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
43 
Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
44 
Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
45 
Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
46 
Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
47 
Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
48 
Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
49 
Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
50 
Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
51 
Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
52 
Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
56 
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

 
28 
Die Klage ist begründet.
29 
Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
30 
Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
31 
Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
32 
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
33 
Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
34 
Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
35 
Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
36 
Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
38 
Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
39 
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
40 
Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
41 
Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
42 
Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
43 
Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
44 
Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
45 
Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
46 
Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
47 
Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
48 
Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
49 
Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
50 
Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
51 
Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
52 
Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
56 
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Versicherungsunternehmen. Zur Sicherung eines von ihr mit Vertrag vom 13. Juni 2001 gewährten Darlehens trat der Darlehensnehmer (A) am 3. Januar 2002 seinen erwarteten Anspruch auf Investitionszulage 2001, die ihm auf seinen Antrag vom 10. Januar 2002 mit Bescheid vom 8. April 2002 in Höhe von 1.334.607 € gewährt worden ist, an die Klägerin ab. Die Klägerin übersandte dem seinerzeit zuständigen Finanzamt H mit Telefax vom 13. Februar 2002 die Abtretungsanzeige.

2

Der A schuldete zu diesem Zeitpunkt Abgaben, die ihm das Finanzamt H zu einem erheblichen Teil auf seine, dem Investitionszulageantrag beigefügten Anträge hin gestundet hatte. In diesen Anträgen hatte der A --wie schon in Vorjahren-- unter Verwendung des Begriffs "Verrechnungsstundung" gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und keine Säumniszuschläge anzufordern, bis das Guthaben aus der Investitionszulage 2001 zur Verrechnung zur Verfügung stehen werde.

3

Nach diversen Verrechnungen mit Abgabenrückständen und zinslosen Verrechnungsstundungen, u.a. hinsichtlich Umsatzsteuer in Höhe von 536.126,10 € bis zum 30. April 2002 (Stundungsverfügungen vom 21. Dezember 2001 und 22. Januar 2002), überwies das Finanzamt H in den Jahren 2002 und 2003 in Teilbeträgen insgesamt 444.361,76 € an die Klägerin.

4

Gegen die Auskunft des Finanzamts H über die zur Verrechnung mit dem Guthaben aus der Investitionszulage verwendeten Abgabenschulden legte die Klägerin "Einspruch" ein, mit dem sie sich gegen die Verrechnung der an sie abgetretenen Investitionszulage mit nicht fälligen Steuerforderungen wandte und die Zahlung weiterer 578.372,70 € forderte. Das zuständig gewordene Finanzamt T (Beklagter und Revisionskläger --FA--) rügte zunächst, dass die Abtretungsanzeige nicht im Original vorliege, und erließ --nachdem die Klägerin das Original zwischenzeitlich vorgelegt hatte-- am 14. Juli 2004 einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) über 444.361,76 € wegen Unwirksamkeit der seinerzeit nur in Kopie vorgelegten Abtretungsanzeige. Der Einspruch der Klägerin, der zum einen mit dem Fehlen eines für die Rückforderung erforderlichen Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO, zum anderen mit der Formwirksamkeit der durch Telefax übermittelten Abtretungsanzeige und schließlich damit begründet war, das FA könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Formunwirksamkeit berufen, da das Finanzamt H die Anzeige am 18. Februar 2002 nicht beanstandet, sondern bestätigt habe, blieb erfolglos.

5

Am Tage der Einspruchsentscheidung erließ das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, in dem es die Zahlung der geforderten weiteren 578.372,70 € wegen Formunwirksamkeit der Abtretungsanzeige ablehnte. Das Klageverfahren ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.

6

Der Klage gegen den Rückforderungsbescheid hat das FG stattgegeben. Es ist anders als der erkennende Senat im Urteil vom 13. Oktober 1987 VII R 166/84 (BFH/NV 1988, 416) der Auffassung, dass die per Telefax übermittelte Abtretungsanzeige formwirksam sei. Der Zweck der nach § 46 Abs. 3 Satz 2 AO geforderten Unterschrift des A, ihm die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen, bedeute nicht, dass die Unterschrift im Original eingehen müsse, sondern dass sich deren Bedeutung dem Erklärenden bereits durch den Vollzug der eigenhändigen Unterschrift erschließe. Auch lasse sich den Geboten der Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, der Schriftlichkeit und der Feststellung der Urheberschaft der Erklärung und deren Wirkung für den Rechtsverkehr nicht nur anhand des Originals Rechnung tragen; vielmehr könnten sich diese ebenso gut aus einer per Telefax übermittelten Kopie ergeben. Auch das am 10. Januar 2002 zugestellte vorläufige Zahlungsverbot und der von einer Bank erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Investitionszulage in Höhe von 675.097,01 € stünden der wirksamen Abtretung schon deshalb nicht entgegen, weil auch unter Berücksichtigung dieser Pfändung von der Investitionszulage noch ein überschüssiger Betrag von 659.509,99 € habe wirksam abgetreten werden können. Das FA könne einen Rückzahlungsanspruch auch nicht aus den von ihm genannten Aufrechnungen herleiten. Denn hinsichtlich der Forderungen, mit denen das Finanzamt H aufgerechnet habe, habe zu einem hier entscheidenden Teil am 13. Februar 2002 keine Aufrechnungslage bestanden. Dies betreffe u.a. die bis zum 30. April 2002 gestundeten 536.126,10 € Umsatzsteuer, die am 13. Februar 2002 somit nicht fällig gewesen seien. Das Finanzamt H habe demnach nur mit den übrigen am 13. Februar 2002 fälligen Forderungen in Höhe von 172.317,69 € wirksam aufrechnen können. Daraus ergebe sich rechnerisch ein verbleibender Anspruch der Klägerin in Höhe von 487.192,30 € (1.334.607 € Investitionszulage minus 675.097,01 € Bankpfändung minus 172.317,69 € berechtigte Aufrechnung des FA). Der Betrag liege unter dem vom Finanzamt H an die Klägerin ausgezahlten und zurückgeforderten Betrag von 444.361,76 €. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1614 veröffentlicht.

7

Das FA begründet seine Revision zum einen damit, dass die Übermittlung einer Abtretungsanzeige per Telefax nicht dem Formerfordernis des § 46 Abs. 3 AO entspreche und dass an der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Rechtsauffassung dazu festzuhalten sei. Zum anderen hält es die Auffassung des FG für rechtsfehlerhaft, dass die zur Aufrechnung mit der Investitionszulage gestellten Umsatzsteuerrückstände wegen der bei Erlass des Investitionszulagebescheids fortbestehenden Stundung nicht fällig gewesen seien und das Finanzamt H deshalb damit nicht rechtswirksam habe aufrechnen können.

8

Die Klägerin hält die Abtretung für wirksam, weil auch durch die Übermittlung der Anzeige per Fax das mit dem Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift verfolgte Ziel, den unerfahrenen Steuerpflichtigen davor zu schützen, seine Ansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten, gewahrt werde und die neuere Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Anwendung neuer Kommunikationsmittel eine Änderung der Rechtsprechung betreffend die Formwirksamkeit von Abtretungsanzeigen per Fax rechtfertige. Irrig sei die Annahme, die Finanzbehörde könne bei Faxübermittlung durch den Zessionar nicht erkennen, ob der A die Abtretungsanzeige tatsächlich habe in den Verkehr bringen wollen oder ob er sich zu diesem Zeitpunkt vom Zessionar das Original bereits habe aushändigen lassen, um es zu vernichten. Dies sei nicht möglich. Reiche nämlich der Zessionar nicht das Original ein, so habe das FA nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig von der Vorlage der Anzeige durch Fax eine Prüfung der Bevollmächtigung zur Einreichung der Anzeige vorzunehmen, weil diese nur bei Vorlage der Originalabtretungsanzeige als nachgewiesen gelte. Für das FA sei daher sehr wohl erkennbar, dass der Sachverhalt weiter zu prüfen sei.

9

Richtig sei auch, dass die Aufrechnung des Finanzamts H wegen der fortbestehenden Stundung der Steuerrückstände unwirksam gewesen sei. Für ein Abweichen von der in § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geforderten gleichzeitigen Fälligkeit von Haupt- und Gegenforderung bestehe ebenso wie in den vom BFH zu § 406 BGB entschiedenen Fällen keine Veranlassung. Das FA habe bei der Gewährung der Stundung selbst alle Gestaltungsmittel in der Hand, sich bei Entstehung der Hauptforderung durch Aufrechnung von der Auszahlung der Investitionszulage zu befreien. Dass es diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern durch Stundung selbst vereitelt habe, könne nicht zulasten der Klägerin gehen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Klägerin ausgezahlten Betrages von 444.361,76 €.

12

1. Die Rückforderung ist nicht --wie das FA meint-- schon deshalb berechtigt, weil die Abtretung am 13. Februar 2002 wegen der Übersendung der Abtretungsanzeige per Telefax nicht wirksam geworden ist.

13

Gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschriebenen amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzeigt. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des FG an, dass eine durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige diesen Anforderungen genügt. An der in seiner Entscheidung in BFH/NV 1988, 416 geäußerten Rechtsauffassung, dass die Abtretungsanzeige i.S. des § 46 AO nur bei Vorlage des eigenhändig unterschriebenen Originals rechtswirksam sei, hält der Senat nicht mehr fest.

14

Die formalisierte Abtretungsanzeige soll die Zedenten davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten; darüber hinaus soll sie der Finanzbehörde die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Urteile des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 25. Juni 1985 VII R 195/82, BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572, m.w.N.). Bei den Anforderungen an die Wahrung der Formerfordernisse des § 46 Abs. 3 AO ist zu beachten, dass deren Schutzfunktion für den Abtretenden die Regelung des § 46 Abs. 5 AO gegenübersteht. Danach müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt, nicht wirksam oder nichtig ist. Durch diese der Vorschrift des § 409 Abs. 1 BGB nachgebildete Regelung soll das durch die Abtretungsanzeige des Gläubigers erzeugte Vertrauen des Schuldners, hier des FA, darauf, dass die Forderung abgetreten ist, geschützt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht die Finanzbehörde die Wirksamkeit der Abtretung nicht zu prüfen und kann, wenn ihr die Abtretung angezeigt ist, grundsätzlich auch dann mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn sie positiv weiß, dass die Abtretungsanzeige nicht der vorgeschriebenen Form entspricht oder die Abtretung aus sonstigen Gründen unwirksam ist (vgl. Beschluss vom 24. April 2006 VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1442, m.w.N.). Diese einschneidenden Wirkungen misst der Senat allerdings nur einer Abtretungsanzeige zu, die der Abtretende oder sein Vertreter selbst unterschrieben hat; bei fehlender oder gefälschter Unterschrift kann das FA als Schuldner nicht beanspruchen, mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige angegebenen Abtretungsempfänger leisten zu können (Beschluss vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236). Nach den Feststellungen des FG haben Zessionarin (durch ihren gesetzlichen Vertreter) und Zedent jedoch im Streitfall die Abtretungsanzeige eigenhändig unterzeichnet.

15

In seiner Entscheidung in BFH/NV 1988, 416 hat der Senat dem FA den Schutz des § 46 Abs. 5 AO aber dann versagt, wenn ihm die Anzeige lediglich durch Telefax übermittelt worden ist. Zur Begründung heißt es dort, die nach § 46 Abs. 2 und 3 AO vorgesehene formalisierte Anzeige sei nur in ihrer formgerechten Verkörperung im Original zugangsfähig. Die Anzeige müsse daher demjenigen, an den sie gerichtet ist, in eben der vorgeschriebenen Form zugehen. Es genüge nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO, wenn die Anzeige dem FA lediglich gezeigt, aber nicht übergeben oder eine Ablichtung davon übersandt werde.

16

Nach nochmaliger Überprüfung gelangt der Senat zu der Auffassung, dass diese Einschränkung des durch § 46 Abs. 5 AO geschützten Schuldnerinteresses nicht gerechtfertigt ist. Der mit den Formvorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 AO bezweckte Schutz des Zedenten vor einer unüberlegten, die Tragweite der Entscheidung verkennenden Abtretung wird allein durch die Faxübermittlung der auf einem amtlichen Vordruck von Zessionar und Zedenten unterschriebenen Anzeige nicht beeinträchtigt. Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 und 3 AO verlangt, dass der Gläubiger die Abtretung in der vorgeschriebenen Form, also "unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck" und vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschrieben anzeigt. Auch die Faxkopie des amtlichen Vordrucks erfüllt diese Voraussetzung der Anzeige "auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck", auch wenn es sich nicht mehr um den Originalvordruck, sondern um ein Bild davon handelt. Zwar mag der Wortlaut für sich genommen nahelegen, dass die Übersendung des Originalvordrucks verlangt wird. Da der Gesetzgeber aber in --soweit ersichtlich-- allen anderen, die Nutzung eines amtlichen Vordrucks anordnenden Regelungen die Formulierung gewählt hat, dass die Erklärung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben ist (§ 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 150 AO Form und Inhalt der Steuererklärungen, § 6 des Außensteuergesetzes, Besteuerung des Vermögenszuwachses etc.) und sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 7/2852, § 159 der Reichsabgabenordnung --RAO--, S. 47) keine Hinweise auf eine absichtsvolle abweichende Wortwahl ergeben, ist davon auszugehen, dass diesem Wortlaut allein keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen hat der Senat bereits zur Verwendung eines überholten Anzeigevordrucks geurteilt, dass die Vordrucke keinen Selbstzweck haben; mit ihnen soll lediglich die Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Abtretenden und eine Bearbeitungserleichterung zugunsten der Verwaltung sichergestellt werden. Werden diese Zwecke erreicht, so ist auch die Verwendung eines nicht mehr "amtlichen" Anzeigevordrucks für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung unschädlich (Urteile vom 26. September 1995 VII R 29/95, BFH/NV 1996, 385, und vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238). Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Literatur weitgehend geteilt (vgl. die Nachweise im Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. November 2009  9 K 73/07, EFG 2010, 540).

17

Auch die Gefahr einer vom Zedenten nicht gewollten Übermittlung der Anzeige, etwa einer unberechtigt gezogenen Kopie oder eines vorbereiteten, aber noch nicht zur Weitergabe vorgesehenen Vordrucks, rechtfertigt es trotz der weitreichenden Folgen, die sich aus der Übermittlung der Anzeige nach § 46 Abs. 5 AO ergeben, nicht, die per Fax übermittelte Abtretungsanzeige als (form-)unwirksam anzusehen. Denn der Schutz des Zedenten soll nach § 46 Abs. 2 und 3 AO durch das Ausfüllen und Unterschreiben des amtlichen Vordrucks sichergestellt werden. Die Art der Übermittlung dieses Vordrucks --im Original per Post oder durch Telefax-- erfüllt danach keine Schutzfunktion. Gelangt die Anzeige --auf welchem Weg auch immer-- in den Bereich des FA, so greift vielmehr der Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO. Dementsprechend hat der Senat bereits ausgeführt, dass der Abtretende, der eine formgerechte Abtretungsanzeige unterzeichnet und sie dem Abtretungsempfänger in der Weise überlassen hat, dass dieser zumindest tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die Anzeige der Finanzbehörde zu übermitteln, sich dem FA gegenüber auch dann nicht auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne, wenn es an der Bevollmächtigung zur Anzeige der Abtretung durch den Abtretungsempfänger bzw. zur Übermittlung der Abtretungsanzeige durch diesen als Boten fehle. Denn der Schuldnerschutz greift nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AO generell ein, wenn die angezeigte Abtretung "nicht erfolgt oder nicht wirksam oder... nichtig ist". Die Unwirksamkeit einer Abtretung im Sinne dieser Vorschrift kann sich danach gemäß § 46 Abs. 2 AO auch daraus ergeben, dass die vorgeschriebene Anzeige an das FA zwar im tatsächlichen Sinne erfolgt, aber rechtlich nicht wirksam ist, weil es an der Bevollmächtigung des hierzu nach dem Gesetz nicht ermächtigten Abtretungsempfängers durch den Abtretenden fehlt (Senatsurteil vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789). Hat aber die Nichtberechtigung zur Übermittlung der Original-Abtretungsanzeige keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 5 AO, so erschließt sich nicht, weshalb dies bei nicht autorisierter Übermittlung einer Kopie der Abtretungsanzeige per Fax anders sein sollte. Das bei der Regelung des § 46 Abs. 5 AO im Vordergrund stehende Ziel der Bearbeitungserleichterung für das FA gebietet vielmehr nicht zuletzt im Hinblick auf die fortgeschrittene Entwicklung der elektronischen Datenübermittlung, die Wirksamkeit der Faxübermittlung nicht an den theoretischen Möglichkeiten der unrechtmäßigen Nutzung einer ausgefüllten Abtretungsanzeige scheitern zu lassen.

18

2. Die Rückforderung des der Klägerin vom Finanzamt H ausgezahlten Betrags von 444.361,76 € ist rechtswidrig, weil der Anspruch des A auf die Investitionszulage 2001 bei Zugang der Abtretungsanzeige beim Finanzamt H jedenfalls in Höhe des an die Klägerin ausgezahlten Betrags noch bestand und nicht durch Verrechnung gegenüber dem A oder Aufrechnung gegenüber der Klägerin erloschen war. Die Auszahlung an die Klägerin ist mithin mit Rechtsgrund erfolgt, so dass das FA nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt ist, den Betrag zurückzufordern.

19

Nach den Feststellungen des FG ergab sich rechnerisch ein verbleibender Anspruch aus der abgetretenen Investitionszulage in Höhe von 487.192,30 € (1.334.607 € Investitionszulage minus 675.097,01 € vorrangige Bankpfändung, minus 172.317,69 € nach Auffassung des FG berechtigte Aufrechnung des FA). Dabei hat das FG --im Ergebnis zu Recht-- verneint, dass auch die rückständigen Umsatzsteuern in Höhe von 536.126,10 € mit der Investitionszulage verrechnet worden sind.

20

Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 387 BGB können Forderungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sobald die eine Leistung gefordert und die andere Leistung bewirkt werden kann. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).

21

Die Aufrechnungslage bestand hinsichtlich der Umsatzsteuern in Höhe von 536.126,10 € bis zur Stundung am 22. Januar 2002. Diese Steuern waren nach den finanzgerichtlichen Feststellungen sämtlich fällig und das FA konnte die ihm obliegende Leistung, die Investitionszulage 2001, bewirken. Der Aufrechnende kann die ihm obliegende Leistung bewirken, wenn seine Schuld existiert. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 105/86, BFH/NV 1992, 77, m.w.N.). Der Anspruch auf Investitionszulage ist mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, hier also zum 31. Dezember 2001, entstanden (§ 38 AO; vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, m.w.N.).

22

a) Gegenüber dem A hat das FA jedoch vor Eingang der Abtretungsanzeige nicht aufgerechnet.

23

aa) Gegen die Annahme einer Aufrechnung spricht zwar nicht von vornherein, dass das Finanzamt H in der Folgezeit den jetzt zurückgeforderten Betrag an die Klägerin ausgezahlt hat. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Finanzamt H selbst nicht von einer Auf- oder Verrechnung der offenen Umsatzsteuerschuld ausgegangen ist. Denn die Auszahlungen sind ersichtlich darauf zurück zu führen, dass die vorrangige Pfändung einer Bank in Höhe von 675.097,01 € bis dahin übersehen worden war und das Finanzamt H deshalb von einem nach Verrechnung verbleibenden Restbetrag aus der Investitionszulage 2001 ausging.

24

bb) Im Urteil des FG ist eine Erklärung der Aufrechnung des Finanzamts H gegenüber dem A indes nicht festgestellt. Nach den in Bezug genommenen Teilen der Verwaltungsakten lässt sich eine Aufrechnungserklärung nicht entnehmen. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig erkennbar war (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387). Jedoch spricht im Streitfall die Stundungsverfügung vom 22. Januar 2002 gerade gegen eine Aufrechnung zu diesem Zeitpunkt, da die Steuerforderungen mit der Aufrechnung erlöschen und eine Stundung ins Leere gegangen wäre.

25

Ob eine antragsgemäß gewährte Verrechnungsstundung konkludent als aufschiebend bedingte Aufrechnungserklärung des FA gewertet werden könnte, bedarf keiner Erörterung, da eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB unwirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird.

26

cc) Dem vorliegenden Schriftverkehr ist auch nicht zu entnehmen, dass das Finanzamt H mit A einen Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag geschlossen hat.

27

Durch Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung weitgehend abbedungen werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 77). Insbesondere kann eine aufschiebend bedingte Verrechnung vereinbart werden (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 12. März 2010  4 ZB 08.2455, juris, Rz 10). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem obligatorischen Verrechnungsvertrag, aufgrund dessen das FA einseitig verrechnen darf, und dem verfügenden Verrechnungsvertrag, durch den die Verrechnung aufschiebend bedingt, aber unmittelbar, d.h. ohne weitere Verfügung --und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmals bestehenden Aufrechnungslage (§ 389 BGB)-- erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 263/82, BFHE 143, 1, BStBl II 1985, 278; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 77; Beschluss des BayVGH vom 12. März 2010  4 ZB 08.2455, juris; Staudinger/ Gursky, Vorbemerkungen zu §§ 387 ff. Rz 66; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., § 388 Rz 18 und 21). Eine solche Aufrechnungsvereinbarung ist, auch wenn sie im Hinblick auf eine bereits bestehende Aufrechnungslage objektiv überflüssig wäre, als Ausfluss der Vertragsfreiheit rechtlich zulässig (vgl. Staudinger/Gursky, a.a.O.).

28

A hat mit seinem Antrag auf Stundung (bezeichnet als "Verrechnungsstundung") der Umsatzsteuern 2001 vom 10. Januar 2002 mitgeteilt, dass diese Umsatzsteuern mit der für 2001 auszuzahlenden Investitionszulage verrechnet werden sollten. Das Finanzamt H hat dem Antrag mit der Stundungsverfügung vom 22. Januar 2002, von der A Kenntnis hatte, entsprochen. In der Verfügung vom 22. Januar 2002 ist auch handschriftlich auf den Zulagenantrag vom 10. Januar 2002 Bezug genommen. Gleichwohl finden sich keine hinreichenden Anzeichen für einen über Antrag und Gewährung einer Stundung hinausgehenden auf eine Verrechnungsvereinbarung gerichteten Bindungswillen der Beteiligten. Nach Form und Inhalt waren vielmehr sowohl Antrag als auch Gewährung auf Erlass einer --hoheitlichen-- Stundungsverfügung gerichtet, wie sie nach der Rechtsprechung des BFH in Fällen, in denen der Steuerpflichtige in Kürze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Gegenanspruch rechnen kann, als sog. technische Stundung oder Verrechnungsstundung unter Verzicht auf Stundungszinsen zu gewähren ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3; vom 7. März 1985 IV R 161/81, BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449; Beschluss vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194; AO-Kartei § 222 Karte 3 Tz 3). Dementsprechend sind die Finanzämter angewiesen, Verrechnungsstundungen regelmäßig bis zu der im Stundungsantrag genannten Festsetzung des Gegenanspruchs, längstens bis zu einem besonders benannten Zeitpunkt auszusprechen (AO-Kartei § 222 Karte 3 Tz 7).

29

Im Streitfall hat sich das Finanzamt H antragsgemäß und entsprechend der Verwaltungsanweisung verhalten, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die Stundung im Hinblick auf die ausstehende Festsetzung der Investitionszulage zinslos gewährt worden ist.

30

Auch seitens des A kann ein auf einen Verrechnungsvertrag gerichteter Erklärungswille nicht unterstellt werden. Denn nach den Feststellungen des FG hatte er den Anspruch auf Investitionszulage bereits am 3. Januar 2002 an die Klägerin abgetreten. Wenn diese Abtretung dem FA gegenüber auch erst mit Zugang der Abtretungsanzeige wirksam wurde, war sie doch im Innenverhältnis zwischen A und der Klägerin wirksam, so dass eine nachfolgende Verrechnungsvereinbarung mit dem FA in diesem Verhältnis Schadenersatzansprüche hätte auslösen können. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die vom FG nicht festgestellt sind und zu deren ergänzenden Ermittlung auch nach Aktenlage kein Anlass besteht, kann deshalb allein aus dem Stundungsantrag nicht auf einen weitergehenden Bindungswillen geschlossen werden.

31

b) Das FA kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin mit der Abtretung des Investitionszulageanspruchs in die Gläubigerstellung des Zedenten A gerückt ist und deshalb ihr gegenüber habe aufgerechnet werden können. Allerdings kann nach § 406 BGB der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger (Altgläubiger, Zedenten) zustehenden Forderung auch dem neuen Gläubiger (Neugläubiger, Zessionar) gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift und der in ihr zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die Abtretung einer Forderung nicht die rechtliche Stellung des Schuldners beeinträchtigen darf, gelten auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO (Senatsurteil vom 25. April 1989 VII R 36/87, BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352). Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert aber bereits daran, dass das FG --für den Senat bindend-- nicht festgestellt hat, dass das Finanzamt H gegenüber der Klägerin die Aufrechnung erklärt hat. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die im Streitfall verfügte Stundung der Umsatzsteuern bis zum 30. April 2002 zum Ausschluss der Aufrechnung gegenüber der Klägerin i.S. des § 406 BGB (zweite Ausschlussalternative) führt, weil sie die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf einen Zeitpunkt nach Eingang der Abtretungsanzeige hinausgeschoben hat, oder ob der Zessionar eine Aufrechnungslage, die vor Zugang der Abtretungsanzeige schon einmal bestanden hat, stets gegen sich gelten lassen muss.

32

c) Nach alledem sind der Klägerin die vom FA zurückgeforderten Beträge infolge wirksamer Abtretung und mangels Aufrechnungserklärung zu Recht ausgezahlt worden. Einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 37 Abs. 2 AO hat das FA nicht.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.