Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Juni 2018 - 9 B 4/18
Gericht
Gründe
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1. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der Kläger sein früher gestelltes Ablehnungsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Senats aufrecht erhält oder erneuert, war dieses als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht darauf gestützt werden, dass der Senat der ständig, auch im vorliegenden Verfahren, wiederholten, im Kern gleichen Rechtsansicht des Klägers zu dem angeblich rechtzeitigen Zugang seiner per Telefax eingereichten Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 und der - im Zusammenhang damit - vermeintlichen Unvollständigkeit der Gerichtsakte nicht zu folgen vermochte (s. dazu insbesondere BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 8 und vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - juris Rn. 4, 13).
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Davon abgesehen stellen sich die erwähnten Fragen in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht. Denn sein Gegenstand ist das Wiederaufnahmebegehren nur, soweit die Entscheidung in die sachliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts fällt. Demgegenüber hat der Senat über den Wiederaufnahmeantrag bezüglich seiner eigenen Feststellung, die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Februar 2015 sei nicht rechtzeitig in den Machtbereich des Berufungsgerichts gelangt, bereits durch Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (vgl. juris Rn. 7 f.) abschließend entschieden.
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2. Die auf sämtliche Beschwerdegründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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a) Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden. Denn die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,
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ob § 130a VwGO auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Wiederaufnahmeklage anwendbar ist,
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lässt sich ohne weiteres beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschriften" des Zivilprozessrechts bezieht sich im Anwendungsbereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich vielmehr allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt. Soweit die Wiederaufnahmeklage in die sachliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts fällt (§ 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO) und somit der Sache nach auf die Ersetzung der Berufungsentscheidung gerichtet ist, kommen für sie die hierfür vorgesehenen Entscheidungsformen in Betracht. Eine solche Klage kann daher bei Unzulässigkeit entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bei einstimmiger Annahme der Unbegründetheit entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss abgewiesen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 9 S 1560/96 - NJW 1997, 145; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 PKH 9.95 - juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 153 Rn. 24 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 82 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 17).
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b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht entgegen der Ansicht der Beschwerde in seinen tragenden Rechtssätzen nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 9 B 84.02 - ab. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht dort die Beschlussform für die Abweisung einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage bestätigt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass nur in diesem Fall durch Beschluss entschieden werden darf.
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c) Schließlich kann die erstrebte Zulassung der Revision nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden.
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aa) Soweit der Kläger sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt sieht, dass die Senatsmitglieder des Berufungsgerichts über seinen Ablehnungsantrag in unzulässiger Weise selbst entschieden hätten, fehlt es an der rechtzeitigen Darlegung eines Beschwerdegrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der Beschwerdeentscheidung können nur Zulassungsgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt hat. Späterer Vortrag kommt nur als Erläuterung der fristgerecht geltend gemachten und dargelegten Zulassungsgründe in Betracht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 4; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 133 Rn. 49 m.w.N.). Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Februar 2018, der als einziger innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist, beschränkt sich auf die Behauptung einer Besorgnis der Befangenheit wegen des beanstandeten "Selbstentscheids" der Richter des Berufungsgerichts sowie die Ankündigung weiteren Vortrags dazu. Erst mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018, mithin außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, hat der Kläger die näheren Einzelheiten des gerügten Verfahrensfehlers dargelegt.
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bb) Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das gilt zunächst insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 unter Fristsetzung bis 10. November 2017 zu der beabsichtigten Verfahrensweise nach § 130a VwGO angehört hatte, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr über die begehrte Verlängerung der Äußerungsfrist entschieden hat.
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Will das Berufungsgericht an der Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung festhalten, obwohl ein Beteiligter diesem Verfahren widerspricht und hilfsweise Fristverlängerung zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, ist es regelmäßig verpflichtet, vorab über den Verlängerungsantrag zu entscheiden (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 ZPO). Das gilt unabhängig davon, ob erhebliche Gründe für eine Verlängerung der richterlichen Frist glaubhaft gemacht sind oder nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26 S. 19, vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).
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Der vorliegende Fall weist allerdings Besonderheiten auf, die es dem Verwaltungsgerichtshof ausnahmsweise erlaubten, trotz des mit Schriftsatz vom 10. November 2017 gestellten und mit Schriftsatz vom 11. November 2017 begründeten Fristverlängerungsantrags des Klägers unmittelbar zur Sache zu entscheiden. So gehört das Stellen immer neuer Verlängerungsanträge, regelmäßig am Ende der jeweils gesetzten Äußerungsfrist, offensichtlich zu einem festen, den Rechtsstreit prägenden Verhaltensmuster des Klägers. Allein in dem Verfahrensabschnitt, der den Antrag auf Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betraf, hat der Kläger nach der Bitte um eine abschließende Antragsbegründung (gerichtliches Schreiben vom 12. Januar 2017, Bl. 1483 GA) und anschließend dreimal bewilligter Fristverlängerung (gerichtliche Schreiben vom 9. März 2017, Bl. 1509 f. GA, vom 24. März 2017, Bl. 1533 f. GA und vom 4. April 2017, Bl. 1562 GA) wiederum einen Verlängerungsantrag gestellt (Schriftsätze vom 25. April 2017, Bl. 1567/1572 GA und vom 26. April 2017, Bl. 1577/1580 GA), über den der Senat vor Erlass seines Beschlusses vom 3. Mai 2017 nicht mehr entschieden hat.
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Auch das hier in Rede stehende Gesuch des Klägers um Verlängerung der ihm vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 gesetzten Stellungnahmefrist passt in dieses Verhaltensmuster. So hat der Kläger die begehrte Fristverlängerung erst nach Ablauf der Äußerungsfrist in seinem schon erwähnten, auf den 11. November datierten und am 13. November 2017 eingegangenen Schriftsatz mit einer Reihe von familiären bzw. gesundheitlichen Erschwernissen begründet, die allerdings sämtlich bereits in dem Zeitraum vor Fristbeginn aufgetreten waren. Soweit er auf eine zwischenzeitliche Urlaubsabwesenheit hinwies, hatte diese schon am 18. Oktober 2017 geendet. Angesichts dieser Umstände und der oben geschilderten Vorgeschichte hätte der Verwaltungsgerichtshof für einen ordnungsgemäßen, d.h. erkennbar nicht auf Verzögerung angelegten Fristverlängerungsantrag einen Hinweis darauf erwarten dürfen, in welcher Hinsicht der Kläger eine weitere Vertiefung seines in dem genannten Schriftsatz "vorsorglich" formulierten, immerhin mehrere Druckseiten umfassenden Sachvortrages überhaupt noch für erforderlich hielt. Das gilt umso mehr, als sich der Kläger darin mit den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Nachberechnungen der Straßenreinigungsgebühren der Jahre 2010 bis 2014 sowie der Planung für 2015 unter Vorlage von Auszügen der betreffenden Dokumente substantiiert auseinandergesetzt hat.
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Im Hinblick darauf, dass einerseits die genannten Urkunden, soweit beim Kläger vorhanden, schon mit der Erhebung der Wiederaufnahmeklage hätten eingereicht werden müssen (§ 153 VwGO i.V.m. § 588 Abs. 2 ZPO), andererseits jeder Hinweis auf konkret beabsichtigtes weiteres Vorbringen fehlte, war die gerügte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichtshofs unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht geeignet, dem Kläger das rechtliche Gehör abzuschneiden.
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cc) Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kläger zwar auf eine mögliche Abweisung der Wiederaufnahmeklage als unbegründet hingewiesen hatte, nicht aber darauf, dass er die Klage teilweise (im Hinblick auf den Prüfbericht für das Jahr 2012) schon für unzulässig hielt, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Eine ordnungsgemäße Anhörung zum Beschlussverfahren - sowohl nach § 125 Abs. 2 als auch nach § 130a VwGO - setzt voraus, dass sie das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung, verstößt das Absehen von der mündlichen Verhandlung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, ohne dass es hierfür auf weitere Darlegungen des beschwerten Prozessbeteiligten ankommt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <73 f.>; Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 55.05 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsmitteilung des Verwaltungsgerichtshofs (noch) gerecht.
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Das Zulässigkeitsbedenken, auf das der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss auch stützt, bezieht sich isoliert nur auf einen einzigen der in der Wiederaufnahmeklage erwähnten Prüfberichte, weil dieser dem Kläger bereits während des Berufungsverfahrens vorgelegen habe (§ 153 VwGO i.V.m. § 582 ZPO). Es erstreckt sich demgegenüber nicht auf die - jenen Bericht einschließenden - Gesamtheit aller die umstrittene Kalkulationsperiode 2010 bis 2014 betreffenden Berichte. Auf einen Gesamtvergleich dieser Berichte mit der denselben Zeitraum betreffenden Gebührenkalkulation der Beklagten hatte der Kläger aber zur Begründung seiner Wiederaufnahmeklage maßgeblich abgestellt (s. Schriftsatz vom 11. November 2017, S. 3 ff.; ebenso die Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2018, S. 2).
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Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage in Bezug auf "die" vom Kläger benannten Wirtschaftsprüferberichte insgesamt einer Sachprüfung unterzogen und sie als unbegründet erachtet. Die Regel, dass eine von der Vorinstanz einer Prozessabweisung beigefügte Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsinhalts als nicht geschrieben behandelt wird (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18), kann daher auf die spezifische Begründung des hier angefochtenen Beschlusses nicht angewendet werden. Vielmehr handelt es sich bei der darin enthaltenen Feststellung, dass die Klage in Bezug auf den Prüfbericht für 2012 - bei isolierter Betrachtung - (sogar) unzulässig sei, um ein überschießendes Begründungselement, das hinweggedacht werden kann, ohne dass sich das Entscheidungsergebnis wesentlich ändert. Bei dieser Sachlage wird der angefochtene Beschluss von der Anhörungsmitteilung hinreichend gedeckt.
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dd) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass er seine beabsichtigte Entscheidungsbegründung nicht vorab mitgeteilt hat. Zwar muss die Anhörung, wie schon erwähnt, das Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lassen. Die - vor der Schlussberatung nur vorläufigen - Gründe für die in Betracht gezogene Entscheidung müssen jedoch in der Anhörungsmitteilung nicht angegeben werden. Etwas anderes gilt nur, falls das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem nach bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen war (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 17.10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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Die zuletzt genannte Ausnahme lag hier nicht vor. Dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner materiellen Rechtsauffassung, die der Beurteilung des gerügten Verfahrensfehlers zugrunde zu legen ist, die nachträglich gefertigten Prüfberichte im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für unerheblich hielt, war nicht überraschend. Denn im Berufungsurteil vom 20. November 2014 (S. 23 UA, Bl. 542 GA) hatte er bereits einen diesbezüglichen Beweisantrag des Klägers mit der entsprechenden Begründung abgelehnt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
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die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; - 2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; - 3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.