Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. März 2014 - 8 C 16/12

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg.

2

1. Über diesen Antrag entscheidet der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richterinnen und Richter, die an dem angegriffenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. und 21. März 2013 ergangenen Urteil vom 16. Mai 2013 mitgewirkt haben.

3

2. Dem Antrag der Klägerin, auch über die Tatbestandsberichtigung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, war nicht stattzugeben. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung fehlt für Entscheidungen über eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.

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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das darin gewährleistete Recht jeder Person auf eine öffentliche gerichtliche Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen bezieht sich auf die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche selbst (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Februar 2005 - Nr. 55853/00, Miller/Schweden - Rn. 28 f.). Insoweit hat die Klägerin in erster Instanz auf mündliche Verhandlung verzichtet; in der Berufungs- und Revisionsinstanz wurde am 23. Januar 2012 und am 20. und 21. März 2013 jeweils öffentlich mündlich verhandelt. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt nicht, auch in Zwischen- oder Nebenverfahren, die beispielsweise die Ablehnung von Gerichtspersonen, Eilentscheidungen (dazu vgl. VGH München, Beschluss vom 17. September 2003 - 13 AS 03.2009 - juris Rn. 23) oder Urteils- oder Tatbestandsberichtigungen nach §§ 118 f. VwGO zum Gegenstand haben, stets eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

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Selbst wenn man das Tatbestandsberichtigungsverfahren einem Rechtsmittelverfahren gleichstellen wollte, wäre eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausnahmslos erforderlich. Vielmehr kann in Rechtsmittelverfahren unter anderem davon abgesehen werden, wenn in der Vorinstanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - oder wegen eines Verzichts der Beteiligten unterblieben ist - und es nur um die Zulassung eines Rechtsmittels geht oder wenn das Rechtsmittel nur eine rechtliche Überprüfung eröffnet und das Rechtsmittelgericht ohne eigene Ermittlungen und weitere tatsächliche Feststellungen aufgrund der Aktenlage entscheiden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95, Döry/Schweden - Rn. 37 ff. und vom 8. Februar 2005 a.a.O. Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 = juris Rn. 16, vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 = juris Rn. 14 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82 Rn. 23; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 174 ff. m.w.N.). Über die Tatbestandsberichtigung kann das Gericht nach Aktenlage entscheiden. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht vorgesehen; § 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO schließt eine Beweisaufnahme ausdrücklich aus.

6

b) Eine mündliche Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag ist hier auch nicht dazu erforderlich, der Klägerin rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als Voraussetzung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) zu gewähren. Die Klägerin hatte Gelegenheit, ihren Antrag schriftsätzlich im Einzelnen zu begründen und zu den Erwiderungen der übrigen Beteiligten Stellung zu nehmen. Sie hat davon mit zwei Schriftsätzen vom 12. August 2013 sowie mit weiteren Schriftsätzen vom 28. Oktober, 18. November und 20. Dezember 2013 sowie vom 7. März 2014 Gebrauch gemacht. Aus ihrem Vorbringen und dem Vortrag der übrigen Beteiligten ergibt sich keine Notwendigkeit weiterer mündlicher Erörterung.

7

3. Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig, da er keine der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO zugänglichen Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils betrifft.

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a) Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur bezüglich eigener Feststellungen des Revisionsgerichts, auf die sich die urkundliche Beweiskraft des Urteils gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO oder § 98 VwGO, § 417 ZPO erstreckt und die für einen nachfolgenden Verfahrensabschnitt bindend wären. Das sind insbesondere Feststellungen zu den Revisionsanträgen und sonstigen Prozesserklärungen in der Revisionsinstanz. Die revisionsgerichtliche Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, kann dagegen nicht nach § 119 Abs. 1 VwGO berichtigt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1960 - BVerwG 3 ER 404.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 101 S. 127, vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - juris LS und Rn. 1, vom 12. März 1987 - BVerwG 8 B 103.86 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 4 und vom 31. Mai 2013 - BVerwG 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 = juris Rn. 2 m.w.N.). Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 119 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dessen Zusammenhang mit den zitierten Vorschriften über die Beweiskraft des Urteilstatbestands sowie aus dem Zweck der Regelung.

9

Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO soll verhindern, dass unrichtig beurkundeter Prozessstoff wegen der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO Grundlage der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (Beschluss vom 31. Mai 2013 a.a.O. Rn. 3; vgl. BFH, Beschluss vom 24. August 1967 - IV 410/61 - BFHE 89, 565). Sie kommt daher nur in Betracht in Bezug auf diejenigen Feststellungen des angegriffenen Urteils, auf die sich die gesetzlich angeordnete Beweiskraft erstreckt und die deshalb einer Entscheidung in einem nachfolgenden Verfahrensabschnitt zugrunde zu legen wären.

10

Die Beweiskraft des Tatbestands des Revisionsurteils erstreckt sich nur auf die darin bezeugten eigenen Feststellungen des Revisionsgerichts und nicht auf die Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die es nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist. Selbst wenn die Wiedergabe fehlerhaft sein und sich nicht mehr als Zusammenfassung des von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts darstellen sollte, läge darin noch keine eigene, der urkundlichen Beweiskraft fähige Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts. Mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 Abs. 1 VwGO kann auch keine Änderung der Sachverhaltsbewertung oder gar eine Korrektur der rechtlichen Würdigung verlangt werden (Beschluss vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 VwGO § 108 Abs. 1 Nr. 73 = juris Rn. 15).

11

b) Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin betrifft keine im Urteil vom 16. Mai 2013 dokumentierten Tatsachenfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO oder § 98 VwGO, § 417 ZPO erstreckt und die deshalb der Entscheidung in einem nachfolgenden Verfahren zugrunde zu legen wären. Stattdessen rügt die Klägerin die unrichtige Wiedergabe von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, eine Missachtung der revisionsrechtlichen Bindung an diese Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO und die rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen.

12

Die mit der Antragsschrift vom 12. August 2013 erhobenen Einwände der Klägerin gegen die Ausführungen in den Randnummern 46 und 58 bis 60 des angegriffenen Urteils betreffen die revisionsgerichtliche Wiedergabe und die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts.

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Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe in Randnummer 46 weder eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den handelnden Amtswalter noch ein Verschulden verneinen dürfen, verkennt sie, dass es sich dabei um eine rechtliche Würdigung und nicht um bloße Tatsachenfeststellungen handelt. Gleiches gilt für die von ihr gerügte Annahme, ein etwaiger Verstoß gegen Unionsrecht sei nicht hinreichend qualifiziert. Die Konkretisierung dieses rechtlichen Erfordernisses und die Subsumtion darunter erschöpfen sich nicht in tatsächlichen Feststellungen, sondern stellen rechtliche Erwägungen dar. Soweit die Klägerin meint, die Feststellungen der Vorinstanz reichten nicht aus, die beanstandete rechtliche Einschätzung zu tragen, rügt sie einen materiell-rechtlichen Mangel und keine unzutreffende Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts.

14

Ihr Einwand, das angegriffene Urteil habe in Randnummer 58 nicht von einer Öffnung des Erlaubnisverfahrens für private Anbieter ausgehen dürfen, betrifft die Darstellung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Die Formulierung gibt zusammenfassend wieder, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Überprüfung der angefochtenen Untersagungsverfügung aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen ist, Erlaubnisanträge privater Glücksspielanbieter und -vermittler seien im Freistaat Bayern nach Bekanntwerden der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 nicht mehr stets von vornherein mit dem Hinweis auf das Glücksspielmonopol und die daraus folgende Unzulässigkeit einer Erlaubniserteilung an Private abgelehnt, sondern inhaltlich geprüft und beschieden worden. Dies hat der Senat im Übrigen in der Revisionsverhandlung im Termin vom 20. und 21. März 2013, in dem das vorliegende Verfahren unter anderem mit dem ähnlich gelagerten Verfahren - BVerwG 8 C 15.12 - zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden war, eingehend unter Bezugnahme auf die im Verfahren - BVerwG 8 C 15.12 - zu den Akten gelangten und - auch - von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens kritisierten Checklisten zur inhaltlichen Antragsprüfung und daraufhin ergangenen Bescheide der Regierung von Oberbayern mit den Beteiligten erörtert. Der Hinweis der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Ergebnisoffenheit der behördlichen Prüfung angemahnt, bestätigt indirekt, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einer behördlichen Sachprüfung ausging und die Prüfpraxis lediglich rechtlich kritisch beurteilte.

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Entgegen der Darstellung der Klägerin auf Seite 5 ihrer Antragsbegründung findet sich in Randnummer 58 des Urteils vom 16. Mai 2013 nicht die Behauptung, es habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Freistaat Bayern ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren für private Wettanbieter gegeben. Vielmehr wird ausgeführt, eine grundrechts- und grundfreiheitskonforme Anwendung der gesetzlichen Erlaubnisregelungen mit der Folge einer Erlaubniserteilung an private Anbieter und deren Vermittler sei - in der in Randnummer 58 näher dargestellten Weise - möglich gewesen, und gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen habe effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen und ihre Konkretisierung in Randnummer 58 erläutern die Rechtsauffassung, dass eine den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen genügende Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen war. Sie äußern sich nicht zu der Frage, ob seinerzeit eine solche Anwendung praktiziert wurde. Im Übrigen wäre auch eine Aussage über die Vereinbarkeit einer bestimmten Praxis mit Verfassungs- und Unionsrecht als rechtliche Würdigung einzuordnen und als solche keiner Tatbestandsberichtigung zugänglich.

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Die von der Klägerin gerügte Annahme in Randnummer 59 des Urteils, für die Behörde sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, ob die Tätigkeit der Klägerin den ordnungsrechtlichen Anforderungen genügte, erschöpft sich ebenfalls nicht in einer Tatsachenfeststellung. Vielmehr subsumiert sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt unter das Erfordernis offensichtlicher materieller Erlaubnisfähigkeit, bei dessen Vorliegen eine Untersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig gewesen wäre, und verneint die Offensichtlichkeit mit der Formulierung, eine "hinreichende" Erkennbarkeit sei nicht gegeben. Diese rechtliche Würdigung unterfällt nicht § 119 Abs. 1 VwGO.

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Die darüber hinaus beanstandete Annahme in Randnummer 60 des Urteils, anhand der Verwaltungspraxis der Beklagten sei nicht feststellbar gewesen, dass diese die unerlaubte Vermittlung in Kenntnis der Möglichkeit einer rechtsfehlerfreien Untersagung geduldet hätte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als tatsächliche Spekulation zu qualifizieren. Vielmehr bewertet das Urteil die bereits dem Berufungsurteil zugrunde liegenden, durch Beiziehen der Verwaltungsvorgänge ermittelten Tatsachen zum Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sie keine Bereitschaft der Beklagten zur Duldung formell illegaler Glücksspielvermittlung erkennen lassen. Selbst wenn insoweit nicht nur eine Würdigung der Feststellungen der Vorinstanz, sondern eine eigene Feststellung des Senats vorläge, wäre im Übrigen nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin, die im Verfahren stets das strenge Vorgehen der Beklagten gegen jede formell illegale Tätigkeit beanstandet hat, eine entsprechende Feststellung für unzutreffend halten sollte.

18

Als revisionsgerichtliche Tatsachenfeststellung ist auch nicht die in Randnummer 47 formulierte Annahme einzuordnen, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinen Entscheidungen zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 erstmals klargestellt, dass die Verhältnismäßigkeit im unionsrechtlichen Sinne nicht nur eine kohärente Ausgestaltung des jeweiligen Monopolbereichs selbst, sondern auch eine Kohärenz zwischen den Regelungen verschiedener Glücksspielsektoren fordere. Diese Aussage stellt für die klare Erkennbarkeit eines Unionsrechtsverstoßes auf die Rechtsprechung des zur verbindlichen Auslegung des Unionsrechts berufenen Gerichtshofs ab und interpretiert dessen glücksspielrechtliche Entscheidungen. Damit ist sie Teil der rechtlichen Würdigung. Die gegenteilige Deutung der unionsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Klägerin und ihre Auffassung, der Senat habe auf die - uneinheitliche - nationale Rechtsprechung abstellen müssen, stellen keine Tatsachenfeststellungen, sondern die Rechtsauffassung des Urteils in Frage.

19

Die im ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 12. August 2013 gerügte Annahme in Randnummer 22 des Urteils, eine Rückkehr zur alten - von der umstrittenen Monopolregelung geprägten - Rechtslage sei nicht abzusehen, ist im Zusammenhang mit dem ihr vorangestellten Satz zu verstehen. Sie bewertet die auch von der Klägerin zitierte Experimentierklausel (§ 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4 ff. GlüStV n.F.), die das Monopol - zunächst für die Dauer von sieben Jahren - durch ein Konzessionssystem ersetzt, im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Dazu wird ausgeführt, aus der gesetzlichen Befristung der Experimentierphase sei noch nicht darauf zu schließen, dass nach Ablauf dieser Phase wieder eine den Regelungen des GlüStV a.F. entsprechende Rechtslage in Kraft trete. Darin liegt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Bewertung.

20

c) Unabhängig von diesen Erwägungen ist der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung auch deshalb unzulässig, weil die beanstandeten Ausführungen den gerichtlichen Entscheidungen in den von der Klägerin angestrebten weiteren Verfahren mangels gesetzlicher Beweiskraft oder gesetzlicher Bindungsregelungen nicht zugrunde zu legen wären. Insoweit fehlt dem Antrag der Klägerin jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, das auch für eine Tatbestandsberichtigung vorliegen muss (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 119 Rn. 3; vgl. BFH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - BFHE 202, 216 = juris Rn. 4 ff.).

21

Im Amtshaftungsprozess ist das Zivilgericht weder an die revisionsgerichtliche Sachverhaltsdarstellung noch an die Erwägungen zu den Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs gebunden. Letztere wurden nur als Vorfrage der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft, die der Senat verneint hat. Sie sind damit nicht in materielle Rechtskraft gemäß § 121 VwGO erwachsen.

22

Im Verfahren über die von der Klägerin beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht an die revisionsgerichtliche Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz oder an eigene Feststellungen des Revisionsgerichts gebunden, da eine § 137 Abs. 2 VwGO vergleichbare Norm fehlt (Beschluss vom 31. Mai 2013 a.a.O. Rn. 5; ebenso: BFH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1983 - VII R 33 - 34/82 - juris Rn. 4 und vom 9. Oktober 2008 - V R 45/06 - BFH/NV 2009, 39 Rn. 3; offengelassen von: BGH, Beschluss vom 6. Juli 1998 - II ZR 117/97 - juris Rn. 3).

23

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüft Verletzungen der EMRK ebenfalls, ohne an Feststellungen oder Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung gebunden zu sein.

24

4. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 28. Oktober, 18. November und 20. Dezember 2013 sowie vom 7. März 2014 weitere Tatbestandsberichtigung begehrt, ist ihr Antrag unzulässig, weil die gesetzliche Frist des § 119 Abs. 1 VwGO bereits zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils, also am 12. August 2013 abgelaufen war. Gründe für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.

25

Neuer Vortrag und neue Unterlagen, die nach Fristablauf nachgereicht wurden, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO dient der Korrektur unzutreffender oder unklarer tatsächlicher Urteilsfeststellungen zum der Entscheidung zugrunde liegenden Prozessstoff, nicht jedoch dessen Erweiterung oder Veränderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.

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(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
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2.
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beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.