Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2016 - 6 C 60/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C60.14.0
bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tatbestand

1

Der Kläger ist Jäger und Sportschütze; er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Januar 2011 beantragte er, eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines Jahresjagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. Diese Schusswaffe hat kein eingebautes Magazin; sie kann mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, er wolle die Waffe unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit der Waffe auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.

2

Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffe in eine auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte ein und vermerkte dort in der Spalte "Art der Waffe" "halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -". Den Antrag des Klägers, den Zusatz "2 Schuss" zu streichen, lehnte die Behörde ab. Die Bemerkung sei erforderlich, um zu dokumentieren, dass die halbautomatische Schusswaffe für die Ausübung der Jagd nur mit einem Magazin für zwei Patronen zugelassen sei. Ein schießsportliches Bedürfnis habe der Kläger nicht geltend gemacht.

3

Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die halbautomatische Schusswaffe ohne Einschränkung in die Waffenbesitzkarte einzutragen, hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, der Kläger sei zum Besitz der halbautomatischen Schusswaffe berechtigt, weil er damit die Jagd ausüben könne, wenn er ein Magazin mit einer Kapazität von nur zwei Patronen verwende. Das jagdgesetzliche Verbot, mit derartigen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen könne, auf Wild zu schießen, stelle eine Verhaltensanforderung für Jäger dar. Die Bemerkung "2 Schuss" sei nicht eintragungsfähig, weil das Waffengesetz nur die Waffenarten der automatischen und halbautomatischen Schusswaffen kenne, ohne nach der Magazinkapazität zu unterscheiden.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er hält die Erteilung der Besitzberechtigung für die halbautomatische Schusswaffe zur Ausübung der Jagd mit der Beschränkung, nur ein kleines Magazin zu verwenden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für zulässig. Der Kläger verweist darauf, dass mehrere Waffenhersteller halbautomatische Schusswaffen, die ein größeres Magazin aufnehmen könnten, auch für die Jagdausübung anböten.

Entscheidungsgründe

5

Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten auf den maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äußern.

6

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Waffengesetz erkennt kein waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern an dem Besitz von Schusswaffen an, deren Benutzung für die Jagd jagdgesetzlich verboten ist (unter 1.). Hierzu gehören halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können (unter 2.). Das Verbot des Besitzes dieser Waffen genügt ungeachtet seiner Strafbewehrung den Bestimmtheitsanforderungen (unter 3.). Daher kann der Kläger nicht verlangen, dass die streitgegenständliche Bemerkung "2 Schuss" in der Waffenbesitzkarte gestrichen wird (unter 4.).

7

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Karte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen. Auf die Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WaffG vorliegen. Hierzu gehört der Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, d.h. die Glaubhaftmachung eines besonders anzuerkennenden Interesses an dem Besitz einer Waffe.

8

Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen. Die Eignung fehlt Schusswaffen, deren Benutzung für die Jagd generell verboten ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - Rn. 10 f.). Jäger dürfen Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).

9

Ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe für die Ausübung der Jagd setzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Diese Regelung statuiert ein generelles Besitzverbot für Schusswaffen, die Jäger aufgrund eines jagdgesetzlichen Verbots für die Ausübung der Jagd nicht benutzen, d.h. mit denen sie nicht auf jagdbare Tiere schießen dürfen. Ihnen darf eine Erlaubnis für den Besitz einer derartigen Waffe nicht erteilt werden. Dagegen gilt das gesetzliche Verbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung oder eine bestimmte jagdliche Vorgehensweise nicht eingesetzt werden dürfen.

10

Dieser Bedeutungsgehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folgt aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzessystematik: Das gesetzliche Verbot bezieht sich auf die zu erwerbende Schusswaffe als solche und nicht auf bestimmte Möglichkeiten ihrer Verwendung. Auch lässt sich ein generelles Verbot des Besitzes bestimmter Schusswaffen für Jäger mit deren gesetzlich anerkanntem Bedürfnis an der Ausübung der Jagd mit Schusswaffen nur in Einklang bringen, wenn feststeht, dass die Verwendung der Waffen für diesen Zweck ausgeschlossen ist.

11

Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz für das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu gestatten. Auch insoweit besteht ein waffenrechtliches Bedürfnis nur, wenn beide tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass beide Bestandteile der Vorschrift durch das Wort "und" verbunden sind.

12

2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.

13

Regelungsgegenstand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ist die Ausübung der Jagd. Das in der Regelung genannte Schießen auf Wild gehört als ein prägender Bestandteil zur Jagd. Dies findet gesetzessystematisch Ausdruck in den Begriffsbestimmungen des Bundesjagdgesetzes: Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Schießen auf Wild dient dazu, es zu erlegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind unter dem Begriff Wild wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verstehen. Die Tierarten sind in § 2 Abs. 1 BJagdG aufgeführt; Absatz 2 ermächtigt die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen. Demzufolge ist jagdgesetzlich festgelegt, dass die Ausübung der Jagd das Schießen auf Tiere umfasst, die jagdgesetzlich als Wild bestimmt sind.

14

In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.

15

Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.

16

Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot sicherstellen soll, dass Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt werden. Die Waidgerechtigkeit fordert, dass ein Tier nicht unnötig leidet. Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; "Dauerbeschuss" gilt es zu vermeiden. Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).

17

Schließlich wird die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG als waffenbezogener Verbotstatbestand durch die Entstehungsgeschichte bestätigt, die wiederum den Normzweck deutlich macht. Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) mit Wirkung vom 1. April 1977 eingeführt, um die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz zu schaffen (BT-Drs. 7/4285 S. 14). Nach dem Inkrafttreten war es der Bundesrepublik möglich, das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) zu ratifizieren (vgl. Zustimmungsgesetz vom 17. Juli 1984, BGBl. II S. 618). Nach Art. 8 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten unter anderem, die Verwendung von Mitteln zu verbieten, die zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind. Nach Anhang IV der Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen. Diese Pflicht wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.

18

Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat die Auffassung nicht, "die Waffe als solche", d.h. ohne Magazin, werde von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nicht erfasst, weil das Magazin nicht Bestandteil der Waffe sei (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 13 Rn. 18; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 13 WaffG, Rn. 8). Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.

19

3. Das sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebende Verbot, halbautomatische Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Ausübung der Jagd zu besitzen, verstößt ungeachtet seiner Strafbewehrung durch die Bezugnahme in § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Verweist ein Straftatbestand mit Blankettcharakter auf ein verwaltungsrechtliches Verbot, muss der gesetzliche Verbotstatbestand den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Dies ist der Fall, wenn sich Inhalt und Reichweite des Verbots mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 108 <114 f.>; Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 C 4.09 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 19 Rn. 19). Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Regelung.

20

4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbene halbautomatische Schusswaffe zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte ohne die zusätzliche Bemerkung "2 Schuss" zu erhalten, nicht erreichen. Dies folgt schon daraus, dass diese Waffe nicht eingetragen werden kann, weil sie einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegt. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Amtsgericht Meschede Urteil, 13. Mai 2015 - 6 C 411/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, a

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1.
Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
2.
Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.