Amtsgericht Meschede Urteil, 13. Mai 2015 - 6 C 411/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5) ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), zu 3) und zu 5) jeweils sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen jeweils daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten haben.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 4) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat und ferner mit der Maßgabe, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 3) und 4) sowie 88 % der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2) trägt 12 % der Gerichtskosten und 12 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Streithelfers. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 2), der Beklagte und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1), 3) und 4) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von ihr vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung.
3Am 10.02.2013 veranstaltete der Beklagte in der Schützenhalle in I. eine Karnevalsveranstaltung. Zu der Veranstaltung kamen mehr als 800 Besucher. Der Eintritt war kostenlos. Zur musikalischen Unterhaltung buchte der Beklagte einen Diskjockey. Messungen und Aufzeichnungen über die Schallpegel der abgespielten Musik nahmen der Beklagte und der Diskjockey nicht vor.
4Die Kläger behaupten, dass sie die Karnevalsveranstaltung des Beklagten besucht hätten. Die Musik bei der Karnevalsveranstaltung sei zu laut gewesen und es habe Rückkopplungsgeräusche gegeben. Der Beklagte habe die Vorgaben der DIN 15905 Teil 5 nicht eingehalten. Der zulässige Dauerschallpegel sei deutlich überschritten worden. Durch die laute Musik hätten sie jeweils einen – auch dauerhaften – Hörschaden erlitten.
5Die Klägerin zu 1) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sie bei der Karnevalsveranstaltung Hörschmerzen und Hörprobleme bekommen habe. Sie habe sich daraufhin am 12.02.2013 in ärztliche Behandlung begeben. Der behandelnde Arzt habe eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Gehörs festgestellt. Insoweit wird auf den Inhalt der fachärztlichen Bescheinigung vom 24.06.2012, Bl. 11 d. A., Bezug genommen. Sie sei mit Kortison und Blutverdünnern behandelt worden und es seien ihr Schmerzmittel gespritzt worden. Sie sei insgesamt drei Tage arbeitsunfähig und schulunfähig gewesen. Die akute Beeinträchtigung habe eine Woche angedauert. Zudem habe sie an erheblichen Kopfschmerzen gelitten.
6Die Klägerin zu 2) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass unmittelbar auf der Karnevalsveranstaltung gemerkt habe, dass ihre Ohren schmerzen und sich bei ihr Schwindelgefühle einstellen würden. Daraufhin habe sie die Veranstaltung direkt verlassen. Sie habe bereits auf der Heimfahrt gemerkt, dass sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und sie Übelkeit geplagt habe. Sie habe sich unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben. Dort sei ein erheblicher Hörschaden festgestellt worden. Der Arzt habe einen massiven Innenohrschaden festgestellt. Der Tinnitus sei medikamentös behandelt worden. Am 04.03.2013 habe sie erneut unter Tinnitus gelitten. Auf den Inhalt der ärztlichen Atteste vom 05.07.2013, Bl. 12 der Akte 6 C 44/14, und vom 18.06.2014, Bl. 72 d. A., wird Bezug genommen.
7Der Kläger zu 3) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, er habe bei der Karnevalsveranstaltung einen erheblichen Hörschaden erlitten. Unmittelbar nach Verlassen der Veranstaltung habe er unter einem Hörsturz, Übelkeit und erheblichen Kopfschmerzen gelitten, die 3-4 Tage angedauert hätten. Am 11.02.2013 sei von seinem Arzt Herrn Dr. X. ein hochfrequenter Tinnitus links festgestellt worden, der mit einer durchblutungsfördernden Infusion behandelt worden sei. Am 21.02.2013 sei er erneut beim Arzt gewesen. Bei diesem Besuch habe der Arzt noch ein leichtes hochfrequentes Ohrgeräusch festgestellt. Insoweit wird auf den Inhalt des ärztlichen Attests vom 24.06.2013, Bl. 16 der Akten 6 C 46/14, Bezug genommen. Vom 15.02.2013 bis zum 21.02.2013 hätten fünf Infusionsbehandlungen durchgeführt werden müssen. Diesbezüglich wird auf das ärztliche Attest vom 17.06.2014, Bl. 68 der Akten 6 C 46/14, Bezug genommen. Bis heute sei es für ihn nicht möglich, die Geräusche in seiner Umgebung ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er leide weiterhin unter erheblichen Schmerzen und Schwindelgefühlen. Ein Verweilen an öffentlichen und lauten Orten sei für ihn nicht möglich.
8Die Klägerin zu 4) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sie unmittelbar nach Verlassen der Veranstaltung Schmerzen in den Gehörgängen gehabt habe und ihr schwindelig gewesen sei. Zudem habe sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und sie habe Übelkeit geplagt. Daraufhin sei sie am 11.02.2013 zum Arzt gegangen. Dieser habe bei ihr ein Lärmtrauma diagnostiziert. Am 21.02.2013 und 12.04.2013 sei sie erneut wegen Hörbeschwerden beim Arzt gewesen. Auf den Inhalt des ärztlichen Attests von Herrn Dr. V. vom 30.10.2013, Bl. 10 der Akte 6 C 59/14, wird Bezug genommen.
9Die Klägerin zu 5) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sich bei ihr unmittelbar nach Verlassen der Karnevalsveranstaltung ein Hörsturz eingestellt und sie Schmerzen in den Gehörgängen gehabt habe. Auch sei ihr schwindelig gewesen. Ferner habe sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und es habe sie Übelkeit geplagt. Sie habe sich am 12.02.2013 in ärztliche Behandlung gegeben. Hier sei ein vorübergehender, aber erheblicher Hörschaden festgestellt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des ärztlichen Attests vom 18.06.2013, Bl. 11 der Akte 6 C 60/14, Bezug genommen. Ein Verweilen an öffentlichen und lauten Orten sei für sie nicht möglich, ohne einen Tinnitus zu erleiden.
10Die Kläger machen geltend, dass ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass sie durch die bei der Karnevalsveranstaltung dargebotene Musik einen Hörschaden erlitten hätten und daraus folge, dass die Musik über die zulässigen Grenzwerte hinaus zu laut gewesen sei. Insoweit greife für sie eine Beweislastumkehr ein, weil der beklagte Verein entgegen der DIN 15905 Teil 5 keine Messungen und Aufzeichnungen darüber vorgenommen habe.
11Ursprünglich haben die Kläger getrennt Klage gegen den Beklagten erhoben, die Klägerin zu 1) unter dem Az. 6 C 411/13, die Klägerin zu 2) unter dem Az. 6 C 44/14, der Kläger zu 3) unter dem Az. 6 C 46/14, die Klägerin zu 4) unter dem Az. 6 C 59/14 und die Klägerin zu 5) unter dem Az. 6 C 60/14. Mit Beschluss vom 25.06.2014 hat das Amtsgericht die Verfahren 6 C 411/13, 6 C 44/14, 6 C 46/14, 6 C 59/14 und 6 C 60/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 6 C 411/13 verbunden.
12Die Klägerin zu 1) beantragt,
131.
14den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 1.500,00 EUR nicht unterschreiten darf, zu zahlen,
152.
16festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.
17Die Klägerin zu 2) beantragt,
181.
19den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 800,00 EUR nicht unterschreiten darf, zu zahlen,
202.
21festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.
22Der Kläger zu 3) beantragt,
231.
24den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 2.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
252.
26festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass er am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.
27Die Klage der Klägerin zu 4) ist dem Beklagten am 03.04.2014 zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist hat das Amtsgericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, antragsgemäß zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,00 EUR verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat. Gegen dieses Versäumnisurteil, dem Kläger am 08.05.2014 und dem Beklagten am 07.05.2014 zugestellt, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2014, eingegangen bei Gericht am 16.05.2014, Einspruch eingelegt.
28Die Klägerin zu 4) beantragt nunmehr,
29das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufrechtzuerhalten.
30Die Klägerin zu 5) beantragt,
311.
32den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 800,00 EUR nicht unterschreiten darf, zu zahlen,
332.
34festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.
35Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
36das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
37Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Streithelfer um den bei der Karnevalsveranstaltung tätigen Diskjockey gehandelt habe, was die Kläger mit Nichtwissen bestreiten.
38Die Lautstärke der Musik habe bei der Karnevalsveranstaltung keine gesundheitsschädlichen Frequenzen erreicht. Der Streithelfer habe eine moderne Musikanlage mit sicheren Beschallungssystemen und wirksamen Endstufenlimitern verwendet, die dazu führen würden, dass die Höchstgeräuschentwicklung aus den einzelnen Musikboxen deutlich reduziert und unter die Höchstgrenzen gesetzt werde. Ferner hätten der Streithelfer und seine Mitarbeiter darauf geachtet, dass die Lautstärke der Musik nicht den gesundheitsgefährdenden Bereich erreichen würde.
39Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
40Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Herrmann, L., M., S., S1., T. und T1. und durch Einholung schriftlicher und mündlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.12.2014, Bl. 133 ff. d. A., und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015, Bl. 171 ff. d. A., Bezug genommen.
41Das Gericht hat den Parteien am Schluss der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung des Protokolls zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und der Klägerin zu 2) zudem, binnen dieser Frist ein ärztliches Attest über den unmittelbar nach der Karnevalsveranstaltung vorgenommenen Arztbesuch und den hierbei diagnostizierten Hörschaden vorzulegen. Hierzu haben die Kläger mit Schreiben vom 24.03.2015, Bl. 205 ff. d. A., und 05.05.2015, Bl. 219 ff. d. A., der Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2015, Bl. 231 ff. d. A., und der Streithelfer mit Schreiben vom 01.04.2015, Bl. 213 ff. d. A., Stellung genommen.
42Entscheidungsgründe
43A.
44Die Klagen sind zulässig und haben in der Sache teilweise Erfolg.
45I.
46Die Klage der Klägerin zu 1) ist teilweise begründet.
471.
48Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
49a)
50Die Klägerin zu 1) hat aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Beklagten einen Hörschaden erlitten.
51aa)
52Dass die Klägerin zu 1) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. X. vom 25.06.2012. Ausweislich dieser hat er am 12.02.2013 bei der Klägerin einen hochfrequenten diffusen Tinnitus diagnostiziert. Tonschwellenaudiometrisch wurde ein Tinnitus rechts bei 4 kHz mit 15 dB und links bei 8 kHz mit 30 dB verdeckt. Diese fachärztliche Bescheinigung hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.
53bb)
54Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.
55(1)
56Der Beklagte hat als Ausrichter der Karnevalsveranstaltung die Pflicht, die Besucher vor Hörschäden durch übermäßige und gesundheitsgefährdende Lautstärke der abgespielten Musik zu schützen.
57(a)
58Der Beklagte ist als Veranstalter nämlich grundsätzlich verpflichtet, die Besucher vor denjenigen Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Veranstaltung ausgesetzt sein können. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04). Mithin hat auch der Ausrichter einer Karnevalsveranstaltung, bei der musikalische Darbietungen erfolgen, die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen das in seiner Macht stehende zum Schutz der Besucher vor Hörschäden zu veranlassen (vgl. so BGH, Urteil v. 13.01.2001 – VI ZR 142/00 für Konzertbesucher). Die bei der Veranstaltung dargebotene Musik muss nach dem Schallpegel und ihrer Einwirkungsdauer in einer Weise abgespielt werden, dass eine Gehörsgefährdung der Besucher der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
59(b)
60Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Diskjockey übertragen hat. Hierzu hätte es einer eindeutigen Absprache bedurft, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Pflicht zu erfüllen, insoweit hat er je nach Art und Umfang der Gefahrenquelle eine Prüfungs- und Hinweispflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 50 m.w.N.). Nach Angaben des Vorstands des Beklagten ist mit dem Streithelfer jedoch über Schutzmaßnahmen für die Besucher und Messungen der Schallpegel zur Abwendung von Hörschäden nicht gesprochen worden.
61(c)
62Die Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin zu 1).
63Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass sie die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen T1., M. und S1. Die Zeugin S1. hat glaubhaft bekundet, dass sie mit der Klägerin zu 1) bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung gewesen sei. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M., die bestätigt hat, sich mit der Klägerin zu 1) bei der Karnevalsveranstaltung unterhalten zu haben und des Zeugen T1., der bekundet hat, die Klägerin zu 1) zu der Schützenhalle in I. gebracht zu haben.
64(2)
65Der Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hat nämlich keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um die Besucher der Karnevalsveranstaltung vor Hörschäden zu bewahren. Er ist der sich aus der DIN 15905 Teil 5 ergebenden Vorgabe, während der Veranstaltung fortlaufende Messungen und Aufzeichnungen über die Lautstärke und Einwirkungsdauer der abgespielten Musik vorzunehmen, nämlich nicht nachgekommen.
66(a)
67Als Maßstab für die Beurteilung, welche Verpflichtungen für den Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung in einer Schützenhalle zum Schutz der Besucher vor übermäßiger und gesundheitsgefährdender Lautstärke durch die bei der Veranstaltung abgespielte Musik bestehen, ist die DIN 15905 Teil 5 (Fassung November 2007) heranzuziehen.
68Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen und ausweislich des Anwendungsbereiches der Norm ist die DIN 15905 Teil 5 nämlich auf die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung anzuwenden. Die DIN 15905 Teil 5 verhält sich ihrer Bezeichnung nach über „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik“. Die Norm enthält Festlegungen zum Erkennen einer tatsächlichen oder einer sich während der Darbietung abzeichnenden Überschreitung der in dieser Norm aufgeführten Richtwerte für die Beurteilungspegel, um bereits während einer Veranstaltung notwendige Maßnahmen zum Schutz der Besucher ergreifen zu können. Sie enthält Hinweise, wie der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine Gehörgefährdung durch Schallemissionen durch elektroakustische Beschallungstechnik in Abhängigkeit der zu erwartenden Schallexposition nachgekommen werden kann. Gemäß seinem Anwendungsbereich gilt die DIN-Norm ausdrücklich auch für elektroakustische Beschallungstechnik in Mehrzweckhallen, worunter auch die hier streitgegenständliche Schützenhalle fällt.
69(b)
70Der Beklagte hatte durch fortlaufende Messungen und Aufzeichnungen der Schallpegel und der Lärmdosis sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Musikanlage keine gesundheitsschädlichen Frequenzen für die Besucher erreicht werden.
71Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es Ziel der DIN 15905 Teil 5, gehörgefährdende Pegel und Frequenzen für das Publikum zu vermeiden. Die in der DIN empfohlene fortlaufende Messung des Beurteilungspegels soll den Veranstalter in die Lage versetzen, bei Erreichen gesundheitsgefährdender Frequenzen Maßnahmen zu ergreifen, um die Besucher vor einer Gehörgefährdung zu schützen. Durch das eingerichtete Messgerät wird die verantwortliche Person unmittelbar – auch durch Aufleuchten einer Farbampel – gewarnt, sobald die Lautstärke der abgespielten Musik gesundheitsgefährdende Bereiche erreicht. Hierdurch wird der Verantwortliche in die Lage versetzt, den Schallpegel rechtzeitig herabzusetzen und in der Folge die Besucher vor Gehörschäden durch Überschreiten der in der DIN genannten Spitzenpegel und auch durch Überschreiten der Lärmdosis zu schützen. Überdies wird durch die Aufzeichnungen der Messungen sichergestellt, dass die Besucher, die ansonsten das Überschreiten der zulässigen Lautstärke nur schwer nachweisen können, die Schallpegel im Nachhinein überprüfen können.
72(c)
73Der Pflicht zur Vornahme von Messungen und Aufzeichnungen der erreichten Schallpegel und Frequenzen steht auch nicht entgegen, dass die in der DIN 15905 Teil 5 empfohlenen Messungen und Aufzeichnungen nach den Ausführungen des Sachverständigen seiner Erfahrung zufolge bislang bei Veranstaltungen wie der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung nicht vorgenommen werden. Allein der Umstand, dass sich Ausrichter dieser Veranstaltungen – noch – weigern, die in der DIN-Norm enthaltenen geeigneten Maßnahmen zur Sicherheit der Besucher zu treffen, führt nicht dazu, dass diese Maßnahmen nicht für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters herangezogen werden können.
74(d)
75Die Pflicht, während der Karnevalsveranstaltung fortlaufende Messungen über die Beurteilungspegel der dargebotenen Musik vorzunehmen, stellt für den Beklagten – insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht – auch keine unzumutbare Belastung dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen fallen für die Vornahme solcher Messungen nämlich überschaubare Kosten an.
76(3)
77Die Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist ursächlich für den von der Klägerin anlässlich des Besuchs der Karnevalsveranstaltung erlittenen Hörschaden.
78Es kommt nicht darauf an, ob die Grenzwerte der DIN 15905 Teil 5 überschritten wurden. Insoweit spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Hörschaden der Klägerin zu 1) für den Fall, dass der Beklagte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre – und die Messungen der Schallpegel vorgenommen hätte – , vermieden worden wäre.
79(a)
80Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ist geboten, da sich der im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Karnevalsveranstaltung erlittene Hörschaden als typische Folge der bei der Veranstaltung fehlenden Messungen darstellt. In dem Hörschaden hat sich nämlich gerade die Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der Messpflicht begegnet werden sollte. Hätte der Beklagte nämlich während der Veranstaltung die in der DIN 15905 Teil 5 vorgesehenen Messungen des Beurteilungspegels vorgenommen, hätte er die Schallpegel und Einwirkungsdauer kontrollieren und herabsetzen können.
81(b)
82Den danach bestehenden Beweis des ersten Anscheins hat der Beklagte nicht erschüttert. Er hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass der Hörschaden der Klägerin auf eine andere Ursache als die Karnevalsveranstaltung zurückzuführen ist.
83(aa)
84Soweit der Streithelfer und der Beklagte in dem Schreiben vom 01.04.2015 und 06.05.2015 in den Raum gestellt haben, dass der Hörschaden durch Zuschauergeräusche entstanden sei, fehlt es an einer substantiierten Darlegung zu den durch die Lautstärke der Zuschauer erreichten Schallpegeln.
85(bb)
86Dass nicht andere Besucher der Karnevalsveranstaltung ähnliche Schäden geltend gemacht haben, vermag die Kausalität nicht in Frage zu stellen, weil dieser Umstand auch darauf zurückzuführen sein kann, dass andere Besucher entsprechende Schäden subjektiv nicht registriert haben, keine Ansprüche gegen den Beklagten gestellt haben oder Beeinträchtigungen wieder abgeklungen sind (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 01.12.2004 – 6 O 4537/03), wie etwa auch aus der Aussage der Zeugin S. zu entnehmen ist.
87(c)
88Es kann in diesem Rechtsstreit auch nicht festgestellt werden, dass das Abspielen gesundheitsschädlicher Frequenzen bei der Karnevalsveranstaltung ausgeschlossen war.
89(aa)
90Der Beweis, dass bei der Karnevalsveranstaltung keine gesundheitsschädlichen Frequenzen abgespielt wurden, kann heute im Wege des Sachverständigenbeweises nicht mehr geführt werden.
91Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es für ihn nämlich nicht mehr feststellbar, ob bei der streitgegenständlichen Veranstaltung tatsächlich keine gesundheitsschädliche Frequenzen durch die Musikanlage entstanden sind. Dies ist nach den Angaben des Sachverständigen zum einen darauf zurückzuführen, dass die streitgegenständliche Musikanlage nach den Angaben des Streithelfers tatsächlich in der Lage ist, einen gesundheitsschädlichen Bereich zu erreichen. Zum anderen sind auch keine Messungen über die Schallpegel, die Frequenzen und die individuelle Einstellung der Musikanlage vorhanden. Das von der Beklagten vorgelegte Datenblatt (vgl. Bl. 30 ff. d. A.) ist nach den Feststellungen des Sachverständigen hierfür nicht ausreichend.
92(bb)
93Es war auch nicht auf den Antrag des Beklagten der Streithelfer als Zeuge für den Beweis der behaupteten Tatsache, dass bei der streitgegenständlichen Veranstaltung keine gesundheitsschädlichen Frequenzen erreicht wurden, zu vernehmen.
94Zunächst fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag des Beklagten, welche Schallpegel und Frequenzen in den unterschiedlichen Bereichen der Schützenhalle über welche Dauer eingewirkt haben. Überdies ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aber auch nicht ausreichend, die Frequenzen, wie es nach Angaben des Streithelfers erfolgt ist, nach subjektiven Empfindungen zu messen. Nach den Angaben des Streithelfers haben seine Mitarbeiter und er bei der Einstellung der Lautstärke der Musik nämlich nicht auf Messgeräte, sondern vielmehr auf Erfahrungswerte zurückgegriffen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dies nicht ausreichend, da eine mögliche Beeinträchtigung nicht nur durch ein Überschreiten der Spitzenpegel, sondern vielmehr auch durch die längere Einwirkungsdauer eines geringeren Pegels erreicht werden kann, was bedeutet, dass auch ein geringerer Pegel über die Einwirkungsdauer zu Schäden am Gehör einer Person führen kann.
95(4)
96Der Vorstand des Beklagten, dessen Verschulden ihm gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, hat die Verletzung der von ihm zu wahrenden Verkehrssicherungspflicht verschuldet. Hat der Schädiger sich objektiv pflichtwidrig verhalten und einen offensichtlich gefährlichen Zustand geduldet, so spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden.
97cc)
98Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Klägerin zu 1) ist nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
99(1)
100Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 1) in der Nähe von Lautsprachen aufgehalten hat.
101Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind die in der DIN 15905 Teil 5 angegebenen Höchstwerte nämlich auch in dem Bereich vor den Lautsprechern einzuhalten. Die Klägerin muss sich wie die anderen Besucher nämlich darauf verlassen können, dass die Veranstaltung, so wie sie entsprechend ihrer Konzeption durchgeführt wurde, keine Gefahren für sie mit sich bringt. Dies gilt unabhängig von dem Platz, den der einzelne Besucher einnimmt, solange er sich dabei innerhalb der von dem Beklagten gesetzten Barrieren hält, zumal der Beklagte nicht einmal substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass sich die Klägerin zu 1) in dem Bereich vor den Lautsprechern aufgehalten hat.
102(2)
103Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin zu 1) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.
104(3)
105Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass die Klägerin die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.
106b)
107Der Höhe nach hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.
108Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin am 12.02.2013 ein hochfrequenter diffuser Tinnitus diagnostiziert wurde. Der Tinnitus konnte tonschwellenaudiometrisch rechts bei 4 kHz mit 15 dB und links bei 8 kHz mit 30 dB verdeckt werden. Ferner ist für die Bemessung maßgeblich, dass zur Behandlung eine rheologische Infusionsbehandlung eingeleitet wurde, wie sich ebenfalls aus der fachärztlichen Bescheinigung ergibt. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen.
109Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen aber auch erforderlich, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.10.2011, 6 U 72/11). Hierbei war in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich die für Hörschäden zugesprochenen Schmerzensgelder bereits in leichteren Fällen in einem Rahmen von 1.000,00 bis 1.500,00 EUR bewegen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 13.07.2010 – 9 U 89/09 mit Verweis auf Hacks/Ring/Böhm Schmerzensgeldtabelle 2007 lfd. Nr. 523 und Nr. 576).
1102.
111Auf den Antrag der Klägerin zu 1) war festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden erlitten hat. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen.
112a)
113Der Antrag ist zulässig.
114Insbesondere hat die Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99) und es aus Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung keinen Grund gibt, mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens nicht wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99). Das Feststellungsinteresse besteht jedoch nur hinsichtlich der zukünftigen, noch nicht entstandenen Schäden, da bereits entstandenen Schäden von der Klägerin grundsätzlich zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sind. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass sie Schäden erlitten hat, die bereits entstanden, jedoch noch nicht bezifferbar sind.
115b)
116Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, weil die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen und im Hinblick auf den erlittenen Hörschaden der Eintritt eines Folgeschadens bei verständiger Würdigung möglich ist.
117Die Feststellung war jedoch hinsichtlich der immateriellen Schäden zu beschränken. Mit dem geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag werden nämlich bereits alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren Verletzungsfolgen abgegolten(vgl. BGH, Urteil v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99).
118II.
119Die Klage des Klägers zu 3) ist teilweise begründet.
1201.
121Der Kläger zu 3) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
122a)
123Der Kläger zu 3) hat aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten einen Hörschaden erlitten.
124aa)
125Dass der Kläger zu 3) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. X. vom 24.06.2013. Ausweislich der Bescheinigung hat der Arzt bei dem Kläger zu 3) am 12.02.2013 einen hochfrequenten Tinnitus links festgestellt. Der Arzt hat bei seiner Untersuchung nämlich eine Innenohrsenke links im Bereich von 3 bis 4 kHz von 20 bis 30 dB feststellen können. Der Tinnitus war linksseitig mit 30 dB bei 4 kHz verdeckbar. Diese fachärztliche Bescheinigung hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.
126bb)
127Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) bb) Bezug genommen.
128Diese Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber dem Kläger zu 3). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass er die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen J. und T. Die Zeugin J. hat in ihrer auch im Randgeschehen detailreichen Aussage glaubhaft bekundet, dass sie zusammen mit ihrem Freund, dem Kläger zu 3), die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung des Beklagten besucht hat. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen T., der bestätigt hat, seinen Sohn, den Kläger zu 3), von der Karnevalsveranstaltung abgeholt zu haben.
129cc)
130Der Anspruch des Klägers zu 3) ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines etwaigen Mitverschuldens seinerseits zu kürzen.
131(1)
132Ob sich der Kläger zu 3) in der Nähe der Lautsprecher aufgehalten kann, kann dahinstehen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) cc) (1) Bezug genommen.
133(2)
134Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass der Kläger zu 3) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.
135(3)
136Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass der Kläger zu 3) die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich der Kläger in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.
137b)
138Der Höhe nach erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen.
139Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem ärztlichen Attest einen hochfrequenten Tinnitus links erlitten hat. Der Arzt hat bei ihm am 12.02.2013 eine Innenohrsenke links im Bereich 3 bis 4 kHz von 20 bis 30 dB festgestellt. Der Tinnitus war linksseitig mit 30 dB bei 3 kHz verdeckbar. Ferner war maßgeblich, dass der Tinnitus trotz durchblutungsfördernder Behandlung bei einem weiteren Arztbesuch am 21.02.2013 noch nicht vollständig abgeklungen war, sondern weiter behandelt werden musste. Der Arzt konnte nämlich ausweislich des Attests ein leichtes hochfrequentes Ohrgeräusch bei dem Kläger feststellen. Der Tinnitus war nämlich noch bei 3 kHz mit 20 dB verdeckbar, und musste durch durchblutungsfördernde Medikation weiter behandelt werden. Insgesamt musste sich der Kläger nach dem ärztlichen Attest vom 17.05.2014 vom 15.02.2013 bis zum 21.02.2013 fünf Infusionsbehandlungen mit durchblutungsfördernden Medikamenten unterziehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.
1402.
141Auf den Antrag des Klägers zu 3) war festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm noch daraus entstehen werden, dass er bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden erlitten hat. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen.
142III.
143Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.05.2014 ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
1441.
145Die Klägerin zu 4) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
146a)
147Die Klägerin zu 4) hat aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten einen Hörschaden erlitten.
148aa)
149Dass die Klägerin zu 4) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. V. vom 11.02.2013. Ausweislich des ärztlichen Attests hat der Arzt bei der Klägerin ein Lärmtrauma festgestellt. Das Audiogramm ergab bei linksseitiger Normakusis eine rechtsseitige Hochtonsenke bei 6 kHz bis 35 dB. Dieses ärztliche Attest hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.
150bb)
151Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) bb) Bezug genommen.
152Diese Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin zu 4). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass sie die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen T1., M. und S1. Die Zeugin S1. hat glaubhaft bekundet, dass sie auch mit der Klägerin zu 4) bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung gewesen sei. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M., die bestätigt hat, sich mit der Klägerin zu 4) bei der Karnevalsveranstaltung unterhalten zu haben und des Zeugen T1., der bekundet hat, die Klägerin zu 4), seine Tochter, zu der Schützenhalle in I. gebracht zu haben.
153cc)
154Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Klägerin zu 4) ist nicht zu berücksichtigen.
155(1)
156Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 4) in der Nähe der Lautsprecher aufgehalten hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) cc) (1) Bezug genommen.
157(2)
158Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin zu 4) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.
159(3)
160Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass die Klägerin die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.
161b)
162Das Gericht erachtet für das erlittene Lärmtrauma eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR für gerechtfertigt.
163Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war vornehmlich das ausweislich des ärztlichen Attests vom 30.10.2013 erlittene Lärmtrauma zu berücksichtigen. Der behandelnde Arzt hat bei der Klägerin nämlich am 11.02.2013 eine rechtsseitige Hochtonsenke bis 35 dB bei 6 kHz festgestellt. Auch ist maßgeblich, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen.
1642.
165Der Feststellungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen.
166Insbesondere entfällt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht durch den Umstand, dass die Klägerin in der persönlichen Anhörung angegeben hat, beschwerdefrei zu sein. Allein aus diesen subjektiven Empfindungen der Klägerin ist nämlich bei vernünftiger Würdigung nicht darauf zu schließen, dass mit Spätfolgen des erlittenen Hörschadens objektiv nicht mehr zu rechnen ist.
167IV.
168Die Klage der Klägerin zu 5) ist teilweise begründet.
1691.
170Die Klägerin zu 5) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
171a)
172Die Klägerin zu 5) hat aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten einen Hörschaden erlitten.
173aa)
174Dass die Klägerin zu 5) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. Y. vom 18.06.2013. Ausweislich dessen hat sich die Klägerin zu 5) am 12.02.2013 bei ihm in ärztliche Behandlung begeben. Der Arzt hat bei der Klägerin eine lärmbedingte Hörminderung festgestellt. Im Tonschwellenaudiogramm fand sich eine umschriebene Senke links bei 4000 Hz auf 30 dB. Dieses ärztliche Attest hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.
175bb)
176Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) bb) Bezug genommen.
177Diese Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin zu 5). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass sie die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen T1., M. und S1. Die Zeugin S1. hat glaubhaft bekundet, dass sie auch mit der Klägerin zu 5) bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung gewesen sei. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M., die bestätigt hat, sich mit der Klägerin zu 5) bei der Karnevalsveranstaltung unterhalten zu haben und des Zeugen T1., der bekundet hat, die Klägerin zu 5), seine Tochter, zu der Schützenhalle in I. gebracht zu haben.
178cc)
179Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Klägerin zu 5) ist nicht zu berücksichtigen.
180(1)
181Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 5) in der Nähe der Lautsprecher aufgehalten hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) cc) (1) Bezug genommen.
182(2)
183Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin zu 5) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.
184(3)
185Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass die Klägerin die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.
186b)
187Der Höhe nach erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR gerechtfertigt.
188Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attests vom 18.06.2013 eine lärmbedingte Hörminderung erlitten hat. Im Tonschwellenaudiogramm konnte der Arzt eine umschriebene Senke links bei 4.000 Hz bis auf 30 dB feststellen. Auch ist maßgeblich, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen.
1892.
190Der Feststellungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen.
191Insbesondere entfällt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht durch den Umstand, dass die Klägerin in der persönlichen Anhörung angegeben hat, beschwerdefrei zu sein. Allein aus diesen subjektiven Empfindungen der Klägerin ist nämlich bei vernünftiger Würdigung nicht darauf zu schließen, dass mit Spätfolgen des erlittenen Hörschadens objektiv nicht mehr zu rechnen ist.
192V.
193Die Klage der Klägerin zu 2) ist hingegen unbegründet.
1941.
195Die Klägerin zu 2) hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
196Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, da die Klägerin zu 2) jedenfalls nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden erlitten hat. Das von der Klägerin eingereichte ärztliche Attest bezieht sich lediglich auf die Behandlung vom 18.03.2013 bis zum 19.04.2013, einem Zeitpunkt, der über vier Wochen nach der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung liegt. Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin zu 2) binnen der am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015 gesetzten Frist kein ärztliches Attest vorgelegt, das im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Karnevalsveranstaltung steht. Das mit Schreiben vom 24.03.2015 eingereichte Attest bezog sich wiederum nur auf den Zeitraum ab dem 18.03.2013. Der Umstand, dass in dem ärztlichen Attest erwähnt wird, dass die Klägerin zu 2) unmittelbar nach der Karnevalsveranstaltung beim Arzt gewesen sei und dort in Hörschaden diagnostiziert worden sein soll, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da dies lediglich die gegenüber dem Arzt gemachten Angaben der Klägerin zu 2) und ihrer Mutter wiedergibt.
197Insoweit ist auch der von der Klägerin zu 2) benannte Arzt Dr. U. nicht als sachverständiger Zeuge zu vernehmen, da die Klägerin zu 2) nach den Angaben aus dem Attest erst ab dem 18.03.2013 in dessen Behandlung war und er insoweit keine Angaben zu ihrem Gesundheitszustand im zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung machen kann.
1982.
199Mangels Schadensersatzpflicht ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
200B.
201Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 bis 3, 711 ZPO.
202Der Streitwert für den Rechtsstreit wird
203für die Klage der Klägerin zu 1) auf 2.500,00 EUR (1.500,00 EUR sowie 1.000,00 EUR),
204für die Klage der Klägerin zu 2) auf 1.300,00 EUR (800,00 EUR sowie 500,00 EUR),
205für die Klage des Klägers zu 3) auf 3.500,00 EUR (2.000,00 EUR sowie 1.500,00 EUR),
206für die Klage der Klägerin zu 4) auf 2.500,00 EUR (1.500,00 EUR sowie 1.000,00 EUR),
207für die Klage der Klägerin zu 5) auf 1.300,00 EUR (800,00 EUR sowie 500,00 EUR),
208insgesamt auf 11.100,00 EUR festgesetzt.
209Rechtsbehelfsbelehrung:
210Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
212b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
213Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
214Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.
215Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
216Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Meschede Urteil, 13. Mai 2015 - 6 C 411/13
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Tatbestand
- 1
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Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt vom 27. Juni 2007 - verpflichtet, anderen Unternehmen auf Nachfrage Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu gewähren. Die Entgelte hierfür unterliegen der Genehmigungspflicht. Die Klägerin hat mit der Beigeladenen einen Standardvertrag über den Zugang zur TAL abgeschlossen.
- 2
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Mit Beschluss vom 29. Juni 2007 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 einmalige Bereitstellungsentgelte und Kündigungsentgelte für jeweils 18 Zugangsvarianten. Ferner wurden Entgelte für die Nutzungsänderung, Entgelte für die Bereitstellung zu besonderen Zeiten, ein Faxzuschlag und Entgelte für eine zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und Entstörprozess genehmigt.
- 3
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Die Klägerin hat im Juli 2007 Anfechtungsklage erhoben. In Bezug auf die Entgelte für solche Leistungen, die sie im hier maßgeblichen Genehmigungszeitraum nicht in Anspruch genommen hat, einschließlich des Faxzuschlags, hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen; insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.
- 4
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Durch Urteil vom 18. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen den Beschluss der Beklagten vom 29. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Beigeladenen zu der Klägerin Entgelte für von dieser in Anspruch genommene Leistungen genehmigt werden, mit Ausnahme der Genehmigung von Bereitstellungsentgelten für Projekte zu besonderen Zeiten und des Entgelts für eine zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und Entstörprozess.
- 5
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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Genehmigung der streitigen Entgelte sei teilweise rechtswidrig, weil sie Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler aufweise. Ihr lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Beklagte die von der Beigeladenen in den eingereichten Kostenunterlagen angegebenen Stundensätze als hinreichend nachgewiesen angesehen habe. Unter der Prämisse, dass die Kostenunterlagen insoweit unzureichend gewesen seien, hätte die Beklagte entscheiden müssen, ob sie die Genehmigung aus diesem Grund versage oder ob sie von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache, die Genehmigung auf alternative Erkenntnisquellen - Vergleichsmarktbetrachtung oder unabhängige Kostenrechnung unter Heranziehung eines Kostenmodells - zu stützen. Ihr durch das Gesetz für diese Entscheidung eingeräumtes Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Gehe man demgegenüber davon aus, dass die Stundensatznachweise der Beigeladenen für eine Entgeltgenehmigung ausreichend gewesen seien, so seien die sich an diese Prämisse anschließenden Überlegungen der Beklagten beurteilungsfehlerhaft. Im Rahmen der Prüfung, ob die von der Beigeladenen nachgewiesenen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten, könne die Beschlusskammer die Ansätze mit einem Effizienzabschlag versehen. Hierbei stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur darauf zu überprüfen sei, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe. Bei der Ausfüllung ihres Entscheidungsspielraums unterliege die Beklagte besonderen Begründungsanforderungen. Diesen Anforderungen genüge der angegriffene Beschluss nicht. Indem die Beschlusskammer auf Werte aus der vorangegangenen Entgeltgenehmigung zurückgegriffen habe, habe sie zudem den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend und zutreffend ermittelt. Denn die dieser Genehmigung zugrunde liegenden Stundensätze hätten nicht als nachgewiesen gelten können. In dem angefochtenen Beschluss hätte deshalb geprüft und begründet werden müssen, ob die herangezogenen Werte im streitgegenständlichen Zeitraum noch eine ausreichende Grundlage für die Effizienzprüfung dargestellt hätten. Hieran fehle es. Die Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler führten zur vollständigen Aufhebung der Entgeltgenehmigung in Bezug auf diejenigen Leistungen, bei denen Ressorts beteiligt seien, deren Stundensätze in der genannten Weise festgesetzt worden seien. Hinsichtlich der unter Ziffer 1.4.2 genehmigten Bereitstellungsentgelte für Projekte zu besonderen Zeiten und des unter Ziffer 1.6 genehmigten Entgelts für eine zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und Entstörprozess sei die Klage hingegen unbegründet, da diese Leistungen nach "Aufwand" abgerechnet werden dürften und sich die Stundensätze insoweit nicht auswirkten.
- 6
-
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Revision eingelegt: Die Beklagte verfüge im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Stundensätze dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 1 TKG entsprächen, nicht über einen Beurteilungsspielraum. Die Behörde habe anhand der Kostennachweise des regulierten Unternehmens zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich anfielen. Bei der sich hieran anschließenden Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten für die Leistungsbereitstellung seien die in die Stundensätze einfließenden Entscheidungen des Unternehmens hinsichtlich der Aufbauorganisation und des Personaleinsatzes zugrunde zu legen, soweit sie nicht offensichtlich unvertretbar seien. Beide Prüfungsschritte seien in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich. Dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm seien hierfür hinreichende Kriterien zu entnehmen. Die Ermittlung der Stundensätze sei auch nicht in besonderer Weise durch eine Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele oder durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt. Da der Genehmigungszeitraum im vorliegenden Fall auf ein Jahr beschränkt sei, sei die Prognose der Entwicklung der Personalkosten regelmäßig auf der Grundlage der vorliegenden Tarifabschlüsse möglich.
- 7
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Die Beigeladene beantragt,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Dezember 2013 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- 8
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Die Klägerin beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
- 10
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Revision für unbegründet. Die angefochtene Entgeltgenehmigung sei auf der Grundlage rechtswidrig bestimmter Stundensätze erteilt worden. Allerdings könne die Beigeladene nicht die Genehmigung von Entgelten auf der Grundlage der für einzelne Ressorts nachgewiesenen Stundensätze beanspruchen; denn diese entsprächen nicht dem Maßstab der effizienten Leistungsbereitstellung. Einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen wäre es nicht möglich, unter Hinweis auf eine Umstrukturierung die Preise zu erhöhen. Bei der Festlegung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung stehe der Regulierungsbehörde ein umfassender Beurteilungsspielraum zu. Anders als bei der Investitionswertbestimmung bestünden jedoch bei der Kürzung einer konkreten Kostenposition wie dem Ressortstundensatz als Ergebnis der Effizienzprüfung keine erhöhten Begründungsanforderungen. Es gehe nicht um eine Grundentscheidung zwischen mehreren wissenschaftlich anerkannten ökonomischen Methoden, die sich tendenziell entgeltsteigernd oder entgeltsenkend auswirkten. Auch bedürfe es keiner Abwägung der gegenläufigen Interessen von Marktteilnehmern.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
- 12
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Die Begründung des Verwaltungsgerichts, der Bundesnetzagentur sei bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in Bezug auf die Stundensätze, die der Ermittlung von (Einmal-)Entgelten zugrunde liegen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, ist mit den maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar (1.). Ob sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt (2.).
- 13
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1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bundesnetzagentur sei bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in Bezug auf die Stundensätze, die den zu genehmigenden Entgelten zugrunde liegen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Diese Annahme ist mit § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004, das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2007 zuletzt durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden war, nicht vereinbar.
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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG sind Entgelte, die - wie im vorliegenden Fall - nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftig sind, genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ist der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder ein umfassender Beurteilungsspielraum (a) noch ein auf die Ermittlung der Stundensätze bezogener "punktueller" Beurteilungsspielraum (b) eingeräumt. Das Verwaltungsgericht hätte daher selbst feststellen müssen, ob die Stundensätze dem Effizienzkriterium entsprechen (c).
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a) Dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als dem zentralen Maßstab der regulierungsbehördlichen Entgeltkontrolle jedenfalls kein umfassender Beurteilungsspielraum zusteht, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Bei der Überprüfung von Kostenpositionen auf Richtigkeit und Erforderlichkeit, wie sie die Effizienzkontrolle regelmäßig kennzeichnet, ist die Anerkennung eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Regulierungsbehörde danach allenfalls in Bezug auf abgrenzbare Teilaspekte angezeigt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2009 - 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3 Rn. 21, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 6 B 7.10 - N&R 2010, 186 Rn. 4). In Betracht kommen insoweit nur Elemente der Kostenkontrolle, die in besonderer Weise durch eine Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele sowie ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt sind (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 32 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten fest. Weder die Unschärfen des Begriffs der Effizienz noch die besondere "Sachnähe" der Bundesnetzagentur reichen für sich genommen aus, um Einschränkungen der gerichtlichen Prüfungsdichte zu rechtfertigen.
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Auf die genannte Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen. Ungeachtet dessen ist es zu der Auffassung gelangt, der Bundesnetzagentur komme bei der Frage, ob und in welchem Umfang von einem beantragten Entgelt im Hinblick auf das in § 31 TKG verankerte Gebot der effizienten Leistungsbereitstellung Abschläge gerechtfertigt sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Dies ist nicht konsistent. Das Verwaltungsgericht differenziert mit seinem Ansatz gerade nicht nach abgrenzbaren Aspekten einzelner Kostenpositionen oder nach bestimmten Elementen der Kostenkontrolle, sondern erstreckt den Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur in der Sache umfassend auf die Entscheidung, welches Entgelt dem in § 31 TKG verankerten Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entspricht. Denn nur von dieser Frage hängt die Beurteilung ab, ob und in welchem Umfang Abschläge von dem beantragten Entgelt gerechtfertigt sind. Die Begründung des Verwaltungsgerichts ist daher trotz des zutreffenden Ausgangspunkts im Ergebnis unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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b) Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 1 TKG auch nicht über einen "punktuellen" Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Ermittlung der Stundensätze, die den genehmigten Entgelten zugrunde liegen. Zwar ist die Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, was die Zuordnung von Kosten zu der entgeltregulierten Leistung anbelangt, grundsätzlich nicht an die Entscheidungen gebunden, die das regulierte Unternehmen hinsichtlich der Aufbauorganisation und des Personaleinsatzes trifft (aa). Für die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts, das nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt, fehlt es jedoch an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (bb).
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aa) Die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der Stundensätze ist nicht bereits aus dem von der Beigeladenen geltend gemachten Grund ausgeschlossen, dass die in die Stundensätze einfließenden Entscheidungen des regulierten Unternehmens hinsichtlich der Aufbauorganisation und des Personaleinsatzes zugrunde zu legen seien, soweit sie nicht offensichtlich unvertretbar seien. Die Regulierungsbehörde ist bei der ihr gemäß § 35 Abs. 3 TKG obliegenden Prüfung, ob genehmigungsbedürftige Entgelte dem in § 31 Abs. 1 TKG vorgegebenen Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen, grundsätzlich nicht an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens gebunden, die die Zuordnung von Kosten zu der entgeltregulierten Leistung betreffen. Dies folgt insbesondere aus systematischen und teleologischen Erwägungen.
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Das Telekommunikationsgesetz unterscheidet hinsichtlich der materiellen Kontrollmaßstäbe zwischen den Regulierungsarten der vorherigen Entgeltgenehmigung und der nachträglichen Entgeltregulierung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 68 f.). Für die nachträgliche Regulierung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 TKG gelten die Maßstäbe des § 28 TKG. Danach darf ein marktmächtiger Diensteanbieter oder Netzbetreiber seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt durchsetzbar sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG). Missbräuchlich überhöht sind die Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens erst dann, wenn sie den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt ergäbe, erheblich überschreiten. Demgegenüber sind Entgelte, die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftig sind, nach § 31 Abs. 1 TKG grundsätzlich dann genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Das Telekommunikationsgesetz stellt mit diesem Kostenmaßstab ein den Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges angepasstes Kontrollinstrument bereit, wenn und soweit die bloße Missbrauchskontrolle auch und gerade wegen des erforderlichen Missbrauchszuschlags an Effizienzgrenzen stößt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 69, unter Bezug auf Säcker/Wolf, K&R 2007, 20 <21>). Dieser sektorspezifischen Differenzierung zwischen unterschiedlich strengen Kontrollmaßstäben liefe es zuwider, wenn die Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Einschätzungen und Entscheidungen des regulierten Unternehmens ohne Korrekturmöglichkeit akzeptieren müsste, solange diese nicht offensichtlich unvertretbar sind oder im Ergebnis zu einem Preishöhenmissbrauch führen.
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Die von der Beigeladenen für sich reklamierte Einschätzungsprärogative widerspräche zudem dem gesetzlichen Konzept der Simulation eines Als-Ob-Wettbewerbspreises (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 21 m.w.N.); denn in einem wirksamen Wettbewerbsumfeld und unter dem Zwang zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen aufgrund der Marktkräfte hätte es das regulierte Unternehmen nicht in der Hand, durch die Wahl einer bestimmten internen Organisationsstruktur - wie etwa den Zuschnitt der zur Leistungserbringung eingesetzten Ressorts - und die damit verbundene Zuordnung von Kosten das auf dem betreffenden Markt herrschende Preisniveau zu beeinflussen. Zwar sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach der Systematik des Telekommunikationsgesetzes im Ausgangspunkt unternehmensspezifisch zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 47 f.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Regulierungsbehörde an Kostenzuordnungen gebunden ist, die allein auf organisatorischen Entscheidungen des entgeltregulierten Unternehmens ohne weitere Außenwirkung beruhen. Anderenfalls liefe ihre in § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG geregelte Befugnis ins Leere, einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden zu erteilen (vgl. Groebel, in: Säcker
, TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 38). Dass sich diese regulierungsbehördliche Anordnungsbefugnis auch auf materielle Vorgaben für die Kostenrechnung des regulierten Unternehmens erstreckt, die unmittelbar auf ein spezifisches Entgeltgenehmigungsverfahren bezogen sind, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 6 B 26.14 - NVwZ-RR 2015, 254 Rn. 5 ff.). Die unionsrechtlichen Vorgaben stehen der Annahme einer Einschätzungsprärogative des regulierten Unternehmens ebenfalls entgegen. Denn Art. 13 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie - (ABl. L 108 S. 7) bestimmt, dass die nationalen Regulierungsbehörden zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen können. Dies setzt voraus, dass die Regulierungsbehörde an die sich aus rein organisatorischen Entscheidungen des regulierten Unternehmens ergebende Zuordnung von Kosten zu der entgeltregulierten Leistung grundsätzlich nicht gebunden ist.
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Die Annahme einer Einschätzungsprärogative des regulierten Unternehmens bei den in die Stundensätze einfließenden organisatorischen Entscheidungen lässt sich schließlich nicht auf das von der Beigeladenen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - stützen. Dort hat der Senat zwar ausgeführt, dass auch bei der modellhaften Berechnung des unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Preises im Ausgangspunkt die unternehmerischen Bewertungen und Entscheidungen des zugangsgewährenden Unternehmens zu Grunde zu legen sind, solange diese nicht offensichtlich unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 22, unter Bezugnahme auf Hölscher/Lünenbürger, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 15). Diese Aussage bezog sich jedoch nur auf unternehmerische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer regulierten Leistung, nicht aber auf solche Entscheidungen, die lediglich die interne Organisationsstruktur des Unternehmens betreffen und sich daher unter den zu simulierenden Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs weder auf die vertraglichen Außenbeziehungen des Unternehmens zu seinen Kunden noch auf die Preisbildung in dem relevanten Markt auswirken können.
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bb) Bei der nach alledem nicht durch eine Einschätzungsprärogative des regulierten Unternehmens eingeschränkten Überprüfung der Effizienz der geltend gemachten Stundensätze verfügt die Regulierungsbehörde nicht über einen eigenen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt insoweit der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
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Die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 3 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 ff.>; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 40). Diese Voraussetzungen sind bei der der Bundesnetzagentur obliegenden Beurteilung, ob den von dem regulierten Unternehmen im Entgeltantrag angegebenen Stundensätzen unternehmensorganisatorische Entscheidungen zugrunde liegen, die dem Gebot der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG widersprechen, nicht erfüllt. Es ist weder eine normative Grundlage (1) noch ein tragfähiger Sachgrund (2) für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums erkennbar.
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(1) Dem Gesetzeswortlaut ist kein Anhaltspunkt für die Annahme eines Letztentscheidungsrechts der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Frage zu entnehmen, ob die den beantragten Entgelten zugrunde liegenden Stundensätze effizient sind. Die Gesetzesmaterialien sind ebenfalls unergiebig. Für einen Beurteilungsspielraum sprechen auch keine systematischen Gründe. Insbesondere lässt die in § 31 Abs. 3 Satz 2 TKG geregelte Hinweispflicht in dem Fall, dass die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient "hält", keinen Rückschluss auf die gesetzliche Einräumung einer Einschätzungsprärogative der Bundesnetzagentur und damit auf eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Effizienzbewertung im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache zu (vgl. Kühling/Winzer, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 32 Rn. 60; anderer Auffassung jedoch Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich
, TKG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 37).
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Das Unionsrecht enthält ebenfalls keine normative Grundlage für die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums der Bundesnetzagentur bei der Bewertung, ob die den beantragten Einmal-Entgelten zugrunde liegenden Stundensätze effizient sind. Zwar konkretisiert die in § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Vorgabe, dass genehmigungsbedürftige Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten dürfen, den in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Grundsatz der Kostenorientierung (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 19, 22). Die Zugangsrichtlinie lässt jedoch offen, welche Kosten zu berücksichtigen sind und welche Berechnungsmethoden zur Anwendung kommen. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. April 2008 in der Rechtssache Arcor - C-55/06 - ist nichts anderes zu entnehmen. Dieses Urteil betraf die inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (TAL-VO), der zufolge sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss an den Kosten orientieren müssen. Bei der Berechnung dieser Kosten liegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, die Methode festzulegen, wie der Wert des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 [ECLI:EU:C:2008:244], Arcor - Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 19, 22). Zwar hat der Senat entschieden, dass die Vorgaben des Gerichtshofs zum Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 TAL-VO auf die Auslegung des Begriffs der "kostenorientierten Preise", die die Regulierungsbehörde nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie einem Betreiber auferlegen kann, übertragen werden können (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 21 ff.). Zwischen der Entscheidung, ob der Wert des Anlagevermögens auf der Grundlage der ursprünglichen Herstellungs- oder der Wiederbeschaffungskosten berechnet wird, und der hier zu entscheidenden Frage, ob die den beantragten Entgelten zugrunde liegenden Stundensätze dem Effizienzgebot entsprechen, bestehen jedoch wesentliche Unterschiede. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Auswahl zwischen unterschiedlichen Methoden, die sich jeweils nachteilig auf die durch Art. 13 der Zugangsrichtlinie verfolgten Ziele der Wettbewerbsförderung, der Investitionsförderung und des Verbraucherinteresses auswirken können, sondern um eine Einzelfallbewertung ohne Grundsatzcharakter. Es bleibt daher bei der Regel, dass es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes unter anderem auch die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entgeltgenehmigungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).
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(2) Für die - weder im Telekommunikationsgesetz noch im Unionsrecht angelegte - Reduzierung der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Einschätzung der Regulierungsbehörde, ob die den von dem regulierten Unternehmen beantragten TAL-Einmal-Entgelten zugrunde liegenden Stundensätze effizient sind, fehlen im Übrigen auch hinreichend tragfähige Sachgründe.
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Ein derartiger Sachgrund kann wie bereits ausgeführt bei solchen Elementen der Kostenkontrolle - insbesondere solchen methodischer Art - in Betracht kommen, die in besonderer Weise durch eine Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele sowie ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Einzelfallentscheidung, ob den von dem regulierten Unternehmen beantragten Einmal-Entgelten Stundensätze zugrunde liegen, die dem Gebot der effizienten Leistungsbereitstellung widersprechen, hängt zwar auch von wertenden Einschätzungen ab. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht erkennbar, dass es insoweit maßgeblich auf "Prognosen der zukünftigen Marktverhältnisse", die "Simulation unternehmerischer Entscheidungen" oder eine "prognostische Betrachtung zukünftiger Parameter, wie etwa Absatzmengen und technische Entwicklungen" ankäme. Abgesehen davon fehlt es sowohl an gestaltenden Entscheidungselementen als auch an der Notwendigkeit, die Regulierungsziele sowie die sonstigen berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen eines Abwägungsvorgangs zu gewichten und auszugleichen.
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Die Fälle, in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass das Telekommunikationsgesetz der Bundesnetzagentur "punktuelle" Beurteilungsspielräume im Rahmen der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG einräumt, sind insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem bereits erwähnten Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - hat der Senat aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG am Maßstab des Art. 13 der Zugangsrichtlinie einen Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen anerkannt. In den (Vorlage-)Beschlüssen vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - und - 6 C 18.13 - hat er einen begrenzten Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur ferner in den Fällen, in denen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung mangels ausreichender Kostenunterlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG aufgrund einer isolierten Vergleichsmarktbetrachtung ermittelt werden, in Bezug auf die Fragen angenommen, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte herangezogen werden, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen. Die Gesichtspunkte, die den Senat in den genannten Fällen bewogen haben, einen Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur anzunehmen, kommen bei der Ermittlung der den Anforderungen der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechenden Stundensätze, die in die Kalkulation der streitgegenständlichen TAL-Einmalentgelte eingehen, nicht zum Tragen.
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Wie in der Revisionsbegründung der Beigeladenen beschrieben, sind die Stundensätze hier das Ergebnis einer Top-down-Ermittlung, bei der die Gesamtkosten, die aus dem Jahresabschluss abgeleitet werden, in einem ersten Schritt auf die einzelnen Unternehmensbereiche und weiter auf die einzelnen Organisationseinheiten verteilt werden. Die sich hieraus ergebenden Kosten je Ressort und Jahr werden in einem zweiten Schritt durch die Anzahl der so genannten leistungsmengeninduzierten (lmi) Kräfte des entsprechenden Ressorts geteilt, um die Kosten pro "lmi-Kraft" und Jahr für das entsprechende Ressort zu ermitteln. In einem dritten Schritt wird sodann dieser Wert durch die so genannte Jahresprozesskapazität, d.h. die durchschnittliche Anzahl der für die Leistungserbringung verfügbaren Arbeitsstunden einer "lmi-Kraft" des jeweiligen Ressorts dividiert. Die Beklagte hat dieses Berechnungsverfahren nicht beanstandet. Dass es sachwidrig wäre, ist nicht erkennbar. Ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Gebot der effizienten Leistungsbereitstellung kann bei der Anwendung dieses Kostenermittlungsverfahrens insbesondere dann vorliegen, wenn für die Erbringung der konkreten entgeltregulierten Leistung "überqualifizierte" Ressorts mit vergleichsweise hohen durchschnittlichen Stundensätzen eingesetzt werden, obwohl die Leistung in gleicher Qualität auch durch Ressorts mit niedrigeren Stundensätzen erbracht werden könnte. Die Überprüfung der Effizienz des Ressorteinsatzes setzt eine Analyse der der Leistung zugrunde liegenden Prozesse und den anschließenden Abgleich mit dem "Profil" der eingesetzten Ressorts und insbesondere mit den sonstigen Aufgaben des dort tätigen Personals voraus. Diese Ermittlungen kann ein Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Erläuterungen der Bundesnetzagentur und gegebenenfalls der Unterstützung durch Sachverständige uneingeschränkt selbst nachvollziehen. Dies wird zwar in der Regel auch ökonomische Wertungen, nicht jedoch schwierige Prognosen, gestaltende Entscheidungselemente oder komplexe Abwägungsvorgänge umfassen.
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Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den Umstand an, dass die Mitglieder der Beschlusskammern über besondere Sachkunde verfügen und ihre Entscheidungen in einem förmlichen und mit entsprechenden Verfahrensgarantien ausgestatteten Verwaltungsverfahren treffen. Denn die organisatorische und verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Beschlusskammerverfahrens kann nicht für sich genommen, sondern grundsätzlich nur in Verbindung mit einem materiellen Sachgrund die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums rechtfertigen.
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Räumt das Telekommunikationsgesetz der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG entsprechenden Entgelts entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder einen umfassenden Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Entscheidung ein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein von dem regulierten Unternehmen durch Kostenunterlagen nachgewiesenes Entgelt unter dem Gesichtspunkt der Effizienz durch einen Abschlag zu reduzieren ist, noch einen "punktuellen" Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Frage, ob die Stundensätze, die der Ermittlung von (Einmal-) Entgelten zugrunde liegen, dem Gebot der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen, verstoßen auch die hierauf bezogenen weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts gegen revisibles Recht. Betroffen sind die Erwägungen, die sich dazu verhalten, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt sei, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe, sowie dass die Beklagte bei der Ausfüllung ihres Entscheidungsspielraums besonderen Begründungsanforderungen unterliege, denen der angegriffene Beschluss der Bundesnetzagentur nicht genüge.
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c) Unterliegt die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach alledem auch in Bezug auf die den einzelnen Entgelten zugrunde liegenden Stundensätze vollständiger gerichtlicher Kontrolle, hätte sich das Verwaltungsgericht insoweit nicht auf eine Prüfung der Plausibilität der Bewertung der Bundesnetzagentur zurückziehen dürfen, sondern aufgrund seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) selbst überprüfen und feststellen müssen, ob die von der Beigeladenen nachgewiesenen Stundensätze dem Effizienzkriterium entsprechen.
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Diese Prüfung ist den Verwaltungsgerichten grundsätzlich möglich, weil sich die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Senats auf die von dem regulierten Unternehmen gemäß § 33 Abs. 1 TKG im Genehmigungsverfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 26, zur insoweit identischen Rechtslage im Postrecht). Die in § 33 Abs. 1 TKG geregelte Pflicht des regulierten Unternehmens zur Vorlage der zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen bezieht sich zudem nicht nur auf solche Unterlagen, die als Nachweis der tatsächlichen Kosten des regulierten Unternehmens geeignet sind, sondern entgegen der Auffassung der Beigeladenen grundsätzlich auch auf solche Unterlagen, die die Behörde und gegebenenfalls auch das Gericht in die Lage versetzen, die Effizienz der nachgewiesenen Kosten zu überprüfen. Dies hat der Senat in Bezug auf die weitgehend inhaltsgleichen Regelungen im Postgesetz ebenfalls bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 21 ff.). Hieran ist auch im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes grundsätzlich festzuhalten.
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Für diese Auslegung spricht bereits der klare Wortlaut des § 33 Abs. 1 TKG, der die Vorlagepflicht gerade nicht auf den Nachweis der tatsächlichen Kosten beschränkt, sondern umfassender auf die "zur Prüfung des Antrags erforderlichen" Unterlagen erstreckt. Hinzu kommt, dass die in § 33 Abs. 1 und 2 TKG in Form von Regelbeispielen ("insbesondere") als Gegenstand der Vorlagepflicht aufgeführten Unterlagen zumindest zum Teil nicht den Nachweis der tatsächlichen Kosten betreffen, sondern erkennbar den Zweck haben, der Bundesnetzagentur die Überprüfung dieser Kosten unter Effizienzgesichtspunkten zu ermöglichen. So können beispielsweise die nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TKG erforderlichen Angaben zur Kapazitätsauslastung auf branchenunübliche Kapazitätsreserven hindeuten (vgl. Winzer, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 34 Rn. 16; Schuster/Ruhle, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 33 Rn. 27). Dass die Kostenunterlagen nicht nur dem Nachweis der Ist-Kosten des regulierten Unternehmens dienen, folgt ferner aus § 33 Abs. 4 TKG; denn danach müssen die Kostennachweise im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 6 TKG ermöglichen. Die Zehn-Wochen-Frist wird regelmäßig nur dann einzuhalten sein, wenn die Bundesnetzagentur die Effizienzprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen durchführen kann, ohne in erheblichem Umfang auf ergänzende Informationen angewiesen zu sein. Sinn und Zweck der in § 33 Abs. 1 TKG normierten Verpflichtung zur Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Kostenunterlagen ist es, die Informationsasymmetrie zwischen der Bundesnetzagentur und dem regulierten Unternehmen zu reduzieren (vgl. Winzer, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 34 Rn. 1; Höffler, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich
, TKG, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 1). Diese gesetzliche Konzeption setzt voraus, dass die von dem regulierten Unternehmen vorgelegten Unterlagen jedenfalls im Regelfall die zur Durchführung der Effizienzprüfung erforderlichen Angaben bereits enthalten. Welche Grenzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der inhaltlich weit gefassten Vorlagepflicht im Einzelnen zieht, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn es der Bundesnetzagentur obliegt, frühzeitig im Genehmigungsverfahren auf Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass die nachgewiesenen Ist-Kosten hinsichtlich bestimmter Elemente ineffizient sind, und dem Unternehmen insoweit die Möglichkeit der "Nachbesserung" zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 37; Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22 ff.), hat das regulierte Unternehmen regelmäßig jedenfalls diejenigen Unterlagen von sich aus vorzulegen, die zur Erläuterung deutlicher Kostensteigerungen gegenüber früheren Genehmigungsperioden erforderlich sind. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht durch die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Informationen in die Lage versetzt werden müssen nachzuprüfen, ob auch ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen die vorgenommenen organisatorischen Veränderungen und die hieraus folgenden Kostenverlagerungen in Betracht gezogen hätte.
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2. Ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis zumindest teilweise als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2007 entweder wegen des vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer Alternativbegründung in Betracht gezogenen Ermessensfehlers (a) oder aus anderen Gründen (b) in vollem Umfang oder jedenfalls teilweise rechtswidrig ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.
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a) Ob die Aufhebung der Entgeltgenehmigung darauf gestützt werden kann, dass die Bundesnetzagentur ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG zustehendes Versagungsermessen nicht ausgeübt hat, erscheint dem Senat schon im rechtlichen Ausgangspunkt fraglich. Denn die Passagen des angefochtenen Beschlusses, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer das Urteil nicht selbständig tragenden Alternativbegründung zitiert, belegen, dass die Beschlusskammer die von der Beigeladenen in den eingereichten Kostenunterlagen angegebenen Stundensätze selbst als hinreichend nachgewiesen angesehen hat. Die hierzu nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Widerspruch stehenden Ausführungen betreffen nicht den hinreichenden Nachweis der Kosten, sondern die Bewertung der Effizienz dieser Kosten. Ist die Bundesnetzagentur im Entgeltgenehmigungsverfahren aber selbst davon ausgegangen, dass die Beigeladene die in § 33 TKG genannten Unterlagen vollständig vorgelegt hat, besteht in der hier maßgeblichen Konstellation einer Drittanfechtungsklage kein Raum für eine von der Effizienzprüfung unabhängige Prüfung des Versagungsgrundes nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG.
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Unabhängig davon lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen im Revisionsverfahren nicht entscheiden, ob die Beigeladene die in § 33 TKG genannten Unterlagen im Entgeltgenehmigungsverfahren unvollständig vorgelegt hat und die Entgeltgenehmigung deshalb nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG hätte versagt werden können. Das Verwaltungsgericht hat zur Unvollständigkeit der Kostenunterlagen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern diese Frage bewusst offen gelassen, weil es hierauf nach der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils nicht ankam. Der Senat ist nach § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert, die Feststellung der Unvollständigkeit der Unterlagen selbst zu treffen. Insbesondere handelt es sich hier nicht um die Auslegung eines Verwaltungsakts, dessen Inhalt die Vorinstanz nicht abschließend ermittelt hat und die dem Revisionsgericht grundsätzlich möglich ist, wenn es hierzu keiner ergänzenden tatsächlichen Feststellungen bedarf. Ein solcher Fall könnte allenfalls angenommen werden, wenn der Bundesnetzagentur bei der Feststellung der Unvollständigkeit der von dem regulierten Unternehmen vorgelegten Unterlagen ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre. Für ein derartiges Letztentscheidungsrecht der Behörde ist jedoch im Gesetz kein Anhaltspunkt erkennbar. Der in § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG enthaltenen "Kann"-Formulierung ist lediglich zu entnehmen, dass der Bundesnetzagentur im Fall der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt ist. Die Feststellung, ob das regulierte Unternehmen die in § 33 TKG genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, ist demgegenüber der Tatbestandsebene zuzuordnen. Abgesehen von dem Fehlen einer normativen Grundlage ist auch kein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund für die Annahme erkennbar, dass der Bundesnetzagentur bei der Feststellung, ob das regulierte Unternehmen die in § 33 TKG genannten Unterlagen vollständig vorgelegt hat, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Zwar wird sich die Frage, welche Unterlagen im Sinne des § 33 Abs. 1 TKG zur Prüfung des Antrags erforderlich sind, in vielen Fällen nicht abstrakt beantworten lassen, sondern unter anderem auch von den - gesetzlich nicht im Einzelnen vorgegebenen - Methoden abhängen, mit denen die Regulierungsbehörde jeweils nachprüft, ob die geltend gemachten Kosten dem Maßstab der effizienten Leistungsbereitstellung genügen. Die an die Methodenwahl anknüpfende Einschätzung, ob die Behörde für ihre Prüfung auf bestimmte Unterlagen oder Angaben des regulierten Unternehmens angewiesen ist, weist jedoch weder wertende, noch prognostische oder gar gestaltende Elemente auf. Auf der Grundlage der - gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren zu ergänzenden - Erläuterungen der Bundesnetzagentur zu ihrem methodischen Vorgehen kann das Gericht eigenständig überprüfen, ob eine bestimmte Information hierfür erforderlich ist oder nicht.
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b) Ob der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur aus einem anderen Grund als dem vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Alternativbegründung in Betracht gezogenen Ermessensfehler zumindest teilweise rechtswidrig ist, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend entscheiden, weil es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.
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Zwar liegt kein Versagungsgrund nach § 35 Abs. 3 Satz 2 TKG vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die genehmigten Entgelte mit § 28 TKG oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Den entsprechenden Ausführungen unter 4.3 (S. 46 ff.) des angefochtenen Beschlusses ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Erhebung der streitgegenständlichen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte führt auch nicht schon als solche, d.h. ohne Rücksicht auf die konkrete Höhe der Entgelte, zu einer Überschreitung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. In Bezug auf die Kündigungsentgelte hat der Senat dies bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 13 ff.). Bedenken gegen die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der übrigen Entgelte hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Steht der Bundesnetzagentur bei der Effizienzprüfung - wie ausgeführt - kein Beurteilungsspielraum zu und bleibt der Aspekt der Ermessensentscheidung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG außer Betracht, ist von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses der Bundesnetzagentur demnach nur auszugehen, wenn und soweit die der Beigeladenen genehmigten Entgelte in Bezug auf die Stundensätze die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung überschreiten und deshalb gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG nicht genehmigungsfähig sind. Diese Entscheidung kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Revisionsverfahren nicht selbst treffen.
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3. Im Ergebnis führt der festgestellte Verstoß gegen revisibles Recht zum Erfolg der Revision. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2007 aufgehoben hat, und die Sache in diesem Umfang zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Tatbestand
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Der Kläger ist Jäger und Sportschütze; er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Dezember 2010 und im April 2011 beantragte er, jeweils eine halbautomatische Schusswaffe (Selbstladebüchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines Jahresjagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. Diese Schusswaffen haben kein eingebautes Magazin; sie können mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seine Anträge damit, er wolle die Waffen unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit den Waffen auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.
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Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffen in die dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten ein und vermerkte dort in der Spalte "Art der Waffe" jeweils "Selbstladebüchse 2-schüssig". Die Anträge des Klägers, die Zusätze "2-schüssig" zu streichen, lehnte die Behörde ab. Die Bemerkungen seien erforderlich, um zu dokumentieren, dass die halbautomatischen Schusswaffen für die Ausübung der Jagd nur mit einem Magazin für zwei Patronen zugelassen seien. Ein schießsportliches Bedürfnis habe der Kläger nicht geltend gemacht.
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Die Klage mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, die halbautomatischen Schusswaffen ohne Einschränkung in die Waffenbesitzkarten einzutragen, hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, der Kläger sei zum Besitz der halbautomatischen Schusswaffen berechtigt, weil er damit die Jagd ausüben könne, wenn er ein Magazin mit einer Kapazität von nur zwei Patronen verwende. Das jagdgesetzliche Verbot, mit derartigen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen könne, auf Tiere zu schießen, stelle eine Verhaltensanforderung für Jäger dar. Die Bemerkungen "2-schüssig" seien nicht eintragungsfähig, weil das Waffengesetz nur die Waffenarten der automatischen und halbautomatischen Schusswaffen kenne, ohne nach der Magazinkapazität zu unterscheiden.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er hält die Erteilung der Besitzberechtigung für die halbautomatischen Schusswaffen zur Ausübung der Jagd mit der Beschränkung, nur ein kleines Magazin zu verwenden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für zulässig. Der Kläger verweist darauf, dass mehrere Waffenhersteller halbautomatische Schusswaffen, die ein größeres Magazin aufnehmen könnten, auch für die Jagdausübung anböten.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten auf den maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äußern.
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Waffengesetz erkennt kein waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern an dem Besitz von Schusswaffen an, deren Benutzung für die Jagd jagdgesetzlich verboten ist (unter 1.). Hierzu gehören halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können (unter 2.). Das Verbot des Besitzes dieser Waffen genügt ungeachtet seiner Strafbewehrung den Bestimmtheitsanforderungen (unter 3.). Daher kann der Kläger nicht verlangen, dass die streitgegenständliche Bemerkung "2-schüssig" in den Waffenbesitzkarten gestrichen wird (unter 4.).
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1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Karte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen. Auf die Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WaffG vorliegen. Hierzu gehört der Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, d.h. die Glaubhaftmachung eines besonders anzuerkennenden Interesses an dem Besitz einer Waffe.
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Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für solche Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen. Die Eignung fehlt Schusswaffen, deren Benutzung für diesen gesetzlich anerkannten Zweck generell verboten ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - Rn. 10 f.). Jäger dürfen Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).
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Ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe für die Ausübung der Jagd setzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Diese Regelung statuiert ein generelles Besitzverbot für Schusswaffen, die Jäger aufgrund eines jagdgesetzlichen Verbots für die Ausübung der Jagd nicht benutzen, d.h. mit denen sie nicht auf jagdbare Tiere schießen dürfen. Ihnen darf eine Erlaubnis für den Besitz einer derartigen Waffe nicht erteilt werden. Dagegen gilt das gesetzliche Verbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung oder eine bestimmte jagdliche Vorgehensweise nicht eingesetzt werden dürfen.
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Dieser Bedeutungsgehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folgt aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzessystematik: Das gesetzliche Verbot bezieht sich auf die zu erwerbende Schusswaffe als solche und nicht auf bestimmte Möglichkeiten ihrer Verwendung. Auch lässt sich ein generelles Verbot des Besitzes bestimmter Schusswaffen für Jäger mit deren gesetzlich anerkanntem Bedürfnis an der Ausübung der Jagd mit Schusswaffen nur in Einklang bringen, wenn feststeht, dass die Verwendung der Waffen für diesen Zweck ausgeschlossen ist.
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Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz zu gestatten, um damit das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu ermöglichen. Auch insoweit besteht ein waffenrechtliches Bedürfnis nur, wenn beide tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass beide Bestandteile der Vorschrift durch das Wort "und" verbunden sind.
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2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.
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Regelungsgegenstand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ist die Ausübung der Jagd. Das in der Regelung genannte Schießen auf Wild gehört als ein prägender Bestandteil zur Jagd. Dies findet gesetzessystematisch Ausdruck in den Begriffsbestimmungen des Bundesjagdgesetzes: Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Schießen auf Wild dient dazu, es zu erlegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind unter dem Begriff Wild wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verstehen. Die Tierarten sind in § 2 Abs. 1 BJagdG aufgeführt; Absatz 2 ermächtigt die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen. Demzufolge ist jagdgesetzlich festgelegt, dass die Ausübung der Jagd das Schießen auf Tiere umfasst, die jagdgesetzlich als Wild bestimmt sind.
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In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.
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Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Hinzu kommt, dass der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zulässt, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.
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Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität entspricht auch dem Normzweck. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot sicherstellen soll, dass Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt werden. Die Waidgerechtigkeit fordert, dass ein Tier nicht unnötig leidet. Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; "Dauerbeschuss" gilt es zu vermeiden. Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
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Schließlich wird die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als waffenbezogener Verbotstatbestand durch die Entstehungsgeschichte bestätigt, die wiederum den Normzweck deutlich macht. Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) mit Wirkung vom 1. April 1977 eingeführt, um die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz zu schaffen (BT-Drs. 7/4285 S. 14). Nach dem Inkrafttreten war es der Bundesrepublik möglich, das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) zu ratifizieren (vgl. Zustimmungsgesetz vom 17. Juli 1984, BGBl. II S. 618). Nach Art. 8 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten unter anderem, die Verwendung von Mitteln zu verbieten, die zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind. Nach Anhang IV der Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen. Diese Pflicht wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.
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Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat die Auffassung nicht, "die Waffe als solche", d.h. ohne Magazin, werde von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nicht erfasst, weil das Magazin nicht Bestandteil der Waffe sei (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 13 Rn. 18; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 13 WaffG, Rn. 8). Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.
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3. Das sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebende Verbot, halbautomatische Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Ausübung der Jagd zu besitzen, verstößt ungeachtet seiner Strafbewehrung durch die Bezugnahme in § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Verweist ein Straftatbestand mit Blankettcharakter auf ein verwaltungsrechtliches Verbot, muss der gesetzliche Verbotstatbestand den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Dies ist der Fall, wenn sich Inhalt und Reichweite des Verbots mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 108 <114 f.>; Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 C 4.09 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 19 Rn. 19). Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Regelung.
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4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbenen halbautomatischen Schusswaffen zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarten ohne die zusätzliche Bemerkung "2-schüssig" zu erhalten, nicht erreichen. Dies folgt schon daraus, dass diese Waffen nicht eingetragen werden können, weil sie einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegen. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand
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Der Kläger ist Jäger und Sportschütze; er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Januar 2011 beantragte er, eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines Jahresjagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. Diese Schusswaffe hat kein eingebautes Magazin; sie kann mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, er wolle die Waffe unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit der Waffe auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.
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Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffe in eine auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte ein und vermerkte dort in der Spalte "Art der Waffe" "halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -". Den Antrag des Klägers, den Zusatz "2 Schuss" zu streichen, lehnte die Behörde ab. Die Bemerkung sei erforderlich, um zu dokumentieren, dass die halbautomatische Schusswaffe für die Ausübung der Jagd nur mit einem Magazin für zwei Patronen zugelassen sei. Ein schießsportliches Bedürfnis habe der Kläger nicht geltend gemacht.
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Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die halbautomatische Schusswaffe ohne Einschränkung in die Waffenbesitzkarte einzutragen, hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, der Kläger sei zum Besitz der halbautomatischen Schusswaffe berechtigt, weil er damit die Jagd ausüben könne, wenn er ein Magazin mit einer Kapazität von nur zwei Patronen verwende. Das jagdgesetzliche Verbot, mit derartigen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen könne, auf Wild zu schießen, stelle eine Verhaltensanforderung für Jäger dar. Die Bemerkung "2 Schuss" sei nicht eintragungsfähig, weil das Waffengesetz nur die Waffenarten der automatischen und halbautomatischen Schusswaffen kenne, ohne nach der Magazinkapazität zu unterscheiden.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er hält die Erteilung der Besitzberechtigung für die halbautomatische Schusswaffe zur Ausübung der Jagd mit der Beschränkung, nur ein kleines Magazin zu verwenden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für zulässig. Der Kläger verweist darauf, dass mehrere Waffenhersteller halbautomatische Schusswaffen, die ein größeres Magazin aufnehmen könnten, auch für die Jagdausübung anböten.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten auf den maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äußern.
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Waffengesetz erkennt kein waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern an dem Besitz von Schusswaffen an, deren Benutzung für die Jagd jagdgesetzlich verboten ist (unter 1.). Hierzu gehören halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können (unter 2.). Das Verbot des Besitzes dieser Waffen genügt ungeachtet seiner Strafbewehrung den Bestimmtheitsanforderungen (unter 3.). Daher kann der Kläger nicht verlangen, dass die streitgegenständliche Bemerkung "2 Schuss" in der Waffenbesitzkarte gestrichen wird (unter 4.).
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1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Karte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen. Auf die Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WaffG vorliegen. Hierzu gehört der Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, d.h. die Glaubhaftmachung eines besonders anzuerkennenden Interesses an dem Besitz einer Waffe.
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Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen. Die Eignung fehlt Schusswaffen, deren Benutzung für die Jagd generell verboten ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - Rn. 10 f.). Jäger dürfen Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).
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Ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe für die Ausübung der Jagd setzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Diese Regelung statuiert ein generelles Besitzverbot für Schusswaffen, die Jäger aufgrund eines jagdgesetzlichen Verbots für die Ausübung der Jagd nicht benutzen, d.h. mit denen sie nicht auf jagdbare Tiere schießen dürfen. Ihnen darf eine Erlaubnis für den Besitz einer derartigen Waffe nicht erteilt werden. Dagegen gilt das gesetzliche Verbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung oder eine bestimmte jagdliche Vorgehensweise nicht eingesetzt werden dürfen.
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Dieser Bedeutungsgehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folgt aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzessystematik: Das gesetzliche Verbot bezieht sich auf die zu erwerbende Schusswaffe als solche und nicht auf bestimmte Möglichkeiten ihrer Verwendung. Auch lässt sich ein generelles Verbot des Besitzes bestimmter Schusswaffen für Jäger mit deren gesetzlich anerkanntem Bedürfnis an der Ausübung der Jagd mit Schusswaffen nur in Einklang bringen, wenn feststeht, dass die Verwendung der Waffen für diesen Zweck ausgeschlossen ist.
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Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz für das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu gestatten. Auch insoweit besteht ein waffenrechtliches Bedürfnis nur, wenn beide tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass beide Bestandteile der Vorschrift durch das Wort "und" verbunden sind.
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2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.
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Regelungsgegenstand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ist die Ausübung der Jagd. Das in der Regelung genannte Schießen auf Wild gehört als ein prägender Bestandteil zur Jagd. Dies findet gesetzessystematisch Ausdruck in den Begriffsbestimmungen des Bundesjagdgesetzes: Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Schießen auf Wild dient dazu, es zu erlegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind unter dem Begriff Wild wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verstehen. Die Tierarten sind in § 2 Abs. 1 BJagdG aufgeführt; Absatz 2 ermächtigt die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen. Demzufolge ist jagdgesetzlich festgelegt, dass die Ausübung der Jagd das Schießen auf Tiere umfasst, die jagdgesetzlich als Wild bestimmt sind.
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In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.
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Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.
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Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot sicherstellen soll, dass Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt werden. Die Waidgerechtigkeit fordert, dass ein Tier nicht unnötig leidet. Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; "Dauerbeschuss" gilt es zu vermeiden. Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
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Schließlich wird die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG als waffenbezogener Verbotstatbestand durch die Entstehungsgeschichte bestätigt, die wiederum den Normzweck deutlich macht. Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) mit Wirkung vom 1. April 1977 eingeführt, um die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz zu schaffen (BT-Drs. 7/4285 S. 14). Nach dem Inkrafttreten war es der Bundesrepublik möglich, das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) zu ratifizieren (vgl. Zustimmungsgesetz vom 17. Juli 1984, BGBl. II S. 618). Nach Art. 8 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten unter anderem, die Verwendung von Mitteln zu verbieten, die zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind. Nach Anhang IV der Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen. Diese Pflicht wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.
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Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat die Auffassung nicht, "die Waffe als solche", d.h. ohne Magazin, werde von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nicht erfasst, weil das Magazin nicht Bestandteil der Waffe sei (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 13 Rn. 18; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 13 WaffG, Rn. 8). Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.
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3. Das sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebende Verbot, halbautomatische Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Ausübung der Jagd zu besitzen, verstößt ungeachtet seiner Strafbewehrung durch die Bezugnahme in § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Verweist ein Straftatbestand mit Blankettcharakter auf ein verwaltungsrechtliches Verbot, muss der gesetzliche Verbotstatbestand den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Dies ist der Fall, wenn sich Inhalt und Reichweite des Verbots mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 108 <114 f.>; Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 C 4.09 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 19 Rn. 19). Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Regelung.
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4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbene halbautomatische Schusswaffe zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte ohne die zusätzliche Bemerkung "2 Schuss" zu erhalten, nicht erreichen. Dies folgt schon daraus, dass diese Waffe nicht eingetragen werden kann, weil sie einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegt. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.