Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Apr. 2014 - 5 B 102/13

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Gründe

1

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 ist unzulässig.

2

a) Die konkludent mit Schriftsatz des Klägers vom 29. November 2013 erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Gesetzgeber ist im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung berechtigt, die Vertretung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vorzuschreiben. Diesen Anforderungen wird der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang gerecht. Er dient unmittelbar der Förderung der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens und der sachkundigen Erörterung von Rechtsfragen und ermöglicht die konzentrierte Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3

b) Die am 3. Februar 2014 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Dem Kläger war wegen der Versäumung dieser Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

aa) Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 29. November 2013 ist abzulehnen, weil er mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Handlung (Beschluss vom 8. Juli 2011 - BVerwG 5 B 12.11, 5 PKH 65 PKH 6.11 - juris Rn. 1).

5

bb) Die am 3. Februar 2014 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 - BVerfGE 22, 83) in die Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 60 VwGO insoweit nicht erfüllt sind. Zwar hat der Kläger mit der aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgenden Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt (1). Jedoch war er unabhängig davon, ob er in der Folge die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat, (2) an der Einhaltung der gesetzlichen Frist nicht ohne Verschulden gehindert (3).

6

(1) Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist begann mit der am 20. November 2013 bewirkten Zustellung des Beschlusses des Senats vom 5. November 2013, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Sie endete am 4. Dezember 2013, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein formgerechter Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist.

7

Der Umstand, dass dem Kläger erst mit Beschluss vom 13. Januar 2014 ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt das Hindernis der Mittellosigkeit, wenn das Gericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgibt. Mit der Zustellung dieser Entscheidung wird der mittellose Beteiligte in die Lage versetzt, das Rechtsmittel einzulegen und zu diesem Zweck einen Prozessvertreter zu beauftragen. Der Umstand, dass der Prozessvertreter zu diesem Zeitpunkt - wie hier - mangels Benennung noch nicht beigeordnet worden ist, steht dem Beginn des Laufes der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da zeitgleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Verfahren mit Vertretungszwang gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO feststeht, dass ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Die Entscheidung über das "Ob" der Beiordnung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie stellt sich in diesen Fällen als eine gleichsam selbstverständliche Folgeentscheidung dar (Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 S. 53<54 f.>; noch offenlassend Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 3 C 43.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211 S. 34 f.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2004 - 16 W 1/04 - FamRZ 2005, 384; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 17 UF 1034/04 - FamRZ 2005, 1499 = juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 4 U 116/05 - NJ 2006, 415 = juris Rn. 50).

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(2) Es mag auf sich beruhen, ob der vom 3. Februar 2014 datierende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist im Einklang mit § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Einer Entscheidung der Frage, ob das Hindernis der Unkenntnis des Klägers von dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Vertretungszwang erst am 20. Januar 2014 mit der Möglichkeit seines Prozessbevollmächtigten, von dem Hinweis des Gerichts vom 13. Januar 2014 und dem Inhalt der Akten Kenntnis zu nehmen, oder bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessvertreters am 27. Dezember 2013 entfallen ist, bedarf es nicht.

9

(3) Der Frage, ob die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach dem Vorstehenden gewahrt ist oder nicht, muss deshalb nicht nachgegangen werden, weil der Kläger jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist einzuhalten.

10

Er ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen und dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dass er dennoch davon ausging, Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO persönlich erheben bzw. stellen zu dürfen, entschuldigt ihn im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger ist grundsätzlich gehalten, bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen juristischen Rat einzuholen (Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 S. 16 m.w.N.). Dies hätte hier auch nahegelegen, da dem Kläger auf Grund der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung hätte bewusst sein müssen, dass er das Beschwerdeverfahren nicht ohne Prozessbevollmächtigten würde führen können.

11

Umstände, denen der Kläger hätte entnehmen können, dass er die Wiedereinsetzung und die Beschwerde ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts würde beantragen beziehungsweise erheben dürfen, liegen nicht vor. Von Gegenteiligem konnte er auch nicht infolge des ihm vorsorglich mit Beschluss des Senats vom 5. November 2013 - BVerwG 5 PKH 22.13 - erteilten Hinweises ausgehen, "dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen sind (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § 133 VwGO)". Die Gewährleistung des Rechtsweges (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Betrachtung. Beide schließen es nicht aus, dass die Beschreitung des Rechtsweges in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 17. März 1959 - 1 BvL 5/57 - BVerfGE 9, 194 <199 f.>). Die erstrebte Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Zugang zu den Gerichten und zu den den Rechtssuchenden in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1977 - 2 BvR 616/75 - BVerfGE 44, 302 <305 f.> und vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339 <342>). Daher dürfen auch die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1766/12 - NJW 2013, 39 und Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Von einer entsprechenden Überspannung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der betreffende vorsorgliche Hinweis des Senats war nach dem Empfängerhorizont eines objektiven anwaltlich nicht vertretenen Dritten nicht geeignet, einen Beschwerdeführer in der Position des Klägers hinsichtlich des Vertretungszwangs vor dem Bundesverwaltungsgericht irrezuführen und ihm infolgedessen den Zugang zu der Beschwerdeinstanz unzumutbar zu erschweren. Auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten konnte nicht der Eindruck entstehen, der Hinweis sei dazu bestimmt gewesen, die umfassende Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zu ersetzen. Dies folgt schon daraus, dass die Frage, von wem die betreffenden Rechtsbehelfe einzulegen sind, überhaupt nicht Gegenstand des Hinweises war. Die diesbezüglichen sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergebenden Maßgaben, nämlich dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen und dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, waren vielmehr eindeutig und unverkennbar allein der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 zu entnehmen. Insofern konnte der vorsorgliche Hinweis einen anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zu der Annahme verleiten, dass der Vertretungszwang für ihn nicht gelte.

12

Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Erhebung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über deren fristgerechte Begründung.

13

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 10.03.2004 (8 O 424/03) aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H., S., beigeordnet. Die Antragstellerin hat keine Raten oder sonstige Beträge auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin macht mit der beabsichtigten Klage gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Anwaltshaftung geltend.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - L. (6 F .../01) vom 12.04.2002 wurde die Antragstellerin zur Zahlung von Kindesunterhalt an ihre beiden Töchter S., geboren am ... 1988, und Sa., geboren ... 1992, verurteilt und zwar zu jeweils 100 % des Regelbetrags ohne Anrechnung von Kindergeld. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt D. F., am 15.05.2004 zugestellt. Am 17.06.2004 ging der Antrag des Prozessbevollmächtigten, der über keine Zulassung an einem Oberlandesgericht verfügt, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht ein.
Mit Beschluss vom 19.08.2002 bewilligte das Oberlandesgericht Stuttgart 16 UF 167/02 der Antragsstellerin für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts L. Prozesskostenhilfe, soweit sie für den Zeitraum Dezember 2001 bis April 2002 überhaupt und ab 01.05.2002 verurteilt worden war, mehr als 70 EUR monatlich an die Tochter S. und mehr als 60 EUR monatlich an die Tochter Sa. zu zahlen. Mit Verfügung vom 20.08.2002 forderte das Oberlandesgericht Stuttgart die Antragstellerin auf, sich zu erklären, welcher Rechtsanwalt ihr beigeordnet werden solle. Der Beschluss und die Verfügung wurden ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D. F., übersandt, welcher beide Mitteilungen spätestens am 05.09.2002 erhielt, weil an diesem Tag die Antragsgegnerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten bereits mitteilte, dass sie beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen sei und damit bei allen Oberlandesgerichten auftreten könne, nachdem er mit ihr telefonisch wegen einer Vertretung der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefragt hatte. Mit am 08.10.2002 eingegangenen Schreiben teilte Rechtsanwalt D. F. mit, dass die Antragsgegnerin beigeordnet werden solle. Das geschah mit Beschluss vom gleichen Tag, welcher auch der Antragsgegnerin bekannt gegeben wurde. Am 15.10.2002 teilte die Antragsgegnerin dem Oberlandesgericht Stuttgart mit, dass sie ihren Kanzleisitz geändert habe und dass insoweit das Rubrum zu berichtigen sei. Danach wurden weder von der Antragstellerin, noch von Rechtsanwalt D. F. weitere Maßnahmen ergriffen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Berufung sei zumindest im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgreich gewesen, wenn die Antragsgegnerin einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätte.
Durch Beschluss vom 10.03.2004 hat das Landgericht Mannheim den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Berufungsfrist zwar am 17.06.2002 endete, da der 15.06.2002 ein Samstag gewesen sei. Da aber keine Berufung eingelegt worden sei, sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendig gewesen. Die Frist für einen solchen Antrag habe spätestens am 05.09.2002 zu laufen begonnen. Sie sei am 19.09.2002 abgelaufen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin lasse sich nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin zuvor mit der Prozessvertretung beauftragt worden sei und das Mandat übernommen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei. Nach ihrer Beiordnung habe ein erfolgreicher Antrag nicht mehr gestellt werden können, so dass es an dem Eintritt eines kausalen Schadens fehle.
Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 17.03.2004 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging ein am 13.04.2004. Mit Beschluss vom 11.05.2004 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass bereits vor dem 19.09.2002 ein Anwaltsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zustande gekommen ist und dass sie dafür Beweis angetreten habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus anwaltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Zu dem Zeitpunkt des pflichtwidrigen Verstreichenlassens der Wiedereinsetzungsfrist war der Vertrag bereits geschlossen. Das durch ihre Bedürftigkeit begründete, unverschuldete Unvermögen zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen ist mit dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.08.2002 und der Beiordnung der postulationsfähigen Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 08.10.2002 (Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 233 Rn. 23 - Prozesskostenhilfe -) entfallen. Ohne die Beiordnung konnte aufgrund des Anwaltszwangs im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO weder der Wiedereinsetzungsantrag gestellt, noch die Berufung selbst als versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Die Frist für die Wiedereinsetzung konnte also nicht schon mit der teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 19.08.2002 in Gang gesetzt werden. Damit war das Unvermögen der Antragstellerin noch nicht behoben: Sie selbst konnte die notwendigen Prozesshandlungen nicht vornehmen.
10 
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Vornahme der Prozesshandlung beginnt mit der Mitteilung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz, der für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe beantragt hat, also hier an Rechtsanwalt D. F. (BGH NJW-RR 1993, 451). Rechtsanwalt D. F. hat den Beiordnungsbeschluss nach dem 08.10.2002 erhalten; also erst ab diesem Zeitpunkt begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen.
11 
Spätestens am 15.10.2002 war der Anwaltsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zustande gekommen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag kommt nach allgemeinen Regeln durch übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande. Es reicht also nicht aus, dass der bisherige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt D. F., die Antragsgegnerin beauftragte, die Vertretung der Antragsstellerin in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu übernehmen. Vielmehr bedurfte es für den Vertragsschluss auch der Annahme durch die Antragsgegnerin (BGH VersR 1982, 950). Diese Annahme erfolgte spätestens durch die Mitteilung der Änderung der Kanzleianschrift an das Oberlandesgericht Stuttgart und dem Antrag, insoweit das Rubrum zu berichtigen. Damit hat die Antragsgegnerin zumindest nach außen unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die Vertretung der Antragstellerin im Berufungsverfahren übernommen habe. Einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Antragenden, hier Rechtsanwalt D. F., bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin gemäß § 663 BGB zumindest nach ihrer Beiordnung verpflichtet gewesen, eine Ablehnung des Auftrags unverzüglich anzuzeigen. Da sie aber gegenüber dem Oberlandesgericht tätig wurde, ist spätestens darin eine Annahme des Auftrags zu sehen. Die Mitteilung erfolgte am 15.10.2002, also zu einem Zeitpunkt als die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Das pflichtwidrige Verstreichenlassen der Wiedereinsetzungsfrist stellt deshalb eine Vertragsverletzung dar, die die Antragsgegnerin zum Schadensersatz verpflichtet.
12 
Gegen die Schadensberechnung der Antragstellerin erheben sich keine Bedenken. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Berufung ist davon auszugehen, dass die Berufung im Zeitraum Dezember 2001 bis April 2002 in vollem Umfang erfolgreich gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist in seinem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sich nach Beendigung ihrer Umschulung ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Nichts anderes kann auch im vorliegenden Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren angenommen werden. Ab Mai 2002, dem Zeitpunkt zu dem die Antragstellerin eine Arbeit aufgenommen hat, hat das Oberlandesgericht Stuttgart Leistungsfähigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Tochter S. in Höhe von 70 EUR monatlich und hinsichtlich der Tochter Sa. in Höhe von 60 EUR monatlich angenommen. Nur in dieser Höhe ist auch im Rahmen der hier zu überprüfenden Erfolgsaussicht von einer Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es ergibt sich dann wie von der Antragstellerin richtig errechnet gegenüber den durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 12.04.2002 (6 F .../01) ausgeurteilten Beträgen von 293,48 EUR für S. und 237,75 EUR für Sa. für Dezember 2001 und 269 EUR bzw. 228 EUR ab 01.01.2002 eine Differenz bzw. ein in einer nicht mehr zu beseitigenden Unterhaltslast bestehender möglicher Schaden für den Zeitraum von Dezember 2001 bis Juli 2003 in Höhe von 7.657,23 EUR. Für die Monate Juli 2003 bis September 2003 erhöht sich der Unterhalt wegen Änderung der Düsseldorfer Tabelle auf 284 EUR bzw. 241 EUR. Es ergibt sich ein Differenzbetrag von 1.185 EUR. Der mögliche Gesamtschaden für den Zeitraum Dezember 2001 bis September 2003 beträgt dann 8.842,23 EUR.
13 
Die Antragstellerin beantragt Freistellung für diesen bis einschließlich September 2003 entstandenen Schaden sowie ab 01.10.2003 hinsichtlich monatlicher Unterhaltsansprüche der Töchter S. und Sa., soweit diese den Betrag von 70 EUR bzw. 60 EUR überschreiten. Da bisher der titulierte Unterhalt weder gezahlt noch vollstreckt wurde, hat die Antragstellerin nur einen Freistellungsanspruch.
14 
Der Antragstellerin ist deshalb in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
15 
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Unabhängig von Bedenken gegen die Gründe der angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil absehbar ist, dass er auch im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Rechtsschutzanliegen letztlich im fachgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2

1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den effektiven Zugang zum Gericht. Das Grundrecht gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).

3

Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303 <304 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., und vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 <239>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris).

4

b) aa) Ob der Beschluss vom 27. März 2013, mit dem das Oberlandesgericht den ersten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt und infolgedessen die Rechtsbeschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat, diesen Maßstäben genügt, erscheint zweifelhaft.

5

Insbesondere mit der Anforderung, der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, dass er schon mit seinem an die Justizvollzugsanstalt gerichteten Vorführersuchen auf die Formbedürftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde und die einzuhaltende Rechtsmittelfristhingewiesen und ob und was er gegebenenfalls nachfolgend unternommen habe, um vor dem drohenden Fristablauf doch noch eine Vorführung zu erreichen, dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages angeführten Tatsachen überspannt sein. Die Formbedürftigkeit und Fristgebundenheit einer Rechtsbeschwerde ist in jeder Justizvollzugsanstalt bekannt.

6

Unabhängig von der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus anderen vom Gericht genannten Gründen für unzulässig erachtet werden konnte, hat das Gericht zudem jedenfalls unberücksichtigt gelassen, dass es Aufgabe der Rechtspflegerin gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf die Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag hinzuweisen. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll zwar einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2010 - 2 BvR 1095/12 -, juris; zu § 345 Abs. 2 StPO siehe BVerfGE 64, 135<153>;BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 <273>). Die danach bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers erstreckt sich auch auf die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrages des Gefangenen auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist. Das gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird, dass die Frist trotz rechtzeitigen Vorführungsantrages deshalb nicht eingehalten werden konnte, weil die Anstalt die Vorführung nicht rechtzeitig veranlasst oder der Rechtspfleger einen Protokollierungstermin nicht rechtzeitig eingeräumt hat. Dass sich hieraus für den vorliegenden Fall die Notwendigkeit ergeben könnte, den Beschwerdeführer zumindest darüber zu belehren, dass und wie er Wiedereinsetzung in die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag erlangen kann, hat das Oberlandesgericht nicht erwogen.

7

bb) Fraglich ist auch, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 17. Juni 2013 mit der Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge dem verfassungsrechtlichen Gebot zweckentsprechender Auslegung von Anträgen (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 7, 403 <408>; 18, 152 <157>) entsprochen hat, dem bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung (vgl. BVerfGK 10, 509 <516>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120) besondere Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar von einer "Nachholung des rechtlichen Gehörs der Rechtsbeschwerde" als Ziel seines Wiedereinsetzungsantrages gesprochen. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach den vom Oberlandesgericht angeführten Vorschriften der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 33a StPO war allerdings, da dieser Rechtsbehelf nicht fristgebunden ist, ein Wiedereinsetzungsantrag offenkundig überflüssig. Dem Beschwerdeführer ging es ersichtlich darum, mittels des Wiedereinsetzungsantrages seine Rechtsbeschwerde doch noch einer - in der ersten Verfahrensrunde wegen nicht gewährter Wiedereinsetzung an der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gescheiterten - Prüfung in der Sache zuzuführen.

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Im Zusammenhang mit der weiteren Annahme, einen Wiedereinsetzungsantrag könne der Beschwerdeführer nicht mehr stellen, weil er Gründe für die behauptete Unmöglichkeit näherer Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens bereits mit seinem (ersten) Wiedereinsetzungsgesuch hätte vortragen müssen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine etwa versäumte Frist für den ersten Wiedereinsetzungsantrag beziehungsweise für dessen ausreichende Begründung nach den obigen Maßstäben (s. unter 1.a)) überhaupt zu laufen begonnen hatte.

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2. Ob die Beschlüsse des Oberlandesgerichts danach das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, kann dahinstehen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht angezeigt, weil absehbar ist, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren letztlich nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es liegt auf der Hand, dass der von ihm unter Gewaltanwendung gegen einen Vollzugsbediensteten unternommene Fluchtversuch seine Ablösung von der Arbeit in einer Vertrauensstellung wie der von ihm innegehabten nicht nur rechtfertigte, sondern aus Sicherheitsgründen notwendig machte.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.