Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2017 - 4 B 39/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B4B39.15.0
23.01.2017

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Schlussurteil, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main abgewiesen hat. Nach dem auf § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützten Teilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - und den Teilerledigungserklärungen der Beteiligten war über die Klage nur noch zu entscheiden, soweit die Klägerin sich gegen die Bestimmungen in Teil A II 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012 - betreffend die so genannten Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr - wendet, und in Bezug auf Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte Wirbelschleppen, soweit die Klägerin die Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. weitere Betriebsbeschränkungen in Form der Teilsperrung der Landebahn Nordwest für Flugzeuge der Kategorien "Heavy" und "Super" begehrt.

2

Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatten auch zahlreiche andere Anliegergemeinden des Flughafens Klage erhoben. Von diesen Gemeindeklagen hatte der Verwaltungsgerichtshof fünf Klageverfahren als Musterverfahren ausgewählt und die übrigen, unter anderem dasjenige der Klägerin, ausgesetzt.

3

In den Musterverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten mit Urteil vom 21. August 2009 unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen.

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Im Revisionsverfahren hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) das Verfahren der Musterklägerin Stadt Raunheim (Verfahren 4 C 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Erledigungserklärungen waren abgegeben worden, nachdem der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Musterklägerin in einem näher festgelegten Bereich verpflichtet hatte. Unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils hat der Senat den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) und über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Musterklagen der Gemeinden abgewiesen.

5

Nachdem auch die übrigen Musterklagen rechtskräftig entschieden waren, hat der Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren fortgesetzt. Im Verfahren der Klägerin hat er hinsichtlich eines Teils ihrer Klageanträge von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und die Klage insoweit durch Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - abgewiesen. Im Übrigen hat er die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, durch das angegriffene Schlussurteil abgewiesen. Die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

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Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

7

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

8

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

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a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die Teilrücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Planergänzung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 LuftVG (a.F.) i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 HVwVfG zulässig ist.

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Die Frage richtet sich gegen die als "Planklarstellung" bezeichnete Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012, mit der zur Umsetzung des Senatsurteils vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) bestimmt wurde, dass "für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr ... auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig" sind, und Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 aufgehoben wurde.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, es handele sich bei dieser Entscheidung inhaltlich um eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung um eine nachträgliche Schutzauflage im Sinne der § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1a Satz 2 HVwVfG in Gestalt der Erweiterung der darin geregelten Flugbetriebsbeschränkungen. Die Beschwerde sieht in der Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012 demgegenüber eine Planänderung bzw. Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses, die der Beklagte nicht als Planergänzung auf § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 HVwVfG habe stützen können, mit der Folge, dass zur Fehlerheilung nur das ergänzende Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und anschließender Abwägungsentscheidung zu Gebote gestanden hätte.

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Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) hat der Senat den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, hat der Senat ihn aufgehoben. Diese Teilaufhebung hat rechtsgestaltende Wirkung. Soweit sie reicht, kann der angefochtene Verwaltungsakt bereits kraft gerichtlicher Entscheidung keine Geltung beanspruchen (Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 113 Rn. 5); er ist insoweit als nicht ergangen zu behandeln (Kopp/W.-R. Schenke/R. P. Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 8). Hieraus folgt, dass Teil A II 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses, soweit darin planmäßige Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr und mehr als durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zugelassen worden waren, bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) ohne Rechtswirkung war.

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Der Beklagte hat deshalb zu Recht angenommen, dass er die durch das Urteil des Senats eingetretene Gestaltungswirkung in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 lediglich klarstellend nachvollzogen hat. Eine eigene Regelungswirkung kam der Entscheidung, die vom Senat unbeanstandet gelassenen 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden (22:00 und 23:00 Uhr und 5:00 und 6:00 Uhr) zuzulassen, nicht zu. Mangels Regelungswirkung handelte es sich deshalb weder um eine Planergänzung im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 HVwVfG, noch war ein von der Beschwerde für erforderlich gehaltenes ergänzendes Verfahren mit erneuter oder weiterer Abwägungsentscheidung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Einer erneuten Abwägung hätte es nur bedurft, wenn der Beklagte weitere, über 133 hinausgehende planmäßige Flugbewegungen in der Gesamtnacht oder nur in den Nachtrandstunden hätte zulassen wollen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 377).

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b) Deshalb wäre auch die Frage,

ob die Ergänzung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 Satz 5 LuftVG (a.F.) i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 HVwVfG zur Behebung eines erheblichen Mangels bei der Abwägung ihrerseits ohne Abwägung durch die Behörde vorgenommen werden kann,

in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

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c) Die auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG bezogenen Fragen,

(1) ob die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG es verlangt, bei der Abwägung und Kontrolle einer Nachtflugregelung die in den Nachtrandstunden verursachten Fluglärmimmissionen zu berücksichtigen,

(2) ob die in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG gesetzlich definierten Zumutbarkeitswerte für die Nachtzeit einschließlich ihrer Mittelung über die gesamte Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) auch für den Fall zugrunde zu legen sind, dass die Fluglärmbelastung wegen einer nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG grundsätzlich flugfrei zu haltenden Kernzeit der Nacht durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursacht werden, der Ermittlung und Bewertung des Fluglärms zugrunde zu legen sind, und schließlich,

(3) ob die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG eine Nachtflugregelung erlaubt, die dazu führt, dass in den Nachtrandstunden regelmäßig fluglärmbedingte Dauerschallpegel auftreten, die den über 16 Stunden gemittelten fluglärmbedingten Dauerschallpegel des jeweiligen Tages erreichen oder überschreiten,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

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(1) Die erste Teilfrage ist, soweit einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich, nicht klärungsbedürftig.

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Das in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, hat für die Abwägung die Qualität einer Gewichtungsvorgabe (z.B. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 53). In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 200) hat der Senat dargelegt, dass die in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Gewichtungsvorgabe für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden gilt. Der Senat hat daraus gesteigerte Rechtfertigungsanforderungen an die Bedarfsfeststellung für den Nachtflugverkehr auch hinsichtlich der Nachtrandstunden abgeleitet (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 und 287 sowie vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 173).

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Alles Weitere hängt von der konkreten Ausgestaltung des nach der jeweiligen Planung maßgeblichen Lärmschutzkonzepts der Planfeststellungsbehörde für den Nachtlärmschutz ab. Die Beschwerde weist insoweit selbst darauf hin, dass der Senat die in den zitierten Entscheidungen in Streit stehenden Nachtflugregelungen jeweils geprüft hat, ohne die durch den nächtlichen Flugbetrieb konkret ausgelösten Fluglärmimmissionen in den Blick zu nehmen. Auch im Urteil des Senats zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 352 ff.) spielen Fluglärmimmissionen keine Rolle, soweit es um die Abgewogenheit des vom Senat gebilligten Kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden geht. Das hat seinen Grund darin, dass das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses allein auf der Bestimmung eines durchschnittlichen Bewegungskontingents für die Nacht(rand)stunden basiert und Lärmobergrenzen oder Ähnliches insoweit nicht festgelegt sind. Zur Beurteilung stand ein Nachtlärmschutz-Konzept, das einerseits mit der Entscheidung, den für die Gesamtnacht zugelassenen Durchschnittswert auf das Kalenderjahr zu beziehen, dem Interesse der Verkehrsgesellschaften an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen Slots Rechnung trägt, andererseits aber auf der Erwartung beruht, dass sich die Flugaktivitäten in einzelnen Nächten nicht so weit vom angeordneten Durchschnittswert entfernen werden, dass die Lärmauswirkungen in den nachfragestarken Perioden das von der Vorhabenträgerin für die sechs verkehrsreichsten Monate prognostisch ermittelte und von der Planfeststellungsbehörde der planerischen Konfliktbewältigung zugrunde gelegte Maß "in unvertretbarer und unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht mehr zu bewältigender Weise übersteigen werden". Dieses Nachtschutzkonzept hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 f. und 373) gebilligt. Zu einer Korrektur hat er keine Veranlassung gesehen, auch nicht hinsichtlich der Größe des Kontingents oder des gewählten Bezugszeitraums (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 353 ff.). Insbesondere hat er es selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Luftverkehrsnachfrage in den beiden Nachtrandstunden unterschiedlich ausfällt, bereits auf der Grundlage des Bewegungskontingents als gewährleistet angesehen, dass in den Nachtrandstunden nicht oder jedenfalls nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht werden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Eine von der Beschwerde geforderte Abstimmung des Lärmschutzkonzepts mit dem Instrumentarium des Fluglärmschutzgesetzes, das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG grundsätzlich auch für die Abwägung verbindlich ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 201), hat der Senat für entbehrlich gehalten.

19

Im Einklang hiermit ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des Lärmschutzkonzepts des Beklagten für die Nachtrandstunden nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die Einhaltung von Lärmobergrenzen ankommt, die hierauf bezogenen Beweisanträge der Klägerin hat er zu Recht als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen. Eine konzeptwidrige Überschreitung des zugelassenen Kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht hat er aus der Größenordnung der im Auftrag der Klägerin gemessenen und vorgetragenen Fluglärmpegel nicht festzustellen vermocht (UA S. 56).

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(2) Da es somit nach dem Nachtlärmschutz-Konzept der Planfeststellungsbehörde auf Lärmimmissionen nicht ankommen musste, ist die von der Beschwerde aufgeworfene zweite Teilfrage nicht entscheidungserheblich.

21

(3) Dies gilt bei einem wörtlichen Verständnis auch für die dritte Teilfrage.

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Ausweislich der Beschwerdebegründung geht es der Beschwerde der Sache nach - auch unabhängig von konkreten Lärmimmissionen - um das vom Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 373) verwendete Kriterium, dass in den Nachtrandstunden nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht werden dürfen, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob es für das Erreichen der Tagesspitzenbelastung - wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 56) angenommen hat - auf einen Vergleich der über eine oder beide Nachtrandstunden gemittelten Lärmimmissionen mit einer oder den zwei lautesten oder am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunden am Tag ankommt, oder ob es - wovon die Klägerin ausgeht - für den Nachweis einer den Gewichtungsvorgaben des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG widersprechenden Spitzenbelastung in den Nachtrandstunden ausreicht, dass der Nachtimmissionswert den über den gesamten Tageszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr gemittelten Dauerschallpegel erreicht oder überschreitet.

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Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen" im Sinne der Rechtsprechung des Senats zutreffend dahingehend interpretiert hat, dass damit im Wortsinne Belastungsspitzen gemeint sind und deshalb ein Vergleich mit der oder den am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunde(n) am Tag gefordert ist. Das ergibt sich bereits aus der Verknüpfung des Begriffs der Spitzenbelastungen mit der technischen Kapazitätsgrenze. Im Übrigen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 373) gelegentliche Spitzenbelastungen an der Kapazitätsgrenze - gerade auch vor dem Hintergrund des Planungsziels, dem Interesse der Verkehrsgesellschaften an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen Slots Rechnung zu tragen - nach der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als rechtlich zulässig angesehen.

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d) Die Frage,

ob ein schlagartiges Einsetzen des Flugbetriebes unmittelbar nach dem Ende der Kernzeit der Nacht um 5:00 Uhr mit den Anforderungen der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG vereinbar ist,

bezieht sich auf den Vortrag der Klägerin, dass der Flugbetrieb auf dem Flughafen Frankfurt Main innerhalb der morgendlichen Nachtrandstunde nicht kontinuierlich zunehme, sondern um 5:00 Uhr mit einem Maximum einsetze und dann bis 6:00 Uhr morgens wieder abschwelle. Dabei steige auch die Zahl der auf der Landebahn Nordwest landenden schweren Flugzeuge um 5:00 Uhr schlagartig auf den höchsten Wert an; zu keiner anderen Zeit des Tages landeten so viele schwere Luftfahrzeuge wie um 5:00 Uhr morgens und unmittelbar danach.

25

Auch diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 51 ff.) für unbeachtlich gehalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) ein Ab- und Anschwellen der Flugbewegungen nur in Bezug auf die Mediationsnacht im Verhältnis zu den Nachtrandstunden verlangt, jedoch keine weitere Kontingentierung innerhalb der Nachtrandstunden. Dass der Lande- oder auch Startbetrieb um 5:00 Uhr "schlagartig" beginne, sei schon deshalb nicht als Verstoß gegen das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Lärmschutzkonzept zu werten. Den hierzu gestellten Beweisanträgen sei deshalb wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen gewesen.

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Die aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des Senats zu § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten.

27

In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 200) zum Flughafen Berlin-Schönefeld hat der Senat das Nachtlärmschutz-Konzept der Planfeststellungsbehörde dahin interpretiert, dass ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Lärmschutz- und den Verkehrsbelangen dadurch hergestellt werden soll, dass der Flugverkehr zwischen 22:00 und 24:00 Uhr abnimmt, in der Nachtkernzeit eine weitgehende Lärmpause eintritt und der Verkehr nach 5:00 Uhr bis zum Beginn des Tages erst langsam wieder anschwillt. Ausgehend von diesem Konzept hat es der Senat als vertretbar angesehen, im Hinblick auf den weitgehenden Schutz der Nachtruhe in den Kernstunden der Nacht Flugverkehr bis 23:30 Uhr und ab 5:30 Uhr grundsätzlich zuzulassen und die Lärmschutzbelange der Anwohner insoweit weitgehend hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen. Aber auch in diesem Fall - so der Senat weiter - dürfen die Nachtrandstunden nicht zum Tage werden. Die Verhältnismäßigkeit bleibt nur gewahrt, wenn das Konzept eines Ab- und Anschwellens des Flugverkehrs auch in diesen Zeitsegmenten weiter durchgehalten wird. Dies hat der Senat aufgrund einer mengenmäßigen Begrenzung durch die für 23:00 bis 24:00 Uhr und für 5:00 bis 6:00 Uhr geltende Nachtverkehrszahl und im Übrigen, d.h. soweit die mengenmäßig nicht begrenzte erste Stunde der Nacht von 22:00 bis 23:00 Uhr betroffen ist, aufgrund einer einen abnehmenden Trend der Flugbewegungen bestätigenden Nachtverkehrsprognose als gewährleistet angesehen. Sollte sich die erste Nacht(rand)stunde entgegen dieser Prognose zu einer Stunde entwickeln, in der die Fluglärmbelastung der Anwohner in der Regel größer ist als in den Abendstunden, wäre dies eine mit § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG unvereinbare Entwicklung. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte im Planergänzungsbeschluss die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten hat, und der Vorbehalt drittschützende Wirkung entfalte, hat es der Senat aber für vertretbar gehalten, im Planergänzungsbeschluss von einer weitergehenden Beschränkung des Nachtflugbetriebes abzusehen.

28

Von übereinstimmenden rechtlichen Überlegungen hat sich der Senat auch in seinem Urteil zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 ff.) leiten lassen. Zur Beurteilung stand dabei allerdings ein anderes Nachtlärmschutz-Konzept, das der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 f. und 373) ebenfalls gebilligt hat. Er hat insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass mit dem Abwägungsgebot unvereinbare Belastungsspitzen nur durch einen kürzeren Bezugszeitraum als das Kalenderjahr zu vermeiden wären. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der in den Nachtrandstunden zulässige Durchschnittswert (von rechnerisch jeweils knapp 67 und damit von insgesamt 133) von den von der Planfeststellungsbehörde ermittelten Zahlen für die Winterflugplan-Periode nicht so weit entfernt ist, dass Slots in den Wintermonaten in größerem Umfang "angespart" und auf die Sommermonate übertragen werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Luftverkehrsnachfrage in den beiden Nachtrandstunden unterschiedlich ausfällt, hat er es als gewährleistet angesehen, dass in den Nachtrandstunden nicht oder jedenfalls nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht werden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass es als rechtlich zulässig anzusehen ist, wenn in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden Spitzenbelastungen erreicht werden.

29

e) Mit der Frage,

ob Flugbetriebsbeschränkungen in den Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) grundsätzlich nur als ultima ratio im Fall von ansonsten unzumutbaren Betroffenheiten zulässig sind,

wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 33), eine Betriebsbeschränkung stelle grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten (in den Nachtrandstunden) dar und setze damit voraus, dass diesen durch Schutzauflagen nicht begegnet werden könne und die Betriebseinschränkung die einzig abwägungsfehlerfreie Entscheidung sei. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren das Verhältnis zwischen aktiven Fluglärmschutzmaßnahmen und passiven Schutzmaßnahmen klären lassen, konkret, "ob die Planfeststellungsbehörden ihrer Abwägung einen gesetzlich angeordneten Vorrang des passiven Lärmschutzes zugrunde legen müssen."

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Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn von einer Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, ihrer Abwägung einen gesetzlich angeordneten Vorrang des passiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugrunde zu legen, ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 31 ff.) nicht ausgegangen. Mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich die - von der Klägerin hilfsweise beantragte - Verpflichtung des Beklagten verneint, das Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen in den Nachtrandstunden erneut zu überprüfen und der Vorhabenträgerin für diesen Zeitraum weitergehende Betriebsbeschränkungen aufzuerlegen. Ausschließlich auf die Ablehnung dieses Anspruchs ist die Formulierung bezogen, eine Betriebsbeschränkung stelle grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten dar. Die Befugnis der Planfeststellungsbehörde, der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG im Rahmen der Abwägung (auch) durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wie insbesondere Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen, hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht in Abrede gestellt.

31

Im Übrigen ist die Frage nach dem Rangverhältnis von Maßnahmen des aktiven und des passiven Lärmschutzes in der Rechtsprechung des Senats auch nicht offengeblieben. Zu § 9 Abs. 2 LuftVG (a.F.) hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 253) klargestellt, dass die Vorschrift als Gegenstand von Anordnungen ganz allgemein die Errichtung und die Unterhaltung von "Anlagen" bezeichnet, ohne zwischen Vorkehrungen des aktiven und des passiven Schallschutzes zu unterscheiden. Erst recht lässt sich ihr im Gegensatz zu den §§ 41 ff. BImSchG nicht entnehmen, in welchem Rangverhältnis Maßnahmen des aktiven und des passiven Lärmschutzes zueinander stehen. Beides - die dem Betreiber eines Flughafens auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG (a.F.) aufzuerlegenden (Erstattungspflichten für) Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht anders als die nach § 8 Abs. 4 LuftVG (a.F.) in Gestalt von Betriebsregelungen anzuordnenden Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - sind materiell-rechtliche Voraussetzung der Entscheidung über die Zulassung des Flughafenbetriebes. Denn angemessener Schutz der Flughafenanlieger vor unzumutbarem Fluglärm kann regelmäßig nur durch eine Kombination von aktivem und passivem Schallschutz erreicht werden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 37.13 - ZLW 2014, 653 Rn. 7 ff.). Hieran hat sich auch durch die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes 2007 nichts Wesentliches geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 4 B 43.14 - UPR 2016, 257 Rn. 10 ff.).

32

f) Die Frage,

ob im Wege der nachträglichen Schutzanordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 LuftVG (a.F.) i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 HVwVfG auch Maßnahmen angeordnet werden können, die nicht nur den Träger des Vorhabens, sondern auch dritte Grundstückseigentümer in nicht nur unerheblichem Maße zu einem (eigenen) Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten,

zielt gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die in den Planergänzungsbeschlüssen vom 10. Mai 2013 und 26. Mai 2014 getroffenen nachträglichen Anordnungen geeignet seien, die von Wirbelschleppen ausgehenden Sicherheitsrisiken für die Rechtsgüter der Klägerin abwägungsfehlerfrei zu bewältigen.

33

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass es der Entscheidung der jeweiligen Berechtigten überlassen bleibe, ob und wann sie von dem Angebot der Dachsicherung bzw. des Aufwendungsersatzes dafür Gebrauch machen. In der Beseitigung der auch für die Hauseigentümer selbst bestehenden Gefahrenlage verbunden mit den Verkehrssicherungspflichten hat er lediglich einen "hinreichenden Anreiz" dafür gesehen, von diesem Anspruch Gebrauch zu machen. Zu einem (eigenen) Tun, Dulden oder Unterlassen würden betroffene Grundstückseigentümer nicht verpflichtet.

34

Auch die Beschwerde räumt letztlich ein, dass der Erfolg der Schutzanordnung von der Mitwirkung der betroffenen Grundstückseigentümer abhänge, und gibt lediglich zu bedenken, dass sich diese vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gezwungen "fühlen" (könnten). Damit erkennt auch die Beschwerde der Sache nach an, dass der Planfeststellungsbeschluss selbst die betroffenen Grundeigentümer nicht verpflichtet.

35

g) Mit der Frage,

ob ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen ist, wenn eine aufgrund eines untauglichen Prognosegutachtens an durchgreifenden Fehlern leidende Umweltverträglichkeitsprüfung durch nachträgliche Analysen bereits eingetretener Schäden, die selbst keine Feststellungen bzw. Prognosen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftigen weiteren Schäden enthalten, ergänzt worden ist,

wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 61 f.), dass sich die von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens G 1 zu den Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch über die Vorschrift des § 4 UmwRG nicht auswirke.

36

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es keiner Entscheidung mehr darüber bedurft habe, ob die von der Klägerin behaupteten Fehler des Gutachtens G 1 im Einzelnen vorliegen. Denn der Beklagte habe die mit den Planergänzungsbeschlüssen festgelegten Schutzvorkehrungen (gegen Wirbelschleppen) nicht mehr auf dieses Gutachten gestützt, sondern seiner Entscheidung die weiter dazu eingeholten, ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen sowie eine sachverständige Begutachtung der gemeldeten Schadensfälle zugrunde gelegt, mit denen die im Gutachten G 1 etwa feststellbaren Defizite behoben worden seien. Auch aus § 4 UmwRG vermöge die Klägerin kein anderes Ergebnis herzuleiten.

37

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die er durch die Planergänzungsbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 erhalten hat, welche Schutzvorkehrungen regeln, die Risiken durch Wirbelschleppen zum Gegenstand haben. Denn der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bildet mit den nachträglichen Ergänzungen einen einzigen Plan (Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 47). Daran geht der Vortrag der Beschwerde vorbei. Die Frage, welche Anforderungen an die "Nachholung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hier zu stellen sein könnten, ist hier schon deshalb nicht aufgeworfen, weil sie die Beschwerde auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Gestalt vom 18. Dezember 2007 und die zuvor durchgeführte UVP bezieht. Dass sie sich auch in Bezug auf den Streitgegenstand stellen könnte, legt sie nicht dar.

38

Im Übrigen geht es der Beschwerde darum, "wie" ein Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung nachträglich geheilt werden kann bzw. "welche Qualität" die Nachholung (des fehlerhaften Teils) der Umweltverträglichkeitsprüfung haben muss. Konkret ist sie der Meinung, dass die vom Verwaltungsgerichtshof als Grundlagen der Planergänzungsbeschlüsse gebilligten nachträglichen Schadensanalysen, die selbst keine Feststellungen bzw. Prognosen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftigen weiteren Schäden enthielten, für eine Nachholung oder Heilung der von ihr behaupteten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichten. Erforderlich sei vielmehr eine (erneute) Prognose der wirbelschleppenbedingten Auswirkungen des Vorhabens.

39

Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit ebenfalls nicht auf. Denn die Frage, ob es für die Nachholung oder Heilung einer (angeblich) fehlerhaften Prognose des Wirbelschleppenrisikos ausreicht, eingetretene wirbelschleppenbedingte Schadensereignisse ermitteln und analysieren zu lassen und auf dieser Basis gegebenenfalls weitere Schutzvorkehrungen anzuordnen, oder ob ein fehlerhaftes Prognosegutachten zwingend durch ein fehlerfreies Prognosegutachten ersetzt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

40

Aus den vorgenannten Gründen wirft der Fall auch die Fragen nicht auf, welche die Beschwerde zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV machen möchte.

41

h) Schließlich wäre die Frage,

ob ein Erschrecken vor Auswirkungen eines Vorhabens (hier: Erschrecken vor Wirbelschleppen) regelmäßig als unbedeutend bzw. nicht schutzwürdig anzusehen ist, so dass es für die Abwägung der Für und Wider ein Vorhaben streitenden Interessen stets irrelevant und in die Abwägung nicht einzustellen ist,

in einem durchzuführenden Revisionsverfahren weder entscheidungserheblich noch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich.

42

Von der Prämisse, dass ein Erschrecken vor den Auswirkungen eines Vorhabens für die Abwägung "stets irrelevant" wäre, ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 82 f.) nicht ausgegangen. In der von der Beschwerde in Bezug genommenen Textpassage ist er der Frage nachgegangen, ob bis zum Boden herabsinkende Wirbel bei der im Stadtgebiet der Klägerin festzustellenden Überflughöhe von etwa 300 m als erheblich zu bewertende Schäden an Personen, die sich auf dem Boden bewegen, verursachen können. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Auch die Klägerin habe hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegt. In dem einzigen dokumentierten Fall der Einwirkung einer Wirbelschleppe in Bodennähe seien Kanufahrer auf dem Main von einer Wirbelschleppe betroffen gewesen. Auch hier sei die Einwirkung aber über das Erschrecken dieser Personen nicht hinausgegangen, wie es auch in den bisher vorgelegten Gutachten als möglich erachtet werde. Die gutachtlichen Feststellungen, dass sich solche Schäden als ein extrem seltenes Ereignis darstellten, seien damit nicht erschüttert. Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein flugbetriebsbedingtes Erschrecken abwägungsrelevant sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht befasst.

43

Im Übrigen ist die Frage, welche Belange in der (fach-)planerischen Abwägung relevant sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>; vgl. z.B. auch Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <244>) geklärt: Das Abwägungsgebot bezieht sich seinem Gegenstand nach auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung jeweils nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen. Deshalb lässt sich die Frage, ob Schreckreaktionen, die durch Wirbelschleppen hervorgerufen werden können, im Rahmen der Planfeststellung über die Erweiterung eines Verkehrsflughafens abwägungsrelevant sind, nur "nach Lage der Dinge" im konkreten Einzelfall beantworten und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.

44

2. Die Divergenzrügen der Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie verfehlen bereits die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

45

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

46

a) Gemessen hieran ist die geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs vom Urteil des Senats vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 372) nicht hinreichend bezeichnet.

47

Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 55 f.) habe die Beweisanträge der Klägerin zur Zahl der Flugbewegungen schwerer und besonders schwerer Flugzeuge in den in 15-minütige Zeitsegmente aufgeteilten Nachtrandstunden tragend mit der Begründung abgelehnt, dass es für die Geeignetheit des streitgegenständlichen Lärmschutzkonzepts nach der Entscheidung vom 29. Mai 2012 entscheidungserheblich nur darauf ankomme, ob das festgelegte Bewegungskontingent überschritten werde, nicht jedoch auf die Zahl der Flugbewegungen in einzelnen Teilabschnitten der Nachtrandstunden. Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz gegenüber, den der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 372) aufgestellt hat, wonach es selbst im Fall eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht nicht gerechtfertigt ist, die Nacht zum Tag zu machen, und ferner, dass auch in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt bleibt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten wird, und dass in den Nachtrandstunden der Flugverkehr zum Kern der Nacht hin abschwellen und danach wieder ansteigen muss. Die Beschwerde meint, der genannte Rechtssatz des Senats verlange, dass der Flugverkehr auch innerhalb der abendlichen Nachtrandstunde (22:00 bis 23:00 Uhr) abnehme und nach den weitgehend flugverkehrsfreien Kernstunden der Nacht innerhalb der morgendlichen Nachtrandstunde (5:00 bis 6:00 Uhr) wieder ansteige.

48

Entsprechende Anforderungen lassen sich der Entscheidung des Senats indes nicht entnehmen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zahl von Flugbewegungen in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden differenziert zu betrachten wären, hat der Senat - wie bereits im Rahmen der Grundsatzrügen dargelegt - nicht formuliert.

49

b) Die Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie eine Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 169) geltend macht.

50

Angriffsziel der Divergenzrüge ist wiederum die - auch mit der Grundsatzrüge erfolglos angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 33), eine Betriebsbeschränkung stelle grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten (in den Nachtrandstunden) dar und setze damit voraus, dass diesen durch Schutzauflagen nicht begegnet werden könne und die Betriebseinschränkung die einzig abwägungsfehlerfreie Entscheidung sei. Die Beschwerde meint, diese Aussage lasse sich zu dem zu § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG aufgestellten abstrakten Rechtssatz "kondensieren", dass die Anordnung von Betriebsbeschränkungen in den Nachtrandstunden nur als begründungsbedürftige Ausnahme (ultima ratio) zulässig sei. Dem stellt die Beschwerde Aussagen des Senats im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) gegenüber, aus denen sie den Rechtssatz "herausarbeitet", dass das Absehen von Betriebsbeschränkungen in den Nachtrandstunden die begründungsbedürftige Ausnahme sei. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist damit nicht dargetan, weil das von der Beschwerde präsentierte "Kondensat" die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Sinn entstellender Weise wiedergibt. Dies folgt aus den Ausführungen zur insoweit erhobenen Grundsatzrüge.

51

3. Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Normenkontrollurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

52

a) Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit der Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor.

53

Aktenwidrig ist nach Auffassung der Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Beklagte habe die angegriffene Betriebsregelung des Flughafens Frankfurt Main für die Nachtzeit durch den Planänderungsbescheid vom 29. Mai 2012 im Wege der Planergänzung angeordnet. Aus dem unumstrittenen Inhalt der Verfahrensakten, dessen Bestandteil der Planänderungsbescheid sei, ergebe sich, dass der Beklagte - im Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht den Weg der Planergänzung, sondern der Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses gewählt habe.

54

Die Beschwerde verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der "Planergänzung" keine Tatsachen feststellen, sondern die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vom 29. Mai 2012 in Abgrenzung zum "ergänzenden Verfahren" rechtlich qualifizieren wollte. Diese rechtliche Würdigung kann nicht im Wege der Rüge der Aktenwidrigkeit angegriffen werden.

55

b) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 VwGO geregelten Überzeugungsgrundsatz Feststellungen aus den Musterverfahren übertragen.

56

Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht gewillt gewesen, die Abgewogenheit der angegriffenen Betriebsregelung im Lichte des Vortrags der Klägerin einer Prüfung zu unterziehen; er habe vielmehr erklärt, dass das angegriffene Lärmschutzkonzept "in den Musterverfahren schon für abgewogen erachtet" worden sei. Deshalb habe er nur geprüft, ob es Anhaltspunkte für eine drohende Überschreitung des zugelassenen Kontingents gebe, und dies verneint. Demgegenüber habe die Klägerin nie behauptet, dass die Zahl der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden das festgelegte Kontingent überschreite. Ihr Angriffsziel sei vielmehr das mit der angegriffenen Betriebsregelung festgelegte Bewegungskontingent gewesen. Seine Überzeugung habe der Verwaltungsgerichtshof den Musterverfahren entnommen, an denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Indes verpflichte § 108 Abs. 1 VwGO das Gericht, das Urteil ausschließlich aus dem Verfahren zu gewinnen, an dem die Klägerin beteiligt gewesen sei.

57

Der Vorwurf der Beschwerde geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 32) hat sich zwar darauf berufen, dass das Lärmschutzkonzept in Bezug auf die Nachtrandstunden "den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge" die Grundsätze des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG wahre. Er ist hierbei aber nicht stehengeblieben, sondern hat sogleich nach "greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass das Lärmschutzkonzept ... weiterer Änderungen" bedurft habe, Ausschau gehalten, solche aber auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen vermocht. Dass sich die Klägerin mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen konnte, begründet keinen Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz die Begründung des Musterurteils zur Abgewogenheit des Bewegungskontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen für die Nachtrandstunden zu eigen machen und sich im Übrigen auf die Prüfung beschränken, ob das zugelassene Kontingent in den beiden Nachtrandstunden eingehalten ist.

58

Deshalb, aber auch mangels hinreichender Substantiierung, gehen auch die weiteren Rügen der Beschwerde ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er die wesentliche Stoßrichtung des Vortrags der Klägerin verkannt und deshalb nicht zur Kenntnis genommen habe, und überdies seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Ein Verstoß gegen § 93a Abs. 2 VwGO scheidet aus den gleichen Gründen aus.

59

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2017 - 4 B 39/15 zitiert 19 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 8


(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 9


(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

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(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vo

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(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu bes

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(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.