Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2013 - 3 B 84/12, 3 B 84/12 (3 C 23/13)

18.07.2013

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Herstellung von Kartoffelstärke.

2

Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, die unter anderem mit Kartoffeln handelt, schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 "Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln" mit der Kyritzer Stärke GmbH, die 1997 parallel zum Vertragsschluss für das Wirtschaftsjahr 1997/98 mit ihrer Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH, verschmolzen wurde. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zur Lieferung von Stärkekartoffeln gegen Zahlung des Erzeugermindestpreises. In dem Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt, die Klägerin bei der Antragstellung von Ausgleichszahlungen zu vertreten und diese entgegenzunehmen. Der Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 enthielt keine Bevollmächtigung.

3

Entsprechend der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträge bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg Ausgleichszahlungen. Gleiches gilt für die von der Emsland Stärke GmbH für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 beantragten Ausgleichszahlungen, die von der Bezirksregierung Weser-Ems bewilligt wurden. Die ausgezahlten Beträge wurden jeweils an die Klägerin weitergeleitet.

4

Bei Vor-Ort-Kontrollen im Betrieb der Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamten und in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 fast die gesamten von ihr an die Betriebsstätte Kyritz gelieferten Stärkekartoffeln nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen erzeugen ließ.

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Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit mit diesen Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM zurück. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2001 nahm die Bezirksregierung in gleichem Umfang die Bewilligungsbescheide für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin zurück und forderte für 1996/97 32 104,24 DM und für 1997/98 41 343,45 DM zurück.

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In der Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin unter anderem aus, sie beziehungsweise die Landwirte seien in allen Kampagnen von der Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber von der Emsland-Stärke GmbH vertreten worden.

7

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheiden vom 22. September 2006 die Widersprüche zurück. In dem Widerspruchsbescheid bezüglich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 führte sie aus, die Klägerin habe einen Anbauvertrag mit dem Werk in Kyritz abgeschlossen und gleichzeitig der Emsland-Stärke GmbH eine Vollmacht zur Beantragung der Ausgleichszahlungen erteilt. Nachfolgend heißt es, der Anbauvertrag sei zwischen der Emsland-Stärke GmbH und der Klägerin abgeschlossen worden, entsprechende Vollmachten zur Entgegennahme der Ausgleichszahlungen seien vorgelegt worden.

8

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise geändert. Es hat den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Zinsen dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzt werden, und den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zurückgenommen und Ausgleichszahlungen in Höhe von 32 104,24 DM zurückgefordert werden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, hinsichtlich der Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sei die Klägerin Regelungsadressatin der Bescheide, da sie von der antragstellenden Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Soweit die Klägerin deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten habe, sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Hingegen sei die Klägerin nicht Regelungsadressatin der das Wirtschaftsjahr 1996/97 betreffenden Bewilligungsbescheide, denn die Emsland Stärke GmbH, die die Ausgleichszahlungen beantragt habe und gegenüber der die Bescheide bekannt gemacht worden seien, sei nicht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung von der Klägerin schriftlich bevollmächtigt gewesen. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sei zwar nach dem Wortlaut des Anbau- und Lieferungsvertrags die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt worden; im Lichte der den Beteiligten bekannten Verschmelzungsabsicht handele es sich aber um eine unerhebliche Falschbezeichnung. Wolle man dem nicht folgen, so sei die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen. Folglich sei die Klägerin auch Regelungsadressatin der Bewilligungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geworden, so dass deren Aufhebung und die Rückforderung zu Recht gegenüber der Klägerin erfolgt seien.

II.

9

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 abgewiesen hat. Zwar dringt die Klägerin mit ihrer Divergenzrüge nicht durch (1.), jedoch leidet das Berufungsurteil insoweit an einem von der Klägerin mit Recht gerügten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn der insoweit nur geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (3.).

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1. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist, in der Beschwerdebegründung einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu formulieren, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 321 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Klägerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf eine schriftliche Vollmacht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung (i.d.F. vom 23. August 1993, BGBl I 1512 = § 5 Abs. 1 Satz 5 i.d.F. der Verordnung vom 17. Juli 1997, BGBl I 1813) verzichtet und widerspreche sich selbst, indem es von einer wirksamen Vollmacht ausgehe, obwohl die für erforderlich gehaltene schriftliche Vollmacht nicht erteilt worden sei. Der Sache nach rügt die Klägerin bereits an dieser Stelle - gleichsam im Vorgriff auf ihre nachfolgende Verfahrensrüge -, dass das Oberverwaltungsgericht sich hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahrs mit der Frage des Schriftformerfordernisses gar nicht auseinander gesetzt habe. Es gelingt ihr daher auch nicht, einen abstrakten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz zu formulieren, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht eine formlose Bevollmächtigung trotz eines in Parallelfällen anerkannten Schriftformerfordernisses als wirksam behandelt habe, und leitet daraus eine Abweichung zu von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Divergenz im Rechtssinne ergibt sich aus diesem Vorbringen jedoch nicht, sondern allenfalls, dass das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung ein möglicherweise bestehendes Schriftformerfordernis nicht beachtet hat. Ein solcher Subsumtionsfehler ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

11

2. Die Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht mit den in seinem Urteil getroffenen, den Bescheid vom 4. September 2000 betreffenden Feststellungen zum Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, worauf die Entscheidung beruht.

12

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).

13

Es kann dahinstehen, ob sich das Oberverwaltungsgericht - wie von der Klägerin geltend gemacht - ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, eine Vollmacht für die Kyritzer Stärke GmbH liege ihrer Kenntnis nach nicht schriftlich vor, von vornherein verschlossen hat und deshalb bereits der absolute Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin dazu, die Kyritzer Stärke GmbH sei von ihr nicht wirksam bevollmächtigt worden, gewürdigt, wenngleich als nicht glaubhaft. Da die Klägerin aber in den Mittelpunkt dieses Vorbringens den vermeintlichen Formmangel der Bevollmächtigung gestellt hatte, hätte es sich dem Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines eigenen rechtlichen Ansatzes, nach dem die Klägerin nur dann Regelungsadressatin der Bescheide sein soll, wenn eine wirksame, das heißt die Schriftform des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung wahrende Vollmacht vorliegt, geradezu aufdrängen müssen, sich mit dieser Behauptung der Klägerin auseinanderzusetzen. Das gilt umso mehr, als sich in den vorgelegten Behördenakten keine schriftliche Vollmacht für das maßgebliche Wirtschaftsjahr findet, obgleich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch die Vorlage aller erteilten Vollmachten erbeten hatte. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin vorgetragen hatte, ihre Vertreterin sei in allen betroffenen Wirtschaftsjahren die Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber die Emsland Stärke GmbH gewesen. Diese Aussage stand im Zusammenhang damit, dass der Klägerin Wissen der Emsland Stärke GmbH entgegengehalten wurde, und enthält keine Aussage darüber, dass der Kyritzer Stärke GmbH formgerecht eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war. Das Oberverwaltungsgericht geht auch nicht darauf ein, dass nach den - seiner Feststellung widersprechenden - Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1995/96 eine Vollmacht der Emsland Stärke GmbH vorgelegt worden sein soll. Ferner stützt sich das Oberverwaltungsgericht für die Annahme, die Kyritzer Stärke GmbH sei wirksam bevollmächtigt worden, darauf, dass nach einer Erklärung der Emsland Stärke GmbH "das Stärkeunternehmen" als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Es trifft jedoch nicht zu, dass damit die Kyritzer Stärke GmbH gemeint gewesen wäre. Vielmehr bezieht sich die in Bezug genommene Erklärung der Emsland Stärke GmbH ausdrücklich auf eine ihr selbst erteilte Vollmacht.

14

Danach ist die Revision im tenorierten Umfang zuzulassen; im Rahmen des Revisionsverfahrens wird allerdings vorab die Rechtsfrage zu klären sein, ob die Klägerin nur dann als Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide angesehen werden kann, wenn das antragstellende Stärkeunternehmen schriftlich bevollmächtigt war, wie es das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Der Senat sieht daher davon ab, das Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

15

3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zulassung der Revision insoweit begehrt, als das Oberverwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 abgewiesen hat, und sich hierfür auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruft, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg.

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat die in dem Anbau- und Lieferungsvertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erfolgte Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH als irrtümliche Falschbezeichnung erachtet und ist davon ausgegangen, es sei lediglich versäumt worden, das Formular entsprechend der bekannten Verschmelzungsabsicht anzupassen. Tatsächlich sei daher die Emsland Stärke GmbH bevollmächtigt worden (UA S. 23).

17

Dieser die Bevollmächtigung der Emsland Stärke GmbH selbstständig tragenden Begründung ist die Klägerin zwar einzelfallbezogen mit ihrer Rechtsauffassung entgegengetreten; sie hat hierzu jedoch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Auch wenn die Klägerin dabei - ohne dies ausdrücklich als Verfahrensmangel zu rügen - erneut eine Verletzung rechtlichen Gehörs andeutet, kann die Revision hierzu schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sich das Berufungsurteil daneben selbstständig tragend darauf stützt, dass die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen sei. Hierzu hat die Klägerin jedoch einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

18

Zur "Auslegung der Vorschriften über den Übergang einer erteilten Vollmacht im Rahmen einer Verschmelzung und der grundlegenden Frage nach der Trennung der Vollmacht und des Grundgeschäfts" möchte die Klägerin sinngemäß geklärt wissen, ob eine Vollmacht, die auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag beruht, im Falle der Verschmelzung im Zweifel erlischt und damit nicht auf das übernehmende Unternehmen übergeht. Hierzu beruft sie sich auf den Beschluss des Reichsgerichts vom 19. Februar 1936 (- RG V B 1/36 - RGZ 150, 289), dem das Oberverwaltungsgericht widerspreche.

19

Der behauptete Widerspruch ist jedoch nicht gegeben. Das Reichsgericht geht zwar zunächst im Ansatz davon aus, dass das einer Vollmacht zu Grunde liegende Rechtsverhältnis eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung und damit die Vollmacht im Zweifel mit dem Untergang des bevollmächtigten Unternehmens erlischt, wenn sich ein entgegenstehender Wille der Beteiligten nicht feststellen lässt (§ 168 Satz 1, § 673 Satz 1 BGB). Bei diesen Ausführungen bleibt das Reichsgericht jedoch nicht stehen, denn es führt weiter aus, dass wegen der im Falle der Verschmelzung regelmäßig gegebenen Kontinuität der Unternehmenstätigkeit in der Regel gleichwohl von dem Willen der Beteiligten auszugehen sei, dass die Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft übergehe, so dass die Vermutungsregel des § 673 BGB in diesen Fällen gerade nicht greift. Folglich stehen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in einer Linie mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie der im Berufungsurteil und der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen weiteren Rechtsprechung und Literatur. Dass dieses Ergebnis in der Literatur teilweise "in falscher Anwendung des § 672 BGB" vertreten werden mag, ist nicht entscheidungserheblich und daher in einem Revisionsverfahren nicht weiter klärungsbedürftig. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung mit ihren Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts einen über den Einzelfall hinausgehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

20

b) Des Weiteren wirft die Klägerin "die Frage nach den Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vollmacht im Fall der Rechtsnachfolge" auf, mit der sie sinngemäß für das Verwaltungsverfahren geklärt wissen möchte, ob das Schriftformerfordernis noch gewahrt ist, wenn sich aus einer Vollmacht wegen einer Rechtsnachfolge oder wegen einer Falschbezeichnung der Nachweis, wer bevollmächtigt ist, nicht unmittelbar ergibt.

21

Ausgehend von dem Standpunkt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der Bewilligungen nur dann sein könne, wenn eine dem Schriftformerfordernis des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung entsprechende Vollmacht vorliege, ist das Oberverwaltungsgericht stillschweigend entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass eine formwirksame Bevollmächtigung der Emsland Stärke GmbH durch die auf die Kyritzer Stärke GmbH lautende Vollmacht in dem Anbau- und Lieferungsvertrag für das Jahr 1997/98 erfolgt ist. Zutreffend weist die Klägerin auch darauf hin, dass einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer formwirksamen Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich sei. Gleichwohl kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.

22

Die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren sehen vor, dass ein Bevollmächtigter auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Für den Fall, dass in der Person des Vertretenen eine Rechtsnachfolge eintritt, sieht § 14 Abs. 2 Halbs. 2 VwVfG vor, dass der Bevollmächtigte, wenn er für den Rechtsnachfolger auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen hat. Das legt den Umkehrschluss nahe, dass in Fällen, in denen eine auf eine Person ausgestellte Vollmacht auf deren Rechtsnachfolger übergeht oder der Vertreter aufgrund einer Falschbezeichnung nicht aus der Urkunde ohne Weiteres erkennbar ist, die Schriftform nicht gewahrt ist. Allerdings weisen diese Bestimmungen die Besonderheit auf, dass die Bevollmächtigung nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen ist. Das ermöglicht, von einem schriftlichen Nachweis abzusehen, wenn an der Person des Bevollmächtigten nach den Umständen des Einzelfalls ungeachtet der Formulierung der schriftlichen Vollmacht kein Zweifel besteht, oder wenn sich der Vertreterwechsel aus dem Handelsregister ableiten lässt. Hierin unterscheidet sich die Regelung der Kartoffelstärkeprämienverordnung, die unbedingt einen schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt.

23

Dieser Unterschied hat zur Folge, dass sich die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich nur für die Regelung der Kartoffelstärkeprämienverordnung, nicht hingegen allgemein für das Verwaltungsverfahrensrecht stellt. Ob im Lichte des Schriftformerfordernisses der Kartoffelstärkeprämienverordnung der Grundsatz falsa demonstratio non nocet angewandt werden konnte und ob dem Erfordernis genügt war, wenn sich der Bevollmächtigte aus der Urkunde in Verbindung mit der Publizität des Handelsregisters ergibt, bestimmte sich nach den Zwecken, die mit der Formvorschrift verfolgt wurden. Der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung stellte im Kontext der Kartoffelstärkeprämienverordnung klar und dokumentierte, dass der Erzeuger von Stärkekartoffeln die Ausgleichszahlungen nicht selbst beantragte, was der vom Verordnungsgeber gewünschten Verfahrensvereinfachung entsprach (BRDrucks 747/93, S. 3 f.). Als Bevollmächtigter kam nur derjenige in Betracht, mit dem der Erzeuger einen Anbau- und Lieferungsvertrag geschlossen hatte (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Kartoffelstärkeprämienverordnung). Zudem hatte der Bevollmächtigte den Antrag gemeinsam mit seinem eigenen Prämienantrag einzureichen und dabei die Bezahlung des Erzeugermindestpreises nachzuweisen (§ 4a Abs. 1 Satz 4 Kartoffelstärkeprämienverordnung; Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO 97/1995 der Kommission vom 17. Januar 1995 ). Dieser besondere Kontext wäre bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage zu beachten. Nachdem jedoch die Kartoffelstärkeprämienverordnung mit Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehoben wurde und nur noch für Anträge bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/12 weiter anzuwenden ist (Art. 4 § 1 Nr. 1, § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011, eBAnz AT144 V1), kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.

24

Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

25

Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Gerichtsgebühr nur entsteht, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG. Einer vorläufigen Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, da sich dieser aus dem der Revisionszulassung entsprechenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 8 638,04 € ergibt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 673 Tod des Beauftragten


Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Ge

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.