Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - M 9 KO 16.18, M 9 SO 16.1887

31.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Ablehnung der Richter der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München wird abgelehnt.

II. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Verfahren M 9 KO 16.1885 und M 9 SO 16.1887 werden abgelehnt.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13. April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 14. April 2016, Prozesskostenhilfe im Rahmen eines „KO“-Verfahrens und eines „SO“-Verfahrens für die notwendige Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung in einem anschließenden Hauptsacheverfahren (M 9 KO 16.1885) und in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 9 SO 15.1887) beantragt. Unter anderem beantragte er in diesen Verfahren die unverzügliche Vorlage der chronologisch geordneten und paginierten Verwaltungsakten der Gemeinde ab 2015, die Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsakten, die Gerichtsakten, die Prozesskostenhilfeakten u.a. und die Übermittlung der amtlichen PKH-Formblätter.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurde der Antragsteller gebeten, die betreffenden Bescheide der Gemeinde zur Zuordnung des Gegenstands des Verfahrens (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachzureichen oder die Angaben zum Inhalt der Bescheide zu präzisieren. Als Anlage beigefügt wurden der Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ sowie ein Hinweisblatt; in dem Schreiben wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Formblätter zur Beantragung von Prozesskostenhilfe beigefügt worden seien. Das Schreiben wurde am 14. April 2016 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 wurde der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens aufgefordert, seine Anträge zu präzisieren, binnen 14 Tagen die angefochtenen Bescheide sowie die Formblätter zur Prozesskostenhilfe vorzulegen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 beantragte der Antragsteller, bis zur Gewährung und dem Vollzug der Akteneinsicht die Vorlage der PKH-Formblätter zu vertagen, ruhen zu lassen, bis zum, z.B. 31. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Frist zur Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht verlängert wird.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2016 stellte der Antragsteller Antrag auf Ablehnung des BE-Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit entsprechend der VwGO- i.V.m. ZPO-Bestimmungen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der abgelehnte 9.-VG-Spruchkörper derart massiv gegen das VwGO-Verfahrensrecht, gegen die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verstoße, dass bei verständiger Würdigung der Sache beim PKH-Antragsteller der Eindruck erweckt wird, dieser abgelehnte 9.-VG-Spruchkörper nehme diesem gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusse. Der Spruchkörper habe grundlos die beantragte Gewährung von Akteneinsicht in die VG-Akten mit PKH-Beiakten, die gemeindlichen Verwaltungsakten, den aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts und den zutreffenden Geschäftsverteilungsplan der VG-Kammer verweigert. Des Weiteren sei ohne Angabe von Gründen das rechtliche Gehör verweigert worden.

Bis zur Entscheidung über diese Anträge hat der Antragsteller keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Ausschließung und Ablehnung aller Richter der Kammer wird als unzulässig verworfen, da das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 225). Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, da sich der Begründung des Ablehnungsantrags auch nicht im Ansatz ein sachlich nachvollziehbarer Bezug zum konkreten Rechtsstreit und den geltend gemachten Ablehnungsgründen entnehmen lässt (BVerwG, NVwz-RR 2013, 583). In den Verfahren des Antragstellers wurden keine Entscheidungen getroffen, sondern nur die Rücksendung des ausgefüllten Formblatts der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Fristsetzung angefordert, wie es § 117 Abs. 2 ZPO vorschreibt. Die Fristsetzung war angemessen und erforderlich, da der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren beantragt hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass ohne die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse kein zulässiger Antrag vorliegt, wird aus der Art und Weise des Vorgehens des Antragstellers ein gesetzwidriger, das Instrument der Richterablehnung missbräuchlicher Einsatz dieses Rechts erkennbar (BVerfG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - juris). Die Kammer konnte daher über dieses Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung aller abgelehnten Richter entscheiden (BVerfG, B.v. 18.2.2016 - 2 BVE 6/15 - juris).

2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Verfahren M 9 KO 16.1885 und M 9 SO 16.1887 ist unzulässig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular eingereicht wird (§ 117 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Die Rechtsverfolgung hat deshalb schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass über den Antrag auf Akteneinsicht in alle Behördenakten ab 2015, die Gerichtsakten und die PKH-Akten nicht mehr zu entscheiden war.

Ziffer I. des Beschlusses ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2012 - 2 KSt 1/11

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Gründe 1 1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß §

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Gründe

1

1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).

2

2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand "zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen". Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.

3

3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.

4

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).

5

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.

6

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis "nach vorläufiger Einschätzung" des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als "Gegenvorstellung" - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.

7

Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers "hinweggegangen" und dieser Vortrag "nur verkürzt berücksichtigt" worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)