Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2016 - 2 B 95/15


Gericht
Tenor
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des Beklagten. Seit 2007 ist er bei einem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) als Fahndungsprüfer beschäftigt. Zum Stichtag 31. Dezember 2011 war er dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte sein Sachgebietsleiter im September 2011 ein Beurteilungsgespräch mit ihm. Daraufhin besprachen an insgesamt vier Terminen die Sachgebietsleiter mit dem Vorsteher des Finanzamts die anstehenden Beurteilungen. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan wurde der Kläger unter der laufenden Rangnummer 11 mit dem Gesamturteil "vollbefriedigend unterer Bereich" unter Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirks statt. In der Beurteilung von März 2012 lautete das Gesamturteil entsprechend. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde der Kläger dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte).
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Die vom Kläger beantragte Abänderung der dienstlichen Beurteilung auf das Gesamturteil "sehr gut" lehnte der Beklagte im Juli 2012 ab. Der auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neuerstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Es verstoße gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den Einzelmerkmalen einer Beurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Angleichung an die zuvor in der sog. Gremiumsbesprechung bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Beurteiler die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe.
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Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und die Klage - soweit sie nicht inzwischen übereinstimmend für erledigt erklären worden war - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Ergebnisse der Gremiumsbesprechungen für die Dienststellenleitungen nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie bindend gewesen seien. Die Beurteilungsrichtlinie sehe kein zweistufiges Beurteilungsverfahren vor. Dies sei zulässig, solange das gewählte Beurteilungssystem die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ermögliche. Dies sei der Fall. Am Anfang des Beurteilungsverfahrens stehe die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden Beamten. Diese sei Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte. Sie führten auch das vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten. Das danach folgende weitere Beurteilungsverfahren diene der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe. Dazu sehe die Beurteilungsrichtlinie neben den Richtsätzen die Besprechungen der Sachgebietsleiter mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter und abschließend die Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiter vor. Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen hätten die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser Gremiumsbesprechung eine erste Dokumentation in Form eines Beurteilungsplans aufzustellen. Dies schließe nach der die Beurteilungsrichtlinie begleitenden Startverfügung des Beklagten die auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien beruhenden Gesamtwerte mit ein. Der abschließende Quervergleich erfolge in der Gremiumsbesprechung. Dieses Verfahren sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch bezüglich der dienstlichen Beurteilung des Klägers durchgeführt worden. Selbst wenn die Bindung des Vorstehers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung höherrangiges Recht verletzen sollte, schlüge dieser Fehler nicht auf die Beurteilung des Klägers durch, weil der Beurteiler angegeben habe, dass die Beurteilung des Klägers in der Gremiumsbesprechung keine Änderung erfahren und somit mit seinem vorherigen Votum übereingestimmt habe. Das Beurteilungssystem gewährleiste auch, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolge, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet würden. Eine vorherige schriftliche Fixierung von Einzelmerkmalen sei jedoch nicht zwingend notwendig. Schon der jeweilige Sachgebietsleiter entwickle im Beurteilungssystem des Beklagten zu Beginn des Beurteilungsverfahrens Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsmerkmale. Diese seien dann auch Gegenstand der Besprechung der Sachgebietsleiter mit dem Dienststellenleiter. Der in der Gremiumsbesprechung erfolgende Quervergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten setze für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der Gremiumsbesprechung konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Einzelmerkmale, insbesondere der Leistungsbewertung entwickelten. Dies sei auch das Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Erstellung der Beurteilung des Klägers.
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2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Dabei erfordert die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Frage konkret zu bezeichnen und einen Hinweis auf den Grund zu geben, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 6 S. 7). Zu einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und seine abweichende Auffassung erläutert (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 39.15 - Rn. 5).
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a) Im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage,
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wann der für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung verwendete Beurteilungsvordruck die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2015 (Az. 2 C 13.14, 2 C 15.14, 2 C 18.14, 2 C 27.14, 2 C 28.14, 2 C 5.15, 2 C 6.15, 2 C 7.15, 2 C 12.15) geforderte, notwendige inhaltliche Differenziertheit hinsichtlich der Vorgaben zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der einzelnen Beurteilungsmerkmale erreicht,
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genügt die Beschwerde schon nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Neben der Behauptung, dass diese Frage Kern der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erster und zweiter Instanz gewesen sei, fehlen jegliche weitere Erläuterungen. Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie die erforderliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung finden sich nicht. Zudem kann die aufgeworfene Frage nicht rechtsatzmäßig beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 Rn. 11).
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b) Die Revision kann auch nicht aufgrund der weiteren aufgeworfenen Frage,
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ob das billige Ermessen des Gerichts im Hinblick auf eine Kostenverteilung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache durch anerkennende Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz dahingehend durch § 155 Abs. 4 VwGO auf Null reduziert wird, dass die Kosten der ersten Instanz vollständig der anerkennenden Partei aufzuerlegen sind,
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zugelassen werden. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Handelt es sich bei diesem Rechtsmittel - wie hier - um eine Nichtzulassungsbeschwerde, so kann die Anfechtung der Kostenentscheidung nur erfolgen, wenn der Zulassungsantrag auch der Sache nach begründet ist. Ein Revisionsverfahren kann demnach nur durchgeführt werden, wenn auch im Hinblick auf die Hauptsache Revisionsgründe gegeben sind (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 10 S. 26 und vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 - juris Rn. 5). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
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3. Auch die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.). Divergenzfähig können gemäß § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG auch Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sein. Eine solche Divergenz zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
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a) Die Beschwerde beruft sich zunächst auf eine Abweichung zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 u.a. - (ZBR 2016, 134). Das Berufungsgericht sei von dem dort aufgestellten Rechtssatz, wonach das Erstellen einer dienstlichen Beurteilung durch Ankreuzen sich nur dann rechtsfehlerfrei durchführen lasse, wenn die Bewertungskriterien des jeweiligen Beurteilungssystems inhaltlich hinreichend differenziert seien, abgewichen. Insoweit erfüllt die Beschwerde ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie verzichtet darauf, einen Rechtssatz zu benennen, auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat und der von dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Stattdessen beanstandet die Beschwerde, dass das Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht genüge. Damit kann aber nur dargestellt werden, dass die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall nicht eingehalten seien; die für den Zulassungsgrund der Divergenz erforderliche Rechtssatzabweichung ist so nicht aufzuzeigen.
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Ohne dass es danach noch darauf ankommt, kann der Beschwerde auch nicht entnommen werden, dass die angegriffene Beurteilung den Anforderungen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügt und das Berufungsgericht somit konkludent von einem Rechtssatz ausgeht, der der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 Rn. 11). Mit der Beschwerde ist nicht dargetan, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Die dienstliche Beurteilung des Klägers sieht insgesamt vier Leistungskriterien und sieben Befähigungskriterien vor. Für den Fall einer Leitungsfunktion ist ein weiteres Leistungskriterium gegeben. Die einzelnen Kriterien werden überwiegend durch zahlreiche Stichworte bzw. Unterkriterien textlich erläutert. Der Umstand, dass bei insgesamt vier Kriterien sich die weitergehenden Erläuterungen auf einen einzelnen Punkt beschränken, verstößt nicht aus sich heraus gegen die geschilderten Anforderungen des Urteils vom 17. September 2015. Eine textliche Definition der einzelnen Notenstufen ist zudem vorhanden.
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b) Die Divergenz kann hier auch nicht auf die behauptete Abweichung von den Entscheidungen anderer Obergerichte, beispielhaft wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2015 - 2 B 10765/15 - (juris Rn. 20) angeführt, gestützt werden. Auch insofern versäumt es die Beschwerde, einen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts zu benennen, mit dem dieses von einem ebensolchen Rechtssatz in der "exemplarisch" angeführten Entscheidung oder in Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgericht abgewichen wäre.
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Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass mit der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen mehrerer Obergerichte die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage begründet werden sollte, so wäre die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Der Beschwerde geht es dabei um die Frage, ob das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung aus den Einzelmerkmalen herzuleiten ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig bejaht (Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 Rn. 30 ff. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der dieser Rechtsprechung widerspricht. Vielmehr hat es betont, dass auch im Rahmen der Anwendung der Beurteilungsrichtlinie des Beklagten das Gesamturteil aus den jeweiligen Einzelbewertungen hergeleitet worden sei, auch wenn die textliche Erstellung der dienstlichen Beurteilung zeitlich nach der Festlegung der Gesamtnote erfolgt sei. Hierzu hat es unter anderem festgestellt, dass dem Beurteiler schon vor der ersten Besprechung mit den Sachgebietsleitern Vermerke betreffend jeden zu beurteilenden Beamten vorgelegen hätten, die Grundlage der sehr intensiven Besprechungen gewesen seien, bei denen die einzelnen Beamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften durchgesprochen worden seien. Bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl hätten - gedanklich - die Einzelmerkmale festgestanden. Diese tatsächlichen Feststellungen binden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Durchgreifende Verfahrensrügen sind hiergegen nicht erhoben worden (s. unten, 5.).
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4. Die des Weiteren vom Kläger geltend gemachte Verletzung von Landesrecht gemäß § 127 BRRG (hier: eines Verstoßes gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) führt nicht zur Zulassung der Revision. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG kann die Revision außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Diese Norm erweitert den Umfang des revisiblen Rechts über den durch § 137 Abs. 1 VwGO gesteckten Rahmen hinaus. Sie dispensiert im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht von dem Erfordernis, dass ein Revisionszulassungsgrund gegeben sein muss. Solche Gründe werden in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG aufgeführt. Auf keinen dieser Gründe beruft sich der Kläger, sondern er begründet seine Beschwerde eher im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Solche Zweifel können von Gesetzes wegen jedoch allein die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch die Zulassung der Revision rechtfertigen.
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5. Es liegen auch keine Verfahrensfehler vor. Namentlich wird durch die Beschwerde kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt. Der Kläger begründet seine entsprechende Rüge damit, dass sich aus einer Gegenüberstellung der protokollierten Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe, dass letztere gegen die Grundsätze der Denklogik verstießen. Die tatsächliche Aussage des Zeugen trage die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Schluss von einem "Tableau, in dem die einzelnen Beamten unter Umständen mit spezifischen Stärken und Schwächen in Einzelmerkmalen hervorgehoben sind" auf eine genaue Festlegung der Benotung in allen Beurteilungsmerkmalen bei allen betroffenen Beamten widerspreche den Gesetzen der Denklogik. Dies überzeugt nicht. Denn die von der Beschwerde kritisierte Feststellung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich darauf, dass der Zeuge ausgesagt hat, bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den Beurteilungsplan hätten - gedanklich - die Einzelmerkmale festgestanden. Dies wiederum deckt sich im Rahmen vertretbarer Beweiswürdigung mit der vom Kläger zitierten Äußerung des Zeugen, wonach er vor der Entscheidung des Gremiums einen so klaren Eindruck von den einzelnen Beamten und deren Bewertung habe, dass er die Einzelmerkmale auch schriftlich festlegen könne. Vor diesem Hintergrund greift die Annahme fehlerhafter, unter Verstoß gegen Gesetze der Denklogik vorgenommener Beweiswürdigung nicht durch.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.