Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2018 - 2 B 55/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B2B55.17.0
bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Besoldung aus einer höheren Erfahrungsstufe.

2

Der Kläger wurde zum 1. Februar 2013 nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zugleich stellte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid für das rechnerische Aufsteigen des Klägers in den Erfahrungsstufen den 1. Mai 2012 fest. Dabei wurde der vom Kläger geleistete Wehrdienst berücksichtigt, sodass er mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in die Erfahrungsstufe 1 mit einer darin verbrachten Erfahrungszeit von 9 Monaten eingestuft worden ist. In der Folgezeit befand er sich seit Mai 2014 in der Erfahrungsstufe 2 und ab Mai 2016 in der Erfahrungsstufe 3.

3

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 wurden im beklagten Land die Einstiegsämter in den Laufbahnen der Fachrichtung Polizei, Steuerverwaltung und Justiz von der Besoldungsgruppe A 7 auf die Besoldungsgruppe A 8 angehoben. Nach der landesgesetzlichen Regelung beginnen seitdem in diesen Laufbahnen die Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 in der Erfahrungsstufe 1 und die Besoldungsgruppen A 8 bis A 10 in der Erfahrungsstufe 2; höhere Besoldungsgruppen beginnen in höheren Erfahrungsstufen. Der Kläger wird seit Januar 2016 nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet; sein Grundgehalt wurde weiterhin nach der Erfahrungsstufe 2 bemessen.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage auf Besoldung aus einer höheren Erfahrungsstufe erhoben. Er ist der Ansicht, das in der Neuregelung vorgesehene Verbleiben in seiner bisherigen Erfahrungsstufe stelle ihn schlechter als unter der Geltung der Neuregelung eingestellte Beamte, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei.

5

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Einstufung des Klägers in die für ihn maßgebliche Erfahrungsstufe folge aus der unverändert gebliebenen Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SHBesG. Allein ausschlaggebend für die Erfahrungsstufe auch bei späteren Beförderungen sei immer die bei der erstmaligen Ernennung zum Beamten festgesetzte Erfahrungsstufe; nach einer Beförderung falle ein Beamter nicht auf die Erfahrungsstufe 1 zurück.

7

Die Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 seien weder gleichheits- noch unionsrechtswidrig. Zwar hätten vor der Neureglung eingestellte Beamte der betroffenen Laufbahnen (Bestandsbeamte) die gleiche Besoldungsgruppe wie neu eingestellte Beamte, aber eine niedrigere Erfahrungsstufe als diese. Es sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für Bestandsbeamte wie den Kläger keine Übergangsregelung vorgesehen habe. Die Anhebung des Einstiegsamts in der Polizeilaufbahn sei Teil der Verbesserungen für die Laufbahnen in der Polizei, der Justiz und der Steuerverwaltung. Dies sei ein ausreichender sachlicher Grund. Zwar habe der Gesetzgeber das Problem der Ungleichbehandlung nicht gesehen; das bedeute aber nicht, dass sich nicht doch ein im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung finden lasse. Dieser liege hier darin, dass eine Anhebung auch der Bestandsbeamten um eine Erfahrungsstufe zwar die Ungleichbehandlung der in die höhere Besoldungsstufe übergeleiteten Beamten gegenüber den in diesen Laufbahnen neu eingestellten Beamten vermieden, zugleich aber andere verfassungsrechtliche Probleme verursacht hätte. Denn dann wären die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 in nicht von der Anhebung der Besoldungsgruppe betroffenen Laufbahnen aufgrund ihrer niedrigeren Erfahrungsstufe gegenüber den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 benachteiligt, die einer von der Anhebung der Besoldungsgruppe betroffenen Laufbahn angehören. Eine andere Möglichkeit wäre außerdem die Herabsetzung der Besoldungsgruppe A 8 für alle Landesbeamten um eine Erfahrungsstufe gewesen, d.h. der Gesetzgeber hätte die Besoldungsgruppe A 8 in der Erfahrungsstufe 1 beginnen lassen können. Dies hätte zwar zu keinen Friktionen mit den Bestandsbeamten ab Besoldungsgruppe A 8 geführt, da der Besoldungsgruppe A 8 vor der Gesetzesänderung stets ein Beförderungsamt zugeordnet gewesen sei. Damit hätte aber der Gesetzeszweck - u.a. Nachwuchskräftegewinnung im Polizeibereich - nicht gleichermaßen erreicht werden können. Das gelte erst recht für das Unterbleiben der Anhebung des Einstiegsamtes bei der Polizei.

8

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

9

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

10

Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob

"die mit Artikel 7 Haushaltsbegleitgesetz 2016 in Schleswig-Holstein erfolgte Änderung des § 25 SHBesG hinsichtlich der Festlegung eines Einstiegsamtes 'Besoldungsgruppe A 8' für Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mittlerer Dienst) mit Art. 3 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, ohne dass eine Anpassung der Erfahrungsstufen dergestalt erfolgt ist, dass das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Erfahrungsstufe 1 beginnt",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sofern die Frage entscheidungserheblich ist, ist sie auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zu beantworten. Die Frage ist mit dem Berufungsurteil zu verneinen.

11

a) Nicht entscheidungserheblich wäre die Frage dann, wenn sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das kommt hier deshalb in Betracht, weil zweifelhaft ist, ob dem Kläger überhaupt eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8 zusteht. Voraussetzung für einen Anspruch auf eine solche Besoldung wäre, dass er in ein dieser Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt befördert worden wäre oder wenn es eine gesetzliche Regelung gäbe, wonach im Hinblick auf die Anhebung der Eingangsämter in bestimmten Laufbahnen auch die Bestandsbeamten dieser Laufbahnen - also die Beamten, die vor der Anhebung der Eingangsämter eingestellt worden sind - aus dem höheren Amt, d.h. nach der Besoldungsgruppe A 8, besoldet werden. An beidem dürfte es nach Aktenlage fehlen. Jedenfalls genügt es nicht, wie es - allein - in der Begründung des im Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2016 (LT-Drs. 18/3301 vom 26. August 2015, S. 17) heißt, dass "als Folge der Anhebung der Einstiegsämter ... Beamtinnen und Beamte im bisherigen Einstiegsamt als mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in die höhere Besoldungsgruppe übergeleitet (gelten)"; dies ergibt sich aus dem bundesrechtlich zwingend vorgegebenen Ernennungserfordernis bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BeamtStG) einerseits und dem Gesetzesvorbehalt für die Besoldung (§§ 3 und 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG -, vgl. auch §§ 2 und 3 BBesG) andererseits.

12

b) Da der Kläger ebenso wie vergleichbare (Bestands-)Beamte von der Änderung des § 25 SHBesG - mit der Erstreckung des zweiten Eingangsamtes in der Laufbahngruppe 1 auch auf die Besoldungsgruppe A 8 - begünstigt worden ist, zielt die aufgeworfene Frage darauf, ob Verfassungsrecht gebietet, dass die Bestandsbeamten so gestellt werden müssen, dass rückwirkend ihre Erfahrungszeiten mit der Stufe 2 beginnen. Wäre dem so oder bedürfte es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dann müsste die Revision zugelassen und im Revisionsverfahren ggf. nach Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

13

Auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage jedoch eindeutig zu verneinen.

14

aa) Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben. Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - NVwZ 2017, 1689 Rn. 81 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

15

Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 24 f. m.w.N.).

16

bb) Hiernach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Besoldungsgesetzgeber die Eingangsbesoldung und die erste Erfahrungsstufe mit Wirkung für neu eingestellte Beamte bestimmter Laufbahnen anhebt, aber den Bestandsbeamten nur den ersten Teil dieser "gesetzgeberischen Wohltat" zukommen lässt. Im vorliegenden Fall ist der Gesetzeszweck (gesteigerte Anforderungen in diesen Laufbahnen, Fachkräftegewinnung) ein legitimer Zweck, der eine Besserstellung neu eingestellter Beamter rechtfertigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, eine alternative Regelung zu treffen: Der Verzicht auf die Anhebung der ersten Erfahrungsstufe für die Besoldungsgruppe A 8 oder gar der Verzicht auf die Anhebung der Besoldungsgruppe für die neu eingestellten Beamten hätte die Effektivität der gesetzlichen Neuregelung beeinträchtigt bzw. entfallen lassen und im Übrigen den Kläger und die anderen Bestandsbeamten gegenüber der gegenwärtigen Regelung nicht bessergestellt. Und zu einer - vom Kläger letztlich gewollten - Anhebung der ersten Erfahrungsstufe mit der Folge der entsprechenden Fortschreibung für die Bestandsbeamten war der Gesetzgeber angesichts dessen nicht verpflichtet, dass er damit neue Gleichheitsprobleme zu den Beamten anderer Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 7 verursacht hätte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.