Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juni 2014 - 2 B 55/13
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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Der 1958 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung, zuletzt als Regierungsamtmann (BesGr A 11 BBesO). Das Landgericht verurteilte ihn im Jahre 2007 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung; nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte während eines Einsatzes als wehrübender Verpflegungsoffizier im Jahre 2003 im Kosovo Ausschreibungsunterlagen manipuliert, um das Angebot einer bestimmten Firma als günstigstes erscheinen zu lassen. Im Jahre 2008 wurde der Beklagte wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 Geld von Arbeitskollegen unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit geliehen, die vereinnahmten Beträge aber nicht oder verspätet zurückgezahlt.
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Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten um zwei Ämter in das Amt eines Regierungsinspektors (BesGr A 9 BBesO) zurückgestuft. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ein einheitliches - teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches - schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die nachträgliche Unterdrückung des ursprünglich niedrigeren Angebots sei eine innerdienstliche Pflichtverletzung, die zwar im Soldatenstatus begangen worden sei, auf die aber dennoch das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finde, weil es sich sowohl nach Soldatenrecht wie nach Beamtenrecht um eine Pflichtverletzung handele. Sie indiziere ebenso wie die außerdienstliche Pflichtenverletzung der betrügerischen Aufnahme von Darlehen bei Kollegen insbesondere angesichts der Gesamtsumme der Darlehen die Höchstmaßnahme. Milderungsgründe, die eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, gebe es nicht.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Der Beklagte hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„ob die außerdienstliche Aufnahme von Privatdarlehen bei Arbeitskollegen durch den Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. anzusehen ist, obwohl keinerlei Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat und auch keinerlei Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in das Amt des Beklagten oder das Ansehen des Beamtentums eingetreten ist, da der Sachverhalt keine Außenwirkung entfaltet hat und sich allein auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer beschränkt hat, die überdies alle Arbeitskollegen waren."
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Hiermit formuliert der Beklagte keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern rügt die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts. Dass das Berufungsgericht die Aufnahme von Darlehen bei Kollegen unter Vorspiegelung der pünktlichen Rückzahlungsbereitschaft als außerdienstliches Fehlverhalten qualifiziert und nach den Umständen des Einzelfalles gerade auch im Hinblick darauf, dass er die Darlehen von nachgeordneten Beschäftigten erhalten hat, sodass auch ein dienstlicher Bezug gegeben war, als in besonderem Maße geeignet angesehen hat, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und auch das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, beruht auf einer Würdigung des konkreten Einzelfalles und wirft keine verallgemeinerungsfähigen und deshalb ggf. in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen auf.
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Im Übrigen lässt sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. darauf ankommt, dass der Vorfall im konkreten Einzelfall tatsächlich einem größeren Personenkreis oder generell der Allgemeinheit bekannt geworden ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass dies nicht erforderlich ist, sondern die Disziplinarwürdigkeit losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist.
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In Bezug auf die von der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens zu trennende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 11 ff.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 BDG beeinträchtigt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist entscheidend, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 56).
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Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Aspekt der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Beamten zufälligerweise einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist. Die Frage, ob das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten, ist losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
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Die nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten hat sich nach der Rechtsprechung des Senats am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran angemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24 m.w.N.).
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Auch die weitere vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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„ob bei Dienstpflichtverletzungen, die der Beklagte im Soldatenrang begangen hat, das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finden kann, wenn das gerügte pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nur deswegen soldatenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt, weil dieses über den allgemeinen Auffangtatbestand der §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 Soldatengesetz hergeleitet wird",
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit der Beklagte damit die Frage aufwirft, ob das Bundesdisziplinargesetz auf Dienstpflichtverletzungen im Soldatenverhältnis nur dann anwendbar ist, wenn diese nicht nur von dem allgemeinen Auffangtatbestand nach § 17 Abs. 2 SG erfasst werden, ist die Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres und damit unmittelbar aus dem Gesetz heraus - verneinend - zu beantworten.
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§ 2 BDG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes, d.h. bei welchen Dienstvergehen das Gesetz Anwendung findet (Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 2 B 4.08 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 Rn. 16). § 2 Abs. 2 und 3 BDG stellen eine disziplinarrechtliche Einheit her zwischen mehreren nacheinander begründeten Dienstverhältnissen (§ 2 Abs. 2 BDG) oder bei Dienstpflichtverletzungen in einem neben dem Beamtenverhältnis bestehenden Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 3 BDG). § 2 Abs. 3 BDG bestimmt für Beamte, die - wie der Beklagte - Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leisten, die Geltung des Bundesdisziplinargesetzes auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. Das Bundesdisziplinargesetz unterscheidet mithin nicht danach, aufgrund welcher Bestimmungen des Soldatengesetzes soldatenrechtlich ein Dienstvergehen anzunehmen ist. Einer Klärung der vom Gesetz bereits beantworteten Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und zuletzt vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - juris Rn. 13).
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Nach diesen Maßstäben genügt die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 113 Abs. 3 VwGO nicht. Sie arbeitet zu den fünf aufgeworfenen Punkten nicht die Rechtssätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heraus, zu denen sie eine Divergenz sieht, und die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, die zu solchen Rechtssätzen divergieren könnten. Vielmehr rügt sie allein die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere das aus ihrer Sicht zu hohe Disziplinarmaß.
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Im Übrigen ist zu der im Rahmen der Divergenzrüge erhobenen Kritik der Beschwerde am Berufungsurteil anzumerken: Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 D 1.05 - (UA S. 5) rügt, in dem als allgemeiner Grundsatz wiedergegeben wird, dass bei einem Schaden von über 5 000 € je nach den Umständen des Einzelfalls eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Verletzung von Vergabebestimmungen nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch Mitbewerber und die Wirtschaft schädigt, sodass der erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht einschlägig ist. Im Übrigen wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Schadenssumme um ein Vielfaches höher als 5 000 € gewesen, wenn die Manipulation des Beklagten unentdeckt geblieben wäre.
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3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
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Die Beschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) des Beklagten, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Echtheit seiner Unterschrift unter den Ausschreibungsunterlagen bestritten habe; die anderslautenden Feststellungen des im Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Urteils des Landgerichts beruhten auf einer Absprache. Damit ist jedoch weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Lösung von der Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Gerichte nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG dargetan.
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Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG Rechnung getragen werden.
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Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 1. März 2013 - BVerwG 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 14. Januar 2014 - BVerwG 2 B 84.13 - Rn. 9).
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Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (Beschluss vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 4 ff.).
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Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dem Beklagten sei im Berufungsverfahren vor dem Landgericht von Seiten der Staatsanwaltschaft zugesagt worden, dass er bei einer entsprechenden Erklärung mit einer geringeren Strafe rechnen dürfe. Nach dienstinterner Rücksprache habe er dann den Sachverhalt eingeräumt, weil ihm gesagt worden sei, dass sich eine geringere Strafe positiv auf die disziplinarrechtliche Würdigung auswirke. Zuvor habe er stets bestritten, die Unterschrift unter die Ausschreibungsunterlagen gesetzt zu haben, wie von seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 auch vorgetragen worden sei.
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Es ist bereits nicht von einer Urteilsabsprache - einem sogenannten „Deal" - auszugehen. Das Beschwerdevorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig vom Akteninhalt gedeckt. Das in Bezug genommene Dokument vom 20. Juli 2011 ist kein Schriftsatz eines früheren Bevollmächtigten des Beklagten, sondern die Anschuldigungsschrift. In dieser heißt es auf S. 9 (Bl. 9 der Gerichtsakte) auch lediglich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft bei Einräumung des Sachverhalts ein geringerer Strafantrag avisiert worden sei. Das Gericht wird lediglich mit der Rechtsansicht zitiert, es werde wohl nur von einer einfachen Urkundenfälschung ausgegangen; ein Bezug zu einem irgendwie gearteten Geständnis des Beklagten ist nicht hergestellt worden. Eine hiervon abweichende Sachverhaltsdarstellung ist im gesamten disziplinargerichtlichen Verfahren weder vom Beklagten noch für den Beklagten abgegeben worden. Angesichts dessen kann von einer Urteilsabsprache mit der Folge offensichtlicher Unrichtigkeit zugrunde liegender Feststellungen und damit des Wegfalls der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
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sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und - 2.
von Ruhestandsbeamten - a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und - b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und - 2.
von Ruhestandsbeamten - a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und - b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
- 1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und - 3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.