Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456

published on 18/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456
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Gericht

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Tenor

I.

Das monatliche Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% auf fünf Jahre gekürzt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist 1953 geboren und begann nach einer Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung bei der Stadt ... zum ... 1992 als Verwaltungsoberinspektor. Zwischen dem ... 2002 und dem ... 2008 war er als hauptamtlicher Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter einer kreisangehörigen Gemeinde. Zum ... 2008 kehrte er als Leiter des Bürgerbüros in den Dienst der Stadt ... zurück und erhielt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13. Im Zusammenhang mit der Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens wurde die Umsetzung des Beklagten auf eine Stelle, die interne Dienstleistungen für die Verwaltung erbringt, verfügt.

Aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau, der Geburt einer Tochter im ... 2008 und gesundheitlicher Beeinträchtigungen war der Beklagte seit ... 2009 durchgehend in Teilzeit beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% festgestellt.

Der Beklagte ist mit Wirkung zum ... 2014 in den Ruhestand getreten. Er erhält Ruhestandsbezüge in Höhe von etwa ...,- EUR (brutto) monatlich, nach Steuern und Pfändungen beträgt das Nettoeinkommen etwa ...,- EUR monatlich.

2. Mit Berufungsurteil vom ... 2012 (Az. ...) verurteilte das Landgericht ... den Beklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Zum Tatbestand stellte das Berufungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beklagte und seine Ehefrau als hälftige Miteigentümer eines Einfamilienhausgrundstückes durch ihr Handeln die Geltendmachung von Ansprüchen der finanzierenden Bank vereitelt haben. Auf dem Grundstück sowie auf einem weiteren im Alleineigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden Grundstück lasteten diverse Grundschulden, u. a. nachrangige Grundschulden der das Einfamilienhaus finanzierenden Sparkasse. Seit ... 2006 war für den Beklagten und seine Ehefrau die drohende Zahlungsunfähigkeit ersichtlich, spätestens seit ... 2007 waren sie bekanntermaßen tatsächlich zahlungsunfähig. Gegenüber der finanzierenden Bank erreichten sie bis zum ... 2008 durch wiederholte Hinweise auf private Belastungen mehrfachen Zahlungsaufschub für Forderungen in Höhe von insgesamt etwa ... €. Zur Besicherung der offenen Forderungen war der als Mitangeklagter verurteilte Schwager des Beklagten bereits im ... 2006 durch die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank auf Seiten des Beklagten und seiner Ehefrau als Haftender eingetreten. Nachdem die hinausgeschobenen Zahlungen nicht erfolgt waren, kündigte die finanzierende Bank gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau das Darlehen in voller Höhe von etwa ... € zum ... 2008. Zuvor hatten jedoch der Beklagte, seine Ehefrau und der Schwager des Beklagten durch die Gründung einer Vermögensverwaltungs-GmbH im ... 2007 und der Eintragung unbefristeter Nießbrauchrechte zugunsten dieser GmbH an den Grundstücken den Wert der Grundstücke des Beklagten und seiner Ehefrau dem Zugriff der Gläubiger entzogen bzw. den Zugriff jedenfalls wesentlich erschwert. Dadurch haben der Beklagte und seine Ehefrau durch das als vorsätzlichen Bankrott einzuordnende Verhalten die Ansprüche der Gläubigerbank im Insolvenzverfahren vereitelt, der Schwager des Beklagten hat durch seine Mitwirkung an der Nießbrauchbestellung dazu Beihilfe geleistet.

Zur Strafzumessung führte das Berufungsgericht aus, dass der Beklagte bei der Tatplanung nicht federführend gewesen war. Er hat zwar die durch die Vertragsgestaltungen beabsichtigten Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen gebilligt, die missbräuchlichen Gestaltungen beruhten aber im Wesentlichen auf Handlungen der Ehefrau des Beklagten. Da der Beklagte und sein Schwager im Berufungsverfahren das Rechtsmittel jeweils auf die Rechtsfolgen beschränkt und damit die vorgeworfenen Taten vollumfänglich, auch im Hinblick auf die innere Tatseite, eingeräumt haben, ging das Berufungsgericht davon aus, dass für den Beklagten eine Freiheitsstrafe von elf Monaten sachgerecht ist.

Auf die Ausführungen im Strafurteil wird im Einzelnen Bezug genommen.

3. Mit Verfügung vom ... 2013 leitete die Landesanwaltschaft nach der Übertragung der Disziplinarbefugnisse ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des sachgleichen Strafverfahrens ein. Der Beklagte wurde angehört, sein Bevollmächtigter nahm im Disziplinarverfahren mit Schreiben vom ... 2013, vom ... 2013 sowie zur abschließenden Anhörung mit Schreiben vom ... 2014, auf die jeweils im Einzelnen verwiesen wird, Stellung.

Nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens forderte die Landesanwaltschaft mit Schreiben vom ... 2013 die beim Landgericht Augsburg angefallenen Strafakten zur Einsichtnahme an. Die Landesanwaltschaft wies darauf hin, dass die Akten bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens benötigt werden. Gleichzeitig wurde angefragt, „ob mit der Vorlage der Strafakten an das Verwaltungsgericht im Falle der Erhebung der Disziplinarklage Einverständnis besteht.“

4. Mit der Disziplinarklage vom ... 2014 verfolgt der Kläger das Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.

Durch die außerdienstlich begangene Straftat habe der Beklagte gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Er habe Vermögenswerte durch die Nießbrauchbestellung beiseite geschafft, um sie so dem Zugriff der Gläubiger im Rahmen des drohenden Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu entziehen. Dadurch habe er die Realisierung von Gläubigerforderungen durch sein unlauteres Verhalten verhindert bzw. erschwert.

Durch dieses nach § 283 StGB strafbare Verhalten habe er weiter die ihm obliegende Pflicht, die Gesetze zu beachten, verletzt (§ 33 Abs. 1 BeamtStG). Zwar werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet, als von jedem anderen Bürger. Vorliegend übersteige das Fehlverhalten des Beklagten jedoch das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich. Es erfülle damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Dies ergebe sich zum einen aus der durch das außerdienstliche Verhalten besonders schwerwiegenden Vertrauensbeeinträchtigung in die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Dafür spreche bereits der der Straftat des Beklagten zugrunde liegende Strafrahmen des § 283 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehe. Hinzu komme, dass sich die außerdienstliche Verfehlung unmittelbar auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ausgewirkt habe. Die Stadt ... habe es für notwendig angesehen, den Beklagten nach dem Bekanntwerden der Verurteilung von seinen bisherigen Dienstaufgaben zu entbinden und ihn auf eine mit fehlender Außenwirkung verbundene Position umzusetzen.

Für die Maßnahmenzumessung sei hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens zunächst an dem der Straftat zugrunde liegenden Strafrahmen anzuknüpfen. Wegen des hohen Strafrahmens der vom Beklagten begangenen Straftat sei von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts auszugehen. Zulasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass das Strafgericht mit elf Monaten Freiheitsstrafe nur unwesentlich unter der Grenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Folge der zwingenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geblieben sei. Wegen der hohen kriminellen Energie und der entsprechenden Planung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat oder aufgrund einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt habe. Die vom Beklagten geschilderten privaten Belastungen im familiären Umfeld sowie die beruflichen Herausforderungen und Schwierigkeiten als Bürgermeister zum Tatzeitpunkt 2007 seien ebenfalls nicht als Milderungsgründe anzusehen. Der Beklagte habe sein Fehlverhalten zwar in vollem Umfang eingeräumt, ebenso seien seine bisherigen fehlenden disziplinarrechtlichen Eintragungen sowie durchwegs gute Beurteilungen positiv bei der Maßnahmenzumessung zu berücksichtigen. Auch bemühe er sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Ordnung zu bringen. Im Rahmen der Gesamtabwägung seien diese Punkte jedoch nicht ausreichend, das Eintreten eines vollständigen Vertrauensverlustes durch das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Eigentums- und Vermögensdelikten bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weitere Gründe gerechtfertigt sein könne. Auch wenn das Bankrottdelikt kein Eigentums- und Vermögensdelikt sei, sei der Schutz von Gläubigern vor vermögensrechtlichen Nachteilen entsprechend zu bewerten. Der vom Beklagten den Beteiligten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zugefügte Schaden läge jedenfalls über 10.000 €, so dass insgesamt die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten sei.

Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom ... August 2014 zur Klage Stellung und beantragt deren Abweisung hilfsweise die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme.

Das Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Beklagte habe mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2013 Antrag auf Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung gestellt. Diesem Antrag sei von der Disziplinarbehörde in der Folge nicht entsprochen worden. Zwar sei der Beklagte mit Wirkung vom ... 2014 in den Ruhestand getreten. Wegen der bereits mit dem Schreiben der Disziplinarbehörde vom ... 2013 zur Aktenanforderung bei der Staatsanwaltschaft erkennbaren Absicht der Erhebung der Disziplinarklage hätten jedoch auch vor der Ruhestandsversetzung der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren beteiligt werden müssen.

Bei der Maßnahmenzumessung hätte zugunsten des Beklagten entgegen der Auffassung der Disziplinarbehörde in größerem Umfang die besondere Ausnahmesituation, in der sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt befunden habe, Berücksichtigung finden müssen. Die Ehefrau des Beklagten habe 2005 einen schweren Unfall erlitten. Zu Hause habe sie deshalb nur eingeschränkt tätig werden können. Der Beklagte habe deshalb neben seiner außergewöhnlichen beruflichen Belastung als erster Bürgermeister für die ... geborenen Söhne wesentliche Erziehungsleistungen übernehmen müssen. Gleichzeitig sei er in seiner Funktion als erster Bürgermeister im Gemeinderat starken Angriffen ausgesetzt gewesen. Hinzu sei dann im ... 2007 eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau über einen von ihr vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch gekommen, da der Beklagte bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden sei.

Zwar liege ein besonders schweres außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten vor, das er zutiefst bedauere. Dies gebiete jedoch nicht eine Entlassung aus dem Dienst, da das vom Beklagten begangenen Insolvenzdelikt nur dem Schutz von fremden Vermögen nicht aber dem Schutz von Gemeinschaftsbelangen diene. Dieser auf das Privatrechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger bezogene Schutz stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten. Zu seinen Gunsten seien auch das bisherige tadellose dienstliche Verhalten und die positive Einschätzung der Dienstvorgesetzten zu seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Beklagte bemühe sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten um die Begleichung offener Forderungen im Insolvenzverfahren. Insgesamt sei von einer Tathandlung im Rahmen einer bestehenden Lebenskrise und einer in diesem Zusammenhang erfolgten einmaligen Entgleisung auszugehen. Diese schwierige Lebensphase habe der Beklagte überwunden, eine günstige Zukunftsprognose sei deshalb gerechtfertigt. Eine Entlassung aus dem Dienst bzw. beim zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig.

Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 und 28. Oktober 2014 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zum Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Disziplinarakte sowie der vorgelegten Personalakten Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten des Verfahrens beim Landgericht ...

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt dazu, dass das monatliche Ruhegehalt des Beklagten in Höhe von 10% für die Dauer von fünf Jahren zu kürzen ist (Art. 12 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG - i. d. F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605)).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde zu allen Verfahrensschritten gehört. Er hatte die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.

Wenn der Bevollmächtigte des Beklagten in der Klageerwiderung einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens insoweit geltend macht, als die im Verfahren beantragte Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden ist, ist dem nicht zu folgen.

Die Disziplinarbehörde hat zwar mit Schreiben vom ... April 2013 die der Verurteilung des Beklagten zugrundeliegenden Strafakten bei der Staatsanwaltschaft angefordert und angefragt, ob diese Strafakten im Falle der Erhebung der Disziplinarklage dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden können (Bl. 38 der Disziplinarakte). Mit dieser Vorgehensweise hat die Disziplinarbehörde jedoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Disziplinarklage erheben wird.

Vielmehr war es, auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 1 BayDG geboten, die Strafakten zum Gegenstand der durchzuführenden Ermittlungen (vgl. Art. 23 Abs. 1 BayDG) zu machen, um nach deren Abschluss aufgrund des Ermittlungsergebnisses über die dann zu treffende Disziplinarmaßnahme entscheiden zu können. Nach den umfangreichen Ermittlungen der Disziplinarbehörde und den insoweit eingeholten Auskünften der durch die Taten des Beklagten geschädigten Gläubiger, die schließlich Ende März 2014 vollständig vorgelegen haben (Bl. 182 der Disziplinarakte), war erst zu diesem Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen eine Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme zu treffen.

Da der Beklagte jedoch zu diesem Zeitpunkt und der ihm mit Schreiben vom ... April 2014 eingeräumten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 Satz 1 BayDG bereits in den Ruhestand versetzt war, war vor der Klageerhebung keine Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung mehr geboten, da diese nur bei aktiven Beamten auf Antrag zu erfolgen hat.

II.

1. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom ... Juni 2014 (dort zu III, S. 6 mit 11) dargestellt worden ist.

2. Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Inhalt der Disziplinarakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsfindung (Art. 3 BayDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO) vorgelegen haben.

Der Beklagte hat den Sachverhalt weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren bestritten. Darüber hinaus ist aufgrund der Bindungswirkung des Art. 25 Abs. 1 BayDG von dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Umstände, die für das Gericht ein Abweichen davon im Rahmen des Art. 55 Halbsatz 2 BayDG begründen könnten (vgl. zum insoweit anzuwendenden Maßstab BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38) sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar.

III.

Durch diesen zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte durch sein außerdienstliches Verhalten sowohl gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. d. F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S 1010) verstoßen. Weiter stellt die vom Beklagten begangene außerdienstliche Straftat eine Verletzung der Pflicht, die Gesetze zu beachten, dar (§ 33 Abs. 1 BeamtStG).

1. Auf die zur Begründung der Dienstpflichtverletzung des Beklagten bezogenen Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom ... Juni 2014 (dort zu IV, S. 12 mit 14), denen das Gericht zur Anwendung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften folgt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO).

2. Im gerichtlichen Verfahren wurde zum Vorliegen der Dienstpflichtverletzung von der Beklagtenseite nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigt.

a) Zwar wird in der Klageerwiderung vom 12. August 2014 im Gliederungspunkt III. unter der Überschrift „Dienstpflichtverletzung“ (Schriftsatz vom 12.8.2014, S. 4 ff.; Bl. 47/50 ff. der Gerichtsakte) vorgetragen. Die insoweit vom Bevollmächtigten des Beklagten dort vorgebrachten Rechtsausführungen betreffen jedoch zum überwiegenden Teil die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmenzumessung (dazu nachfolgend zu IV.) Die Bewertung des festgestellten Verhaltens des Beklagten als Dienstpflichtverletzung, wie sie der Kläger im Einzelnen vorgenommen hat, wird im Kern dagegen nicht bestritten.

b) Soweit in der Klageerwiderung Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die vom Beklagten außerdienstlich begangene Straftat erhoben werden (Schriftsatz vom...8.2014, S. 5 zu III.1.1; Bl. 47/51 der Gerichtsakte) und der fehlende Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als Begründung dafür geltend gemacht wird, dass das Verhalten des Beklagten disziplinarrechtlich nicht als schwerwiegender Verstoß einzuordnen ist (Schriftsatz vom ...8.2014, S. 5 zu III.1.2.1; a. a. O.), gebietet dies keine andere Beurteilung.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten „losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist“ (BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 8 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsbeschwerde zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 71/12 - juris). Soweit das (außerdienstliche) Verhalten des Beamten nicht im Zusammenhang mit dem Amt im konkret funktionalen Sinn (Dienstposten) steht, ist die Frage der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen gesetztestreuen Verwaltung als Maßstab für die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten heranzuziehen (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 a. a. O. Rn. 79; BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 1974/10 - juris Rn. 46).

bb) Vorliegend steht die vom Beklagten begangene Straftat erkennbar nicht im funktionalen Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit, es handelte sich um ein (außerdienstliches) Verhalten einer Privatperson (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 a. a. O. Rn. 76). Auch die im Rahmen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens erfolgte Umsetzung des Beklagten durch den Dienstherrn begründet keinen 0funktionalen Zusammenhang im oben dargelegten Sinn. Denn diese erfolgte nach der Mitteilung des Dienstvorgesetzten im Disziplinarverfahren aus Fürsorgegründen und nicht primär wegen der funktionsbezogenen Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten (Schriftsatz des Dienstvorgesetzen vom ...6.2013, S. 2 a.E.; Bl. 117 ff. der Disziplinarakte).

Dieses außerdienstliche Verhalten des Beklagten ist unzweifelhaft geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Dabei ist unabhängig vom Schutzgut der begangenen Straftat das vom Beklagten begangene Delikt aufgrund der in § 283 StGB gesetzlich enthaltenen Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre) bereits in besonderem Maße als verwerflich anzusehen (BVerwG, B. v. 18.6.2014 a.a.O Rn. 11; ebenso BayVGH, U. v. 15.2.2012 a. a. O. Rn. 47 f.). Da die Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist, ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch die konkrete Strafzumessung im Berufungsverfahren für die Einordnung als erhebliches Dienstvergehen durch die vom Beklagten begangene Straftat nicht entscheidungserheblich.

Damit ist mit dem Verhalten des Beklagten eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verbunden, die sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft beeinträchtigt und damit auch erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn begründet (ebenso BayVGH, U. v. 30.1.2013 a. a. O. Rn. 80).

IV.

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Die festgestellten einheitlichen Dienstvergehen führen bei dem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beklagten zur Kürzung des Ruhegehalts gemäß Art. 12 Satz 1 BayDG.

1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).

Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 13).

Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend das Folgende:

a) Das zunächst für die Maßnahmenzumessung heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat sich vorliegend mangels einer Regeleinstufung an der jeweiligen gesetzlichen Strafandrohung für das vom Beklagten begangene Delikt zu orientieren. Denn die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten im Rahmen der Maßnahmenzumessung (st. Rspr., so BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; zuletzt etwa BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 11).

Bei dem vom Beklagten begangenen Delikt des Bankrotts ist nach der Strafandrohung in § 283 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder der Verhängung einer Geldstrafe auszugehen. Wegen dieser hohen Strafandrohung ist im Ausgangspunkt eine Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis und beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts ins Auge zu fassen.

b) Das durch die Verwirklichung der Straftat begangene außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer.

aa) Vorliegend ist dabei insbesondere die vom Beklagten an den Tag gelegte kriminelle Energie in die Beurteilung einzustellen. Auch wenn das Strafgericht im Berufungsverfahren davon ausgeht, dass der Beklagte bei der Tatplanung nicht federführend gewesen ist, hat er jedoch die missbräuchlichen Gestaltungen zulasten der Gläubiger gebilligt und mitgetragen. Dabei war die Überschuldung für den Beklagten bereits über ein Jahr lang ab dem Sommer 2006 erkennbar. Durch sein Verhalten hat er die offenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank für den Zeitraum von über einem Jahr hinausschieben können. In dieser Zeit hat er - wenn auch nicht federführend, aber in Kenntnis der finanziellen Lage - durch die Nießbrauchbestellung die Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigerbank entzogen. Dieses Verhalten setzt insgesamt ein planmäßiges Vorgehen voraus, das nicht als „Augenblickstat“ in einem milderen Licht erscheinen kann.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Miteigentümerstellung des Beklagten ohne dessen Mitwirken an der Nießbrauchbestellung die für die Gläubiger nachteiligen Belastungen des Grundvermögens nicht möglich gewesen wären (vgl. zur Abgrenzung von Beihilfehandlungen und Täterschaft bei der Maßnahmenzumessung: BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 1974/10 - juris Rn. 66 f.). Der Beklagte hat damit einen nicht unwesentlichen Tatbeitrag geleistet, der bei der Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens in die Maßnahmenzumessung einzustellen ist.

bb) Demgegenüber geht das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass bereits die geschilderten persönlichen Lebensumstände im Tatzeitraum das Gewicht des außerdienstlichen Fehlverhaltens so reduzieren können, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Insoweit bewertet das Gericht wie der Kläger das über einen längeren Zeitraum erkennbare Bemühen des Beklagten, die private Insolvenz zulasten der Gläubiger hinauszuschieben bzw. den Zugriff auf die mit dem Einfamilienhaus vorhandenen Vermögenswerte unmöglich zu machen, als Indiz für ein planmäßiges Vorgehen, das nicht alleine durch die private Ausnahmesituation ausgelöst worden ist. Im Gegenteil wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, in dieser Situation durch ein ordnungsgemäßes Verhalten, das für ihn im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes als Dienstpflicht besteht, eine Klärung der finanziellen Verhältnisse herbeizuführen.

c) Allerdings sind vorliegend zugunsten des Beklagten trotz dieser erheblichen Dienstpflichtverletzung durch die außerdienstlich begangene Straftat dessen bisheriges tadelloses dienstliches Verhalten und insbesondere das noch bestehende Vertrauen des Dienstherrn in seine Amtsführung einzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht insoweit der Auffassung, dass aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls ein Absehen von der Höchstmaßnahme geboten ist.

aa) Die Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hat nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zu erfolgen und den Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung in die Entscheidung einzustellen (BVerwG, B. v. 22.1.2014 - 2 B 102/13 - juris Rn. 13).

Vorliegend ist dabei in erheblichem Umfang das vom Dienstvorgesetzten des Beklagten im Disziplinarverfahren erstellte Persönlichkeitsbild in die Entscheidung einzustellen.

Nach dem von der Disziplinarbehörde bei der Dienststelle angeforderten Persönlichkeitsbild ist der Dienstvorgesetzte des Beklagten der Überzeugung, dass dessen strafrechtliches Verhalten keine Rückschlüsse auf das dienstliche Verhalten des Beklagten zulässt, sondern im Gegenteil mit dessen stets korrektem Handeln in Bezug auf seine Dienstausübung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Deshalb kommt der Dienstvorgesetzte unter Würdigung der Persönlichkeit des Beklagten zum Ergebnis, dass die fachliche Tätigkeit des Beklagten auch weiter hoch einzuschätzen und ihm insgesamt das Vertrauen des Dienstherrn zur qualifizierten Arbeitserledigung weiterhin entgegengebracht werden kann (Stellungnahme des Dienstvorgesetzten vom ... 6.2013, S. 2 a.E.; Bl. 117/118 der Disziplinarakte).

Auch der unmittelbare Vorgesetzte bestätigt die fachlich nicht zu beanstandende Tätigkeit des Beklagten. Insbesondere in sensiblen Verwaltungsbereichen wird dem Beklagten dabei eine stets reibungslose Erledigung der dienstlichen Aufgaben attestiert (Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzen vom ...6.2013, S. 3 zu Ziffer 2; Bl. 117/119 der Disziplinarakte).

bb) Insgesamt ist damit für das Gericht unter Berücksichtigung fehlender disziplinar- oder strafrechtlich zu würdigender sonstiger Vorwürfe davon auszugehen, dass der Beklagte weiterhin das Vertrauen des Dienstvorgesetzten für eine künftige Tätigkeit auch in sensiblen Bereichen genießt. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist damit gerade nicht eingetreten. Trotz der vom Beklagten begangenen Straftat ist bei einer prognostischen Würdigung des Verhaltens des Beklagten nicht zu erwarten, dass der Beklagten nicht auch in Zukunft ordnungsgemäß seinen dienstlichen Pflichten nachkommt und der Dienstherr damit eine Beendigung des Dienstverhältnisses als zwingend notwendig ansieht.

cc) Fehlt es jedoch an einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, so ist auch die Verhängung der Höchstmaßnahme, und beim Beklagten als Ruhestandsbeamten damit die Aberkennung des Ruhegehalts, nicht angemessen.

d) Insgesamt kommt das Gericht damit in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für die Maßnahmenzumessung zum Ergebnis, dass vorliegend für die vom Beklagten begangene außerdienstliche Straftat eine Kürzung des Ruhegehalts geboten aber auch ausreichend ist.

Dabei ist hinsichtlich der Kürzungsquote vom Regelmaß auszugehen (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 21.3.2001 - 1 D 29/00 - BVerwGE 114, 88), da besondere Umstände, die ein Absehen davon gebieten würden, nicht erkennbar sind. Hinzu kommt, dass aufgrund der finanziellen Situation des Beklagten ein höherer Kürzungsbruchteil auch nicht sachgerecht ist, so dass es beim Regelmaß verbleibt.

Die Dauer der Ruhegehaltskürzung orientiert sich am gesetzlichen Höchstmaß. Die vom Beklagten begangene Handlung hat eine Straftat zum Gegenstand, für die das Strafgericht eine Freiheitsstrafe nahe an der Grenze des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Folge der automatischen Entlassung aus dem Dienstverhältnis als schuldangemessen angesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Kürzung für die gesetzlichen Höchstdauer sachgerecht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d
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published on 18/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
published on 25/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. Nove
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.