Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das monatliche Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% auf fünf Jahre gekürzt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist 1953 geboren und begann nach einer Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung bei der Stadt ... zum ... 1992 als Verwaltungsoberinspektor. Zwischen dem ... 2002 und dem ... 2008 war er als hauptamtlicher Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter einer kreisangehörigen Gemeinde. Zum ... 2008 kehrte er als Leiter des Bürgerbüros in den Dienst der Stadt ... zurück und erhielt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13. Im Zusammenhang mit der Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens wurde die Umsetzung des Beklagten auf eine Stelle, die interne Dienstleistungen für die Verwaltung erbringt, verfügt.

Aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau, der Geburt einer Tochter im ... 2008 und gesundheitlicher Beeinträchtigungen war der Beklagte seit ... 2009 durchgehend in Teilzeit beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% festgestellt.

Der Beklagte ist mit Wirkung zum ... 2014 in den Ruhestand getreten. Er erhält Ruhestandsbezüge in Höhe von etwa ...,- EUR (brutto) monatlich, nach Steuern und Pfändungen beträgt das Nettoeinkommen etwa ...,- EUR monatlich.

2. Mit Berufungsurteil vom ... 2012 (Az. ...) verurteilte das Landgericht ... den Beklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Zum Tatbestand stellte das Berufungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beklagte und seine Ehefrau als hälftige Miteigentümer eines Einfamilienhausgrundstückes durch ihr Handeln die Geltendmachung von Ansprüchen der finanzierenden Bank vereitelt haben. Auf dem Grundstück sowie auf einem weiteren im Alleineigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden Grundstück lasteten diverse Grundschulden, u. a. nachrangige Grundschulden der das Einfamilienhaus finanzierenden Sparkasse. Seit ... 2006 war für den Beklagten und seine Ehefrau die drohende Zahlungsunfähigkeit ersichtlich, spätestens seit ... 2007 waren sie bekanntermaßen tatsächlich zahlungsunfähig. Gegenüber der finanzierenden Bank erreichten sie bis zum ... 2008 durch wiederholte Hinweise auf private Belastungen mehrfachen Zahlungsaufschub für Forderungen in Höhe von insgesamt etwa ... €. Zur Besicherung der offenen Forderungen war der als Mitangeklagter verurteilte Schwager des Beklagten bereits im ... 2006 durch die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank auf Seiten des Beklagten und seiner Ehefrau als Haftender eingetreten. Nachdem die hinausgeschobenen Zahlungen nicht erfolgt waren, kündigte die finanzierende Bank gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau das Darlehen in voller Höhe von etwa ... € zum ... 2008. Zuvor hatten jedoch der Beklagte, seine Ehefrau und der Schwager des Beklagten durch die Gründung einer Vermögensverwaltungs-GmbH im ... 2007 und der Eintragung unbefristeter Nießbrauchrechte zugunsten dieser GmbH an den Grundstücken den Wert der Grundstücke des Beklagten und seiner Ehefrau dem Zugriff der Gläubiger entzogen bzw. den Zugriff jedenfalls wesentlich erschwert. Dadurch haben der Beklagte und seine Ehefrau durch das als vorsätzlichen Bankrott einzuordnende Verhalten die Ansprüche der Gläubigerbank im Insolvenzverfahren vereitelt, der Schwager des Beklagten hat durch seine Mitwirkung an der Nießbrauchbestellung dazu Beihilfe geleistet.

Zur Strafzumessung führte das Berufungsgericht aus, dass der Beklagte bei der Tatplanung nicht federführend gewesen war. Er hat zwar die durch die Vertragsgestaltungen beabsichtigten Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen gebilligt, die missbräuchlichen Gestaltungen beruhten aber im Wesentlichen auf Handlungen der Ehefrau des Beklagten. Da der Beklagte und sein Schwager im Berufungsverfahren das Rechtsmittel jeweils auf die Rechtsfolgen beschränkt und damit die vorgeworfenen Taten vollumfänglich, auch im Hinblick auf die innere Tatseite, eingeräumt haben, ging das Berufungsgericht davon aus, dass für den Beklagten eine Freiheitsstrafe von elf Monaten sachgerecht ist.

Auf die Ausführungen im Strafurteil wird im Einzelnen Bezug genommen.

3. Mit Verfügung vom ... 2013 leitete die Landesanwaltschaft nach der Übertragung der Disziplinarbefugnisse ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des sachgleichen Strafverfahrens ein. Der Beklagte wurde angehört, sein Bevollmächtigter nahm im Disziplinarverfahren mit Schreiben vom ... 2013, vom ... 2013 sowie zur abschließenden Anhörung mit Schreiben vom ... 2014, auf die jeweils im Einzelnen verwiesen wird, Stellung.

Nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens forderte die Landesanwaltschaft mit Schreiben vom ... 2013 die beim Landgericht Augsburg angefallenen Strafakten zur Einsichtnahme an. Die Landesanwaltschaft wies darauf hin, dass die Akten bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens benötigt werden. Gleichzeitig wurde angefragt, „ob mit der Vorlage der Strafakten an das Verwaltungsgericht im Falle der Erhebung der Disziplinarklage Einverständnis besteht.“

4. Mit der Disziplinarklage vom ... 2014 verfolgt der Kläger das Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.

Durch die außerdienstlich begangene Straftat habe der Beklagte gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Er habe Vermögenswerte durch die Nießbrauchbestellung beiseite geschafft, um sie so dem Zugriff der Gläubiger im Rahmen des drohenden Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu entziehen. Dadurch habe er die Realisierung von Gläubigerforderungen durch sein unlauteres Verhalten verhindert bzw. erschwert.

Durch dieses nach § 283 StGB strafbare Verhalten habe er weiter die ihm obliegende Pflicht, die Gesetze zu beachten, verletzt (§ 33 Abs. 1 BeamtStG). Zwar werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet, als von jedem anderen Bürger. Vorliegend übersteige das Fehlverhalten des Beklagten jedoch das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich. Es erfülle damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Dies ergebe sich zum einen aus der durch das außerdienstliche Verhalten besonders schwerwiegenden Vertrauensbeeinträchtigung in die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Dafür spreche bereits der der Straftat des Beklagten zugrunde liegende Strafrahmen des § 283 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehe. Hinzu komme, dass sich die außerdienstliche Verfehlung unmittelbar auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ausgewirkt habe. Die Stadt ... habe es für notwendig angesehen, den Beklagten nach dem Bekanntwerden der Verurteilung von seinen bisherigen Dienstaufgaben zu entbinden und ihn auf eine mit fehlender Außenwirkung verbundene Position umzusetzen.

Für die Maßnahmenzumessung sei hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens zunächst an dem der Straftat zugrunde liegenden Strafrahmen anzuknüpfen. Wegen des hohen Strafrahmens der vom Beklagten begangenen Straftat sei von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts auszugehen. Zulasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass das Strafgericht mit elf Monaten Freiheitsstrafe nur unwesentlich unter der Grenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Folge der zwingenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geblieben sei. Wegen der hohen kriminellen Energie und der entsprechenden Planung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat oder aufgrund einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt habe. Die vom Beklagten geschilderten privaten Belastungen im familiären Umfeld sowie die beruflichen Herausforderungen und Schwierigkeiten als Bürgermeister zum Tatzeitpunkt 2007 seien ebenfalls nicht als Milderungsgründe anzusehen. Der Beklagte habe sein Fehlverhalten zwar in vollem Umfang eingeräumt, ebenso seien seine bisherigen fehlenden disziplinarrechtlichen Eintragungen sowie durchwegs gute Beurteilungen positiv bei der Maßnahmenzumessung zu berücksichtigen. Auch bemühe er sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Ordnung zu bringen. Im Rahmen der Gesamtabwägung seien diese Punkte jedoch nicht ausreichend, das Eintreten eines vollständigen Vertrauensverlustes durch das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Eigentums- und Vermögensdelikten bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weitere Gründe gerechtfertigt sein könne. Auch wenn das Bankrottdelikt kein Eigentums- und Vermögensdelikt sei, sei der Schutz von Gläubigern vor vermögensrechtlichen Nachteilen entsprechend zu bewerten. Der vom Beklagten den Beteiligten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zugefügte Schaden läge jedenfalls über 10.000 €, so dass insgesamt die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten sei.

Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom ... August 2014 zur Klage Stellung und beantragt deren Abweisung hilfsweise die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme.

Das Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Beklagte habe mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2013 Antrag auf Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung gestellt. Diesem Antrag sei von der Disziplinarbehörde in der Folge nicht entsprochen worden. Zwar sei der Beklagte mit Wirkung vom ... 2014 in den Ruhestand getreten. Wegen der bereits mit dem Schreiben der Disziplinarbehörde vom ... 2013 zur Aktenanforderung bei der Staatsanwaltschaft erkennbaren Absicht der Erhebung der Disziplinarklage hätten jedoch auch vor der Ruhestandsversetzung der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren beteiligt werden müssen.

Bei der Maßnahmenzumessung hätte zugunsten des Beklagten entgegen der Auffassung der Disziplinarbehörde in größerem Umfang die besondere Ausnahmesituation, in der sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt befunden habe, Berücksichtigung finden müssen. Die Ehefrau des Beklagten habe 2005 einen schweren Unfall erlitten. Zu Hause habe sie deshalb nur eingeschränkt tätig werden können. Der Beklagte habe deshalb neben seiner außergewöhnlichen beruflichen Belastung als erster Bürgermeister für die ... geborenen Söhne wesentliche Erziehungsleistungen übernehmen müssen. Gleichzeitig sei er in seiner Funktion als erster Bürgermeister im Gemeinderat starken Angriffen ausgesetzt gewesen. Hinzu sei dann im ... 2007 eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau über einen von ihr vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch gekommen, da der Beklagte bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden sei.

Zwar liege ein besonders schweres außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten vor, das er zutiefst bedauere. Dies gebiete jedoch nicht eine Entlassung aus dem Dienst, da das vom Beklagten begangenen Insolvenzdelikt nur dem Schutz von fremden Vermögen nicht aber dem Schutz von Gemeinschaftsbelangen diene. Dieser auf das Privatrechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger bezogene Schutz stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten. Zu seinen Gunsten seien auch das bisherige tadellose dienstliche Verhalten und die positive Einschätzung der Dienstvorgesetzten zu seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Beklagte bemühe sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten um die Begleichung offener Forderungen im Insolvenzverfahren. Insgesamt sei von einer Tathandlung im Rahmen einer bestehenden Lebenskrise und einer in diesem Zusammenhang erfolgten einmaligen Entgleisung auszugehen. Diese schwierige Lebensphase habe der Beklagte überwunden, eine günstige Zukunftsprognose sei deshalb gerechtfertigt. Eine Entlassung aus dem Dienst bzw. beim zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig.

Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 und 28. Oktober 2014 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zum Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Disziplinarakte sowie der vorgelegten Personalakten Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten des Verfahrens beim Landgericht ...

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt dazu, dass das monatliche Ruhegehalt des Beklagten in Höhe von 10% für die Dauer von fünf Jahren zu kürzen ist (Art. 12 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG - i. d. F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605)).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde zu allen Verfahrensschritten gehört. Er hatte die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.

Wenn der Bevollmächtigte des Beklagten in der Klageerwiderung einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens insoweit geltend macht, als die im Verfahren beantragte Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden ist, ist dem nicht zu folgen.

Die Disziplinarbehörde hat zwar mit Schreiben vom ... April 2013 die der Verurteilung des Beklagten zugrundeliegenden Strafakten bei der Staatsanwaltschaft angefordert und angefragt, ob diese Strafakten im Falle der Erhebung der Disziplinarklage dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden können (Bl. 38 der Disziplinarakte). Mit dieser Vorgehensweise hat die Disziplinarbehörde jedoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Disziplinarklage erheben wird.

Vielmehr war es, auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 1 BayDG geboten, die Strafakten zum Gegenstand der durchzuführenden Ermittlungen (vgl. Art. 23 Abs. 1 BayDG) zu machen, um nach deren Abschluss aufgrund des Ermittlungsergebnisses über die dann zu treffende Disziplinarmaßnahme entscheiden zu können. Nach den umfangreichen Ermittlungen der Disziplinarbehörde und den insoweit eingeholten Auskünften der durch die Taten des Beklagten geschädigten Gläubiger, die schließlich Ende März 2014 vollständig vorgelegen haben (Bl. 182 der Disziplinarakte), war erst zu diesem Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen eine Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme zu treffen.

Da der Beklagte jedoch zu diesem Zeitpunkt und der ihm mit Schreiben vom ... April 2014 eingeräumten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 Satz 1 BayDG bereits in den Ruhestand versetzt war, war vor der Klageerhebung keine Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung mehr geboten, da diese nur bei aktiven Beamten auf Antrag zu erfolgen hat.

II.

1. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom ... Juni 2014 (dort zu III, S. 6 mit 11) dargestellt worden ist.

2. Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Inhalt der Disziplinarakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsfindung (Art. 3 BayDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO) vorgelegen haben.

Der Beklagte hat den Sachverhalt weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren bestritten. Darüber hinaus ist aufgrund der Bindungswirkung des Art. 25 Abs. 1 BayDG von dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Umstände, die für das Gericht ein Abweichen davon im Rahmen des Art. 55 Halbsatz 2 BayDG begründen könnten (vgl. zum insoweit anzuwendenden Maßstab BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38) sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar.

III.

Durch diesen zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte durch sein außerdienstliches Verhalten sowohl gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. d. F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S 1010) verstoßen. Weiter stellt die vom Beklagten begangene außerdienstliche Straftat eine Verletzung der Pflicht, die Gesetze zu beachten, dar (§ 33 Abs. 1 BeamtStG).

1. Auf die zur Begründung der Dienstpflichtverletzung des Beklagten bezogenen Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom ... Juni 2014 (dort zu IV, S. 12 mit 14), denen das Gericht zur Anwendung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften folgt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO).

2. Im gerichtlichen Verfahren wurde zum Vorliegen der Dienstpflichtverletzung von der Beklagtenseite nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigt.

a) Zwar wird in der Klageerwiderung vom 12. August 2014 im Gliederungspunkt III. unter der Überschrift „Dienstpflichtverletzung“ (Schriftsatz vom 12.8.2014, S. 4 ff.; Bl. 47/50 ff. der Gerichtsakte) vorgetragen. Die insoweit vom Bevollmächtigten des Beklagten dort vorgebrachten Rechtsausführungen betreffen jedoch zum überwiegenden Teil die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmenzumessung (dazu nachfolgend zu IV.) Die Bewertung des festgestellten Verhaltens des Beklagten als Dienstpflichtverletzung, wie sie der Kläger im Einzelnen vorgenommen hat, wird im Kern dagegen nicht bestritten.

b) Soweit in der Klageerwiderung Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die vom Beklagten außerdienstlich begangene Straftat erhoben werden (Schriftsatz vom...8.2014, S. 5 zu III.1.1; Bl. 47/51 der Gerichtsakte) und der fehlende Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als Begründung dafür geltend gemacht wird, dass das Verhalten des Beklagten disziplinarrechtlich nicht als schwerwiegender Verstoß einzuordnen ist (Schriftsatz vom ...8.2014, S. 5 zu III.1.2.1; a. a. O.), gebietet dies keine andere Beurteilung.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten „losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist“ (BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 8 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsbeschwerde zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 71/12 - juris). Soweit das (außerdienstliche) Verhalten des Beamten nicht im Zusammenhang mit dem Amt im konkret funktionalen Sinn (Dienstposten) steht, ist die Frage der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen gesetztestreuen Verwaltung als Maßstab für die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten heranzuziehen (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 a. a. O. Rn. 79; BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 1974/10 - juris Rn. 46).

bb) Vorliegend steht die vom Beklagten begangene Straftat erkennbar nicht im funktionalen Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit, es handelte sich um ein (außerdienstliches) Verhalten einer Privatperson (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 a. a. O. Rn. 76). Auch die im Rahmen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens erfolgte Umsetzung des Beklagten durch den Dienstherrn begründet keinen 0funktionalen Zusammenhang im oben dargelegten Sinn. Denn diese erfolgte nach der Mitteilung des Dienstvorgesetzten im Disziplinarverfahren aus Fürsorgegründen und nicht primär wegen der funktionsbezogenen Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten (Schriftsatz des Dienstvorgesetzen vom ...6.2013, S. 2 a.E.; Bl. 117 ff. der Disziplinarakte).

Dieses außerdienstliche Verhalten des Beklagten ist unzweifelhaft geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Dabei ist unabhängig vom Schutzgut der begangenen Straftat das vom Beklagten begangene Delikt aufgrund der in § 283 StGB gesetzlich enthaltenen Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre) bereits in besonderem Maße als verwerflich anzusehen (BVerwG, B. v. 18.6.2014 a.a.O Rn. 11; ebenso BayVGH, U. v. 15.2.2012 a. a. O. Rn. 47 f.). Da die Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist, ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch die konkrete Strafzumessung im Berufungsverfahren für die Einordnung als erhebliches Dienstvergehen durch die vom Beklagten begangene Straftat nicht entscheidungserheblich.

Damit ist mit dem Verhalten des Beklagten eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verbunden, die sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft beeinträchtigt und damit auch erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn begründet (ebenso BayVGH, U. v. 30.1.2013 a. a. O. Rn. 80).

IV.

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Die festgestellten einheitlichen Dienstvergehen führen bei dem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beklagten zur Kürzung des Ruhegehalts gemäß Art. 12 Satz 1 BayDG.

1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).

Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 13).

Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend das Folgende:

a) Das zunächst für die Maßnahmenzumessung heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat sich vorliegend mangels einer Regeleinstufung an der jeweiligen gesetzlichen Strafandrohung für das vom Beklagten begangene Delikt zu orientieren. Denn die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten im Rahmen der Maßnahmenzumessung (st. Rspr., so BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; zuletzt etwa BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 11).

Bei dem vom Beklagten begangenen Delikt des Bankrotts ist nach der Strafandrohung in § 283 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder der Verhängung einer Geldstrafe auszugehen. Wegen dieser hohen Strafandrohung ist im Ausgangspunkt eine Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis und beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts ins Auge zu fassen.

b) Das durch die Verwirklichung der Straftat begangene außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer.

aa) Vorliegend ist dabei insbesondere die vom Beklagten an den Tag gelegte kriminelle Energie in die Beurteilung einzustellen. Auch wenn das Strafgericht im Berufungsverfahren davon ausgeht, dass der Beklagte bei der Tatplanung nicht federführend gewesen ist, hat er jedoch die missbräuchlichen Gestaltungen zulasten der Gläubiger gebilligt und mitgetragen. Dabei war die Überschuldung für den Beklagten bereits über ein Jahr lang ab dem Sommer 2006 erkennbar. Durch sein Verhalten hat er die offenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank für den Zeitraum von über einem Jahr hinausschieben können. In dieser Zeit hat er - wenn auch nicht federführend, aber in Kenntnis der finanziellen Lage - durch die Nießbrauchbestellung die Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigerbank entzogen. Dieses Verhalten setzt insgesamt ein planmäßiges Vorgehen voraus, das nicht als „Augenblickstat“ in einem milderen Licht erscheinen kann.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Miteigentümerstellung des Beklagten ohne dessen Mitwirken an der Nießbrauchbestellung die für die Gläubiger nachteiligen Belastungen des Grundvermögens nicht möglich gewesen wären (vgl. zur Abgrenzung von Beihilfehandlungen und Täterschaft bei der Maßnahmenzumessung: BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 1974/10 - juris Rn. 66 f.). Der Beklagte hat damit einen nicht unwesentlichen Tatbeitrag geleistet, der bei der Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens in die Maßnahmenzumessung einzustellen ist.

bb) Demgegenüber geht das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass bereits die geschilderten persönlichen Lebensumstände im Tatzeitraum das Gewicht des außerdienstlichen Fehlverhaltens so reduzieren können, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Insoweit bewertet das Gericht wie der Kläger das über einen längeren Zeitraum erkennbare Bemühen des Beklagten, die private Insolvenz zulasten der Gläubiger hinauszuschieben bzw. den Zugriff auf die mit dem Einfamilienhaus vorhandenen Vermögenswerte unmöglich zu machen, als Indiz für ein planmäßiges Vorgehen, das nicht alleine durch die private Ausnahmesituation ausgelöst worden ist. Im Gegenteil wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, in dieser Situation durch ein ordnungsgemäßes Verhalten, das für ihn im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes als Dienstpflicht besteht, eine Klärung der finanziellen Verhältnisse herbeizuführen.

c) Allerdings sind vorliegend zugunsten des Beklagten trotz dieser erheblichen Dienstpflichtverletzung durch die außerdienstlich begangene Straftat dessen bisheriges tadelloses dienstliches Verhalten und insbesondere das noch bestehende Vertrauen des Dienstherrn in seine Amtsführung einzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht insoweit der Auffassung, dass aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls ein Absehen von der Höchstmaßnahme geboten ist.

aa) Die Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hat nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zu erfolgen und den Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung in die Entscheidung einzustellen (BVerwG, B. v. 22.1.2014 - 2 B 102/13 - juris Rn. 13).

Vorliegend ist dabei in erheblichem Umfang das vom Dienstvorgesetzten des Beklagten im Disziplinarverfahren erstellte Persönlichkeitsbild in die Entscheidung einzustellen.

Nach dem von der Disziplinarbehörde bei der Dienststelle angeforderten Persönlichkeitsbild ist der Dienstvorgesetzte des Beklagten der Überzeugung, dass dessen strafrechtliches Verhalten keine Rückschlüsse auf das dienstliche Verhalten des Beklagten zulässt, sondern im Gegenteil mit dessen stets korrektem Handeln in Bezug auf seine Dienstausübung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Deshalb kommt der Dienstvorgesetzte unter Würdigung der Persönlichkeit des Beklagten zum Ergebnis, dass die fachliche Tätigkeit des Beklagten auch weiter hoch einzuschätzen und ihm insgesamt das Vertrauen des Dienstherrn zur qualifizierten Arbeitserledigung weiterhin entgegengebracht werden kann (Stellungnahme des Dienstvorgesetzten vom ... 6.2013, S. 2 a.E.; Bl. 117/118 der Disziplinarakte).

Auch der unmittelbare Vorgesetzte bestätigt die fachlich nicht zu beanstandende Tätigkeit des Beklagten. Insbesondere in sensiblen Verwaltungsbereichen wird dem Beklagten dabei eine stets reibungslose Erledigung der dienstlichen Aufgaben attestiert (Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzen vom ...6.2013, S. 3 zu Ziffer 2; Bl. 117/119 der Disziplinarakte).

bb) Insgesamt ist damit für das Gericht unter Berücksichtigung fehlender disziplinar- oder strafrechtlich zu würdigender sonstiger Vorwürfe davon auszugehen, dass der Beklagte weiterhin das Vertrauen des Dienstvorgesetzten für eine künftige Tätigkeit auch in sensiblen Bereichen genießt. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist damit gerade nicht eingetreten. Trotz der vom Beklagten begangenen Straftat ist bei einer prognostischen Würdigung des Verhaltens des Beklagten nicht zu erwarten, dass der Beklagten nicht auch in Zukunft ordnungsgemäß seinen dienstlichen Pflichten nachkommt und der Dienstherr damit eine Beendigung des Dienstverhältnisses als zwingend notwendig ansieht.

cc) Fehlt es jedoch an einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, so ist auch die Verhängung der Höchstmaßnahme, und beim Beklagten als Ruhestandsbeamten damit die Aberkennung des Ruhegehalts, nicht angemessen.

d) Insgesamt kommt das Gericht damit in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für die Maßnahmenzumessung zum Ergebnis, dass vorliegend für die vom Beklagten begangene außerdienstliche Straftat eine Kürzung des Ruhegehalts geboten aber auch ausreichend ist.

Dabei ist hinsichtlich der Kürzungsquote vom Regelmaß auszugehen (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 21.3.2001 - 1 D 29/00 - BVerwGE 114, 88), da besondere Umstände, die ein Absehen davon gebieten würden, nicht erkennbar sind. Hinzu kommt, dass aufgrund der finanziellen Situation des Beklagten ein höherer Kürzungsbruchteil auch nicht sachgerecht ist, so dass es beim Regelmaß verbleibt.

Die Dauer der Ruhegehaltskürzung orientiert sich am gesetzlichen Höchstmaß. Die vom Beklagten begangene Handlung hat eine Straftat zum Gegenstand, für die das Strafgericht eine Freiheitsstrafe nahe an der Grenze des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Folge der automatischen Entlassung aus dem Dienstverhältnis als schuldangemessen angesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Kürzung für die gesetzlichen Höchstdauer sachgerecht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 13 DK 14.2456 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juni 2014 - 2 B 55/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2010 - 2 C 83/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tatbestand 1 Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. Nove

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der 1958 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung, zuletzt als Regierungsamtmann (BesGr A 11 BBesO). Das Landgericht verurteilte ihn im Jahre 2007 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung; nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte während eines Einsatzes als wehrübender Verpflegungsoffizier im Jahre 2003 im Kosovo Ausschreibungsunterlagen manipuliert, um das Angebot einer bestimmten Firma als günstigstes erscheinen zu lassen. Im Jahre 2008 wurde der Beklagte wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 Geld von Arbeitskollegen unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit geliehen, die vereinnahmten Beträge aber nicht oder verspätet zurückgezahlt.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten um zwei Ämter in das Amt eines Regierungsinspektors (BesGr A 9 BBesO) zurückgestuft. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ein einheitliches - teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches - schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die nachträgliche Unterdrückung des ursprünglich niedrigeren Angebots sei eine innerdienstliche Pflichtverletzung, die zwar im Soldatenstatus begangen worden sei, auf die aber dennoch das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finde, weil es sich sowohl nach Soldatenrecht wie nach Beamtenrecht um eine Pflichtverletzung handele. Sie indiziere ebenso wie die außerdienstliche Pflichtenverletzung der betrügerischen Aufnahme von Darlehen bei Kollegen insbesondere angesichts der Gesamtsumme der Darlehen die Höchstmaßnahme. Milderungsgründe, die eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, gebe es nicht.

4

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

6

Der Beklagte hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

„ob die außerdienstliche Aufnahme von Privatdarlehen bei Arbeitskollegen durch den Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. anzusehen ist, obwohl keinerlei Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat und auch keinerlei Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in das Amt des Beklagten oder das Ansehen des Beamtentums eingetreten ist, da der Sachverhalt keine Außenwirkung entfaltet hat und sich allein auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer beschränkt hat, die überdies alle Arbeitskollegen waren."

7

Hiermit formuliert der Beklagte keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern rügt die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts. Dass das Berufungsgericht die Aufnahme von Darlehen bei Kollegen unter Vorspiegelung der pünktlichen Rückzahlungsbereitschaft als außerdienstliches Fehlverhalten qualifiziert und nach den Umständen des Einzelfalles gerade auch im Hinblick darauf, dass er die Darlehen von nachgeordneten Beschäftigten erhalten hat, sodass auch ein dienstlicher Bezug gegeben war, als in besonderem Maße geeignet angesehen hat, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und auch das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, beruht auf einer Würdigung des konkreten Einzelfalles und wirft keine verallgemeinerungsfähigen und deshalb ggf. in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen auf.

8

Im Übrigen lässt sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. darauf ankommt, dass der Vorfall im konkreten Einzelfall tatsächlich einem größeren Personenkreis oder generell der Allgemeinheit bekannt geworden ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass dies nicht erforderlich ist, sondern die Disziplinarwürdigkeit losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist.

9

In Bezug auf die von der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens zu trennende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 11 ff.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 BDG beeinträchtigt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist entscheidend, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 56).

10

Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Aspekt der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Beamten zufälligerweise einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist. Die Frage, ob das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten, ist losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.

11

Die nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten hat sich nach der Rechtsprechung des Senats am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran angemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24 m.w.N.).

12

Auch die weitere vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

„ob bei Dienstpflichtverletzungen, die der Beklagte im Soldatenrang begangen hat, das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finden kann, wenn das gerügte pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nur deswegen soldatenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt, weil dieses über den allgemeinen Auffangtatbestand der §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 Soldatengesetz hergeleitet wird",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit der Beklagte damit die Frage aufwirft, ob das Bundesdisziplinargesetz auf Dienstpflichtverletzungen im Soldatenverhältnis nur dann anwendbar ist, wenn diese nicht nur von dem allgemeinen Auffangtatbestand nach § 17 Abs. 2 SG erfasst werden, ist die Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres und damit unmittelbar aus dem Gesetz heraus - verneinend - zu beantworten.

13

§ 2 BDG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes, d.h. bei welchen Dienstvergehen das Gesetz Anwendung findet (Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 2 B 4.08 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 Rn. 16). § 2 Abs. 2 und 3 BDG stellen eine disziplinarrechtliche Einheit her zwischen mehreren nacheinander begründeten Dienstverhältnissen (§ 2 Abs. 2 BDG) oder bei Dienstpflichtverletzungen in einem neben dem Beamtenverhältnis bestehenden Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 3 BDG). § 2 Abs. 3 BDG bestimmt für Beamte, die - wie der Beklagte - Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leisten, die Geltung des Bundesdisziplinargesetzes auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. Das Bundesdisziplinargesetz unterscheidet mithin nicht danach, aufgrund welcher Bestimmungen des Soldatengesetzes soldatenrechtlich ein Dienstvergehen anzunehmen ist. Einer Klärung der vom Gesetz bereits beantworteten Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.

14

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

15

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und zuletzt vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - juris Rn. 13).

16

Nach diesen Maßstäben genügt die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 113 Abs. 3 VwGO nicht. Sie arbeitet zu den fünf aufgeworfenen Punkten nicht die Rechtssätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heraus, zu denen sie eine Divergenz sieht, und die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, die zu solchen Rechtssätzen divergieren könnten. Vielmehr rügt sie allein die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere das aus ihrer Sicht zu hohe Disziplinarmaß.

17

Im Übrigen ist zu der im Rahmen der Divergenzrüge erhobenen Kritik der Beschwerde am Berufungsurteil anzumerken: Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 D 1.05 - (UA S. 5) rügt, in dem als allgemeiner Grundsatz wiedergegeben wird, dass bei einem Schaden von über 5 000 € je nach den Umständen des Einzelfalls eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Verletzung von Vergabebestimmungen nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch Mitbewerber und die Wirtschaft schädigt, sodass der erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht einschlägig ist. Im Übrigen wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Schadenssumme um ein Vielfaches höher als 5 000 € gewesen, wenn die Manipulation des Beklagten unentdeckt geblieben wäre.

18

3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

19

Die Beschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) des Beklagten, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Echtheit seiner Unterschrift unter den Ausschreibungsunterlagen bestritten habe; die anderslautenden Feststellungen des im Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Urteils des Landgerichts beruhten auf einer Absprache. Damit ist jedoch weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Lösung von der Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Gerichte nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG dargetan.

20

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG Rechnung getragen werden.

21

Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 1. März 2013 - BVerwG 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 14. Januar 2014 - BVerwG 2 B 84.13 - Rn. 9).

22

Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (Beschluss vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 4 ff.).

23

Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dem Beklagten sei im Berufungsverfahren vor dem Landgericht von Seiten der Staatsanwaltschaft zugesagt worden, dass er bei einer entsprechenden Erklärung mit einer geringeren Strafe rechnen dürfe. Nach dienstinterner Rücksprache habe er dann den Sachverhalt eingeräumt, weil ihm gesagt worden sei, dass sich eine geringere Strafe positiv auf die disziplinarrechtliche Würdigung auswirke. Zuvor habe er stets bestritten, die Unterschrift unter die Ausschreibungsunterlagen gesetzt zu haben, wie von seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 auch vorgetragen worden sei.

24

Es ist bereits nicht von einer Urteilsabsprache - einem sogenannten „Deal" - auszugehen. Das Beschwerdevorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig vom Akteninhalt gedeckt. Das in Bezug genommene Dokument vom 20. Juli 2011 ist kein Schriftsatz eines früheren Bevollmächtigten des Beklagten, sondern die Anschuldigungsschrift. In dieser heißt es auf S. 9 (Bl. 9 der Gerichtsakte) auch lediglich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft bei Einräumung des Sachverhalts ein geringerer Strafantrag avisiert worden sei. Das Gericht wird lediglich mit der Rechtsansicht zitiert, es werde wohl nur von einer einfachen Urkundenfälschung ausgegangen; ein Bezug zu einem irgendwie gearteten Geständnis des Beklagten ist nicht hergestellt worden. Eine hiervon abweichende Sachverhaltsdarstellung ist im gesamten disziplinargerichtlichen Verfahren weder vom Beklagten noch für den Beklagten abgegeben worden. Angesichts dessen kann von einer Urteilsabsprache mit der Folge offensichtlicher Unrichtigkeit zugrunde liegender Feststellungen und damit des Wegfalls der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG keine Rede sein.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. November 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung war der Beklagte durch diese Erkrankung im Jahre 2002 gesundheitlich nicht in der Lage, die Folgen seines unentschuldigten Fehlens im Dienst objektiv zu beurteilen.

2

Der Beklagte war von Mai 1998 bis Oktober 2001 in zweiter Ehe mit einer aus G. stammenden Frau verheiratet, die einen 1986 geborenen Sohn und eine 1991 geborene Tochter mit in die Ehe brachte. Während der Ehe litt er unter Alkoholabhängigkeit. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 23. Juli 2003 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 174, 176 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts rief der Beklagte an einem Abend zwischen Juni und August 1998 seine sechs Jahre alte Stieftochter zu sich auf den Balkon, wo er mit herabgelassener Hose und sichtbar erigiertem Penis saß. Er veranlasste sie, sich zu ihm zu setzen. Dann zog er ihr die Hose und Unterhose herunter und hob ihr T-Shirt an, streichelte und küsste sie am Bauch und an den Innenseiten der Oberschenkel und manipulierte mit seiner Hand an ihrer Scheide. Er ergriff eine Hand des Kindes und führte sie in Richtung seines Penis.

3

Wegen dieser Straftat hat das Berufungsgericht im Disziplinarklageverfahren auf die Berufung des Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen, die auch die Feststellung schuldhaften Handelns umfassten. Der sexuelle Missbrauch stelle ein gravierendes Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe während seiner Zeit im aktiven Dienst das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig beschädigt, was die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache. Dem entspreche nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts. Das strafbare Fehlverhalten sei von einer Reihe erschwerender Umstände gekennzeichnet. Das Eigengewicht der Tat sei erheblich und bewege sich nicht am unteren Rand denkbarer Missbrauchsfälle. Die Tat sei durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter sei zum Zeitpunkt des Übergriffs erst sechs Jahre alt und dem sexuellen Übergriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen. Da die strafrechtliche Bedeutung das disziplinarische Gewicht des Fehlverhaltens maßgebend bestimme, zeige schließlich auch das Strafmaß die Schwere des Dienstvergehens.

4

Durchgreifende Entlastungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Zwar sei zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er bei der Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen sei. Dies wirke sich aber nicht mildernd aus, weil der Beklagte selbstverständliche Grundpflichten des Beamtenverhältnisses verletzt habe.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und dem Beamten das Ruhegehalt zu kürzen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt ebenfalls das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 41 des Disziplinargesetzes für das Land Berlin (DiszG) i.V.m. §§ 69, 70 BDG). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die gegen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 DiszG verstößt. Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 41 DiszG i.V.m. § 70 Abs. 2 BDG).

9

Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DiszG (entspricht § 13 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 BDG, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG, § 5 DiszG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

10

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

11

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

12

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).

13

1. Das rechtskräftig festgestellte außerdienstliche Sexualdelikt des Beklagten gegen ein Kind ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen (zu a). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung auch dann geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zu rechtfertigen, wenn die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweist (zu b). Dies entbindet die Gerichte nicht von einer Prüfung der sonstigen relevanten subjektiven und objektiven Handlungsmerkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG (zu c und 2.).

14

a) Auch strafbares außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt sind, d.h. es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

15

Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.

16

In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).

17

Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).

18

Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann.

19

b) Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).

20

c) Dies entbindet die Gerichte jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Insbesondere entfällt die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (dazu sogleich zu 2.).

21

Ungeachtet der Schwere des mit einer Freiheitsstrafe geahndeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB können über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzutreten. Darauf kommt es an, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen.

22

Hier kann sich der Umstand, dass in Tateinheit mit dem Kindesmissbrauch der Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verwirklicht wurde, neben dem Eigengewicht der Tat nicht zusätzlich erschwerend auswirken. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn dem Beamten - etwa einem Lehrer - dienstlich Kinder anvertraut sind, da dann dem außerdienstlichen Fehlverhalten zugleich eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten zukommt.

23

Irrelevant sind auch die weiteren vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, dass das Tatgeschehen durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet sei, es sich um ein erst sechs Jahre altes Kind gehandelt habe und eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Diese Umstände begründen die Schwere des Dienstvergehens und fallen deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht.

24

Bemessungsrelevant sind dagegen solche Umstände, die auch nach der Wertung im Strafrecht zu berücksichtigen sind - etwa die Intensität und Häufigkeit der sexuellen Beziehungen und die Folgen für das Kind - wie dies durch die § 176 Abs. 3, § 176a und § 176b StGB zum Ausdruck kommt. Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten.

25

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den negativen Folgewirkungen für das Kind verletzen § 13 Abs. 1 DiszG in mehrfacher Hinsicht:

26

Negative Folgewirkungen für das Kind sind disziplinarisch nur dann - im Gleichklang mit dem Strafrecht - als erschwerend anzusehen, wenn das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes gebracht wird (vgl. § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Diese strafschärfende Qualifikation hat das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. Unabhängig davon genügt es nicht, wenn negative Folgewirkungen lediglich nicht ausgeschlossen werden können. Zum einen ist die Gefahr einer seelischen Schädigung mit einem sexuellen Missbrauch immer verbunden, lässt sich also nie ausschließen. Gerade deshalb sind die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Zum anderen führt die Wendung, negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen, in einen Konflikt mit dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo". Eine Gefahr setzt voraus, dass hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich diese verwirklichen wird. Worin diese bestehen, muss aufgezeigt werden.

27

Hinzu kommt Folgendes: Dem Strafurteil lässt sich zu Folgewirkungen für das Kind nichts entnehmen, so dass das Berufungsgericht hierzu den Sachverhalt hätte selbst aufklären und die erforderlichen Beweise erheben müssen (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5). Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang auf die polizeiliche Vernehmung des Kindes ab. Der erkennende Senat vermag dieser Vernehmung nichts dergleichen zu entnehmen. Eine besondere eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht geltend gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogenen Stellungnahmen der behandelnden Pädagogin und der Soziologin (nicht: Psychotherapeutin) lassen nicht erkennen, dass der sexuelle Missbrauch als Hauptursache für die Leistungs- und Verhaltensprobleme des Kindes anzusehen ist. Die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin des Jugendamtes hat ausgeführt, dass das Kind während der Therapiestunden nicht über einen sexuellen Missbrauch gesprochen habe und auch keine Hinweise in seinem Verhalten vorlägen, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Auch angesichts dessen hätte das Berufungsgericht, wollte es diesem Umstand maßgebende Bedeutung beimessen, hierzu den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

28

2. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB aufzuklären und entsprechend ihrer rechtlichen Bedeutung bei der Würdigung der subjektiven Handlungsmerkmale und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten zu berücksichtigen.

29

a) Das Berufungsgericht ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA S. 14u), verneint aber gleichwohl die Relevanz, also die Erheblichkeit dieser Annahme, weil der Beklagte die leicht einsehbare Pflicht verletzt habe, die sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von Kindern nicht zu verletzen. Dies verstößt nicht nur gegen die Bemessungsvorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 DiszG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich fundierte Schuldprinzip (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33).

30

Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

31

Das Berufungsgericht durfte daher die Frage, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ernsthaft in Betracht kommen ("in dubio pro reo") nicht offen lassen oder zugunsten des Beklagten ohne tatsächliche Grundlagen eine erhebliche Minderung unterstellen. Vielmehr musste es selbst die hierfür erforderlichen Umstände aufklären. Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).

32

Hier ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte möglicherweise schon zum Tatzeitpunkt psychisch erkrankt war und unter Alkoholmissbrauch litt. Ferner gab es einen Beweisantrag zu § 21 StGB, so dass für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestand, diesen entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen.

33

b) Das Berufungsgericht wird daher zunächst durch Einholung von Sachverständigengutachten zu prüfen haben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit.

34

Liegt allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Auch insoweit leidet das Berufungsurteil an einem Abwägungsmangel. Es hat zwar eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB ohne eigene Tatsachenfeststellung unterstellt, diesen Umstand aber dann als unbeachtlich gewertet. Dies ist in sich widersprüchlich. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können.

35

Unter Umständen kann dann der Umstand, dass die Tat in eine zeitlich begrenzte und mittlerweile abgeschlossene Lebensphase verstärkten Alkoholkonsums fiel, ebenfalls Gewicht erlangen.

36

Litt der Beamte tatsächlich an einer Störung im Sinne des § 20 StGB bereits zum Zeitpunkt der Missbrauchstat, ist nicht auszuschließen, dass er bereits seinerzeit schuldunfähig war, wie dies das Berufungsgericht (und bereits das Verwaltungsgericht) für die weiter angeklagten Taten des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Versäumung der amtsärztlichen Untersuchungen angenommen hat. Erhebliche Fehlzeiten und der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs waren bereits zum Tatzeitpunkt gegeben. Das Amtsgericht ist dem Alkoholkonsum nicht näher nachgegangen, die psychische Erkrankung des Beamten, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, wurde nicht problematisiert. Insoweit könnte das Ergebnis der Ermittlungen des Berufungsgerichts zu § 21 StGB sogar Anlass zu einer Lösung von den Feststellungen des Strafgerichts zu § 20 StGB geben. Diese Feststellungen wären dann nicht mehr nach § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend, weil sie sich als offenbar unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift erwiesen hätten.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der 1958 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung, zuletzt als Regierungsamtmann (BesGr A 11 BBesO). Das Landgericht verurteilte ihn im Jahre 2007 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung; nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte während eines Einsatzes als wehrübender Verpflegungsoffizier im Jahre 2003 im Kosovo Ausschreibungsunterlagen manipuliert, um das Angebot einer bestimmten Firma als günstigstes erscheinen zu lassen. Im Jahre 2008 wurde der Beklagte wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 Geld von Arbeitskollegen unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit geliehen, die vereinnahmten Beträge aber nicht oder verspätet zurückgezahlt.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten um zwei Ämter in das Amt eines Regierungsinspektors (BesGr A 9 BBesO) zurückgestuft. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ein einheitliches - teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches - schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die nachträgliche Unterdrückung des ursprünglich niedrigeren Angebots sei eine innerdienstliche Pflichtverletzung, die zwar im Soldatenstatus begangen worden sei, auf die aber dennoch das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finde, weil es sich sowohl nach Soldatenrecht wie nach Beamtenrecht um eine Pflichtverletzung handele. Sie indiziere ebenso wie die außerdienstliche Pflichtenverletzung der betrügerischen Aufnahme von Darlehen bei Kollegen insbesondere angesichts der Gesamtsumme der Darlehen die Höchstmaßnahme. Milderungsgründe, die eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, gebe es nicht.

4

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

6

Der Beklagte hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

„ob die außerdienstliche Aufnahme von Privatdarlehen bei Arbeitskollegen durch den Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. anzusehen ist, obwohl keinerlei Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat und auch keinerlei Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in das Amt des Beklagten oder das Ansehen des Beamtentums eingetreten ist, da der Sachverhalt keine Außenwirkung entfaltet hat und sich allein auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer beschränkt hat, die überdies alle Arbeitskollegen waren."

7

Hiermit formuliert der Beklagte keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern rügt die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts. Dass das Berufungsgericht die Aufnahme von Darlehen bei Kollegen unter Vorspiegelung der pünktlichen Rückzahlungsbereitschaft als außerdienstliches Fehlverhalten qualifiziert und nach den Umständen des Einzelfalles gerade auch im Hinblick darauf, dass er die Darlehen von nachgeordneten Beschäftigten erhalten hat, sodass auch ein dienstlicher Bezug gegeben war, als in besonderem Maße geeignet angesehen hat, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und auch das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, beruht auf einer Würdigung des konkreten Einzelfalles und wirft keine verallgemeinerungsfähigen und deshalb ggf. in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen auf.

8

Im Übrigen lässt sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. darauf ankommt, dass der Vorfall im konkreten Einzelfall tatsächlich einem größeren Personenkreis oder generell der Allgemeinheit bekannt geworden ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass dies nicht erforderlich ist, sondern die Disziplinarwürdigkeit losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist.

9

In Bezug auf die von der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens zu trennende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 11 ff.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 BDG beeinträchtigt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist entscheidend, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 56).

10

Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Aspekt der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Beamten zufälligerweise einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist. Die Frage, ob das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten, ist losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.

11

Die nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten hat sich nach der Rechtsprechung des Senats am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran angemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24 m.w.N.).

12

Auch die weitere vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

„ob bei Dienstpflichtverletzungen, die der Beklagte im Soldatenrang begangen hat, das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finden kann, wenn das gerügte pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nur deswegen soldatenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt, weil dieses über den allgemeinen Auffangtatbestand der §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 Soldatengesetz hergeleitet wird",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit der Beklagte damit die Frage aufwirft, ob das Bundesdisziplinargesetz auf Dienstpflichtverletzungen im Soldatenverhältnis nur dann anwendbar ist, wenn diese nicht nur von dem allgemeinen Auffangtatbestand nach § 17 Abs. 2 SG erfasst werden, ist die Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres und damit unmittelbar aus dem Gesetz heraus - verneinend - zu beantworten.

13

§ 2 BDG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes, d.h. bei welchen Dienstvergehen das Gesetz Anwendung findet (Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 2 B 4.08 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 Rn. 16). § 2 Abs. 2 und 3 BDG stellen eine disziplinarrechtliche Einheit her zwischen mehreren nacheinander begründeten Dienstverhältnissen (§ 2 Abs. 2 BDG) oder bei Dienstpflichtverletzungen in einem neben dem Beamtenverhältnis bestehenden Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 3 BDG). § 2 Abs. 3 BDG bestimmt für Beamte, die - wie der Beklagte - Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leisten, die Geltung des Bundesdisziplinargesetzes auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. Das Bundesdisziplinargesetz unterscheidet mithin nicht danach, aufgrund welcher Bestimmungen des Soldatengesetzes soldatenrechtlich ein Dienstvergehen anzunehmen ist. Einer Klärung der vom Gesetz bereits beantworteten Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.

14

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

15

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und zuletzt vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - juris Rn. 13).

16

Nach diesen Maßstäben genügt die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 113 Abs. 3 VwGO nicht. Sie arbeitet zu den fünf aufgeworfenen Punkten nicht die Rechtssätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heraus, zu denen sie eine Divergenz sieht, und die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, die zu solchen Rechtssätzen divergieren könnten. Vielmehr rügt sie allein die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere das aus ihrer Sicht zu hohe Disziplinarmaß.

17

Im Übrigen ist zu der im Rahmen der Divergenzrüge erhobenen Kritik der Beschwerde am Berufungsurteil anzumerken: Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 D 1.05 - (UA S. 5) rügt, in dem als allgemeiner Grundsatz wiedergegeben wird, dass bei einem Schaden von über 5 000 € je nach den Umständen des Einzelfalls eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Verletzung von Vergabebestimmungen nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch Mitbewerber und die Wirtschaft schädigt, sodass der erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht einschlägig ist. Im Übrigen wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Schadenssumme um ein Vielfaches höher als 5 000 € gewesen, wenn die Manipulation des Beklagten unentdeckt geblieben wäre.

18

3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

19

Die Beschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) des Beklagten, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Echtheit seiner Unterschrift unter den Ausschreibungsunterlagen bestritten habe; die anderslautenden Feststellungen des im Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Urteils des Landgerichts beruhten auf einer Absprache. Damit ist jedoch weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Lösung von der Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Gerichte nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG dargetan.

20

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG Rechnung getragen werden.

21

Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 1. März 2013 - BVerwG 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 14. Januar 2014 - BVerwG 2 B 84.13 - Rn. 9).

22

Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (Beschluss vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 4 ff.).

23

Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dem Beklagten sei im Berufungsverfahren vor dem Landgericht von Seiten der Staatsanwaltschaft zugesagt worden, dass er bei einer entsprechenden Erklärung mit einer geringeren Strafe rechnen dürfe. Nach dienstinterner Rücksprache habe er dann den Sachverhalt eingeräumt, weil ihm gesagt worden sei, dass sich eine geringere Strafe positiv auf die disziplinarrechtliche Würdigung auswirke. Zuvor habe er stets bestritten, die Unterschrift unter die Ausschreibungsunterlagen gesetzt zu haben, wie von seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 auch vorgetragen worden sei.

24

Es ist bereits nicht von einer Urteilsabsprache - einem sogenannten „Deal" - auszugehen. Das Beschwerdevorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig vom Akteninhalt gedeckt. Das in Bezug genommene Dokument vom 20. Juli 2011 ist kein Schriftsatz eines früheren Bevollmächtigten des Beklagten, sondern die Anschuldigungsschrift. In dieser heißt es auf S. 9 (Bl. 9 der Gerichtsakte) auch lediglich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft bei Einräumung des Sachverhalts ein geringerer Strafantrag avisiert worden sei. Das Gericht wird lediglich mit der Rechtsansicht zitiert, es werde wohl nur von einer einfachen Urkundenfälschung ausgegangen; ein Bezug zu einem irgendwie gearteten Geständnis des Beklagten ist nicht hergestellt worden. Eine hiervon abweichende Sachverhaltsdarstellung ist im gesamten disziplinargerichtlichen Verfahren weder vom Beklagten noch für den Beklagten abgegeben worden. Angesichts dessen kann von einer Urteilsabsprache mit der Folge offensichtlicher Unrichtigkeit zugrunde liegender Feststellungen und damit des Wegfalls der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG keine Rede sein.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.