Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Dez. 2016 - 2 B 3/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2B3.16.0
bei uns veröffentlicht am27.12.2016

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Die 1958 geborene Klägerin stand bis Ende Juli 2013 als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Hessen. Ihre Besoldung richtete sich entsprechend ihrem Besoldungsdienstalter nach Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 14 der Hessischen Besoldungsordnung. Die Klägerin bewarb sich erfolgreich auf die zum 1. August 2013 ausgeschriebene Stelle der stellvertretenden Direktorin an einer Schule in Mainz. Diese Stelle ist der Besoldungsgruppe A 15 der rheinland-pfälzischen Besoldungsordnung zugeordnet. Mit Verfügung vom 13. August 2013 wurde die Klägerin von der zuständigen Behörde des Landes Hessen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Beklagten mit Wirkung vom 1. August 2013 an die Gesamtschule in Mainz versetzt. Zum 1. Juli 2013 stellte der Beklagte die Bemessung des Grundgehalts seiner Beamten um. Anstelle des bisherigen Aufstiegs nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt sich der Aufstieg nunmehr nach Erfahrungsstufen. Grundsätzlich beginnt das Aufsteigen in den Stufen mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Für die zum 30. Juni 2013 vorhandenen Beamten des Beklagten gibt es eine besitzstandswahrende Überleitungsvorschrift. Der Beklagte rechnet die Klägerin diesem Kreis nicht zu, weil ihre Versetzung erst zum 1. August 2013 wirksam geworden ist. Der Beklagte zahlt der Klägerin aber wegen der mit der Versetzung verbundenen finanziellen Einbußen eine Ausgleichszulage.

3

Anfang 2014 setzte der Beklagte den Beginn der Stufenlaufzeit der Klägerin unter Einbeziehung von seinerzeit im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten auf den 1. Mai 1995 fest und ordnete die Klägerin innerhalb der Besoldungsgruppe A 14 der Erfahrungsstufe 9 zu. Mit ihrer nach dem erfolglosen Vorverfahren erhobenen Klage strebt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten an, sie mit Wirkung vom 1. August 2013 nach dem Grundgehalt der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 14 zu besolden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Nach dem zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin beim Beklagten geltenden Besoldungsrecht sei das Grundgehalt der Klägerin zutreffend nach der Stufe 9 festgesetzt worden. Die Stufenlaufzeit der Klägerin habe am 1. Mai 1995 begonnen. In diesem Monat sei sie in Hessen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Auf die Überleitungsvorschrift könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht am 30. Juni 2013 als Beamtin im Dienst des Beklagten gestanden habe, sondern zu diesem Zeitpunkt noch Beamtin des Landes Hessen gewesen sei. Die nur für Beamte des Beklagten geltende Überleitungsvorschrift könne auch nicht analog auf die Klägerin angewendet werden. Denn es fehle bereits insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Zuordnung der Klägerin nach dem früheren Besoldungsrecht des Beklagten sei auch weder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht noch aus Gründen des Schadensersatzes geboten.

5

2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

7

a) Der Sache nach sieht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage, ob es Sache des Dienstherrn ist, insbesondere solche Beamte, die durch Versetzung künftig dem Geltungsbereich eines neuen und zu ändernden Besoldungsrechts unterfallen werden, über wirtschaftlich relevante Neuregelungen des Besoldungsrechts, die zeitnah geplant und umgesetzt werden sollen, zu informieren oder ob auch insoweit der Beamte verpflichtet ist, sich selbst zu informieren.

8

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie aufgrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

9

Aus § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG folgt, dass für die Begründung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn die vom abgebenden und aufnehmenden Dienstherrn einvernehmlich verfügte Versetzung maßgeblich ist. Damit stand die Klägerin vor ihrer Versetzung durch eine Verfügung des Landes Hessen, ihres damaligen Dienstherrn, noch nicht im Dienst des Beklagten. Selbst in Bezug auf Bedienstete, die bereits im Dienst des betreffenden Dienstherrn stehen, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr nicht generell verpflichtet ist, die Beamten auf die für ihre Rechtsstellung wesentlichen Regelungen und deren beabsichtigte Änderung hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht nur, wenn diese gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Dies gilt z.B. für die früher in § 44c BRRG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078) geregelte Verpflichtung des Dienstherrn, Beamte auf die Folgen der von ihnen beantragten Reduzierung der Arbeitszeit oder einer langfristigen Beurlaubung für ihre Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen hinzuweisen (vgl. nunmehr für den Bereich des Bundes, § 94 BBG; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 118.15 - juris Rn. 11).

10

Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <79>, vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 <203> und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.>). Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt (BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 <44> und vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <79> sowie Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 S. 5).

11

b) Ferner sieht die Beschwerde die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

"wie weit Ungleichbehandlungen im Besoldungsrecht gehen können, wenn durch Stichtagsregelungen und Bestandschutzklauseln Beamte eines Dienstherrn besoldungsrechtlich bevorzugt behandelt werden gegenüber solchen Beamten, die von einem anderen Dienstherrn durch Versetzung hinzukommen, und sich dann einer besoldungsrechtlich ungünstigeren Neuregelung unterwerfen müssen".

12

Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte. Die "Grenzen der Ungleichbehandlung" von Bestandsbeamten eines Dienstherrn und solchen Beamten, die erst infolge ihrer Versetzung das Beamtenverhältnis zu diesem Dienstherrn nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG begründen, aus Anlass der Umstellung eines Besoldungssystems könnten im Revisionsverfahren nicht generell bestimmt werden.

13

In Bezug auf die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsbefugnisse des Gesetzgebers bei einem Dienstherrnwechsel ist aber grundsätzlich zu beachten, dass nicht einmal bei einem Dienstherrnwechsel gegen den Willen des betroffenen Beamten der Grundsatz gilt, wonach die Rechtsstellung des Beamten in keiner Weise beeinträchtigt werden darf. Vielmehr steht bereits der unfreiwillige Dienstherrnwechsel unter dem Vorbehalt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung nur im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 Rn. 17 sowie Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1 Rn. 23).

14

Gerade bei der Bemessung der Besoldung eines aktiven Beamten steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. - NVwZ 2008, 195 <196> m.w.N.).

15

Dass Beamte mit identischen Ausbildungs- und Erwerbsbiografien besoldungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden, ist Folge der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG geregelten (Rück-)Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Länder durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034). Zwar deckt die durch diese Neuordnung der Kompetenzverteilung für die Länder eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen keine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und den Ländern. Grundsätzlich hindert der Gleichheitssatz die Landesgesetzgeber aber nicht daran, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Besoldungsregelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 113). Beim Erlass des Landesbesoldungsgesetzes hat der Gesetzgeber sowohl die Möglichkeiten als auch die Folgerungen der unterschiedlichen Regelung der Beamtenbesoldung durch die Länder bedacht (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/1822, S. 174 und 214). Der Gesetzgeber musste das System der Beamtenbesoldung in Anknüpfung an die erreichten Dienstaltersstufen aufgeben, weil dieses - wegen der Diskriminierung jüngerer Beamter aufgrund ihres Lebensalters - unionsrechtswidrig ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 204 Rn. 30, 33).

16

Dass die Überleitungsvorschrift des § 66 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157 - LBesG RP -) auf die bereits im Dienst des Beklagten stehenden Beamten der Besoldungsordnung A beschränkt ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die unterschiedliche Behandlung von eigenen Bestandsbeamten (Stichtag 30. Juni 2013) und den zum Beklagten im Zeitraum ab dem 1. Juli 2013 versetzten Beamten ist sachlich gerechtfertigt. Bei der großen und homogenen Gruppe der Bestandsbeamten der Besoldungsordnung A sind Herkunft und Herleitung der für die Überleitung relevanten Stufen (hier Dienstaltersstufen) bekannt. Hinsichtlich derjenigen zum Beklagten versetzten Beamten, die ebenfalls seit längerem im Dienst des abgebenden Dienstherrn standen, scheidet angesichts der Vielzahl der denkbaren Herleitungen der jeweils erworbenen Stufen eine generelle Regelung aus, die schlicht auf die jeweils vom Beamten erworbene Stufe abstellt. Denn im Zeitraum ab dem 1. September 2006 konnten die Länder, aus deren Dienst Beamte der Besoldungsordnung A ihre Versetzung zum Beklagten anstrebten, unterschiedliche gesetzliche Systeme des besoldungsrechtlichen Aufstiegs ihrer Beamten entwickeln, sodass die bloße Bezeichnung der vom betreffenden Beamten erreichten Besoldungsstufe nicht aussagekräftig ist. Die besondere Lage von nach dem 1. Juli 2013 zum Beklagten versetzten Beamten hat der Gesetzgeber erkannt und hat für diese Gruppe eine - allerdings sich vermindernde - Ausgleichszulage (§ 52 LBesG RP) vorgesehen, sofern die Versetzung zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt.

17

c) Schließlich vermag auch die Frage,

"ob es mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang zu bringen ist, wenn eine grundlegende gesetzliche Neugestaltung eines wesentlichen Teils des Besoldungsrechts erfolgte, dies allerdings ohne echte Übergangsregelung geschah, und betroffene Beamte, die in einem laufenden Versetzungsverfahren waren, nicht mehr an die alte Dienststelle zurückkehren konnten“

die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann.

18

Ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, wonach bei einem Wechsel des Dienstherrn die Rechtsstellung des betroffenen Beamten in jeder Hinsicht unberührt bleibt, jedenfalls nicht verschlechtert werden darf, besteht nicht. Der Beamte hat auch keinen Anspruch darauf, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. - NVwZ 2008, 195 <196> m.w.N.). Wechselt der Beamte freiwillig den Dienstherrn ist er den in dessen Bereich geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen unterworfen. Es ist grundsätzlich Sache des Beamten, die besoldungsrechtlichen Folgen des ins Auge gefassten Dienstherrnwechsels vorab zu klären. Hier hat sich der Gesetzgeber durch § 66 LBesG RP dafür entschieden, die zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Bestandsbeamten der Besoldungsordnung A nicht dem neuen System der Erfahrungsstufen zu unterwerfen, sondern sie entsprechend der im bisherigen System erlangten Stufe überzuleiten. Diese Regelung ist wegen der mit der individuellen Feststellung von Vordienstzeiten verbundenen administrativen Schwierigkeiten unionsrechtlich nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 [ECLI:EU:C:2014:2005_1), Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 78 ff.). Gesetzliche Stichtagsregelungen, die zwangsläufig für die von einer günstigen Regelung nicht mehr erfassten Personen Unbilligkeiten und Härten mit sich bringen, sind zulässig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 11 BvR 1047/10 - ZTR 2013, 668 Rn. 42 f. m.w.N.).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Der Sache nach geht es der Klägerin um den Unterschiedsbetrag zwischen der in der Landesbesoldungsordnung A bestimmten Höhe der Besoldung nach Stufe 9 der Besoldungsgruppe A 14 und der Stufe 12 dieser Besoldungsgruppe. Abzuziehen ist von diesem Betrag die Ausgleichszulage nach § 52 LBesG RP, die im ersten Jahr dem Unterschiedsbetrag entspricht und sich sodann jährlich um 25 v.H. vermindert. Für die Berechnung des Streitwerts ist, wie § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist, der Zeitraum von drei Jahren maßgebend. Abzustellen ist auf die Höhe der Grundgehaltssätze zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Dez. 2016 - 2 B 3/16 zitiert 18 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.