Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 10 C 3/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:140318U10C3.17.0
14.03.2018

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Vermögenszuordnung von neun Flurstücken der Flur ... der Gemarkung S. (Flurstücke a, b, c, d, e, f, g, h und i) und von Miteigentumsanteilen von je 1/10 und 8/10 an sechs weiteren Flurstücken derselben Flur (Flurstücke j, k, l, m, n und o). Sämtliche Flurstücke mit insgesamt 143 558 qm liegen im Gebiet der Beigeladenen zu 3 und gehörten zu einer Mülldeponie, die am 1. April 1978 in Betrieb genommen, am 30. April 1995 stillgelegt und anschließend von der Klägerin saniert wurde.

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Im Grundbuch waren die Vermögenswerte am 1. Oktober 1989 und über den 3. Oktober 1990 hinaus als Eigentum des Volkes eingetragen. Rechtsträger der Miteigentumsanteile von 1/10 und des Flurstücks a war die LPG (T) L., S. Rechtsträger der Miteigentumsanteile von 8/10 und der übrigen Flurstücke war der kreisgeleitete VEB Sch. 1991 beantragte die Klägerin dessen Umwandlung in eine GmbH.

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Mit Bescheid vom 1. April 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) fest, die verfahrensgegenständlichen Flurstücke und Miteigentumsanteile seien in das Eigentum der Klägerin übergegangen. An ihrer Zuordnung bestehe ein öffentliches Interesse, da abfallrechtliche Überwachungs- und Sanierungsaufgaben erfüllt werden müssten und das Grundbuch zu berichtigen sei. Die Zuordnungsberechtigung der Klägerin ergebe sich aus ihrer Entsorgungspflicht für Siedlungsmüll. Nach der Errichtungs-, Genehmigungs- und Betreiberdokumentation sei trotz der Ablagerung geringer Mengen belasteter Stoffe von einer Hausmülldeponie auszugehen.

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Mit ihrer Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Deponie sei als Sondermülldeponie einzuordnen. Seit Betriebsbeginn seien dort unter der Leitung des Rates des Bezirks, der für planerische und lenkende Entscheidungen zuständig gewesen sei, jeweils mit Genehmigungen auch gefährliche Sonderabfälle aus dem Einzugsbereich abgelagert worden. Unabhängig davon müssten die Vermögenswerte der Beigeladenen zu 3 als Belegenheitsgemeinde zugeordnet werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, für die Einordnung der Deponie sei der Umfang der Betriebsgenehmigung maßgeblich. Die Beigeladenen zu 1 bis 4 haben das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten unterstützt, ohne eigene Anträge zu stellen. Die Beigeladene zu 5 hat sich vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zwar habe die Zuordnung von Amts wegen vorgenommen werden dürfen, weil sie Verwaltungsvermögen betreffe und die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Zuordnung sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Beklagten halte. Zuordnungsberechtigt sei jedoch nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene zu 3. Nach Art. 21 Abs. 2 EV seien die Flurstücke dem Verwaltungsträger zuzuordnen, der zum 3. Oktober 1990 nach dem Grundgesetz für die mit der Deponie wahrgenommene Verwaltungsaufgabe zuständig gewesen sei. Die Abfallbeseitigung in den Gemeinden habe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich zu den gemeindlichen Aufgaben gehört. Eine Zuständigkeit der Kreise ergebe sich zu den maßgeblichen Stichtagen weder aus dem Grundgesetz noch aus grundgesetzkonformen einfach-gesetzlichen Vorschriften. Auch eine Zuständigkeit des Landes scheide aus, weil es sich bei der Deponie nicht um eine Sondermülldeponie gehandelt habe. Maßgebend für die Einordnung sei die bestimmungsgemäße Nutzung, die sich auf die Ablagerung von Siedlungsmüll beschränke. Dass im Einzelfall mit Genehmigung der zuständigen Stellen auch Sonderabfälle abgelagert worden seien, lasse die Widmung der Deponie unverändert. Unter den für die Zuordnung in Frage kommenden Gemeinden sei nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene zu 3 zuordnungsberechtigt. Dies ergebe sich aus der Belegenheit der Flurstücke in ihrem Hoheitsgebiet. Bei Immobiliarvermögen sei für die Zuordnung in erster Linie das territoriale Moment maßgebend, da die Aufgabenwahrnehmung durch Gebietskörperschaften auf deren Hoheitsgebiet begrenzt sei. Nur für die öffentliche Restitution sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf das Belegenheitskriterium, sondern auf die Funktionsnachfolge abzustellen.

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Die Beigeladene zu 3 macht mit ihrer Revision geltend, für die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 2 EV sei nicht in erster Linie die Belegenheit, sondern die Funktionsnachfolge maßgeblich. Gemeindliche Aufgaben müssten zwar im eigenen Hoheitsgebiet wurzeln, aber nicht zwingend ausschließlich dort erfüllt werden. Die Zuständigkeit für die mit der Deponie wahrgenommene Aufgabe habe bei der Klägerin gelegen, weil die dort abzulagernden Abfälle ganz überwiegend aus deren Gebiet stammten. Eine Zuordnung an die Beigeladene zu 3 widerspreche auch dem Zweck des Art. 21 Abs. 2 EV, eine aufgabenangemessene Ausstattung der Verwaltungsträger zu gewährleisten.

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Die Beigeladene zu 3 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. November 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Revision mangels materieller Beschwer der Beigeladenen zu 3 schon für unzulässig. Jedenfalls erweise sich das angegriffene Urteil im Ergebnis als richtig. Zuordnungsberechtigt sei der Beigeladene zu 1, weil eine Sondermülldeponie vorliege. Über die abfallrechtliche Einordnung habe das Verwaltungsgericht nicht entscheiden dürfen, ohne den seinerzeit geladenen, jedoch nicht erschienenen Zeugen erneut zu laden und anzuhören. Falls von einer Siedlungsmülldeponie ausgegangen werde, müsse sie dem Beigeladenen zu 2 zugeordnet werden. Zum 1. Oktober 1989 seien die Kreise für die geordnete Deponie von Siedlungsabfällen zuständig gewesen. Späteren Rechtsänderungen komme keine Rückwirkung zu.

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Die Beklagte schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 3 an. Die Beigeladenen zu 1, 2, 4 und 5 haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 1 verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beigeladenen zu 2 und 4 unterstützen das Revisionsvorbringen der Beigeladenen zu 3. Die Beigeladene zu 4 meint, das Kriterium der Belegenheit dürfe nur zur Ergänzung des Zuordnungskriteriums der Funktionsnachfolge herangezogen werden, wenn mehrere Funktionsnachfolger als Zuordnungsberechtigte in Betracht kämen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig und begründet.

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1. Die Beigeladene zu 3 ist revisionsbefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, durch dessen mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden. Dazu genügt, dass sich die Rechtskraft des Urteils nach § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO auf die Beigeladene zu 3 erstreckt und deren Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Rechte in einem nachfolgenden Verfahren beschränken würde (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67 <69>, vom 12. März 1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 <106> und vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 ; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 108 LS 2 und Rn. 7). Die Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die zu dessen Auslegung unerlässlichen tragenden Urteilserwägungen (BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 108 LS 2 und Rn. 7). Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils würde sich danach jedenfalls auf das Verneinen einer Zuordnungsberechtigung der Klägerin gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EV) erstrecken. Schon dies würde, unabhängig von einer Bindung auch an die weitergehende Annahme einer Zuordnungsberechtigung der Beigeladenen zu 3, deren Rechtsverteidigung in einem nachfolgenden Zuordnungsverfahren beschränken. Sie könnte sich dort nicht mehr auf eine Zuordnungsberechtigung der Klägerin berufen und müsste deshalb gegebenenfalls hinnehmen, durch eine Zuordnung der Deponie und die daraus folgenden Überwachungs- und Sanierungspflichten in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) beeinträchtigt zu werden.

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2. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Dies ergibt sich mangels entsprechender Verfahrensrügen allerdings nicht schon aus der Überschreitung der Frist für das Absetzen des Urteils (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO). Das vorinstanzliche Urteil geht aber zu Unrecht von einem Beurteilungsspielraum bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Vermögenszuordnung von Amts wegen aus (§ 1 Abs. 6 Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG). Darüber hinaus stützt es seine Annahme, die Deponie sei nicht der Klägerin, sondern der Beigeladenen zu 3 zuzuordnen, auf eine unzutreffende Anwendung des Art. 21 Abs. 1 und 2 EV. Das Urteil trifft auch im Ergebnis nicht zu. Auf der Grundlage der revisionsrechtlich bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) erweist sich der angefochtene Zuordnungsbescheid als rechtmäßig. Dies führt zur Klageabweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 VwGO).

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a) Die Zuordnung durfte nach § 1 Abs. 1 und 6 VZOG i.V.m. Art. 21 EV von Amts wegen vorgenommen werden. Zum Stichtag des 1. Oktober 1989 handelte es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flurstücken und Miteigentumsanteilen um volkseigenes Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, weil sie unmittelbar der öffentlichen Aufgabe der Abfallbeseitigung dienten. Bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 sind diese Vermögenswerte nicht durch Privatisierung der Rechtsträger aus dem Verwaltungsvermögen ausgeschieden. Der VEB Sch. zählte nach den insoweit nicht gerügten, revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) zu den kreisgeleiteten volkseigenen Betrieben. Er unterlag daher nach § 1 Abs. 5 Spiegelstrich 3 Treuhandgesetz (TreuhG) nicht der gesetzlichen Umwandlung gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 <36>). Maßnahmen zur gewillkürten Umwandlung des Betriebs wurden erst nach dem 3. Oktober 1990 getroffen. Die LPG (T) L. wurde nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bis zum 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht in ein Privatrechtssubjekt umgewandelt.

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b) Nach § 1 Abs. 6 VZOG erfolgt die Zuordnung von Amts wegen nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Das angegriffene Urteil geht zu Unrecht von einem Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Interesses an der Zuordnung aus, bejaht dessen Vorliegen im Ergebnis jedoch zu Recht. Die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen. Wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) käme die Annahme eines Beurteilungsspielraums nur in Betracht, wenn sich dessen Einräumung ausdrücklich aus dem Gesetz ergäbe oder hinreichend deutlich durch Auslegung zu ermitteln wäre (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>; Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 23 f.). Beides ist hier nicht der Fall. Der entstehungsgeschichtlich belegte Zweck des § 1 Abs. 6 VZOG, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger auch und gerade bei fehlendem Interesse des Zuordnungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. die Begründung des Entwurfs des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 28. April 1992, BT-Drs. 12/2480, S. 91 unter VIII. 1.b), spricht gegen die Eröffnung eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung ergibt sich nichts anderes. Die Freistellung der Zuordnungsbehörden von Einzelweisungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG begrenzt nur die Weisungsbefugnisse höherer Verwaltungsbehörden, ohne die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung einzuschränken.

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Die Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Zuordnung ergeben sich aus dem eben dargestellten Regelungszweck des § 1 Abs. 6 VZOG. Danach ist nur erforderlich, dass die Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger nach dem Beitritt geklärt werden müssen. Dazu bedarf es keiner Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Vielmehr genügt, dass mehrere Prätendenten um die Zuordnung streiten oder der potenziell Zuordnungsberechtigte eine Zuordnung ablehnt (vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 91 unter VIII. 1.b).

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c) Zur Bestimmung des Zuordnungsberechtigten gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV stellt das angegriffene Urteil zutreffend darauf ab, welcher Verwaltungsträger zum maßgeblichen Stichtag nach dem Grundgesetz für die mit den Vermögenswerten wahrgenommene Verwaltungsaufgabe zuständig war. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung fiel für die hier in Betracht kommenden Abfallarten des Siedlungs- und des nicht radioaktiven Sondermülls mangels anderweitiger verfassungsrechtlicher Regelung sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 nach Art. 83 GG in die Verwaltungskompetenz der Länder.

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Welcher Verwaltungsträger innerhalb des Landes nach dem Grundgesetz für die Abfallbeseitigung zuständig war, richtet sich mangels näherer verfassungsrechtlicher Regelung nach dem damaligen grundgesetzkonformen einfachen Recht. Danach fiel die Beseitigung von Sonderabfällen, die später gesetzlich in § 41 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) definiert wurden, in die Zuständigkeit des Landes. Die Beseitigung von Siedlungsmüll und von hausmüllähnlichen, nicht zum Sonderabfall zählenden Gewerbeabfällen stellte dagegen eine kommunale Aufgabe dar (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 <38 f.> und vom 11. November 1999 - 3 C 34.98 - BVerwGE 110, 61 <63 f.>).

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Das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich fehlerfrei davon ausgegangen, dass mit den verfahrensgegenständlichen Vermögenswerten nicht die Aufgabe der Sonderabfallbeseitigung, sondern die kommunale Aufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfällen wahrgenommen wurde. Für die Abgrenzung ist wegen des normativen Gehalts jeder Aufgabenzuweisung die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Deponie und nicht deren faktische, möglicherweise rechtswidrige und allenfalls geduldete Nutzung maßgeblich. Deshalb genügt es zur Änderung der Zweckbestimmung einer Siedlungsmülldeponie nicht, dass dort in Einzelfällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde Sonderabfälle abgelagert werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2015 - 3 B 28.15 - juris Rn. 5 f.).

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Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz waren die verfahrensgegenständlichen Deponiegrundstücke zu den Stichtagen des Art. 21 Abs. 1 und 2 EV nicht zur Ablagerung von Sonderabfällen, sondern zur Ablagerung von Siedlungsmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen bestimmt. Die von der Vorinstanz gewürdigten Planungs- und Genehmigungsunterlagen sahen die Ablagerung von Siedlungsmüll, insbesondere von Haus- und Sperrmüll sowie Straßenkehricht, und - in deutlich geringerem Umfang - von deponiefähigen nicht-toxischen festen Industrieabfällen vor, die sich als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle umschreiben lassen. Die Ablagerung von flüssigen Abfällen und Schadstoffen wurde bereits in der Dokumentation zur Investvorentscheidung vom 30. Januar 1976 ausgeschlossen. Die wasserrechtliche Zustimmung vom 21. September 1976 wurde unter der Auflage erteilt, nur Siedlungsmüll und keine Wasserschadstoffe abzulagern. Vom Rat des Bezirkes erteilte Einzelfallgenehmigungen zur Ablagerung von Sonderabfällen durchbrachen diese Beschränkungen, ohne die Zweckbestimmung der Deponie zu ändern. Vielmehr enthielten sie regelmäßig Auflagen, die eine Ablagerung von Schadstoffen oder eine Gesundheitsgefährdung durch das Einbringen asbesthaltiger Abfälle ausschließen sollten.

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An diese Tatsachenfeststellungen zur Zweckbestimmung der Deponiegrundstücke ist die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Dabei kann offen bleiben, innerhalb welcher Frist die Klägerin eine Gegenrüge hätte erheben können. Ihre Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung genügen jedenfalls nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie bezeichnen weder eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder einen als Verfahrensfehler einzuordnenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Häufigkeit und zum Umfang der Ablagerung von Sondermüll ausweislich des Tatbestands und der Gründe des angegriffenen Urteils zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Rechtsauffassung der Klägerin zu folgen, war es nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verpflichtet. Seines Erachtens kam es für die abfallrechtliche Einordnung allein auf die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Deponie und nicht auf deren tatsächliche Nutzung oder auf Durchbrechungen der Zweckbestimmung aufgrund von Einzelfallgenehmigungen an. Weshalb sich ihm auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auch ohne Vertagungs- und förmlichen Beweisantrag der Klägerin eine erneute Ladung des von dieser benannten Zeugen hätte aufdrängen müssen, ist nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat nur darauf verwiesen, dass der Rat des Bezirks, der die Ablagerung von Sonderabfällen jeweils im Einzelfall und unter Auflagen genehmigte, auch für planende und lenkende Entscheidungen zuständig war. Sie hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass er eine über Einzelfallgenehmigungen hinausgehende generelle, planende und lenkende Entscheidung zur Umwidmung der Deponie getroffen hätte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Grundstücke zur Siedlungsmülldeponie sei nicht geändert worden, war daher denklogisch nicht ausgeschlossen.

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d) Das angegriffene Urteil hat jedoch zu Unrecht angenommen, für die zu den Stichtagen des Art. 21 Abs. 1 und 2 EV mit den Vermögenswerten erfüllte Aufgabe des Betriebs der Siedlungsmülldeponie seien nach dem Grundgesetz die Gemeinden - und nicht die Kreise - zuständig gewesen.

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Zum 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 EV) waren nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR - GöV DDR - vom 4. Juli 1985 (GBl. DDR I S. 213) die Räte der Kreise für die Müll- und Fäkalienabfuhr in ihrem jeweiligen Territorium sowie in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden für eine geordnete Mülldeponie verantwortlich. In Stadtkreisen - also auch dem Stadtkreis Sch. - oblag die Verwertung und Beseitigung von Siedlungsmüll nach § 57 Abs. 4 Satz 2 GöV DDR dem Rat der Stadt, der insoweit (Stadt-) Kreisaufgaben wahrnahm. Die Abfallbeseitigungszuständigkeit der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschränkte sich nach § 69 Abs. 3 Satz 2 GÖV DDR auf die Straßenreinigung und die "Mitwirkung bei der Organisierung" der geordneten Mülldeponie und Fäkalienabfuhr. Der Deponiebetrieb selbst zählte nicht zu den gemeindlichen Aufgaben.

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Diese Zuordnungsrechtslage blieb bis zum 3. Oktober 1990 (Art. 21 Abs. 2 EV) unverändert. Zwar begründete § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung DDR (KomVerf DDR) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) eine Zuständigkeit der Gemeinden für die örtliche Abfallbeseitigung. Der Betrieb überörtlicher Abfalldeponien, der die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden überstieg, fiel jedoch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 und 4 KomVerf DDR nach wie vor in die Zuständigkeit der Kreise. Um eine solche überörtliche Deponie handelte es sich hier. Nach den Planungs- und Genehmigungsunterlagen war die Deponie zur Ablagerung von Abfällen aus einem Einzugsbereich bestimmt, der sich aus der Stadt und dem Stadtkreis Sch. sowie den zum Kreis Sch. Land zählenden Gemeinden einschließlich der Stadt C. zusammensetzte. Sie diente der einheitlichen Versorgung der Einwohner dieses Einzugsbereichs und sollte Probleme beheben, die sich aus dem Betrieb dezentraler "ungeordneter" Deponien an ungeeigneten Standorten ergaben (vgl. Ziffern 1.2, 1.5 und 2., S. 1 f. und 14 f., der Dokumentation zur Investvorentscheidung vom 30. Januar 1976). Auf dieser Planung beruhte die Standortgenehmigung vom 3. April 1977. Auch die Betreiberanzeige vom 12. Oktober 1983 bestätigt die bestimmungsgemäße überörtliche Nutzung.

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Selbst wenn es sich um eine örtliche Deponie gehandelt hätte, ergäbe sich zuordnungsrechtlich kein anderes Ergebnis. § 2 Abs. 2 KomVerf DDR blieb mangels vollständiger Umsetzung eine "lex imperfecta". Der Betrieb der Deponie wurde nach den vorinstanzlichen Feststellungen bis zur Hochzonung der Aufgabe der örtlichen Abfallbeseitigung auf die Kreisebene im Sommer 1992 (vgl. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern - AbfAlG M-V - vom 4. August 1992, GVBl. S. 450) nicht auf die Ebene der Gemeinden zurückverlagert. Betreiber blieb vielmehr der kreisgeleitete VEB Sch.

27

Die Kreiszuständigkeit für überörtliche Deponien gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 und 4 KomVerf DDR war mit der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes vereinbar. Art. 28 Abs. 2 GG steht der gesetzlichen Übertragung überörtlicher Selbstverwaltungsaufgaben auf die Kreise nicht entgegen.

28

e) Für die Bestimmung der konkreten nach dem Grundgesetz zuständigen Gebietskörperschaft ist bei mehreren potenziellen Zuordnungsberechtigten nach Art. 21 Abs. 2 EV nicht in erster Linie auf die Belegenheit des Vermögenswertes abzustellen, sondern auf die Aufgaben- oder Funktionsnachfolge. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der Vorinstanz herangezogenen Vergleich von öffentlicher Restitution und Vermögenszuordnung noch aus der Begrenzung der Hoheitsgewalt von Gebietskörperschaften auf das jeweils eigene Territorium.

29

aa) Die öffentliche Restitution dient der Wiedergutmachung eines Vermögensverlustes und soll den Vermögenswert derjenigen Gebietskörperschaft zur Verfügung stellen, die mit dem Geschädigten identisch oder dessen Funktions- oder Aufgabennachfolger ist (vgl. § 11 Abs. 3 VZOG). Führen diese Kriterien zu einer eindeutigen Bestimmung des Berechtigten, ist der Vermögenswert diesem zurückzuübertragen, gleich ob er im Territorium des Berechtigten oder in einer anderen Gebietskörperschaft belegen ist (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 3 C 46.06 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 61 Rn. 14 und vom 25. Februar 2010 - 3 C 18.09 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 LS 2 und Rn. 14 ff., unter Abgrenzung vom Beschluss vom 16. November 2004 - 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31). Führt dagegen die Anwendung der genannten Kriterien - etwa nach einer kommunalen Neugliederung - nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann das Kriterium der Belegenheit des Vermögenswertes als Hilfskriterium zur Bestimmung des Restitutionsberechtigten herangezogen werden. Es rechtfertigt jedoch keine Restitution an einen anderen als den - oder einen der - Funktionsnachfolger (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1999 - 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23 S. 4 f. und vom 25. Februar 2010 - 3 C 18.09 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 LS 2 und Rn. 14 ff., in Abgrenzung zum Beschluss vom 16. November 2004 - 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31).

30

Die Zuordnung von Verwaltungsvermögen dient nicht der Wiedergutmachung, sondern der aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger. Für sie ist daher erst recht das Kriterium der Funktionsnachfolge maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnachfolge nach dem Betreiber, sondern auf die Zuständigkeitsnachfolge in die mit dem Vermögenswert wahrgenommene Aufgabe an.

31

bb) Der Hinweis, die kommunale Aufgabenwahrnehmung sei regelmäßig auf das Gebiet der Kommune beschränkt, rechtfertigt ebenfalls keinen Vorrang des Belegenheitskriteriums. Er stellt nicht die Zulässigkeit extraterritorialer kommunaler Aufgabenwahrnehmung in Abrede (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - BVerwGE 122, 350 <354 f.> zur Fernwasserversorgung) und schließt deshalb auch eine Restitution oder Zuordnung an eine andere als die Belegenheitskörperschaft nicht aus. Vielmehr trägt er der Aufgabenorientierung der öffentlichen Restitution und - erst recht - der Zuordnung von Verwaltungsvermögen Rechnung. Er verweist lediglich darauf, dass örtliche Aufgaben einen spezifischen Bezug zum Gebiet der jeweiligen Kommune haben müssen, weshalb die Gemeinde einen in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswert im Rahmen ihrer Gebietshoheit ohne Weiteres zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben verwenden kann. Die Verwendung außerhalb des Gemeindegebiets belegener Vermögenswerte ist damit aber nicht ausgeschlossen.

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f) Kommen - wie hier - mehrere Funktionsnachfolger als Zuordnungsberechtigte in Betracht, weil mit dem Vermögenswert zum maßgeblichen Stichtag zugleich Verwaltungsaufgaben verschiedener Verwaltungsträger wahrgenommen wurden, ist das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV für die Zuordnung an Bund oder Länder geregelte Kriterium überwiegender Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7 S. 12<13 f.>; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 19.02 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 48 S. 36<38>; zur Zuordnung von Finanzvermögen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 <100 f.>). Danach ist hier die Klägerin zuordnungsberechtigt, weil eine Realteilung ausscheidet und die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte zum 3. Oktober 1990 ganz überwiegend - nämlich zu rund 80 % - der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienten.

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Eine Realteilung setzt voraus, dass die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 VZOG; dazu BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 S. 40 <42 f.>; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 350.95 - [insoweit in Buchholz 114 § 1a VZOG Nr. 3 und 428.2 § 1a VZOG Nr. 3 nicht abgedruckt] juris Rn. 2). Daran fehlt es hier wegen der gemeinsamen, nicht nach Flurstücken getrennten Beschickung der Deponie durch die angeschlossenen Gebietskörperschaften.

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In solchen Fällen konkurrierender Aufgabenwahrnehmung entspricht eine Zuordnung nach der überwiegenden Zweckbestimmung nicht nur dem systematischen Zusammenhang von Art. 21 Abs. 1 und 2 EV, sondern auch dem Regelungszweck aufgabenangemessener Ausstattung des Verwaltungsträgers. Dazu muss sichergestellt sein, dass dieser ungehindert auf den für die Aufgabenerfüllung benötigten Vermögenswert zugreifen und zur Aufgabenwahrnehmung über ihn verfügen kann. Bei einer anteiligen Zuordnung wäre dies nicht gewährleistet, weil sie eine zivilrechtliche Bruchteilsgemeinschaft begründen würde, ohne dass die gemeinsame oder parallele Nutzung des Vermögenswertes für die jeweilige Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlich gesichert wäre. Bei kommunalem Verwaltungsvermögen trägt die Zuordnung nach dem Kriterium der überwiegenden Zweckbestimmung überdies dem Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG besser Rechnung als eine anteilige Zuordnung. Sie zwingt den bisherigen Mitnutzern keine Bruchteilsgemeinschaft auf, sondern überlässt es ihnen, Abreden zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung oder zur anteiligen Nutzung des Vermögenswertes zu treffen.

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Der Grundsatz der Zuordnung von Verwaltungsvermögen nach der überwiegenden Zweckbestimmung gilt nicht nur, wenn die jeweiligen Funktionsnachfolger verschiedene Aufgaben erfüllen, sondern auch bei paralleler Wahrnehmung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger. In diesen Fällen ist der Vermögenswert jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger diesem zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 <39 a.E.>).

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Wie sich aus den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ergibt, war die Deponie bereits nach der Dokumentation zur Investvorentscheidung vom 30. Januar 1976 ganz überwiegend zur Ablagerung von Abfällen aus dem Gebiet der Stadt und des Stadtkreises Sch. - also des Funktionsvorgängers der Klägerin - bestimmt. Das ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen, die der Berechnung des voraussichtlichen Deponiebedarfs der einzelnen Körperschaften zugrunde gelegt wurden. Für die Stadt Sch. ging die Dokumentation zum Investvorbescheid von 130 000 Einwohnern aus, für den Kreis Sch. Land einschließlich der Stadt C. von (26 500 + 5 000 =) 31 500 Einwohnern. Nach den in die Revisionsverhandlung eingeführten, dort mit den Beteiligten erörterten Daten des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern hatten sich die betreffenden Nutzungsanteile bis zum 3. Oktober 1990 nur unwesentlich verändert. An diesem Tag zählte die kreisfreie Stadt Sch. 127 815 Einwohner, der Kreis Sch. Land einschließlich der kreisangehörigen Stadt C. 33 997 Einwohner (Statistisches Landesamt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte, Unterreihe A. IS, Bevölkerungsstand der Kreise und Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Sch. 1990). Zum maßgeblichen Stichtag des Art. 21 Abs. 2 EV diente die Deponie danach zu rund 80 % der Entsorgung von Abfällen aus dem Gebiet der Klägerin und nur zu rund 20 % der Aufgabenerfüllung des Kreises Sch. Land, der einer der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 2 war. Auf Verschiebungen der Bevölkerungszahlen und der Nutzungsanteile, die sich nach dem Stichtag durch Abwanderungen aus dem Gebiet der Klägerin und vor allem aus der kommunalen Neugliederung im Zuge der Bildung größerer Landkreise ergeben haben, kommt es für die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 2 EV nicht an.

37

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG; wegen des Gegenstandswertes wird auf Satz 2 dieser Vorschrift hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 10 C 3/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 10 C 3/17 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten


(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Treuhandgesetz - TreuhG | § 11


(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktie

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1 Zuständigkeit


(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt II

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 6 Rechtsweg


(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die N

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen


Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1a Begriff des Vermögens


(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sa

Referenzen

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.

(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht genehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grundstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften. § 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigentum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.

(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden war, steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kommune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsvertrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leerstanden, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollen.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.

(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht genehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grundstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften. § 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigentum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.

(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden war, steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kommune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsvertrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leerstanden, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.