Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2018 - 10 C 2/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:280318U10C2.17.0
28.03.2018

Tatbestand

1

Die Kläger zu 3. bis 21. sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Sie wurden 2014 über zwei Wahllisten der Berufsorganisation "w" in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer gewählt. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind die mit den beiden ehemaligen Wahllisten personell identischen Interessengruppen. Die Kläger bestreiten die Gültigkeit der Wahlen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie des Haushaltsausschusses des Beirats, weil ihr bei der Beiratswahl erzielter Wahlerfolg bei der Besetzung dieser Gremien nicht spiegelbildlich berücksichtigt worden ist.

2

Die Wahl zum Beirat der Wirtschaftsprüferkammer wurde im Jahr 2014 erstmals als personalisierte Verhältniswahl durchgeführt. Sie erfolgte nach Berufsgruppen. An der Wahl beteiligten sich sieben Listen mit Wahlvorschlägen aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer sowie drei Listen aus der Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer. Die Liste der Klägerin zu 1. aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer erhielt 36,5 % der in dieser Gruppe abgegebenen Stimmen und damit 16 der auf diese Berufsgruppe entfallenden 45 Beiratsmandate; auf die Liste der Klägerin zu 2. aus der Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer entfielen 30 % der in dieser Gruppe abgegebenen Stimmen und damit 4 der dieser Berufsgruppe zustehenden 12 Beiratsmandate.

3

In der konstituierenden Sitzung des Beirats am 11. September 2014 waren aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer zehn und aus der Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer drei Beiratsmitglieder in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu wählen. Mandatsträger aus den beiden Interessengruppen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. wurden dabei von ihren jeweiligen Berufsgruppen nicht gewählt. Bei der Wahl der fünf Mitglieder des Haushaltsausschusses des Beirats wurde einer von zwei kandidierenden Vertretern aus der Interessengruppe der Klägerin zu 1. gewählt.

4

Am 14. November 2015 haben die Kläger Klagen erhoben und - soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens - beantragt, die Ungültigkeit der Wahlen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie des Haushaltsausschusses des Beirats festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen: Die Klagen seien als Feststellungsklagen zulässig. Insbesondere seien sie nicht verfristet. Weder die Wirtschaftsprüferordnung noch das auf ihrer Grundlage gesetzte Binnenrecht der Kammer sähen eine Anfechtungsfrist vor. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Wahlen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden müssten, habe das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Feststellungsklagen seien jedoch nicht begründet. Die Wahlen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses ihres Beirats seien nicht deshalb ungültig, weil beide Gremien nicht spiegelbildlich zu den im Beirat vertretenen Interessengruppen zusammengesetzt seien. Der Gesetzgeber habe den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nur in Bezug auf die Repräsentation der Mitglieder der beiden Berufsgruppen der Wirtschaftsprüfer einerseits und der Buchprüfer andererseits ausgeformt. Danach müssten Beirat und Vorstand entsprechend der Stärke beider Berufsgruppen zusammengesetzt sein. Für die sich zur Wahl stellenden Interessengruppen sei dagegen weder gesetzlich noch in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer eine vergleichbare Regelung vorgesehen. Zwar wählten die Beiratsmitglieder nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer die Vorstandsmitglieder "in Kenntnis des Verhältnisses der im Beirat vertretenen Interessengruppen". Diese Bestimmung erschöpfe sich aber in einer rechtlich nicht bindenden Appellregelung. Ebensowenig könne dem Demokratieprinzip für den Bereich der Wirtschaftsprüferkammer entnommen werden, dass Vorstand und Haushaltsausschuss spiegelbildlich besetzt werden müssten. Schließlich sei angesichts der klaren gesetzlichen Kompetenzzuweisung an Vorstand und Beirat für die Annahme der Kläger, der Vorstand sei kein reines Exekutivorgan, sondern ein "Mischorgan", kein Raum.

6

Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Bedeutung des Demokratiegebots im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung verkannt. Auch die funktionale Selbstverwaltung unterliege dem aus dem Demokratiegebot folgenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, um eine angemessene Repräsentanz in den Entscheidungsgremien der Selbstverwaltungskörperschaft zu sichern. Die aus Art. 20 GG folgende verfassungsrechtliche Pflicht, bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer die in Wahllisten zusammengefassten berufspolitischen Interessengruppen spiegelbildlich zu berücksichtigen, könne nicht unter Berufung auf die Exekutivfunktion des Vorstands in Frage gestellt werden. Er sei kein reines Exekutivorgan, sondern das maßgebende und entscheidende Gremium der Kammer. Die satzungsrechtlich vorgesehenen gemeinsamen Ausschüsse von Beirat und Vorstand leisteten die entscheidende Vorarbeit für die Satzungstätigkeit des Beirats. Auch die Besetzung des Haushaltsausschusses des Beirats stehe nicht im Einklang mit dem Demokratiegebot.

7

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2016 zu ändern und

1. festzustellen, dass die am 11. September 2014 durch den Beirat erfolgte Wahl des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer ungültig war, und

2. festzustellen, dass die am 11. September 2014 durch den Beirat erfolgte Wahl des Haushaltsausschusses ungültig war.

8

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Wahlen der Mitglieder des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses ihres Beirates nicht ungültig waren. Den Klägern steht kein Anspruch auf spiegelbildliche Berücksichtigung ihres bei der Beiratswahl erzielten Wahlerfolgs bei der Besetzung dieser beiden Gremien zu.

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht für zulässig gehalten.

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a) Die Kläger sind entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Sie machen eine Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte geltend, weil ihnen der beklagte Beirat die spiegelbildliche Repräsentation im Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer und im Haushaltsausschuss des Beirats vorenthalten habe.

12

aa) Die Klägerinnen zu 1. und 2. als im Beirat vertretene Interessengruppen beanspruchen ihre spiegelbildliche Repräsentation im Vorstand und im Haushaltsausschuss und machen damit eine Verletzung organschaftlicher Rechte geltend. Nach dem Satzungsrecht der Kammer erfolgt die Wahl zum Beirat innerhalb der beiden Berufsgruppen grundsätzlich als personalisierte Verhältniswahl (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer vom 22. November 2013 - WPK-WahlO). Das setzt die Bildung von Wahllisten voraus. Die zur Beiratswahl angetretenen Wahllisten bestehen nach der Wahl als im Beirat vertretene Interessengruppen fort. Als solche werden sie in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer vom 22. November 2013 (WPK-Satzung) ausdrücklich anerkannt, wonach die Beiratsmitglieder die Vorstandsmitglieder "in Kenntnis des Verhältnisses der im Beirat vertretenen Interessengruppen" wählen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Bildung von Abteilungen des Vorstands (§ 8 Abs. 7 Satz 2 WPK-Satzung), der Wahl der Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und ihrer Abteilungen (§ 8a Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 WPK-Satzung) sowie bei der Bildung von Ausschüssen durch den Beirat, den Vorstand oder die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 10 Abs. 2 WPK-Satzung) zu beachten.

13

bb) Den Klägern zu 3. bis 21. stehen als gewählten Mitgliedern des Beirats aufgrund des durch Wahlakt erteilten Mandats eigene organschaftliche Rechte zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25.03 - BVerwGE 120, 255 <258 f.>). Aus ihrem Mandat als Mitglied im Beirat folgt das organschaftliche Recht, die Mitglieder des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie des Haushaltsausschusses des Beirats zu wählen. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass dieses Recht auch einen Anspruch auf spiegelbildliche Repräsentation der Wahlliste umfasst, über die das einzelne Beiratsmitglied gewählt wurde.

14

cc) Die Klagen richten sich zu Recht gegen den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer als dasjenige Organ, dem eine Verletzung der Organrechte der Kläger angelastet wird.

15

b) Die Klagen sind als Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwischen den Klägern und dem beklagten Beirat der Wirtschaftsprüferkammer besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es ergibt sich aus der zwischen den Klägern und dem beklagten Beirat umstrittenen Frage, ob ein Anspruch der Kläger auf spiegelbildliche Repräsentanz im Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer und im Haushaltsausschuss des Beirats besteht. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der grundlegenden Klärung dieser Frage. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klagen nicht entgegen. Eine sachnähere oder wirksamere Klageart zur Klärung ihrer organschaftlichen Rechte steht den Klägern nicht zur Verfügung. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage scheiden aus, weil im organschaftlichen Innenverhältnis kein Verwaltungsakt ergehen kann. Ein spezielles Wahlanfechtungsverfahren sieht § 6 WPK-WahlO nur für die Wahl des Beirats, nicht aber für die Wahl des Vorstands oder des Haushaltsausschusses vor. Die Kläger sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Eine Verletzung ihrer Organrechte erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen.

16

c) Zutreffend ist weiterhin die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klagen nicht verspätet erhoben wurden. Die auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zum Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer und zum Haushaltsausschuss des Beirats gerichtete Klage ist nicht fristgebunden.

17

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass wegen der Eingriffsbefugnisse des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer gegenüber den Kammermitgliedern (vgl. §§ 62, 63 Wirtschaftsprüferordnung vom 5. November 1975, BGBl. I S. 2803, in der hier maßgeblichen Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010, BGBl. I S. 1746, - WPO -) das Recht zur Überprüfung seiner Legitimation nur auf einer dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtsgrundlage eingeschränkt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 C 21.01 - Buchholz 451.45 § 93 HWO Nr. 1 S. 4 f.). Nichts anderes gilt für die Anfechtung der Wahlen zum Haushaltsausschuss des Beirats, auch wenn diesem Gremium im Gegensatz zum Vorstand keine unmittelbaren gesetzlichen Eingriffsbefugnisse zugewiesen sind. Der Haushaltsausschuss nimmt zumindest mittelbar Einfluss auf die berufliche Betätigung der Pflichtmitglieder der Kammer, indem er zum Zwecke der Vorbereitung der Entscheidungen des Beirats eingerichtet ist (vgl. § 10 Abs. 1 WPK-Satzung) und diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt (vgl. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses). An der nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen normativen Fristbestimmung fehlt es aber hier. Die Wirtschaftsprüferordnung sieht keine Frist für die Anfechtung der in Rede stehenden Gremienwahlen vor. Auch dem irrevisiblen Satzungsrecht der Kammer lässt sich nach der für das Revisionsgericht bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung eine Anfechtungsfrist nicht entnehmen. Danach kommt weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 WPK-WahlO, der für die Wahlanfechtung der Beiratswahl eine einmonatige Anfechtungsfrist vorsieht, in Betracht.

18

bb) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht der vom Bundessozialgericht zu § 131 Abs. 4 SGG entwickelten Rechtsprechung für den Bereich der Wirtschaftsprüferkammer nicht gefolgt. Das Bundessozialgericht hat für die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie ihren Ausschüssen, für die eine gesetzliche Anfechtungsfrist fehlt, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz angenommen, wonach die Anfechtung der Wahl nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen kann (vgl. BSG, Urteile vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 <180> und vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - juris Rn. 21). Diesen Rechtsgrundsatz hat es aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften zur Wahlanfechtung in anderen Rechtsbereichen abgeleitet und auf Wahlanfechtungen nach § 131 Abs. 4 SGG übertragen. Abgesehen davon, dass für die Wahlen zu den Gremien der Wirtschaftsprüferkammer mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG aus den dargelegten Gründen auf eine durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelte Fristbestimmung nicht verzichtet werden kann, gebietet auch die vom Bundessozialgericht angeführte Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gremien im Fall der Wahlanfechtung nicht die Annahme eines solchen allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Denn die Wirksamkeit der Entscheidungen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses des Beirats wird durch die Wahlanfechtung nicht berührt, solange die Wahl ihrer Mitglieder nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <178> und vom 26. Juni 2002 - 6 C 21.01 - Buchholz 451.45 § 93 HWO Nr. 1 S. 4 f. Rn. 35).

19

Anlass zu einer Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) besteht nicht. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist einzuholen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Die Rechtsfrage muss sich aber auf der Grundlage von Vorschriften stellen, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Prinzipien auszulegen sind (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 33 f. und vom 25. Januar 2017 - 9 C 30.15 - BVerwGE 157, 203 Rn. 31; BSG, Urteile vom 15. Dezember 2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris Rn. 16 und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - juris Rn. 22). Daran fehlt es hier. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrifft Wahlanfechtungen nach § 131 Abs. 4 SGG, während vorliegend die Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung und des irrevisiblen Satzungsrechts der Kammer inmitten stehen.

20

cc) Schließlich kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung des Klagerechts in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der rund zwei Monate nach Durchführung der angefochtenen Wahlen erhobenen Klagen besteht für eine Erörterung dieser Frage hier kein Anlass.

21

2. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen zutreffend für unbegründet gehalten. Den Klägern steht kein organschaftliches Recht auf spiegelbildliche Berücksichtigung ihres bei der Beiratswahl erzielten Wahlerfolges bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des Haushaltsausschusses des Beirats zu.

22

a) Der Gesetzgeber hat eine Gliederung der Organe der Wirtschaftsprüferkammer nach Berufsgruppen vorgesehen. Gemäß § 59 Abs. 3 WPO erfolgt die Wahl der Beiratsmitglieder getrennt nach den beiden Gruppen der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften einerseits und der Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder andererseits. Beide Gruppen wählen eine bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder in der Wirtschaftsprüferkammer bemisst (§ 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO). Diese Regelungen finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung (§ 59 Abs. 3 Satz 5 WPO). Die Wirtschaftsprüferordnung sieht also für beide Berufsgruppen eine proportionale Repräsentation im Beirat vor und überträgt diesen Grundsatz auf die Wahl der Vorstandsmitglieder.

23

Demgegenüber reicht eine Repräsentation von Interessengruppen innerhalb dieser beiden Berufsgruppen weniger weit. Zwar sieht § 59 Abs. 2 Satz 3 WPO vor, dass der Beirat auch durch eine personalisierte Verhältniswahl gewählt werden kann, und die Wahlordnung bestimmt, dass hierzu Wahlvorschläge eingereicht werden können, die mehrere Kandidaten aus einer Berufsgruppe zu einer Liste vereinigen. Nach der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer bestehen diese Wahllisten als im Beirat vertretene Interessengruppen fort. Ihre verbindliche Berücksichtigung bei der Bildung der vom Beirat zu wählenden Gremien ist indes nicht vorgesehen. So schreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 WPK-Satzung lediglich vor, dass die Beiratsmitglieder die Vorstandsmitglieder "in Kenntnis des Verhältnisses der im Beirat vertretenen Interessengruppen" wählen. Auch bei der Bildung des Haushaltsausschusses ist dieser Grundsatz zu beachten (vgl. § 10 Abs. 2 WPK-Satzung). Nach der irrevisiblen Auslegung der Vorinstanz erschöpft sich die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 WPK-Satzung jedoch in einem rechtlich nicht bindenden Appell.

24

b) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass sich höherrangigem Recht, namentlich dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot oder dem passiven Wahlrecht der Kammermitglieder, ein Anspruch der Kläger auf proportionale Repräsentanz im Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer und im Haushaltsausschuss des Beirats nicht entnehmen lässt.

25

aa) Das gilt ohne Weiteres für die Interessengruppen als solche (Klägerinnen zu 1. und 2.). Sie berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Grundsatz der spiegelbildlichen Repräsentation von Parlamentsfraktionen in Parlamentsausschüssen.

26

Für den Bereich des Parlamentsrechts ist anerkannt, dass die Besetzung der Ausschüsse des Deutschen Bundestages und anderer Untergremien des Plenums dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss. Wird die Repräsentation des Volkes vom Plenum in Ausschüsse oder andere Untergremien verlagert, weil dort die Entscheidungen des Parlaments tendenziell vorbestimmt oder gar für das Parlament als Ganzes getroffen werden, so müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen. Das gilt namentlich, wenn sie wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 - BVerfGE 130, 318 <353 f.> m.w.N.). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bezieht sich dabei auf die Parlamentsfraktionen. Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, deren Anerkennung aus derjenigen der Parteien in Art. 21 GG folgt. Sie sind deshalb maßgebliche Faktoren der parlamentarischen Willensbildung. Als solche sind sie mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattet und zu deren Geltendmachung befugt (BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 und 4/84 - BVerfGE 70, 324 <350 f.> m.w.N.). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kommt auch im Bereich des Kommunalrechts bei der Besetzung der aus der Gemeinde- oder Kreisvertretung abgeleiteten Gremien zur Anwendung, jedenfalls seitdem die politischen Parteien auch die Bildung der Stadt- und Gemeinderäte und der Kreistage maßgeblich bestimmen und dort Fraktionen bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 173 Rn. 21 f. und vom 28. April 2010 - 8 C 18.08 - BVerwGE 137, 21 Rn. 22).

27

Hieraus können die Kläger zu 1. und 2. freilich nichts gewinnen. Dagegen spricht bereits der von den Vorinstanzen hervorgehobene Umstand, dass das Gebot der demokratischen Repräsentation auf die Organe der funktionalen Selbstverwaltung nicht "eins zu eins" übertragen werden kann, sondern dass der Gesetzgeber hier über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, der auch vom Parlamentsrecht abweichende Regelungen zulässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - BVerfGE 107, 59 <91, 93> und vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 11 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282 Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25.03 - BVerwGE 120, 255 <257>). Dagegen spricht aber vor allem, dass die Interessengruppen in der Wirtschaftsprüferkammer und die von ihnen gebildeten Wahllisten für die Wahl zu deren Beirat den politischen Parteien nicht gleichstehen, namentlich nicht wie diese in Art. 21 GG verfassungsrechtlich anerkannt sind. Auch das Bundesrecht - die Wirtschaftsprüferordnung - anerkennt eine Untergliederung des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer, wie gezeigt, nur nach Berufsgruppen, nicht hingegen zusätzlich nach Interessengruppen.

28

bb) Für die Kläger zu 3. bis 21. scheidet eine Berufung auf kollektive organschaftliche Befugnisse von vornherein aus. Sie können einen Anspruch darauf, ihre Gruppe im Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer oder im Haushaltsausschuss des Beirates proportional zu deren Stärke im Beirat vertreten zu sehen, jedoch auch nicht aus ihrem passiven Wahlrecht herleiten.

29

(1) Dabei geht der Senat davon aus, dass den Klägern das passive Wahlrecht kraft Bundesrechts zusteht und dass es ihnen die Befugnis verleiht, das Mandat als "Recht aus der Wahl" grundsätzlich ungeschmälert wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25.03 - BVerwGE 120, 255 <258 f.>). Der Senat lässt offen, ob dieses Recht - als Kehrseite der Pflichtmitgliedschaft - zugleich grundrechtlich unterlegt ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282). Als "Rechte aus der Wahl" steht Mandatsträgern das Recht auf gleiche Teilhabe an den Befugnissen des gewählten Organs zu. Hierzu zählen grundsätzlich das Recht auf Information über die Angelegenheiten des gewählten Organs, das Recht der Initiative (Antragsbefugnis), das Recht auf Mitberatung (Rederecht) sowie das Recht auf Mitentscheidung (Stimmrecht) in dem gewählten Organ; hinzu tritt das Recht, sich im Gremium mit Gleichgesinnten zusammenzuschließen. All dies ist für Parlamentsabgeordnete anerkannt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 <218>); es lässt sich auf das von den Mitgliedern gewählte Vertretungsorgan einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung wie den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25.03 - BVerwGE 120, 255 <259>). Werden nun diese Befugnisse eines gewählten Mitglieds des Beirats dadurch verkürzt, dass der Beirat seine Befugnisse in Teilen an Untergremien wie beratende oder beschließende Ausschüsse delegiert, denen das Mitglied selbst nicht angehört, so ist denkbar, diese Verkürzung nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn die Delegation nicht nur als solche sachlich gerechtfertigt ist, sondern wenn außerdem das Gewicht der Einbuße des gewählten Mitglieds an eigener Mitwirkung dadurch gemildert wird, dass es sich in dem Untergremium durch Gleichgesinnte mitvertreten sieht.

30

Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Weder der Vorstand noch der Haushaltsausschuss der Wirtschaftsprüferkammer sind Untergremien des Beirats, an die der Beirat eigene Befugnisse gänzlich oder in Teilen delegiert hätte. Durch deren Tätigkeit werden deshalb die Befugnisse des Beirats und damit die Befugnisse seiner gewählten Mitglieder nicht geschmälert.

31

(2) Das liegt für den Vorstand auf der Hand. In der dualistischen Verfassung der Wirtschaftsprüferkammer tritt der Vorstand als eigenständiges Organ neben den Beirat (vgl. § 59 Abs. 1 WPO). Der Beirat ist das satzungsgebende Hauptorgan der Wirtschaftsprüferkammer. Er beschließt die Berufssatzung (§ 57 Abs. 3 WPO) sowie die (Haupt-) Satzung der Kammer (§ 60 Abs. 1 Satz 1 WPO) und entscheidet über die Höhe der Beiträge (§ 61 Abs. 1 Satz 4 WPO). Ihm obliegt ferner die Wahl des Vorstands (§ 59 Abs. 2 Satz 2 WPO) und des Präsidenten (§ 59 Abs. 3 Satz 5 letzter Halbs. WPO). Weiterhin beschließt der Beirat die Satzung für Qualitätskontrolle (§ 57c Abs. 1 Satz 1 WPO) und wählt die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 Satz 2 WPO). Darüber hinaus ist er für die in § 7 Abs. 1 WPK-Satzung aufgeführten Aufgaben zuständig. Keine dieser Aufgaben kann der Beirat an den Vorstand delegieren. Die Zuständigkeiten des Vorstands sind vielmehr gegenüber dem Beirat klar abgegrenzt. Die dem Vorstand satzungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben charakterisieren ihn nach der irrevisiblen Auslegung des Berufungsgerichts als Verwaltungsorgan der Kammer. Ihm obliegt die Leitung der Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 WPK-Satzung). Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen und Organen zugewiesen sind (Satz 2), und hat zu wichtigen Fragen den Beirat anzuhören, dem er laufend über seine Tätigkeit berichtet (Satz 3). Daneben steht ihm kraft Gesetzes das Rügerecht bei Verletzung von Berufspflichten der Kammermitglieder zu (vgl. § 63 WPO). Danach ist der Vorstand kein Organ, an das der Beirat Kompetenzen delegieren könnte.

32

In Anbetracht der durch Gesetz und Satzung klar abgegrenzten Zuständigkeiten zwischen Vorstand und Beirat entbehrt der Vortrag der Kläger, bei dem Vorstand handele es sich um ein "Mischorgan", das wegen seiner maßgeblichen Beteiligung an den Entscheidungen des Beirats eine spiegelbildliche Repräsentation der Interessengruppen verlange, einer normativen Grundlage. Daran ändert nichts, dass die Geschäftsordnungen von Beirat und Vorstand wechselseitige Informationsrechte zwischen beiden Organen vorsehen. So nimmt der Vorsitzer des Beirats mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil (§ 2 Abs. 3 Geschäftsordnung des Vorstands). Umgekehrt werden die Mitglieder des Vorstands als Gäste zu den Sitzungen des Beirats eingeladen (§ 2 Abs. 4 Geschäftsordnung des Beirats). Auch wenn die Geschäftsordnungen beider Organe die Möglichkeit gegenseitiger Information bereithalten, bleibt die normativ festgelegte Aufgabenzuweisung an Vorstand und Beirat unverändert. Eine Charakterisierung des Vorstands als "Mischorgan" ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil nach dem Vorbringen der Kläger in der Kammerpraxis die Beschlüsse des Beirats durch den Vorstand vorbereitet werden. Eine unterstützende Zuarbeit seitens des Vorstands ändert nichts daran, dass die Beschlüsse in alleiniger Zuständigkeit des Beirats gefasst werden.

33

(3) Auch beim Haushaltsausschuss fehlt es an einer Verlagerung von Kompetenzen seitens des Beirats. Namentlich hat der Haushaltsausschuss des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer nicht - wie es sonst verschiedentlich anzutreffen ist - Beschlusskompetenzen in bestimmten Ausnahmefällen an Stelle des Beirats. Die Bildung des Haushaltsausschusses beruht auf § 10 Abs. 1 WPK-Satzung, die dem Beirat im Rahmen seiner Aufgaben die Einrichtung von Ausschüssen zum Zweck der Vorbereitung von Entscheidungen ermöglicht. Der Haushaltsausschuss unterstützt den Beirat bei der Feststellung des Wirtschaftsplanes und der Genehmigung des Jahresabschlusses. Ihm obliegt es, den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht durchzuarbeiten und zu analysieren und dem Beirat entsprechend zu berichten (§ 2 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kommt dem Haushaltsausschuss mithin nur beratende Funktion im Sinne eines Sachverständigengremiums zu. Damit fehlt für eine spiegelbildliche Besetzung des Ausschusses nach den im Beirat vertretenen Interessengruppen jede Grundlage.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäisc

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2018 - 10 C 2/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2018 - 10 C 2/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 4/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als darin die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4. Dezember

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses auf Verlangen Auskunft zu geben und ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein können, vorzulegen. Sind die Unterlagen nach Satz 2 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems elektronisch gespeichert worden, sind sie auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für sonstige Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, soweit die Anhörung, das Auskunftsverlangen oder die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung betreffen.

(2) Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen können verweigert werden, wenn und soweit dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt würde. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden, und sich das Mitglied hierauf beruft. Auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen. Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflichtung, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.

(3) Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen können nicht von denjenigen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. Satz 1 gilt auch für Prüfer für Qualitätskontrolle für Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, derer sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems elektronisch gespeichert, haben die in Satz 1 genannten Angestellten und Personen das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen und Kopien elektronischer Daten anzufertigen. Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, haben diese Maßnahmen zu dulden.

(5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und übermittelten Unterlagen und Daten dürfen auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet werden, die sonst von der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle eingeleitet oder geführt werden. Sobald die Unterlagen oder Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.

(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.

(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben.

(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als darin die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4. Dezember 2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet worden ist, bis zum 31. Dezember 2014 nach Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen durchzuführen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der in der konstituierenden Sitzung der beklagten Vertreterversammlung (VV) der zu 2) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) vom 4.12.2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses.

2

Der Kläger ist mit Praxissitz in B zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten und Vorsitzender der Fraktion "Unabhängige Freie Zahnärzte" (UFZ). Für die Wahlperiode 2011 bis 2016 sind in der beklagten VV neben einem fraktionslosen Vertreter drei Fraktionen mit folgender Stärke vertreten:

1.    

Freier Verband Deutscher Zahnärzte: 29 Vertreter (FVDZ)

(ca 59 %)

2.    

Unabhängige Freie Zahnärzte: 11 Vertreter (UFZ)

(ca 22 %)

3.    

Freie Zahnärzte Westfalen-Lippe: 9 Vertreter (FZ)

(ca 18 %)

3

Nach § 24 Abs 1 der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Satzung waren durch die beklagte VV die Mitglieder des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses zu berufen. Die in § 19 Abs 4 der Satzung vorgesehenen Fraktionen waren nach § 24 Abs 6 in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen". Mit Beschluss der Beklagten vom 25.5.2013 wurde § 24 Abs 6 der Satzung wie folgt neu gefasst: "Die Fraktionen gemäß § 19 Absatz 4 sind in den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten die Kandidaten oder erhält der Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten vorschlagen".

4

In den aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehenden Hauptausschuss wurden sechs Mitglieder der Mehrheitsfraktion FVDZ sowie ein Mitglied der Fraktion UFZ gewählt. In den aus neun Mitgliedern bestehenden Finanzausschuss wurden sieben Mitglieder der FVDZ und jeweils ein Mitglied der UFZ und der FZ, in den aus acht Mitgliedern bestehenden Satzungsausschuss wurden sechs Mitglieder der FVDZ und ebenfalls jeweils ein Mitglied der UFZ und der FZ gewählt.

5

Mit Schreiben vom 7.12.2010 und 13.12.2010 wandte sich der Kläger als Fraktionssprecher der UFZ an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, aufsichtsrechtlich tätig zu werden. In einem Schreiben vom 4.1.2011 erklärte der Kläger gegenüber dem für den Bereich der zu 2) beigeladenen KZÄV gebildeten Landeswahlausschuss die Anfechtung der Wahl. Der Landeswahlausschuss, bei dem das Schreiben am 5.1.2011 einging, verwies die Angelegenheit an den Vorstand der Beigeladenen zu 2), der dem Kläger mit Schreiben vom 17.1.2011 mitteilte, dass aus seiner Sicht die durchgeführten Wahlen nicht zu beanstanden seien.

6

Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 3.2.2011, eingegangen am 4.2.2011, Klage vor dem SG Münster. Das SG hat mit Urteil vom 9.12.2013 die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4.12.2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet, bis zum 31.12.2014 nach Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen durchzuführen. Bis zu diesen Neuwahlen verblieben die bisher gewählten Mitglieder der Ausschüsse in ihren Ämtern. Im Übrigen, hinsichtlich des Antrages des Klägers, die Wahlen der weiteren Mitglieder zur VV der zu 1) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) für ungültig zu erklären, hat das SG Münster die Klage abgewiesen, weil sich bei rechtmäßigem Verfahren kein anderes Wahlergebnis ergeben hätte. § 131 Abs 4 SGG finde keine Anwendung, weil die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen betreffe. Streitig seien hier jedoch die innerhalb des Selbstverwaltungsorgans durchgeführten Wahlen. Da das SGG insoweit keine Regelungen enthalte, seien die von den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten, insbesondere der Kommunalverfassungsstreitverfahren, anzuwenden. Dies führe zunächst dazu, dass nicht die Beigeladene zu 2), sondern die VV der Beigeladenen zu 2) richtige Beklagte sei. Für das vorliegende Streitverfahren sei sie sowohl beteiligten- als auch prozessfähig. Nach den Grundsätzen der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten könne der Kläger als Mitglied der Beklagten individuelle organschaftliche Rechte geltend machen.

7

Die in der konstituierenden Sitzung durchgeführten Wahlen zu den Ausschüssen verstießen gegen § 24 Abs 6 der Satzung in der damals geltenden Fassung. Die Wahlen hätten nicht dazu geführt, dass sämtliche Fraktionen der Beklagten angemessen in den Ausschüssen berücksichtigt worden seien. Bei der Auslegung des in § 24 Abs 6 der Satzung genannten Begriffs der Angemessenheit sei zum einen auf die Funktion der Beklagten als Selbstverwaltungsorgan und zum anderen auf die Bedeutung der Ausschüsse abzustellen. Der vom BVerfG für die Ausschüsse des Bundestages entwickelte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach grundsätzlich jeder parlamentarische Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein müsse, gelte auch bei der Zusammensetzung der Ausschüsse der Beklagten als einem demokratisch legitimierten Gremium der in Westfalen-Lippe zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzte. Auch sie würden Entscheidungen der Beklagten vorbereiten und hätten damit Einflussmöglichkeiten. Die Bedeutung der Ausschüsse gebiete es, dass sich bei ihrer Besetzung insgesamt die Mehrheitsverhältnisse der Beklagten widerspiegelten. Nur dann könne von einer angemessenen Berücksichtigung der Fraktionen ausgegangen werden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Insgesamt gehörten den Ausschüssen 25 Mitglieder an, die Fraktionen UFZ und FZ seien jedoch nur mit fünf Mitgliedern in den Ausschüssen vertreten, also mit lediglich 20 %, obwohl in diesen Fraktionen 40 % der Mitglieder der Beklagten zusammengeschlossen seien. Die Mitglieder der Mehrheitsfraktion könnten sich für die Rechtfertigung dieses Wahlergebnisses nicht auf die Grundsätze der Allgemeinheit, Freiheit oder Gleichheit der Wahl iS des Art 38 GG berufen. Diese Grundsätze würden durch das Spiegelbildlichkeitsprinzip eingeschränkt.

8

Die hiergegen eingelegte Sprungrevision begründet die Beklagte damit, dass entgegen der Auffassung des SG Münster der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse keine Anwendung finde. Für die Erforderlichkeit einer proportionalen Berücksichtigung der Fraktionen fehle es an einer § 12 der Geschäftsordnung des Bundestages vergleichbaren Rechtsgrundlage. § 24 Abs 6 der Satzung in der damals anzuwendenden Fassung habe eine "angemessene Berücksichtigung" vorgesehen. Das sei nicht mit einer proportionalen Berücksichtigung gleichzusetzen, sondern lasse der Beklagten bei der Berücksichtigung der Fraktionen einen Entscheidungsspielraum. Anders als zB in § 22 Abs 2 Heilberufsgesetz NRW sei eine proportionale Berücksichtigung gerade nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die vom SG der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BVerfG basiere auf Art 53a GG. Das dort normierte Prinzip der Spiegelbildlichkeit gelte nach der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Ausschüsse der Gemeindevertretungen, sei jedoch auf die Beklagte nicht unmittelbar übertragbar. Die Rechtsprechung des BVerfG sei im Kontext zur Ausschussarbeit des Bundestages zu sehen. Die Ausschüsse des Bundestages nähmen einen wesentlichen Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgabe des Bundestages wahr. Die Aufgaben der Ausschüsse der Beklagten hätten vornehmlich vorbereitenden und beratenden Charakter und ersetzten nicht die verbindlichen Entscheidungen der Beklagten. Diese Auslegung werde auch durch den Umstand gestützt, dass die Bildung von Ausschüssen auf einer Entscheidung der Beklagten beruhe und nicht durch Gesetz oder andere Rechtsnormen vorgegeben sei. Das BVerfG sehe in seiner Rechtsprechung zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit die Fraktionen im Bundestag als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung". Eine vergleichbare Rolle spielten die Fraktionen der VV, deren Bildung auf einer freien Entscheidung der Beklagten beruhe, nicht. Das SG habe zudem hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses und des Satzungsausschusses nicht berücksichtigt, dass dies aufgrund eines "en bloc"-Vorschlages erfolgt sei und abweichende Vorschläge nicht eingereicht worden seien. In beiden Ausschüssen sei je ein Mitglied der Minderheitsfraktionen gewählt worden.

9

Es sei auch fraglich, ob die Wahlfreiheit ihrer Mitglieder bei der Besetzung von Ausschüssen durch einen sich allenfalls aus der Satzung ergebenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit eingeschränkt werden könne. Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Wahlrechtsgrundsätze des Art 38 Abs 1 Satz 1 GG auch für Wahlen der Mitglieder der VV verbindlich. Dieses Recht müsse auch für Wahlen gelten, die innerhalb der VV abgehalten würden. Die angemessene Berücksichtigung der Fraktionen in den Ausschüssen setze bei einer Wahl der Ausschussmitglieder voraus, dass sich die Fraktionen auf entsprechende Kandidaten verständigten. Komme eine Verständigung teilweise oder gar nicht zustande, sei eine von der Satzungsvorgabe abweichende Wahlentscheidung nicht generell zu verhindern. Das BVerwG gehe im Zusammenhang mit der Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderates nicht davon aus, dass das freie Wahlrecht durch Regelungen der Gemeindeordnung in Verbindung mit den für Parlamente geltenden verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen eingeschränkt werde. Eine entsprechende Abwägung zwischen dem Recht der Fraktionen auf angemessene Berücksichtigung in den Ausschüssen und dem Recht ihrer Mitglieder auf eine freie Wahl der Ausschussmitglieder habe das SG nicht vorgenommen, sondern sei von der Nachrangigkeit des letztgenannten Gesichtspunktes ausgegangen. Zulässig begrenzt werde die Wahlfreiheit nach Art 38 Abs 1 GG aber nur durch Regelungen, die den Zugang zur Wahl, also das aktive und passive Wahlrecht an sich reglementierten. Die Stimmabgabe der VV-Mitglieder dürfe hingegen derartigen Beschränkungen oder Beeinflussungen nicht unterliegen.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9.12.2013 insoweit abzuändern, als der Klage entsprochen worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Rückgriff auf die Regelungen zur organisatorischen Struktur der Ausschüsse des Bundestages sei angemessen und zutreffend.

13

Mit Beschluss vom 23.4.2014 hat der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung des Urteils durch einstweilige Anordnung ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

14

Die Sprungrevision gegen das Urteil des SG ist begründet. Das SG hätte der Klage auf Ungültigerklärung der Wahlen zu den Ausschüssen der Beklagten nicht stattgeben und keine Neuwahlen anordnen dürfen, weil die Klagefrist versäumt worden ist.

15

1. Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig. Zwar liegen, wie das SG zutreffend entschieden hat, die Voraussetzungen des § 131 Abs 4 SGG hier nicht vor. Danach spricht das Gericht in den Fällen, in denen es eine Wahl iS des § 57b SGG oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig hält, dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 131 Abs 4 SGG nur auf die Wahlhandlungen bei der Besetzung von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften. Organstellung kommt hier aber nur der Beklagten nach § 79 Abs 1 SGB V zu, nicht den nach § 24 Abs 1 der Satzung zu berufenden Ausschüssen. Sie sind lediglich Organteile des Selbstverwaltungsorgans, vergleichbar mit den Ausschüssen der Gemeindevertretungen. § 131 Abs 4 SGG regelt indes lediglich den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit(vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 22; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 131 RdNr 25). § 131 Abs 4 SGG ist deshalb nicht als abschließende Aufzählung möglicher Wahlanfechtungsklagen zu verstehen.

16

Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung ist im Gesetz nur unvollkommen geregelt (vgl zur Besetzung des Vorstandes der KZBV BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 22). Dies trifft auch auf Wahlhandlungen zu, die, wie hier, die Besetzung von Gremien innerhalb eines Organs zum Gegenstand haben. Es fehlt insofern an einer ausdrücklichen Regelung der Rechtschutzmöglichkeiten. Das Demokratieprinzip des Art 20 Abs 1 und 2 GG einerseits, auf dem die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften beruht (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12 - NVwZ 2014, 1306 mwN) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG andererseits gebieten aber auch hier eine gerichtliche Kontrolle, soweit eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte in Betracht kommt. Ob Wahlen zu im Recht der Selbstverwaltungskörperschaft vorgesehenen organisatorischen Untergliederungen unter Verletzung subjektiver Rechte durchgeführt worden sind, muss das einzelne Mitglied zur Überprüfung stellen können. In Anlehnung an § 131 Abs 4 SGG und die im Verwaltungsprozessrecht entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten(vgl dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl 2014, Vorb § 40 RdNr 6 ff sowie § 42 RdNr 80 ff; Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S 57 ff) können deshalb auch die Wahlen zur Besetzung des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses der beklagten VV mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden.

17

Die Frage, ob es sich dabei um eine Klage besonderer Art (so hinsichtlich der Wahlanfechtungsklage nach § 131 Abs 4 SGG: BSGE 23, 92, 93; 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 SGG(so Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 24) handelt, kann offenbleiben, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls besondere Grundsätze greifen (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23; Aussprung in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 131 RdNr 87). Soweit der Kläger die Anordnung geeigneter Folgerungen aus der vom Gericht festzustellenden Ungültigkeit der Wahl beantragt, handelt es sich um eine Leistungsklage (vgl Keller aaO RdNr 29).

18

2. Zutreffend ist die Klage - nach erfolgtem Beteiligtenwechsel gemäß § 99 SGG - gegen die nunmehr beklagte VV gerichtet worden. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Wahlanfechtungsklagen, die die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen zum Gegenstand haben (§ 131 Abs 4 SGG) zwar grundsätzlich gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw die betroffene Körperschaft zu richten, nicht gegen das wählende oder zu wählende Organ (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2). Das SG hat hier jedoch zu Recht unter Rückgriff auf die Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahrens die VV als richtige Beklagte angesehen. Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen (vgl BVerwGE 137, 21: Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173: Klage eines Stadtverordneten und Fraktionsmitglieds gegen die Stadtverordnetenversammlung auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen; BVerwGE 119, 305: Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen; Hessischer VGH, NVwZ-RR 2009, 531: Klage eines Gemeindevertreters gegen die Gemeindevertretung gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit). Bei Streitigkeiten zwischen einem Organ und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess, der auch im Sozialgerichtsverfahren als "Ausnahmefall" zulässig ist (BSG SozR 4-1500 § 70 Nr 1 RdNr 9 zur Klage des Vorstandes einer KZÄV gegen den Disziplinarausschuss unter Bezugnahme ua auf BVerwGE 45, 207). Beklagter ist in diesem Fall das Organ oder der Organteil, gegen den im Rahmen des innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses materiell ein Anspruch bestehen kann. Das kann hier nicht die Beigeladene zu 2), sondern nur die VV sein, der durch § 18 Abs 2 Nr 12 der Satzung das Recht und die Pflicht eingeräumt worden ist, die Ausschüsse zu errichten und deren Mitglieder zu wählen. Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen die VV auf rechtmäßige Besetzung dieser Ausschüsse. Die Klage ist damit hier gegen das wählende Organ - die beklagte VV - zu richten.

19

Die VV ist insofern auch beteiligtenfähig. Ist ein In-Sich-Prozess zulässig, sind die Vorschriften über die Beteiligtenfähigkeit notwendig entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist, ob sich aus dem materiellen Recht klagefähige Positionen der Organe oder Organteile ergeben können (vgl BSG SozR 4-1500 § 70 Nr 1 RdNr 8 f; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 70 RdNr 4). Das ist hier der Fall.

20

3. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger als Mitglied der Beklagten und einer Fraktion in der vorliegenden Konstellation eigene Rechte geltend machen kann (vgl BVerwGE 137, 21 zur Anfechtung von Wahlen zum Gemeindevorstand). Zwar könnte eine angemessene Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen auch von diesen selbst im Rechtsweg beansprucht werden (vgl BVerwGE 119, 305, wo ebenfalls ohne weitere Ausführungen von der Klagebefugnis der klagenden Fraktion ausgegangen wird). Das schließt aber nicht aus, dass daneben auch das einzelne Mitglied befugt ist, in eigenem Namen eine Überprüfung herbeizuführen. Das Recht der Fraktionen, in den Ausschüssen in einem dem Demokratieprinzip entsprechenden Umfang vertreten zu sein, betrifft auch die Rechtsposition der einzelnen Fraktionsmitglieder. Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen hat Einfluss darauf, wie stark die Auffassungen der Fraktionen und damit die der Fraktionsmitglieder in die Arbeit der Ausschüsse einfließen und nicht zuletzt auch, welche Chance für das einzelne Fraktionsmitglied besteht, selbst gewählt zu werden (vgl BVerfGE 80, 188, 222 f). Der Kläger ist daher prozessführungsbefugt. Als Mitglied im wahlberechtigten Organ sowie einer betroffenen Minderheitsfraktion ist er auch klagebefugt (vgl BSGE 71, 175, 178 f = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 24 f zur Klagebefugnis kraft Mitgliedschaft).

21

4. Der Zulässigkeit der Klage steht aber entgegen, dass der Kläger sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben hat. Für Wahlanfechtungsklagen iS des § 131 Abs 4 SGG hat das BSG entschieden, dass eine Frist einzuhalten ist, wie dies durchweg in Fällen gesetzlich näher geregelter Wahlanfechtungsklagen bestimmt ist. So ist etwa in § 57 Abs 3 SGB IV, der die Klage nach Wahlverfahren zu den Selbstverwaltungsorgangen der Sozialversicherungsträger regelt, für die Klageerhebung eine Monatsfrist vorgesehen, ebenso für die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs 3 iVm § 246 Abs 1 Aktiengesetz (AktG), die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 51 Abs 1 Satz 1 Genossenschaftsgesetz und für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Rechtsanwaltskammern nach § 112f Abs 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Aus diesen Regelungen ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass die Klage spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden muss (vgl BSGE 71, 175, 180 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 26). Auf die Bekanntmachung einer Wahlhandlung oder eines Wahlergebnisses wird auch in § 57 Abs 3 SGB IV abgestellt(§ 246 Abs 1 AktG: "nach der Beschlussfassung", § 112f Abs 3 BRAO: "innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung"). Die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe dient der zeitnahen Herstellung von Rechtssicherheit (zu § 57 Abs 3 SGB IV vgl Palsherm in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 57 RdNr 33). Auch hinsichtlich der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse besteht ein berechtigtes Interesse der VV und ihrer Mitglieder, die Gültigkeit der Wahl möglichst schnell zu klären und die Funktionsfähigkeit der gewählten Ausschüsse sicherzustellen. Ebenso wenig wie in den Fällen des § 57 SGB IV bedarf es hier einer Rechtsmittelbelehrung, um die Frist in Gang zu setzen(vgl zu § 57 SGB IV Jung in: Wannagat/Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, 2012, § 57 RdNr 9).

22

Hier wurde das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses in der konstituierenden Sitzung am 4.12.2010 durch den Vorstand der Beklagten festgestellt und bekanntgegeben. Die Klage ist erst am 4.2.2011 und damit außerhalb der Klagefrist beim SG eingegangen. Weder die Schreiben des Klägers vom 7.12.2010 und 13.12.2010 an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen noch das anwaltliche Schreiben vom 27.1.2011 an die Beigeladene zu 2) waren geeignet, die Frist zu wahren. Abgesehen davon, dass der anwaltliche Schriftsatz bereits außerhalb der Frist verfasst wurde, waren die Schreiben ausschließlich auf ein Tätigwerden der jeweiligen Adressaten gerichtet und kündigten lediglich eine Klageerhebung für den Fall der "Nichtabhilfe" an.

23

Die Klagefrist ist auch nicht dadurch gewahrt worden, dass der Kläger mit Schreiben vom 4.1.2011 die Wahl beim Landeswahlausschuss ausdrücklich angefochten hat. Zwar muss eine Wahlanfechtungsklage nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden, wenn ein Wahlanfechtungsverfahren vor einem Wahlprüfungsausschuss vorgesehen ist, wozu § 80 Abs 1 Satz 4 SGB V die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ermächtigt(vgl Scholz in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl 2014, § 80 RdNr 3; Steinmann-Munzinger in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 80 RdNr 19, 40). Für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der Beklagten ist jedoch ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Landeswahlausschuss nicht vorgesehen. Die Wahlordnung der Beigeladenen zu 2) vom 4.2.2004, idF vom 16.5.2009, die in § 23 Abs 1 die Möglichkeit einer Anfechtung der Wahl vorsieht, bezieht sich ausschließlich auf die Wahl der Mitglieder der VV. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 1 der Satzung der zu 2) beigeladenen KZÄV, wo es in Satz 3 heißt: "Die Wahlen zur Vertreterversammlung regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist". Entsprechend bezieht sich § 1 der Wahlordnung auch nur auf die Wahl der Mitglieder der Beklagten.

24

Ungeachtet dessen hätte der Kläger auch mit seinem Schreiben vom 4.1.2011 die Monatsfrist nicht eingehalten. Ausgehend von einem Fristbeginn am 4.12.2010 endete die Frist nach § 64 Abs 2 SGG mit dem Ablauf ihres letzten Tages, bezogen auf die Monatsfrist mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats, hier des 4.1.2011 (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 64 RdNr 5). Das Schreiben des Klägers vom 4.1.2011 ist aber ausweislich des Eingangsstempels beim Landeswahlausschuss erst am Mittwoch, dem 5.1.2011 und damit außerhalb der Frist eingegangen.

25

5. Im Übrigen hat das SG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Wahlen nicht den sich aus Bundesrecht ergebenden Anforderungen an Wahlen innerhalb einer Selbstverwaltungskörperschaft entsprachen. Nach § 24 Abs 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2) vom 25.6.2004 in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden Fassung vom 24.6.2005 "berief" die VV den Haupt-, Satzungs- und Finanzausschuss. Dabei sah § 24 Abs 6 der Satzung vor, dass die Fraktionen gemäß § 19 Abs 4 der Satzung in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen" waren.

26

Es steht mit Bundesrecht in Einklang, den Begriff der "Angemessenheit" dahingehend auszulegen, dass die Fraktionen entsprechend der Stärke ihrer Mitgliederzahl in der beklagten VV zu berücksichtigen sind, wie dies nunmehr in § 24 Abs 6 Satz 1 der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist(so etwa auch in § 22 Abs 2 Heilberufsgesetz NRW). Soweit die Beklagte den Begriff der angemessenen Berücksichtigung dahingehend versteht, dass die Minderheitsfraktionen nur mit je einem Mitglied in den Ausschüssen vertreten sein müssen, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine demokratische Binnenorganisation der Selbstverwaltungsorgane. Da die Mehrheitsfraktion grundsätzlich immer in der Lage wäre, bei Wahlen zu den Ausschüssen für eine Dominanz der eigenen Fraktion zu sorgen, kann die Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung nur dahingehend verstanden werden, dass sie dem Schutz der Minderheitsfraktionen dient. Eine statische Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen mit je nur einem Mitglied in den Ausschüssen wird dem nicht gerecht (vgl BVerwGE 119, 305, 308). Vor dem Hintergrund, dass die Mitgliederzahl der Minderheitsfraktionen grundsätzlich 15 % (§ 19 Abs 4 der Satzung) bis 49 % der Mitglieder der VV ausmachen kann, kann nur eine Berücksichtigung der Fraktionen nach ihrer Stärke "angemessen" sein.

27

a) Das SG hat zu Recht entschieden, dass auch im Bereich der Selbstverwaltung im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung maßgeblich ist. Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl BVerfGE 135, 317, RdNr 153; 130, 318, 354; 112, 118, 133; 80, 188, 222). Begründet hat das BVerfG dies mit der besonderen Bedeutung der Ausschüsse, die im Bundestag einen wesentlichen Teil der anfallenden Arbeit außerhalb des Plenums leisten. Diese würden die Verhandlungen und Beschlüsse des Plenums vorbereiten, wie sich aus ua § 54 Abs 1 der Geschäftsordnung des Bundestages ergebe und nähmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses vorweg. Durch ihre Aufgabenstellung seien die Ausschüsse des Bundestages in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen (vgl ua BVerfGE 112, 118, 133 ff, 80, 188, 222; vgl. zum Vermittlungsausschuss auch Kluth in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2005, Bd 3, § 60 RdNr 19 ff). Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art 38 Abs 1 GG und der Repräsentationsfunktion des Bundestages (Art 20 Abs 2 GG), dass die Gremien, in die die Repräsentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen müssten (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schützt mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit des Bundestages (vgl BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222 ff; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 36 RdNr 22 zur Gemeindevertretung).

28

Das BVerwG hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Bildung der Ausschüsse in den Gemeindevertretungen übernommen. Dies folge aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertretungen in dieses Prinzip. Auch die Ausschüsse von Gemeindevertretungen dürften nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Sie müssten vielmehr die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (vgl BVerwGE 137, 21, RdNr 20; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 36; BVerwGE 119, 305, 307 f).

29

Bei der beklagten VV handelt es sich ebenso wie beim Bundestag und den Gemeindevertretungen um ein gewähltes und demokratisch legitimiertes Organ (§ 80 Abs 1 SGB V). Wird nach den Vorgaben der Satzung der Beigeladenen zu 2) ein Teil der Aufgaben der VV in den Ausschüssen erledigt, so können die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse der Fraktionen nicht völlig außer Acht gelassen werden. Dass die Bildung der Ausschüsse gesetzlich nicht vorgegeben ist, steht dem nicht entgegen. Wenn der parlamentarische Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Beklagte grundsätzlich alle Aufgaben im Plenum erledigt bzw erledigen kann, legt dies den Schluss nahe, dass hinsichtlich aller Aufgaben - unabhängig davon, ob die Beklagte für deren Erledigung Ausschüsse bildet - die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse zugrunde zu legen sind. Da die Satzung der Beigeladenen zu 2) in § 19 Abs 4 die Möglichkeit der Fraktionsbildung vorsieht, muss die Beklagte diese in der Konsequenz auch in einer den Grundsätzen der demokratischen Repräsentanz entsprechenden Weise bei ihrer Aufgabenerfüllung berücksichtigen. Zutreffend weist das SG in diesem Kontext auf die für die Arbeit der Beklagten wichtige Funktion der hier betroffenen Ausschüsse hin. Diese wird insbesondere beim Hauptausschuss deutlich: Dieser hat das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 3 Abs 3 der Satzung) und der VV (§ 21 Abs 1 der Satzung) zu verlangen. Ihm stehen zudem besondere Informationsrechte gegenüber dem Vorstand zu. So ist er nicht nur über Beschlüsse über den Einbehalt von Vergütungen beim Verdacht auf Fehlabrechnungen oder die Reduzierung von Abschlagszahlungen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen zu informieren (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2; § 12 Abs 6 der Satzung), sondern nach § 24 Abs 2 Satz 5 der Satzung generell über wesentliche Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Bei Entscheidungen, die dem Vorstand obliegen und die grundsätzliche Bedeutung für die KZÄV haben, ist der Hauptausschuss vorher zu informieren. Zwingend ist dies für den Abschluss von Gesamtverträgen und die Durchführung von Klageverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung vorgesehen (§ 24 Abs 2 Satz 10 und 11). § 24 Abs 2 der Satzung nennt als Aufgaben des Hauptausschusses die Verpflichtung zur Vertretung der Interessen der Vertreterversammlung außerhalb der nach der Satzung vorgegebenen Sitzungen(Satz 1). Der Hauptausschuss legt außerdem die Rahmenbedingungen der Dienstverträge des Vorstandes fest (Satz 6), ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Satz 7) und berechtigt, eigene Presseveröffentlichungen vorzunehmen (Satz 8). Dem Satzungsausschuss obliegt die Vorbereitung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie der anderen Ordnungen (§ 24 Abs 3 der Satzung). Dem Finanzausschuss ist die Aufgabe übertragen, auf der Grundlage des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes die Entscheidung der VV über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge, die Entscheidung über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten (§ 24 Abs 4 der Satzung).

30

In welcher Weise dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügt wird, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers (vgl BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283). So ist etwa weder die Wahl des Zählverfahrens noch die Größe der zu besetzenden Gremien hierdurch vorgegeben, auch wenn die Festlegung einer bestimmten Mitgliederzahl nicht die Vertretung aller Fraktionen gewährleisten kann (vgl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.5.2013 - 10 A 10229/13 - Juris RdNr 6). Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze Sitze verteilt werden können (vgl BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311). Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (vgl BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 37 RdNr 23). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat auch nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise in jedem Ausschuss repräsentiert werden müssen (vgl BVerfGE 120, 82, 121 für Ausschüsse einer Gemeinde; 70, 324, 364 auch im Falle parlamentarischer Gremien; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 39 RdNr 29 für Ausschüsse einer Gemeindevertretung; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43 zur Wahl der Mitglieder der VV).

31

Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass zum einen an die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen sind als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (vgl BVerfGE 107, 59, 87, 91 bis 94, 98 f; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43). Erforderlich sind insoweit lediglich ausreichende Vorkehrungen dafür, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (BVerfGE aaO S 93, 100). Zum anderen sind hier Wahlen betroffen zu gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschüssen, die zwar weitreichende Rechte, aber keine eigenständigen Entscheidungskompetenzen haben. Insofern können weitergehende Modifikationen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein als im Parlaments- oder Gemeinderecht (vgl BVerfGE 130, 318, 355: "… nur in besonders gelagerten Fällen zulässig").

32

Für die "angemessene Berücksichtigung" der Fraktionen in den Ausschüssen nach § 24 Abs 6 der Satzung bedeutet dies, dass zwar die Stärkeverhältnisse der Fraktionen grundsätzlich entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen sind, im Ergebnis aber keine exakte Spiegelbildlichkeit der fraktionsbezogenen Zusammensetzung des Plenums gegeben sein muss. Deutlich wird dies insbesondere bei der Bildung des Hauptausschusses. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 der Satzung gehören ihm sieben stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden der Beklagten (sog "geborenes Mitglied") an. Zwar ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende der Beklagten von der Mehrheitsfraktion gestellt wird, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Fraktionen sind lediglich bezogen auf die sechs verbleibenden Sitze des Hauptausschusses angemessen zu berücksichtigen. Durch die Vorgabe, dass der Vorsitzende - ohne gewählt werden zu müssen - Mitglied des Hauptausschusses ist, hat die Fraktion, der der Vorsitzende angehört, im Ergebnis regelmäßig prozentual ein größeres Gewicht in den Ausschüssen, als dies im Plenum der Fall ist.

33

b) Die Wahlfreiheit der Mitglieder der Beklagten steht dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht entgegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.1.1998 dargelegt, dass die Grundsätze von Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl ungeachtet des nur auf die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschränkten Anwendungsbereichs des Art 38 Abs 1 Satz 1 GG als ungeschriebenes Verfassungsrecht über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus gelten (BSGE 81, 268, 272 = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 23 f). Dazu steht das Prinzip der Spiegelbildlichkeit nicht in Widerspruch. Es leitet sich nach der Rechtsprechung des BVerfG vielmehr gerade aus der in Art 38 Abs 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats ab (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133). Das freie Mandat und die Gleichheit der Abgeordneten werden durch die Anforderungen der in Fraktionen organisierten Arbeit geprägt, ohne dass dadurch der Grundsatz der Gleichheit und Freiheit des Mandats verdrängt würde (BVerfGE 112, 118, 135). Gerade der Anspruch der Fraktionen auf proportionale Beteiligung an der Willensbildung gewährleistet auch das Recht des Abgeordneten auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse (BVerfGE 112, 118, 134 f). Für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung hat das BVerwG entschieden, dass durch die Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Ausschüsse des Rates eine Einschränkung des freien Mandats in zulässiger Weise durch die geltenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolge (BVerwGE 119, 305, 311).

34

c) Welche Konsequenzen es hat, wenn eine Fraktion nicht ausreichend Vertreter benennt oder die Mitglieder der Beklagten Kandidaten anderer Fraktionen wählen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Das BVerwG hat klargestellt, dass diese "mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten" nicht davon entbinden, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie zu respektieren. Insoweit sei es ausreichend, dass jede Fraktion aufgrund der einzelnen Wahlvorschläge die gleiche Chance hat, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 38 RdNr 27; BVerwGE 119, 305, 310). Diese Chance besteht nur dann, wenn vor der Wahl die den jeweiligen Fraktionen zustehenden Sitze festgestellt werden.

35

d) Das SG hat auch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass durch die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs 6 der Satzung ein "mandatsrelevanter Wahlfehler" bei der Besetzung der Ausschüsse vorlag. Bezogen auf die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur solche Wahlfehler zur Stattgabe der Klage führen, die das Ergebnis der Wahl beeinflussen (BSGE 81, 268, 271 = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 22). Das war hier der Fall. Die Besetzung der Ausschüsse entsprechend der Stärke der Fraktionen in der VV hat zu einer anderen Sitzverteilung in allen drei Ausschüssen geführt. Die Mehrheitsfraktion FVDZ ist sowohl im Haupt-, als auch im Satzungs- und Finanzausschuss überrepräsentiert.

36

Entgegen der Auffassung des SG kann allerdings bei der Prüfung des Vorliegens eines mandatsrelevanten Fehlers nicht ohne Weiteres eine Zusammenfassung der Minderheitsfraktionen (= 40 %) und eine Zusammenfassung der Vertretung der Minderheitsfraktionen in den Ausschüssen insgesamt (= 20 %) vorgenommen werden. Da das Stärkeverhältnis der berufspolitischen Kräfte abgebildet werden soll, ist grundsätzlich jede Fraktion für sich genommen in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen" (vgl BVerwG, Bucholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 RdNr 17 ff; BVerwGE 119, 305, 308 f). Dabei sind die Ausschüsse jeweils gesondert zu betrachten.

37

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.

(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.

(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben.

(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.

(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.

(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind

1.
der Beirat,
2.
der Vorstand,
3.
der Präsident,
4.
die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt. Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach. Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres angehören, eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat.

(4) Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.

(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind

1.
der Beirat,
2.
der Vorstand,
3.
der Präsident,
4.
die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt. Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach. Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres angehören, eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat.

(4) Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.

(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1.

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere:

1.
die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und unbeschadet des § 66a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maßnahmen zu verhängen;
5.
(weggefallen)
6.
in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
(weggefallen)
10.
die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;
11.
die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen;
12.
das Berufsregister zu führen;
13.
Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
14.
ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben;
15.
Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen;
16.
eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten;
17.
die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(3b) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dieses hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.

(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1.
Allgemeine Berufspflichten
a)
Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;
b)
berufswürdiges Verhalten;
c)
Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen;
d)
vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;
e)
Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Absatz 6;
f)
Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und deren Beitreibung;
g)
Umgang mit fremden Vermögenswerten;
h)
Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen;
i)
Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;
j)
Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
k)
Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen;
l)
Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf.
2.
Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
a)
Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit;
b)
Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.
3.
Besondere Berufspflichten
a)
im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags und bei der Nachfolge im Mandat;
b)
bei der Führung von Handakten;
c)
bei der gemeinsamen Berufsausübung;
d)
bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften;
e)
bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
f)
gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer;
g)
im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.
4.
Durchführungsvorschriften zu den Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
5.
Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ 55b).

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 68 Absatz 5 Satz 2).

(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn

1.
aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsaufsichtliches Verfahren anhängig ist oder
2.
gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsaufsichtliche Verfahren oder die rechtskräftige Entscheidung.

(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, für den die Daten übermittelt werden. Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte.

(8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit

1.
Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese herausgeben, wenn
1.
diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt,
2.
die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG Bezug genommen wird und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,
3.
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde.

(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. § 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer. Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind

1.
der Beirat,
2.
der Vorstand,
3.
der Präsident,
4.
die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt. Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach. Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres angehören, eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat.

(4) Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.

(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1.

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.

(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle sowie des Widerrufs der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und 3a sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
2.
Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4;
3.
das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer;
4.
die Mitteilungspflichten nach § 57a Absatz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die Anordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 6;
5.
die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle;
6.
Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Qualitätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5;
7.
Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2;
8.
Umfang und Inhalt der speziellen Ausbildungsverpflichtung nach § 57a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a genannten speziellen Fortbildung sowie den entsprechenden Aus- oder Fortbildungsnachweis.

(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Berufsangehörige und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die Abschlussprüferaufsichtsstelle zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere:

1.
Anordnungen zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 6 zu treffen;
2.
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren;
3.
Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen und auszuwerten;
4.
die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach Absatz 7 sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu treffen;
5.
über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 und die Löschung der Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu entscheiden;
6.
Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zu bescheiden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle kann im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrollen teilnehmen und sich Arbeitsunterlagen des Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen lassen.

(2) Liegen bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Mängel vor, wurden Verletzungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen. Werden Auflagen erteilt, haben die Geprüften diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber unverzüglich einen Bericht vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt wird. Sind die Voraussetzungen des § 57a Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung der Eintragung. Die Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind vor dem Erlass der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anzuhören. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66a Absatz 6 unberührt.

(3) Befolgen Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Maßnahmen nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro verhängen. Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Eintragung der Anzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen.

(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens in Betracht zu ziehen ist.

(5) Die im Rahmen der Qualitätskontrolle nach § 57d oder bei Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und übermittelten Unterlagen und Daten dürfen auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet werden, die sonst von der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle eingeleitet oder geführt werden. Sobald die Unterlagen oder Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qualitätssicherungssystem von Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergeben. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden.

(7) Die Kommission für Qualitätskontrolle untersucht bei Prüfern für Qualitätskontrolle (§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitätskontrollen die gesetzlichen Anforderungen und die Berufsausübungsregelungen eingehalten haben. Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3 Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.