Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. März 2013 - 2 BvR 553/12

bei uns veröffentlicht am28.03.2013

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 36/12 - und der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16. November 2011 - 33 StVK 394/10 K - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.

I.

2

1. Der mehrfach vorbestrafte 70-jährige Beschwerdeführer wurde im April 1985 mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Überdies wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründete das erkennende Gericht damit, dass die Disposition zu "solchen Taten" in der Person des Beschwerdeführers tief verwurzelt sei. Die Persönlichkeitsproblematik bestehe im Fehlen einer stabilen männlichen Identität. Seine Sexualität sei nie erwachsen geworden, so dass es ihn zu Opfern statt zu Partnern hinziehe. Auch wenn er über 20 Jahre nicht einschlägig aufgefallen sei, stelle die Tat eine Steigerung dar. Die Prognose sei sehr ungünstig.

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2. Nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe wurde die Sicherungsverwahrung von April 1990 bis Oktober 1992 vollzogen und dann zur Bewährung ausgesetzt. Nach anfänglich positivem Bewährungsverlauf war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Im Mai 1995 wurde er vorübergehend sowie Ende des Jahres 1995 erneut und dauerhaft festgenommen und im Februar 1996 wegen Diebstahls und gefährlicher Brandstiftung durch das Amtsgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte in einer Wohnung Gegenstände gestohlen und durch zwei Feuer vor und an der Wohnungstür von dem Diebstahlsverdacht gegen sich ablenken wollen.

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Daraufhin wurde im November 1996 die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung widerrufen. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde seit Februar 1999 die Maßregel erneut vollstreckt. Im Juli 2006 betrug der Zeitraum der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zehn Jahre. Im Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt das linke Bein oberhalb des Knies abgenommen.

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3. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung holte das Landgericht im April 2011 ein psychiatrisches Prognosegutachten ein, in dem die Sachverständige feststellte, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen leide. Teil der Persönlichkeitsstörung sei eine sexuelle Devianz in Form einer pädophilen und exhibitionistischen Neigung. Therapien habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Von einer "Beruhigung" in der Zeit der Inhaftierung, einem "positiven Alterseffekt", könne jedoch ausgegangen werden. Aufgrund seiner problematischen körperlichen Situation sei die Kontaktaufnahme zu Kindern erschwert. Zudem bestünden gute Aussichten, dass der Beschwerdeführer, wenn er in feste soziale Strukturen eingebunden sei, in der Lage sein werde, sich situationsadäquat und regelkonform zu verhalten. Sollte er hingegen ohne derartige Strukturen alleine leben und wieder Alkohol trinken, sei ein Rückfall in frühere Verhaltensweisen denkbar. Unter der Voraussetzung einer Aufnahme in eine Einrichtung mit engmaschiger sozialer Kontrolle und eines strikten Alkoholverbots sei eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug vertretbar. Dem Beschwerdeführer könne eine "vorsichtig positive" Legalprognose gestellt werden. Eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen lasse sich aus konkreten Umständen in der Person des Beschwerdeführers oder seinem Verhalten nicht ableiten.

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Dieses Gutachten ergänzte die Sachverständige auf gerichtliche Anfrage im September 2011, nachdem bei dem Beschwerdeführer ein Ordner mit pornografischen und sadistischen Inhalten aufgefunden worden war. Der Beschwerdeführer hatte dazu angegeben, er besitze den Ordner bereits seit dem Jahr 2000. Er habe ihn im September 2010 bei einem Umzug in eine andere Justizvollzugsanstalt mitgenommen. Die Sachverständige blieb unverändert bei ihrer Einschätzung, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen nicht festgestellt werden könne. Zugleich habe sich die besondere Notwendigkeit klarer sozialer Strukturen, überwachter Wohnbedingungen und vollständiger Alkoholkarenz bestätigt. Die ebenfalls in dem Ordner enthaltenen transsexuellen Bilder sprächen zudem dafür, dass eine Wohnsituation ohne engen und ständigen Kontakt zu dem transsexuellen und dominanten Lebenspartner des Beschwerdeführers wünschenswert sei, damit dieser ihn nicht schädlich beeinflussen könne. Unter diesen Voraussetzungen bleibe es bei der "vorsichtig positiven" Legalprognose.

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4. Im Rahmen der mündlichen Anhörung beim Landgericht Aachen wiederholte die Sachverständige ihre bisherige "vorsichtig positive" Legalprognose. Zugleich erklärte sie, für den Fall, dass der Beschwerdeführer "quasi auf die Straße" entlassen werde, sei von einer hochgradigen Gefahr erneuter schwerer Sexualtaten auszugehen. Ein Vertreter einer Einrichtung für betreutes Wohnen, die den Beschwerdeführer aufzunehmen bereit war, teilte mit, es gebe in dieser Einrichtung ein striktes Alkoholverbot nebst Atemalkoholkontrollen sowie eine Beaufsichtigung der Bewohner werktags von 8 bis 22 Uhr sowie am Wochenende in einigen Zweistundenschichten. Die Sachverständige gab daraufhin an, die Betreuung müsse engmaschiger sein. Auch sei eine räumliche Trennung vom Lebensgefährten des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Die Einrichtung sei zur Aufnahme des Beschwerdeführers nicht geeignet. Bis man eine geeignete Einrichtung gefunden habe, bestehe eine hochgradige Gefahr weiterer schwerer Sexualtaten.

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5. Das Landgericht Aachen lehnte mit angegriffenem Beschluss vom 16. November 2011 ab, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Die in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) aufgestellten Maßstäbe - hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualtaten sowie eine psychische Störung - seien erfüllt. Der Beschwerdeführer könne Kinder trotz seiner körperlichen Einschränkungen seelisch schädigen. Dies sei dann fraglos eine schwerste Straftat. Es bestehe eine hochgradige Gefahr, falls der Beschwerdeführer nicht in eine Einrichtung mit enger sozialer Kontrolle entlassen werde. Die Kontrolle in der zur Aufnahme bereiten Einrichtung habe erhebliche zeitliche Lücken und sei nicht ausreichend intensiv.

10

6. Mit seiner sofortigen Beschwerde wies der Beschwerdeführer auf sein fortgeschrittenes Alter und die eingeschränkte Mobilität hin. Er monierte, das Gericht habe sich mit den angesichts dieser Umstände möglicherweise noch zu erwartenden Taten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Eine fehlende Unterbringungsmöglichkeit dürfe nicht als Vorwand für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung dienen. Es sei Sache der Justiz, einen angemessenen Platz zu finden.

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7. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 1. Februar 2012. Trotz des fortgeschrittenen Alters und der Unterschenkelamputation bestehe nach wie vor die hochgradige Gefahr schwerster Sexualtaten. Neben einer Entaktualisierung der Gefahr sei den sachverständigen Ausführungen auch zu entnehmen gewesen, dass bei einer Entlassung ohne passende Rahmenbedingungen - insbesondere infolge der problematischen Beziehung zum dominanten Lebensgefährten des Beschwerdeführers - von der hochgradigen Gefahr schwerster Taten auszugehen sei. Die Sachverständige habe zwar nicht von "schwersten", sondern "schweren" Taten gesprochen. Dies habe das Landgericht aber rechtlich zutreffend so gewertet, dass schwerste Taten "ähnlich dem Gewicht der Anlasstat" drohten. Gegen den Beschwerdeführer sprächen auch der Fund des Ordners und seine "verharmlosenden" Erklärungen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Ordner seit Jahren unbeachtet auf der Zelle lagere, erscheine unplausibel.

II.

12

Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es liege ein "Altfall" vor, so dass er nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entlassen sei. Seit 1985 sei er nie mehr einschlägig in Erscheinung getreten. Die Fortdauer der Unterbringung sei unverhältnismäßig, da die Sachverständige eine positive Legalprognose gestellt habe und im Falle einer Entlassung eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, die zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit sei.

III.

13

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme betont, das Oberlandesgericht habe tragfähig die hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen begründet und ausdrücklich die Behinderung und das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dass es seit 1985 keine einschlägigen Delikte mehr gegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass angesichts der langjährigen Unterbringung "nur wenig Gelegenheit" dazu bestanden habe. Auch das Fehlen einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung führe noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

14

2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat ebenfalls Stellung genommen und ausgeführt, die Entlassungsperspektive sei nicht gesichert.

15

3. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht ebenso vorgelegen wie das Bewährungs- und das Vollstreckungsheft.

IV.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfüllt sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer vor 1998 angeordneten Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 128, 326 <399>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

17

1. Die angegriffenen Beschlüsse, mit denen der Antrag, die seit mehr als zehn Jahren vollzogene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, abgelehnt wurde, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie genügen den Anforderungen nicht, die sich für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der verfassungswidrigen, aber für vorläufig weiter anwendbar erklärten Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB aus Nr. III. 2. a) des Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 <391>) ergeben.

18

a) Das Bundesverfassungsgericht hat - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326 f.). Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 angeordnet (BVerfGE 128, 326 <332>). Danach darf § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 128, 326 <406>).

19

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist (BVerfGE 128, 326 <331, 332>). In diesen Fällen darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß Nr. III. 2. a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nur noch angewandt werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 <332>).

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Im Übrigen beinhaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung als letztes Mittel nur in Betracht kommt, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfGE 128, 326 <379>; s. auch 70, 297 <314>).

21

Die Feststellung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB setzt eine wertende richterliche Entscheidung voraus, die das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten nachprüfen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <314, 315>). Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen aber die Anforderungen an die Wahrheitserforschung (vgl. im Einzelnen BVerfGE 109, 133 <162 ff.>) und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 <316>). Insbesondere ist im Wege verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die Annahme der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruht und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung getragen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 f.>).

22

b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 16. November 2011 und des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2012 nicht.

23

Da der Beschwerdeführer die seiner Unterbringung zugrundeliegenden Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat und er seit dem Juli 2006 mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, bedurfte die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB aufgrund Nr. III. 2. a) des Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 der Feststellung einer aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. Dies wird in den angegriffenen Beschlüssen zwar erkannt. Bei Zugrundelegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe vermögen die Ausführungen in diesen Beschlüssen aber die Annahme einer derartigen hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus setzen die Gerichte sich unzureichend mit der Frage auseinander, ob der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht die Möglichkeit gleichermaßen geeigneter, aber weniger einschneidender Maßnahmen entgegenstand.

24

aa) Die Gerichte berufen sich in den angegriffenen Entscheidungen zur Begründung des Vorliegens einer hochgradigen Gefahr schwerster Sexual- und Gewalttaten im Wesentlichen auf die Feststellungen der Sachverständigen. Diese habe zwar beim Beschwerdeführer eine "gewisse" Entaktualisierung der Gefahr sexueller Übergriffe auf kindliche Opfer festgestellt. Sie habe aber eine Aussetzung der Maßregel nur für verantwortbar gehalten, wenn der Beschwerdeführer in einen sozialen Empfangsraum mit ausreichenden Betreuungs- und Kontrollinstanzen entlassen werde. In der mündlichen Anhörung habe die Sachverständige betont, dass im Falle einer Entlassung des Verurteilten "auf die Straße" ohne eine besondere Beaufsichtigung und Kontrolle von einer hochgradigen Gefahr erneuter schwerer Sexualstraftaten auszugehen sei. Die aufnahmebereite Einrichtung gewähre auch nach Einschätzung der Sachverständigen kein ausreichendes Maß an engmaschiger Kontrolle und sei daher ungeeignet. Eine andere Einrichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers stehe aber nicht zur Verfügung.

25

Bereits unter Zugrundelegung dieser Feststellungen erscheint die Annahme einer aus der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten zweifelhaft. Die Sachverständige geht für den Fall einer Entlassung des Beschwerdeführers ohne begleitende Kontrollmaßnahmen lediglich von der Gefahr "schwerer Straftaten" aus. Die Behauptung des Oberlandesgerichts, ungeachtet der Wortwahl der Sachverständigen seien damit "schwerste Straftaten" im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angesprochen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Sachverständigen die rechtliche Bedeutung der Differenzierung sehr wohl bewusst war. Letztlich unterbleibt in den angegriffenen Beschlüssen die gebotene Konkretisierung, welche "schwersten Sexualstraftaten" vom Beschwerdeführer mit welchem Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, im Falle einer seelischen Schädigung von Kindern durch sexuelle Übergriffe liege fraglos immer eine "schwerste Straftat" vor, bleibt außer Betracht, dass der Gesetzgeber in §§ 176, 176a, 176b erhebliche Differenzierungen im Bereich des Kindesmissbrauchs vornimmt, die deutliche Unterschiede im Strafmaß zur Folge haben.

26

Vor allem aber geben die angegriffenen Beschlüsse die Ausführungen der Sachverständigen nur lückenhaft wieder. Diese hatte in ihrem Gutachten vom 5. April 2011 festgestellt, dass es bei dem Beschwerdeführer nicht nur zu einer "gewissen", sondern zu einer deutlichen Entaktualisierung der Gefahr sexueller Übergriffe gekommen sei. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich entwickelt. Die Legalprognose sei "vorsichtig positiv". Ausdrücklich stellte die Sachverständige fest, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person des Beschwerdeführers oder seinem Verhalten nicht ableitbar sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2011 bestätigt die Sachverständige auch vor dem Hintergrund des aufgefundenen Ordners mit pornografischem und sadistischem Inhalt diese Einschätzung.

27

Hierzu verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht. Es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Gefahrenprognose ausschließlich auf die Einlassungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 gestützt wird und warum die früheren Äußerungen der Sachverständigen unberücksichtigt bleiben können. Die Darlegungen der Sachverständigen stellen mithin keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer hochgradigen Gefahr schwerster Sexualstraftaten dar. Auch sonstige Umstände, die diese Annahme ausreichend rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt. Der aufgefundene Ordner genügt nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht, um eine abweichende Gefährlichkeitsprognose zu begründen. Soweit das Landgericht sich auf die Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen bezieht, setzt diese sich mit der Frage der Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers, hingegen nicht mit der von ihm ausgehenden Gefahr schwerster Straftaten auseinander.

28

Die Annahme einer aus der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren hochgradigen Gefahr schwerster Sexualstraftaten in den angegriffenen Beschlüssen beruht daher auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage. Angesichts der unterschiedlichen Einlassungen der Sachverständigen hätte es weiterer Sachaufklärung bedurft. Dabei hätten auch die Frage, welche Bedeutung das fortgeschrittene Alter und die erhebliche körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers für die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Straftaten hat, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner zeitweisen Entlassung aus dem Maßregelvollzug über einen längeren Zeitraum nicht wegen weiterer Sexualstraftaten auffällig geworden ist, eingehenderer Betrachtung zugeführt werden können.

29

bb) Daneben haben sich die Gerichte in den angegriffenen Beschlüssen nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Fortdauer der Sicherungsverwahrung entgegenstand, dass deren Zweck mit weniger einschneidenden Maßnahmen hätte erreicht werden können.

30

Die Sachverständige hat ausgeführt, dass mit weiteren Straftaten des Beschwerdeführers nicht zu rechnen sei, wenn im Falle einer Entlassung ausreichende Betreuungs- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt würden. Vor diesem Hintergrund ist es unzureichend, wenn in den angefochtenen Beschlüssen lediglich darauf verwiesen wird, bisher sei eine geeignete Einrichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers nicht gefunden worden. Stattdessen wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten gewesen, ob und inwieweit die Möglichkeit bestand, durch Maßnahmen im Rahmen der im Falle der Aussetzung des Maßregelvollzugs kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 3 Satz 2 StGB) gemäß §§ 68a, 68b StGB ein ausreichendes Maß an Kontrolle der sozialen Kontakte und der Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers zu erreichen. Die §§ 68a, 68b StGB stellen ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung, so dass es zumindest geboten gewesen wäre, den Einsatz dieser Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls darzulegen, warum bei Einsatz dieser Möglichkeiten ein ausreichendes Maß an Betreuung und Kontrolle des Beschwerdeführers nicht erreichbar ist. Dass diese Frage in den angegriffenen Beschlüssen nicht erörtert wird, zeigt, dass die Gerichte bei der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers die Bedeutung und Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verkannt haben.

31

2. Die Entscheidung über die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und die Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

32

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

33

4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

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(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.