Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Sept. 2015 - 2 BvR 1686/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150924.2bvr168615
bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer ist Richter am Bundesfinanzhof und wendet sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens betreffend die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof.

I.

2

Unter dem 23. Oktober 2013 schrieb der Präsident des Bundesfinanzhofs unter Hinweis darauf, dass der Vorsitzende des III. Senats in den Ruhestand treten werde, hausintern das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof aus. Daraufhin bewarben sich der Beschwerdeführer und Frau Prof. Dr. J., die ebenfalls Richterin am Bundesfinanzhof ist (im Folgenden: die Beigeladene). Dem Beschwerdeführer wurde am 11. März 2014 mitgeteilt, dass die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Auf seinen Antrag untersagte daraufhin das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. Juni 2014 − M 5 E 14.1291 − der Antragsgegnerin des fachgerichtlichen Verfahrens, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Beschwerdeführers bestandskräftig entschieden worden sei. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da der Auswahlvermerk in sich widersprüchlich sei und auf einer nicht mehr aktuellen Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers beruhe.

3

Daraufhin hat der Präsident des Bundesfinanzhofs beide Bewerber erneut beurteilt und auf dieser Grundlage dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) einen auf den 28. Juli 2014 datierten Besetzungsbericht vorgelegt, in dem er wiederum die Beigeladene für die zu besetzende Stelle vorschlug. Der Beschwerdeführer legte gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch ein und erhob, nachdem dieser nur zu einem Teil Erfolg hatte, später auch Klage zum Verwaltungsgericht, über die bislang nicht entschieden ist.

4

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 und 7. Februar 2015 bat Richter am BFH Dr. W. darum, seine Bewerbung um das Amt eines Vorsitzenden des II. Senats des BFH auch bei der Besetzung der Vorsitzendenstelle des III. Senats zu berücksichtigen.

5

Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte der Präsident des BFH dem Beschwerdeführer mit, dass sich auf die ausgeschriebene Vorsitzendenstelle im III. Senat nach Ablauf der Bewerbungsfrist, aber noch vor einer "abschließenden Auswahlentscheidung" ein weiterer Richter beworben habe, dessen Bewerbung zu berücksichtigen wäre; deshalb bestehe auch kein sachlicher Grund, mögliche zeitnahe weitere Bewerbungen zurückzuweisen. Zudem habe das Besetzungsverfahren so lange gedauert, dass inzwischen drei weitere Vorsitzendenstellen zur Besetzung anstünden. Um allen Richterinnen und Richtern des Bundesfinanzhofs Zugang zu der Bewerberauswahl bei jeder dieser vier Stellen zu ermöglichen, werde das laufende Besetzungsverfahren abgebrochen und diese Stelle zusammen mit den weiteren Stellen neu ausgeschrieben werden. Von Seiten des Ministeriums wurde der Abbruch des Auswahlverfahrens am 16. März 2015 telefonisch gebilligt und der Neuausschreibung der Vorsitzendenstelle des III. Senats sowie der Ausschreibung der Vorsitzendenstelle des I., II. und VIII. Senats zugestimmt.

6

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2015 − M 5 E 15.1577 − entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der am 23. Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) mit den bisherigen Bewerbern vorläufig fortzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zu Unrecht durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs erfolgt.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin des fachgerichtlichen Verfahrens hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2015 − 6 CE 15.1379). Der Dienstherr habe das durch Ausschreibung vom 23. Oktober 2013 eröffnete Auswahlverfahren in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig abgebrochen.

8

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die zuständige Behörde den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügt. Der Präsident des Bundesfinanzhofs habe mit Schreiben vom 16. März 2015 lediglich dem Ministerium vorgeschlagen, das Verfahren zur Besetzung einer Stelle als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren Vorsitzendenstellen neu auszuschreiben. Das Ministerium habe diesen Vorschlag ausweislich eines bei den Behördenakten befindlichen Vermerks wegen der Eilbedürftigkeit noch am selben Tag gebilligt und den Präsidenten des Bundesfinanzhofs davon telefonisch unterrichtet. Insoweit habe das Ministerium die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle vielmehr selbst getroffen. Der dafür maßgebende Grund sei ausreichend in dem Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2015 dokumentiert, das sich das Ministerium in vollem Umfang zu Eigen gemacht habe. Bei diesem Schreiben handele es sich nicht etwa um die Entscheidung selbst, sondern lediglich die Unterrichtung der Bewerber über den - durch das Ministerium verfügten - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Das Ministerium, das ausweislich der Akten dieses Schreiben bereits im Entwurf gekannt und ebenfalls gebilligt habe, sei nicht gehindert, seine Entscheidung den Betroffenen durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitteilen zu lassen.

9

Der Abbruch des Verfahrens sei auch sachlich gerechtfertigt. Der Dienstherr habe die nachträgliche Bewerbung des Richters Dr. W. zum Anlass genommen, das Auswahlverfahren abzubrechen, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden könne. Der Dienstherr sei nicht gehindert, die Suche nach dem am besten geeigneten Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fortzuführen. Er dürfe sogar einen Bewerber nicht bereits deshalb zurückweisen, weil dessen Bewerbung nach Fristablauf eingegangen sei. Ein Bewerber habe vielmehr immer dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führe. Eine solche sei nicht zu erwarten gewesen. Der Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014, mit dem sich der Dienstherr für die Beigeladene entschieden habe, sei vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 als rechtsfehlerhaft bemängelt worden und habe damit keine taugliche Grundlage für eine Bewerberauswahl mehr abgeben können. Bei Eingang der weiteren Bewerbung von Richter Dr. W. habe noch kein neuer Auswahlvermerk des Ministeriums vorgelegen. Zwar habe der Präsident des Bundesfinanzhofs unter dem 28. Juli 2014 bereits einen neuen Besetzungsvorschlag auf der Grundlage neuer dienstlicher (Anlass-)Beurteilungen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen erstellt und dem Ministerium übersandt. Dort sei das Auswahlverfahren aber zunächst nicht weitergeführt worden, weil der Beschwerdeführer gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt habe und zunächst dessen Ausgang abgewartet werden solle. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Widerspruch teilweise abgeholfen hätte (Teilabhilfebescheid vom 27. November 2014), habe das Ministerium den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurückgewiesen. Über die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Klage sei bislang nicht entschieden. Bei Eingang der weiteren Bewerbung vom 28. Dezember 2014 und ihrer Bekräftigung durch Erinnerungsschreiben vom 7. Februar 2015 habe mithin zunächst noch ein - hinsichtlich der Erwägungen im Teilabhilfebescheid - aktualisierter Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs ausgestanden, auf dessen Grundlage dann das Ministerium eine neue Auswahlentscheidung hätte treffen müssen. Selbst Anfang Februar 2015 habe es demnach weiterhin an der Entscheidungsreife gefehlt, weshalb der Dienstherr die nachträgliche Bewerbung von Richter Dr. W. nicht nur berücksichtigen durfte, sondern musste. Angesichts dieses Verfahrensablaufs sei der Dienstherr auch mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr berechtigt gewesen, den Eingang der neuen Bewerbung zum Anlass zu nehmen, das Auswahlverfahren nunmehr abzubrechen. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht untersagt habe, die Beigeladene zu ernennen. Denn der Dienstherr sei insbesondere dann zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt, wenn er erkannt habe, dass es fehlerbehaftet sei. Es sei kein Grund ersichtlich, dass der Abbruch sachwidrig allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers habe dienen können.

II.

10

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2015 sowie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass mit der Auswahlentscheidung des Ministeriums vom 25. Februar 2014 in Verbindung mit der Konkurrentenmitteilung vom 11. März 2014 das Bewerbungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen oder jedenfalls so weit fortgeschritten sei, dass dies die Berücksichtigung der Bewerbung/Interessenbekundung von Dr. W. vom 28. Dezember 2014 hätte ausschließen müssen; stattdessen sei eine unangemessene Verzögerung eingetreten. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014 könne nicht mehr taugliche Grundlage für eine Bewerberauswahl sein, nachdem das Verwaltungsgericht ihn als rechtsfehlerhaft bemängelt habe, lasse außer Acht, dass die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts lediglich den Vollzug der ministeriellen Auswahlentscheidung hindere, ihr aber nicht den Charakter der verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlage für die Ernennung nähme, wenn der Antrag rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Auswahlentscheidung nicht mehr als taugliche Entscheidungsgrundlage diene, spreche auch, dass das Ministerium an dieser Auswahlentscheidung festgehalten habe, indem es seinen Widerspruch gegen die Beurteilung durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurückgewiesen habe. Stattdessen hätten sich der Präsident des Bundesfinanzhofs und das Ministerium an die "Reparatur" der Auswahlentscheidung gemacht. Angesichts dessen sei die Bewerbung von Richter Dr. W. als nicht mehr berücksichtigungsfähig anzusehen. Außerdem hätte dessen Bewerbung allein eine Fortsetzung des Verfahrens, nicht aber den Abbruch des Verfahrens zur Folge haben dürfen. Wenn in einem laufenden Verfahren - wie hier die Beigeladene - zumindest eine(r) der BewerberInnen als geeignet angesehen werde, sei es auch nicht gerechtfertigt "zur Aktualisierung des Bewerberkreises", das Verfahren abzubrechen, weil damit ermöglicht würde, die Ergebnisse des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu unterlaufen und die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu erschweren. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens von mehr als einem Jahr vermöge einen Abbruch nicht zu rechtfertigen, weil diese Dauer verfahrenstypisch sei. Der Beschluss könne auch keinen Bestand haben, weil er zur Rechtfertigung Gründe anführe (Aktualisierung des Bewerberkreises angesichts der Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr; Erkennen der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens; Neuausschreibung im Zusammenhang mit der Neuausschreibung von drei weiteren Vorsitzendenstellen), mit denen der Präsident des Bundesfinanzhofs seine Entscheidung gar nicht begründet habe. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei auch verletzt, weil die Abbruchsentscheidung durch den dafür nicht zuständigen Präsidenten des Bundesfinanzhofs getroffen worden sei. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs sei schon nicht mit der eigenen Wahrnehmung des Ministeriums zu der von ihm erklärten Billigung vereinbar. Die fehlende Sachzuständigkeit werde auch nicht durch die "Vorabbilligung" der Abbruchsentscheidung geheilt, weil eine vorherige oder nachträgliche Billigung durch die zuständige Behörde nicht zu den Heilungsgründen nach § 45 VwVfG zähle. Im Übrigen habe eine Anhörung vor der Abbruchsentscheidung nicht stattgefunden.

B.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unbegründet ist und daher insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

I.

12

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265 <268 f.>).

13

Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>).

14

Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 5, 205 <215>, zu Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, juris, Rn. 8 f.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 -, juris, Rn. 16). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366 <367>; BVerfGK 10, 355 <358>). Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366 <367>). Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366 <367>).

II.

15

Diesen Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs werden die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerecht.

16

1. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Abbruchsentscheidung bestehen nicht. Es ist weder in der Beschwerdeschrift dargetan noch sonst ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Würdigung des Geschehens willkürlich erfolgte. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, seine eigene Wertung der Abläufe an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs zu setzen und als einen Verstoß gegen einfachrechtliche Vorschriften zu subsumieren. Letztlich lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht einmal ansatzweise erkennen, weshalb eine formell rechtswidrige Abbruchsentscheidung ihn zugleich in seinem verfassungsrechtlich gewährten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

17

2. Auch in materieller Hinsicht sind die Abbruchsentscheidung und ihre Billigung durch den Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

18

a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 -, juris, Rn. 20) geht das Gericht davon aus, dass in der Regel ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wurde, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Diese Rechtsprechung kann mit dem von Art. 33 Abs. 2 GG angestrebten Ziel der Bestenauslese in Einklang gebracht werden. Die Beendigung eines Auswahlverfahrens, das verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn - wie hier - das zugehörige vorläufige Rechtsschutzverfahren rechtskräftig zu Ungunsten des Dienstherrn abgeschlossen wurde. Mit vertretbarer Argumentation geht der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus davon aus, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht allein der Benachteiligung des Beschwerdeführers beziehungsweise der Bevorzugung anderer Bewerber diente. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich in seiner einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung deutlich herausgearbeitet, ohne zugleich einen Eignungsvorsprung des Beschwerdeführers zu konstatieren. Dass dieser Abbruchsgrund in dem Schreiben vom 16. März 2015 nicht dezidiert erwähnt wird, ist ausnahmsweise unschädlich, da er sich evident aus dem bisherigen Ablauf des Bewerbungsverfahrens für den Beschwerdeführer ergeben konnte.

19

b) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus, dass der Verwaltungsgerichtshof den in dem Schreiben vom 16. März 2015 dokumentierten Abbruchsgrund, nämlich die nachträgliche beziehungsweise erneuerte Bewerbung des Richters Dr. W., gebilligt hat. Ungeachtet des bereits fortgeschrittenen Stellenbesetzungsverfahrens war es zur Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) wenn nicht geboten, so doch gerechtfertigt, einen weiteren Bewerber, dessen Eignung für das angestrebte Amt nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, wofür vorliegend nichts spricht, zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohnehin aufgrund einer einstweiligen Anordnung "angehalten" wurde. Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers, es sei zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen, da eine Auswahlentscheidung des Dienstherrn vorliege und somit eine Entscheidungsreife eingetreten sei. Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Konkurrentenstreitverfahren, in der das Gericht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung monierte, und wegen der noch anhängigen Rechtsstreitigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beurteilung war es zum Zeitpunkt des Abbruchs nicht zu erwarten, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung weiterhin als Grundlage für einen Besetzungsvorschlag dienen würde.

20

c) Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof führe zur Rechtfertigung des Abbruchs Gründe an, die sich in dem Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2015 nicht wiederfänden. Ebenso wie der Präsident zieht der Verwaltungsgerichtshof den Eingang einer neuen Bewerbung als maßgeblichen Abbruchsgrund heran und führt dies weiter aus, ohne eigenständig nicht dokumentierte Gründe, soweit sie nicht ohnehin evident sind (siehe oben II. 2. a), hinzuzufügen.

21

d) Inwieweit die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers vor der Abbruchsentscheidung ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, ist weder dargetan noch ersichtlich.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A.

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Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der am ... Oktober 2013 hausintern ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz ... Senat) mit den bisherigen Bewerbern vorläufig fortzusetzen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller steht seit ... 2000 als Richter auf Lebenszeit am Bundesfinanzhof in den Diensten der Antragsgegnerin. Für ihn wurde unter dem ... Juli 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“, den Vorsitz in einem Senat des Bundesfinanzhofs zu übernehmen, schloss. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014 Widerspruch. Dem Widerspruch wurde durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mit Teilabhilfebescheid vom ... November 2014 zum Teil abgeholfen und die Beurteilung neu gefasst. Das Gesamturteil blieb jedoch bestehen. Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigten ausweislich des Schreibens vom ... Dezember 2014 den Widerspruch aufrechterhalten. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom ... Januar 2015 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 15.750), über die noch nicht entschieden wurde.

In einer hausinternen Stellenausschreibung vom Oktober 2013 wurde die Stelle des Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin des ... Senats am Bundesfinanzhof ausgeschrieben. Auf diese Stellenausschreibung hin bewarben sich der Antragsteller und die Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Dem Antragsteller wurde am ... März 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitgeteilt, dass der Bundesjustizminister beabsichtige, die Stelle der ausgewählten Richterin zu übertragen.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 (M 5 E 14.1291) untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 beantragte der Richter am Bundesfinanzhof Dr. ..., ebenfalls bei der Besetzung der Stelle berücksichtigt zu werden.

Der Präsident des Bundesfinanzhofs schlug dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Besetzungsvorschlag vom ... Februar 2015 vor, die Stelle mit der Richterin Prof. Dr. ... zu besetzen. Dagegen ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigen mit Schreiben vom ... Februar 2015 Widerspruch erheben, über den bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom ... März 2015, gerichtet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, legte der Präsident dar, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werde, weil sich nach Ablauf der Frist noch ein weiterer Bewerber beworben habe und durch den erheblichen Zeitablauf anderen Bewerbern die Gelegenheit gegeben werden solle, ihr Interesse für die Stellen zu bekunden. Es seien des Weiteren Vorsitzendenstellen im ..., ... und ... Senat zu besetzen. Daher solle ein gemeinsames Stellenbesetzungsverfahren für alle vier Vorsitzendenstellen durchgeführt werden. Die Vorsitzendenstellen wurden mit Schreiben vom ... März 2015 neu ausgeschrieben und der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wurde den Bewerbern durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitgeteilt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom ... März 2015 wurde der Abbruch des Auswahlverfahrens von der Leiterin des Referats ZA ... beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebilligt.

Mit Schreiben vom ... März 2015 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Der Präsident des Bundesfinanzhofs sei für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zuständig gewesen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für den Abbruch des Verfahrens nicht vorgelegen. Dem Widerspruch half der Präsident des Bundesfinanzhofs mit Schreiben vom ... März 2015 nicht ab.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, das Verfahren zur Besetzung der am ... Oktober 2013 hausintern ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz ... Senat) mit den bisherigen Bewerbern fortzusetzen.

Ein Anordnungsgrund bestehe, weil die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar sei. Die zeitnahe Fortführung des Besetzungsverfahrens könne durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Ferner sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht erloschen, da der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe und überdies den Besetzungsvorgang von der Antragsgegnerin angefordert habe. Vorsorglich werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Der Dienstherr dürfe im Verwaltungsverfahren keinen Abbruchgrund nachschieben; überdies begründe das Interesse des weiteren Bewerbers keinen Grund für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Erst wenn dieser gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hätte, hätte das Besetzungsverfahren abgebrochen werden dürfen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei schon unzulässig, weil Verwirkung eingetreten sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens erloschen. Ein Anordnungsgrund läge nicht vor, weil keine irreversible Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gegeben sei, da die Stellen neu ausgeschrieben worden seien. Auch ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden, da ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen habe. Die weitere Bewerbung sei zu berücksichtigen gewesen, weil es sich bei der ursprünglich festgesetzten Frist nicht um eine Ausschluss-, sondern um eine Ordnungsfrist gehandelt habe. Für die Ausschreibung sei der Präsident des Bundesfinanzhofs zuständig gewesen, dies sei seit jeher Praxis bei der Antragsgegnerin. Er sei daher für den Abbruch des Auswahlverfahrens ebenfalls zuständig gewesen. Im Übrigen habe das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Abbruch gebilligt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dafür muss sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Verwirkung ist nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris) hat der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, anderenfalls darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (vgl. zur Obliegenheit zeitnaher Rechtsverfolgung im besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch BVerwG, B.v. 25.6.2014 - 2 B 1.13 - IÖD 2014, 220 Rn. 27). Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes/BBG, § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. zur Verwirkung im Dienstrecht zuletzt BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 B 75.13 - DokBer 2014, 314 Rn. 15 ff.). Diese Grundsätze können dem Antragsteller indes nicht entgegen gehalten werden, weil er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom ... März 2015 Widerspruch erheben ließ und dadurch förmlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Der Einwand der Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 B 75.13 - DokBer 2014, 314 Rn. 15). Selbst wenn man das Zeitmoment als eingetreten betrachten würde, so läge der Tatbestand der Verwirkung nicht vor, weil ein entsprechendes Umstandsmoment nicht vom Antragsteller erfüllt wurde.

Im Widerspruch vom ... März 2015 wurde von Antragstellerseite bereits dargelegt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beantragt werde. Mit Schreiben vom ... April 2015 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Vorlage des Besetzungsvorgangs, um die Voraussetzungen eines Antrags nach § 123 VwGO zu überprüfen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wies ein Beamter der Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass sich die Übersendung des Vorgangs wegen der Osterfeiertage verzögern würde. Der Bevollmächtigte erklärte zu diesem Zeitpunkt bereits, dass dies nicht zur Erzeugung eines Verwirkungstatbestands herangezogen werden dürfe (Bl. 135 der Behördenakte). Nach alledem konnte die Antragsgegnerin weder darauf vertrauen, der Antragsteller werde untätig bleiben, noch sich auf die Situation einrichten. Seitens des Antragstellers wurde zeitnah deutlich gemacht, dass er die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes anstrebe. Eine verzögerte Aktenübersendung kann ihm nicht zulasten gereichen, da die Antragsgegnerin insofern bereits ausweislich des Vermerks informiert war. Die Akten wurden zudem erst nach dem ... April 2015 übersandt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung bedurfte es insofern nicht, weil der Antragsteller keine gesetzliche Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO versäumt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht fristgebunden (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 44).

3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil das Auswahlverfahren bereits abgebrochen und durch eine neue Ausschreibung ersetzt wurde.

Der Antragsteller begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.

Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.

4. Im Übrigen liegt eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vor. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (BVerwG B.v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 5.2.2015 - M 5 E 14.4380).

Solche Nachteile sind zu besorgen, weil dem Antragsteller bei Nichtfortsetzung des Auswahlverfahrens irreversible Beeinträchtigungen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs drohen. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu Unrecht erfolgt ist, hat die Behörde dieses abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren aufgrund der bereits erfolgten Ausschreibung fortzuführen und unter den in diesem Verfahren vorhandenen Bewerbern eine Auswahlentscheidung (nach den Regeln der Bestenauslese) zu treffen. Falls der Antragsteller bei diesem Auswahlverfahren nicht zum Zuge käme, hätte er dann die Möglichkeit, in einem neuen Verfahren gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Übertragung der Stelle zu untersagen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist (BayVGH, B.v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris).

5. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren wieder aufzunehmen, glaubhaft gemacht, denn der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle eines Vorsitzenden im ... Senat des Bundesfinanzhofs ist zu Unrecht durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs erfolgt.

a) Der Präsident des Bundesfinanzhofs war für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nach Billigung durch das Bundesministerium sachlich nicht zuständig. Zuständig für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist der Dienstherr (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27), wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Dienstherrnfähigkeit besitzen jedoch nach § 3 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG nur die Länder und der Bund. Der Begriff Dienstherr wird nur für die beschäftigende Körperschaft in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG verwandt (Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 1). Die Dienstherrnfähigkeit kommt dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs indes nicht zu. Die Entscheidung, wenige Wochen nach Übermittlung eines Besetzungsvorschlags (...2015) das Besetzungsverfahren abzubrechen (...2015), ist eine grundlegende Verfügung, die auf den maßgeblichen Erwägungen des zur Besetzung berufenen Organs beruhen muss. Hierzu liegen jeweils nur Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vor. In der formlosen Billigung des Vorschlags des Präsidenten des Bundesfinanzhofs durch das Ministerium können die für das Verfahren wesentlichen Erwägungen nicht gesehen werden. Die für den Abbruch des Auswahlverfahrens ausschlaggebenden Gesichtspunkte wurden ausschließlich durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs (Schreiben vom ...2015) und nicht durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in das Verfahren eingeführt. Daher liegt auch nicht die bloße Weitergabe einer durch den Minister getroffenen Entscheidung über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens durch den Bundesfinanzhof vor.

Vorliegend hatte der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom ... März 2014 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs gebeten, dem Antragsteller über sein Unterliegen im Stellenbesetzungsverfahren zu unterrichten. Daraus wird deutlich, dass ihm die Auswahlentscheidung oblag und der Präsident des Bundesfinanzhofs diese kommunizieren sollte. Auch nach außen hin wurde die Zuständigkeit des Ministers manifestiert, weil der Präsident des Bundesfinanzhofs den Antragsteller am ... März 2014 über die Absicht des Ministers informierte, die Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen und dem Antragsteller das Schreiben vom ... März 2014 übermittelte.

Infolgedessen konnte nur der Minister das angestrengte Auswahlverfahren abbrechen. Anderenfalls würde die vorgegebene Zuständigkeitsordnung unterlaufen und konterkariert werden.

Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 48), liegt die Zuständigkeit umgekehrt für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren als actus contrarius ebenfalls dort.

Dass der Abbruch des streitgegenständlichen Besetzungsverfahrens am ... März vom Bundesministerium gebilligt wurde, genügt zur Wahrung der Zuständigkeitsordnung nicht. Denn sowohl die Auswahlentscheidung als auch der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens müssen vom Dienstherrn selbst vorgenommen werden. Dieser darf sich seiner Aufgabe nicht entledigen, indem er lediglich die Vorschläge einer nachgeordneten Behörde billigt. Er muss vielmehr selbst formal die entsprechenden Verfügungen treffen.

b) Eine Heilung nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes/VwVfG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da vorliegend die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht eingehalten wurden, findet § 46 VwVfG keine Anwendung. Auch die anderen von § 45 Abs. 1 VwVfG erfassten Tatbestände, wonach ein unbeachtlicher Fehler vorläge, sind nicht einschlägig.

6. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2015 - M 5 E 15.1577 - wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Richter am Bundesfinanzhof im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters.

Unter dem 23. Oktober 2013 schrieb der Präsident des Bundesfinanzhofs unter Hinweis darauf, dass der Vorsitzende des III. Senats mit Ablauf des 28. Februar 2014 in den Ruhestand treten werde, hausintern das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof aus. Daraufhin bewarben sich der Antragsteller und die Richterin X. Dem Antragsteller wurde am 11. März 2014 mitgeteilt, dass Richterin X für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Auf seinen Antrag untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 -, die ausgeschriebene Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei. Daraufhin hat der Präsident des Bundesfinanzhofs beide Bewerber erneut beurteilt und auf dieser Grundlage dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Besetzungsbericht vorgelegt. Der Antragsteller legte gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch ein und erhob, nachdem dieser nur zu einem Teil Erfolg hatte, später auch Klage zum Verwaltungsgericht, über die bislang nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 schlug der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und ein gemeinsames Besetzungsverfahren für diese und drei weitere demnächst frei werdende Stellen als Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter zu eröffnen. Auf die ausgeschriebene Vorsitzendenstelle im III. Senat habe sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist, aber noch vor einer abschließenden Auswahlentscheidung ein weiterer Richter beworben, dessen Bewerbung zu berücksichtigen wäre; deshalb bestehe auch kein sachlicher Grund, mögliche zeitnahe weitere Bewerbungen zurückzuweisen. Zudem habe das Besetzungsverfahren so lange gedauert, dass inzwischen drei weitere Vorsitzendenstellen zur Besetzung anstünden. Um allen Richterinnen und Richtern des Bundesfinanzhofs Zugang zu der Bewerberauswahl bei jeder dieser vier Stellen zu ermöglichen, solle das laufende Besetzungsverfahren abgebrochen und diese Stelle zusammen mit den weiteren Stellen neu ausgeschrieben werden. Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde der Abbruch des Auswahlverfahrens am 16. März 2015 telefonisch gebilligt und der neuen Ausschreibung zugestimmt. Daraufhin teilte der Präsident des Bundesfinanzhofs mit Schreiben vom 16. März 2015 dem Antragsteller unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen werde. Der Antragsteller legte gegen den Abbruch mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. März 2015 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Dem am 22. April 2015 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2015 entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der am 23. Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) mit den bisherigen Bewerbern vorläufig fortzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zu Unrecht durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs erfolgt.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 13. Juli 2015 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller verteidigt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. August 2015 den angegriffenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, das Besetzungsverfahren bezüglich der am 23. Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) vorläufig fortzusetzen, muss aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben. Der Antrag ist zwar entgegen der Ansicht der Beschwerde zulässig (1). Er hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch besteht. Der Dienstherr hat das Besetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der aus § 46 DRiG und § 9 Satz 1 BBG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, erloschen (2).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Daher können die Bewerber bereits diese Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zuführen, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter für eine neue Ausschreibung besitzt. Im Interesse des Dienstherrn wie auch der Bewerber an einer zeitnahen Klärung, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird, kann effektiver Rechtsschutz nicht durch eine Hauptsacheklage erreicht werden. Primärrechtsschutz kann daher alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12; U. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 21 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine solche Fallgestaltung mit Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - (juris Rn. 24) unter Rückgriff auf das für Beamte und Richter generell geltende Rechtsmittelsystem entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats zu stellen ist und die Frist mit dem Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt wird. Nach Ablauf der Monatsfrist ist, so das Bundesverwaltungsgericht, die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt.

Die Monatsfrist kann dem Antragsteller allerdings nicht entgegengehalten werden. Er hat zwar, nachdem ihm die Abbruchbenachrichtigung am 16. März 2015 zugegangen war, erst am 22. April 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte die Frist nicht dadurch gewahrt worden sein, dass der Antragsteller bereits am 20. März 2015 Widerspruch eingelegt und dem Dienstherrn wiederholt unter Ankündigung einer Anrufung des Gerichts zu erkennen gegeben hat, dass er auf der Fortsetzung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens bestehe. Denn aus dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Gebot der Rechtssicherheit und im Interesse einer zeitnahen Klärung ist zur Vermeidung einer Verwirkung zu verlangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats tatsächlich bei Gericht gestellt und nicht nur angekündigt wird. Gleichwohl führt die Versäumung der Monatsfrist nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Denn das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014, in dem die Rechtsschutzfrist in richterrechtlicher Konkretisierung des Rechtsgedankens der Verwirkung für die in Streit stehende Fallgestaltung erstmals in dieser Form zeitlich konkretisiert wurde, ist auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts erst am 26. März 2015 eingestellt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verbietet es, die darin entwickelten Maßstäbe zum Nachteil des Antragstellers auf den Rechtsschutz gegen die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Abbruchbenachrichtigung anzuwenden. Unabhängig von der richterrechtlich konkretisierten Monatsfrist kann indes aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen von prozessualer Verwirkung keine Rede sein.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Dienstherr hat das durch Ausschreibung vom 23. Oktober 2013 eröffnete Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, erloschen.

a) Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt, hier das (Beförderungs-)Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof, ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch (§ 46 DRiG und § 9 Satz 1 BBG i.V. mit) Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 10). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird.

Das Bewerbungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, B. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 7 f. m. w. N.).

In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 23).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.

(1) Den formellen Anforderungen ist genügt. Insbesondere hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die zuständige Behörde den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügt.

Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Das ist im Fall des hier zu vergebenden Amtes eines Vorsitzenden Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Dieses führt als personalverwaltendes Fachressort letztverantwortlich das Auswahlverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durch, während der abschließende förmliche Akt der Ernennung und die Prüfung der hierzu erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 60 Abs. 1 GG in die Kompetenz des Bundespräsidenten fallen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 7.8.1996 - 4 S 1929/96 - juris Rn. 4 f.). Das Ministerium ist nicht verpflichtet, sämtliche Schritte des Auswahlverfahrens bis zur Vorlage des Ernennungsvorschlags an den Bundespräsidenten selbst vorzunehmen. Es steht vielmehr in seiner Organisationshoheit, insbesondere den Präsidenten des jeweiligen obersten Gerichtshofs zu beteiligen. Es bleibt allerdings letztverantwortlich für die Auswahlentscheidung und damit auch für die Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.

Diese Grundsätze sind beachtet. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat nicht selbst entschieden, das mit Ausschreibung vom 23. Oktober 2013 eröffnete Verfahren zur Besetzung einer Stelle als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren Vorsitzendenstellen neu auszuschreiben. Er hat mit Schreiben vom 16. März 2015 lediglich eine solche Verfahrensweise unter Darlegung des rechtlichen Rahmens und der seiner Meinung nach dafür sprechenden Gründe dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagen. Das Ministerium hat diesen Vorschlag ausweislich eines bei den Behördenakten befindlichen Vermerks (Beiakt 4 Bl. 109) wegen der Eilbedürftigkeit noch am selben Tag gebilligt und den Präsidenten des Bundesfinanzhofs davon telefonisch unterrichtet. Dabei handelt es sich nicht um die bloße Mitwirkung an der Entscheidung einer anderen Behörde. Das Ministerium hat die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle vielmehr selbst getroffen, indem es den Vorschlag uneingeschränkt übernommen hat und damit selbst verantwortet. Damit ist durch die zuständige Stelle unmissverständlich und aktenmäßig dokumentiert, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ernennung endgültig beendet werden und die Stelle neu ausgeschrieben werden soll. Der dafür maßgebende Grund ist ausreichend in dem Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2015 dokumentiert, das sich das Ministerium in vollem Umfang zu Eigen gemacht hat. Einer vorherigen Anhörung der Bewerber bedarf es nicht; ein - unterstellter - Anhörungsmangel zum Nachteil des Antragstellers wäre im Übrigen inzwischen geheilt.

Der Antragsteller ist, ebenso wie die Bewerberin X und der - nachträgliche - Bewerber Y, von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der beabsichtigten Neuausschreibung und dem hierfür maßgeblichen Grund schriftlich ebenfalls unter dem 16. März 2015 rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Dass dieses Schreiben vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs stammt und keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Ministerium enthält, ist unschädlich. Es handelt sich hierbei nicht etwa um die Entscheidung selbst, sondern lediglich die Unterrichtung der Bewerber über den - durch das Ministerium verfügten - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Das Ministerium, das ausweislich der Akten dieses Schreiben bereits im Entwurf gekannt und ebenfalls gebilligt hat, ist nicht gehindert, seine Entscheidung den Betroffenen durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitteilen zu lassen. Eine solche Verfahrensweise wird, wie dem Antragsteller aus dem Verlauf des abgebrochenen Besetzungsverfahrens bekannt ist, nicht nur bei der Ausschreibung, sondern auch mit Blick auf die Auswahlentscheidung praktiziert (vgl. Beiakt 4 Bl. 32). Für die Mitteilung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens gelten keine strengeren Anforderungen.

(2) Die schriftlich dokumentierte und dem Antragsteller mitgeteilte Begründung des Dienstherrn stellt einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle materiell rechtfertigt.

Nach Ablauf der in der Ausschreibung genannten Frist (Ende November 2013) hat sich Richter Y mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 und Erinnerungsschreiben vom 7. Februar 2015 auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof beworben und beantragt, seine Bewerbung auch noch bei der laufenden Besetzung der streitigen Vorsitzendenstelle (III. Senat) zu berücksichtigen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs ist zwar nach einem Gespräch mit Herrn Y Ende Dezember 2014 zunächst davon ausgegangen, die Bewerbung habe sich erledigt (S. 9 der Beschwerdebegründung). Jedenfalls mit Schreiben vom 7. Februar 2015 hat Richter Y jedoch unmissverständlich klargestellt, dass er sich nach wie vor auch auf die streitige Vorsitzendenstelle bewerbe (Beiakt 3 Bl. 35). Der Dienstherr hat diese nachträgliche Bewerbung zum Anlass genommen, um das Auswahlverfahren abzubrechen, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Das ist sachgerecht und mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der Dienstherr war nicht nur berechtigt, sondern entgegen der Ansicht des Antragstellers verpflichtet, die weitere Bewerbung zu berücksichtigen. Die in Ausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen sind keine Ausschlussfristen, sondern dienen allein dem Interesse des Dienstherrn an einer zügigen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist nicht gehindert, die Suche nach dem am besten geeigneten Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fortzuführen. Er darf sogar einen Bewerber nicht bereits deshalb zurückweisen, weil dessen Bewerbung nach Fristablauf eingegangen ist. Ein Bewerber hat vielmehr immer dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 30 f. m. w. N.). Auf die zu erwartende Verzögerung darf sich der Dienstherr regelmäßig berufen, wenn das Verfahren bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, d. h. der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den sogenannten Auswahlvermerk, stattgefunden hat, wobei der Dienstherr auch dann die Zurückweisung nachvollziehbar begründen muss.

Eine nennenswerte Verzögerung des Besetzungsverfahrens war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erwarten, als Richter Y sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 und 7. Februar 2015 (auch) um die streitige Stelle beworben hat. Dem lässt sich nicht entgegen halten, das Ministerium habe seine Auswahlentscheidung bereits zuvor „längst getroffen“. Denn der damit angesprochene Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014, mit dem sich der Dienstherr für Richterin X entschieden hatte, war vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 - als rechtsfehlerhaft bemängelt worden und konnte damit keine taugliche Grundlage für eine Bewerberauswahl mehr abgeben. Bei Eingang der weiteren Bewerbung von Richter Y lag noch kein neuer Auswahlvermerk des Ministeriums vor. Zwar hatte der Präsident des Bundesfinanzhofs unter dem 28. Juli 2014 bereits einen neuen Besetzungsvorschlag auf der Grundlage neuer dienstlicher (Anlass-) Beurteilungen des Antragstellers und der Bewerberin X erstellt und dem Ministerium übersandt. Dort wurde das Auswahlverfahren aber zunächst nicht weitergeführt, weil der Antragsteller gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt hatte und zunächst dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Widerspruch teilweise abgeholfen hatte (Teilabhilfebescheid vom 27.11.2014), wies das Ministerium den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurück. Über die vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Bei Eingang der weiteren Bewerbung vom 28. Dezember 2014 und ihrer Bekräftigung durch Erinnerungsschreiben vom 7. Februar 2015 stand mithin zunächst noch ein - hinsichtlich der Erwägungen im Teilabhilfebescheid - aktualisierter Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs aus, auf dessen Grundlage dann das Ministerium eine neue Auswahlentscheidung hätte treffen müssen. Selbst Anfang Februar 2015 fehlte es demnach weiterhin an der Entscheidungsreife, weshalb der Dienstherr die nachträgliche Bewerbung von Richter Y nicht nur berücksichtigen durfte, sondern musste.

Angesichts dieses Verfahrensablaufs war der Dienstherr auch mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr berechtigt, den Eingang der neuen Bewerbung zum Anlass zu nehmen, das Auswahlverfahren nunmehr abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren, in absehbarer Zeit frei werdenden Stellen eines Vorsitzenden Richters neu auszuschreiben, um den Bewerberkreis zu aktualisieren. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 - dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hatte, die von ihm mit Vermerk vom 25. Februar 2014 ausgewählte Bewerberin zu ernennen. Denn der Dienstherr ist insbesondere dann zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt, wenn er erkannt hat, dass es fehlerbehaftet ist (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17, 20). Die Erwägung, bei einer Neuausschreibung im Zusammenhang mit der Ausschreibung von drei weiteren Vorsitzendenstellen würde ein größerer Bewerberkreis angesprochen, ist vor diesem Hintergrund sachgerecht und dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes.

Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Abbruch sachwidrig allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen könnte. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht im damaligen einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung zugunsten der Bewerberin X deshalb für rechtsfehlerhaft erachtet, weil der Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014 in sich widersprüchlich gewesen sei und auf einer nicht mehr aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers beruht habe. Das Verwaltungsgericht ist nicht etwa von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers gegenüber X ausgegangen. Darüber hinaus gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG keinen Schutz davor, dass sich die Stellenbesetzung verzögert und weitere Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, U. v.29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 28 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 5.000 Euro heraufgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.