I.
Der am ... 1964 geborene Antragsteller steht als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung des auf der Internetseite „bund.de“ am 21. Januar 2015 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausgeschriebenen Dienstpostens „Referentin/Referent Geländebetreuung“ beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Dienstort .... Auf die Stellenausschreibung hatten sich 15 externe Bewerber, darunter die später ausgewählte Bewerberin, eine Absolventin des (Master-)Studiengangs „Umweltplanung und Ingenieurökologie“ an der TU ..., zwei bei der Antragsgegnerin beschäftigte Arbeitnehmer und der Antragsteller beworben.
Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Februar 2015 an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden die Bewerbungen mit der Bitte um fachliche Stellungnahme übersandt und darauf hingewiesen, dass neun Bewerber nicht alle Qualifikationsanforderungen erfüllten und für eine Stellenbesetzung nicht in Betracht kommen dürften.
Am 7. April 2015 fanden vor einer Kommission des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr als zukünftiger Beschäftigungsbehörde Vorstellungsgespräche mit der später ausgewählten Bewerberin und dem Antragsteller statt.
Unter dem 14. April 2015 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr der Einstellungsbehörde seine fachliche Einschätzung zu den Bewerbungen mit. Es kommt dabei in einer zusammenfassenden Gesamtbewertung der vorliegenden Bewerbungsunterlagen und des Auswahlgesprächs zu dem Ergebnis, dass der Absolventin des (Master-)Studiengangs „Umweltplanung und Ingenieurökologie“ an der TU ... gegenüber dem Antragsteller ein erkennbarer Vorteil in der Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten zuzubilligen sei und deshalb vorgeschlagen werde, den Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit ihr zu besetzen.
Daraufhin unterbreitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter dem 13. Mai 2015 einen - von dem/der entscheidungsbefugten Vorgesetzten durch Abzeichnung am 13. Mai 2015 gebilligten - Entscheidungsvorschlag für die Stellenbesetzung und leitete diesen unter demselben Datum dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der Bitte um Kenntnisnahme zu. Darin wird die vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr favorisierte Bewerberin zur Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen und zur Begründung auf dessen Einschätzung Bezug genommen.
Nachdem dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. Juli 2015 mitgeteilt worden war, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können, da er im fachlichen Auswahlgespräch nicht in dem Umfang die geforderten Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen bzw. der einschlägigen Fachvorschriften habe nachweisen können, wie die letztlich ausgewählte Bewerberin, beantragte er beim erkennenden Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 20. Oktober 2015 wurde der Antragsgegnerin in dem unter dem Aktenzeichen Au 2 E 15.1068 geführten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten „Referentin/Referent Geländebetreuung“ beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung in der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Dienstort ..., mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
In den Gründen seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass bei einer Konkurrenz zwischen externen/nicht verbeamteten bzw. nicht im Angestelltenverhältnis beim ausschreibenden Dienstherrn tätigen Bewerbern auf der einen Seite und Beamten auf der anderen Seite der die Besetzungsentscheidung treffenden Stelle grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet sei, den Leistungsvergleich selbst durchzuführen und dazu maßgeblich auf das Ergebnis von Auswahlgesprächen abzustellen. Die Auswahlgespräche müssten allerdings, um im Rahmen des Bewerbungsgesamtvergleichs ein gegebenenfalls ausschlaggebendes Gewicht erlangen zu können, gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen. Je mehr die gestellten Fragen an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert seien, umso stärker könne dem Inhalt der Antworten Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin müsse die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlgespräch beteiligten Personen, d. h. der Mitglieder der Auswahlkommission, gewährleistet sein. Schließlich müsse der Verlauf eines solchen Auswahlgesprächs zumindest in Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen. Die ausreichende Dokumentation der wesentlichen Fragen der Mitglieder der Auswahlkommission und des Inhalts der Antworten gewinne umso mehr an Bedeutung, desto mehr Gewicht dem Auswahlgespräch für die Auswahlentscheidung zukomme. Eine den konkreten Inhalt des Auswahlgesprächs aussagekräftig und nachvollziehbar wiedergebende Dokumentation sei insbesondere dann unerlässlich, wenn bei der Auswahlentscheidung - wie hier - in entscheidender Weise auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs abgestellt werde. Ob der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder überschritten habe, lasse sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation der Auswahlgespräche und der darauf gestützten Auswahlerwägungen kontrollieren. Die Dokumentationspflicht stelle als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Diesen Vorgaben sei im vorliegenden Fall nicht in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise Rechnung getragen worden. Insbesondere fehle es an einer der Bedeutung der Auswahlgespräche für die Auswahlentscheidung entsprechenden sachgerechten Dokumentation des Inhalts. Dieser ergebe sich nicht hinreichend aus den fachlichen Voten der Auswahlkommission in der Stellungnahme vom 14. April 2015. Ein Protokoll über den Gegenstand der Gespräche, die gestellten Fragen und die Antworten der Bewerber sei nicht gefertigt worden. Dadurch sei nicht nachvollziehbar, welche Inhalte die Auswahlgespräche konkret aufgewiesen hätten. Die naturgemäß mit prognostischen Einschätzungen und Wertungen versehene fachliche Stellungnahme lasse den Verlauf des Auswahlgesprächs nicht erkennen. Es erfolge lediglich eine zusammenfassende Würdigung von Antworten der Bewerber, wobei jedoch unklar bleibe, ob es sich dabei nur um eine Auswahl aller Antworten gehandelt und ob den Bewerbern die gleichen Fragen gestellt worden seien. Das vorliegende Protokollierungsdefizit führe dazu, dass die maßgeblich auf das Ergebnis der Auswahlgespräche gestützte Auswahlentscheidung an einem rechtlichen Mangel leide und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze. Der aufgezeigte Fehler des Bewerbungsverfahrens sei auch potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren mit seiner Bewerbung zum Zuge kommen könne. Die Auswahl des Antragstellers erscheine hierbei zumindest möglich.
Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. November 2015 zunächst mitgeteilt, dass das Personalauswahlverfahren nach wie vor andauere. Sofern hierzu ein Ergebnis vorliege, werde unaufgefordert wieder mit ihm Verbindung aufgenommen.
Mit Vermerk des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. Januar 2016 wurde sodann festgestellt, dass der Antragsgegnerin gerichtlich untersagt worden sei, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen, solange nicht eine rechtskräftige Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers vorliege. In der Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass es bei Auswahlgesprächen notwendig sei, dass ein einheitlich gehandhabter, möglichst strukturierter Fragen- und Bewertungskatalog zur Anwendung gelange und die Auswahlgespräche sowie die darauf gestützten Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar, aussagekräftig und schlüssig dokumentiert seien. Nur so lasse sich kontrollieren, ob der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder überschritten habe. Da bei den Auswahlgesprächen am 7. April 2015 kein Protokoll über den Gegenstand der Gespräche, die gestellten Fragen und die Antworten der Bewerberinnen und Bewerber gefertigt worden sei, leide die Auswahlentscheidung an einem rechtlichen Mangel. Vor dem Hintergrund, dass die Ausschreibung des Dienstpostens bereits ein Jahr zurückliege, ausgeschriebene Dienstposten grundsätzlich zeitnah zum Ende der Ausschreibungsfrist zu besetzen seien und bei einer erneuten Ausschreibung mit einem anderen Bewerberfeld zu rechnen sei, sei der Aufhebung der Ausschreibung gegenüber einer erneuten Durchführung von Auswahlgesprächen der Vorzug zu geben.
Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2016 mitgeteilt, dass die Ausschreibung „Referentin/Referent Geländebetreuung“ beim Kompetenzzentrum Baumanagement des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Dienstort ..., aus dienstlichen Gründen aufgehoben worden sei. Infolge dessen werde das Ausschreibungsverfahren geschlossen.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. Februar 2016 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016, bei Gericht am selben Tage eingegangen, begehrt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Dienstposten als Referentin/Referent Geländebetreuung beim Kompetenzzentrum Baumanagement des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in ... (Kennziffer bei bund.de ...) fortzusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Abbruch des Ausschreibungsverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze, da die Entscheidung rechtswidrig sei. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bedürfe eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genüge. Die bloße Angabe „dienstliche Gründe“ im Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2016 als Begründung für die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens genüge hierfür nicht.
Mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2016 wandte sich die Antragsgegnerin gegen das Rechtsschutzbegehren. Für sie ist beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Eine Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs sei nicht zu besorgen, da das Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen worden sei. Der Dienstherr dürfe ein eingeleitetes Auswahlverfahren jederzeit beenden, wenn ein sachlicher Grund vorliege. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen sei ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Vorliegend sei der Abbruch des Ausschreibungsverfahrens aus den Gründen des Abbruchvermerks vom 8. Januar 2016 sachlich gerechtfertigt. Demgemäß liege die streitgegenständliche Dienstpostenausschreibung nunmehr so lange Zeit in der Vergangenheit, dass eine Aktualisierung des Bewerberkreises vonnöten sei.
Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setze voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangten bzw. der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert werde. Maßgebend bei der Bewertung, ob und inwieweit ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliege, könne demnach nur die Begründung der Antragsgegnerin sein. Dies zugrunde gelegt, sei ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Der als Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angegebene Zeitfortschritt, der bewirke, dass bei einer erneuten Ausschreibung mit einem anderen Bewerberfeld zu rechnen sei, genüge hierfür nicht. Es werde bestritten, dass bei der Antragsgegnerin eine Praxis herrsche, wonach Dienstposten grundsätzlich zeitnah zum Ende der Ausschreibungsfrist besetzt würden. Aus dem Aktenvermerk gehe nicht hervor, warum man für die Auswahlentscheidung nunmehr auf ein erneuertes Bewerberfeld abstellen wolle. Maßgeblich sei die im Abbruchvermerk angegebene Begründung. Die späteren Darlegungen in Schreiben an das Gericht seien irrelevant.
Die Antragsgegnerin nahm hierzu mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. März 2016 Stellung und wies u. a. darauf hin, dass das Bestreben, eine Aktualisierung des Bewerberkreises und möglicherweise auch eine Verbreiterung der Grundlagen für eine Entscheidungsfindung zu erreichen, mit Blick auf das vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der zu vergebenden Dienstposten keinesfalls sachwidrig sein könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie der beigezogenen Verfahrensakte Au 2 E 15.1068 verwiesen.
II.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht (BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 = ZBR 2015, 196) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (s. hierzu BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = NVwZ 2013, 955; HessVGH, B.v. 10.11.2012 - 1 B 286/15 - juris Rn. 8), ist unbegründet.
Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294, § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt. Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
Aus der Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Bewerbungsverfahren rechtsbeständig beendet wird (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a. a. O.). Dies kann u. a. dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbricht (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361). Dem Dienstherrn steht in Bezug auf die Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366). Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (BayVGH, B.v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 8; B.v. 15.10.2015 - 6 CE 15.1847 - juris Rn. 12; Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 9 Rn. 1 a.E.).
Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Da durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden, darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen, wenn der Abbruch des Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 28.11.2011 a. a. O.).
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. So kann etwa das Verfahren beendet werden, weil der Dienstposten, der dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzt werden soll. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, den Dienstposten neu zuzuschneiden (BVerwG, U.v. 3.12.2014 a. a. O.).
Der Dienstherr ist darüber hinaus berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Dies lässt eine Beendigung des Auswahlverfahrens zu, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U.v. 27.11.2014 a. a. O.; B.v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13 - BVerwGE 149, 153; U.v. 29.11.2012 a. a. O.). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerfG, B.v. 28.4.2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998; B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366).
Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte (BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - BayVBl 2016, 166 = NVwZ-RR 2015, 905). Da dies im vorliegenden Fall das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr war bzw. gewesen wäre, wurde hier die Abbruchentscheidung durch die zuständige Behörde getroffen.
In formeller Hinsicht müssen die Bewerber - um den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden - von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Weise Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren ohne Durchführung der Stellenbesetzung endgültig beenden will (BVerwG, U.v. 27.11.2014 a. a. O.).
Zudem muss der maßgebliche Grund für den Abbruch jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, von der für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zuständigen Behörde ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für die endgültige Beendigung des Verfahrens nachzuvollziehen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 - BayVBl 2016, 154; B.v. 28.11.2011 a. a. O.; BayVGH, B.v. 11.8.2015 a. a. O.; VG München, U.v. 21.10.2014 - M 3 K 12.4089 - juris Rn. 54).
Argumente, die erst im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen werden, können hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden, da diese Verfahrensweise die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise mindert (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = BVerfGK 11, 398/403; HessVGH, B.v. 15.5.1992 - 1 TG 2485/91 - ZBR 1993, 337/338).
Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin gerecht. Die dem Antragsteller übersandte Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2016, das Auswahlverfahren sei aus dienstlichen Gründen aufgehoben worden, genügt den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben für eine Mitteilung über den Abbruch eines Besetzungsverfahrens, auch wenn sie nur über den endgültigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens informiert und den Abbruchgrund nur sehr vage benennt („dienstliche Gründe“) ohne das Vorliegen eines sachlichen Abbruchgrundes inhaltlich näher darzulegen. Der Antragsteller wurde damit - dem Zweck der Mitteilung entsprechend - über das Erlöschen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Kenntnis gesetzt und war dadurch - ggf. nach Akteneinsicht - in der Lage, darüber befinden zu können, ob er die Abbruchentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz erlangen möchte.
Darüber hinaus genügen hier auch die im Aktenvermerk vom 8. Januar 2016 schriftlich festgehaltenen Abbruchgründe sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht den an eine ordnungsgemäße Abbruchentscheidung eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellenden Anforderungen. Es ist dort zur Begründung der Abbruchentscheidung dargelegt, dass das Auswahlverfahren an einem rechtlichen Mangel leide, da bei den Auswahlgesprächen am 7. April 2015 kein Protokoll über den Gegenstand der Gespräche, die gestellten Fragen und die Antworten der Bewerberinnen und Bewerber gefertigt worden sei („Protokollierungsdefizit“). Als - weiterer - Abbruchgrund ist angeführt, dass die Ausschreibung des Dienstpostens bereits ein Jahr zurückliege, Dienstposten grundsätzlich zeitnah zum Ende der Ausschreibungsfrist zu besetzen seien und bei einer erneuten Ausschreibung mit einem anderen Bewerberfeld zu rechnen sei. Deshalb sei der Aufhebung der Ausschreibung gegenüber einer erneuten Durchführung von Auswahlgesprächen der Vorzug zu geben.
Bereits das dort als Abbruchgrund aufgeführte Dokumentationsdefizit in Bezug auf das Auswahlgespräch ist geeignet, den Abbruch sachlich zu rechtfertigen. Der Dienstherr kann nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, ob er das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt beendet. Er ist nicht darauf beschränkt, einzelne rechtsfehlerhaft durchgeführte Teilabschnitte zu wiederholen und das Verfahren dann an dieser Stelle fortzusetzen (VG Gelsenkirchen, B.v. 26.1.2016 - 12 L 2173/15 - juris Rn. 30).
Dem im Vermerk vom 8. Januar 2016 darüber hinaus zum Ausdruck kommenden Ziel der Antragsgegnerin, durch den vollständigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und eine Neuausschreibung einen neuen Bewerberkreis anzusprechen, kann im Übrigen angesichts des Zeitablaufs und des dem Dienstherrn eingeräumten weiten organisatorischen Ermessens in diesem Bereich eine sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht abgesprochen werden.
Der Abbruch wird schließlich in der Regel auch dann als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn - worauf im Vermerk vom 8. Januar 2016 ebenfalls abgestellt wird - dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wurde, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen (BVerfG, B.v. 24.9.2015 a. a. O.; BVerwG, U.v. 29.11.2012 a. a. O.). Die Beendigung eines Auswahlverfahrens, das verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn - wie hier - das zugehörige vorläufige Rechtsschutzverfahren rechtskräftig zu Ungunsten des Dienstherrn abgeschlossen wurde.
Da den rechtlichen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens von der Antragsgegnerin im Ergebnis Genüge getan wurde und der Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, damit erloschen ist, konnte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (BayVGH, B.v. 15.10.2015 - 6 CE 15.1847 - juris Rn. 20, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28; B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4).