Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2015 - 6 CE 15.1379

bei uns veröffentlicht am11.08.2015

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2015 - M 5 E 15.1577 - wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Richter am Bundesfinanzhof im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters.

Unter dem 23. Oktober 2013 schrieb der Präsident des Bundesfinanzhofs unter Hinweis darauf, dass der Vorsitzende des III. Senats mit Ablauf des 28. Februar 2014 in den Ruhestand treten werde, hausintern das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof aus. Daraufhin bewarben sich der Antragsteller und die Richterin X. Dem Antragsteller wurde am 11. März 2014 mitgeteilt, dass Richterin X für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Auf seinen Antrag untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 -, die ausgeschriebene Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei. Daraufhin hat der Präsident des Bundesfinanzhofs beide Bewerber erneut beurteilt und auf dieser Grundlage dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Besetzungsbericht vorgelegt. Der Antragsteller legte gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch ein und erhob, nachdem dieser nur zu einem Teil Erfolg hatte, später auch Klage zum Verwaltungsgericht, über die bislang nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 schlug der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und ein gemeinsames Besetzungsverfahren für diese und drei weitere demnächst frei werdende Stellen als Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter zu eröffnen. Auf die ausgeschriebene Vorsitzendenstelle im III. Senat habe sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist, aber noch vor einer abschließenden Auswahlentscheidung ein weiterer Richter beworben, dessen Bewerbung zu berücksichtigen wäre; deshalb bestehe auch kein sachlicher Grund, mögliche zeitnahe weitere Bewerbungen zurückzuweisen. Zudem habe das Besetzungsverfahren so lange gedauert, dass inzwischen drei weitere Vorsitzendenstellen zur Besetzung anstünden. Um allen Richterinnen und Richtern des Bundesfinanzhofs Zugang zu der Bewerberauswahl bei jeder dieser vier Stellen zu ermöglichen, solle das laufende Besetzungsverfahren abgebrochen und diese Stelle zusammen mit den weiteren Stellen neu ausgeschrieben werden. Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde der Abbruch des Auswahlverfahrens am 16. März 2015 telefonisch gebilligt und der neuen Ausschreibung zugestimmt. Daraufhin teilte der Präsident des Bundesfinanzhofs mit Schreiben vom 16. März 2015 dem Antragsteller unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen werde. Der Antragsteller legte gegen den Abbruch mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. März 2015 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Dem am 22. April 2015 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2015 entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der am 23. Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) mit den bisherigen Bewerbern vorläufig fortzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zu Unrecht durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs erfolgt.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 13. Juli 2015 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller verteidigt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. August 2015 den angegriffenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, das Besetzungsverfahren bezüglich der am 23. Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) vorläufig fortzusetzen, muss aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben. Der Antrag ist zwar entgegen der Ansicht der Beschwerde zulässig (1). Er hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch besteht. Der Dienstherr hat das Besetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der aus § 46 DRiG und § 9 Satz 1 BBG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, erloschen (2).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Daher können die Bewerber bereits diese Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zuführen, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter für eine neue Ausschreibung besitzt. Im Interesse des Dienstherrn wie auch der Bewerber an einer zeitnahen Klärung, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird, kann effektiver Rechtsschutz nicht durch eine Hauptsacheklage erreicht werden. Primärrechtsschutz kann daher alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12; U. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 21 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine solche Fallgestaltung mit Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - (juris Rn. 24) unter Rückgriff auf das für Beamte und Richter generell geltende Rechtsmittelsystem entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats zu stellen ist und die Frist mit dem Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt wird. Nach Ablauf der Monatsfrist ist, so das Bundesverwaltungsgericht, die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt.

Die Monatsfrist kann dem Antragsteller allerdings nicht entgegengehalten werden. Er hat zwar, nachdem ihm die Abbruchbenachrichtigung am 16. März 2015 zugegangen war, erst am 22. April 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte die Frist nicht dadurch gewahrt worden sein, dass der Antragsteller bereits am 20. März 2015 Widerspruch eingelegt und dem Dienstherrn wiederholt unter Ankündigung einer Anrufung des Gerichts zu erkennen gegeben hat, dass er auf der Fortsetzung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens bestehe. Denn aus dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Gebot der Rechtssicherheit und im Interesse einer zeitnahen Klärung ist zur Vermeidung einer Verwirkung zu verlangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats tatsächlich bei Gericht gestellt und nicht nur angekündigt wird. Gleichwohl führt die Versäumung der Monatsfrist nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Denn das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014, in dem die Rechtsschutzfrist in richterrechtlicher Konkretisierung des Rechtsgedankens der Verwirkung für die in Streit stehende Fallgestaltung erstmals in dieser Form zeitlich konkretisiert wurde, ist auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts erst am 26. März 2015 eingestellt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verbietet es, die darin entwickelten Maßstäbe zum Nachteil des Antragstellers auf den Rechtsschutz gegen die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Abbruchbenachrichtigung anzuwenden. Unabhängig von der richterrechtlich konkretisierten Monatsfrist kann indes aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen von prozessualer Verwirkung keine Rede sein.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Dienstherr hat das durch Ausschreibung vom 23. Oktober 2013 eröffnete Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, erloschen.

a) Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt, hier das (Beförderungs-)Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof, ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch (§ 46 DRiG und § 9 Satz 1 BBG i.V. mit) Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 10). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird.

Das Bewerbungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, B. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 7 f. m. w. N.).

In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 23).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.

(1) Den formellen Anforderungen ist genügt. Insbesondere hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die zuständige Behörde den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügt.

Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Das ist im Fall des hier zu vergebenden Amtes eines Vorsitzenden Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Dieses führt als personalverwaltendes Fachressort letztverantwortlich das Auswahlverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durch, während der abschließende förmliche Akt der Ernennung und die Prüfung der hierzu erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 60 Abs. 1 GG in die Kompetenz des Bundespräsidenten fallen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 7.8.1996 - 4 S 1929/96 - juris Rn. 4 f.). Das Ministerium ist nicht verpflichtet, sämtliche Schritte des Auswahlverfahrens bis zur Vorlage des Ernennungsvorschlags an den Bundespräsidenten selbst vorzunehmen. Es steht vielmehr in seiner Organisationshoheit, insbesondere den Präsidenten des jeweiligen obersten Gerichtshofs zu beteiligen. Es bleibt allerdings letztverantwortlich für die Auswahlentscheidung und damit auch für die Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.

Diese Grundsätze sind beachtet. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat nicht selbst entschieden, das mit Ausschreibung vom 23. Oktober 2013 eröffnete Verfahren zur Besetzung einer Stelle als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren Vorsitzendenstellen neu auszuschreiben. Er hat mit Schreiben vom 16. März 2015 lediglich eine solche Verfahrensweise unter Darlegung des rechtlichen Rahmens und der seiner Meinung nach dafür sprechenden Gründe dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagen. Das Ministerium hat diesen Vorschlag ausweislich eines bei den Behördenakten befindlichen Vermerks (Beiakt 4 Bl. 109) wegen der Eilbedürftigkeit noch am selben Tag gebilligt und den Präsidenten des Bundesfinanzhofs davon telefonisch unterrichtet. Dabei handelt es sich nicht um die bloße Mitwirkung an der Entscheidung einer anderen Behörde. Das Ministerium hat die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle vielmehr selbst getroffen, indem es den Vorschlag uneingeschränkt übernommen hat und damit selbst verantwortet. Damit ist durch die zuständige Stelle unmissverständlich und aktenmäßig dokumentiert, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ernennung endgültig beendet werden und die Stelle neu ausgeschrieben werden soll. Der dafür maßgebende Grund ist ausreichend in dem Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2015 dokumentiert, das sich das Ministerium in vollem Umfang zu Eigen gemacht hat. Einer vorherigen Anhörung der Bewerber bedarf es nicht; ein - unterstellter - Anhörungsmangel zum Nachteil des Antragstellers wäre im Übrigen inzwischen geheilt.

Der Antragsteller ist, ebenso wie die Bewerberin X und der - nachträgliche - Bewerber Y, von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der beabsichtigten Neuausschreibung und dem hierfür maßgeblichen Grund schriftlich ebenfalls unter dem 16. März 2015 rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Dass dieses Schreiben vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs stammt und keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Ministerium enthält, ist unschädlich. Es handelt sich hierbei nicht etwa um die Entscheidung selbst, sondern lediglich die Unterrichtung der Bewerber über den - durch das Ministerium verfügten - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Das Ministerium, das ausweislich der Akten dieses Schreiben bereits im Entwurf gekannt und ebenfalls gebilligt hat, ist nicht gehindert, seine Entscheidung den Betroffenen durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitteilen zu lassen. Eine solche Verfahrensweise wird, wie dem Antragsteller aus dem Verlauf des abgebrochenen Besetzungsverfahrens bekannt ist, nicht nur bei der Ausschreibung, sondern auch mit Blick auf die Auswahlentscheidung praktiziert (vgl. Beiakt 4 Bl. 32). Für die Mitteilung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens gelten keine strengeren Anforderungen.

(2) Die schriftlich dokumentierte und dem Antragsteller mitgeteilte Begründung des Dienstherrn stellt einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle materiell rechtfertigt.

Nach Ablauf der in der Ausschreibung genannten Frist (Ende November 2013) hat sich Richter Y mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 und Erinnerungsschreiben vom 7. Februar 2015 auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof beworben und beantragt, seine Bewerbung auch noch bei der laufenden Besetzung der streitigen Vorsitzendenstelle (III. Senat) zu berücksichtigen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs ist zwar nach einem Gespräch mit Herrn Y Ende Dezember 2014 zunächst davon ausgegangen, die Bewerbung habe sich erledigt (S. 9 der Beschwerdebegründung). Jedenfalls mit Schreiben vom 7. Februar 2015 hat Richter Y jedoch unmissverständlich klargestellt, dass er sich nach wie vor auch auf die streitige Vorsitzendenstelle bewerbe (Beiakt 3 Bl. 35). Der Dienstherr hat diese nachträgliche Bewerbung zum Anlass genommen, um das Auswahlverfahren abzubrechen, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Das ist sachgerecht und mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der Dienstherr war nicht nur berechtigt, sondern entgegen der Ansicht des Antragstellers verpflichtet, die weitere Bewerbung zu berücksichtigen. Die in Ausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen sind keine Ausschlussfristen, sondern dienen allein dem Interesse des Dienstherrn an einer zügigen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist nicht gehindert, die Suche nach dem am besten geeigneten Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fortzuführen. Er darf sogar einen Bewerber nicht bereits deshalb zurückweisen, weil dessen Bewerbung nach Fristablauf eingegangen ist. Ein Bewerber hat vielmehr immer dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 30 f. m. w. N.). Auf die zu erwartende Verzögerung darf sich der Dienstherr regelmäßig berufen, wenn das Verfahren bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, d. h. der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den sogenannten Auswahlvermerk, stattgefunden hat, wobei der Dienstherr auch dann die Zurückweisung nachvollziehbar begründen muss.

Eine nennenswerte Verzögerung des Besetzungsverfahrens war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erwarten, als Richter Y sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 und 7. Februar 2015 (auch) um die streitige Stelle beworben hat. Dem lässt sich nicht entgegen halten, das Ministerium habe seine Auswahlentscheidung bereits zuvor „längst getroffen“. Denn der damit angesprochene Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014, mit dem sich der Dienstherr für Richterin X entschieden hatte, war vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 - als rechtsfehlerhaft bemängelt worden und konnte damit keine taugliche Grundlage für eine Bewerberauswahl mehr abgeben. Bei Eingang der weiteren Bewerbung von Richter Y lag noch kein neuer Auswahlvermerk des Ministeriums vor. Zwar hatte der Präsident des Bundesfinanzhofs unter dem 28. Juli 2014 bereits einen neuen Besetzungsvorschlag auf der Grundlage neuer dienstlicher (Anlass-) Beurteilungen des Antragstellers und der Bewerberin X erstellt und dem Ministerium übersandt. Dort wurde das Auswahlverfahren aber zunächst nicht weitergeführt, weil der Antragsteller gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt hatte und zunächst dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Widerspruch teilweise abgeholfen hatte (Teilabhilfebescheid vom 27.11.2014), wies das Ministerium den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurück. Über die vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Bei Eingang der weiteren Bewerbung vom 28. Dezember 2014 und ihrer Bekräftigung durch Erinnerungsschreiben vom 7. Februar 2015 stand mithin zunächst noch ein - hinsichtlich der Erwägungen im Teilabhilfebescheid - aktualisierter Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs aus, auf dessen Grundlage dann das Ministerium eine neue Auswahlentscheidung hätte treffen müssen. Selbst Anfang Februar 2015 fehlte es demnach weiterhin an der Entscheidungsreife, weshalb der Dienstherr die nachträgliche Bewerbung von Richter Y nicht nur berücksichtigen durfte, sondern musste.

Angesichts dieses Verfahrensablaufs war der Dienstherr auch mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr berechtigt, den Eingang der neuen Bewerbung zum Anlass zu nehmen, das Auswahlverfahren nunmehr abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren, in absehbarer Zeit frei werdenden Stellen eines Vorsitzenden Richters neu auszuschreiben, um den Bewerberkreis zu aktualisieren. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 - dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hatte, die von ihm mit Vermerk vom 25. Februar 2014 ausgewählte Bewerberin zu ernennen. Denn der Dienstherr ist insbesondere dann zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt, wenn er erkannt hat, dass es fehlerbehaftet ist (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17, 20). Die Erwägung, bei einer Neuausschreibung im Zusammenhang mit der Ausschreibung von drei weiteren Vorsitzendenstellen würde ein größerer Bewerberkreis angesprochen, ist vor diesem Hintergrund sachgerecht und dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes.

Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Abbruch sachwidrig allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen könnte. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht im damaligen einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung zugunsten der Bewerberin X deshalb für rechtsfehlerhaft erachtet, weil der Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014 in sich widersprüchlich gewesen sei und auf einer nicht mehr aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers beruht habe. Das Verwaltungsgericht ist nicht etwa von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers gegenüber X ausgegangen. Darüber hinaus gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG keinen Schutz davor, dass sich die Stellenbesetzung verzögert und weitere Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, U. v.29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 28 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 5.000 Euro heraufgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts


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Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der am ... Oktober 2013 hausintern ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz ... Senat) mit den bisherigen Bewerbern vorläufig fortzusetzen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller steht seit ... 2000 als Richter auf Lebenszeit am Bundesfinanzhof in den Diensten der Antragsgegnerin. Für ihn wurde unter dem ... Juli 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“, den Vorsitz in einem Senat des Bundesfinanzhofs zu übernehmen, schloss. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014 Widerspruch. Dem Widerspruch wurde durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mit Teilabhilfebescheid vom ... November 2014 zum Teil abgeholfen und die Beurteilung neu gefasst. Das Gesamturteil blieb jedoch bestehen. Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigten ausweislich des Schreibens vom ... Dezember 2014 den Widerspruch aufrechterhalten. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom ... Januar 2015 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 15.750), über die noch nicht entschieden wurde.

In einer hausinternen Stellenausschreibung vom Oktober 2013 wurde die Stelle des Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin des ... Senats am Bundesfinanzhof ausgeschrieben. Auf diese Stellenausschreibung hin bewarben sich der Antragsteller und die Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Dem Antragsteller wurde am ... März 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitgeteilt, dass der Bundesjustizminister beabsichtige, die Stelle der ausgewählten Richterin zu übertragen.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 (M 5 E 14.1291) untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 beantragte der Richter am Bundesfinanzhof Dr. ..., ebenfalls bei der Besetzung der Stelle berücksichtigt zu werden.

Der Präsident des Bundesfinanzhofs schlug dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Besetzungsvorschlag vom ... Februar 2015 vor, die Stelle mit der Richterin Prof. Dr. ... zu besetzen. Dagegen ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigen mit Schreiben vom ... Februar 2015 Widerspruch erheben, über den bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom ... März 2015, gerichtet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, legte der Präsident dar, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werde, weil sich nach Ablauf der Frist noch ein weiterer Bewerber beworben habe und durch den erheblichen Zeitablauf anderen Bewerbern die Gelegenheit gegeben werden solle, ihr Interesse für die Stellen zu bekunden. Es seien des Weiteren Vorsitzendenstellen im ..., ... und ... Senat zu besetzen. Daher solle ein gemeinsames Stellenbesetzungsverfahren für alle vier Vorsitzendenstellen durchgeführt werden. Die Vorsitzendenstellen wurden mit Schreiben vom ... März 2015 neu ausgeschrieben und der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wurde den Bewerbern durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitgeteilt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom ... März 2015 wurde der Abbruch des Auswahlverfahrens von der Leiterin des Referats ZA ... beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebilligt.

Mit Schreiben vom ... März 2015 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Der Präsident des Bundesfinanzhofs sei für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zuständig gewesen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für den Abbruch des Verfahrens nicht vorgelegen. Dem Widerspruch half der Präsident des Bundesfinanzhofs mit Schreiben vom ... März 2015 nicht ab.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, das Verfahren zur Besetzung der am ... Oktober 2013 hausintern ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz ... Senat) mit den bisherigen Bewerbern fortzusetzen.

Ein Anordnungsgrund bestehe, weil die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar sei. Die zeitnahe Fortführung des Besetzungsverfahrens könne durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Ferner sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht erloschen, da der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe und überdies den Besetzungsvorgang von der Antragsgegnerin angefordert habe. Vorsorglich werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Der Dienstherr dürfe im Verwaltungsverfahren keinen Abbruchgrund nachschieben; überdies begründe das Interesse des weiteren Bewerbers keinen Grund für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Erst wenn dieser gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hätte, hätte das Besetzungsverfahren abgebrochen werden dürfen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei schon unzulässig, weil Verwirkung eingetreten sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens erloschen. Ein Anordnungsgrund läge nicht vor, weil keine irreversible Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gegeben sei, da die Stellen neu ausgeschrieben worden seien. Auch ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden, da ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen habe. Die weitere Bewerbung sei zu berücksichtigen gewesen, weil es sich bei der ursprünglich festgesetzten Frist nicht um eine Ausschluss-, sondern um eine Ordnungsfrist gehandelt habe. Für die Ausschreibung sei der Präsident des Bundesfinanzhofs zuständig gewesen, dies sei seit jeher Praxis bei der Antragsgegnerin. Er sei daher für den Abbruch des Auswahlverfahrens ebenfalls zuständig gewesen. Im Übrigen habe das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Abbruch gebilligt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dafür muss sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Verwirkung ist nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris) hat der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, anderenfalls darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (vgl. zur Obliegenheit zeitnaher Rechtsverfolgung im besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch BVerwG, B.v. 25.6.2014 - 2 B 1.13 - IÖD 2014, 220 Rn. 27). Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes/BBG, § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. zur Verwirkung im Dienstrecht zuletzt BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 B 75.13 - DokBer 2014, 314 Rn. 15 ff.). Diese Grundsätze können dem Antragsteller indes nicht entgegen gehalten werden, weil er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom ... März 2015 Widerspruch erheben ließ und dadurch förmlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Der Einwand der Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 B 75.13 - DokBer 2014, 314 Rn. 15). Selbst wenn man das Zeitmoment als eingetreten betrachten würde, so läge der Tatbestand der Verwirkung nicht vor, weil ein entsprechendes Umstandsmoment nicht vom Antragsteller erfüllt wurde.

Im Widerspruch vom ... März 2015 wurde von Antragstellerseite bereits dargelegt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beantragt werde. Mit Schreiben vom ... April 2015 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Vorlage des Besetzungsvorgangs, um die Voraussetzungen eines Antrags nach § 123 VwGO zu überprüfen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wies ein Beamter der Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass sich die Übersendung des Vorgangs wegen der Osterfeiertage verzögern würde. Der Bevollmächtigte erklärte zu diesem Zeitpunkt bereits, dass dies nicht zur Erzeugung eines Verwirkungstatbestands herangezogen werden dürfe (Bl. 135 der Behördenakte). Nach alledem konnte die Antragsgegnerin weder darauf vertrauen, der Antragsteller werde untätig bleiben, noch sich auf die Situation einrichten. Seitens des Antragstellers wurde zeitnah deutlich gemacht, dass er die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes anstrebe. Eine verzögerte Aktenübersendung kann ihm nicht zulasten gereichen, da die Antragsgegnerin insofern bereits ausweislich des Vermerks informiert war. Die Akten wurden zudem erst nach dem ... April 2015 übersandt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung bedurfte es insofern nicht, weil der Antragsteller keine gesetzliche Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO versäumt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht fristgebunden (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 44).

3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil das Auswahlverfahren bereits abgebrochen und durch eine neue Ausschreibung ersetzt wurde.

Der Antragsteller begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.

Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.

4. Im Übrigen liegt eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vor. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (BVerwG B.v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 5.2.2015 - M 5 E 14.4380).

Solche Nachteile sind zu besorgen, weil dem Antragsteller bei Nichtfortsetzung des Auswahlverfahrens irreversible Beeinträchtigungen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs drohen. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu Unrecht erfolgt ist, hat die Behörde dieses abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren aufgrund der bereits erfolgten Ausschreibung fortzuführen und unter den in diesem Verfahren vorhandenen Bewerbern eine Auswahlentscheidung (nach den Regeln der Bestenauslese) zu treffen. Falls der Antragsteller bei diesem Auswahlverfahren nicht zum Zuge käme, hätte er dann die Möglichkeit, in einem neuen Verfahren gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Übertragung der Stelle zu untersagen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist (BayVGH, B.v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris).

5. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren wieder aufzunehmen, glaubhaft gemacht, denn der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle eines Vorsitzenden im ... Senat des Bundesfinanzhofs ist zu Unrecht durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs erfolgt.

a) Der Präsident des Bundesfinanzhofs war für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nach Billigung durch das Bundesministerium sachlich nicht zuständig. Zuständig für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist der Dienstherr (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27), wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Dienstherrnfähigkeit besitzen jedoch nach § 3 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG nur die Länder und der Bund. Der Begriff Dienstherr wird nur für die beschäftigende Körperschaft in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG verwandt (Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 1). Die Dienstherrnfähigkeit kommt dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs indes nicht zu. Die Entscheidung, wenige Wochen nach Übermittlung eines Besetzungsvorschlags (...2015) das Besetzungsverfahren abzubrechen (...2015), ist eine grundlegende Verfügung, die auf den maßgeblichen Erwägungen des zur Besetzung berufenen Organs beruhen muss. Hierzu liegen jeweils nur Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vor. In der formlosen Billigung des Vorschlags des Präsidenten des Bundesfinanzhofs durch das Ministerium können die für das Verfahren wesentlichen Erwägungen nicht gesehen werden. Die für den Abbruch des Auswahlverfahrens ausschlaggebenden Gesichtspunkte wurden ausschließlich durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs (Schreiben vom ...2015) und nicht durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in das Verfahren eingeführt. Daher liegt auch nicht die bloße Weitergabe einer durch den Minister getroffenen Entscheidung über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens durch den Bundesfinanzhof vor.

Vorliegend hatte der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom ... März 2014 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs gebeten, dem Antragsteller über sein Unterliegen im Stellenbesetzungsverfahren zu unterrichten. Daraus wird deutlich, dass ihm die Auswahlentscheidung oblag und der Präsident des Bundesfinanzhofs diese kommunizieren sollte. Auch nach außen hin wurde die Zuständigkeit des Ministers manifestiert, weil der Präsident des Bundesfinanzhofs den Antragsteller am ... März 2014 über die Absicht des Ministers informierte, die Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen und dem Antragsteller das Schreiben vom ... März 2014 übermittelte.

Infolgedessen konnte nur der Minister das angestrengte Auswahlverfahren abbrechen. Anderenfalls würde die vorgegebene Zuständigkeitsordnung unterlaufen und konterkariert werden.

Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 48), liegt die Zuständigkeit umgekehrt für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren als actus contrarius ebenfalls dort.

Dass der Abbruch des streitgegenständlichen Besetzungsverfahrens am ... März vom Bundesministerium gebilligt wurde, genügt zur Wahrung der Zuständigkeitsordnung nicht. Denn sowohl die Auswahlentscheidung als auch der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens müssen vom Dienstherrn selbst vorgenommen werden. Dieser darf sich seiner Aufgabe nicht entledigen, indem er lediglich die Vorschläge einer nachgeordneten Behörde billigt. Er muss vielmehr selbst formal die entsprechenden Verfügungen treffen.

b) Eine Heilung nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes/VwVfG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da vorliegend die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht eingehalten wurden, findet § 46 VwVfG keine Anwendung. Auch die anderen von § 45 Abs. 1 VwVfG erfassten Tatbestände, wonach ein unbeachtlicher Fehler vorläge, sind nicht einschlägig.

6. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2010 - 1 L 1148/10.DA - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 - 1 B 508/11.R - gegenstandslos.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Studiendirektor im Dienste des Landes Hessen.

3

Er bewarb sich zunächst auf eine 2009 vom Hessischen Kultusministerium unter der Nummer 10316 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin beziehungsweise eines Direktors der Gesamtschule H. in F.

4

2010 wurde die Stelle unter der Ausschreibungsnummer 13603 erneut ausgeschrieben. Wiederum bewarb sich der Beschwerdeführer. Nach einem Überprüfungsverfahren wurde ein - im Ausgangsverfahren beigeladener - Mitbewerber des Beschwerdeführers ausgewählt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

5

Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, dem Land Hessen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber zu untersagen, bevor nicht über seine Bewerbungen bestandskräftig entschieden worden sei. Er berief sich unter anderem darauf, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass das frühere Auswahlverfahren abgebrochen worden sei. Der Abbruch sei mangels sachlichen Grundes rechtswidrig. Allein die Zahl der verbliebenen Bewerber rechtfertige keinen Abbruch, zumindest hätte die mögliche Eignung des verbliebenen Bewerbers in Erwägung gezogen werden müssen. Das Kultusministerium teilte mit, dass im ersten Auswahlverfahren von ursprünglich fünf Bewerbern drei ihre Bewerbungen wieder zurückgezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung erklärt. Daher sei beabsichtigt gewesen, das Besetzungsverfahren mit den restlichen zwei Bewerbern durchzuführen. Nachdem unerwartet auch der Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen und nur noch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei entschieden worden, das Verfahren abzubrechen und zur Erweiterung des Bewerberkreises neu auszuschreiben. Schriftliche Aufzeichnungen seien nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch fernmündlich über die Neuausschreibung informiert worden.

6

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer wolle die Besetzung des Dienstpostens unterbinden, weil er aus dem unter Nummer 10316 eingeleiteten Auswahlverfahren für sich einen Anspruch auf Auswahl reklamiere. Ansprüche aus dem - möglicherweise rechtswidrig abgebrochenen - ursprünglichen Auswahlverfahren könnten sich jedoch nicht mehr ergeben, da der Beschwerdeführer in das neue Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Ergänzend merkte das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer habe die Auswahl des Mitbewerbers in materieller Hinsicht nicht substantiiert beanstandet.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2011 zurück. Wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens mangels sachlichen Grundes den Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, dürfe keine Neuausschreibung erfolgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würde die Einbeziehung des Bewerbers in das neue Verfahren daran nichts ändern. Vorliegend sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers durch den Abbruch aber letztlich nicht verletzt. Nach Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 (Amtsblatt 2002, S. 8) könne ein Auswahlverfahren zugunsten einer Neuausschreibung abgebrochen werden, wenn - wie hier - nur eine Bewerbung vorliege und zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern werde. Die Gründe für den Abbruch seien dem Beschwerdeführer in der erforderlichen schriftlichen Weise jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers sei auch nicht im Rahmen des zweiten Auswahlverfahrens verletzt worden. Diskrepanzen zwischen den im Auswahlvermerk niedergelegten Tatsachen über das Überprüfungsverfahren und dessen tatsächlichem Ablauf habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt. Der Umstand, dass die während des Überprüfungsverfahrens von einer Mitarbeiterin des Ministeriums angefertigten Notizen nicht in der Akte enthalten seien, sei unschädlich. Ein schriftliches Wortprotokoll der schulfachlichen Überprüfung sei nicht erforderlich.

8

Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2011 zurück.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seiner Menschenwürde.

10

Er sei weder telefonisch noch in sonstiger Weise vom Abbruch des Auswahlverfahrens unterrichtet oder über die Gründe informiert worden. Nur durch Zufall habe er von der Neuausschreibung erfahren. Schriftliche Unterlagen zu beiden Auswahlverfahren seien verschwunden, so dass die Entscheidungen des Ministeriums nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Bei Einsicht in die nach dem zweiten Verfahren verfassten Auswahlberichte habe er festgestellt, dass seine eigenen Leistungen ersichtlich abqualifiziert worden seien. Seine Einwände hätten anhand des Protokolls der Überprüfung leicht belegt werden können, dieses sei jedoch nicht auffindbar.

11

Im ersten Auswahlverfahren hätten drei Mitbewerber ihre Bewerbung auf Anraten des Ministeriums zurückgezogen. Er selbst habe seine Bewerbung trotz Drängens des Ministeriums aufrechterhalten. Als der wohl für die Stelle favorisierte Mitbewerber überraschend ebenfalls seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei das Verfahren zur Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da das Ministerium selbst für die Verkleinerung des Bewerberkreises gesorgt habe. Die Entscheidung habe sich gegen ihn als noch verbliebenem Bewerber gerichtet, der nicht in die Planung gepasst habe. Mangels Information über den Abbruch habe man provoziert, dass er eine Neuausschreibung verpassen würde.

12

Nach seinen dienstlichen Beurteilungen hätte er, der Beschwerdeführer, zum Zuge kommen müssen. Die beiden Auswahlverfahren basierten auf unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Ein Punkt im ersten Anforderungsprofil, der aufgrund seiner Tätigkeit an einer integrierten Gesamtschule besonders gut auf ihn passe, sei für die zweite Stellenausschreibung abgeändert worden.

III.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Hessen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Hessische Staatskanzlei trägt vor, die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung rechtzeitig zu dokumentieren. Wie weit dies im ersten Stellenbesetzungsverfahren geschehen sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Indes werde davon ausgegangen, dass der Dienstherr dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Die Verwaltungsakten und die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

1. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers (§ 152a VwGO), die der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für eingehende ergänzende Ausführungen nahm, war nicht offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Verfassungsbeschwerdefrist offenhalten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>).

17

2. a) Allerdings ist die Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die auf die erneute Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft sei. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da der Beschwerdeführer die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>). Der Beschwerdeführer legt den Bericht über das Auswahlverfahren, in welchem der Dienstherr seine Auswahlerwägungen niedergelegt hat, nicht mit vor. Der Inhalt des Auswahlberichts ergibt sich auch nicht genau genug aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Auswahlbericht verfügt oder sich im Rahmen von Akteneinsicht eine Kopie hätte verschaffen können. Unsubstantiiert und damit unzulässig ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.

18

b) Hinreichend substantiiert ist die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Beschwerdeführer den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens rügt.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Entscheidungen der Fachgerichte verkennen bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der nunmehrigen Besetzung der Stelle entgegensteht, den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung der Beschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

20

1. a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265 <268 f.>).

21

b) Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>; zu Art. 12 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>).

22

c) Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 5, 205 <215>, zu Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 344 <345>). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>), erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; zu den Rechten von Notarbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629 <1630>; BVerfGK 5, 205 <215>; s. auch BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>). Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

23

d) Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris, Rn. 26; zu Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>).

24

2. Diesen Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers werden die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht.

25

a) Zwar entspricht der Ausgangspunkt des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die in einem weiteren Auswahlverfahren getroffene Auswahl bei Unwirksamkeit des Abbruchs eines vorherigen Auswahlverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers verletzt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens auf einem sachlichen Grund basierte, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beachtet, dass die maßgeblichen Gründe zumindest dann, wenn sie nicht evident sind, in den Akten dokumentiert sein müssen. Er hat vielmehr die erstmalige Darlegung der Gründe im gerichtlichen Eilverfahren für ausreichend gehalten. Damit entfernt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht nur stillschweigend von der - in der Entscheidung zitierten - eigenen Rechtsprechung, wonach die relevanten Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens zumindest ansatzweise schriftlich festzuhalten und Argumente, die erst im anhängigen Verfahren vorgetragen würden, nicht zu berücksichtigen seien (HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, S. 337 <338>). Er wird auch dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht, wonach Bewerber die Möglichkeit haben müssen, das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in zumutbarer Weise zu rügen.

26

b) Darauf, ob die Gerichte in Evidenzfällen davon absehen können, die fehlende Dokumentation des sachlichen Grundes zu beanstanden, kommt es nicht an. Denn der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene sachliche Grund stellt keinen solchen Evidenzfall dar. Der in Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 geregelte Fall, dass nach der Ausschreibung nur eine Bewerbung vorliegt und zu erwarten ist, dass sich das Bewerberfeld erweitern könnte, erfasst nicht die - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Eilverfahren vorliegende - Konstellation der auf Anregung des Dienstherrn erfolgten Rücknahme von Bewerbungen und damit der künstlichen Verknappung des Bewerberfelds. Dass der Abbruch etwa mit dem Ziel erfolgt wäre, nach der zurückgezogenen Bewerbung des aussichtsreichsten Kandidaten den ursprünglichen Bewerberkreis unter Einbeziehung derjenigen, denen vorher eine Rücknahme ihrer Bewerbungen nahegelegt worden war, wiederherzustellen, ist weder vorgetragen noch gerichtlich geprüft worden. Eine solche Zielsetzung ist auch deshalb nicht evident, weil ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer vom Abbruch und der Neuausschreibung überhaupt benachrichtigt wurde.

III.

27

Die Annahme der zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde erscheint zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die Verkürzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers stellt für diesen einen besonders schweren Nachteil dar. Es ist auch nicht sicher, dass der Beschwerdeführer bei der Konkurrenz um die ausgeschriebene Stelle im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>). Der Beschwerdeführer hat bei Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens zwar keinen Anspruch darauf, dass dieses zu Ende geführt wird. Der Behörde steht es offen, das Auswahlverfahren für die Zukunft aus sachlichen Gründen zu beenden. Selbst in diesem Fall müsste es jedoch zu einem neuen Auswahlverfahren kommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesem - etwa aufgrund eines veränderten Anforderungsprofils oder Bewerberkreises - bessere Chancen hat als in dem bisher durchgeführten zweiten Auswahlverfahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2014 - M 21 E 14.3710 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Oktober 2013 den mit der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehrerin Recht H/Lehrer Recht H“ bei einer Offiziersschule aus (Ausschreibungsnr. 1896/2013). Darauf bewarben sich neben zwei Beförderungsbewerberinnen, darunter die Antragstellerin (Oberregierungsrätin der BesGr A 14), auch ein Regierungsdirektor (BesGr A 15) als Versetzungsbewerber.

Mit E-Mail vom 6. Februar 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) der Gleichstellungsbeauftragten mit, es sei beabsichtigt, die Dienstpostenausschreibung aus näher bezeichneten dienstlichen Gründen aufzuheben und den Dienstposten mit dem Versetzungsbewerber zu besetzen. Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte hiergegen keine Einwände erhoben hatte, hob das Bundesamt am 12. Februar 2014 die Stellenausschreibung auf und teilte das unter dem 14. Februar 2014 den Bewerbern mit. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014).

Die Antragstellerin hat am 11. August 2014 Klage erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, in Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, hilfsweise, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Am 21. August 2014 hat sie zudem beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2014 abgelehnt. Er sei unbegründet. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegnerin stehe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher Grund zur Seite.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 12), ohne Erfolg bleiben muss. Denn der Antragstellerin steht - jedenfalls - kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Dienstherr hat das durch die Ausschreibungsnr. 1896/2013 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen. Daher ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung die Antragstellerin begehrt, erloschen.

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann unter anderem dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbricht. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen; durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366/367; BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13 - BVerwGE 149, 153 Rn. 28 m. w. N.). Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird.

Zum einen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Der Abbruch kann zum anderen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 16 f.; U. v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20).

In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366/367).

2. Gemessen an diesem Maßstab ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat die Ausschreibung Nr. 1896/2013 mit Verfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und das (u. a.) der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt. Die für die Aufhebung maßgeblichen Gründe sind in der E-Mail vom 6. Februar 2014, mit der die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden ist, genannt und zugleich in den Akten schriftlich dokumentiert. Danach soll der ausgeschriebene Dienstposten mit dem Versetzungsbewerber besetzt werden. Da dessen bisherige Dienststelle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei, sei dieser Beamte mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für die Dauer von drei Monaten zur Dienstleistung zur Offiziersschule abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des ausgeschriebenen Dienstpostens beauftragt worden. Dieser Beamte müsse aus gesundheitlichen Gründen im Raum M. verwendet werden; ein anderer Dienstposten stehe nicht zur Verfügung.

Diese Begründung genügt den materiellen Anforderungen, die den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigen. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen einer - am Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Beförderung und einer - nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfassten - Umsetzung oder Versetzung zu wählen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237/240 m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.4.1913 - 6 ZB 12.1442 - juris Rn. 4). Es liegt in seiner Organisationsgewalt, ob er eine freie Stelle mit einem Beförderungsbewerber oder einem Um- bzw. Versetzungsbewerber besetzen will oder beide Arten von Bewerbern in Betracht zieht, und ob er gegebenenfalls auch Um- bzw. Versetzungsbewerber freiwillig in die Leistungsauswahl einbeziehen will. Schreibt der Dienstherr einen Dienstposten mit dem Ziel der Beförderung aus und eröffnet damit ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren für Beamte in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt, ohne sich auf die Einbeziehung von Um- oder Versetzungsbewerbern in die Leistungsauswahl festzulegen, ist er nicht gehindert, sich immer noch für die Um- oder Versetzung eines im Beförderungsamt befindlichen Beamten zu entscheiden, auf den er inzwischen - sei es durch Bewerbung oder anderweitig - aufmerksam geworden ist und dessen Verwendung auf dem Dienstposten ihm zweckmäßig erscheint. Dieses Vorgehen ist auch dann möglich, wenn der Dienstherr zugleich mit der Ausschreibung für Beförderungsbewerber auch etwaigen Um- oder Versetzungsinteressenten Gelegenheit zur Bewerbung gibt, sich aber, wie hier, nicht auf deren Einbeziehung in die Leistungsauswahl festlegt (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtenrecht, BBG 2009 § 9 Rn. 9 f., § 22 Rn. 19 f. und § 28 Rn. 71).

Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem Versetzungsbewerber ist sachgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass von vornherein durchaus erhebliche Zweifel daran bestanden, ob dieser den Anforderungen des Dienstpostens gewachsen ist, weshalb eine ärztliche Begutachtung und eine mindestens neunmonatige „Erprobungszeit“ für erforderlich gehalten wurde (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20.12.2013, Bl. 42 f. der Behördenakte). Denn der Dienstherr ist berechtigt, dem Anspruch des - schwerbehinderten - Versetzungsbewerbers auf amtsangemessene Beschäftigung Vorrang einzuräumen, nachdem sein bisheriger Dienstposten weggefallen und ein anderer, auch räumlich in Betracht kommender Dienstposten nicht vorhanden war. Auch wenn der Versetzungsbewerber mit der Wahrnehmung des Dienstpostens zunächst nur befristet auf drei Monate betraut wurde, steht das dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht entgegen. Dauer und Ausgang der „Erprobung“ waren im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung offen. Sollte es überhaupt zulässig sein, das Stellenbesetzungsverfahren so lange „auszusetzen“, so ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr in einer solchen Fallgestaltung dafür entscheidet, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren zu beenden und für den Fall, dass die „Erprobung“ des Versetzungsbewerbers scheitert, den Weg einer erneuten Ausschreibung zu beschreiten, um den Bewerberkreis zu aktualisieren und gegebenenfalls zu vergrößern.

Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung (am 12.2.2014) darstellen. Die spätere Entwicklung ist ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Versetzungsbewerber früher hätte anderweitig beschäftigt werden können. Deshalb spielt es keine Rolle, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin (am 9.7.2014) das Scheitern der Erprobung bereits feststand und dass der Dienstposten inzwischen erneut ausgeschrieben ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin haben weder ihr Widerspruch „gegen Verfahrensabbruch“ noch ihre beim Verwaltungsgericht anhängige Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren schon deshalb vorläufig fortgesetzt werden müsste. Der vorläufige Rechtsschutz erfolgt nicht über das System des § 80 VwGO, das für Anfechtungswiderspruch und -klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt maßgeblich ist. Beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wird Rechtsschutz vielmehr im Wege des Verpflichtungsbegehrens gewährt; jeder Bewerber kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 12).

Auch mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens das Ziel verfolgt haben könnte, eine unerwünschte Bewerberin aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen. Die Aufhebung ist vielmehr aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn sachlich gerechtfertigt.

3. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2010 - 1 L 1148/10.DA - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 - 1 B 508/11.R - gegenstandslos.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Studiendirektor im Dienste des Landes Hessen.

3

Er bewarb sich zunächst auf eine 2009 vom Hessischen Kultusministerium unter der Nummer 10316 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin beziehungsweise eines Direktors der Gesamtschule H. in F.

4

2010 wurde die Stelle unter der Ausschreibungsnummer 13603 erneut ausgeschrieben. Wiederum bewarb sich der Beschwerdeführer. Nach einem Überprüfungsverfahren wurde ein - im Ausgangsverfahren beigeladener - Mitbewerber des Beschwerdeführers ausgewählt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

5

Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, dem Land Hessen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber zu untersagen, bevor nicht über seine Bewerbungen bestandskräftig entschieden worden sei. Er berief sich unter anderem darauf, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass das frühere Auswahlverfahren abgebrochen worden sei. Der Abbruch sei mangels sachlichen Grundes rechtswidrig. Allein die Zahl der verbliebenen Bewerber rechtfertige keinen Abbruch, zumindest hätte die mögliche Eignung des verbliebenen Bewerbers in Erwägung gezogen werden müssen. Das Kultusministerium teilte mit, dass im ersten Auswahlverfahren von ursprünglich fünf Bewerbern drei ihre Bewerbungen wieder zurückgezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung erklärt. Daher sei beabsichtigt gewesen, das Besetzungsverfahren mit den restlichen zwei Bewerbern durchzuführen. Nachdem unerwartet auch der Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen und nur noch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei entschieden worden, das Verfahren abzubrechen und zur Erweiterung des Bewerberkreises neu auszuschreiben. Schriftliche Aufzeichnungen seien nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch fernmündlich über die Neuausschreibung informiert worden.

6

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer wolle die Besetzung des Dienstpostens unterbinden, weil er aus dem unter Nummer 10316 eingeleiteten Auswahlverfahren für sich einen Anspruch auf Auswahl reklamiere. Ansprüche aus dem - möglicherweise rechtswidrig abgebrochenen - ursprünglichen Auswahlverfahren könnten sich jedoch nicht mehr ergeben, da der Beschwerdeführer in das neue Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Ergänzend merkte das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer habe die Auswahl des Mitbewerbers in materieller Hinsicht nicht substantiiert beanstandet.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2011 zurück. Wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens mangels sachlichen Grundes den Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, dürfe keine Neuausschreibung erfolgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würde die Einbeziehung des Bewerbers in das neue Verfahren daran nichts ändern. Vorliegend sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers durch den Abbruch aber letztlich nicht verletzt. Nach Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 (Amtsblatt 2002, S. 8) könne ein Auswahlverfahren zugunsten einer Neuausschreibung abgebrochen werden, wenn - wie hier - nur eine Bewerbung vorliege und zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern werde. Die Gründe für den Abbruch seien dem Beschwerdeführer in der erforderlichen schriftlichen Weise jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers sei auch nicht im Rahmen des zweiten Auswahlverfahrens verletzt worden. Diskrepanzen zwischen den im Auswahlvermerk niedergelegten Tatsachen über das Überprüfungsverfahren und dessen tatsächlichem Ablauf habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt. Der Umstand, dass die während des Überprüfungsverfahrens von einer Mitarbeiterin des Ministeriums angefertigten Notizen nicht in der Akte enthalten seien, sei unschädlich. Ein schriftliches Wortprotokoll der schulfachlichen Überprüfung sei nicht erforderlich.

8

Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2011 zurück.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seiner Menschenwürde.

10

Er sei weder telefonisch noch in sonstiger Weise vom Abbruch des Auswahlverfahrens unterrichtet oder über die Gründe informiert worden. Nur durch Zufall habe er von der Neuausschreibung erfahren. Schriftliche Unterlagen zu beiden Auswahlverfahren seien verschwunden, so dass die Entscheidungen des Ministeriums nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Bei Einsicht in die nach dem zweiten Verfahren verfassten Auswahlberichte habe er festgestellt, dass seine eigenen Leistungen ersichtlich abqualifiziert worden seien. Seine Einwände hätten anhand des Protokolls der Überprüfung leicht belegt werden können, dieses sei jedoch nicht auffindbar.

11

Im ersten Auswahlverfahren hätten drei Mitbewerber ihre Bewerbung auf Anraten des Ministeriums zurückgezogen. Er selbst habe seine Bewerbung trotz Drängens des Ministeriums aufrechterhalten. Als der wohl für die Stelle favorisierte Mitbewerber überraschend ebenfalls seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei das Verfahren zur Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da das Ministerium selbst für die Verkleinerung des Bewerberkreises gesorgt habe. Die Entscheidung habe sich gegen ihn als noch verbliebenem Bewerber gerichtet, der nicht in die Planung gepasst habe. Mangels Information über den Abbruch habe man provoziert, dass er eine Neuausschreibung verpassen würde.

12

Nach seinen dienstlichen Beurteilungen hätte er, der Beschwerdeführer, zum Zuge kommen müssen. Die beiden Auswahlverfahren basierten auf unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Ein Punkt im ersten Anforderungsprofil, der aufgrund seiner Tätigkeit an einer integrierten Gesamtschule besonders gut auf ihn passe, sei für die zweite Stellenausschreibung abgeändert worden.

III.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Hessen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Hessische Staatskanzlei trägt vor, die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung rechtzeitig zu dokumentieren. Wie weit dies im ersten Stellenbesetzungsverfahren geschehen sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Indes werde davon ausgegangen, dass der Dienstherr dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Die Verwaltungsakten und die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

1. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers (§ 152a VwGO), die der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für eingehende ergänzende Ausführungen nahm, war nicht offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Verfassungsbeschwerdefrist offenhalten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>).

17

2. a) Allerdings ist die Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die auf die erneute Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft sei. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da der Beschwerdeführer die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>). Der Beschwerdeführer legt den Bericht über das Auswahlverfahren, in welchem der Dienstherr seine Auswahlerwägungen niedergelegt hat, nicht mit vor. Der Inhalt des Auswahlberichts ergibt sich auch nicht genau genug aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Auswahlbericht verfügt oder sich im Rahmen von Akteneinsicht eine Kopie hätte verschaffen können. Unsubstantiiert und damit unzulässig ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.

18

b) Hinreichend substantiiert ist die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Beschwerdeführer den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens rügt.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Entscheidungen der Fachgerichte verkennen bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der nunmehrigen Besetzung der Stelle entgegensteht, den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung der Beschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

20

1. a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265 <268 f.>).

21

b) Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>; zu Art. 12 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>).

22

c) Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 5, 205 <215>, zu Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 344 <345>). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>), erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; zu den Rechten von Notarbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629 <1630>; BVerfGK 5, 205 <215>; s. auch BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>). Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

23

d) Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris, Rn. 26; zu Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>).

24

2. Diesen Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers werden die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht.

25

a) Zwar entspricht der Ausgangspunkt des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die in einem weiteren Auswahlverfahren getroffene Auswahl bei Unwirksamkeit des Abbruchs eines vorherigen Auswahlverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers verletzt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens auf einem sachlichen Grund basierte, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beachtet, dass die maßgeblichen Gründe zumindest dann, wenn sie nicht evident sind, in den Akten dokumentiert sein müssen. Er hat vielmehr die erstmalige Darlegung der Gründe im gerichtlichen Eilverfahren für ausreichend gehalten. Damit entfernt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht nur stillschweigend von der - in der Entscheidung zitierten - eigenen Rechtsprechung, wonach die relevanten Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens zumindest ansatzweise schriftlich festzuhalten und Argumente, die erst im anhängigen Verfahren vorgetragen würden, nicht zu berücksichtigen seien (HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, S. 337 <338>). Er wird auch dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht, wonach Bewerber die Möglichkeit haben müssen, das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in zumutbarer Weise zu rügen.

26

b) Darauf, ob die Gerichte in Evidenzfällen davon absehen können, die fehlende Dokumentation des sachlichen Grundes zu beanstanden, kommt es nicht an. Denn der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene sachliche Grund stellt keinen solchen Evidenzfall dar. Der in Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 geregelte Fall, dass nach der Ausschreibung nur eine Bewerbung vorliegt und zu erwarten ist, dass sich das Bewerberfeld erweitern könnte, erfasst nicht die - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Eilverfahren vorliegende - Konstellation der auf Anregung des Dienstherrn erfolgten Rücknahme von Bewerbungen und damit der künstlichen Verknappung des Bewerberfelds. Dass der Abbruch etwa mit dem Ziel erfolgt wäre, nach der zurückgezogenen Bewerbung des aussichtsreichsten Kandidaten den ursprünglichen Bewerberkreis unter Einbeziehung derjenigen, denen vorher eine Rücknahme ihrer Bewerbungen nahegelegt worden war, wiederherzustellen, ist weder vorgetragen noch gerichtlich geprüft worden. Eine solche Zielsetzung ist auch deshalb nicht evident, weil ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer vom Abbruch und der Neuausschreibung überhaupt benachrichtigt wurde.

III.

27

Die Annahme der zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde erscheint zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die Verkürzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers stellt für diesen einen besonders schweren Nachteil dar. Es ist auch nicht sicher, dass der Beschwerdeführer bei der Konkurrenz um die ausgeschriebene Stelle im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>). Der Beschwerdeführer hat bei Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens zwar keinen Anspruch darauf, dass dieses zu Ende geführt wird. Der Behörde steht es offen, das Auswahlverfahren für die Zukunft aus sachlichen Gründen zu beenden. Selbst in diesem Fall müsste es jedoch zu einem neuen Auswahlverfahren kommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesem - etwa aufgrund eines veränderten Anforderungsprofils oder Bewerberkreises - bessere Chancen hat als in dem bisher durchgeführten zweiten Auswahlverfahren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.