Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 11. Okt. 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111011.2bvr101010
bei uns veröffentlicht am11.10.2011

Tenor

1. Der Ablehnungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

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1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/10 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik vom 7. Mai 2010 (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG, BGBl I S. 537). Sie rügen eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG geschützten Rechts der deutschen Geldeigentümer auf eine stabile Währung, weil das Gesetz den Bestand der durch Art. 123 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgestalteten Stabilitätsgemeinschaft gefährde, sowie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gesetz mit den primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Union und den Vorschriften zur Europäischen Währungsunion unvereinbar sei und einen ersten Schritt zu einer von Deutschland nicht mehr kontrollierbaren Automatik darstelle, mit der der Weg zu einer Haftungsgemeinschaft der Europäischen Währungsunion geebnet werde.

2

Die - teilweise personenidentischen - Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1219/10 haben Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) sowie gegen die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates der Europäischen Union vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1) erhoben und begehren ferner die Aufforderung der Bundesregierung, gemäß Art. 271 lit. b AEUV eine Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die Europäische Zentralbank wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen seit dem 10. Mai 2010 zu prüfen. Sie machen geltend, die angegriffenen Vorschriften verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, weil sie eine Neuvereinbarung der primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Währungsunion darstellten, durch die unter Verletzung der in Art. 23 Abs. 1 GG normierten Integrationsverantwortung in unzulässiger Weise Hoheitsbefugnisse auf die Europäische Union übertragen würden. Ferner sehen sie sich in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil die beanstandeten Rechtsakte gegen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstießen und mit Art. 88 Satz 2 GG unvereinbar seien, indem sie die Stabilitätsgemeinschaft aussetzten und zu einer Haftungsgemeinschaft transformierten.

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Die Verfassungsbeschwerden sind den gemäß § 94 Abs. 4, § 77 BVerfGG Äußerungsberechtigten bisher nicht zugestellt worden; über ihre Annahme ist noch nicht entschieden.

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2. Im Verfahren 2 BvR 1219/10 haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2011 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG der Bundesregierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einem Antrag der Portugiesischen Republik auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM) sowie der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) zuzustimmen und Gewährleistungen für Kredite zu übernehmen, die die EFSF zur finanziellen Unterstützung der Portugiesischen Republik aufnehmen werde. Der Antrag ist durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2011 unter Verweis auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2010 (BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) abgelehnt worden.

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3. Mit Schriftsatz vom 24. August 2011 haben die Beschwerdeführer den Richter Di Fabio gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. An seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung bestünden sowohl in der Sache als auch in der Person Zweifel.

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a) Richter Di Fabio habe in der Zeit vom 3. April 2010 bis zum 30. Mai 2011 an zwölf - nach Ort, Zeit, Veranstalter und Thema näher bezeichneten - Veranstaltungen teilgenommen, die Bezüge zum Themenkomplex "Griechenland-Hilfe" und "Euro-Rettungsschirm" aufgewiesen hätten und anlässlich derer sich der Richter thematisch einschlägig geäußert habe. Die öffentlichen Äußerungen zeugten von einem Wunsch permanenter Präsenz in der politischen Öffentlichkeit. Die dadurch zum Ausdruck kommende mangelnde Zurückhaltung sei per se mit der Ausübung des Richteramtes am Bundesverfassungsgericht unvereinbar.

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Geeignet, Zweifel an der sachlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen, sei insbesondere seine Teilnahme am Liberalen Salon am 15. März 2011 zum Thema "Stabilität braucht Subsidiarität. Welche Perspektiven hat Europa?". Bereits das Format des politischen Salons sei unvereinbar mit dem Amt eines Bundesverfassungsrichters. In der Einladung des Generalsekretärs der FDP, Christian Lindner, zu der Veranstaltung werde der Richter mit den Worten zitiert: "Die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Haushaltsfragen muss herrschendes Organisationsprinzip bleiben." Eine solche Äußerung sei von Anfang an von den politischen Veranstaltern gewollt gewesen, der Generalsekretär habe das Programm wie folgt beschrieben: "Europa steht vor großen Aufgaben. Wie gelingt es, die Stabilität des EURO zu gewährleisten und einen wirksamen Krisenmechanismus zu entwickeln? Mit Udo Di Fabio, Beatrice Weder di Mauro und Werner Hoyer habe ich über Europas Zukunft diskutiert." Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts, der nach Amtsantritt seine politische Meinung zu bestimmten Fragen kundtue, unterliege hinsichtlich seiner Unvoreingenommenheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einem strengeren Maßstab. Das gelte insbesondere, wenn bereits Verfahren anhängig seien. In diesem Fall habe sich jeder Richter einer politischen Meinungskundgabe zu den aufgeworfenen Fragen zu enthalten. Angesichts seiner herausragenden Bedeutung für die Verfahrensvorbereitung und -begleitung als Berichterstatter wäre Richter Di Fabio bei politischen Diskursen außerordentlich zur Zurückhaltung aufgerufen gewesen. Wenn der Berichterstatter hingegen zu einem politischen Thema spreche, das sich inhaltlich auf Verfahrensgegenstände beziehe, erscheine er durch seine Äußerungen als festgelegt.

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Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters würden weiter besonders durch seinen Vortrag unter dem Titel "Welche Legitimationsgrundlagen erfordert eine EU-Stabilitätskultur?" anlässlich des 49. Kolloquiums der Walter-Raymond-Stiftung am 27./28. März 2011 zum Thema "Schuldenkrise und Governance der Europäischen Union: Legitimität, Funktionalität, Pluralität" geweckt, in dem er sich zu den normativen Grundlagen der Europäischen Währungsunion und den politischen Gefahren ihrer Missachtung, zum unerlässlichen Prinzip der Eigenverantwortung, zum Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV, zu denkbaren Alternativen bei Fortsetzung der Rettungspolitik und zur Heterogenität der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion als einer Ursache der aktuellen Staatsschuldenkrise geäußert habe. Nach Ausführungen dazu, dass das vorrangige Ziel der europäischen Geldpolitik in Art. 127 AEUV klar auf die Preisstabilität und nicht auf die Ziele einer allgemeinen Wachstums- und Konjunkturpolitik festgelegt sei und dass Staaten, die mit ihrer haushaltspolitischen Verantwortung nicht so umgegangen seien, wie das dem ehrgeizigen Projekt der Wirtschafts- und Währungsunion entsprochen habe, die gesamte Union in Schwierigkeiten brächten, habe er dargelegt, dass Ähnliches auch für das Ansehen und die Kraft der Legitimation von Politik in den Mitgliedstaaten gelte, mit den Worten: "Erodieren aber die Legitimationsgrundlagen mitgliedstaatlicher Politik, dann wird Brüssel davon nicht im Sinne eines Nullsummenspiels als Erbe profitieren, sondern im komplementären Herrschaftsverbund von der Schwäche der Hauptstädte in Mitleidenschaft gezogen und womöglich Opfer einer allgemeinen Politikverdrossenheit, die sich gleichermaßen aus falschen Erwartungen des Publikums und aus falschen Versprechungen der politischen Akteure speist." Hinsichtlich seiner Äußerungen zum für einen konstruktiven Ausgleich der verschiedenen Prinzipien und Kräfte im europäischen Mehrebenensystem unerlässlichen Prinzip der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere folgende Aussage: "Wenn ein einzelner Mitgliedstaat der Währungsunion seine Bonität herabgestuft sieht oder gar grundsätzlich einbüßt, entsteht ein Problem, das nach Solidarität zu rufen scheint. Denn seien wir ehrlich: Ein Währungsverbund außerhalb eines Zentral- oder Bundesstaates funktioniert nur, wenn die Mitglieder irgendwie vergleichbare wirtschaftliche Leistungsparameter erfüllen. Die Anleger nehmen politische Gemeinschaften unter Stabilitäts- und Haftungsrisiken jeweils als Einheit wahr. So entsteht in der Krise 'ein Druck zur Solidargemeinschaft', die aber ab einem gewissen Umfang im System demokratischer Staatslegitimation wie auch in den europäischen Verträgen gerade nicht erlaubt ist und die beim gegenwärtig absehbaren Entwicklungsstand der Union auch nicht auf eine höhere Ebene im Sinne einer Legitimation durch eine selbsttragende Konstruktion übertragen werden kann." Noch deutlicher habe er sich wie folgt zum Bail-out-Verbot positioniert: "Die europäischen Verträge sehen ein Bail-out-Verbot und das Verbot des Kaufs von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank auch deshalb vor, weil ansonsten die Stabilitätsgewähr durch Marktevaluation nicht mehr verhaltenssteuernd wirken kann. Denn der Zins für die Ausgabe von Staatsanleihen ist das Zuckerbrot für haushaltswirtschaftliche Solidität und die Peitsche für eine die Tragfähigkeit des Gemeinwesens übersteigende Schuldenpolitik." Schließlich habe er sich auch nicht gescheut, folgende für ihn denkbare Alternative aufzuzeigen: "Vielleicht wird eines Tages der Währungsverbund neu strukturiert werden müssen, wenn man den Euro als Einheitswährung verteidigen will, ohne dadurch das anspruchsvolle System demokratischer Legitimation im politischen Primärraum zu verletzen."

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Ferner berufen sich die Beschwerdeführer auf näher bezeichnete Äußerungen des Richters bei Vorträgen auf Einladung der Stresemann-Gesellschaft e.V. an der Universität Mainz zum Thema "Europa - Eine Wirklichkeit sucht ihre Idee", bei einer Veranstaltung der Oldenburgischen Landesbank AG zum Thema "Grenzen der Wirksamkeit des Staates", beim Forum Frauenkirche der Stiftung Frauenkirche Dresden zum Thema "Freiheit und Ordnung in Europa" sowie anlässlich der 60-Jahrfeier der Wirtschaftskanzlei Noerr, Berlin, zum Thema "Markt und Recht".

10

Als aus dem Richteramt heraus erfolgende aktive politische Einmischungen im Prozess der außergerichtlichen Willensbildung seien Äußerungen des Richters zur Eurokrise in den Magazinen "Der Spiegel" und "FOCUS" sowie in seiner im September 2010 erschienenen Schrift "Wachsende Wirtschaft und steuernder Staat" zu qualifizieren. Der Richter setze bewusst sein Amt ein, um seine Autorität zu unterstreichen.

11

b) Die prozessuale Verhaltensweise des Richters in den anhängigen Verfahren gebe Anlass zur Besorgnis seiner Voreingenommenheit gegen die Person des Verfahrensbevollmächtigten oder die Beschwerdeführer selbst. Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10 sei fast ein Vierteljahr ignoriert worden. Auf zwei Sachstandsanfragen des Verfahrensbevollmächtigten, die erst beantwortet worden seien, nachdem er sich an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewandt habe, habe der Richter am 14. Juni 2011 angekündigt, dass mit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Kürze zu rechnen sei, obwohl die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur "Portugal-Hilfe", die mit dem Antrag habe verhindert werden sollen, bereits am 16. Mai 2011 beschlossen worden sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Richters bei telefonischen Sachstandsanfragen den Eindruck erweckt habe, dass neben den Pilotverfahren (2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10), über die am 5. Juli 2011 mündlich verhandelt worden sei, über die Verfahren der Beschwerdeführer beraten werde. Als Reaktion auf die Sachstandsanfrage vom 23. Mai 2011 und die darauffolgende Berichterstattung in den Medien scheine sich der Richter gegen eine Einbeziehung der Verfahren in die mit Pressemitteilung vom 9. Juni 2011 bekanntgegebene mündliche Verhandlung ausgesprochen zu haben. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei selbst die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung trotz Anmeldung am 10. Juni 2011 erst ermöglicht worden, nachdem er insistiert habe. Aus Sicht der Beschwerdeführer und ihres Verfahrensbevollmächtigten lasse sich die willkürliche Nichteinbeziehung nur dadurch erklären, dass sich der Richter durch "Erwägungen losgelöst vom schriftsätzlichen Sach- und Rechtsvortrag habe leiten" lassen.

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4. Der abgelehnte Richter hat sich am 30. August 2011 dienstlich geäußert, er halte sich nicht für befangen. Die angeführten öffentlichen Stellungnahmen seien allgemein gehalten und ließen keine Schlussfolgerungen über den Ausgang des Verfahrens zu.

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Bei allen von den Beschwerdeführern angeführten öffentlichen Äußerungen habe er die Beantwortung von Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit oder Europarechtsmäßigkeit der konkret angefochtenen Maßnahmen zurückgewiesen. Die allgemeine Darstellung des Rechtscharakters der Europäischen Union und speziell auch der Währungsunion sei den Richtern des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. Dies gelte insbesondere für diejenigen Richter, die das Amt eines Hochschullehrers auch nach ihrer Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts weiterführten. Der Professor des öffentlichen Rechts vertrete sein Fachgebiet in der ganzen Breite des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des Europarechts und der völkerrechtlichen Bezüge. Dass dieses Rechtsgebiet häufig eine Nähe zu politischen Sachthemen aufweise, liege in der Natur der Sache. Insofern könnten wissenschaftliche Äußerungen eines Lehrers des öffentlichen Rechts immer auch tagespolitisch rezipiert werden, daraus könne aber in den von den Beschwerdeführern angeführten Fällen nicht auf eine Vorfestlegung der Meinungsbildung des Richters geschlossen werden.

14

Die Beschwerdeführer haben zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Diese vermeide es, auf die in ihrem Befangenheitsantrag explizit zitierten Passagen seiner Vorträge einzugehen, die eine Vorfestlegung der Meinungsbildung des Richters Di Fabio darstellten und mit seiner Tätigkeit als Hochschullehrer und Professor des öffentlichen Rechts nichts zu tun hätten. Angesichts der Honorargebundenheit zahlreicher seiner Vorträge könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine abgeschlossene Meinungsbildung dem Erkenntnisstand in ihren Verfahren entspreche, sondern müsse angenommen werden, dass sie anderen Umständen geschuldet sei.

II.

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Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

16

1. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Rahmen der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a BVerfGG zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie entscheidet mit dem vom Zweiten Senat für das Geschäftsjahr 2011 durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Kammermitglieds gemäß § 15a Abs. 1 und 2 BVerfGG bestimmten Richter Huber (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 38).

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2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 99, 51 <56>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>; 108, 279 <281>; 109, 130 <132>; stRspr).

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a) Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann dabei nicht allein aus den Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe dennoch ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage (§ 18 Abs. 3Nr. 2 BVerfGG) können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; 98, 134, <137>; 101, 46 <51>; BVerfGK 11, 232 <233 f.>). Die Regelung korrespondiert damit, dass gemäß § 3 Abs. 4 BVerfGG die Tätigkeit eines Hochschullehrers anders als jede andere berufliche Tätigkeit mit der richterlichen Tätigkeit vereinbar ist und lediglich die Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Hochschullehrer für die Dauer des Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen (§ 101 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Wenn es um die Beurteilung wissenschaftlicher Äußerungen geht, muss, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, deshalb etwas Zusätzliches hinzutreten, das über die in § 18 Abs. 3 BVerfGG als unbedenklich bezeichneten Tätigkeiten hinausgeht (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>).

19

Berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters werden ferner nicht dadurch begründet, dass er im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf rechtliche Bedenken gegen das Vorbringen eines Beteiligten hinweist (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>). Aus einem solchen Hinweis, der der rechtlichen Klärung, der Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dient, kann daher grundsätzlich nicht auf eine Vorfestlegung des Richters auf eine bestimmte Rechtsauffassung geschlossen werden. Von jeher wird von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 30, 149 <153>; 78, 331 <337 f.>; 82, 30 <38>).

20

Auch politische Äußerungen sind einem Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich verwehrt. Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht setzen voraus, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (BVerfGE 35, 171 <174>; 73, 330 <336 f.>; vgl. dazu auch Böckenförde, NJW 1999, S. 9 <15 ff.>). Das freie Wort zu politischen Vorgängen kann ihnen nicht abgesprochen werden. In einer politischen Stellungnahme als solcher kann ein Verfahrensbeteiligter im Allgemeinen daher vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (BVerfGE 35, 171 <174>; 73, 330 <337>).

21

b) Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts werden danach nicht schon dadurch begründet, dass der Richter eine bestimmte wissenschaftliche Meinung, Rechtsauffassung oder politische Überzeugung hat und diese auch nach außen offenbart und vertritt. Sie scheiden damit allerdings als mögliche Befangenheitsgründe auch nicht von vornherein aus. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters kann durch solche Äußerungen gefährdet sein, wenn Umstände hinzutreten, die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Befürchtung geben, der Richter sei bei der Entscheidungsfindung einem offenen rechtlichen Diskurs - sei es mit den Verfahrensbeteiligten, sei es im Rahmen der Beratung des Senats -, nicht mehr zugänglich und werde ihre Argumente nicht ernsthaft wägen (vgl. BVerfGE 46, 15 <17>).

22

Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 <254 f.>; 73, 330 <337>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris) oder wenn Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem bei ihm anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429). Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 <137 f.>; 102, 122 <125>; 108, 279 <281 f.>) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 <16 f.>; 35, 246 <254>). Dasselbe kann bei sonstigen Äußerungen gelten, in denen die Umstände den Eindruck nahelegen, der Richter lasse sich für die Zwecke eines der Verfahrensbeteiligten vereinnahmen (Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24).

23

Dabei kann für den Richter in Bezug auf Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 <15 f.>; 73, 330 <337, 339>; 99, 51 <57>), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist. Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG nicht allein maßgeblich. Dies gilt, anders als die Beschwerdeführer meinen, auch mit Blick auf politische Stellungnahmen (a.A. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24), zumal selbst wissenschaftliche Meinungsäußerungen im Verfassungsrecht wegen ihres Öffentlichkeits- und Politikbezugs, insbesondere wenn sie nicht im Wissenschaftsumfeld, sondern in einem Kreis vorgetragen werden, der vorzugsweise politisch interessiert ist, in ihrer Wirkung auf die Verfahrensbeteiligten vergleichbar sein können (vgl. BVerfGE 35, 246 <253>). Erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 <253 f.>; Häberle, JZ 1973, S. 451 <454>).

24

3. Nach diesen Maßstäben geben die von den Beschwerdeführern beanstandeten Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen des Richters Di Fabio diesen bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit in der Sache zu zweifeln. Dies gilt, ohne dass dies näherer Erörterung bedürfte, von vornherein für die pauschale - allein auf eine Verletzung des Gebots richterlicher Zurückhaltung gestützte - Unterstellung der Beschwerdeführer, bereits aus dem Umfang öffentlicher Äußerungen und der "Honorargebundenheit zahlreicher Vorträge des Richters Di Fabio" sei auf eine Vorfestlegung seiner Meinungsbildung zu schließen.

25

a) Dass Richter Di Fabio als Professor des öffentlichen Rechts publizistisch tätig ist und sich dabei in seiner im September 2010 erschienenen Schrift "Wachsende Wirtschaft und steuernder Staat" auch mit den aktuellen Problemen der Europäischen Union befasst hat, ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet, weil keine zusätzlichen, eine Voreingenommenheit auch nur entfernt nahelegenden Umstände dargetan sind. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Äußerungen in einem Interview des Magazins FOCUS knüpfen unmittelbar an eine Frage zu dieser Schrift an und sind in den von ihnen vorgelegten Bericht im Magazin "Der Spiegel" lediglich übernommen worden.

26

b) Die beanstandeten Vorträge des Richters Di Fabio rechtfertigen bei der gebotenen Gesamtwürdigung ebenso wenig rechtlich erhebliche Zweifel an seiner Objektivität, auch wenn sie während der laufenden Verfahren der Beschwerdeführer gehalten worden sind.

27

Die Teilnahme am 1. Liberalen Salon des Generalsekretärs der FDP am 15. März 2011 in Berlin ist -ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gebot richterlicher Zurückhaltung - nicht schon allein wegen der vom Veranstalter intendierten politischen Diskussion über die Zukunft Europas ein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Richter Di Fabio in der Einladung zu der Veranstaltung zugeschriebene Aussage "Die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Haushaltsfragen muss herrschendes Organisationsprinzip bleiben." geht von der derzeitigen Rechtslage aus, wie sie durch die Bestimmungen der europäischen Verträge im Einklang mit der Verfassung vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 89, 155 <199 ff.>; 97, 350 <373>). Auch soweit man dem Zitat nicht nur eine Aussage zum Verfassungsrecht, sondern auch ein politisches Plädoyer für die Beibehaltung dieser Regelungen in der Zukunft entnehmen wollte, kann daraus unter keinem Gesichtspunkt auf einen Mangel an Unterordnung unter das geltende Recht und an Offenheit für die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkte geschlossen werden. Andere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung nicht an und ergeben sich auch nicht aus dem von ihnen vorgelegten Bericht des Generalsekretärs der FDP über deren Ergebnisse.

28

Soweit die Beschwerdeführer den Vortrag des Richters Di Fabio beim 49. Kolloquium der Walter Raymond-Stiftung am 27./.28. März 2011 beanstanden, geben sie Äußerungen wieder, die sich zwar mit den - gleichzeitig von den Beschwerdeführern zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerden gemachten - normativen Grundlagen der Europäischen Währungsunion befassen, die wirtschaftlichen Hintergründe dafür beleuchten und sich mit den Folgen ihrer Verletzung für die demokratische Legitimation des Handelns der Mitgliedstaaten und der Union auseinandersetzen. Weder die Art und Weise seiner allgemeinen, nicht die Verfassungs- oder Europarechtsmäßigkeit der konkret angefochtenen Maßnahmen behandelnden Darstellung noch der Veranstalter oder der Adressatenkreis des Vortrags geben jedoch Anlass zu der Befürchtung, der Richter werde sich bei der Beratung und Entscheidung über die von den Beschwerdeführern geführten Verfassungsstreitverfahren von anderen als rechtlichen Erwägungen leiten lassen oder es fehle ihm an der gebotenen Offenheit für eine juristische Auseinandersetzung über die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen.

29

Nichts anderes gilt für die weiteren von den Beschwerdeführern kritisierten Vorträge. Soweit sich diese mit der Perspektive des europäischen Integrationsprozesses und Überlegungen zu einer europäischen Freiheitsordnung an Stelle einer staatlichen Ordnung befasst haben, ist es fernliegend, daraus schließen zu wollen, der Richter werde bei den anstehenden Entscheidungen nicht zwischen der geltenden Rechtslage und möglichen zukünftigen Entwicklungen unterscheiden. Ein besonderes Interesse der jeweiligen Veranstalter oder Einladenden am Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführer, aufgrund dessen wegen einer auch nur scheinbaren Nähe des Richters zu einer bestimmten Prozesspartei zumindest der Anschein entstehen könnte, er werde die anstehenden Rechtsfragen nicht mit der gebotenen Objektivität entscheiden, ist nicht erkennbar und machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend.

30

Allerdings stellen sie den Verdacht einer - zumindest versuchten - Annäherung an die Interessen der Privatwirtschaft in den Raum im Zusammenhang mit einem Vortrag beim Forum der Oldenburgischen Landesbank AG am 16. Juni 2010. Ausweislich der von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichterstattung über diesen Vortrag ist der abgelehnte Richter dabei der Frage nach den Erwartungen an den modernen Staat als Garant für Sicherheit, für die Ordnung der Wirtschaft, für Umwelt- und Klimaschutz ebenso wie für Bildung, Integration, Wirtschaftswachstum, soziale Gerechtigkeit und internationale Konfliktlösung nachgegangen und hat er die Auffassung vertreten, die liberalen Grundlagen des Verfassungsstaates würden durch die Gefahr eines allzuständigen Regulierungsauftrags beschädigt. Ein sachlicher Bezug zu den in den anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen, der für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Person des Veranstalters Anlass geben könnte, an der sachlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, ist bei dieser Thematik nicht ansatzweise erkennbar.

31

4. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus der prozessualen Behandlung ihrer Verfassungsbeschwerden und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10 herleiten. Der Umstand, dass über diesen Antrag nicht bereits vor der Zustimmung der Bundesregierung, die sie mit dem Antrag verhindern wollten, entschieden worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, Zeitpunkt oder Inhalt dieser Entscheidung hätten auf unsachlichen Erwägungen des Berichterstatters beruht.

32

Die - auf in der Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 eingeholte telefonische Auskünfte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum Stand der Bearbeitung gestützte - Vermutung, die Nichteinbeziehung der Verfahren der Beschwerdeführer in die mündliche Verhandlung am 5. Juli 2011 sei nach ihrer Sachstandsanfrage vom 23. Mai 2011 kurzfristig durch "Erwägungen losgelöst vom schriftsätzlichen Sach- und Rechtsvortrag" bestimmt worden, entbehrt auch aus der Sicht eines engagierten, gleichwohl Argumenten zweckmäßiger Verfahrensgestaltung zugänglichen Verfahrensbeteiligten jeder Grundlage. Es entspricht ständiger Übung der Senate des Bundesverfassungsgerichts, bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden, die denselben Sachverhalt betreffen, zunächst einige wenige als Pilotverfahren auszuwählen, in denen die äußerungsberechtigten Bundes- und Landesorgane beteiligt werden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Für den Verfahrensbevollmächtigten musste deshalb bereits die Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer den Äußerungsberechtigten bisher nicht zugestellt worden sind, ein deutlicher Hinweis darauf sein, dass diese nicht zu den Pilotverfahren gehören sollten.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38


(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 18


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 19


(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Ablehnung ist zu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 94


(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. (2) Ging die Hand

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 88


Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisst

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 39 Wahrung der Unabhängigkeit


Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 77


Das Bundesverfassungsgericht gibt 1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 101


(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtes als Richter des Bun

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 3


(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden. (2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richte

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 15a


(1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben. (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Gesch

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes


Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

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Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 11. Okt. 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 11. Okt. 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Entscheidung, 14. Dez. 2011 - 2 BvR 987/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten. Gründe

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 22. Juni 2011 - 2 BvR 1219/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3

Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

Das Bundesverfassungsgericht gibt

1.
in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
2.
in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3

Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3

Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.

(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.

(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.

(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.

(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule. Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

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Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.