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§ 69Amtlich · § 5 UrhG

Beschränkte Geltung dieses Gesetzes

Zeitreise: 22.10.2024§ 70 ›

Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

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