Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Aug. 2013 - 1 BvR 3157/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130814.1bvr315711
14.08.2013

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Juli 2011 - 3 UF 235/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.

Das Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. November 2011 - 3 UF 235/09 - einschließlich der darin beschlossenen Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 21. Juli 2011 wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich.

2

1. Der Beschwerdeführer war mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Ehefrau) seit 1982 verheiratet. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 29. Juli 2004 zugestellt. Mit Blick auf die von der Ehefrau beabsichtigte Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbarten die Eheleute mit über ihre Bevollmächtigten in der Zeit von Mai bis Dezember 2004 außergerichtlich gewechselten Schreiben, das Betriebsvermögen des Beschwerdeführers nach dem Verkehrswert durch einen gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen bewerten zu lassen, wobei das eingeholte Gutachten für beide Seiten bindend sein sollte. Die daraufhin durch die Parteien beauftragte Sachverständige ermittelte in ihrem Gutachten vom Juli 2006 Verkehrswerte in Höhe von insgesamt 645.000 € für ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sowie für seinen Anteil an einer Gesellschaft. Auf dieser Grundlage machte die Ehefrau im Oktober 2006 einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 322.500 € anhängig. Nachdem das Amtsgericht die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 2009 geschieden hatte, war nach Abtrennung vom Scheidungsverbund noch über den Zugewinnausgleichsantrag zu entscheiden. Unstreitig gestellt hatten die Parteien hierfür, dass sie jeweils über kein Anfangsvermögen verfügten und dass nur der Beschwerdeführer einen Zugewinn erwirtschaftet habe und dies allein in seinem Betriebsvermögen.

3

2. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 213.000 €. Dies entspreche der Hälfte des durch die Sachverständige ermittelten Werts des Betriebsvermögens abzüglich eines Betrags, der gemäß einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom Mai 2005 als bereits geleistete Zahlung angerechnet werden sollte. Hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens hätten die Parteien eine Schiedsgutachtenabrede im Sinne des § 1029 ZPO getroffen. Das Gericht könne damit analog §§ 317, 319 Abs. 1 BGB das erstellte Gutachten lediglich auf offenbare Unrichtigkeiten hin prüfen, welche nicht festzustellen seien.

4

b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 machte er mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 unter anderem geltend, der Schiedsgutachtenabrede fehle die durch § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebene Form. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines auf Auflösung (Scheidung oder Aufhebung) der Ehe gerichteten Verfahrens für den Fall der Auflösung der Ehe über den Zugewinnausgleich treffen, der notariellen Beurkundung. Damit sei die Schiedsgutachtenabrede nichtig und das Gutachten nicht nur auf eklatante Fehler zu prüfen. Am 1. März 2011 verkündete das Oberlandesgericht einen Beschluss, dass Beweis zu erheben sei über die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten sei unrichtig. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, hierfür auch einen Steuerberater, der in einer im Jahr 2009 verfassten Stellungnahme für das Betriebsvermögen einen wesentlich niedrigeren Wert ermittelt hatte, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Ferner wies er auf eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Ansatz eines Unternehmerlohns und zur Behandlung latenter Ertragsteuern bei der Unternehmensbewertung hin. In dem anschließenden Verhandlungstermin wurde die Sachverständige gehört, nicht jedoch der vom Beschwerdeführer benannte und zur Verhandlung erschienene Steuerberater.

5

c) Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Da sich die Gesellschaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, zum Stichtag noch nicht in Liquidation befunden habe, sei ihr Wert nach der Parteivereinbarung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das auf der Grundlage der zwischen den Parteien für die Bewertung des Betriebsvermögens getroffenen Schiedsgutachtenabrede erstellte Gutachten hätten sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit hinzunehmen. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen Betrachter sofort aufdränge. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere habe die Sachverständige die durch sie im Gutachten vorgenommene Behandlung der Ansparabschreibungen nachvollziehbar erläutert. Der im Gutachten angesetzte kalkulatorische Unternehmerlohn sei ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers gäben nicht ansatzweise Hinweise darauf, dass dem Gutachten für den Fachmann ins Auge springende offenbare Unrichtigkeiten innewohnten.

6

d) Mit einer hiergegen gerichteten Gehörsrüge beanstandete der Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe einen Hilfsantrag auf Stundung beziehungsweise Ratenzahlung nicht beschieden. Ferner habe es sich mit dem Einwand hinsichtlich der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und mit den Folgen einer Formnichtigkeit nicht auseinandergesetzt, den auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen gerichteten Beweisantrag nicht berücksichtigt und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ansparabschreibungen und latenten Ertragsteuern übergangen.

7

e) Nach Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins wies das Oberlandesgericht mit Ergänzungsurteil vom 15. November 2011 die Hilfsanträge auf Stundung oder Ratierung der Ausgleichsforderung, hinsichtlich derer die bislang unterbliebene Entscheidung nachzuholen sei, sowie die Anhörungsrüge zurück und begründete Letzteres wie folgt: "Die übrigen Anträge hat der Senat zurückgewiesen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist; dass und warum der Senat die Sache anders sieht als der Antragsteller, hat er ausreichend im Urteil ausgeführt."

II.

8

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG.

9

1. Zur Begründung führt er aus, das Oberlandesgericht habe Argumente und Beweisanträge nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. So habe es, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einzugehen, die Schiedsgutachtenabrede als wirksam zugrunde gelegt und demzufolge das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten überprüft. Auch das Unterlassen der Vernehmung des benannten sachverständigen Zeugen verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ferner habe das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Geltung des Stichtagsprinzips für Ansparabschreibungen sowie bezüglich latenter Ertragsteuern übergangen. Sollte das Oberlandesgericht hingegen entgegen allem Anschein den Vortrag doch umfassend zur Kenntnis genommen haben, stellte sich die Rechtsanwendung als willkürlich dar, da dann insbesondere unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre, dass das Oberlandesgericht das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten geprüft habe.

10

2. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und die Landesregierung Sachsen-Anhalt haben von der ihnen gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

11

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

13

1. Das Urteil des Oberlandesgericht vom 5. Juli 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

14

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte.

15

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil vom 5. Juli 2011 nicht gerecht.

16

aa) Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Formbedürftigkeit der Vereinbarung über die Bewertung des Betriebsvermögens zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, ist weder dem Urteil vom 5. Juli 2011 noch der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu entnehmen. Im Urteilstatbestand findet sich das diesbezügliche Vorbringen nicht; dort wird lediglich wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer das Gutachten wegen "grober Unrichtigkeit" beziehungsweise "eklatanter Fehler" als nicht bindend ansehe. Nicht erwähnt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer die Schiedsgutachtenabrede zuletzt als formnichtig und daher eine Beschränkung der Überprüfung des Gutachtens auf offenbare Unrichtigkeiten als fehlerhaft erachtet hat, womit frühere Ausführungen zu diesen offenbaren Unrichtigkeiten letztlich zu bloßen Hilfserwägungen geworden waren. In den Entscheidungsgründen wird die Vereinbarung ohne Erörterung einer etwaigen Formbedürftigkeit als wirksam behandelt und das Sachverständigengutachten gerade wegen des Vorliegens einer Schiedsgutachtenabrede allein auf offenbare Unrichtigkeiten hin überprüft. Die die Anhörungsrüge zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts verhält sich zur Frage der Formbedürftigkeit ebenfalls nicht.

17

Zwar begründet nach den oben (a) dargestellten Maßstäben das bloße Schweigen des Urteils zu bestimmtem Parteivorbringen für sich betrachtet noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht sämtlichen Vortrag berücksichtigt und erwogen hat, auch ohne dass sich dies im Einzelnen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen wiederfinden müsste. Jedoch lassen vorliegend besondere Umstände den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht die Ausführungen zur Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede nicht zur Kenntnis genommen jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat: So handelte es sich hierbei um einen zentralen Gesichtspunkt des Verteidigungsvorbringens des Beschwerdeführers. Von der Wirksamkeit der Vereinbarung hing der Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des Wertgutachtens ab, denn das Oberlandesgericht hätte sich ausweislich der Entscheidungsgründe ohne das Vorliegen einer Schiedsgutachtenabrede zu einer eingehenderen, nicht auf eklatante Fehler beschränkten Prüfung des Gutachtens veranlasst gesehen. Dass der Beschwerdeführer den betreffenden Gesichtspunkt erst verhältnismäßig spät vorgebracht hat, ändert nichts daran, dass das Oberlandesgericht ihn hätte berücksichtigen müssen, schon weil Vorbringen zu Rechtsansichten nicht dem Gebot der Rechtzeitigkeit und der Zurückweisung als verspätet unterliegt (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 282 Rn. 2b). Dies in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge mit der Begründung zurückgewiesen hat, es habe "im Urteil" ausreichend erläutert, weshalb es die Sache anders sehe als der Beschwerdeführer, spricht dafür, dass das Oberlandesgericht - zumindest von den in der Anhörungsrüge ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten - nur diejenigen zur Kenntnis genommen und erwogen habe, auf die es im Urteil auch wenigstens andeutungsweise eingegangen war, zumal sich auch nur insoweit eine Klarstellung erübrigt hätte, inwiefern das Oberlandesgericht bestimmtes Vorbringen trotz fehlender Erwähnung im Urteil zur Kenntnis genommen und erwogen, aber als nicht durchgreifend erachtet habe. Zur Frage der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede hat es indessen im Urteil gerade nichts ausgeführt.

18

Soweit das Gericht den Schriftsatz vom 31. Januar 2011 schlichtweg übersehen haben sollte, hätte dies - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme - ebenfalls eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zur Folge (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 46, 185 <187 f.>; 46, 315 <319>; 53, 219 <222>).

19

bb) Auf der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beruht das angegriffene Urteil auch, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht der Sichtweise des Beschwerdeführers, hätte es sie zur Kenntnis genommen und erwogen, gefolgt wäre. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es nicht zu entscheiden, was unter den Begriff der formbedürftigen "Vereinbarung über den Zugewinnausgleich" im Sinne von § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB fällt (vgl. hierzu etwa BGHZ 86, 143; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, S. 160 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 14 W 1/04 -, FamRZ 2004, S. 1584 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 U 175/08 -, NJW 2009, S. 2750 ff.; Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 22; Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 14; Mayer, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Mai 2013, § 1378 Rn. 14). Die Formvorschrift in Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Vereinbarung für anwendbar zu halten, liegt jedenfalls nicht derart fern, dass der Beschwerdeführer auf seinen dahingehenden ausdrücklichen Einwand nicht ernsthaft eine Antwort des Oberlandesgerichts hätte erwarten dürfen. Immerhin wurde die Vereinbarung vor Beendigung des Güterstands geschlossen und regelte sie die Vorgehensweise bei der Bewertung der für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Vermögensgegenstände. Hätte das Oberlandesgericht die Schiedsgutachtenabrede hiernach für nichtig gehalten und damit das Wertgutachten auf weitere (nicht nur eklatante) Unrichtigkeiten, zu denen der Beschwerdeführer auch vorgetragen hatte, überprüft, hätte es im Ergebnis möglicherweise einen erheblich geringeren Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ermittelt.

20

2. Ob auch das Unterlassen der beantragten Zeugenvernehmung und die Behandlung weiteren Vortrags des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründete und ob bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen die Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner Entscheidung mehr.

IV.

21

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2011 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Das Ergänzungsurteil vom 15. November 2011, mit dem über die Hilfsanträge entschieden und in dem zugleich die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, wird damit gegenstandslos. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

22

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

23

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Er beträgt, weil der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, 25.000 €.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlic

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 05. Juni 2008 – 2 O 194/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des R
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Tenor I. Die Verfahren 3 ZB 15.1567 und 3 ZB 15.1568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten der Antrag

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(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 05. Juni 2008 – 2 O 194/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen für den Umbau eines im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnanwesens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens, der tatbestandlichen Feststellungen sowie Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05. Juni 2008 - 2 O 194/06 - Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus den folgenden Ausführungen:
Die Parteien sind im gesetzlichen Güterstand, aber getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ist rechtshängig.
Die Eltern der Beklagten übertrugen dieser mit Übergabevertrag des Notariats S. (unter dem 15.12.1994 an die Beklagte zur Kenntnisnahme versandt), im Wege vorweggenommener Erbfolge das Alleineigentum am Wohnhausgrundstück K. Straße 3, ... S.-R.. Dabei wurde den Eltern in § 3 des Vertrags ein lebenslanges Wohnrecht, ein Zustimmungsrecht hinsichtlich Verfügungen über das bzw. zu Lasten des Anwesens sowie ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf kostenfreie Rückübertragung eingeräumt. Der Rückübertragungsanspruch besteht danach, wenn die Beklagte gegen die Verfügungsbeschränkungen verstoßen, eine Zwangsvollstreckung in den übergebenen Grundbesitz erfolgen, die Beklagte vor ihren Eltern versterben, über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet werden oder etwa auch die Ehe der Prozessparteien geschieden werden sollte. Einen Rückübertragungsanspruch haben die Eltern der Beklagten bis dato nicht geltend gemacht.
Nach der Übergabe des Anwesens wurde dieses anschließend von den Parteien umgebaut, wofür die Beklagte in Höhe von mehreren hunderttausend DM Bankdarlehen in Anspruch genommen hat. Ende 1996 zog die Familie in das Wohnanwesen ein. Am 24.11.1996 wurde das erste ehegemeinsame Kind geboren, das zweite folgte am 7.11.2000. Ab der Geburt des ersten Kindes wurde die zuvor durch einen etwa gleich hohen Verdienst beider Parteien geprägte Ehe als Hausfrauenehe geführt.
Am 18.12.1995 trafen die Parteien privatschriftlich folgende „Vereinbarung zwischen den Eheleuten“:
Herr R. verzichtet laut Übergabevertrag vom 15. Dezember 1994 unwiderruflich auf sämtliche Rechte an dem Gebäude xy und der noch zu bildenden zweiten Wohneinheit (Aufstockung) falls einer im Übergabevertrag unter § 3 genannten Fälle eintritt und die Eltern von Frau R. ihr Rückforderungsrecht in Anspruch nehmen.
Im Gegenzug versichert Frau R., daß Herr R. alle nachweisbaren Kosten (Überweisungsbelege genügen), die ihm durch den Umbau entstanden sind voll ersetzt bekommt, falls einer der o.g. Fälle eintritt.
Außerdem versichert Frau R., falls Herr R. als Bürge für einen oder für beide Darlehen bei der Volksbank S. … über insgesamt DM 380.000,- für den Umbau in Anspruch genommen wird, ihm ebenfalls auch diese Kosten voll zu ersetzen, so daß Herr R. keinerlei finanzielle Nachteile aus dem Umbau entstehen.
10 
Es wird weiter vereinbart, dass nach Ablauf der Bauphase die gesamte finanzielle Beteiligung von Herrn R. für das Bauvorhaben festgestellt und zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung ein notariell beglaubigter Vertrag zwischen den Eheleuten geschlossen wird.
11 
Der zuletzt genannte notarielle Vertrag kam in der Folgezeit nicht zustande.
12 
Der Kläger macht nun einen Aufwendungsersatzanspruch wegen von ihm verauslagter Umbaukosten für das Anwesen xy geltend und hat in erster Instanz beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 50.703,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 
Die Beklagte hat vorab die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Sie machte dafür geltend, bei der Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 handele es sich um eine § 1378 Abs. 3 BGB unterfallende Vereinbarung bzw. eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands und damit um eine Vereinbarung zum Güterrecht, die notarieller Beurkundung bedurft hätte. Darüber hinaus hätten die Parteien selbst eine notarielle Beurkundung vereinbart, was aber unterblieben sei, sodass Formnichtigkeit anzunehmen sei.
16 
Darüber hinaus stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er habe die behaupteten Zahlungen schon im Hinblick auf sein Anfangsvermögen sowie sein Einkommen gar nicht selbst erbringen können. Vielmehr sei das Bauvorhaben vollumfänglich zu Lasten der von der Beklagten aufgenommenen Darlehen finanziert worden. Für die Jahre 1995 und 1996 könne der Kläger keine Erstattung der Ausbaukosten geltend machen, da die Parteien die Beiträge zum Familienunterhalt so geregelt gehabt hätten, dass die Beklagte den Lebensunterhalt, der Kläger die anfallenden Kosten zu tragen gehabt habe. Anschaffungen für den Umbau habe im Übrigen umfänglich der Vater der Beklagten bezahlt. Außerdem habe der Kläger nicht nur diverse Beträge von den Darlehenskonten zu eigenen Gunsten abgehoben, sondern auch sonst erhalten, insgesamt mehr, als er an Aufwendungen behaupte.
17 
Des Weiteren habe der Vater der Beklagten an diese eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Kläger in Höhe von 18.500 DM im Zusammenhang mit dem Kauf eines PKW abgetreten. Die Beklagte rechne mit diesem Anspruch gegen die Klageforderung auf.
18 
Schließlich berufe sie sich auf den Wegfall der Bereicherung.
19 
Das Landgericht hat Zeugen vernommen, namentlich zu den behaupteten (Bar-) Zahlungen des Klägers an Handwerker, dem Einkauf von Umbaumaterial sowie zur Gewährung eines PKW-Kauf-Darlehens durch den Vater der Beklagten. Sodann hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 48.766,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht sei zuständig, weil es sich bei der Vereinbarung vom 18.12.1995 um keine güterrechtliche Vereinbarung der Eheleute gehandelt habe; denn die Vereinbarung lasse den bestehenden Güterstand zwischen den Parteien unberührt. Der Kläger könne aufgrund dieser privatschriftlichen Vereinbarung von der Beklagten auch Zahlung verlangen. Die Vereinbarung sei weder sittenwidrig noch formnichtig. Die Formabrede habe nur der Beweissicherung gedient. Die Auslegung ergebe, dass ein Zahlungsanspruch des Klägers für alle Fälle habe bestehen sollen, in denen er das Nutzungsrecht am Grundstück verliere. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger jedenfalls im tenorierten Umfang Zahlungen erbracht. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu.
20 
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, im Rahmen derer sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
21 
Sie beantragt danach:
22 
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 09.06.2008, Az. 2 O 194/06, wird die Klage abgewiesen.
23 
Der Kläger beantragt:
24 
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
25 
2. Hilfsweise - für den Fall, dass das Gericht ausschließlich wegen der fehlenden notariellen Beurkundung die Auffassung vertreten sollte, dass die Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 unwirksam ist -:
26 
Die Beklagte wird verurteilt, der notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 zuzustimmen.
27 
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, mit der genannten Vereinbarung hätten die Parteien das Wohnanwesen in zulässiger Weise aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen und einer separaten Regelung zugeführt. Die familienrechtlichen Formvorschriften seien nicht einschlägig. Jedenfalls hätten die Parteien eine Ehegatten-Innengesellschaft gegründet, aus der dem Kläger gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch zustehe.
28 
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird ergänzend auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
29 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.
30 
Ohne Erfolg macht die Berufung freilich geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht (dazu unter A.). Dem Kläger steht gegen die Beklagte allerdings ein Anspruch auf Ersatz - behaupteter - Aufwendungen für den Umbau des Anwesens xy nicht zu. Denn die entsprechende Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 (nachfolgend nur: die Vereinbarung) ist unwirksam und gesetzliche Zahlungsansprüche des Klägers sind insoweit nicht ersichtlich (dazu B.).
31 
Der Kläger kann auch nicht – wie zuletzt hilfsweise beantragt - von der Beklagten die Zustimmung zu einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 verlangen (dazu C).
A.
32 
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass das Landgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht habe; schließlich sei vorliegend von einer Zuständigkeit der Familiengerichte auszugehen. Denn nach § 513 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe.
B.
33 
In der Sache hat die Berufung indessen Erfolg. Denn der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seiner - bestrittenen - Aufwendungen für den Umbau des Anwesens xy nicht verlangen.
34 
1. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteien herleiten. Denn diese Vereinbarung ist gemäß § 125 BGB formunwirksam.
35 
a) Dies folgt freilich nicht bereits, wie die Beklagte meint, daraus, dass die Parteien in Absatz 4 der Vereinbarung bestimmt haben, dass „nach Ablauf der Bauphase“ die gesamte finanzielle Beteiligung des Klägers am Bauvorhaben festgestellt und „zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung“ vom 18.12.1995 ein „notariell beglaubigter Vertrag zwischen den Eheleuten geschlossen“ werden sollte.
36 
Zwar sieht § 125 Satz 2 BGB - entsprechend § 154 Abs. 2 BGB - vor, dass der Mangel einer vereinbarten Form (wie nach § 125 Satz 1 BGB jener der gesetzlich vorgeschriebenen Form) „im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge“ hat.
37 
Inhalt und Tragweite von Formvereinbarungen sind freilich durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, namentlich dabei, ob die vereinbarte Form lediglich der Beweissicherung dienen - dann bei Nichtbeachtung keine Nichtigkeit - oder aber Wirksamkeitserfordernis sein soll (konstitutive Bedeutung; vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 125, Rn. 17 m.w.N.).
38 
Insoweit hat vorliegend das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu recht festgehalten, dass die in Absatz 4 der Vereinbarung vorgesehene „notariell beglaubigte“ Vereinbarung lediglich der Beweissicherung dienen sollte, mithin der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegensteht.
39 
Schon der Wortlaut „zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung“ impliziert, dass die Parteien seinerzeit von einer - unabhängig von dem späteren, „notariell beglaubigten Vertrag“ - wirksamen Begründung von Rechten schon durch die Vereinbarung vom 18.12.1995 selbst ausgegangen sind. Diese Rechte sollten lediglich noch in bestimmter Form zusätzlich „abgesichert“ werden; und zwar - wie der Zusammenhang mit der nach Ablauf der Bauphase festzustellenden gesamten finanziellen Beteiligung des Klägers deutlich macht - zusammen mit einer abschließenden konkreten Bezifferung. Dafür, dass die Parteien schon die Rechte aus der Vereinbarung von der vereinbarten Form abhängig machen wollten, liegen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte vor. Gegen dieses Auslegungsergebnis haben die Parteien denn auch in der Berufungsinstanz Erhebliches nicht vorgebracht.
40 
b) Die Vereinbarung vom 18.12.1995 ist jedoch gemäß §125 Satz 1 BGB wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Form nichtig.
41 
aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte die Vereinbarung zwar wohl nicht der von § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB für eine (nur ausnahmsweise zulässigen) Vereinbarung über die Zugewinnausgleichsforderung vorgesehenen notariellen Beurkundung.
42 
Denn bei der hier in Rede stehenden Vereinbarung handelte es sich nicht um eine solche „über die Ausgleichsforderung“ als solche (vgl. dazu etwa Bergschneider, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 12. Kap. Rn. 109; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, VII Rn. 320, 322 ff.), sondern lediglich über die Rechte am Grundstück xy einerseits und die mit dem Umbau seitens des Klägers verbundenen Kosten, mithin um einen Teilausschnitt des Familienvermögens. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht zugrunde gelegt werden, dass jedwede, sich auch nur irgendwie, mittelbar auf die Ausgleichsforderung auswirkende Vereinbarung ohne weiteres § 1378 Abs. 3 BGB unterfiele (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 273 bzw. Palandt-Brudermüller, § 1408, Rn. 14). Vielmehr kommt das ausschließlich hinsichtlich solcher in Betracht, die in ihren Auswirkungen einer Vereinbarung über die Ausgleichsforderung selbst nahekommen (vgl. BGH NJW 1997, 2239/40). Dafür indessen ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Vereinbarung nach dem Wortlaut ihres Absatzes 2 einen Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Umbau des Familienwohnanwesens vorsieht, „falls einer der o.g. Fälle“, d.h. - gemäß Absatz 1 - einer der „im Übergabevertrag unter § 3 genannten Fälle“ einträte. Diese beschränken sich freilich nicht nur auf den Fall der Scheidung, sondern gehen - wie im Tatbestand ausgeführt - weit über diesen hinaus, sodass in der Vereinbarung auch eine „Liquidation der Zugewinngemeinschaft“ (Brudermüller, a.a.O.) ersichtlich nicht geregelt werden sollte.
43 
bb) Die Vereinbarung ist aber infolge Nichteinhaltung der gemäß §§ 1410, 1408 BGB erforderlichen Form als nichtig anzusehen.
44 
Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Eheleute zwar ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere ändern. Ein solcher Vertrag muss jedoch - um wirksam zu sein - nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (vgl. dazu Bergschneider, a.a.O., Rn. 120 ff.; Schwab, a.a.O., VII Rn. 309, 316). An dieser Form fehlt es hier.
45 
Bei der Vereinbarung der seinerzeit unstreitig verheirateten Parteien vom 18.12.1995 handelt es sich um einen Ehevertrag im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Denn die Parteien haben damit eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen.
46 
Der für einen Ehevertrag erforderliche Güterstandsbezug liegt zwar immer, aber nicht nur dann vor, wenn der Güterstand - wie hier nicht - insgesamt beendet wird. Vielmehr ist ein solcher Bezug insbesondere auch gegeben, wenn die Parteien den Zugewinnausgleich durch Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich modifizieren wollen (st. Rspr. BGH NJW 1978, 1923; BGHZ 89, 137/140 f.; NJW 1997, 2239/40; Brudermüller, a.a.O.; Finke MDR 1957, 577/9). So aber liegt der Fall hier.
47 
Denn die Vereinbarung wurde unbestritten - selbst nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers -
48 
„auch und gerade deshalb geschlossen, um die neu geschaffene Wohneinheit im Falle einer Scheidung aus dem Zugewinn herauszunehmen.“ (vgl. I 35).
49 
Dieses grundsätzlich mögliche Unterfangen hätte indessen der Form des § 1410 BGB bedurft, an der es hier fehlt. Infolgedessen ist von einer Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 125 Satz 1 BGB auszugehen.
50 
Angesichts der expliziten Konnexität der darin enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen („Im Gegenzug …“) ist auch gemäß § 139 BGB hier von einer Gesamtnichtigkeit der ganzen Vereinbarung auszugehen.
51 
Aus der nichtigen Vereinbarung vom 18.12.1995 kann der Kläger mithin für sich keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
52 
cc) Es ist auch weder Hinreichendes dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Beklagten - ausnahmsweise - nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 18.12.1995 zu berufen. Soweit der Kläger lediglich wiederholt pauschal behauptet hat, die Beklagte habe sich in der Folgezeit einer notariellen Beurkundung gemäß Absatz 4 widersetzt, hat die Beklagte dieses - im Übrigen unsubstantiierte - Vorbringen bestritten. Tauglichen Beweis hat der Kläger insoweit nicht angeboten.
53 
Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Formzwang des § 1410 BGB auch schon einen Vorvertrag - als was nach Ansicht des Klägers die Vereinbarung vom 18.12.1995 folgerichtig zu qualifizieren sein müsste - erfasst (vgl. BGH FamRZ 1966, 492; Brudermüller, a.a.O., § 1410, Rn. 1). Andernfalls ließe sich auch ohne weiteres durch das - hier unstreitig vom Kläger initiierte - Vorgehen des Abschlusses eines privatschriftlichen Vorvertrags der gesetzliche Formzwang umgehen, was freilich dessen Schutzzweck unterliefe.
54 
2. Sonstige quasi-vertragliche oder gesetzliche Zahlungsansprüche stehen dem Kläger wegen dessen behaupteter finanzieller Beiträge zum Umbau des im Alleineigentum der Beklagten stehenden, vormaligen Familienanwesens aber ebenfalls nicht zu
55 
a) Dies gilt namentlich für Ansprüche aus einer etwaigen Ehegatten-Innengesellschaft.
56 
Eine Ehegatten-Außengesellschaft (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 1982, 141) haben die Parteien hier unstreitig nicht gegründet.
57 
Hinreichende Anhaltspunkte für die Gründung einer Ehegatten-Innengesellschaft lassen sich dem Sachverhalt aber gleichfalls nicht entnehmen.
58 
Die Annahme einer Innengesellschaft setzt generell unabdingbar die Einigung über einen gemeinsamen Zweck und dessen Förderung durch vermögenswerte Leistungen voraus (vgl. BGH ZIP 2008, 2311). Speziell zwischen Ehegatten kann davon nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Eheleute einen über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam und etwa gleichberechtigt ein Unternehmen aufbauen oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Gerade beim Bestehen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft sind dabei aber - anders als etwa bei vereinbarter Gütertrennung - die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft nur sehr restriktiv zu bejahen, weil grundsätzlich von einem interessengerechten Vermögensausgleich zwischen den Eheleuten für den Fall des Scheiterns der Ehe auszugehen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1268/9 m.w.N.; dazu ausführlich auch v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., 10. Kap. Rn. 30 ff.; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl. 2005, 3. Kap. § 4 Rn. 290 ff. m.w.N.). Die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft scheidet danach insbesondere aus, wenn ein Ehegatte nur Beiträge leistet, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGH FamRZ 1989, 147/8; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1075/6; v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 37). Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte durch seine Leistungen zum Erwerb und/oder dem Ausbau eines Familienheims beiträgt. Denn dabei handelt er nur in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihm gewünschten Art und Weise zu verwirklichen (vgl. BGHZ 84, 361/366; v. Heintschel-Heinegg, ebenda sowie Rn. 42 b; v. Proff, NJW 2008, 3266/3268 [Fn. 18 m.w.N.] - in Abgrenzung zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften, vgl. NJW 2008, 3277 u. 3282).
59 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer - zumindest konkludent geschlossenen - Ehegatten-Innengesellschaft der Parteien nicht vor.
60 
Die Parteien haben nicht durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam und gleichberechtigt ein Unternehmen aufgebaut oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.
61 
Selbst wenn der Kläger - wie er bestrittenermaßen behauptet - gewisse Beiträge zum Umbau des infolge des Übergabevertrags von 1994 im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnanwesens der Familie erbracht hätte, welche nach der - infolge gesetzgeberischer Entscheidung formnichtigen und nicht über § 140 BGB aufrecht zu erhaltenden - Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 jedenfalls in enumerativen Fällen wie u.a. der Scheidung ihrer Ehe von der Beklagten hätten ersetzt werden sollen; „Im Gegenzug“ sollte der Kläger in den Fällen des § 3 des Übergabevertrags auf jedwede Rechte am Anwesen verzichten. Das ändert freilich nichts daran, dass die Parteien das Wohnanwesen nicht nur für die Familie umgestalteten, sondern auch mit dieser alsbald dort Wohnung nahmen und bis zur späteren Trennung beibehielten, statt anderweitig in Miete zu wohnen. Ersichtlich handelten beide Parteien dabei im Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihnen gewünschten Art und Weise zu verwirklichen. Ein darüber hinausgehender Zweck ist demgegenüber nicht erkennbar.
62 
Das gilt im Ergebnis auch, soweit der Kläger zuletzt auf die Vermietung eines kleinen Büros an die R., eine Buchaltungs-Gesellschaft, an der er beteiligt ist, im Obergeschoss des Anwesens (ohne separaten Eingang) hingewiesen hat. Soweit er insoweit geltend macht, nicht zuletzt wegen dieser seiner selbständigen Tätigkeit und der daraus erwachsenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch steuerlich günstige Vermietung von Teilflächen an die GbR habe die Beklagte Alleineigentümerin des Anwesens werden sollen, bestätigt dies zur Überzeugung des Gerichts nur zusätzlich und mit Nachdruck, dass insoweit lediglich durch die Wahl einer für die Familie möglichst vorteilhaften rechtlichen Gestaltung die eheliche Lebensgemeinschaft gefördert werden sollte. Die für die Annahme einer - jedenfalls konkludent geschlossenen - Ehegatten-Innengesellschaft unabdingbare Verfolgung eines über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden, eigenständigen Zwecks ergibt sich aus diesem Vorbringen hingegen nicht.
63 
b) Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (bzw. § 313 BGB) kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil solche tatbestandlich voraussetzten, dass die gesetzlichen Regeln über den Zugewinnausgleich zu einem der Sache nach für den Kläger unzumutbaren Ergebnis führten (vgl. BGH NJW 2006, 1268/1269, Tz. 21). Das jedoch macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht feststellbar.
64 
c) Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen vorliegend nicht in Betracht.
65 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil nach dem vorstehend Ausgeführten davon auszugehen ist, dass sich der Kläger im Ergebnis - in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten (sowie den ehegemeinsamen Kindern) - um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung bzw. Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft (und Familie) in den Umbau des Familienwohnhauses eingebracht hat (vgl. insoweit BGH FamRZ 1999, 1580/82; 2006, 1023; v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 42 a).
66 
bb) Im Übrigen hat der Kläger bis zuletzt - trotz vehementen und substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten sowie (leider insoweit versehentlich nicht auch protokollierten) Hinweises des Gerichts - nicht hinreichend deutlich zu machen vermocht, aus welchen Mitteln er die behaupteten umfänglichen Zahlungen - angesichts des „überschaubaren“ eigenen Vermögens und Einkommens, von dem zudem zumindest ab Ende 1996 die gesamte Familie leben musste - tatsächlich erbracht haben will.
67 
cc) Auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.
C.
68 
Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen - wie mit dem entsprechend § 189 ZPO jedenfalls tatsächlich zugegangenen Kläger-Schriftsatz vom 22.12.2008 hilfsweise beantragt -, dass die Beklagte der notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 zustimmt.
69 
1. Allerdings ist der Antrag - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht gemäß § 533 ZPO unzulässig.
70 
a) Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn (1.) der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und (2.) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
71 
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
72 
In dem Hilfsantrag des Klägers liegt eine Klageänderung. Zwar hat die Beklagte eine Einwilligung in deren Zulassung ausdrücklich abgelehnt. Das Gericht erachtet indessen die Zulassung des Hilfsantrags für sachdienlich. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, wobei es alleine darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. BGH MDR 1983, 1017; WM 1986, 1200; MDR 2004, 1075; Zöller-Heßler, a.a.O., § 533, Rn. 6). Nach diesem Maßstab ist hier von einer Sachdienlichkeit auszugehen, weil der Streitstoff geklärt werden und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann.
73 
Auf Grundlage des vom Gericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Prozessstoffs kann auch - wie nach § 533 Nr. 2 ZPO erforderlich - darüber entschieden werden, ob der Kläger von der Beklagten die (Mitwirkung an einer) notarielle(n) Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 verlangen kann.
74 
2. Der Hilfsantrag ist aber in der Sache unbegründet.
75 
Diesbezüglich legt das Gericht das Vorbringen der Beklagten, die zwar hinsichtlich des Hilfsantrags keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sich freilich primär gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags ausgesprochen sowie alsdann ausgeführt hat, es sei im Übrigen höchst zweifelhaft, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehe, dahin aus, dass die Beklagte zwar primär eine Verwerfung, subsidiär aber auch eine Zurückweisung des Hilfsantrags des Klägers beantragt.
76 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte indessen ein Anspruch auf Zustimmung zu einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 nicht zu.
77 
Die genannte Vereinbarung ist - wie ausgeführt - wegen Nichteinhaltung der von Gesetzes wegen zwingend vorgeschriebenen Form gemäß § 1410 i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Diese gesetzliche Folge erstreckt sich auch auf Absatz 4 der Vereinbarung, in welchem die Parteien den späteren Abschluss eines „notariell beglaubigten Vertrags“ ins Auge gefasst hatten. Einer Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit steht auch § 242 BGB nicht entgegen.
78 
Eine sonstige Anspruchsgrundlage für das vom Kläger mit seinem Hilfsantrag verfolgte Begehren ist nicht ersichtlich.
D.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.