Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Aug. 2015 - 1 BvR 2223/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150804.1bvr222314
bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2014 - 3 T 64/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

2. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine durch das Amtsgericht auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung (AO) angeordnete Hausdurchsuchung. Das nachträgliche Ersuchen der Beschwerdeführer um gerichtliche Überprüfung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute. Grund der Durchsuchung waren streitige Steuerrückstände, deren Höhe der Beschwerdeführer nicht anerkennt. Vorausgegangen war ein Besuch, bei dem der Beschwerdeführer dem Finanzamt den Zutritt versagt hatte. Durch den angegriffenen Beschluss vom 7. Mai 2014 ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamts wegen einer Geldforderung des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 287 AO die Durchsuchung der Wohnung beziehungsweise Geschäftsräume und Behältnisse des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher an und gestattete die Öffnung verschlossener Haus- und Zimmertüren und Behältnisse. Zur Sicherstellung des Vollstreckungserfolges scheine es geboten, von einer vorherigen Anhörung des Beschwerdeführers abzusehen.

3

Bei der am 11. Juni 2014 durchgeführten Durchsuchung waren beide Beschwerdeführer anwesend. Sie erhoben am 24. Juni 2014 sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts und stellten verschiedene Anträge (Aufhebung des Beschlusses, Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und seiner Durchführung bezüglich beider Beschwerdeführer und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art der Durchführung der Durchsuchung der Wohn- und Schlafräume der Beschwerdeführerin). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

4

2. Durch den angegriffenen Beschluss des Einzelrichters vom 30. Juni 2014 verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig. Es hielt die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer für nicht statthaft, weil die Anordnung der Durchsuchung durch den Schuldner nicht anfechtbar sei. Die sofortige Beschwerde sei in § 758a ZPO nicht - wie von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzt - ausdrücklich bestimmt. Soweit der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03 - (BGHZ 158, 212) für den Sonderfall der Ermächtigung des Sachverständigen zum Betreten der Wohn- und Geschäftsräume im Insolvenzeröffnungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung nach Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 GG dann für gegeben erachtet habe, wenn die Beschwerde sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme richte, ergebe sich vorliegend nichts anderes. § 758a ZPO biete ebenso wie § 287 AO die Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Schuldners. Die Kammer schließe sich daher der Auffassung an, wonach die Durchsuchungsanordnung eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme sei, auf die § 793 ZPO ebenso wenig Anwendung finde wie die Erinnerung nach § 766 ZPO (Hinweis auf Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil dieses nach erfolgter Durchsuchung nicht mehr gegeben sei (Hinweis auf Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2014, § 758a Rn. 19).

II.

5

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 13 und 19 Abs. 4 GG. Sie machen geltend, der angegriffene Durchsuchungsbeschluss genüge nicht den Mindestanforderungen, sei rechtswidrig, auch wegen der streitigen Höhe der Steuerrückstände, und rechtfertige keine Durchsuchung gegen die Beschwerdeführerin; verfassungswidrig sei auch die Art der Durchsuchung.

6

Die Begründung des Landgerichts, die Beschwerde sei mangels Statthaftigkeit unzulässig, verletze Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsauffassung des Landgerichts stehe in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und der fast einheitlichen Kommentarmeinung. Bei der richterlichen Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nehme der Richter - funktional gesehen - einen typischen Eingriff vollziehender Gewalt vor, den das Gesetz aus rechtsstaatlichen Gründen nicht der Exekutive überlassen habe. Wegen der den Betroffenen besonders beeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folge aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass ihm die Möglichkeit offenstehen müsse, die Maßnahme durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Das in Frage kommende Rechtsmittel könne nur die sofortige Beschwerde sein. Das Rechtsschutzinteresse habe sich durch den Vollzug der Durchsuchungsanordnung nicht wegen prozessualer Überholung erledigt.

7

Die Verfassungsbeschwerde macht darüber hinaus eine Verletzung von Art. 13 GG durch die Durchsuchungsanordnung und die Art und Weise der Durchsuchung der Wohn- und Schlafräume durch den Vollstreckungsbeamten geltend.

8

2. Der Kammer liegt die Akte des Ausgangsverfahrens vor. Das Land Rheinland-Pfalz und das Finanzamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in dem im Tenor bezeichneten Umfang statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

10

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 30. Juni 2014 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

11

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, NJW 2015, S. 610; stRspr). Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <231 ff.>; 107, 395 <406>).

12

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).

13

Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 ff.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>). Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>).

14

b) Gemessen daran hat das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es ihre Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

15

aa) Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - die Betroffenen vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurden. Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (zum Meinungsstand vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 758a Rn. 25; Brockmeyer, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 287 Rn. 16; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 287 Rn. 34; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 758a Rn. 71; Kindl, in: Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 758a Rn. 11 ff.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 31; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 758a Rn. 16; Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 60 f. ; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 758a Rn. 33 f.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 758a Rn. 19; Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2013, § 758a ZPO, Rn. 15; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 287 AO, Rn. 1; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2015, § 758a Rn. 12; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rn. 39). Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtsschutzmöglichkeit nimmt. Dass sowohl die Erinnerung als insbesondere auch die sofortige Beschwerde eine Auslegung zulassen, nach der jede von ihnen einen gegenüber der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich statthaften Rechtsbehelf bildet, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Meinungsstand zu dieser Frage.

16

bb) Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es den von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt (oben a).

17

c) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts war deshalb aufzuheben. Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht und womöglich auch die Durchführung der Durchsuchung unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben (zu den aus Art. 13 GG folgenden Anforderungen vgl. BVerfGE 9, 89 <97>; 57, 346 <355 f.>; 103, 142 <151>; 115, 166 <197>).

18

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>; 134, 106 <121>).

IV.

19

Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

20

Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2009 - I-3 VA 2/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rechtsschutz gegen die Mitteilung von Informationen aus einem nicht abgeschlossenen familiengerichtlichen Verfahren an die Dienstbehörde des Beschwerdeführers.

I.

2

Der Beschwerdeführer war als Beamter des B... (im Folgenden: B.) mit der Bearbeitung von Asylanträgen betraut. Über eine Kontaktanzeige lernte er eine Frau kennen, die erfolglos Asyl beantragt hatte. Zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Frau kam es zu mehreren Treffen, bei denen eine gemeinsame Tochter gezeugt wurde. Wegen seiner anfänglichen Weigerung, die Vaterschaft anzuerkennen, strengte die Kindesmutter gegenüber dem Beschwerdeführer ein familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft an.

3

In diesem Verfahren verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer durch Zwischenurteil, eine Blutprobe zur Aufklärung der Abstammung abzugeben. Die sofortige Beschwerde hiergegen wies das Oberlandesgericht mit einem Beschluss zurück, dessen Begründung den Vortrag des Beschwerdeführers, steril zu sein, ebenso erwähnt wie die Existenz eines Spermiogramms aus einem Fertilitätsgutachten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts referiert die Einlassungen der Beteiligten zu den Umständen der Treffen des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter und führt bei Gegenüberstellung der jeweiligen Interessen der Verfahrensbeteiligten zur Interessenlage des Beschwerdeführers aus:

"Das Interesse des Beklagten an einem Scheitern der Klage ist … groß …. Wird er als Vater festgestellt, muss er mit Unterhaltspflichten rechnen. Daneben steht ein Ansehensverlust zu befürchten, wenn bekannt würde, dass er sich mit unlauteren Mitteln - neben der Auswertung verwaltungsinterner Akten für private Zwecke …. - durch wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen wollte. … Schließlich muss er berufliche Nachteile gewärtigen. …."

4

Nachdem das B. hiervon aus der Presse erfahren hatte, wandte es sich an die befassten Gerichte und bat um Mitteilung, ob die Berichte, das Oberlandesgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich "durch wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen" wollen, zuträfen. Gegebenenfalls ersuchte es um Auskunft, auf welchen Feststellungen diese Bewertung beruhe und ob strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Das Ersuchen erfolge im Hinblick auf die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer.

5

Der am Amtsgericht mit dem familiengerichtlichen Verfahren befasste Richter verfügte daraufhin, dem B. "unter Bezugnahme auf die Anfrage" Kopien des Beschlusses des Oberlandesgerichts mit geschwärztem Namen der Mutter zu übersenden. Eine weitere Begründung enthält die Verfügung nicht. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten erklärte der Amtsrichter später, die Verfügung sei im schwebenden Verfahren als Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG erfolgt. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Übersendung des Beschlusses des Oberlandesgerichts erfolgte nicht.

II.

6

1. Aus einer Einsichtnahme in die ihn betreffenden Akten des B. erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses. Daraufhin beantragte er beim Oberlandesgericht die Feststellung, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus seinem nicht öffentlich verhandelten familienrechtlichen Verfahren an das nicht verfahrensbeteiligte B. rechtswidrig gewesen sei.

7

2. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien unstatthaft. Das Verfahren gemäß §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) sei nicht eröffnet, denn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sei in diesem Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten zu entscheiden. Nicht zu den Justizverwaltungsakten gehörten Entscheidungen, die von einem Richter im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit getroffen würden. Die Entscheidung darüber, ob in schwebenden Verfahren im Wege der Amtshilfe Auskünfte aus den Gerichtsakten zu erteilen seien, sei richterliche Tätigkeit, die nicht dem Bereich äußerer Ordnung zugehöre und deshalb der Unabhängigkeitsgarantie unterstehe. Dem stehe auch § 299 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift regele nach ihrem Wortlaut lediglich die Einsicht durch dritte "Personen"; sie könne daher auf Amtshilfeersuchen von Behörden, die auf Einsicht in oder Auskünfte aus Gerichtsakten gerichtet sei, keine Anwendung finden. Die vereinzelt vertretene Gegenansicht beschränke die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 ZPO auf Ersuchen von Behörden um die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Abschriften; sie befasse sich nicht ausdrücklich mit Auskünften aus Gerichtsakten. Dies ziele darauf, auch ersuchenden Behörden die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abzuverlangen und damit die Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 GG einengend zu konkretisieren. Auch § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG führe nicht dazu, dass in derartigen Fällen das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet wäre. Denn §§ 12 bis 21 EGGVG beträfen ausschließlich die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen, nicht hingegen Datenübermittlungen auf Ersuchen, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergebe.

8

Im vorliegenden Fall habe der Richter am Amtsgericht im Rahmen eines schwebenden familiengerichtlichen Verfahrens die vom B. erbetene Auskunft im Wege der Amtshilfe erteilt. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme um richterliche Tätigkeit und nicht um einen Akt der Justizverwaltung. Ohne Belang sei, dass die erbetene Auskunft durch Übersendung einer Ablichtung einer gerichtlichen Entscheidung erteilt worden sei. Inhalt und damit zusammenhängend Art und Weise der Auskunftserteilung unterlägen der richterlichen Unabhängigkeit.

9

Auch wenn die Auskunftserteilung als Rechtsprechungsakt für sich genommen nicht angreifbar sei, werde der Beschwerdeführer nicht schutzlos gestellt oder sein Rechtsschutz willkürlich beschnitten. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete nicht, nach §§ 23 ff. EGGVG einen gesonderten Rechtsweg zu eröffnen. Falls im Disziplinarverfahren wegen der Verwertung der Auskunft eine nachteilige Entscheidung ergehe, könne der Beschwerdeführer ein etwaiges verfassungsrechtliches Verwertungsverbot in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Disziplinarverfügung geltend machen. Nichts anderes folge daraus, dass dem Beschwerdeführer der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG offen gestanden hätte, wenn das Auskunftsersuchen des B. nach Verfahrensbeendigung bei Gericht eingegangen wäre. Die Möglichkeit einer derartigen Zufälligkeit sei mit jeder rechtlichen Unterscheidung, die sich an Zeitabschnitten orientiere, verbunden.

III.

10

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

11

1. Die Übersendung des Beschlusses und die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzten sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Übersendung von Akten mit Angaben zu intimsten Details des Privatlebens greife in die informationelle Selbstbestimmung ein, die auch gegenüber seiner Dienstbehörde zu schützen sei. Sein Fall sei der Übersendung von Akten aus einem Ehescheidungsverfahren vergleichbar, die das Bundesverfassungsgericht schon vor langem für verfassungswidrig erachtet habe. Das Oberlandesgericht habe keine Abwägung vorgenommen und verfassungsrechtliche Maßstäbe missachtet. Es habe kein öffentliches Interesse aufgezeigt, das ein Eindringen in die Intimsphäre zwingend erfordere.

12

2. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu verneinen, verkenne neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Während eines laufenden Verfahrens dürften die entstandenen Aktenvorgänge nicht anders behandelt werden als nach Abschluss des Verfahrens. Die Unterscheidung zwischen der Weitergabe von Aktenbestandteilen in einem schwebenden Verfahren und den erst nach Abschluss eines Verfahrens anwendbaren Vorschriften beziehungsweise den §§ 12 ff. EGGVG könne nicht überzeugen. Ein Amtsrichter könne nach dieser Rechtsprechung ohne formellen Beschluss willkürlich Akteneinsicht gewähren. Falls die Akteneinsicht dennoch bekannt werde, hätten die Parteien keine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über ihre Zulässigkeit einzuholen. Der Datenschutz werde so während eines laufenden Verfahrens quasi beseitigt. Dass dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, habe das Oberlandesgericht selbst gesehen, wenn es feststelle, dass, auch wenn die Auskunftserteilung als Rechtsprechungsakt unanfechtbar sei, dies lediglich bedeute, dass sie für sich genommen nicht angreifbar sei.

13

Er dürfe nicht auf ein etwaiges Verwertungsverbot im späteren Disziplinarverfahren verwiesen werden. Die Dienstbehörde bekomme sonst von intimsten medizinischen Sachverhalten Kenntnis, ohne dass der Betroffene vorher Stellung nehmen könne. Er könne allenfalls eine "Nichtverwertung", aber kein "tatsächliches Nichtwissen" seiner Dienstbehörde mehr erreichen. Daran könne die Qualifizierung der Auskunftserteilung als Akt der richterlichen Unabhängigkeit nichts ändern.

IV.

14

Der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und das B. haben von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

15

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I.

16

Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann dem Beschwerdeführer Rechtsschutz nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen an eine nicht verfahrensbeteiligte Behörde während eines schwebenden Verfahrens spruchrichterliche Tätigkeit sei (1.). Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der ZPO und des EGGVG durch das Oberlandesgericht verwehren dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz in unzumutbarer Weise (2.).

17

1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; stRspr). Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören allerdings Akte der Rechtsprechung. Denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 15, 275 <280 f.>; 49, 329 <340>; 65, 76 <90>; 107, 395 <403 f.>). Die hier in Streit stehende Mitteilung von Informationen durch die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses aus dem Zwischenverfahren ist jedoch nicht als spruchrichterliche Tätigkeit zu beurteilen und damit auch nicht von der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG ausgenommen.

18

a) Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab. Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt kann - in allein organisationsrechtlicher Betrachtung - nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist (BVerfGE 103, 111 <136 f.> m.w.N.). Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 <137>; 107, 395 <406>; 116, 1 <10>). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfGE 103, 111 <138>).

19

b) Zwar ist die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Tochter um die Anerkennung der Vaterschaft Rechtsprechung in diesem Sinne. Dies bedeutet aber nicht, dass die Mitteilung von Informationen aus dem schwebenden Verfahren durch Übersendung einer Kopie des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an nicht verfahrensbeteiligte Dritte ebenfalls Rechtsprechung und damit kein Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wäre. Da die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses zur Mitteilung der angeforderten Informationen an das B. auf dessen Ersuchen der Erfüllung seiner eigenen behördlichen Aufgaben, nicht aber der Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter diente, kann die Übersendung nicht allein deshalb, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgte, als spruchrichterliche Tätigkeit qualifiziert werden. Ebenso wenig geht es bei einer solchen Mitteilung um Streitbeilegung oder die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit und damit um Rechtsprechung.

20

Die Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber Dritten wird auch sonst nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung gerechnet. Sie ist diesem auch nicht wegen ihrer Verbindung mit dem Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, zuzuordnen. Dies zeigt sich beispielsweise an der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO, die ausdrücklich vorsieht, dass der Vorstand des Gerichts, der als solcher stets verwaltend und nicht rechtsprechend tätig wird, privaten Dritten (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 299 Rn. 20) Einsicht in die Akten gestatten kann. Hiergegen ist dann auch Rechtsschutz eröffnet (vgl. §§ 23 ff. EGGVG). In beiden Konstellationen handelt es sich gleichermaßen um die Erteilung von Auskünften aus laufenden Verfahren an verfahrensfremde Dritte.

21

Die im vorliegenden Fall erfolgte Erteilung von Auskünften an eine Behörde im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 GG ist deshalb im Ergebnis als Verwaltungstätigkeit anzusehen, die grundsätzlich von der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst ist.

22

2. Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Verfahrensrechts durch das Oberlandesgericht verwehren dem Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz in unzumutbarer Weise.

23

a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 104, 220 <231>; vgl. auch BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). Ebenso wie der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Prozessordnungen müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Insbesondere dürfen sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 77, 275 <284>; 134, 106 <117 Rn. 34>). Von solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätzen muss sich das Gericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob der vom Gesetzgeber grundsätzlich bereitgestellte Rechtsschutz im Einzelfall eröffnet ist.

24

b) Dem wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Der Gesetzgeber stellt hier Rechtsschutzmöglichkeiten bereit, deren Auslegung und Anwendung durch das Oberlandesgericht dem Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht genügen.

25

aa) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus den Akten zivilgerichtlicher Verfahren an private Dritte und an andere Gerichte oder an Behörden, die im Wege der Erteilung von Auskünften, der Einsicht in die Akten oder der Übersendung von Akten oder Aktenteilen erfolgt, und der hiergegen eröffnete Rechtsschutz sind nicht einheitlich sowie an verschiedenen Stellen geregelt. Die Einsicht privater Dritter in die Akten eines laufenden Verfahrens regelt § 299 Abs. 2 ZPO. Eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen regeln, wenn sie von Amts wegen erfolgt, die §§ 12 ff. EGGVG. Subsidiäre Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung öffentlicher Stellen enthalten auch die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder. Gegen die Übermittlung von Daten aus abgeschlossenen Verfahren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, worauf die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts selbst hinweist. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvorstand nach § 299 Abs. 2 ZPO privaten Dritten Akteneinsicht gestattet (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 299 Rn. 28). Für die Fälle der Übermittlung von Amts wegen nach §§ 12 ff. EGGVG erklärt § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für eröffnet. Insgesamt handelt es sich damit um eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die zu berücksichtigen sind, wenn es die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung zu prüfen gilt. Allen zitierten Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung direkt - oder vermittelt über § 22 EGGVG - im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung steht.

26

bb) Angesichts dieser Vorschriften, die die Intention des Gesetzgebers nahelegen, in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen, hätte eine Auslegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung und des EGGVG, die auch dem Beschwerdeführer den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet hätte, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen und die Grenze zulässiger Auslegung einfachen Rechts nicht überschritten. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine Auslegung vorgenommen, die gerade und - soweit ersichtlich - allein für den Fall, dass Daten aus schwebenden Verfahren an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, jeglichen Rechtsweg ausschließt. Dies steht in Widerspruch zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, den fraglichen Normen in den Grenzen des Zulässigen eine Interpretation zukommen zu lassen, die jedem die Möglichkeit der Überprüfung belastender Rechtsakte der öffentlichen Gewalt einräumt.

27

Der Hinweis des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer werde auch deshalb nicht schutzlos gestellt oder in seinem Rechtsschutz willkürlich beschnitten, weil er in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine möglicherweise ergehende Disziplinarverfügung ein etwaiges verfassungsrechtliches Verwertungsverbot geltend machen könne, ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht tragfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. Die Dienstbehörde erhält allein schon durch die Übermittlung Kenntnis von höchstpersönlichen Daten, noch bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz erlangen oder sich überhaupt äußern kann, und selbst der nachgelagerte Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet die Dienstbehörde die übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.

28

cc) Die vom Oberlandesgericht im Hinblick auf den Schutz richterlicher Unabhängigkeit geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht und finden auch sonst in der geltenden Rechtslage keinen Rückhalt. Dies wird schon daran deutlich, dass gegen die auf § 299 Abs. 2 ZPO und die §§ 12 ff. EGGVG gestützte Übermittlung von Daten im Verfahren der §§ 23 ff. EGGVG vorgegangen werden kann, obwohl es sich auch hier um die Übermittlung von Daten aus schwebenden Verfahren handelt. Dass sich die Übermittlung von Daten an private Dritte oder von Amts wegen an Behörden im Hinblick auf die für die richterliche Unabhängigkeit wesentliche Aktenherrschaft des erkennenden Gerichts in einer Weise von der Übermittlung an nicht verfahrensbeteiligte Behörden auf deren Ersuchen unterscheiden würde, dass deswegen der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich.

29

dd) Vorliegend gebietet auch das rechtsstaatliche Ziel, die Eröffnung eines endlosen Rechtswegs auszuschließen, kein anderes Ergebnis. Die mit der Verfolgung dieses Ziels verbundene einengende Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht als Grund angeführt werden, rechtlichen Schutz auch dort zu verweigern, wo - wie vorliegend - kein unendlicher Rechtsweg droht (vgl. BVerfGE 107, 395 <407 f.>). Wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Übermittlung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an seine Dienstbehörde überprüfen zu lassen, führt dies lediglich dazu, dass ihm der Instanzenzug offensteht, der auch bei anderen Justizverwaltungsakten gegeben ist; dieser Rechtsweg findet jedenfalls mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG ein Ende.

II.

30

Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis von vorneherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers für statthaft erachtet und die Rechtmäßigkeit der Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an das B. überprüft hätte. Das Oberlandesgericht wird der Frage nach der Rechtsgrundlage dieser Übermittlung nachzugehen haben. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Ebenso wird das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe in den Blick zu nehmen haben, die bei der Weitergabe von höchstpersönlichen Akteninhalten an die Dienstbehörde zu beachten sind (vgl. schon BVerfGE 27, 344 <352 ff.>).

C.

31

Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.