Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.1bvr212014
25.03.2015

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 2014 - 5 S 28/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens. Sie beanstandet die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

2

Die Beschwerdeführer, Kläger des Ausgangsverfahrens, nahmen im September 2009 bei der im Ausgangsverfahren beklagten Bank ein zu verzinsendes Verbraucherdarlehen auf, für das die Bank ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 900 € erhob, das in den Bruttokreditbetrag (30.900 €) eingerechnet war und bei der im Jahr 2009 erfolgten Auszahlung des um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettokreditbetrages (30.000 €) von der Bank einbehalten wurde.

3

Nachdem die Beschwerdeführer die Bank erfolglos zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aufgefordert hatten, erhoben sie im Oktober 2013 Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, die Bank zur Zahlung von 900 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Begründet wurde die Forderung mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden und daher als nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam eingestuft hätten. Die beklagte Bank erhob im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die Einrede der Verjährung.

4

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Der Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach sei die Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 2012 abgelaufen. Dass den Beschwerdeführern im Jahr 2009 möglicherweise die Unwirksamkeit der Entgeltregelung nicht bewusst gewesen sei, wirke sich auf die Frage der Verjährung nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Nur bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Hiervon könne jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück. Mit dem im Februar 2008 veröffentlichten Aufsatz des damaligen Vorsitzenden des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Nobbe, WM 2008, S. 185 <187 f., 193 f.>), den die Beschwerdeführer anführten, hätten Banken und Bankkunden gleichermaßen mit einer Änderung der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechnen müssen. Daher hätten Bankkunden schon ab 2008 die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen erwägen müssen. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung, der keine sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellende ungeklärte Rechtsfrage zugrunde liege, sich als Folge einer Subsumtion von Tatsachen unter gesetzlich vorgegebene und höchstrichterlich geklärte Rechtssätze erweise. Außerdem existierten keine fachgerichtlichen Entscheidungen, die zu der Frage, wann der Verjährungsbeginn herausgeschoben sei, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten würden.

II.

6

Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot als auch ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Nichtzulassung der Revision verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht richtig. Dies belege die am 4. Juni 2014 veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, in der dieser eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile, die stellvertretend für eine Vielzahl weiterer anhängiger Gerichtsverfahren stünden, für den 28. Oktober 2014 angekündigt habe. Unter diesen Umständen erweise sich die Nichtzulassung der Revision zugleich als willkürlich. Die Zulassung sei aufgrund divergierender Auffassungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen.

III.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

8

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

9

1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Zugang der Beschwerdeführer zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.

10

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, WM 2014, S. 251 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, WM 2014, S. 2093 <2094>).

11

b) Nach diesem Maßstab hat das Landgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Landgerichts für seine Annahme, eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.

12

Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

13

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3).

14

bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Juli 2014 ersichtlich vor.

15

Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Streitstand: BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 <2265> Rn. 39 ff. sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26 <29 f.> Rn. 37 ff.; zuvor schon bei Göhrmann, BKR 2013, S. 275 <276 ff.>; Becher/Krepold, BKR 2014, S. 45 <57> mit Fn. 111; Maier, VuR 2013, S. 397; Strube/Fandel, BKR 2014, S. 133 <142 ff.>). Dies dokumentiert auch die Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, die am 4. Juni 2014 - mithin zeitlich vor dem angegriffenen Urteil des Landgerichts - veröffentlicht wurde und für den 28. Oktober 2014 eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile ankündigte, die unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährungsfrage die Revision zugelassen hatten (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 -, juris, Rn. 29; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13 -, BeckRS 2014, 11270) und die erkennbar stellvertretend für eine Vielzahl weiterer in den Instanzen und beim Bundesgerichtshof anhängiger Gerichtsverfahren standen.

16

c) Es stand dem Landgericht frei, wie geschehen zu entscheiden. Es hätte allerdings von Amts wegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zulassen müssen.

17

d) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Landgericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der den Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründenden Frage der Verjährung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (- XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26) auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kein anderes, für die Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

18

e) Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

19

2. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

20

Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

V.

21

1. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93b


Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem
Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die
Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2013 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.015,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20 € seit dem 2. März 2007 und aus weiteren 826,76 € seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
3
Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
4
Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
6
Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
7
und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
10
Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
11
Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
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Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
13
Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.

II.

14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
16
a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
17
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
18
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
19
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
20
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
21
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
22
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
23
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
24
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
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In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

26
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
27
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
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(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
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(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
30
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
31
b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
32
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
34
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
36
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
37
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
38
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
39
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
40
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
41
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
42
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
43
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
45
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,

18225).

46
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
47
Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
48
(a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
49
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
50
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
51
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
52
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
53
(dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
54
(b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
55
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
56
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
57
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
58
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
59
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
60
(bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
61
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
62
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
63
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
64
(dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
65
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
66
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
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(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
68
(d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

III.

69
Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.

IV.

70
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
71
Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Kläger erhoben hat.
2
Die Parteien schlossen am 5. Februar 2008 zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 18.500 €, einen Nennbetrag von 19.055 € und einen Gesamtbetrag von 21.436,80 €. Der Nennbetrag umfasste ein von der Beklagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €. Die einzelnen Bestandteile des Kredits sind im Vertragsformular in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betreffende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Rest- kaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
3
Mit Schreiben vom 28. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Erstattung des Bearbeitungsentgelts auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 €, die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in allen Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Vertragsparteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
8
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
9
Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar gewusst , dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren werde , die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese Klauseln hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts- und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
11
1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
12
a) Die Leistung des Bearbeitungsentgelts vom Kläger an die Beklagte erfolgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
13
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
14
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
15
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
16
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
17
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
18
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
19
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein- gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
20
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
21
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Be- arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

22
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
23
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be- träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
24
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
25
(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
26
Das entspricht den unangegriffenen und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen vorformulierten Darlehensvertrag, dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Bearbeitungsentgelts. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass das Bearbeitungsentgelt Teil des kreditierten Darlehensnennbetrages war. Im Darlehensvertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500 € und ein Nennbetrag von 19.055 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € zusammensetzt. An den Verkäufer des Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag lediglich der dem Restkaufpreis entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrages, der zur Finanzierung des Bearbeitungsentgelts aufgenommen wurde, sollte dagegen - mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarlehensbetrages - zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt einbehalten werden.
27
b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
28
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklausel handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
29
bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) berechnet die Beklagte in Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die betreffenden Feststellungen seien willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
30
Für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es zudem - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, dass Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
31
c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
32
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen , dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
33
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fäl- len fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
34
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt.
35
aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (3)) - mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Darlehensvalutierung im Februar 2008 entstanden.
36
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
37
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
38
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
39
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
40
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
41
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
43
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung , ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln, aus dem sich auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21; zutreffend insoweit LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 412).
44
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie vorliegend bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
45
(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
46
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
47
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
48
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
49
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
50
(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen , dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung sei- nes Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
51
(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
52
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
53
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
54
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) bb) (2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
55
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla- gen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
56
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchst- richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
57
(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten habe sich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
58
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
59
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg , Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
60
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 445 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
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(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
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Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut- barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revision unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen , bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
63
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde be- rufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach, GWR 2013, 497).
64
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
65
(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
66
3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem
Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die
Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2013 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.015,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20 € seit dem 2. März 2007 und aus weiteren 826,76 € seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
3
Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
4
Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
6
Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
7
und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
10
Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
11
Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
12
Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
13
Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.

II.

14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
16
a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
17
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
18
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
19
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
20
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
21
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
22
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
23
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
24
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
25
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

26
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
27
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
28
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
29
(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
30
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
31
b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
32
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
34
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
36
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
37
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
38
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
39
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
40
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
41
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
42
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
43
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
45
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,

18225).

46
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
47
Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
48
(a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
49
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
50
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
51
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
52
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
53
(dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
54
(b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
55
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
56
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
57
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
58
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
59
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
60
(bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
61
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
62
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
63
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
64
(dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
65
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
66
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
67
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
68
(d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

III.

69
Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.

IV.

70
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
71
Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Kläger erhoben hat.
2
Die Parteien schlossen am 5. Februar 2008 zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 18.500 €, einen Nennbetrag von 19.055 € und einen Gesamtbetrag von 21.436,80 €. Der Nennbetrag umfasste ein von der Beklagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €. Die einzelnen Bestandteile des Kredits sind im Vertragsformular in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betreffende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Rest- kaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
3
Mit Schreiben vom 28. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Erstattung des Bearbeitungsentgelts auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 €, die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in allen Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Vertragsparteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
8
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
9
Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar gewusst , dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren werde , die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese Klauseln hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts- und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
11
1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
12
a) Die Leistung des Bearbeitungsentgelts vom Kläger an die Beklagte erfolgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
13
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
14
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
15
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
16
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
17
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
18
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
19
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein- gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
20
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
21
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Be- arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

22
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
23
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be- träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
24
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
25
(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
26
Das entspricht den unangegriffenen und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen vorformulierten Darlehensvertrag, dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Bearbeitungsentgelts. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass das Bearbeitungsentgelt Teil des kreditierten Darlehensnennbetrages war. Im Darlehensvertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500 € und ein Nennbetrag von 19.055 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € zusammensetzt. An den Verkäufer des Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag lediglich der dem Restkaufpreis entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrages, der zur Finanzierung des Bearbeitungsentgelts aufgenommen wurde, sollte dagegen - mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarlehensbetrages - zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt einbehalten werden.
27
b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
28
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklausel handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
29
bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) berechnet die Beklagte in Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die betreffenden Feststellungen seien willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
30
Für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es zudem - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, dass Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
31
c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
32
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen , dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
33
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fäl- len fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
34
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt.
35
aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (3)) - mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Darlehensvalutierung im Februar 2008 entstanden.
36
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
37
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
38
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
39
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
40
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
41
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
43
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung , ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln, aus dem sich auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21; zutreffend insoweit LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 412).
44
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie vorliegend bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
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(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
46
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
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(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
48
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
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(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
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(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen , dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung sei- nes Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
51
(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
52
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
53
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
54
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) bb) (2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
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In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla- gen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
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Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchst- richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
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(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten habe sich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
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Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
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Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg , Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
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(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 445 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
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(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
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Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut- barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revision unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen , bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
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Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde be- rufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach, GWR 2013, 497).
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(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
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(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.