Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Nov. 2018 - 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181121.1bvr165318
21.11.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin rügt, soweit sie eine Verfassungsbeschwerde jeweils fristgerecht erhoben hat, unter anderem die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte, da ihr kein Rechtsschutz gewährt werde. Sie wendet sich gegen die "Verweigerung der Bearbeitung" ihrer Anliegen durch die zuständigen Gerichte, da das Bundesarbeitsgericht ihr gegenüber mehrfach mit der Formulierung entschieden habe, über die Anträge der Klägerin (u.a. Befangenheitsgesuche, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsbeschwerden, Befreiung vom Anwaltszwang) "aufgrund der Vielzahl der in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Senats nicht mehr zu entscheiden. Substanzlose und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben werden auch künftig nicht mehr beschieden (vgl. BGH 1. Juni 2017 - III ZA 6/17 - Rn. 3 unter Bezugnahme auf BVerfG 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 - Rn. 1). Der Senat wird deshalb künftiges Vorbringen unbeantwortet zur Akte nehmen, soweit keine Entscheidung zu ergehen hat."

II.

2

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie haben jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, denn sie sind im Wesentlichen unbegründet und im Übrigen unzulässig.

3

1. Die Beschwerdeführerin ist durch die ergangenen Beschlüsse nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) beschränkt.

4

Die Rechtsschutzgarantie wäre offensichtlich verletzt, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Eine Entscheidung, Anträge oder Eingaben nicht mehr zu bescheiden, ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Denn die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>).

5

Hier lässt sich das Bundesarbeitsgericht aber nicht so verstehen, als habe es überhaupt nicht entschieden. Es hat vielmehr klargestellt, dass wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals beschieden werden. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf hingegen eine Missbrauchsgebühr, weil immer wieder Rügen ohne jede Substanz vorgebracht werden (dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 -, www.bverfg.de; stRspr).

6

Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht über neue Anträge und neues Vorbringen jeweils entschieden. Es lehnt lediglich eine erneute rechtliche Prüfung aufgrund rein wiederholenden Vorbringens in bereits entschiedenen Sachen ab. Anhaltspunkte dafür, dass etwas nicht beschieden worden sei, was neu beantragt oder vorgebracht worden ist, sind nicht ersichtlich. Wie auch sonst durfte das Gericht auf eine weitergehende Begründung im Übrigen verzichten (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 118, 212 <238>; BVerfGK 18, 301 <304>; stRspr).

7

2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend substantiiert. Ihre Begründungen setzen sich im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt. Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen.

8

Das gilt auch für die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen, muss nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; stRspr). Wird Prozesskostenhilfe also nicht gewährt, weil das Rechtsschutzbegehren von vornherein erfolglos erscheint, liegt darin kein Nachteil.

9

Desgleichen ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelte Vertretungszwang auch deshalb den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. bereits BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>). Warum das hier anders sein sollte, ist in keiner Weise erkennbar.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül- lung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz, und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos. Auf die möglichen Konsequenzen substanzloser Verfassungsbeschwerden ist der Beschwerdeführer nicht nur in zahlreichen Beschlüssen hingewiesen worden, sondern es wurde bereits mehrfach gegen ihn eine Missbrauchsgebühr verhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 3127/13 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2014 - 2 BvR 309/14 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2015 - 1 BvR 541/15 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2016 - 1 BvR 2715/16 -). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 374/16 -, juris).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.