Bundessozialgericht Beschluss, 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B

bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Die 1949 geborene Klägerin ist Grundschullehrerin. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 zur Inanspruchnahme von Ermäßigungsstunden für Lehrer. Bei der Klägerin war wegen depressiver Beschwerden zuletzt ein GdB von 30 festgestellt (Bescheid vom 3.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 7.11.2007). Im Klageverfahren diagnostizierte die psychiatrisch-psychotherapeutische Sachverständige Dr. L. eine bipolare affektive Störung und hielt einen GdB von 30 für angemessen. Das SG wies die Klage daraufhin ab (Gerichtsbescheid vom 24.2.2012). Im Berufungsverfahren unterblieb eine Begutachtung von Amts wegen mangels Mitwirkung der Klägerin. Der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeschaltete neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. S. konnte die von der Klägerin geltend gemachte Hirnschädigung mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung bzw die von der Klägerin angeführten schizophrenen Residualzustände nicht bestätigen und hielt die bipolar affektive Störung mit einem GdB von 40 angemessen bewertet. An dieser Auffassung hielt er auch nach ergänzender Befragung auf Antrag der Klägerin fest. Das LSG hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung für Juni 2014 anberaumt und einen Antrag auf Terminierung nicht vor September 2014 zunächst abgelehnt. Nach weiteren Anträgen auf ergänzende Befragung der beiden Sachverständigen hat der Vorsitzende den zunächst vorgesehenen Termin auf Juli 2014 verschoben und hieran festgehalten trotz eines erneuten Verlegungsantrags wegen temporärer Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten vor den Sommerferien. Daraufhin hat die Klägerin alle an der Entscheidung beteiligten Richter des LSG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat über das Ablehnungsgesuch zu Beginn der mündlichen Verhandlung entscheiden werde. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch dementsprechend durch Beschluss verworfen und anschließend nach erneuter Befragung des Sachverständigen Dr. S. den Beklagten in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten zur Feststellung eines GdB von 40 verurteilt (Urteil vom 2.7.2014).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Die Klägerin wirft insgesamt sechs Fragen auf, nämlich,
(1) ob von einer Partei abgelehnte Richter bei der vorliegenden Sachlage über einen Befangenheitsantrag selbst entscheiden und ihn als angeblich "rechtsmissbräuchlich" verwerfen dürfen, wenn diese Richter zur Begründung der angeblichen "Rechtsmissbräuchlichkeit" mehrere Seiten benötigen,
(2) ob ein Gericht einen Terminverlegungsantrag eines Anwaltes wegen zeitlicher Verhinderung und Arbeitsüberlastung, den der Anwalt durch eine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, mit der durch nichts bewiesenen unrichtigen bloßen Vermutung zurückweisen darf, er hätte ausreichend Zeit, die Bearbeitung seiner laufenden Verfahren trotz hoher Arbeitsbelastung so zu organisieren, dass er einen obergerichtlichen Verhandlungstermin wahrnehmen kann,
(3) ob ein Gericht die Weigerung einer Partei, sich von einem bestimmten medizinischen Gutachter untersuchen zu lassen, die die Partei unter Beweisantritt mit der fehlenden Qualifikation des Gutachters begründet, ohne Erhebung dieser Beweise als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht der Partei werten und eine Beweisanordnung auf Einholung eines Obergutachtens deswegen aufheben kann und zwar ohne dass das Gericht die nach seiner Meinung bestehende Qualifikation dieses Gutachters in seinem Urteil darlegt und nachweist,
(4) ob das Sozialgericht im Anschluss an die streitige mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden darf,
(5) ob ein Gericht oder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den in den "versorgungsmedizinischen Grundsätzen" festgelegten Behinderungstatbeständen nach seinem persönlichen Ermessen einen anderen GdB zuweisen kann als in den "versorgungsmedizinischen Grundsätzen" dafür vom Gesetzgeber vorgesehen ist,
(6) ob ein Gericht oder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Sachvortrag, den ein Behinderter geordnet nach den Behinderungstatbeständen der "versorgungsmedizinischen Grundsätze" vorträgt und unter Beweis stellt, ignorieren und den GdB auf Basis eigener individueller subjektiver Vorstellungen zum Begriff der Behinderung des § 2 Abs 1 SGB IX festlegen kann.

6

a) Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin mit den aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen mit Breitenwirkung bezeichnet oder sich vielmehr erkennbar auf Fragen nach der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall beschränkt. Aber selbst für den Fall darüber hinaus reichender Rechtsfragen zeigt die Klägerin weder den Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit auf.

7

b) Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht im Einzelnen mit der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander und zeigt den Klärungsbedarf bzw einen erneuten Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65)oder sonst außer Zweifel steht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 f). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es vorliegend:

8

Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich zu Frage 1 nicht mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem danach etwaig verbleibenden Klärungsbedarf zur Verwerfung von Ablehnungsgesuchen durch abgelehnte Richter. Das BSG hat zu dem für die vorliegende Beschwerde zentralen Vorbringen (Behandlung des Ablehnungsgesuchs nach Ablehnung einer Terminverlegung) bereits entschieden, dass bei einer in den Urteilsgründen des LSG enthaltenen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen Richter ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel nur dann vorliegen kann, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 8; BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2008 - B 7 AL 13/08 B - Juris RdNr 6). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht damit (erneuten) Klärungsbedarf nicht deutlich.

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Entsprechendes gilt zu Frage 2 zu den in der Rechtsprechung anerkannten Gründen für eine Terminverlegung ( vgl zB BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 ff, zum Fehlen eines wichtigen Grundes selbst bei Terminüberschneidung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl, § 227 RdNr 23 mwN), zu Frage 3 zur Mitwirkungsobliegenheit Beteiligter bei der Anordnung von Begutachtungen durch medizinische Sachverständige (vgl § 103 S 1 Halbs 2 SGG, hierzu zB BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/13 B - Juris RdNr 13 mwN) , zu Frage 4 zu den Grenzen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid (vgl § 105 SGG; hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 105 RdNr 8 mwN) sowie zu Frage 5 und 6 zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Feststellung des GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 ff). Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung nachvollziehbar dar, ob und inwieweit eine Antwort auf die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts überhaupt entscheidungsrelevant sein könnte.

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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

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Die Klägerin bezeichnet insgesamt sieben Verfahrensmängel. Die Klägerin sieht den gesetzlichen Richter verletzt. Ferner rügt sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs, einen in der Berufungsinstanz fortwirkenden Mangel des Verfahrens durch den Erlass eines Gerichtsbescheids im Klageverfahren, das Unterlassen der Ladung der erstinstanzlichen Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung und die Verwertung des erstinstanzlichen Gutachtens im Berufungsurteil, der Verzicht auf die Durchführung der Beweisanordnung vom 14.11.2012 (in der Beschwerdebegründung 4.11.2012) sowie die Behandlung der von der Klägerin vorgetragenen Behinderungstatbestände durch die medizinischen Sachverständigen und das Gericht.

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a) Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO)durch die abgelehnten Richter beim LSG wendet, bezeichnet sie noch keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG). Die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, wenn sie - wie hier (BSG Beschluss vom 13.11.2014 - B 9 SB 8/14 S) - unanfechtbar sind. Die sich daraus ergebende Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 5 mwN). Der Umstand, dass die Klägerin die vom BVerfG gezogenen engen Grenzen einer Entscheidung über einen Ablehnungsantrag durch abgelehnte Richter (vgl BVerfG NJW-RR 2008, 72) grundsätzlich als systemwidrig betrachtet und deren Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet, entbindet diese nicht deshalb von nachvollziehbaren Darlegungen, inwieweit der abgelehnte Spruchkörper willkürlich oder manipulativ vorgegangen sein könnte. Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine nähere inhaltliche Prüfung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch benötigt worden sei, ermöglicht keine konkrete Schlüssigkeitsprüfung ( zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine abgelehnte Terminsverlegung zu erzwingen vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 ff mwN). Die nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durchgeführte mündliche Verhandlung und Urteilsfällung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entsprechen dem üblichen Verlauf und sind deshalb per se kein Indiz für Willkür oder Manipulation bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.

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b) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht dadurch bezeichnet, dass das LSG dem Terminverlegungsantrag der Klägerin nicht nachgekommen ist. Allerdings kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt sein, wenn ein Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, ohne den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist gleichwohl möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Etwas anderes gilt, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung vorliegen. Die Beschwerdebegründung zeigt indessen keinen erheblichen Grund iS des § 202 SGG iVm § 227 ZPO für eine Terminverlegung auf. Begründet schon eine Terminüberschneidung nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Terminverlegung (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl, § 227 RdNr 23 mwN), ist die angestrebte Vermeidung einer allgemeinen Arbeitsverdichtung vor Ferienzeiten erst recht kein konkretes Hindernis, einen bestimmten Termin wahrzunehmen. Auch das Ablehnungsgesuch bezeichnet keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung ( zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 ff), sondern hat lediglich zur Folge, dass der abgelehnte Richter bis zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch an weiteren Verfahrensschritten nicht mitwirken darf (vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 9 mwN).

14

c) Soweit die Klägerin rügt, das SG habe (angeblich) unzulässigerweise durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden, übersieht sie allerdings, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel gestützt werden kann, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, ob und inwieweit der behauptete Mangel des Klageverfahrens das Urteil des LSG fortwirkend beeinflusst haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10).

15

d) Auch mit dem Vorwurf, das LSG hätte die erstinstanzlich tätige Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden müssen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin beschäftigt sich insoweit weder mit den Voraussetzungen für ein instanzübergreifendes Fragerecht nach § 411 Abs 4 ZPO(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 24) noch vergegenwärtigt sie die eingangs geschilderten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG)im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, welche nicht allein mit der schlichten Bezugnahme auf einen schriftsätzlich formulierten Fragenkatalog an einen anderen Sachverständigen erfüllt sind (vgl grundlegend zu den Anforderungen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, nachdem sich das LSG in der angegriffenen Entscheidung mit den Gründen für das Unterbleiben weiterer Ermittlungen durch Befragung der erstinstanzlichen Sachverständigen auseinandersetzt.

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e) Auch die gerügte Verwertung des erstinstanzlichen Gutachtens ist nicht verfahrensfehlerhaft. Der geltend gemachte Aufklärungsbedarf ist nicht dadurch aufgezeigt, dass die Beschwerdebegründung auf Fehler des Gutachtens und fehlende Qualifikation der Gutachterin verweist, ohne diese substantiiert zu benennen (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 761). Die Klägerin legt auch nicht dar, ob und inwieweit die Entscheidung des LSG hierauf überhaupt beruhen könnte, nachdem das LSG die Bedeutung des Gutachtens von Dr. L. für die Entscheidung des Senats in Frage gestellt hat (S 17 des Urteilsumdrucks). Damit erübrigt sich zugleich der weiter erhobene Einwand übergangener Beweisanträge wegen inhaltlicher und fachlicher Mängel der Sachverständigen Dr. L. und ihres Gutachtens sowie der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Soweit - wie vorliegend - noch weitere Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

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f) Ein Verfahrensmangel ist ferner nicht dadurch ausreichend bezeichnet, dass das LSG von der Beweisanordnung vom 14.11.2012 fehlerhaft Abstand genommen habe, weil die Klägerin die ihr nach Maßgabe des § 103 S 1 Halbs 2 SGG obliegende Mitwirkung berechtigt versagt habe. Denn unabhängig von der Mitwirkung der Klägerin beschäftigt sich die Beschwerdebegründung auch hier nicht mit der Frage, ob und inwieweit die Entscheidung des LSG auf der Nichtausführung der Beweisanordnung vom 14.11.2012 beruhen könnte, nachdem das Gericht unabhängig von der Mitwirkung zwischenzeitlich weitere Ermittlungen angestellt und danach keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf mehr gesehen hat. Dieser ist nicht dadurch aufgezeigt, dass die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang auf schwere Mängel auch des Gutachtens von Dr. S. verweist, ohne diese substantiiert zu benennen (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 761).

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g) Schließlich zeigt die Klägerin keinen Verfahrensmangel dadurch auf, dass sie die Behandlung der von ihr vorgetragenen Behinderungstatbestände durch das LSG und die medizinischen Sachverständigen rügt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) verbunden, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin mit diesem Vortrag eine fehlerhafte Rechtsanwendung, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht gestützt werden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Soweit in diesem Zusammenhang wiederum weitere Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, beschäftigt sich die Beschwerdebegründung auch an dieser Stelle nicht mit den hierzu jeweils nötigen Punkten, nämlich (1) der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) der Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) der Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

19

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

21

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 7.8.2012 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Altersrente ohne Kürzung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte (EP) auf 60 vH ihres Wertes (vgl § 22 Abs 4 FRG) verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegte, durchaus umfangreiche, Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor:

        

"a) Es muss grundsätzlich geklärt werden, ob die Rentenanwartschaften, die sowohl auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz auf Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI und auf Inlandsbeitragszeiten nach SGB VI beruhen, die von einer Person in Anspruch genommen werden, welche als Deutsche gegen ihren Willen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Verfolgung durch den Nationalsozialismus, Verschleppung, Vertreibung, Kriegsgefangenschaft oder Flucht bis zur ihrer Heimschaffung tätig sein musste und nach der Rückkehr/Einreise nach Deutschland weiter Beiträge zur Sozialversicherung geleistet hat, soweit sie auf Auslandsbeiträgen beruhen, für einen Teil des betroffenen Personenkreises wesentlich verkürzt werden dürfen.

        

b) Des Weiteren muss dann die Frage geklärt werden, ob die Anwartschaften, die auf einer Versicherungsbiographie eines Menschen im oben definierten Sinne beruhen, Teil des Solidarsystems der Bundesrepublik Deutschland sind und ob sie, wenn sie Teil des Solidarsystems sind, soweit es sich um Zeiten nach dem FRG handelt, um den Faktor 0,6 verkürzt werden dürfen.

        

c) Es ist auch die im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage, ob derartige Zeiten (durch das Fremdrentengesetz begründete Rentenanwartschaften) dem Schutz des Art. 14 GG und dem Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 EMRK unterliegen zu klären."

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit konkrete Rechtsfragen im vorgenannten Sinne hinreichend bezeichnet hat. Jedenfalls hat sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter erkennen, dass das BVerfG in seinem Senatsbeschluss vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5)die Regelung des § 22 Abs 4 FRG grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet hat und lediglich für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 nach Deutschland gekommen sind und deren Rente nach dem 30.9.1996 beginnt, eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert hat. Der Klägerin ist offenbar auch bewusst, dass sie die Voraussetzungen der daraufhin vom Gesetzgeber erlassenen Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.4.2007 nicht erfüllt. Auch diese Bestimmung hat das BVerfG - wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist - verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11; ebenso Senatsurteile vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R - veröffentlicht in Juris und vom 25.2.2010 - SozR 4-5050 § 22 Nr 10; BSG vom 20.10.2009 - SozR 4-5050 § 22 Nr 9). Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dennoch nach wie vor - wie schon die diversen früheren (erfolglosen) Nichtzulassungsbeschwerden zeigen (ua BSG vom 24.8.2011 - B 5 R 218/11 B; Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - B 13 R 323/10 B; Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - SozR 4-5050 § 22 Nr 12; Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 187/11 B; Senatsbeschluss vom 25.1.2012 - B 13 R 380/11 B) - der Auffassung ist, dass die Kürzung der EP für FRG-Berechtigte nach § 22 Abs 4 FRG zu Unrecht erfolgt sei, reicht es zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich ein weiteres Mal die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist zumindest eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BVerfG und des BSG zu § 22 Abs 4 FRG unter Kenntnisnahme des dortigen Inhalts(insbesondere zum angesprochenen Anwendungsbereich des Art 14 Abs 1 GG und zu Art 3 GG) erforderlich. Hieran fehlt es.

7

Zudem hat die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aufgezeigt. Denn aus der Beschwerdebegründung erschließt sich nicht mit hinreichender Klarheit, inwieweit die von ihrem Prozessbevollmächtigten formulierten Fragen nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt für das angestrebte Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich sein könnten.

8

2. Soweit die Klägerin meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es nicht geprüft habe, ob europäische Normen einschlägig seien und ob die Sache dem "Europäischen Gerichtshof" vorzulegen sei, hat sie einen Verfahrensmangel nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere hat sie einen Verstoß des LSG durch die Nichtvorlage der Sache gegen Art 267 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht ansatzweise schlüssig dargelegt (vgl zu den Anforderungen bereits BSG vom 22.8.2012 - B 5 R 242/12 B).

9

Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge (Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV) oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV) in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Art 267 Abs 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet.

10

Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, welche Fragen über die Auslegung bzw die Gültigkeit welcher Norm welchen Unionsrechts sich ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem Verfahren vor dem LSG gestellt hätten. Darüber hinaus hat sie nicht schlüssig aufgezeigt, warum Entscheidungen des LSG nicht mit Rechtsmitteln innerstaatlichen Rechts angegriffen werden können. Die Anfechtung von Entscheidungen eines nationalen Gerichts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ist auch dann möglich, wenn die Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht geprüft werden kann (EuGH vom 4.6.2002 - C-99/00 - "Lyckeskog" - Juris RdNr 16).

11

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen vom LSG in dem angefochtenen Urteil verneinten Anspruch des Klägers auf Erlass seiner Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 7.5.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 7.10.2013 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

6

Der Kläger macht Verletzungen seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, seines Anspruchs auf ein faires Verfahren, des "Willkürverbots", der gerichtlichen "Fürsorge- und Hinweispflicht" und des "Aufklärungsgrundsatzes" geltend. Er hat jedoch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

7

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)und das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung die vorgenannten Hinweise nicht enthalten habe. Zudem trägt er selbst vor, dass sein Antrag auf Terminsverlegung vom 16.4.2013 mit Gerichtsschreiben vom 19.4.2013 abgelehnt worden sei. Solange aber ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8).

8

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorliegen und diese beantragt wird. Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO(iVm § 202 S 1 SGG) ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminsverlegung mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Solche Gründe hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht dargetan. Er trägt selbst vor, dass sein Prozessbevollmächtigter bereit und in der Lage gewesen wäre, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2013 "im Gerichtssaal präsent" zu sein.

9

Ein Verfahrensmangel wird auch nicht iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet, soweit der Kläger meint, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten am Tag der mündlichen Verhandlung ca zwei Stunden vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und gegen die Richterin am LSG Dr. K. (als Berichterstatterin) zu einer Terminsaufhebung hätten führen müssen (vgl in diesem Zusammenhang allgemein auch Thüringer LSG vom 28.3.2007 - L 1 U 809/02 - Juris RdNr 31 mwN zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine Terminsverlegung zu erzwingen). Das die abgelehnten Richter treffende Handlungsverbot nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO bewirkt lediglich, dass der abgelehnte Richter an weiteren Verfahrensschritten bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken darf, und zwar ab Eingang bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 17 RdNr 17 mwN), und dass eine Endentscheidung in der Sache erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl BGH vom 21.6.2007 - V ZB 3/07 - MDR 2008, 111; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 60 RdNr 13a).

10

Ein Verstoß gegen das Handlungsverbot der abgelehnten Richter R. und Dr. K. behauptet der Kläger nicht. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG erst nach Ablehnung der vorgenannten Ablehnungsgesuche mit der "geschäftsplanmäßigen" Besetzung (also mit den beiden abgelehnten Richtern) die mündliche Verhandlung fortgesetzt, zur Sache verhandelt und das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet habe.

11

Mit der Rüge, dass das LSG vorab in der mündlichen Verhandlung über die kurz vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche ohne die beiden abgelehnten Richter mit einer "falschen" Richterin als Vorsitzende entschieden habe, hat er - auch sinngemäß - keinen Verstoß gegen § 202 Abs 1 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO aufgezeigt. Dass das Berufungsgericht in mündlicher Verhandlung unter Vorsitz von Richterin am LSG B. als vom Kläger nicht abgelehntes Mitglied des zuständigen Spruchkörpers, zwei weiteren Berufsrichtern als geschäftsplanmäßige Vertreter und den ehrenamtlichen Richtern über die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. entschieden hat, ist Folge des die abgelehnten Richter treffenden Handlungsverbots. Denn gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, (grundsätzlich) ohne deren Mitwirkung(zu den Ausnahmen bei völlig ungeeigneten bzw offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen s Keller, aaO, § 60 RdNr 10d mwN). Dies ist vorliegend aber auch nach dem Vorbringen des Klägers geschehen. Dass bei der Besetzung des über die Ablehnungsgesuche entscheidenden Spruchkörpers gegen den Geschäftsverteilungsplan des LSG und/oder gegen die Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Spruchkörpers verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht in der erforderliche Weise dargetan.

12

Auch mit der Rüge, dass ihm vor der Entscheidung des LSG über die Ablehnungsgesuche die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden seien, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß bezeichnet. Zwar ist dem ablehnenden Beteiligten vor einer Entscheidung über den abgelehnten Richter zu dessen dienstlichen Äußerung (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO) grundsätzlich Gehör zu gewähren (zu den möglichen Ausnahmen vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; Keller, aaO, § 60 RdNr 11c; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 46 RdNr 1, jeweils mwN). Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen.

13

Weitere Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist jedoch die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7 mwN; stRspr). Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hätte er bzw sein Prozessbevollmächtigter die Gelegenheit wahrnehmen können, in der mündlichen Verhandlung zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Kenntnis und ggf Stellung zu nehmen. Dass das LSG ihm (dem Kläger) bzw seinem Prozessbevollmächtigen im Termin diese Möglichkeit verwehrt hätte, behauptet der Kläger nicht.

14

Zwar verletzt ein Gericht Art 103 Abs 1 GG, wenn es sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Richters allein auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters stützt, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, weil es seiner Entscheidung dann Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl BVerfGE 24, 56, 61 f; 89, 28, 36). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch auch nach Vortrag des Klägers nicht gegeben. Aus dem in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Beschluss des LSG über die Ablehnung der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gestützt bzw Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, die es diesen dienstlichen Äußerungen entnommen hat. Gegenteiliges wird auch in dem Beschwerdevortrag nicht behauptet.

15

Die gerügte Verletzung einer "Fürsorge- und Hinweispflicht" des Berufungsgerichts hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Er hat schon nicht aufgezeigt, warum das LSG den anwaltlich vertretenen Kläger über mögliche verfahrensrechtliche Fehlvorstellungen seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen und die mögliche prozessuale Behandlung seiner am Tag der mündlichen Verhandlung - ca zwei Stunden vor Beginn des anberaumten Termins und damit gewissermaßen "in letzter Minute" - gestellten Ablehnungsgesuche vorab noch hätte aufklären können und müssen. Vielmehr hätte sein Prozessbevollmächtigter gerade in der vorgetragenen besonderen Situation, solange eine Terminsaufhebung noch nicht erfolgt war, nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht allein wegen der Ablehnungsgesuche den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben würde. Denn solange der Termin nicht aufgehoben war, musste der Bevollmächtigte mit seiner Durchführung rechnen und vorsorglich zum Termin erscheinen, um die Rechte des Klägers vertreten zu können (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8). Der Kläger trägt selbst vor, dass es seinem Prozessbevollmächtigten zeitlich möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen.

16

Soweit der Kläger schließlich eine "Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes" im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht aufgehobenen Anordnung seines persönlichen Erscheinens rügt, bezeichnet er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht in einer zulässigkeitsbegründenden Weise.

17

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Gerichts (bzw des Vorsitzenden) und dient vorrangig der Sachaufklärung. Die Anordnung hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 111 RdNr 2 mwN). Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte (BSG vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris RdNr 4). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht, wenn es das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser nicht erscheint, in diesem Termin "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden darf (BSG aaO - Juris RdNr 5). So war es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hat das LSG in der mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Sitzungsniederschrift die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers erst dann aufgehoben, nachdem es nach Befragung der Terminsvertreterin der Beklagten durch Hinweis des Vorsitzenden zu Protokoll festgestellt hatte, dass die nach seiner Rechtsauffassung "notwendigen weiteren Angaben" nunmehr vorlägen. Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, welches weitere Vorbringen gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers nunmehr noch erforderlich machte.

18

Sollte der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollen, benennt er jedenfalls keinen Beweisantrag, den er im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 28.12.2004 bis 22.12.2005 im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Anspruch auf Krg habe bis 16.2.2005 geruht. Danach sei der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig krank gewesen (Urteil vom 21.3.2012).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36).

5

Soweit der Kläger sich sinngemäß gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen I im Beschluss des LSG vom 2.11.2010 wendet, bezeichnet er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO(iVm § 202 SGG) unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 Abs 5 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie - wie hier - von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zum Ganzen im Falle der Richterablehnung BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.1.2008 - B 12 KR 24/07 B - Juris RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Entsprechende Darlegungen des Klägers lassen sich seiner Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

6

2. Der Kläger rügt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention). Der Kläger macht sinngemäß geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das LSG die Beweisfragen in der Beweisanordnung vom 31.8.2011 abweichend von denen in der Beweisanordnung vom 10.5.2006 formuliert habe. Er bezeichnet damit keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt Beteiligten schon kein Recht, dem Gericht die zu stellenden Beweisfragen vorzuschreiben. Der Kläger rügt aber im Kern lediglich die Verletzung des § 109 SGG. Er macht nämlich geltend, dass das LSG auf seine Anregung im Schreiben vom 28.9.2011 nicht eingegangen sei, die Beweisfragen entsprechend zu ändern und er deswegen nicht den Kostenvorschuss geleistet habe, so dass das LSG seinem Antrag nach § 109 SGG, den Facharzt für Orthopädie Dr. D gutachtlich zu hören, nicht entsprochen habe. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Kläger indes eine Revisionszulassung nicht auf eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG stützen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - Juris RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4; BSG vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B - Juris RdNr 9; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; BSG SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; ebenso BVerfG vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76). Selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrags nach § 109 SGG rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen vom LSG in dem angefochtenen Urteil verneinten Anspruch des Klägers auf Erlass seiner Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 7.5.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 7.10.2013 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

6

Der Kläger macht Verletzungen seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, seines Anspruchs auf ein faires Verfahren, des "Willkürverbots", der gerichtlichen "Fürsorge- und Hinweispflicht" und des "Aufklärungsgrundsatzes" geltend. Er hat jedoch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

7

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)und das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung die vorgenannten Hinweise nicht enthalten habe. Zudem trägt er selbst vor, dass sein Antrag auf Terminsverlegung vom 16.4.2013 mit Gerichtsschreiben vom 19.4.2013 abgelehnt worden sei. Solange aber ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8).

8

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorliegen und diese beantragt wird. Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO(iVm § 202 S 1 SGG) ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminsverlegung mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Solche Gründe hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht dargetan. Er trägt selbst vor, dass sein Prozessbevollmächtigter bereit und in der Lage gewesen wäre, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2013 "im Gerichtssaal präsent" zu sein.

9

Ein Verfahrensmangel wird auch nicht iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet, soweit der Kläger meint, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten am Tag der mündlichen Verhandlung ca zwei Stunden vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und gegen die Richterin am LSG Dr. K. (als Berichterstatterin) zu einer Terminsaufhebung hätten führen müssen (vgl in diesem Zusammenhang allgemein auch Thüringer LSG vom 28.3.2007 - L 1 U 809/02 - Juris RdNr 31 mwN zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine Terminsverlegung zu erzwingen). Das die abgelehnten Richter treffende Handlungsverbot nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO bewirkt lediglich, dass der abgelehnte Richter an weiteren Verfahrensschritten bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken darf, und zwar ab Eingang bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 17 RdNr 17 mwN), und dass eine Endentscheidung in der Sache erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl BGH vom 21.6.2007 - V ZB 3/07 - MDR 2008, 111; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 60 RdNr 13a).

10

Ein Verstoß gegen das Handlungsverbot der abgelehnten Richter R. und Dr. K. behauptet der Kläger nicht. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG erst nach Ablehnung der vorgenannten Ablehnungsgesuche mit der "geschäftsplanmäßigen" Besetzung (also mit den beiden abgelehnten Richtern) die mündliche Verhandlung fortgesetzt, zur Sache verhandelt und das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet habe.

11

Mit der Rüge, dass das LSG vorab in der mündlichen Verhandlung über die kurz vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche ohne die beiden abgelehnten Richter mit einer "falschen" Richterin als Vorsitzende entschieden habe, hat er - auch sinngemäß - keinen Verstoß gegen § 202 Abs 1 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO aufgezeigt. Dass das Berufungsgericht in mündlicher Verhandlung unter Vorsitz von Richterin am LSG B. als vom Kläger nicht abgelehntes Mitglied des zuständigen Spruchkörpers, zwei weiteren Berufsrichtern als geschäftsplanmäßige Vertreter und den ehrenamtlichen Richtern über die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. entschieden hat, ist Folge des die abgelehnten Richter treffenden Handlungsverbots. Denn gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, (grundsätzlich) ohne deren Mitwirkung(zu den Ausnahmen bei völlig ungeeigneten bzw offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen s Keller, aaO, § 60 RdNr 10d mwN). Dies ist vorliegend aber auch nach dem Vorbringen des Klägers geschehen. Dass bei der Besetzung des über die Ablehnungsgesuche entscheidenden Spruchkörpers gegen den Geschäftsverteilungsplan des LSG und/oder gegen die Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Spruchkörpers verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht in der erforderliche Weise dargetan.

12

Auch mit der Rüge, dass ihm vor der Entscheidung des LSG über die Ablehnungsgesuche die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden seien, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß bezeichnet. Zwar ist dem ablehnenden Beteiligten vor einer Entscheidung über den abgelehnten Richter zu dessen dienstlichen Äußerung (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO) grundsätzlich Gehör zu gewähren (zu den möglichen Ausnahmen vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; Keller, aaO, § 60 RdNr 11c; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 46 RdNr 1, jeweils mwN). Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen.

13

Weitere Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist jedoch die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7 mwN; stRspr). Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hätte er bzw sein Prozessbevollmächtigter die Gelegenheit wahrnehmen können, in der mündlichen Verhandlung zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Kenntnis und ggf Stellung zu nehmen. Dass das LSG ihm (dem Kläger) bzw seinem Prozessbevollmächtigen im Termin diese Möglichkeit verwehrt hätte, behauptet der Kläger nicht.

14

Zwar verletzt ein Gericht Art 103 Abs 1 GG, wenn es sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Richters allein auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters stützt, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, weil es seiner Entscheidung dann Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl BVerfGE 24, 56, 61 f; 89, 28, 36). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch auch nach Vortrag des Klägers nicht gegeben. Aus dem in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Beschluss des LSG über die Ablehnung der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gestützt bzw Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, die es diesen dienstlichen Äußerungen entnommen hat. Gegenteiliges wird auch in dem Beschwerdevortrag nicht behauptet.

15

Die gerügte Verletzung einer "Fürsorge- und Hinweispflicht" des Berufungsgerichts hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Er hat schon nicht aufgezeigt, warum das LSG den anwaltlich vertretenen Kläger über mögliche verfahrensrechtliche Fehlvorstellungen seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen und die mögliche prozessuale Behandlung seiner am Tag der mündlichen Verhandlung - ca zwei Stunden vor Beginn des anberaumten Termins und damit gewissermaßen "in letzter Minute" - gestellten Ablehnungsgesuche vorab noch hätte aufklären können und müssen. Vielmehr hätte sein Prozessbevollmächtigter gerade in der vorgetragenen besonderen Situation, solange eine Terminsaufhebung noch nicht erfolgt war, nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht allein wegen der Ablehnungsgesuche den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben würde. Denn solange der Termin nicht aufgehoben war, musste der Bevollmächtigte mit seiner Durchführung rechnen und vorsorglich zum Termin erscheinen, um die Rechte des Klägers vertreten zu können (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8). Der Kläger trägt selbst vor, dass es seinem Prozessbevollmächtigten zeitlich möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen.

16

Soweit der Kläger schließlich eine "Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes" im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht aufgehobenen Anordnung seines persönlichen Erscheinens rügt, bezeichnet er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht in einer zulässigkeitsbegründenden Weise.

17

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Gerichts (bzw des Vorsitzenden) und dient vorrangig der Sachaufklärung. Die Anordnung hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 111 RdNr 2 mwN). Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte (BSG vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris RdNr 4). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht, wenn es das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser nicht erscheint, in diesem Termin "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden darf (BSG aaO - Juris RdNr 5). So war es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hat das LSG in der mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Sitzungsniederschrift die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers erst dann aufgehoben, nachdem es nach Befragung der Terminsvertreterin der Beklagten durch Hinweis des Vorsitzenden zu Protokoll festgestellt hatte, dass die nach seiner Rechtsauffassung "notwendigen weiteren Angaben" nunmehr vorlägen. Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, welches weitere Vorbringen gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers nunmehr noch erforderlich machte.

18

Sollte der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollen, benennt er jedenfalls keinen Beweisantrag, den er im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen vom LSG in dem angefochtenen Urteil verneinten Anspruch des Klägers auf Erlass seiner Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 7.5.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 7.10.2013 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

6

Der Kläger macht Verletzungen seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, seines Anspruchs auf ein faires Verfahren, des "Willkürverbots", der gerichtlichen "Fürsorge- und Hinweispflicht" und des "Aufklärungsgrundsatzes" geltend. Er hat jedoch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

7

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)und das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung die vorgenannten Hinweise nicht enthalten habe. Zudem trägt er selbst vor, dass sein Antrag auf Terminsverlegung vom 16.4.2013 mit Gerichtsschreiben vom 19.4.2013 abgelehnt worden sei. Solange aber ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8).

8

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorliegen und diese beantragt wird. Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO(iVm § 202 S 1 SGG) ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminsverlegung mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Solche Gründe hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht dargetan. Er trägt selbst vor, dass sein Prozessbevollmächtigter bereit und in der Lage gewesen wäre, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2013 "im Gerichtssaal präsent" zu sein.

9

Ein Verfahrensmangel wird auch nicht iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet, soweit der Kläger meint, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten am Tag der mündlichen Verhandlung ca zwei Stunden vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und gegen die Richterin am LSG Dr. K. (als Berichterstatterin) zu einer Terminsaufhebung hätten führen müssen (vgl in diesem Zusammenhang allgemein auch Thüringer LSG vom 28.3.2007 - L 1 U 809/02 - Juris RdNr 31 mwN zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs, das allein den Zweck verfolgt, eine Terminsverlegung zu erzwingen). Das die abgelehnten Richter treffende Handlungsverbot nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO bewirkt lediglich, dass der abgelehnte Richter an weiteren Verfahrensschritten bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken darf, und zwar ab Eingang bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 17 RdNr 17 mwN), und dass eine Endentscheidung in der Sache erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl BGH vom 21.6.2007 - V ZB 3/07 - MDR 2008, 111; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 60 RdNr 13a).

10

Ein Verstoß gegen das Handlungsverbot der abgelehnten Richter R. und Dr. K. behauptet der Kläger nicht. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG erst nach Ablehnung der vorgenannten Ablehnungsgesuche mit der "geschäftsplanmäßigen" Besetzung (also mit den beiden abgelehnten Richtern) die mündliche Verhandlung fortgesetzt, zur Sache verhandelt und das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet habe.

11

Mit der Rüge, dass das LSG vorab in der mündlichen Verhandlung über die kurz vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche ohne die beiden abgelehnten Richter mit einer "falschen" Richterin als Vorsitzende entschieden habe, hat er - auch sinngemäß - keinen Verstoß gegen § 202 Abs 1 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO aufgezeigt. Dass das Berufungsgericht in mündlicher Verhandlung unter Vorsitz von Richterin am LSG B. als vom Kläger nicht abgelehntes Mitglied des zuständigen Spruchkörpers, zwei weiteren Berufsrichtern als geschäftsplanmäßige Vertreter und den ehrenamtlichen Richtern über die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. entschieden hat, ist Folge des die abgelehnten Richter treffenden Handlungsverbots. Denn gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, (grundsätzlich) ohne deren Mitwirkung(zu den Ausnahmen bei völlig ungeeigneten bzw offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen s Keller, aaO, § 60 RdNr 10d mwN). Dies ist vorliegend aber auch nach dem Vorbringen des Klägers geschehen. Dass bei der Besetzung des über die Ablehnungsgesuche entscheidenden Spruchkörpers gegen den Geschäftsverteilungsplan des LSG und/oder gegen die Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Spruchkörpers verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht in der erforderliche Weise dargetan.

12

Auch mit der Rüge, dass ihm vor der Entscheidung des LSG über die Ablehnungsgesuche die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden seien, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß bezeichnet. Zwar ist dem ablehnenden Beteiligten vor einer Entscheidung über den abgelehnten Richter zu dessen dienstlichen Äußerung (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO) grundsätzlich Gehör zu gewähren (zu den möglichen Ausnahmen vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; Keller, aaO, § 60 RdNr 11c; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 46 RdNr 1, jeweils mwN). Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen.

13

Weitere Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist jedoch die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7 mwN; stRspr). Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hätte er bzw sein Prozessbevollmächtigter die Gelegenheit wahrnehmen können, in der mündlichen Verhandlung zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Kenntnis und ggf Stellung zu nehmen. Dass das LSG ihm (dem Kläger) bzw seinem Prozessbevollmächtigen im Termin diese Möglichkeit verwehrt hätte, behauptet der Kläger nicht.

14

Zwar verletzt ein Gericht Art 103 Abs 1 GG, wenn es sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Richters allein auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters stützt, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, weil es seiner Entscheidung dann Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl BVerfGE 24, 56, 61 f; 89, 28, 36). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch auch nach Vortrag des Klägers nicht gegeben. Aus dem in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Beschluss des LSG über die Ablehnung der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gestützt bzw Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, die es diesen dienstlichen Äußerungen entnommen hat. Gegenteiliges wird auch in dem Beschwerdevortrag nicht behauptet.

15

Die gerügte Verletzung einer "Fürsorge- und Hinweispflicht" des Berufungsgerichts hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Er hat schon nicht aufgezeigt, warum das LSG den anwaltlich vertretenen Kläger über mögliche verfahrensrechtliche Fehlvorstellungen seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen und die mögliche prozessuale Behandlung seiner am Tag der mündlichen Verhandlung - ca zwei Stunden vor Beginn des anberaumten Termins und damit gewissermaßen "in letzter Minute" - gestellten Ablehnungsgesuche vorab noch hätte aufklären können und müssen. Vielmehr hätte sein Prozessbevollmächtigter gerade in der vorgetragenen besonderen Situation, solange eine Terminsaufhebung noch nicht erfolgt war, nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht allein wegen der Ablehnungsgesuche den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben würde. Denn solange der Termin nicht aufgehoben war, musste der Bevollmächtigte mit seiner Durchführung rechnen und vorsorglich zum Termin erscheinen, um die Rechte des Klägers vertreten zu können (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8). Der Kläger trägt selbst vor, dass es seinem Prozessbevollmächtigten zeitlich möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen.

16

Soweit der Kläger schließlich eine "Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes" im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht aufgehobenen Anordnung seines persönlichen Erscheinens rügt, bezeichnet er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht in einer zulässigkeitsbegründenden Weise.

17

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Gerichts (bzw des Vorsitzenden) und dient vorrangig der Sachaufklärung. Die Anordnung hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 111 RdNr 2 mwN). Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte (BSG vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris RdNr 4). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht, wenn es das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser nicht erscheint, in diesem Termin "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden darf (BSG aaO - Juris RdNr 5). So war es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hat das LSG in der mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Sitzungsniederschrift die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers erst dann aufgehoben, nachdem es nach Befragung der Terminsvertreterin der Beklagten durch Hinweis des Vorsitzenden zu Protokoll festgestellt hatte, dass die nach seiner Rechtsauffassung "notwendigen weiteren Angaben" nunmehr vorlägen. Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, welches weitere Vorbringen gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers nunmehr noch erforderlich machte.

18

Sollte der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollen, benennt er jedenfalls keinen Beweisantrag, den er im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.