Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 7.8.2012 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Altersrente ohne Kürzung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte (EP) auf 60 vH ihres Wertes (vgl § 22 Abs 4 FRG) verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegte, durchaus umfangreiche, Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor:

        

"a) Es muss grundsätzlich geklärt werden, ob die Rentenanwartschaften, die sowohl auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz auf Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI und auf Inlandsbeitragszeiten nach SGB VI beruhen, die von einer Person in Anspruch genommen werden, welche als Deutsche gegen ihren Willen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Verfolgung durch den Nationalsozialismus, Verschleppung, Vertreibung, Kriegsgefangenschaft oder Flucht bis zur ihrer Heimschaffung tätig sein musste und nach der Rückkehr/Einreise nach Deutschland weiter Beiträge zur Sozialversicherung geleistet hat, soweit sie auf Auslandsbeiträgen beruhen, für einen Teil des betroffenen Personenkreises wesentlich verkürzt werden dürfen.

        

b) Des Weiteren muss dann die Frage geklärt werden, ob die Anwartschaften, die auf einer Versicherungsbiographie eines Menschen im oben definierten Sinne beruhen, Teil des Solidarsystems der Bundesrepublik Deutschland sind und ob sie, wenn sie Teil des Solidarsystems sind, soweit es sich um Zeiten nach dem FRG handelt, um den Faktor 0,6 verkürzt werden dürfen.

        

c) Es ist auch die im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage, ob derartige Zeiten (durch das Fremdrentengesetz begründete Rentenanwartschaften) dem Schutz des Art. 14 GG und dem Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 EMRK unterliegen zu klären."

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit konkrete Rechtsfragen im vorgenannten Sinne hinreichend bezeichnet hat. Jedenfalls hat sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter erkennen, dass das BVerfG in seinem Senatsbeschluss vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5)die Regelung des § 22 Abs 4 FRG grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet hat und lediglich für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 nach Deutschland gekommen sind und deren Rente nach dem 30.9.1996 beginnt, eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert hat. Der Klägerin ist offenbar auch bewusst, dass sie die Voraussetzungen der daraufhin vom Gesetzgeber erlassenen Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.4.2007 nicht erfüllt. Auch diese Bestimmung hat das BVerfG - wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist - verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11; ebenso Senatsurteile vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R - veröffentlicht in Juris und vom 25.2.2010 - SozR 4-5050 § 22 Nr 10; BSG vom 20.10.2009 - SozR 4-5050 § 22 Nr 9). Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dennoch nach wie vor - wie schon die diversen früheren (erfolglosen) Nichtzulassungsbeschwerden zeigen (ua BSG vom 24.8.2011 - B 5 R 218/11 B; Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - B 13 R 323/10 B; Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - SozR 4-5050 § 22 Nr 12; Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 187/11 B; Senatsbeschluss vom 25.1.2012 - B 13 R 380/11 B) - der Auffassung ist, dass die Kürzung der EP für FRG-Berechtigte nach § 22 Abs 4 FRG zu Unrecht erfolgt sei, reicht es zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich ein weiteres Mal die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist zumindest eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BVerfG und des BSG zu § 22 Abs 4 FRG unter Kenntnisnahme des dortigen Inhalts(insbesondere zum angesprochenen Anwendungsbereich des Art 14 Abs 1 GG und zu Art 3 GG) erforderlich. Hieran fehlt es.

7

Zudem hat die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aufgezeigt. Denn aus der Beschwerdebegründung erschließt sich nicht mit hinreichender Klarheit, inwieweit die von ihrem Prozessbevollmächtigten formulierten Fragen nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt für das angestrebte Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich sein könnten.

8

2. Soweit die Klägerin meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es nicht geprüft habe, ob europäische Normen einschlägig seien und ob die Sache dem "Europäischen Gerichtshof" vorzulegen sei, hat sie einen Verfahrensmangel nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere hat sie einen Verstoß des LSG durch die Nichtvorlage der Sache gegen Art 267 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht ansatzweise schlüssig dargelegt (vgl zu den Anforderungen bereits BSG vom 22.8.2012 - B 5 R 242/12 B).

9

Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge (Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV) oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV) in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Art 267 Abs 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet.

10

Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, welche Fragen über die Auslegung bzw die Gültigkeit welcher Norm welchen Unionsrechts sich ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem Verfahren vor dem LSG gestellt hätten. Darüber hinaus hat sie nicht schlüssig aufgezeigt, warum Entscheidungen des LSG nicht mit Rechtsmitteln innerstaatlichen Rechts angegriffen werden können. Die Anfechtung von Entscheidungen eines nationalen Gerichts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ist auch dann möglich, wenn die Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht geprüft werden kann (EuGH vom 4.6.2002 - C-99/00 - "Lyckeskog" - Juris RdNr 16).

11

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentenge

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(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) vom Gesetzgeber in Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) geschaffene Übergangsregelung (im Folgenden: Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007).

I.

2

1. a) Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zu einer Einschränkung und schließlich zu einer Abkehr des bis dahin das Fremdrentenrecht prägenden Eingliederungsprinzips (vgl. BVerfGE 116, 96 <97 ff.>).

3

In einem ersten Schritt führte der Gesetzgeber 1991 einen Abschlag in Höhe von 30 vom Hundert auf die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bzw. § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 - RÜG, BGBl I S. 1606; vgl. BVerfGE 116, 96 <99 f.>).

4

In einem zweiten Schritt erhöhte der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung zum 7. Mai 1996 den in § 22 Abs. 4 FRG vorgesehenen Abschlag von 30 vom Hundert auf 40 vom Hundert (im Folgenden: § 22 Abs. 4 FRG 1996).

5

§ 22 Abs. 4 FRG 1996 war nach Art. 6 § 4c FANG in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG (im Folgenden: Art. 6 § 4c FANG 1996) nicht anwendbar auf Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt. Außerdem war § 22 Abs. 4 FRG 1996 nach Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1996 nicht anwendbar auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (BGBl II 1991 S. 743) Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (BGBl II 1976 S. 396) hatten.

6

Art. 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) gab der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c FANG mit Wirkung zum 7. Mai 1996 (vgl. Art. 32 Abs. 6 RRG 1999) folgenden Wortlaut:

7

"Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden."

8

b) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) entschieden, dass es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar ist, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

9

c) Der Gesetzgeber änderte hierauf durch Art. 16 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz rückwirkend zum 1. Oktober 1996 die Übergangsregelung in Art. 6 § 4c FANG. Dessen bisheriger Text wurde zum neuen Abs. 1 der Vorschrift. Der neue Abs. 2 erhielt folgenden Wortlaut:

10

"Für Berechtigte,

11

1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,

12

2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und

13

3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

14

wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges

15

vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,

16

vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,

17

vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und

18

vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel

19

gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung."

20

2. Die 1937 geborene Beschwerdeführerin war von September 1955 bis Juli 1982 in Rumänien beschäftigt. Im November 1983 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland aus und wurde als Spätaussiedlerin anerkannt. Ihr Versicherungskonto weist auch bundesdeutsche Beitragszeiten auf.

21

Auf ihren Antrag hin bewilligte ihr der Rentenversicherungsträger Altersrente für Frauen ab Mai 1997. Bei der Rentenberechnung kürzte er die Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Beschäftigungszeiten in Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 um 40 vom Hundert. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Landessozialgericht ordnete das Ruhen des Verfahrens an.

22

Nach Schaffung der Übergangsregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 berechnete und bewilligte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 26. Februar 2008 die Rente der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Übergangsregelung. Es ergab sich für die Zeit von Mai 1997 bis Juni 2000 eine Nachzahlung (einschließlich Zinsen) in Höhe von 8.095,92 Euro. Das Landessozialgericht wies die Klage, die sich nun gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 richtete, ab. Die Übergangsregelung sei verfassungsgemäß.

23

Das Bundessozialgericht wies die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück. Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 genüge den vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung aufgestellten Anforderungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 38/08 R -, juris, Rn. 17 ff.).

24

3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts sowie mittelbar gegen die Übergangsregelung. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 14 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Übergangsregelung entspreche nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten verfassungsmäßigen Regelung. Es sei für sie nicht zumutbar, dass ihre Rente binnen drei Jahren und zwei Monaten um etwa ein Viertel gekürzt werde. Wenn sie mittel- und langfristig wirkende finanzielle Dispositionen getroffen hätte, wäre sie nicht in der Lage gewesen, diese der verringerten Rente anzupassen.

II.

25

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

26

1. Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

27

a) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 ausdrücklich festgestellt, dass sich der Gesetzgeber zur Erfüllung der sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen auch zu einer gestuften Übergangsregelung entschließen kann, und dass es dann seine Sache ist zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (vgl. BVerfGE 116, 96 <134>). Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Übergangsregelung also einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch BVerfGE 43, 242 <288>). Diesem Spielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine nur eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 <288 f.>).

28

Dies ist hier nicht der Fall. Der Verfassung lässt sich nicht die Verpflichtung entnehmen, die Übergangsregelung über einen längeren als den in Art. 6 § 4c FANG 2007 vorgesehenen Zeitraum von 45 Monaten zu erstrecken oder die Reduzierung des Rentenbetrages in anderen Schritten vorzunehmen. Dass es auf der Grundlage der vom Gesetzgeber gewählten Regelung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Lebensführung auf die niedrigere Rente einzustellen (vgl. BVerfGE 116, 96 <134>), ist nicht ersichtlich und lässt sich auch insbesondere der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Sie geht über die bloße Behauptung, die Rentenkürzungen seien ihr nicht zumutbar, nicht hinaus und legt insbesondere eine konkrete Unzumutbarkeit nicht dar.

29

b) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob die aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der Beschwerdeführerin dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, weil sie zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften eine rentenrechtliche Gesamtrechtsposition bildeten (vgl. BVerfGE 116, 96 <124>). In diesem Fall wäre zwar Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, ohne dass dies aber Auswirkungen auf den Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung der Übergangsregelung hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass insoweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängen, ob Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab ist (vgl. BVerfGE 116, 96 <131>).

30

2. Entsprechend stehen auch die angegriffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 beruhen, mit dem Grundgesetz in Einklang.

31

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

32

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) zusteht.

2

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin siedelte im Juni 1989 aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf ihren Antrag vom September 1999 bewilligte die Beklagte Altersrente für Frauen ab 1.12.1999 (Bescheid vom 9.12.1999). Bei der Berechnung kürzte sie die EP der nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 vH durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.

3

Mit Schreiben vom 26.2.2007 beantragte die Klägerin die "Rücknahme des Bescheides vom 13.1.1997" gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Neufeststellung ihrer Altersrente ohne Kürzung der Beitragszeiten nach dem FRG um 40 vH unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheids vom 9.12.1999 ab, weil die Klägerin ihren Überprüfungsantrag erst nach dem 31.12.2004 gestellt habe, so dass sie allein deshalb die Voraussetzungen der nach der Entscheidung des BVerfG getroffenen Übergangsregelung nicht erfülle (Bescheid vom 14.8.2007). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.11.2007; Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.3.2009).

4

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 5.10.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 9.12.1999 und auf Gewährung einer Altersrente ohne Kürzung der nach dem FRG anzurechnenden EP um 40 vH. Gemäß § 22 Abs 4 FRG seien die EP für Zeiten nach §§ 15 und 16 FRG mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Die Klägerin könne eine ungekürzte Altersrente auch nicht aus der rückwirkend zum 1.10.1996 eingefügten Fassung von Art 6 § 4c Abs 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG<2007>) beanspruchen. Diese - auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 zurückzuführende - Übergangsregelung greife nicht zugunsten der Klägerin. Zwar sei unstreitig, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik vor dem 1.1.1991 (am 20.6.1989) genommen und Altersrente nach dem 30.9.1996 (ab 1.12.1999) bezogen habe. Es fehle jedoch an einem Rentenantrag oder an einem bis zum 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids, über den am 30.6.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Am Stichtag der Vorschrift (30.6.2006) sei kein unbeschiedener Antrag der Klägerin anhängig gewesen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheids vom 9.12.1999 erst am 26.2.2007 gestellt worden sei.

5

Eine günstigere Regelung könne die Klägerin auch nicht aus der Formulierung in der og Entscheidung des BVerfG herleiten, wonach bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt" blieben. Dadurch habe das BVerfG klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des BVerfG bereits (bestandskräftig) abgeschlossen waren, für Zeiträume bis zur Entscheidung des BVerfG in eine gesetzliche Neuregelung einzubeziehen. Dadurch habe der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bestandskraft von Verwaltungsakten, die auch in § 79 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zum Ausdruck komme, Rechnung getragen. Im Umkehrschluss bedeute dies nicht, dass für diese bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte eine Neuregelung für die Zukunft hätte getroffen werden müssen. Dies richte sich vielmehr danach, inwieweit das BVerfG die streitige Norm für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt habe. Entscheidend sei daher, ob für die Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands eine Änderung der Norm nur für in der Vergangenheit zurückliegende oder auch für zukünftige Zeiträume erforderlich sei. Die Neuregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) sei jedenfalls mit den Vorgaben des BVerfG vereinbar. Mit der nach Zeiträumen gestaffelten Kürzung der EP in dieser Übergangsregelung habe der Gesetzgeber den Betroffenen hinreichend Zeit gelassen, um sich auf niedrigere Rentenhöhen einzustellen. Gerade die vom BVerfG für ausreichend erachtete Möglichkeit zur Anpassung der Lebensführung an den deutlich niedrigeren Rentenbetrag lasse auf eine verfassungsrechtlich zulässige Absenkung der Rentenhöhe für rentennahe Jahrgänge schließen.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007). Rechte nach dem FRG seien bereits mit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden. Nachfolgende Gesetzesänderungen hätten daher in ihre bereits entstandenen Ansprüche eingegriffen. Aus diesem Grund habe das BVerfG auch eine Übergangsregelung für notwendig erachtet. Diese erfasse jedoch nur einen Teil der durch die Gesetzesänderungen Betroffenen. Insbesondere berücksichtige die Norm nicht jenen Personenkreis, dem sie zugehörig sei. Auch für diese Personen gelte der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG hätte sie in die Übergangsregelung einbezogen werden müssen.

7

           

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.10.2009 und des SG Detmold vom 26.3.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 9.12.1999 Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem FRG ermittelten EP um den Faktor 0,6 und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 1.7.2006 zu gewähren.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) für verfassungsgemäß. Im Übrigen beruft sie sich auf das Urteil des 5. Senats vom 20.10.2009 (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 9), wonach die Übergangsregelung auch dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz für die von dieser Vorschrift erfassten Betroffenen entspreche.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Mit ihrem Überprüfungsbegehren verfolgt die Klägerin eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 3 RdNr 8; BSGE 88, 75, 77 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20 S 132; BSGE 81, 150, 152 = SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; BSGE 76, 156, 157 f = SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19), die unbegründet ist. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbewilligungsbescheids vom 9.12.1999 sowie auf Neufeststellung einer höheren Altersrente ohne Kürzung der nach dem FRG ermittelten EP um den Faktor 0,6.

12

Die Beklagte ist weder nach Art 6 § 4c Abs 2 FANG (1.) noch nach der Rechtsfolgenanordnung des BVerfG (2.) oder nach verfahrensrechtlichen Vorschriften (3.) zur Änderung des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 9.12.1999 verpflichtet. Zugunsten der Klägerin greift auch nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (4.). Das Überprüfungsbegehren scheitert daran, dass die ab 1.12.1999 vorgenommene Absenkung der EP für nach dem FRG anerkannte Beitragszeiten um 40 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG ohne Ausgleich gesetzeskonform und verfassungsgemäß (5.) ist.

13

1. Gemäß § 22 Abs 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art 3 Nr 4 Buchst b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) sind die nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 vH abzusenken. Diese Vorschrift, die bereits mit Wirkung vom 7.5.1996 in Kraft getreten ist (Art 12 Abs 2 WFG), hat die Beklagte rechtsfehlerfrei angewandt.

14

a) Die - ebenfalls mit Wirkung vom 7.5.1996 (Art 12 Abs 2 WFG) in Kraft getretene - als Übergangsregelung hierzu durch Art 6 § 4c FANG (1996) idF von Art 4 Nr 4 WFG geschaffene Ausnahme beließ es für "Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt", bei dem bis dahin geltenden Recht. In Verbindung mit der früheren Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 5 FANG (1996) galt der Rentenabschlag in Höhe von 40 vH damit für alle nach dem FRG Berechtigten unabhängig vom Datum ihres Zuzugs mit einem Rentenbeginn ab dem 1.10.1996, wenn sie nicht unter das Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung fielen (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 101 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 22; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 9 RdNr 14). Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin. Die Beklagte hat diese Vorschriften ebenfalls rechtsfehlerfrei auf sie angewandt. .

15

b) Eine günstigere Rechtsposition kann die Klägerin auch nicht aus der durch Art 16 Nr 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) rückwirkend zum 1.10.1996 (Art 27 Abs 2 aaO) angefügten Bestimmung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) herleiten. Diese Übergangsregelung geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) zurück (vgl BT-Drucks 16/3794, S 48 zu Art 16), wonach es mit Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar ist, dass § 22 Abs 4 FRG auf Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

16

           

Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) lautet:

"(2) Für Berechtigte,

1.    

die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,

2.    

deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und

3.    

über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges

        

vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,

        

vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,

        

vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und

        

vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel

gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung."

17

c) Der Klägerin stehen aus dieser Übergangsregelung weder eine ungekürzte Rente unter voller Anrechnung der EP für die nach dem FRG anerkannten Zeiten noch ein Rentenzuschlag zu. Zwar hat sie vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen (Juni 1989) und ihre Rente hat nach dem 30.9.1996 (Dezember 1999) begonnen (Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2). Die Voraussetzungen von Abs 2 Satz 1 Nr 3 sind jedoch nicht erfüllt. Denn über ihren Rentenantrag vom September 1999 war bereits mit Bewilligungsbescheid vom 9.12.1999 bindend (§ 77 SGG) entschieden worden. Es fehlt an einem "bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids", weil die Klägerin den Antrag auf Rücknahme dieses Rentenbescheids erst mit Schreiben vom 26.2.2007 gestellt hat.

18

d) Gründe für eine Wiedereinsetzung in die am 31.12.2004 abgelaufene Frist zur Beantragung der Überprüfung des Rentenbescheids (§ 27 Abs 1 SGB X) sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht behauptet worden - unabhängig von der Frage, ob eine Wiedereinsetzung zulässig wäre (§ 27 Abs 5 SGB X).

19

2. Die Klägerin kann auch keine Änderung des bindenden Rentenbescheids aus der Rechtsfolgenanordnung im Abschnitt D der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96, 135 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 111 ff), die für alle Gerichte und Behörden bindend ist (§ 31 Abs 1 BVerfGG), beanspruchen; weder für den Leistungszeitraum ab 1.12.1999 noch ab 1.7.2006.

20

           

Das BVerfG hat in der Rechtsfolgenanordnung im Abschnitt D Folgendes bestimmt (BVerfGE 116, 96, 135 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 111 bis 113):
"D. I. Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall eine Regelung in verfassungswidriger Weise unterlassen hat, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
II. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG 1996 wegen der dort vorgesehenen Absenkung der ihrer Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte wenden, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte bleiben von der vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht (vgl BVerfGE 104, 126, 150)."

21

Mit der in Art 6 § 4c Abs 2 Satz 1 Nr 3 FANG (2007) normierten Regelung("über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist") ist der Gesetzgeber nicht hinter den Vorgaben des BVerfG zurückgeblieben (wonach "noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren" ausgesetzt bleiben oder auszusetzen sind). Hierbei hat der Gesetzgeber auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG am 30.6.2006 (durch Pressemitteilung des BVerfG Nr 58/2006) anhängige Überprüfungsverfahren in bestimmten zeitlichen Grenzen in die Übergangsregelung mit einbezogen.

22

Welche Gründe den Gesetzgeber bewogen haben, die Antragstellung für Überprüfungsverfahren auf den 31.12.2004 zu befristen, ergibt sich zwar nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 16/3794, S 48 zu Art 16; 16/4372; vgl auch BR-Drucks 2/07 S 122). Die Befristung erschließt sich aber aus dem zeitlich gestaffelten Rentenzuschlag in Art 6 § 4c Abs 2 Satz 3 FANG (2007). Sie trägt § 44 Abs 4 SGB X Rechnung(insoweit zutreffend LSG Bayern vom 18.2.2009 - L 13 R 909/08 - Juris RdNr 31), auf den Art 6 § 4c Abs 2 Satz 6 FANG (2007) verweist. Anträge auf Rücknahme des Rentenbescheids, die während des von der Vorschrift nicht erfassten Zeitraums ab 1.1.2005 gestellt worden sind, lösen von vornherein keinen Überprüfungsanspruch aus, weil die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids in diesem Fall keine Auswirkung mehr haben kann (vgl BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 S 4 mwN). Für ab 1.1.2005 gestellte Überprüfungsanträge hätte ein Rentenzuschlag allenfalls im Zeitraum von 2001 bis 2004 beansprucht werden können. Der gestaffelte Rentenzuschlag lief aber bereits mit Ablauf des 30.6.2000 gänzlich aus (Art 6 § 4c Abs 2 Sätze 3 und 4 FANG<2007>).

23

Für die Klägerin, die ihren Überprüfungsantrag erst am 26.2.2007, mithin nach der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG gestellt hat, gilt daher die verbindliche Rechtsfolgenanordnung, dass bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung des BVerfG für die Zeit vor dessen Bekanntgabe unberührt bleiben. Zwar war es demnach dem Gesetzgeber unbenommen, die Wirkung der Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4c Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alt 2 FANG (2007) nur in Bezug auf bis 31.12.2004 gestellte Überprüfungsanträge Gebrauch gemacht.

24

3. Die Klägerin kann auch keine Änderung des bindenden Rentenbescheids aus verfahrensrechtlichen Normen herleiten, weder für den Leistungszeitraum ab 1.12.1999 noch ab 1.7.2006.

25

a) Ein Anspruch auf Rücknahme des bindenden Rentenbescheids aus § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X für den Leistungszeitraum vom 1.12.1999 bis 30.6.2000 besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Gemäß § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist(Satz 1). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).

26

Kann die Rücknahme eines bindenden Verwaltungsakts aber keine Auswirkung mehr haben, so besteht von vornherein kein Überprüfungsanspruch mehr (BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 S 4 mwN). So verhält es sich hier. Die Klägerin könnte selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X auf ihren im Februar 2007 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheids vom 9.12.1999 allenfalls Leistungen im Zeitraum von 2003 bis 2006 beanspruchen (§ 44 Abs 4 SGB X). Der in Art 6 § 4c Abs 2 Satz 3 FANG (2007) gestaffelte Rentenzuschlag lief aber mit Ablauf des 30.6.2000 gänzlich aus.

27

b) Ebenso wenig wirkt sich § 100 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der durch Art 1 Nr 30 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) mit Wirkung zum 1.5.2007 (Art 27 Abs 7) angefügt worden ist, zugunsten der Klägerin aus. Denn diese Bestimmung setzt ua einen Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X voraus, der nicht vorliegt(s soeben unter a).

28

c) Auch eine Anwendung von § 48 Abs 1 oder 2 SGB X anstelle von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X könnte die Klägerin nicht günstiger stellen. § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X verweist insoweit ebenso auf die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X. Dadurch werden bei der Aufhebung nach §§ 44 und 48 SGB X hinsichtlich der nachträglichen Erbringung von Sozialleistungen gleiche Ergebnisse erzielt(vgl Schütze in von Wulffen, 7. Aufl 2010, § 48 SGB X RdNr 33 mwN).

29

4. Die Klägerin kann für sich schließlich kein Recht aus dem - von der Rechtsprechung entwickelten - sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dieser erfordert eine Pflichtverletzung und einen hierdurch hervorgerufenen Schaden auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf (stRspr, vgl zu den Einzelheiten zB Senatsurteil vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241, 243 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN).

30

Ein Übergangszuschlag nach Art 6 § 4c Abs 2 Satz 3 FANG (2007) aufgrund des Herstellungsanspruchs könnte in der vorliegenden Fallgestaltung allenfalls damit begründet werden, dass die Beklagte die Klägerin dahingehend hätte kontaktieren müssen, dass sie bis zum 31.12.2004 einen Antrag auf Rücknahme ihres (bindenden) Rentenbescheids vom 9.12.1999 hätte stellen müssen. Ein solches Beratungsverlangen ist aber abwegig. Denn der Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG war seinerzeit nicht vorhersehbar.

31

5. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) verfassungswidrig ist.

32

a) Soweit die Klägerin meint, sie könne allein deshalb eine ungekürzte Altersrente beanspruchen, weil sie bereits vor 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und schon zu diesem Zeitpunkt Ansprüche nach dem FRG erworben habe, die der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr zu ihren Ungunsten habe ändern dürfen, geht diese Ansicht fehl. Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, dass der Personenkreis, der bereits vor diesem Datum zugezogen war, nicht allgemein von der Kürzung der EP um 40 vH ausgeschlossen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass "allein die nach dem 1.1.1991 in die Bundesrepublik zugezogenen, nach dem FRG Berechtigten die Last der Sanierung der RV-Träger auf Dauer zu tragen hätten, konnte sich nicht bilden" (BVerfGE 116, 96, 132 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 104).

33

Im Übrigen ist bereits entschieden, dass die Stufenregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) die Vorgaben im Beschluss des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5)erfüllt. Sie genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung von Art 2 Abs 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gestellt hat (vgl Senatsurteil vom 25.2.2010 - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 25 ff; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 9 RdNr 17 ff). Im Anschluss an das Senatsurteil (aaO) hat das BVerfG Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Es hat ausgeführt, dass der Verfassung keine Verpflichtung zu entnehmen ist, die Übergangsregelung über einen längeren Zeitraum als den in Art 6 § 4c Abs 2 FANG (2007) vorgesehenen Zeitraum von 45 Monaten zu erstrecken oder die Reduzierung des Rentenbetrages in anderen Schritten vorzunehmen(BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - NZS 2010, 557, 558). Die Klägerin muss daher die dauerhafte Rentenkürzung um 40 vH hinnehmen.

34

b) Soweit die Klägerin schließlich der Übergangsregelung nur deshalb nicht unterfällt, weil im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG am 30.6.2006 über ihren Rentenantrag bestandskräftig entschieden war und sie erst nach diesem Datum einen Antrag auf Rücknahme des bindenden Rentenbescheids gestellt hat, bleibt auch die Voraussetzung von Art 6 § 4c Abs 2 Satz 1 Nr 3 FANG (2007) nicht hinter den Vorgaben zurück, die das BVerfG als verfassungsrechtliche Rechtsfolge der Unvereinbarkeitserklärung verbindlich(Art 31 Abs 1 BVerfGG) formuliert hat (vgl oben unter 2.). Sie ist schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

35

Art 6 § 4c Abs 2 Satz 1 Nr 3 FANG (2007) privilegiert jene Versicherten, über deren Rente im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bzw über deren bis 31.12.2004 gestellte Überprüfungsanträge am Stichtag (30.6.2006) noch nicht bestandskräftig entschieden war, gegenüber jenen Berechtigten, bei denen dies - wie bei der Klägerin - der Fall war. Diese Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen.

36

Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Verwaltungsakte, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG bereits bestandskräftig waren - anders als nach der konkreten Rechtsfolgenanordnung des BVerfG - ebenso zu behandeln wie (noch) nicht bindende Verwaltungsakte. Im Hinblick auf die Bestandskraft (Bindung) unterscheiden sich die Sachverhalte grundlegend voneinander, sodass eine differenzierte Behandlung gerechtfertigt ist. Das BVerfG hat geklärt, dass der Bestandskraft von Verwaltungsakten eine vergleichbare Bedeutung für die Rechtssicherheit zukommt wie der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Es besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft eines Hoheitsakts herbeizuführen, wenn die Rechtsordnung der Verwaltung die Befugnis erteilt hat, für ihren Bereich das im Einzelfall Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern (so ausdrücklich BVerfGE 60, 253, 270; vgl auch BVerfG vom 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08 - Juris RdNr 38: "wegen des verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Bestandskraft").

37

Für die Klägerin gilt daher die Vorgabe des BVerfG, dass bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung des BVerfG für die Zeit vor dessen Bekanntgabe unberührt bleiben. Von Verfassungs wegen bedurfte es keiner Korrektur von im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG bestandskräftigen Rentenbescheiden. Das BVerfG hat betont, dass es dem Gesetzgeber frei stand, die Wirkung seiner Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige (Renten)Bescheide zu erstrecken.

38

Die aufgezeigte Differenzierung lässt sich mühelos auf den Rechtsgedanken der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Vorschrift von § 79 Abs 2 Satz 1 BVerfGG(dazu BVerfGE 20, 230, 236) zurückführen, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig (oder für verfassungswidrig) erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zu Stande gekommen sind, im Einzelfall nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht beseitigt werden sollen (stRspr, vgl zB BVerfGE 104, 126, 150; 107, 27, 58; 94, 241, 266 auch für den Fall der Unvereinbarkeitserklärung; ebenso Graßhof in Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl, § 78 RdNr 69; § 79 RdNr 27 mwN).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung ihrer Altersrente für Frauen ohne Kürzung auf dem FRG beruhender Entgeltpunkte auf 60 vH ihres Werts (vgl § 22 Abs 4 FRG).

2

Die im September 1945 in Kirgisien geborene Klägerin, die nach eigenen Angaben mit ihrer Familie bis 1956 in der Sowjetunion unter Kommandanturaufsicht gestanden habe, siedelte im November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie wurde als Vertriebene anerkannt und erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" samt Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs 2 Nr 2 BVFG aF (als Spätheimkehrer aus der Sowjetunion nach dem 31.12.1952). Von August 1994 bis Oktober 1995 war sie in Deutschland - wie zuvor langjährig in der Sowjetunion - versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 18.11.2005 ab 1.1.2006 Altersrente für Frauen auf der Grundlage von zunächst 17,5347 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X hinsichtlich der fremdrentenrechtlichen Zeiten stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 20.3.2006 und vom 7.7.2006 die Rente auf der Grundlage von zuletzt 17,9747 pEP neu fest und wies den gegen die Kürzung der FRG-Zeiten um 40 vH gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2.9.2010). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kürzung der FRG-Zeiten um 40 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) verfassungsgemäß. Die Klägerin falle aufgrund des Rentenbeginns im Januar 2006 auch nicht unter die vom Gesetzgeber nachträglich geschaffene, nach der Rechtsprechung des BSG (vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10)und des BVerfG (vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11)ihrerseits nicht zu beanstandende Übergangsregelung in Art 6 § 4c Abs 2 FANG. Im Hinblick darauf hat das LSG der Klägerin zudem Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.

4

Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

5

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Beschwerdebegründung vom 8.11.2010 den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) teilweise nicht genügt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG), vermag im Übrigen keiner der von ihr geltend gemachten Gründe eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

6

1. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f).

7

Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

8

a) Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage,

        

"ob die FRG-Zeiten mit dem Faktor 0,6 auch dann gekürzt werden dürfen, wenn Versicherungszeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und Beiträge geleistet worden sind",

denn diese Frage sei durch die Beschlüsse des BVerfG vom 13.6.2006 ("1 BvL 9/00 ff") und vom 21.7.2010 ("1 BvL 11/06 ff") noch nicht geklärt.

9

Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass das BVerfG in der von ihr selbst angeführten Entscheidung vom 13.6.2006 die genannte Rechtsfrage bereits mit deutlichen Worten geklärt hat: Die Vorlagen machten keine Entscheidung der Frage erforderlich, ob die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG dann unterlägen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbänden. "Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterstellen würde …, hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs 4 FRG 1996 von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums(Art 14 Abs 1 S 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes … - einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Das Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden Fall der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen Position beschränkt wäre, denen in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten zugrunde liegen" (BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 84; dies jüngst erneut bekräftigend BVerfG vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11 RdNr 29).

10

Damit steht fest, dass die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG bei Zugrundelegung einer "rentenrechtlichen Gesamtposition" bereits höchstrichterlich geklärt (bejaht) ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des BVerfG sind nicht bloß "obiter dicta", welche nicht ohne Weiteres zur Klärung der Rechtslage führen. Vielmehr waren in vier von fünf Fällen, die der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 zugrunde lagen, die Versicherten sowohl im Ausland (Rumänien) als auch - nach Übersiedlung - in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, ehe sie Altersrente bezogen (vgl BVerfGE 116, 96, 103, 108, 109, 110 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 29, 40, 46, 49). Die Klägerin muss hiernach die Kürzung der ihr nach dem FRG aus Gründen besonderer staatlicher Fürsorge zuerkannten pEP für in der Sowjetunion zurückgelegte Beschäftigungszeiten um 40 vH hinnehmen.

11

b) Zudem benennt die Klägerin als klärungsbedürftig die Frage,

        

"ob die rückwirkende Schlechterbewertung von Zeiten nach dem FRG (§ 16 und § 15 FRG) für Vertriebene, die vor dem 01.01.1991 in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind, mit Art 3 GG zu vereinbaren ist".

12

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung hierzu erfüllen jedoch schon nicht die Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung grundsätzlich bedeutsamer, im konkreten Fall klärungsfähiger und im Lichte der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung weiter klärungsbedürftiger Rechtsfragen (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Soweit ihnen entnommen werden kann, die Klägerin halte es für einen Verstoß gegen Art 3 GG, dass Ersatzzeiten, die gemäß § 250 SGB VI aufgrund Vertreibung bzw Flucht anerkannt sind, nur zu 60 vH rentenwirksam würden, hat sie schon nicht aufgezeigt, inwiefern dies für die Berechnung der Höhe ihrer Altersrente entscheidungserheblich ist. Aus der Beschwerdebegründung (5. Abs auf S 2) ergibt sich lediglich, dass die "Entgeltpunkte für Beitragszeiten … der Klägerin mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden" seien; in welcher Höhe die zu ihren Gunsten anerkannten Ersatzzeiten wegen Vertreibung bzw Flucht (gemäß den Angaben auf S 2 der Beschwerdebegründung "zwischen dem 28.11.1990 und dem 31.10.1990") bei der Berechnung ihrer Altersrente tatsächlich bewertet wurden, lässt sich ihren Ausführungen jedoch nicht entnehmen (vgl hierzu aber Anlage 4 S 6 des Rentenbescheids vom 7.7.2006, wonach die Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht, welche die Klägerin insgesamt erst nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland zurückgelegt hat, mit dem Gesamtleistungswert "in voller Höhe" bewertet worden sind). Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, weshalb im Lichte der Rechtsprechung von BVerfG und BSG zur Anwendung des Art 3 Abs 1 GG ein Gleichheitsverstoß darin liegen könnte, dass im Rahmen der Bewertung von Ersatzzeiten wegen Vertreibung bzw Flucht mit Entgeltpunkten gemäß der Systematik der Gesamtleistungsbewertung (vgl § 71 Abs 1 SGB VI)bei allen Versicherten die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund der Regelung in § 22 Abs 4 FRG nur mit 60 % ihres Werts einfließen, die nach Übersiedlung in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten jedoch zu 100 %. Ein Vortrag, der sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, dies sei "mit Art 3 GG nicht mehr in Einklang zu bringen", ist hierfür nicht ausreichend.

13

Soweit die Klägerin einen weiteren Gleichheitsverstoß bzw eine Diskriminierung wegen ihres Alters darin begründet sieht, dass die von ihr in der Sowjetunion zurückgelegten Kindererziehungszeiten "nur zu 60 % angerechnet" würden, während sie bei (älteren) Vertriebenen, die gleichzeitig mit ihr nach Deutschland gekommen, aber früher in Rente gegangen seien, noch höher bewertet worden seien, hat sie sich weder mit der hierfür maßgeblichen Vorschrift (vgl § 22 Abs 1 S 9 FRG, der zum 1.7.1998 durch Art 12 Rentenreformgesetz 1999 eingefügt wurde) noch mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen auseinandergesetzt. Allein aus dem Umstand, dass es für die Klägerin "nicht nachvollziehbar" ist, "weshalb die Zeiten des einen, der älter ist, höher bewertet werden und die Zeiten des anderen, der jünger ist, niedriger", ergibt sich noch keine grundsätzliche Bedeutung in verfassungs- oder europarechtlicher Hinsicht.

14

c) Zudem hält die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

        

"ob § 100 Abs 1 BVFG, der sich über § 90 BVFG idF vor dem 01.01.1993 auch auf die Ansprüche aus Rentenversicherungen für Vertriebene bezieht, Anwendung findet und wie weit die Anwendung dieser Vorschrift für Personen, die vor dem 01.01.1993 in das Bundesgebiet heimgekehrt, zurückgekehrt oder ausgesiedelt worden sind, reicht".

15

Diese Frage zur Reichweite des § 100 Abs 1 BVFG bedarf jedoch keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort zweifelsfrei auf der Hand liegt.

16

§ 100 BVFG, dessen heutige Regelung mit Wirkung vom 1.1.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG - vom 21.12.1992, BGBl I 2094) nach der neu eingefügten Überschrift "Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften" erstmals normiert wurde, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) … 

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

 (8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

17

Die Klägerin meint, dem Wortlaut dieser Vorschrift sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass alle Personen, die bis zum 31.12.1992 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, die bis zu diesem Stichtag erworbenen Rechte nach allen gesetzlichen Normen, die Rechte und Vergünstigungen für Vertriebene vorsahen, behalten sollten. Dies umfasse auch die durch das Sozialversicherungsrecht eingeräumten Rechtspositionen und schließe eine Anwendung des erst im Jahr 1996 eingeführten Abschlags auf rentenrechtliche Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG nF zu Lasten der bereits bis zum 31.12.1992 nach Deutschland übergesiedelten Personen aus.

18

Dass diese Rechtsmeinung der Klägerin unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem vollständigen Inhalt der Regelungen des § 100 BVFG nF. Wäre ihre Interpretation von § 100 Abs 1 BVFG nF richtig, hätte es der ausdrücklichen Anordnung in § 100 Abs 8 BVFG nF zur Fortgeltung der Regelungen des § 90a BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (aF) zum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bedurft; sie wäre vollständig überflüssig. Der Gesetzgeber hat jedoch ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren in der Übergangsregelung des § 100 Abs 1 BVFG nF "die weitere Anwendung des BVFG in seiner bis zum Inkrafttreten des KfbG geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge" angeordnet, damit für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG "auch künftig das bisherige Vertriebenenrecht … uneingeschränkt weiterhin anzuwenden ist"(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KfbG, BT-Drucks 12/3212 S 27 - Zu § 100). Die Norm regelt mithin lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG (sowie daran anknüpfender Gesetze wie zB § 9 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955, BGBl I 65 - vgl OVG Münster vom 26.10.2009 - 12 A 3219/08 - Juris RdNr 25 ff, 51) im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände, befasst sich jedoch nicht mit den gemäß § 90 Abs 3 BVFG aF ohnehin in einem eigenen Bundesgesetz gesondert zu regelnden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen dieser Personengruppe.

19

Aber selbst wenn - was nicht der Fall ist - § 100 Abs 1 BVFG in der ab 1.1.1993 geltenden Fassung in dem von der Klägerin reklamierten Sinne zu verstehen wäre, könnte daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass diese Regelung der von ihr angegriffenen Änderung des FRG durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG - vom 25.9.1996, BGBl I 1461) entgegensteht. Denn bereits nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine später erlassene themenidentische Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"), hat § 22 Abs 4 FRG(idF des WFG) iVm Art 6 § 4c FANG(idF von Art 16 Nr 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) zur Folge, dass jedenfalls ab 1.10.1996 aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 100 Abs 1 BVFG nF keine weitergehenden Rechte mehr hergeleitet werden können.

20

d) Soweit die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf nicht näher erläuterte "Regelungen zu den Vertriebenen im Beitrittsgebiet" die Frage aufwirft,

        

"ob unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Ungleichbehandlung dieser Personen alleine aufgrund ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber denen, die im Beitrittsgebiet oder in Polen Wohnsitz genommen haben, gerechtfertigt ist",

hat sie weder eine Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht nachvollziehbar bezeichnet noch aufgezeigt, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Mithin sind insoweit bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nicht erfüllt (vgl § 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

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2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht hinreichend bezeichnet und liegen im Übrigen tatsächlich nicht vor.

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a) Sie beanstandet zunächst, das LSG habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG entschieden; eine solche Verfahrensweise sei aufgrund der Darlegungen ihres Prozessbevollmächtigten, dass die Sache von besonderer grundsätzlicher Bedeutung sei und europarechtliche Probleme aufwerfe, nicht zulässig gewesen. Eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 SGG bzw des Prozessgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.

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Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts; sie kann vom Revisionsgericht nur auf fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh daraufhin überprüft werden, ob der Beurteilung sachwidrige Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch ist hier jedoch nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor dem LSG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, der sich umfangreich zur Sache geäußert und mitgeteilt hat, es gehe auch aus seiner Sicht "lediglich um Rechtsfragen" (Schriftsatz vom 4.8.2010). Zudem hat die Berichterstatterin des LSG-Senats vor der Entscheidung durch Beschluss einen knapp einstündigen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem sich die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter auch persönlich äußern konnten. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte meinte, es seien trotz der bereits vorliegenden Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG Rechtsfragen von besonderer grundsätzlicher Bedeutung und mit europarechtlicher Problematik zu entscheiden, zwang das LSG nicht dazu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um das ausführliche schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin noch einmal mündlich zu erörtern.

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b) Weiterhin rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe sie nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört (§ 153 Abs 4 S 2 SGG). Insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel bereits nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ihr Prozessbevollmächtigter trägt dazu zunächst vor, das LSG habe zwar im Erörterungstermin am 12.8.2010 durch die Berichterstatterin auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen; der nach seinem erneuten Schreiben an das Gericht vom 24.8.2010 von diesem erteilte weitere Hinweis darauf, dass gleichwohl so verfahren werden solle, entspreche aber "ebenfalls nicht den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs". Hieraus wird noch nicht erkennbar, was genau den behaupteten Anhörungsmangel hervorgerufen haben könnte. Soweit nachfolgend eine Gehörsverletzung darin gesehen wird, dass die Anhörung nur durch ein Mitglied des LSG-Senats erfolgt sei, was "aus Rechtsgründen" nicht ausreiche, ergibt sich daraus kein Verfahrensverstoß. In der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr anerkannt, dass die Anhörung durch den Berichterstatter genügt (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 22; s auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 3 f).

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Aber auch das weitere Vorbringen, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das LSG den von ihr gestellten Beweisanträgen (zur Einholung eines geschichtswissenschaftlichen Gutachtens, einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie eines Gutachtens darüber, dass Vertriebene keine Belastung für das Rentensystem darstellten, sondern vielmehr einen Überschuss von bis zu fünf Milliarden Euro pro Jahr erwirtschafteten, der für die Auszahlung der vollen Renten an die "Einheimischen" eingesetzt werde) nicht nachgegangen sei, lässt keinen ordnungsgemäß bezeichneten Verfahrensmangel erkennen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie jene Beweisanträge auch noch nach ihrer Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten hat. Damit ist sowohl eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Anhörungsmitteilungen (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) als auch eine solche infolge unterlassener Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht schlüssig bezeichnet. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten des LSG, dass die entsprechenden Beweisbegehren der Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vom 27.7.2010 enthalten waren, im Protokoll über den Erörterungstermin vom 12.8.2010 sowie in ihren nachfolgenden Schriftsätzen vom 17.8.2010, 24.8.2010 und 30.8.2010 jedoch nicht mehr erwähnt sind.

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c) Mit dem - nicht einmal ansatzweise näher erläuterten - Vorbringen, das LSG habe sich "mit der Frage der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof … nicht in der für eine Begründung notwendigen Anforderung befasst", hat die Klägerin weder einen Gehörsverstoß noch einen "Verfahrensmangel der fehlenden Begründung" hinreichend bezeichnet. Dasselbe gilt in Bezug auf den ebenfalls nur in einem Satz präsentierten Vorhalt, das LSG habe den Anspruch auf den gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass es "die Europarechtlichen Fragen weder entschieden hat noch sich mit ihnen auseinander setzte und auch nicht vorgelegt hat".

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3. Soweit die Klägerin abschließend moniert, die Entscheidung des LSG, ihr Verschuldenskosten aufzuerlegen, sei offensichtlich rechtswidrig, hat sie keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe benannt, sondern lediglich vorgetragen, das LSG habe in ihrem Fall inhaltlich falsch entschieden. Dies allein bezeichnet jedoch weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung noch einen Verfahrensmangel auf dem Weg zur Entscheidung.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.