Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 5/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:210917UB8SO516R0
bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufgehoben, soweit deren Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 1474 Euro im Streit ist, und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1 sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Klägerin zu 1 auf Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlungen und der Klägerin zu 2 auf Übernahme von Kosten für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen.

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Die 1973 geborene Klägerin zu 1 und die 1992 geborene Klägerin zu 2, ihre Tochter, lebten als deutsche Staatsangehörige seit 2005 gemeinsam mit dem 1947 geborenen Ehemann bzw Vater und einer weiteren Tochter bzw Schwester auf den Balearen/Spanien und bezogen auf einen Antrag vom Januar 2007 ua in den Jahren 2008 und 2009 laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger (Bescheid vom 31.1.2007). Die Klägerin zu 1 leidet an Epilepsie mit täglich mehrfachen Grand-Mal-Anfällen; sie bezog im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach der Pflegestufe III iS des § 15 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Die Klägerin zu 1 war als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beigeladenen krankenversichert und die Klägerin zu 2 über sie familienversichert; sie waren beim Träger der spanischen Sozialversicherung, dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), als Mitglieder der dortigen Krankenversicherung angemeldet und dort sachleistungsberechtigt.

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Die Klägerin zu 2 beantragte beim Beklagten die Übernahme von Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (Antrag vom 4.3.2008), nachdem die Beigeladene ihr mitgeteilt hatte, für eine in Spanien geplante Behandlung würden solche Kosten nicht übernommen werden. Ergänzend legte sie im Juni 2008 einen Kostenvoranschlag über Kosten in Höhe von 6137,09 Euro vor. Die Behandlung wurde am 1.4.2008 begonnen und Mitte Januar 2010 abgebrochen; bis Oktober 2009 beglich der Vater Kosten in Höhe von 1440 Euro. Am 21.7.2008 beantragte sie zudem die Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Vorbehandlung am 11.2.2008 (in Höhe von 34 Euro) und eine zahnärztliche Behandlung am 8.7.2008 (in Höhe von 33,40 Euro). Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme für alle Behandlungen ab (Bescheide vom 29.7.2008 und vom 15.1.2009).

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Die Anträge der Klägerin zu 1 auf Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlungen, die in der Zeit vom 26.5. bis 8.7.2008 durchgeführt worden waren (Rechnung vom 8.7.2008 über 2774,61 Euro; Antrag vom 21.7.2008), und für eine am 20.8.2008 durchgeführte zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 20.10.2008 über 83,40 Euro; Antrag vom 27.10.2008), lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheide vom 29.7.2008 und vom 20.11.2008). Die Widersprüche der Klägerinnen wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.2.2009).

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Die Klagen hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.7.2011; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.8.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin zu 1 wegen der Behandlungen vom 26.5. bis 8.7.2008 und am 20.8.2008 sowie ein Anspruch der Klägerin zu 2 wegen der Behandlungen am 11.2.2008 und am 8.7.2008 scheide schon deshalb aus, weil diese Leistungen nicht vor Behandlungsbeginn beantragt worden seien. Selbst wenn bei der Klägerin zu 1 für die Behandlungen am 26.5. und am 20.8.2008 ein Eilbedürfnis wegen Schmerzzuständen unterstellt werde, habe jedenfalls insoweit eine außergewöhnliche Notlage iS des § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht bestanden; denn die Kosten für die Behandlungen an diesen Tagen seien gering. Die Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 2 ab dem 1.4.2008 sei zwar vor Behandlungsbeginn beantragt worden. Ein Anspruch scheitere aber daran, dass die Klägerin zu 1 und damit auch die übrigen Familienmitglieder während der Dauer der kieferorthopädischen Behandlung nicht an der Rückkehr nach Deutschland gehindert gewesen seien. Eine Situation, in der (etwa wegen Transportunfähigkeit) die Rückkehr nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben möglich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Die von den Klägerinnen hilfsweise gegen die Beigeladene geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht.

6

Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen. Sie rügen die Verletzung von § 24 SGB XII. Der erforderliche Antrag sei gestellt; dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass dieser vor Inanspruchnahme der existenzsichernden Leistung zu stellen sei. Bei den Kosten handele es sich auch um solche, die bei einer "außergewöhnlichen Notlage", nämlich einer (schmerzhaften) Zahnerkrankung, angefallen seien; auf die Höhe der Kosten komme es im Zusammenhang mit der Notlage nicht an. Dies gelte auch wegen der kieferorthopädischen Behandlung, mit der nicht habe zugewartet werden können. Unzutreffend habe das LSG schließlich die Unmöglichkeit der Rückkehr im Sinne einer "logisch-naturwissenschaftlichen" Bedeutung ausgelegt. Maßstab sei vielmehr die Zumutbarkeit der Rückkehr, an der es angesichts des Aufwands und der bei der Klägerin zu 1 bestehenden gesundheitlichen Risiken fehle.

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Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2014 und des Sozialgerichts Köln vom 20. Juli 2011 sowie die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, vom 20. November 2008 sowie vom 15. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 1 2858,01 Euro und der Klägerin zu 2 1507,40 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag; sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Klägerinnen sind zulässig. Die Revisionsbegründungsschrift enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag (vgl § 164 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); Umfang und Ziel der Revision ergeben sich aber hinreichend deutlich aus der Revisionsschrift (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 10a mwN). Sowohl wegen der Ansprüche der Klägerin zu 1 als auch der Klägerin zu 2 ist dargelegt, dass sie weiterhin die Erstattung sämtlicher Kosten für die Zahn- und kieferorthopädischen Behandlungen als Leistungen der Sozialhilfe an Deutsche im Ausland verlangen.

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Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - wie im Klage- und Berufungsverfahren - die Bescheide des Beklagten vom 29.7.2008 (betreffend die Ansprüche der Klägerin zu 1 für die zahnärztlichen Behandlungen vom 26.5. bis zum 8.7.2008 und die Ansprüche der Klägerin zu 2 wegen der zahnärztlichen und kieferorthopädischen Vorbehandlungen) und vom 20.11.2008 (wegen der weiteren zahnärztlichen Behandlung für die Klägerin zu 1) sowie vom 15.1.2009 (betreffend die Ansprüche der Klägerin zu 2 auf kieferorthopädische Behandlung), alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2009 (§ 95 SGG). Gegen diese Bescheide wenden sich die Klägerinnen - im Wege von subjektiven (vgl § 74 SGG iVm §§ 59 ff Zivilprozessordnung) und objektiven (vgl § 56 SGG) Klagehäufungen - zulässigerweise mit ihren Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und Abs 5 SGG). Dabei hat die Klägerin zu 2 im Revisionsverfahren die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach auf 1507,40 Euro (nämlich die tatsächlich angefallenen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 1440 Euro sowie die zahnärztlichen und kieferorthopädischen Vorbehandlungen in Höhe von 33,40 Euro und 34 Euro) beschränkt. Anders als noch im Berufungsverfahren machen die Klägerinnen Ansprüche gegen die beigeladene Krankenkasse nicht mehr (auch nicht hilfsweise) geltend, sodass ihre Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG schon deshalb ausscheidet(vgl dazu BSG Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 25/00 R - juris RdNr 25).

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Die Revision der Klägerin zu 1 ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Ihr war es nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, jedenfalls 2008 möglich, ins Inland zurückzukehren, sodass Ansprüche nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht bestehen. Die Revision der Klägerin zu 2 ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, soweit Ansprüche wegen einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 1474 Euro streitig sind (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen, also soweit es Kosten der zahnärztlichen Behandlung am 8.7.2008 in Höhe von 33,40 Euro betrifft, ist die Revision der Klägerin zu 2 ebenfalls unbegründet.

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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Für Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ist nach § 24 Abs 4 Satz 2 SGB XII der durch Landesrecht bestimmte(vgl § 3 Abs 3 SGB XII) überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Leben - wie hier - Ehegatten und Verwandte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, ist wegen der Zuständigkeit maßgeblich der Geburtsort des ältesten Mitglieds der Einsatzgemeinschaft (vgl § 24 Abs 5 Satz 1 SGB XII). Bestimmend für die Zuständigkeit ist damit der Geburtsort des Ehemanns bzw Vaters der Klägerinnen (D); daraus folgt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichem Träger des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl § 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen) für die Erbringung der streitigen Leistungen.

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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 24 SGB XII. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB XII(in der bereits zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 ) erhalten Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen der Sozialhilfe. Die Klägerin zu 1 ist deutsche Staatsangehörige und hat auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit 2005 in Spanien. Sie und ihr Ehemann haben sich 2005 dazu entschieden, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach Spanien zu verlegen, haben zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, dort durchgehend eine Familienwohnung innegehabt und sind in der Folge nur noch für wenige Besuche ins Inland gereist. Damit besteht für alle Familienangehörigen ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -(; dazu zuletzt BSG SozR 4-3500 § 109 Nr 1 RdNr 13 und BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R -, juris RdNr 15). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der bis zum 31.12.2003 geltenden Vorgängerregelung in § 119 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) führt der Senat nicht fort. Danach bestand in bereichsspezifischer Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts dieser an einem Ort im Ausland, an dem der Hilfebedürftige nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte; die dafür erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort setzte regelmäßig voraus, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt war und eine entsprechende Dauer auch erlangt hatte (BVerwGE 99, 158, 162; ebenso für § 24 SGB XII Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 24 RdNr 6; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl 2014, § 24 RdNr 13; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 6/2016, § 24 SGB XII RdNr 12; Dillmann, ZfF 2011, 265, 267). Für diese von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichende Definition ist im Anwendungsbereich des § 24 SGB XII nach der weitgehenden Umgestaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Grund mehr erkennbar(ebenso Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014 § 24 SGB XII RdNr 18; Berlit in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 24 RdNr 5).

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Abweichend von dem Leistungsausschluss nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB XII können Leistungen der Sozialhilfe nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall nur gewährt werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus den abschließend aufgeführten Gründen nicht möglich ist. Solche Leistungen sind abweichend von § 18 Abs 1 SGB XII zu beantragen(vgl § 24 Abs 4 Satz 1 SGB XII; dazu später).

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Danach besteht ein Anspruch der Klägerin zu 1 nicht; denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die sie im Revisionsverfahren nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, lag wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit kein Hindernis vor, das einer Rückkehr entgegengestanden hätte (§ 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB XII). Der vom LSG insoweit angelegte Prüfungsmaßstab, wonach die Schwere der Pflegebedürftigkeit nur dann ein Rückkehrhindernis iS des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB XII darstelle, wenn Art und Ausmaß der erforderlichen Pflege einen Rücktransport nicht zulasse, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt bei der Prüfung, ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit iS des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB XII an einer Rückkehr hindert, nicht auf die Zumutbarkeit der Rückkehr, sondern ausschließlich auf die Unmöglichkeit einer Rückkehr aus objektivierbaren (medizinischen) Gründen an("objektiver Hinderungsgrund": Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 24 SGB XII RdNr 19a, 27, Stand 9/2016; Bieback, aaO, § 24 RdNr 21; Coseriu, aaO, § 24 SGB XII RdNr 28). Ob darüber hinaus das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr auch dann erfüllt ist, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind(vgl Coseriu, aaO, § 24 RdNr 33), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zu entnehmen ist, dass derartige gesundheitliche Schäden nicht zu erwarten waren. Die Klägerin konnte danach ohne Weiteres eine Reise antreten, sie war wegen der Sturz- und Verletzungsgefahr lediglich auf eine ständige Begleitung angewiesen.

18

Auch die Notwendigkeit einer Zahnbehandlung, die sich nach den Feststellungen des LSG auf eine zweiflächige Füllung mit Komposit wegen eines abgesplitterten Zahnes (am 20.10.2008) und auf eine Behandlung zum Beseitigen scharfer Kanten bzw Prothesenränder (am 26.5.2008) beschränkt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Verhinderung einer Rückkehr durch eine Erkrankung zu stellen wären. Offenbleiben kann damit auch, ob nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausschließlich eine längerfristige stationäre Behandlungsbedürftigkeit (und Pflegebedürftigkeit) einer Rückkehr entgegenstehen kann, mit der Folge, dass bei kurzfristigen Erkrankungen lediglich Hilfen nach § 5 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse(Konsulargesetz - hier idF des Gesetzes vom 27.12.2003) in Betracht kämen (dazu Coseriu, aaO, § 24 RdNr 36).

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Da die (subjektive) Unzumutbarkeit der Rückkehr, um in Deutschland ggf Sozialhilfe zu erhalten, im Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 SGB XII nicht mehr den Maßstab bildet(so aber noch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 119 BSHG; vgl etwa BVerwGE 105, 44, 46), ist es für die Prüfung eines Rückkehrhindernisses auch unerheblich, wie sich der Aufenthalt im Inland gestalten würde und welche (Mehr-)Kosten (auch für die Rückreise) für den deutschen Staat in diesem Fall anfallen würden. Schließlich hat es auch keine Bedeutung, dass der Beklagte im Bescheid vom 31.1.2007 ein (objektives) Rückkehrhindernis wegen der Pflegebedürftigkeit für den streitbefangenen Zeitraum angenommen hat; von dem Bescheid vom 31.1.2007 geht nämlich keine Bindungswirkung aus, weil es sich insoweit lediglich um ein Element seiner Begründung handelt.

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Ein Rückkehrhindernis iS des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XII liegt in der Person der Klägerin zu 1 ebenfalls nicht vor. Dieses Rückkehrhindernis setzt voraus, dass eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht möglich ist, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss. Auch wenn für die Klägerin zu 2 wegen der eigenen Pflege und Erziehung, die nach der Entscheidung ihrer Eltern im Ausland stattfindet, ein Rückkehrhindernis besteht (dazu später), hat dies ein Rückkehrhindernis für ihre Eltern nicht zur Folge. Die Mitglieder einer Familien- und Einsatzgemeinschaft vermitteln solche Gründe nicht untereinander. Insoweit muss für jeden Antragsteller feststehen, dass in seiner Person einer der in § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII abschließend aufgezählten Gründe vorliegt(vgl Hammel, ZFSH/SGB 2008, 396, 398). Bezogen auf die Eltern minderjähriger Kinder liegt ein vom Gesetz anerkanntes Rückkehrhindernis deshalb nur vor, wenn ein Kind unabhängig vom Rückkehrwillen der Eltern bzw des Elternteils nicht zurückkehren kann; hieran fehlt es bei der Klägerin zu 1.

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Ob der Klägerin zu 2 weitere Leistungen auf Grundlage von § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII zustehen, kann der Senat dagegen nicht entscheiden. Bei der Klägerin zu 2 liegt zwar der in § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XII genannte Hinderungsgrund vor. Für die abschließende Entscheidung fehlen aber Feststellungen des LSG dazu, ob die begehrten Leistungen, mithin die Übernahme der Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen, wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sind, wie dies § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII voraussetzt. Lediglich wegen der Kosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 33,40 Euro kann dies ausgeschlossen werden, weil insoweit - unabhängig davon, ob die Behandlung die Abwendung einer "außergewöhnlichen Notlage" darstellte - Leistungen jedenfalls nicht unabweisbar sind.

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Die Klägerin zu 2 ist gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XII an einer Rückkehr in das Inland objektiv gehindert. Soweit das LSG darauf abgestellt hat, der Klägerin zu 2 sei die Rückkehr ins Inland möglich, weil bei ihrer Mutter - insbesondere wegen deren Pflegebedürftigkeit - kein entsprechendes Hindernis für eine Rückkehr vorliege, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Für den Anspruch des Kindes ist entgegen seiner Auffassung nicht entscheidend, ob die Gründe der Eltern, im Ausland zu verbleiben, beachtlich sind. Wegen minderjähriger deutscher Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist der Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XII (Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss) dahin auszulegen, dass einem deutschen Kind - soweit bei ihm eine außergewöhnliche Notlage besteht - Sozialhilfe im Ausland zu gewähren ist, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist(ebenso Coseriu, aaO, § 24 RdNr 35; Berlit, aaO, § 24 RdNr 9; Bieback, aaO, § 24 RdNr 22; aA Baur, aaO, § 24 RdNr 22; Schlette, aaO, § 24 RdNr 29, wonach lediglich bei Erziehung durch einen ausländischen Elternteil eine solche Auslegung des Tatbestandes in Betracht komme).

23

Der Wortlaut der Norm lässt eine solche Auslegung zu; sie ist nach Sinn und Zweck der Norm auch geboten. Mit Schaffung des Ausnahmetatbestands hat der Gesetzgeber anerkannt, dass vor dem Hintergrund des in Art 6 Abs 2 Grundgesetz (GG) verankerten Elternrechts einem Elternteil wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, die Rückkehr ins Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl BT-Drucks 15/1761 S 6). Diese Erwägungen treffen aber in gleicher Weise auf das im Ausland erzogene deutsche Kind zu (zu einem solchen Sachverhalt bereits BVerwGE 105, 44 ff). Pflege und Erziehung eines Kindes sind Inhalt und Ausdruck der Personensorge, die durch § 1631 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als pflichtgebundenes gesetzliches Schutzverhältnis im Interesse des Kindes ausgestaltet wird. Zugleich ist das Kind aber von Rechts wegen auch verpflichtet, sich an dem von den Inhabern der Personensorge bestimmten Ort im Ausland aufzuhalten. Der fehlende Rückkehrwille der Eltern macht die Rückkehr eines Minderjährigen ins Inland also rechtlich unmöglich, ohne dass entscheidend wäre, ob für die Eltern die Möglichkeit besteht, ins Inland zurückzukehren. Das Verhalten der Eltern kann den Kindern, soweit es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht, auch nicht zugerechnet werden, schon weil die Eltern- und Kinderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssen (vgl bereits BVerwGE, aaO, S 48).

24

Als Leistung iS des § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII kommt regelmäßig nur eine Geldleistung in Betracht. Das in § 24 Abs 4 Satz 1 SGB XII normierte Antragserfordernis bezieht sich auf diese Leistung, also den durch eine außergewöhnliche Notlage(dazu sogleich) ausgelösten (finanziellen) Bedarf, nicht dagegen - wovon aber das LSG ausgegangen ist - auf die außergewöhnliche Notlage selbst. Auch wenn die Notlage - etwa wegen der Eilbedürftigkeit der medizinischen Behandlung - in Eigeninitiative behoben worden ist, bevor der (ggf nur schwer erreichbare) Sozialhilfeträger eingeschaltet werden konnte, ist die Erstattung von dadurch entstandenen Kosten auf Antrag hin möglich. Ein Anspruch eines "Nothelfers" (vgl § 25 SGB XII), der solche Fallkonstellationen im Inland abdeckt, scheidet im Ausland aus. Der gesetzgeberische Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter zu erhalten (vgl im Einzelnen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 19), kann sich (als Ausfluss des Territorialprinzips; dazu im Einzelnen sogleich) allein auf das Inland und die hiesigen Verhältnisse beziehen. Die Geldleistung ist aber nicht für Zeiten vor Antragstellung zu erbringen (Groth in Beck-Online Kommentar, Stand Juni 2017, § 24 RdNr 11; Berlit, aaO, § 24 RdNr 17); eine Geldleistung für einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits anderweitig gedeckten Bedarf stellt sich nicht als unabweisbar dar (dazu später).

25

Ob eine "außergewöhnliche Notlage" wegen der medizinischen Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Versorgung vorliegt, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Notlage", den das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu den Rückkehrhindernissen bislang ungeprüft gelassen hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Im Gesetz selbst ist der Begriff der außergewöhnlichen Notlage weder durch konkretisierende Maßstäbe noch beispielhaft konturiert. Auch die Materialien lassen keine weitergehenden Schlüsse zu; dort wird lediglich allgemein zum Ausdruck gebracht, dass Deutschen im Ausland nur noch in engen Ausnahmefällen Sozialhilfe gewährt und der unbestimmte Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Notlage" enger als der Begriff des "besonderen Notfalls" nach § 119 BSHG auszulegen sei(vgl BT-Drucks 15/1761, S 6; Plenarprotokoll 15/67 vom 17.10.2003, S 5797 B - 5809 D). Da in Durchbrechung des völkerrechtlich anerkannten Territorialprinzips nur ausnahmsweise Leistungen gewährt werden sollen, um in Not geratene Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anders als durch die Ermöglichung einer Rückkehr (vgl insoweit die Ansprüche nach § 5 Konsulargesetz) zu unterstützen, ist der Begriff der außergewöhnlichen Notlage restriktiv auszulegen. Gemeint sind besondere Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die im Inland einen sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben. Bezogen auf die Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz (also Leistungen für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie - wie vorliegend streitig - Gesundheit) müssen besondere Lebensumstände in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen, die das physische Existenzminimum konkret und unmittelbar gefährden. Da die um Sozialhilfe nachsuchende Person im Fall des § 24 Abs 2 SGB XII ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, ist die außergewöhnliche Notlage nicht allein und in erster Linie durch das vom Gesetzgeber für das Inland bestimmte Existenzminimum geprägt, das an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen in Deutschland ausgerichtet ist. Schon die Frage nach der außergewöhnlichen Notlage bestimmt sich vielmehr auch nach dem allgemeinen Lebensstandard und den Anschauungen im Aufenthaltsland; nur im Ausnahmefall (etwa bei Gefährdung von Leib und Leben durch die im Aufenthaltsland allgemein herrschenden Lebensbedingungen) können diese von vornherein nicht Maßstab sein. Keine Rolle spielt bei Prüfung einer außergewöhnlichen Notlage deshalb auch, wie sich nach Rückkehr im Inland die Lebensverhältnisse darstellen würden und ob insbesondere auch hier Sozialhilfebedürftigkeit bestehen würde (kritisch dazu Hammel, ZFSH/SGB 2008, 396, 398); dies wird schon daraus deutlich, dass jede Rückkehrmöglichkeit Ansprüche auf Grundlage von § 24 Abs 1 Satz 2 SGB XII ausschließt.

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Eine nach diesen Maßstäben denkbare "außergewöhnliche Notlage" wegen der medizinischen Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Versorgung, das LSG wird die erforderlichen Feststellungen hierzu ggf nachholen müssen, ist begrenzt auf Ansprüche, wie sie im Inland bestehen könnten. Wegen solcher Ansprüche verweist das SGB XII (vgl §§ 48, 52 SGB XII) auf die im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vorgesehenen Leistungen; weitergehende Ansprüche auf Grundlage anderer Anspruchsgrundlagen scheiden für Hilfebedürftige regelmäßig aus (vgl für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSGE 115, 77 = SozR 4-4200 § 21 Nr 16). Nach § 28 Abs 2 SGB V iVm § 29 Abs 1 Satz 1 SGB V haben minderjährige Versicherte Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Medizinisch begründete Indikationen zur kieferorthopädischen Behandlung sind auf Grundlage von § 29 Abs 4 SGB V iVm § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung(vom 4.6. und 24.9.2003 ) auf Basis eines befundbezogenen Indikationssystems mit einer Punktbewertung einheitlich festgelegt worden. Sollte eine kieferorthopädische Behandlung auf Grundlage dieser im Inland geltenden Vorschriften einen sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarf auslösen, was das LSG bislang noch nicht geprüft hat, wird (ggf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum ausländischen Recht) weiter zu prüfen sein, ob ein Sachverhalt vorliegt, der (auch) nach den herrschenden Anschauungen im Aufenthaltsland eine Korrektur durch eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern mit Hilfe von Mitteln der Sozialhilfe notwendig macht, die über eigene Mittel nicht verfügen (zu diesem Maßstab sogleich). Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann eine außergewöhnliche Notlage wegen medizinischer Bedarfslagen vorliegen.

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Liegt wegen der kieferorthopädischen Behandlung eine außergewöhnliche Notlage vor, wären ggf zu erbringende Geldleistungen (mithin die Kostenerstattung) der Höhe nach auf solche Kosten beschränkt, die in Spanien durch den Träger der Sozialhilfe übernahmefähig wären (vgl § 24 Abs 3 SGB XII). Sind solche Leistungen der Sozialhilfe im Grundsatz in Spanien ausgeschlossen, und entspräche eine Deckung solcher Kosten durch Mittel der Sozialhilfe nicht den dort herrschenden Lebensverhältnissen von unbemittelten Personen, käme eine Leistungspflicht des Beklagten allenfalls noch in Betracht, wenn eine so schwere Kieferanomalie vorgelegen hätte, dass bei einer Nichtbehandlung schwere, irreversible Schäden für die Gesundheit entstanden wären. Hierfür bietet der Sachverhalt allerdings - da die Behandlung abgebrochen worden ist - bislang keine Anhaltspunkte.

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Die beanspruchten Leistungen wären abschließend ebenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie unabweisbar sind. Bei der "Unabweisbarkeit" der Leistung handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung (aA Bieback, aaO, § 24 RdNr 20); denn der Bedarf, der eine Leistungsverpflichtung auslöst, muss nicht nur durch eine außergewöhnliche Notlage entstanden sein, sondern es muss auch im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung eine Situation bestehen, die insbesondere den Verweis auf Dritte (vgl § 24 Abs 2 SGB XII) zur Deckung der Kosten ausgeschlossen erscheinen lässt. Sind die insoweit entstandenen finanziellen Bedarfe bereits anderweitig gedeckt worden, bevor sie beantragt wurden, lösen sie deshalb auch keinen unabweisbaren Anspruch auf Leistungen aus. Insbesondere Schulden bei Dritten sind (auch) im Ausland nicht durch Mittel der Sozialhilfe zu decken (vgl zur Rechtslage im Inland BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3, RdNr 11). Das erfordert vorliegend die Überprüfung, wann die jeweiligen Rechnungen der Kieferorthopädin fällig geworden sind, wie hoch sie im Einzelnen waren und ob insbesondere den Eltern der Klägerin zu 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit eine Deckung aus eigenen Mitteln möglich war.

29

Leistungen für die angefallenen Kosten durch die Zahnbehandlung am 8.7.2008 in Höhe von 33,40 Euro scheiden dagegen schon deshalb aus, weil die beanspruchte Geldleistung nicht unabweisbar ist; insoweit kann offenbleiben, ob eine außergewöhnliche Notlage vorlag. Wegen ihrer geringen Höhe und angesichts der vollständigen Absicherung der übrigen existenziellen Bedarfe durch die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den im Grundsatz bestehenden Krankenversicherungsschutz sind die genannten Kosten für die Zahnbehandlung nicht unabweisbar, selbst wenn die Klägerin zu 2 oder ihre Eltern nicht in der Lage gewesen sein sollten, diese Kosten bereits im Monat ihrer Fälligkeit zu zahlen. Einmalige Verbindlichkeiten in dieser Höhe stellen auch im Ausland bei Absicherung sämtlicher übriger Bedarfe keine vom durchschnittlichen monatlichen Bedarf abweichende Bedarfslage dar (vgl zu dieser Situation im Inland bereits BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1, RdNr 25). Das gilt auch für die Kosten, die durch eine kieferorthopädische "Vorbehandlung" am 11.2.2008 entstanden sind, sofern diese nicht - wozu das LSG bislang keine Feststellungen getroffen hat - aus medizinischer Sicht untrennbarer Teil der ggf zu übernehmenden kieferorthopädischen Behandlung sind.

30

Liegen für die Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht auf die (Geld)Leistung ein gebundener Anspruch. Es sind dann keine Ermessensgesichtspunkte mehr denkbar, die eine Hilfeversagung möglich machen (vgl Heinz, ZfF 2010, 121, 129; im Ergebnis ebenso Berlit, aaO, § 24 RdNr 14).

31

Die Kostenentscheidung wegen des von der Klägerin zu 1 geführten Revisionsverfahrens beruht auf § 193 SGG. Insoweit hat der Senat, nicht dagegen das LSG zu entscheiden, weil die Zurückweisung ihrer Revision das Verfahren für die Klägerin zu 1 abschließt und sie nicht Beteiligte ist, soweit das LSG erneut über den Streitgegenstand zu verhandeln und zu entscheiden hat. Das LSG wird ggf über die Kosten der Klägerin zu 2 unter Einschluss der Kosten des von ihr geführten Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 5/16 R zitiert 32 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 3 Träger der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrec

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 18 Einsetzen der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland


(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 48 Hilfe bei Krankheit


Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 52 Leistungserbringung, Vergütung


(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 29 Kieferorthopädische Behandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeint

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer


Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 74


Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Konsulargesetz - KonsG | § 5 Hilfeleistung an einzelne


(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt i

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Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 5/16 R zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 211,29 Euro festgesetzt.

I

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für eine stationäre Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011, die der Landkreis L.-W. (L) für den Hilfeempfänger D. B. (B) erbracht hat.

2

Der 1986 geborene B lebte bis zum 20.3.2010 in Be. (R.-P.) im elterlichen Haushalt. Nachdem ihn seine Mutter der Wohnung verwiesen hatte, hielt er sich zunächst bis 22.3.2010 bei einem Bekannten - ebenfalls in R.-P. auf. Vom 22. bis 24.3.2010 übernachtete er in der "Herberge" des W.-A.-Hauses in Li. (H.), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Diese Tage nutzte er, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er in das W:-A.-Haus selbst (stationär) aufgenommen werden wolle; diese Aufnahme erfolgte dann am 25.3.2010. L übernahm vorläufig die Kosten hierfür (Bescheide vom 30.6.2010 und 28.10.2010). Der Beklagte lehnte die geltend gemachte Kostenerstattung mit der Begründung ab, B habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass L selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 7.12.2010).

3

Die auf Erstattung von 14 211,29 Euro an sich gerichtete Klage, erhoben vom Landeswohlfahrtsverband H. während des Berufungsverfahrens wurde durch L eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30.10.2012; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.9.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, B habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Aufnahme bei seinen Eltern in Be. gehabt; weder bei seinem Bekannten noch während des kurzfristigen Aufenthalts in der Herberge habe er einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Insbesondere habe B am 22.3.2010 noch nicht die Entscheidung getroffen, dauerhaft in Li. zu bleiben. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäbe sich für die Frage der Zuständigkeit nichts anderes. Denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 109 SGB XII vermittle, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort, also auch auf die - wie hier - einer Einrichtung angeschlossene Herberge, erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie des § 109 SGB XII. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, am 22.3.2010 sei der Verbleib des B in Li. noch nicht sicher gewesen; allein die Möglichkeit, dass er an einen anderen Ort hätte weiterziehen können, stehe ohnedies der rechtlichen Wertung eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 SGB XII auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 14 211,29 Euro, die L in der Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011 für B vorläufig erbracht haben soll und deren Erstattung der Kläger in Form einer eigennützigen gewillkürten Prozessstandschaft mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 SGG)durch Zahlung an sich verlangt. Insoweit ist die Klage jedenfalls mit der durch L im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden. Anders als das LSG meint, war und ist L vom Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs 1 Nr 5 Bundessozialhilfegesetz, § 99 BSHG iVm § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz - Gesetz und Verordnungsblatt 642) Herangezogener (§ 96 Abs 1 Satz 2 BSHG iVm § 5 HAG/BSHG; Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs 1 HAG/BSHG, die wie hier am 31.12.2004 Geltung hatten, gelten fort, vgl § 13 Abs 2 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675) für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen im eigenen Namen (vgl insoweit auch § 1 Abs 1 Nr 3 des Delegationsbeschlusses des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrtsverbandes H. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 24.9.1993 idF des Änderungsbeschlusses vom 25.10.2001) für das Leistungs- und Erstattungsverfahren wahrnehmungszuständig; daran hat sich auch durch die Einführung des SGB XII nichts geändert (§ 97 Abs 1 und Abs 3 Nr 3 SGB XII iVm § 2 HAG/SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675). L wäre eigentlich selbst zur Prozessführung berechtigt (und verpflichtet) gewesen.

10

Doch hat L diese Befugnis prozessual wirksam dem Kläger übertragen (gewillkürte Prozessstandschaft; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grdz § 50 RdNr 29 f; Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, vor § 50 RdNr 42 ff, insbesondere RdNr 49) und diesem unter Berücksichtigung des Inhalts der Erklärung auch das Recht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen (vgl dazu nur BGH, Urteil vom 7.6.2001 - I ZR 49/99). Wegen der besonderen Konstellation der Heranziehung, in der der Kläger für diese Leistung originär zuständig war und trotz der Heranziehung auch geblieben ist, hat der Kläger naturgemäß ein eigenes berechtigtes Interesse an der Prozessführung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, RdNr 30). Zur Auslegung der vorgenannten, an sich nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Regelungen war der Senat befugt, weil das LSG insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 94, 38, 43 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1; BSGE 96, 64, 67 f = SozR 4-4300 § 143a Nr 1). Es hat bei seinen Ausführungen zur Zuständigkeit vielmehr lediglich auf § 1 Abs 2 des Delegationsbeschlusses abgestellt; die eigentlich maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit hat es jedoch nicht ermittelt bzw ausgelegt.

11

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beiladung des B in den Fällen des § 106 SGB XII, der hier als Anspruchsnorm allein in Betracht kommt, nicht erforderlich; weil die Rechtsstellung des B durch das vorliegende Verfahren nicht berührt wird (vgl zuletzt Senatsentscheidung vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 14 mwN). Von einer Beiladung des L wiederum konnte hier schon deshalb abgesehen werden, weil L kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung (mehr) hat; der Kläger hat ihm die aufgewendeten Kosten bereits erstattet.

12

Ob der Kläger gemäß § 106 Abs 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen des L vom Beklagten verlangen kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch überhaupt gegen den Beklagten richten kann, weil es an der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten nach Landesrecht fehlt, die dem Senat nicht möglich ist. Denn sollte es sich bei der Leistung ab 25.3.2010 um eine solche nach § 67 SGB XII gehandelt haben, wäre eine Zuständigkeit des Landes R.-P. als überörtlichem Sozialhilfeträger statt des örtlichen nur denkbar, wenn die Leistungserbringung an B in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre (vgl § 2 Abs 2 Nr 5 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2004 - GVBl R.-P. 571). Dazu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des LSG.

13

Es fehlen jedoch auch weitere tatsächliche Feststellungen. Nach § 106 Abs 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. L hat nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII zu Recht vorläufig Leistungen an B erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nämlich der nach § 98 Abs 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier L - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl BT-Drucks 12/4401, S 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG).

14

Ob der Beklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe (siehe oben) jedoch der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII eigentlich zuständige Träger ist, weil B seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in R.-P. bei seiner Mutter, damit in seinem Zuständigkeitsbereich, hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden.

15

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen (BSGE 112, 116 ff RdNr 25 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6; BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17; BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183), und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen (dazu BSGE 94, 133 ff RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2) dagegen erhoben werden.

16

Dass das LSG eine Prognose getroffen hat, ist für den Senat nicht erkennbar. Die vom LSG festgestellten Umstände, warum B in die Herberge kam und wie er die Tage dort nutzte, haben nach den aufgezeigten Maßstäben keine selbständige materiellrechtliche Bedeutung; denn sie können nur neben weiteren objektiven Umständen die Grundlage der einheitlichen Prognoseentscheidung bilden. Das LSG hat zukunftsgerichtet lediglich die subjektive Tatsache festgestellt, dass B im Zeitpunkt des Eintreffens in der Herberge noch nicht den Willen hatte, dauerhaft in Li. zu verbleiben. Ebenso sei denkbar gewesen, dass er weiterziehe; er habe sich daher "zukunftsoffen" in L aufgehalten.

17

Die Formulierung "zukunftsoffen" ist jedoch nur der Gebrauch eines Rechtsbegriffs. Sie genügt damit nicht den Anforderungen einer (hypothetischen) Tatsachenfeststellung im Sinne der erforderlichen Prognose, die eine Würdigung nicht nur des Willens von B, sondern aller Umstände verlangt. Nach der Formulierung des LSG hat dieses die Zukunftsoffenheit rechtlich unzutreffend lediglich mit der subjektiven Vorstellung des B verknüpft, nicht aber eine eigene Einschätzung vorgenommen, ob trotz dessen subjektiver Offenheit unter Berücksichtigung weiterer Umstände nicht doch mit einem Verbleib in Li. zu rechnen war. Besonders deutlich wird dies auch daran, dass das LSG zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Verbleibs unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsoffenheit gelangt, indem es B mit einem wohnsitzlosen Menschen gleichstellt und für diesen Personenkreis zu Unrecht abweichende Kriterien für die Prognose aufstellt.

18

Wäre mit einem Verbleib in Li. zu rechnen gewesen, hätte B in der Herberge und damit im Zuständigkeitsbereich des L einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. § 109 SGB XII fände keine Anwendung. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 Abs 2 SGB XII. Der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII gebietet eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss(so bereits BVerwGE 42, 196 f). Die Absicht des Eintretens in die Einrichtung muss mithin der Grund für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung sein, was nach den Feststellungen des LSG bei B gerade nicht der Fall war. Demgemäß hat das LSG die Anwendung des § 109 SGB XII auch nur für den Fall bejaht, dass man entgegen seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Entschlossenheit des B zum Wechsel in die Einrichtung ausgehen würde.

19

Sollte das LSG hingegen zum Schluss kommen, B habe sich nur vorübergehend in L aufgehalten, dort also keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre weiter zu prüfen, ob die dem B von L erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hierzu hat das LSG lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die Leistungserbringung an B erforderlich gewesen sei; der Erstattungsanspruch sei zudem auch seiner Höhe nach "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den Senat.

20

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ggf das Rubrum im Hinblick auf das in R.-P. geltende Behördenprinzip unter Berücksichtigung von § 1 Abs 2 Satz 2 AGSGB II R.-P. vom 22.12.2004 (GVBl 571) zu berichtigen haben.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), §§ 40, 47 Abs 1 und Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG.

22

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen hat sowie für ihre Abkömmlinge; diesen Personen können die Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.

(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Konsularbeamten Hilfe auch nichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.

(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.

(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Konsularbeamten die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.

(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Ersatz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich auf den Nachlaß.

(6) Dauert die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der im Ausland in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, länger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren. Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen mißbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.

(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.

(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.

(5) (weggefallen)

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.

(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.

(5) Wählen Versicherte im Fall von kieferorthopädischen Behandlungen Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden (Mehrleistungen), haben die Versicherten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leistungen, die als Mehrleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. Er kann solche nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen benennen, die nicht als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleistungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischen Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Bewertungsausschuss die im einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische Leistung.

(7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung neben kieferorthopädischen Leistungen, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen erbracht, ist der Versicherte vor Beginn der Behandlung vom behandelnden Zahnarzt über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der die von der Krankenkasse zu tragenden Kostenanteile und die vom Versicherten zu tragenden Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen gegenübergestellt werden. Hiermit ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen einschließlich einer zuzahlungsfreien Behandlung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen aufgeklärt worden ist. Die Bundesmantelvertragspartner vereinbaren für die schriftliche Vereinbarung nach Satz 1 und für die Erklärung des Versicherten nach Satz 2 verbindliche Formularvordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab dem diese verbindlich zu verwenden sind.

(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen anlassbezogen die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten aus Absatz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist verpflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nachvollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zusatzkosten erforderlich ist, kann die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behandlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen von dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Der behandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur Übermittlung der behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der Versicherte ihm gegenüber in die Übermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und der Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen Daten sowie die Daten, die in den ihnen übermittelten behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.