Heimarbeitsgesetz - HAG | § 2 Begriffe

(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

(2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.

(5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,

a)
Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;
b)
Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
c)
Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten.

(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.

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Heimarbeitsgesetz - HAG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a) Personen, die in der
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Heimarbeitsgesetz - HAG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a) Personen, die in der

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - L 19 R 298/16

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. März 2017 - 13 Sa 399/16 - wird zurückgewiesen.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2017, Az.: 9 Ca 1582/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 AZR 342/14

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Februar 2014 - 9 Sa 546/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 AZR 625/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2015 - 7 Sa 1117/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. März 2015 - 10 Sa 575/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgeho

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 7 Sa 1117/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2014 in Sachen2 Ca 228/14 wird kostenpflicht zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten um die Wirksamk

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 3 Sa 437/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.05.2014 - 1 Ca 1506/13 - teilweise aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, dass durch die Erklärung

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 8 SO 19/13 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.09.2013, AZ.: 5 Ca 3603/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2014 - 3 Sa 446/13

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2013, Az.: 10 Ca 370/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Di

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2013 - 5 Sa 339/12

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.07.2011 - Az.: 1 Ca 2110/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelas

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 31. Aug. 2005 - L 5 KR 40/04

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