Bundessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2012 - B 5 R 46/11 R

published on 08/02/2012 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2012 - B 5 R 46/11 R
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 (S 27 R 1802/10) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger gewährten Regelaltersrente.

2

Der am 1931 in D. geborene Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus anerkannt. Er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

3

Am 18.12.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074). Hierbei machte er geltend, in der Zeit von November 1940 bis September 1942 im Ghetto W. Kanalisierungsarbeiten freiwillig, insbesondere ohne Bewachung und gegen einen kleinen Lohn verrichtet zu haben. Mit Bescheid vom 19.1.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da die jetzigen Angaben des Klägers in Widerspruch zu seinen Aussagen im Entschädigungsverfahren stünden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG Düsseldorf mit Urteil vom 21.7.2006 - S 22 R 178/05 - wegen Widersprüchlichkeit der Angaben im Entschädigungs- und Rentenverfahren sowie wegen fehlender Entgeltlichkeit der durchgeführten Arbeiten ab. Die Berufung des Klägers wies das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13.6.2008 - L 13 R 219/06 - zurück. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.4.2009 - B 5 R 344/08 B - mangels formgerechter Begründung als unzulässig.

4

Am 15.6.2009 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 2.6. und 3.6.2009 (ua BSGE 103, 190, 201 und 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, 5 und 8) eine Überprüfung der ablehnenden Bescheide. Mit Bescheid vom 16.4.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.1.2005. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine Rentengewährung ab 1.7.1997 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010 zurück.

5

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt hat, hat das SG Düsseldorf mit Urteil vom 7.4.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Rentenzahlungsanspruch bereits ab 1.7.1997 nicht zu. Nach § 44 Abs 4 SGB X seien Sozialleistungen im Falle der hier vorliegenden Rücknahme eines Verwaltungsakts auf Antrag längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung zu erbringen. § 44 Abs 4 SGB X werde durch keine Spezialregelung, insbesondere nicht durch § 3 Abs 1 S 1 ZRBG verdrängt. Gegen die Anwendbarkeit dieser Norm auf einen nach dem 30.6.2003 gestellten Überprüfungsantrag sprächen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der eine anderslautende Auslegung nicht zulasse, die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte. Auch komme eine verfassungskonforme Auslegung nach Art 3 Abs 1 GG nicht in Betracht. Aus dem vom Kläger erwähnten Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1) ergebe sich nichts anderes. Die Entscheidung lasse sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Anders als im dortigen Fall liege hier keine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG vor und sei keine Gesetzeslücke erkennbar, die Voraussetzung für die vom Kläger geforderte richterliche Rechtsfortbildung sei.

6

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 3 Abs 1 ZRBG, § 44 Abs 4 SGB X, § 2 Abs 2 SGB I und Art 3 Abs 1 GG, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des SG sei der Wortlaut des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG nicht eindeutig. Die Norm spreche von einem "Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung", ohne im Einzelnen zu differenzieren, ob damit nur der Erstantrag oder auch ein Überprüfungsantrag nach Ablehnung gemeint sei. Ebenso wenig enthielten die Gesetzesmaterialien dazu eine Aussage. Für die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG sei deshalb auf Sinn und Zweck des Gesetzes und damit auf teleologische Gesichtspunkte abzustellen. Bei vollständiger Würdigung seines Sinns und Zwecks sei dem ZRBG nach dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (aaO) zu entnehmen, dass möglichst alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt hätten, in den Genuss der Rentenzahlung kommen sollten. Eine Rechtsfortbildung sei unerlässlich, um nicht einen Personenkreis von der Rechtswohltat des ZRBG auszugrenzen, der sich - abgesehen vom Zeitpunkt der Antragstellung - von den übrigen Anspruchsberechtigten des Gesetzes nicht unterscheide. In diesem Zusammenhang habe der 13. Senat des BSG ergänzend darauf hingewiesen, dass das ZRBG das Ziel verfolge, eine letzte Lücke im Wiedergutmachungsrecht zu schließen. Weiterhin sei auf § 2 Abs 2 SGB I zu verweisen, der einen Grundsatz des Sozialrechts ausspreche und festlege, dass bei der Anwendung der sozialen Rechte deren möglichst weitgehende Verwirklichung sicherzustellen sei. Auch der entschädigungsrechtliche Hintergrund sowie die Rechtsprechung des BGH zum Entschädigungsrecht stünden mit der Rechtsauffassung des SG nicht in Einklang. Schließlich gebiete Art 3 Abs 1 GG, der Personengruppe des Klägers ebenfalls Rente ab dem 1.7.1997 zu gewähren. Zwischen Personen, die vor dem 2./3.6.2009 einen bindenden ablehnenden Bescheid erhalten hätten, und Personen, die das Verfahren über diesen Zeitpunkt hätten hinausstrecken können, bestünden keine Unterschiede im Verfolgungsschicksal. Demgegenüber sei unmaßgeblich, ob bestandskräftige Bescheide vorlägen oder nicht. Diese allein aus formalen Gründen, ohne Beachtung materieller Gerechtigkeit konstruierte Unterscheidung beider Personengruppen könne nicht überzeugen. Ob die Antragsteller vor oder nach dem 2./3.6.2009 eine bindende Entscheidung erhalten hätten oder nicht, sei von Zufälligkeiten abhängig gewesen. Hierauf abzustellen, sei willkürlich. Das SG habe überdies zu Unrecht eine richterliche Rechtsfortbildung wegen Nichtbestehens einer Gesetzeslücke verneint.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 (S 27 R 1802/10) aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente bereits ab 1.7.1997 nicht zu.

11

Dies ergibt sich aus § 44 Abs 4 SGB X.

12

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit auf Antrag zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt des Antrags von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem er gestellt worden ist.

13

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.4.2010 den Bescheid vom 19.1.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005, die bestandskräftig geworden sind, gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zwar ist dies nicht ausdrücklich erfolgt. Eine Zurücknahme der Verwaltungsakte ist den Verlautbarungen im Bescheid vom 16.4.2010 jedoch gerade noch mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X, § 117 SGB VI) zu entnehmen.

14

Für die ausgehend von seinem Verfügungssatz vorzunehmende Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der in § 133 BGB ausgedrückte allgemeine Rechtsgedanke heranzuziehen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl Badura in Erichsen/Ehlers, Allg VerwR, 12. Aufl 2002, § 38 RdNr 17).

15

Der Bescheid vom 16.4.2010 nimmt erkennbar auf das bereits bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren Bezug. Auf dessen Seite 1 wird geregelt, dass der Kläger - auf seinen Antrag vom 15.6.2009 - rückwirkend Regelaltersrente erhält und die Zahlung der Rente am 1.1.2005 beginnt. Bei dem Antrag vom 15.6.2009 handelt es sich um einen Antrag auf "Überprüfung (der) ablehnenden Bescheide". In Übereinstimmung mit § 44 Abs 4 SGB X wird die Rente für einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt des Antrags von Beginn des Jahres an gerechnet worden ist, in dem der Antrag gestellt wurde. Auf Seite 2 des Bescheides vom 16.4.2010 wird schließlich - wenngleich verkürzt - der Wortlaut des § 44 Abs 4 SGB X angegeben. Unter Berücksichtigung dieser im Bescheid verlautbarten Umstände war erkennbar, dass die früheren, die Regelaltersrente ablehnenden Bescheide, dh der Bescheid vom 19.1.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005 gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X zurückgenommen worden sind.

16

Dass § 44 Abs 4 SGB X die rückwirkende Erbringung von Leistungen im Fall der Aufhebung von gesetzeswidrigen, Sozialleistungen zu Unrecht verweigernden Ablehnungsentscheidungen auf einen Zeitraum von längstens vier Jahren beschränkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Grundgesetz ist nicht zu entnehmen, dass die vollziehende Gewalt allgemein verpflichtet wäre, rechtswidrig belastende oder auch rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (vgl BVerfGE 20, 230, 235; 116, 24, 55; 117, 302, 315). Dementsprechend besteht auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung im Nachhinein zu beseitigen. Tritt das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem sich die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt ergibt, mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so hat der Gesetzgeber beide Grundsätze abzuwägen und zu entscheiden, welchem von beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (vgl BVerfGE 15, 313, 319; 35, 41, 47). Dieses Gebot konkretisiert § 44 SGB X dahingehend, dass im Interesse des Betroffenen an der richtigen Anwendung des Gesetzesrechts die rechtswidrige Entscheidung aufzuheben ist(Abs 1) und rückwirkend Sozialleistungen erbracht werden, wobei die Rückwirkung im Interesse der Rechtssicherheit auf vier Jahre begrenzt wird (Abs 4). Gegen die Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf diese Zeitspanne kann unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht der Vorwurf der Willkür erhoben werden (vgl hierzu allgemein BVerfGE 15, 313, 319 f; 35, 41, 47). Innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren verjähren grundsätzlich sowohl Ansprüche auf Sozialleistungen als auch auf Beiträge (vgl § 25 Abs 1 S 1 SGB IV). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass gleichermaßen zu Lasten wie auch zu Gunsten des Versicherten Rechte und Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Gesamtregelung, innerhalb derer sich § 44 Abs 4 SGB X als sachlich begründete Bestimmung darstellt. Unter dem Gesichtspunkt des Art 14 Abs 1 GG ist § 44 Abs 4 SGB X eine verhältnismäßige und damit zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG(vgl BSGE 60, 158, 163).

17

Für Fälle der vorliegenden Art enthält § 44 Abs 4 SGB X eine abschließende Regelung. Die Beklagte hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden, ohne dass hiergegen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden könnte (BSGE 60, 158, 160; 62, 10, 14).

18

Dem steht § 3 Abs 1 S 1 ZRBG nicht entgegen.

19

Nach dieser Vorschrift gilt ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt, mit der Folge, dass die Rente bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab 1.7.1997, dem Tag des Inkrafttretens des ZRBG (Art 3 Abs 2 ZRBG/SGB VI-Änderungsgesetz), zu leisten ist (vgl BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 57-58; BT-Drucks 14/8583, S 6). Schon unter Berücksichtigung seines Wortlauts regelt § 3 Abs 1 S 1 ZRBG allein die Wirkung der erstmaligen Antragstellung und hat keinen Bezug zum Verfahrensrecht(anders zB § 307b Abs 2 S 4 SGB VI). Auch ist nicht erkennbar, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verfahrensrechtliche Probleme erörtert worden wären (vgl BT-Drucks 14/8583, S 1 ff; BT-Drucks 14/8602, S 1 ff).

20

Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis. Das ZRBG ergänzt die Vorschriften des SGB VI (Senatsurteil vom 12.2.2009 - B 5 R 70/06 R - SozR 4-5075 § 1 Nr 6 RdNr 11). Verwaltungsakte, die unter Berücksichtigung des ZRBG ergehen, richten sich dementsprechend nach demselben Verfahrensrecht, das für Verwaltungsakte maßgeblich ist, deren Regelungsgegenstand ausschließlich dem SGB VI entstammt. Danach ist auch bei Rentenbescheiden mit ZRBG-Bezug das SGB X heranzuziehen, es sei denn, dem ZRBG ließe sich für bestimmte Verfahrensbestimmungen etwas anderes entnehmen. Dies ist indes nicht der Fall.

21

Sinn und Zweck des ZRBG erlauben kein anderes Ergebnis. Diese gehen zwar dahin, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu schließen (vgl Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25.4.2002, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 zu Punkt B). Selbst dieser Grund legitimiert die Gerichte jedoch nicht dazu, sich im Wege der Auslegung einer Norm über eine indisponible Regelung eines anderen Gesetzes hinwegzusetzen.

22

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I, nach dem bei der Auslegung dieses Gesetzbuchs sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diese Auslegungsregel enthält keinen Widerspruch zu den anerkannten Prinzipien der Methodenlehre, sondern gebietet eine bürgerfreundliche Gesetzesinterpretation, soweit eine solche unter Zugrundelegung der anerkannten Auslegungsmethoden möglich ist (vgl BSG Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 23 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen enthält § 44 SGB X bereits eine Konkretisierung des in § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I enthaltenen Rechtsgedankens(vgl BSGE 63, 214, 218).

23

Das hier vertretene Ergebnis verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

24

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318 jeweils mwN). Art 3 Abs 1 GG ist daher verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67; 117, 272, 301; stRspr).

25

Die Personengruppe, deren Rentenverfahren vor dem 2./3.6.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und die auf einen Überprüfungsantrag rückwirkende Rentenzahlungen lediglich für einen Zeitraum von vier Jahren erhält, unterscheidet sich von der Personengruppe mit noch anhängigen Rentenverfahren zu diesem Zeitpunkt und sodann anerkannten Rentenansprüchen ab 1.7.1997 durch das Vorliegen eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. Hierbei handelt es sich um einen Unterschied, der eine ungleiche Behandlung beider Gruppen rechtfertigt. Hat das BVerfG die Nichtigkeit einer gesetzlichen Norm mit Gesetzeskraft festgestellt (vgl §§ 78, 82 Abs 1, 95 Abs 3 S 1 und 2 iVm § 31 Abs 2 BVerfGG), bleiben nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 79 Abs 2 S 1 iVm §§ 82 Abs 1 und 95 Abs 3 S 3 BVerfGG) die aufgrund der nichtigen Norm ergangenen, nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen (mit Ausnahme von Strafurteilen - § 79 Abs 1 BVerfGG) und Verwaltungsakte unberührt. Diese Regelung hat das BVerfG wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 20, 230, 235 mwN). Die Bedeutung der Bestands- bzw Rechtskraft als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Prinzips der Rechtssicherheit verbietet es, diese als lediglich "formal" konstruiertes Unterscheidungsmerkmal zu bewerten. Ist aber selbst im Fall der Nichtigkeit einer gesetzlichen Bestimmung eine unterschiedliche Behandlung von rechtskräftig bzw bestandskräftig abgeschlossenen und anhängigen Verfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl die Betroffenen auf die Verfahrensdauer keinen entscheidenden Einfluss haben, kann im Fall einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts anderes gelten. Unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs 1 GG erweist sich die rechtskräftige Entscheidung bzw der bestandskräftige Verwaltungsakt vielmehr als sachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen oder Verwaltungsakte auf einer sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Gesetzesauslegung durch Verwaltungsträger und Gerichte beruhen, bedarf keiner Entscheidung. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten sind hier nicht ansatzweise ersichtlich.

26

Eine richterliche Rechtsfortbildung zu Gunsten des Klägers scheidet aus.

27

Zwar gehört es zu den Aufgaben der Dritten Gewalt, das Recht fortzuentwickeln. Dieser Befugnis sind jedoch mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) Grenzen gesetzt. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG NJW 2011, 836 Textziff 53 mwN).

28

So verhält es sich hier. § 3 Abs 1 ZRBG ist nicht zu entnehmen, dass § 44 Abs 4 SGB X im Zugunstenverfahren keine Anwendung finden soll. Aufgrund der Zugehörigkeit der Norm zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist gleichzeitig geklärt, dass für ihre verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung die Vorschriften des SGB X Anwendung finden (§ 1 Abs 1 S 1 SGB X). Auch enthält das Gesetzgebungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine spezialgesetzliche Verdrängung des allgemeinen Verfahrensrechts. Die nachträgliche Anordnung der Nichtanwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X im hier maßgeblichen Zusammenhang ist daher allein Sache des Gesetzgebers; die Rechtsprechung ist hierzu nicht befugt, auch wenn der Senat dieses Ergebnis für wünschenswert hielte.

29

Die Entscheidung des erkennenden Senats steht mit den Urteilen des BSG vom 3.5.2005 (B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1)und vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr 1 vorgesehen) nicht in Widerspruch. Diesen liegen Sachverhalte zu Grunde, in denen es um die erstmalige Bescheidung eines Rentenantrags unter Berücksichtigung des ZRBG ging, sodass der Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht betroffen war. Eine Divergenz zu sonstigen Entscheidungen des BSG (BSGE 10, 113; 13, 67; Urteil vom 27.7.1972 - RzW 1973, 37) liegt schon deswegen nicht vor, weil sich diese nicht mit der Auslegung des ZRBG beschäftigen und einen Zeitraum betreffen, in dem das SGB X noch nicht in Kraft gesetzt war.

30

Es bestand auch kein Anlass, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. Der erkennende Senat weicht mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BGH (Urteil vom 22.11.1954, RzW 1955, 55, 57; Urteil vom 5.12.1958, RzW 1959, 215, 216; Urteil vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - Juris; Urteil vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - Juris RdNr 14 = BGHReport 2001, 372 = LM BEG 1956 § 35 Nr 37<5/2001>) ab. Vielmehr ist er mit dem BGH der Auffassung, dass im Wiedergutmachungsrecht derjenigen Auslegung der Vorrang einzuräumen ist, die es erlaubt, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wiedergutzumachen, falls eine solche Auslegung möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier aus den oben genannten Gründen jedoch nicht vor. Abgesehen davon geht es im hiesigen Verfahren um die Auslegung einer rentenrechtlichen Vorschrift, für die allein die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 10/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.

(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:

1.
Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
2.
Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.
3.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
4.
Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.
5.
Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
6.
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
7.
Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.

(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.

(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.