Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Bestehen und die Reichweite eines Auskunftsanspruchs des beklagten Jobcenters nach § 60 Abs 2 SGB II.

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Der Kläger ist der Vater des im Jahr 1993 geborenen B. B. (im Folgenden: B) und war in der strittigen Zeit verpflichtet, diesem aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs monatlichen Unterhalt in Höhe von 314 Euro zu zahlen (Amtsgericht Leipzig - 330 F 02199/08). Am 20.7.2010 beantragte die Kindesmutter B. S. (im Folgenden: S) für sich und den in ihrem Haushalt lebenden B Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Daraufhin forderte der Beklagte, der den Unterhaltsvergleich kannte, den Kläger mit Bescheid vom 23.7.2010 auf, ihm bis zum 16.8.2010 Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 Abs 2 SGB II zu geben. Dem Bescheid war ein Fragebogen beigefügt, der Felder für Angaben zur Person, zum Einkommen, zu berufsbedingten Aufwendungen sowie zu Kindern und eine eigene durchgehende Spalte mit der Überschrift "Ehegatte" enthielt. Den Antrag der S lehnte der Beklagte hinsichtlich des B ab, weil dessen Einkommen aus Unterhaltszahlungen, Kindergeld und Wohngeld zu hoch sei; der S hingegen bewilligte der Beklagte von September 2010 bis Februar 2011 Leistungen von circa 450 Euro monatlich unter Anrechnung des nicht von B zur Existenzsicherung benötigten Kindergeldes (sog Kindergeldüberhang). Dieser Bescheid vom 26.7.2010 wurde bestandskräftig. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 19.8.2010).

3

Das SG Dessau-Roßlau hat den Bescheid des Beklagten vom 23.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.8.2010 aufgehoben (Urteil vom 8.8.2011). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das LSG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen (Urteil vom 24.6.2014) und zur Begründung ua ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 60 Abs 2 SGB II hätten nicht vorgelegen. B habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides keine SGB II-Leistungen bezogen. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 60 Abs 2 SGB II im Hinblick auf Personen, die wegen des Kindergeldüberhangs keinen oder einen geringeren Leistungsanspruch nach dem SGB II hätten, komme nicht in Betracht. Das Auskunftsinteresse des Beklagten sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil die Auskunft nicht erforderlich gewesen sei.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 60 Abs 2 SGB II und trägt insbesondere vor: Da er der S Leistungen bewilligt habe, hätte bei einer Bedarfs- oder Einkommensänderung des B eine einfache Veränderungsmitteilung ausgereicht, um diesem Leistungen zu gewähren. Dies zeige, dass der bewilligte Antrag der S bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes fortwirke. Im Übrigen sei die Vorschrift im Lichte des § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II erweiternd auszulegen. Danach würden Ansprüche auch dann auf den Leistungsträger übergehen, wenn ein SGB II-Leistungsanspruch des Unterhaltsberechtigten nur deshalb nicht bestehe, weil Kindergeld bei diesem habe angerechnet werden können. Der Gesetzgeber habe jedoch übersehen, die damit korrespondierenden Auskunftsrechte des Leistungsträgers in § 60 Abs 2 SGB II entsprechend anzupassen. Dass der Gesetzgeber die Auskunftspflichten lediglich zivilrechtlich habe ausgestalten wollen, könne nicht angenommen werden.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des beklagten Jobcenters ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, in dem dieses den Bescheid des Beklagten vom 23.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.8.2010 aufgehoben hat, weil die in dem Bescheid angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

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1. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Der Kläger hat zurecht eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) erhoben. Einer Beiladung des B nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht, weil im Auskunftsrechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem unterhaltsverpflichteten Kläger keine Entscheidung getroffen wird, die auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nur einheitlich ergehen könnte.

9

2. Als Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten gegenüber dem Kläger als Unterhaltsschuldner kommt vorliegend nur § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II(in der am 19.8.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) iVm § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X(in der am 19.8.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl I 718) in Betracht, auf die der Beklagte auch seinen Bescheid gestützt hat.

10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheids am 19.8.2010.

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Für die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts ist es unerheblich, dass es sich bei der Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt. Denn der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung der zugrundezulegenden Sach- und Rechtslage entspricht lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen, ist aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 26 mwN). Nach dieser Faustregel ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BSG Urteil vom 20.4.1993 - 2 RU 52/92 - SozR 3-1500 § 54 Nr 18 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 16), es gibt jedoch Ausnahmen zB bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten oder solchen mit Dauerwirkung (vgl schon BSG Urteil vom 28.3.1958 - 6 RKa 1/57 - BSGE 7, 129; in jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 22; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr 4 RdNr 17).

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Ob eine Ausnahme von der Faustregel vorliegt, kann dahinstehen, denn entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage ist letztlich das materielle Recht, nicht das Prozessrecht (BSG Urteil vom 13.3.1997 - 11 RAr 51/96 - SozR 3-4100 § 152 Nr 7 RdNr 23; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 26; ebenso BVerwG Beschluss vom 23.1.1989 - 4 B 132/88 - juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 21.12.1989 - 7 B 21/89 - NVwZ 1990, 653), und nach diesem ist auf den Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte Verwaltungsentscheidung am 19.8.2010 abzustellen.

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Denn materiell-rechtlich hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen. Abzustellen ist für ein Auskunftsverlangen nicht nur auf § 60 Abs 2 SGB II, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Auskunftspflicht der von der Behörde in Anspruch genommenen Personen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 5, Stand 12/2015) und ermöglicht erst den Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 23, Stand 12/2015). Die Berechtigung zur Einholung von Auskünften folgt für die Behörde dagegen aus § 60 Abs 2 SGB II iVm § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X und stellt insgesamt eine Ermessensentscheidung der Behörde dar("nach pflichtgemäßem Ermessen"). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf (ebenso Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 54 RdNr 101 f; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 68)und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet.

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3. Der angefochtene Bescheid vom 23.7.2010 ist nicht wegen fehlender Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) schon formell rechtswidrig, weil diese durch das Widerspruchsverfahren, in dem sich der Kläger zu allen relevanten Punkten äußern konnte, geheilt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 21).

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4. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II iVm § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X nicht erfüllt sind.

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Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist (§ 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II). Ob die Behörde eine Auskunft einholt, richtet sich danach, ob sie die Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X).

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a) Als Leistungsverpflichtung, die geeignet ist, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern, bestand am 19.8.2010 - dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides - eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG in Höhe von 314 Euro monatlich allein gegenüber dem B, nicht aber gegenüber der Kindesmutter S. Die grundsätzliche Eignung dieser Verpflichtung des Klägers, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern, folgt aus deren Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

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b) Es fehlt jedoch der für die Anwendung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II erforderliche Leistungsfall. Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R- SozR 4-4200 § 60 Nr 2 RdNr 23; ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 13, Stand 12/2015; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 RdNr 19; Stachnow-Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 60 RdNr 30). Wird eine Leistung bewilligt, so besteht die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 2 RdNr 23).

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Ein Leistungsbezug des B zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.8.2010 wurde vom LSG nicht festgestellt. Der von seiner Mutter auch für B (§ 38 SGB II) am 20.7.2010 gestellte Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II war am 19.8.2010 bereits abgelehnt worden (Bescheid vom 26.7.2010). Zwar war die Ablehnung noch nicht bestandskräftig, weil die Widerspruchsfrist von einem Monat (vgl 84 Abs 1 SGG) zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war. Auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsverlangens ein Leistungsfall besteht. Mit der Ablehnung des Antrags ist dies nicht mehr der Fall. Dem Beklagten in dieser Situation gleichwohl einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Dritten zuzubilligen mit der Folge, dass trotz fehlender Leistungsgewährung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten eingegriffen wird, wäre nicht mehr verhältnismäßig. Sollte sich in einem etwaigen Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Leistungsablehnung ergeben, dass Leistungen doch zu bewilligen sind, wäre dies eine neue Sachlage, die dann auch einen neuen Auskunftsanspruch zur Folge haben könnte, der dann aber erneut von dem Leistungsträger geltend gemacht werden müsste.

20

Insofern greift auch nicht der Einwand der Revision durch, im Falle einer Bedarfs- und Einkommensänderung des B hätte anstelle eines erneuten Leistungsantrags eine einfache Veränderungsmitteilung ausgereicht, um ihm entsprechende Leistungen zu gewähren, was zeige, dass insoweit der bewilligte Antrag der S jedenfalls bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes fortwirke. Denn das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Leistungsantrags des B war durch dessen Ablehnung abgeschlossen. Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als Ganzes, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12), sondern ausschließlich Individualansprüche.

21

5. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Leistungsbewilligung des Beklagten an die mit B in Haushaltsgemeinschaft lebende Mutter S, weil die Höhe dieser Leistungen wegen des Teils des Kindergeldes für B, der nicht für dessen Existenzsicherung benötigt wird und bei S als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II - Kindergeldüberhang), von einem möglichen - weitergehenden - Unterhaltsanspruch des B gegen den Kläger abhängt, der auf den Beklagten nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II übergegangen sein kann.

22

a) § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II setzt tatbestandlich eine Ablehnung von Leistungen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind für einen Rückgriff gegen den unterhaltsverpflichteten Dritten voraus. Die Rückgriffsmöglichkeit des § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II stellt damit eine Durchbrechung des - auch § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II zugrundeliegenden - Prinzips der Personenidentität dar, wonach Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber ein und dieselbe Person sein müssen. Werden SGB II-Leistungen gegenüber dem Anspruchsinhaber (hier dem B) abgelehnt, so entfallen damit - wie zuvor ausgeführt - zugleich die Voraussetzungen für die Auskunftsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Dritten (hier des Klägers) nach § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II, sodass keine Auskunftspflicht mehr besteht, obwohl ein Rückgriff nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II tatbestandlich nun - beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - möglich wäre. Beide Normen ergänzen sich insofern nicht, sondern schließen sich tatbestandlich aus.

23

b) Entgegen der Revision kann § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Einholung von Auskünften zur Prüfung und Vorbereitung von Rückgriffsansprüchen nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II entsprechend der dort vorgesehenen besonderen Fallgestaltung eines Anspruchsübergangs ermöglicht.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und der Fachgerichte sind die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung berechtigt und verpflichtet. Eine erweiternde, über den Wortlaut einer Vorschrift hinausgehende teleologische Auslegung kommt aber nur in Betracht, wenn Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Text nur unzureichend Ausdruck gefunden hat und die weiteren Auslegungsmethoden den Sinn und Zweck der Norm und die mit ihr verfolgte Regelungsabsicht des Gesetzgebers freilegen. Eine solche Auslegung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der vom Gesetzgeber beschlossene Normtext rechtspolitisch fehlerhaft erscheint, vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (vgl nur BVerfG Urteil vom 27.1.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186; BVerfG Urteil vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263; BSG Urteil vom 27.5. 2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 24 ff, 34).

25

c) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Nichteinbeziehung des in § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II geregelten Falles in den Anwendungsbereich des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II führt nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und sinnwidrigen Regelungslücke, die durch eine solche teleologische Auslegung geschlossen werden dürfte(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 24a, Stand: 12/2015).

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aa) Zu den Aufgaben des Beklagten nach dem SGB II gehört auch die Sicherstellung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II (vgl § 2 Abs 1, § 3 Abs 3, § 5 Abs 1 SGB II) durch die Geltendmachung der nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten(vgl BT-Drucks 16/1410 S 26). Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Diese Regelung gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 4 - früher Satz 3 - SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären(§ 33 Abs 1 Satz 2 SGB II).

27

§ 33 SGB II insgesamt dient mit dem Ziel der Sicherung des Nachrangs der Refinanzierung bereits erbrachter Sozialleistungen(Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 33 RdNr 1; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 33 RdNr 16, Stand 11/2013; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 33 RdNr 21). Dadurch soll im Anschluss an eine zeitgerechte bedarfsdeckende Leistungsgewährung die wirtschaftliche Zuordnung im Hinblick auf nichtverwirklichte zivilrechtliche Ansprüche des Leistungsempfängers zugunsten der Solidargemeinschaft korrigiert werden. Die Vorschrift setzte - bis zur Einfügung des Satzes 2 in § 33 Abs 1 SGB II zum 1.1.2009 (durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917) - Personenidentität zwischen Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber voraus.

28

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Personenidentität bei Anspruchsübergang hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2009 (durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917) lediglich für den Fall vorgesehen, dass Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II keine Leistungen empfangen haben. Nur in diesem Ausnahmefall setzt ein Anspruchsübergang eine Personenidentität von Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger nicht voraus (vgl BGH Urteil vom 1.12.2010 - XII ZR 19/09 - FamRZ 2011, 197; vgl zu weitergehenden, aber im Gesetzgebungsverfahren abgelehnten Vorschlägen BT-Drucks 16/10810 S 20, 49, BT-Drucks 16/11233 S 8, 17).

29

bb) Zweck der Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II ist ebenfalls die Sicherung des Nachrangs. Sie steht verfahrensrechtlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs 1 SGB X und dient der Prüfung von Leistungsverpflichtungen, um entweder auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Selbsthilfe zu verweisen oder einen Erstattungsanspruch nach § 33 SGB II geltend zu machen(BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 18). Die Vorschrift lehnt sich an § 315 SGB III an(vgl BT-Drucks 15/1516 S 66) und setzt wie diese Regelung konzeptionell eine Personenidentität zwischen dem Inhaber des Anspruchs gegen den Dritten und dem Antragsteller oder Leistungsbezieher nach dem SGB II voraus.

30

Das Erfordernis der Personenidentität dient im Rahmen des § 60 SGB II dem Schutz des leistungsverpflichteten Dritten. Es begrenzt dessen Auskunftspflicht, die als Eingriff in dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht verhältnismäßig sein muss, um gerechtfertigt zu sein. Eine erweiternde Auslegung durch Verzicht auf das Erfordernis der Personenidentität würde die Grenzen der Auskunftspflicht des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II konturenlos werden lassen mit der Folge, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht mehr gegeben wäre.

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Ein Festhalten an dem Erfordernis der Personenidentität im Rahmen der geltenden Fassung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II als Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen gegenüber einem leistungsverpflichteten Dritten führt nicht zu einer nicht gewollten und sinnwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf den seit dem 1.1.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II. Schon vor dessen Einfügung hatte der Gesetzgeber bereits geregelt, dass der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch mit dem Übergang des Unterhaltsanspruchs übergeht (vgl § 33 Abs 1 Satz 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Abreitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Der Leistungsträger wird also auch ohne erweiternde Auslegung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II in die Lage versetzt, sich die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen, wofür er jedoch den Zivilrechtsweg beschreiten muss(vgl § 33 Abs 4 Satz 3 SGB II).

32

6. Andere öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen, auf die das Auskunftsbegehren hätte gestützt werden können, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter - mit Ausnahme von Arbeitgebern(vgl zu diesen §§ 57 f SGB II) -abschließend regelt und insoweit eine abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 SGB I darstellt(BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 24).

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7. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs, der nach § 33 Abs 1 Satz 4 SGB II im Zusammenhang mit einem etwaigen weitergehenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des B gegen den Kläger auf den Beklagten übergegangen sein könnte, war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 23.7.2010 und könnte auch nicht Rechtsgrundlage für einen mittels Verwaltungsakt geltend gemachten Auskunftsanspruch sein. Denn er verändert durch die Legalzession seinen zivilrechtlichen Charakter nicht und ist daher auch nur zivilprozessual durchsetzbar (vgl § 33 Abs 4 Satz 3 SGB II).

34

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung; weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2, § 47 Gerichtskostengesetz und mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens war der Auffangstreitwert von 5000 Euro einheitlich für alle Instanzen zugrundezulegen.

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(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter


(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 47


Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft


(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen u

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 2


Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

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(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen,

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen


Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung od

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(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine zwölfwöchige Sperrzeit und deren Rechtsfolgen.

2

Die 1961 geborene Klägerin bezog ab 1.8.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld (Alg). Danach bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 27.7.2002 bis 26.7.2003 (Bescheid vom 15.8.2002).

3

Zum 24.10.2002 erhielt sie von der Beklagten ein Stellenangebot als Produktionshelferin bei der H. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber); der Stundenlohn sollte hiernach 5,37 Euro betragen. Beim Vorstellungsgespräch erklärte sie, dass sie sich statt des angebotenen Stundenlohns 8 bis 9 Euro pro Stunde vorstelle und noch das Ergebnis zweier weiterer Bewerbungen abwarten wolle, weshalb sie sich erst ab dem 18.11.2002 zu einer Arbeitsaufnahme imstande sehe. Daraufhin stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Alhi-Anspruchs vom 25.10.2002 bis 16.1.2003 fest, minderte die Anspruchsdauer um 84 Tage, hob die Leistungsbewilligung rückwirkend ab 25.10.2002 auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom 25.10.2002 bis 30.11.2002 in Höhe von insgesamt 825,45 Euro (Alhi in Höhe von 712,99 Euro; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 112,46 Euro) zurück (Bescheid vom 12.12.2002; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2003).

4

Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die Sperrzeit nur drei Wochen betrage und den Erstattungsbetrag entsprechend (auf 468,05 Euro) herabgesetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2006). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt; deswegen habe die Beklagte noch unter der Geltung alten Rechts zu Recht eine zwölfwöchige Sperrzeit festgestellt mit der Folge, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Alhi um 84 Tage mindere und nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Bewilligung von Alhi zurückzunehmen gewesen sei. Auch die Rückforderung erbrachter Alhi-Leistungen zuzüglich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 25.10.2002 bis 16.1.2003 sei rechtmäßig.

5

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Feststellungen einer Sperrzeit (auch) von drei Wochen lägen nicht vor. Das Arbeits- und Vermittlungsangebot der Beklagten habe nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen; denn das Lohnangebot von 5,37 bzw 6 Euro brutto pro Stunde bei einer tariflichen 35-Stunden-Woche hätte monatlich nur 814 bzw 910 Euro betragen, sodass bei möglicherweise wechselnden Einsatzorten mit entsprechendem Fahrkostenaufwand der Klägerin das erzielbare monatliche Nettoeinkommen nicht höher gewesen wäre als ihr Anspruch auf Alhi. Selbst wenn aber eine Sperrzeit eingetreten sei, dürfe diese statt 12 nur drei Wochen betragen, weil sonst ein gleichheitswidriger Zustand gegenüber solchen Versicherten bestünde, die den Sperrzeittatbestand (erst) ab 1.1.2003 verwirklichten. Zumindest biete die vorliegende Fallgestaltung ausreichend Argumente für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung einer besonderen Härte. Als Verfahrensmangel hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen; die Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter sei ermessens- und verfahrensfehlerhaft erfolgt.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 11.2.2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 13.12.2006 zurückzuweisen sowie auf ihre Anschlussberufung das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 13.12.2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2012 hat sie den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die darin verfügte Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alhi um 84 Tage aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG ist zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten ausgegangen (zu 1), der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor (zu 2) und das LSG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist (zu 3).

10

1. Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen, beginnend ab 25.10.2002, festgestellt, Leistungen in Höhe von 825,45 Euro zurückgefordert und die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 15.8.2002 verfügt hat. Mit dem Berufungsbegehren der Beklagten, keine Leistungen für weitere neun Wochen erbringen zu müssen, wird der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung (alte Fassung - aF) iHv 500 Euro (12 Wochen - 3 Wochen = 9 Wochen x 7 Tage x 19,27 Euro täglich = 1214,01 Euro) überschritten.

11

2. Entgegen der Rüge der Klägerin konnte das LSG durch den Berichterstatter entscheiden. Die formellen Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG für eine Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats sind erfüllt.

12

Zwar entscheidet das LSG gemäß § 33 S 1 SGG regelmäßig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern und die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens(BSGE 7, 230, 234 = SozR Nr 1 zu § 108 SGG; BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14). Gemäß § 155 Abs 3 SGG(in Kraft seit 1.3.1993) kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet nach Abs 4 der Vorschrift dieser anstelle des Vorsitzenden.

13

Durch die jeweiligen Verfügungen des Vorsitzenden vom 25.6.2007, 2.5.2008, 9.3.2010 und 1.7.2010 war für das Berufungsverfahren ein Berichterstatter bestellt. Mit dessen Entscheidung haben sich die Beteiligten durch schriftliche Erklärungen vom 1. bzw 4.2.2011 ausdrücklich einverstanden erklärt.

14

Das LSG war auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gehindert, durch den Berichterstatter zu entscheiden. Zwar ist eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nach § 155 Abs 3, 4 SGG in der Weise begrenzt, als es sich um eine Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln muss. Selbst wenn der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, ist aber ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; GS SozR 4-1200 § 52 Nr 4 RdNr 7). Erst recht ist die Verlagerung der Entscheidungskompetenz vom Kollegium auf den Berichterstatter jedenfalls in den Fällen zulässig, in denen keine Zulassung der Revision veranlasst ist, weil einer ständigen Rechtsprechung gefolgt werden soll (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22; BSG SozR 4-1500 § 105 Nr 1 RdNr 15 ff), oder wenn sich das Urteil des LSG auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung oder bereits beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Parallelfälle bezieht (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11 f).

15

So aber liegt der Fall hier. Das LSG verweist in seiner Urteilsbegründung nicht nur auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 6.5.2009 (B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19), wonach die Anwendung des neuen, ab 1.1.2003 geltenden Rechts, allein vom Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses abhängt. Es führt vielmehr zusätzlich aus, dass es seine frühere gegenteilige Rechtsansicht aufgegeben habe, und bezieht sich hierzu auf das eigene Senatsurteil vom 28.1.2011 (L 7 AL 75/09 - Revision anhängig zum Az: B 11 AL 8/11 R). Damit verweist es einerseits auf eine - nunmehr - gefestigte Rechtsprechung des eigenen Senats zur Frage der Sperrzeitdauer in den Fällen vorliegender Art; andererseits bezieht es sich auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung.

16

3. Das LSG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 in vollem Umfang rechtmäßig ist. Es hat deshalb zu Recht die Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

17

a) Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III idF des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

18

Nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG hat die schon längerfristig arbeitslose Klägerin von der Beklagten am 10.10.2002 ein Stellenangebot als Produktionshelferin an ihrem Wohnort O. erhalten und ist über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung ohne wichtigen Grund oder Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten belehrt worden. Nach den weiteren - von der Klägerin unwidersprochenen - Feststellungen des LSG hat sie während ihres Vorstellungsgesprächs am 24.10.2002 angegeben, sie wolle erst noch den Ausgang anderer Bewerbungsgespräche abwarten und stehe daher nicht vor dem 18.11.2002 und damit erst mehr als drei Wochen nach dem Bewerbungsgespräch zur Verfügung. Während der angebotene Stundenbruttolohn 5,37 Euro bzw 6 Euro betragen hat, hat sie Lohnvorstellungen in Höhe von 8 bis 9 Euro pro Stunde geäußert.

19

Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch am 24.10.2002 die angebotene Beschäftigung konkludent abgelehnt hat; zumindest aber hat sie durch ihr Verhalten die Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

20

Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (ua) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt (§ 121 Abs 1 und 2 SGB III; vgl Senatsurteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 31/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 7 S 8 f zur Leiharbeit). Nach § 121 Abs 3 S 3 SGB III aF iVm § 198 S 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist einem Arbeitslosen vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Alhi. Allgemein darf das erzielbare Entgelt nicht sittenwidrig sein (vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 121 RdNr 24, 72, 82, Stand Einzelkommentierung Juni 2004). Letzteres ergibt sich auch aus § 36 Abs 1 SGB III, wonach die Agentur für Arbeit nicht in ein Arbeitsverhältnis vermitteln darf, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt(vgl hierzu Rixen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 36, RdNr 38, RdNr 53 ff, Stand Einzelkommentierung Februar 2007 bzw November 2009, mwN). Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 110, 79 = AP Nr 59 zu § 138 BGB) aber erst dann gegen die guten Sitten iS von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt(vgl Rixen, aaO, RdNr 54). Anhaltspunkte dafür, dass der angebotene Stundenlohn von 5,37 Euro im Jahr 2002 zu dem Wert der hier in Frage stehenden Tätigkeit einer Produktionshelferin in einem auffälligen Missverhältnis stand, liegen nicht vor; dies behauptet auch die Klägerin nicht. Für das Verhältnis unerheblich ist die im streitigen Zeitraum maßgebliche sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung (vgl Rixen, aaO, RdNr 54 mwN).

21

Das aus der angebotenen Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen überstieg auch die von der Klägerin bezogene Alhi (zur Maßgeblichkeit der gezahlten bzw bezogenen Alhi, vgl ua Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 121 RdNr 72, Stand Einzelkommentierung Juni 2004; Valgolio in Hauck/Noftz, K SGB III, § 121 RdNr 44, 46, Stand Januar 2004). Unerheblich ist dabei, ob der schriftlich angebotene Stundenlohn von 5,37 Euro oder aber ein angeblich mündlich angebotener Stundenlohn von 6 Euro zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hätte die Klägerin nach ihrer eigenen, auch vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und rechnerisch nachvollziehbaren Berechnung (berechnet über http://www.steuerlinks.de/lohngehalt/ ; Abruf am 17.4.2012) bei Berücksichtigung der tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und einem Stundenlohn von 5,37 Euro einen monatlichen Nettolohn von 645,76 Euro bzw (bei einem Stundenlohn von 6 Euro) iHv 712,72 Euro erzielt. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob für den Einkommensvergleich auf die von der Klägerin tatsächlich bezogene Alhi oder auf die ihr dem Grunde nach zustehende Alhi abzustellen ist. Denn selbst wenn nicht auf die tatsächlich gezahlte Alhi iHv 578,10 Euro (30 x 19,27 Euro) abzustellen wäre, sondern auf den Anspruch der Klägerin ohne Partnereinkommen, ergäbe sich kein für sie günstigeres Ergebnis. Auch ausgehend von dem ohne Partnereinkommen zustehenden Betrag der monatlichen Alhi iHv 606,87 Euro (578,10 Euro + 28,77 Euro) ist das erzielbare Nettoeinkommen der Klägerin höher als die Alhi. Der Bescheid über die Bewilligung von Alhi vom 15.8.2002 weist lediglich einen Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Lebenspartners der Klägerin iHv 6,69 Euro wöchentlich (= im Monat: 6,69 Euro x 4,3 = 28,77 Euro) aus.

22

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 121 Abs 3 S 3 SGB III die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen abzusetzen sind. Absetzbare Fahrkosten wären der Klägerin bei Annahme der angebotenen Beschäftigung nach den Feststellungen des LSG nicht erwachsen, weil sie von ihrem Wohnort aus den Sitz des Arbeitgebers zu Fuß hätte erreichen können und ihr für Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten wegen des Bestehens eines Fahrdienstes ebenfalls keine Fahrkosten entstanden wären. Mit der Beschäftigung "zusammenhängende" Aufwendungen sind aber nur solche, die der Klägerin tatsächlich erwachsen wären, weil insoweit auf das Einkommensteuerrecht zurückzugreifen ist (vgl BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19 und zur Definition des Begriffs der Werbungskosten iS des § 138 Abs 2 AFG anhand der Definition des § 9 Abs 1 S 1 EStG: BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; zu Berechnungsfragen vgl Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 121 RdNr 76, Stand Einzelkommentierung Januar 2005). Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung angibt, vom Nettolohn wären Fahrkosten zu den entsprechenden, möglicherweise wechselnden Einsatzorten in Abzug zu bringen, handelt es sich nicht um gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG gerichtete "begründete Revisionsgründe" iS des § 163 SGG, sondern um nicht näher substanziierte Behauptungen, die die auf Angaben des potentiellen Arbeitgebers beruhenden Feststellungen des LSG negieren.

23

Da es sich bei der angebotenen Tätigkeit als Produktionshelferin bei dem Arbeitgeber um ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, stand der Klägerin für ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch vom 24.10.2002 kein wichtiger Grund zur Seite (vgl Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 144 RdNr 55 und 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 64). Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III aF erfüllt.

24

b) Das LSG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt hat. Denn nach dem vorliegend noch anwendbaren § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III aF tritt in den Fällen der Arbeitsablehnung eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, während § 144 SGB III in der am 1.1.2003 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) in Abs 4 Nr 1 Buchst c im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit eine Sperrzeitdauer von nur (noch) drei Wochen vorsieht.

25

Zutreffend hat das LSG hinsichtlich der Geltung des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) auf die Grundsätze des intertemporalen Rechts verwiesen. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.8.2008 (B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 13 mit zahlreichen Nachweisen)hingewiesen hat - in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt. Offengelassen hat der Senat in der Entscheidung vom 27.8.2008, inwieweit dieser Grundsatz im Recht des SGB III durch den Grundsatz abgelöst worden ist, dass neues Recht immer schon, aber auch noch den Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (Geltungszeitraumprinzip - s hierzu Senatsurteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 14; BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - info also 2010, 171; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12; SozR 4-4100 § 119 Nr 1 RdNr 7 und SozR 4-4300 § 434j Nr 2; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 2 ff, Stand: Einzelkommentierung März 2010; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 Nr 37). Denn auch unter Berücksichtigung des Geltungszeitraumprinzips werden bereits vor einer Rechtsänderung eingetretene Rechtswirkungen nicht mehr erfasst; auf bereits eingetretene Rechtsfolgen wirkt das neue Recht nicht zurück (BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - info also 2010, 171; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 3). Daher entfaltet die Änderung des § 144 SGB III zum 1.1.2003 auch in Anwendung des Geltungszeitraumprinzips keine Wirkung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.

26

Unerheblich ist, dass es sich bei der Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt, bei der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheids bzw des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein wegen des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst im Jahr 2003 (am 15.1.2003) das am 1.1.2003 in Kraft getretene Recht anwendbar wäre. Denn der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts entspricht nach der Rechtsprechung des BSG lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, ist im Übrigen aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (vgl Senatsurteile vom 13.3.1997 - 11 RAr 51/96 - SozR 3-4100 § 152 Nr 7 und vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 12 mwN). Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vielmehr eine Frage des materiellen, nicht des Prozessrechts (BVerwG Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 218; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 32).

27

Wie der Senat bereits im Urteil vom 6.5.2009 (B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 16)ausgeführt hat, ist materiell-rechtlich durch § 144 Abs 2 S 1 SGB III - sowohl aF als auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung - geregelt, dass die Sperrzeit grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis beginnt, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitbegründendes Ereignis für die nach den getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommende Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB III) ist aber das als Arbeitsablehnung zu wertende Verhalten der Klägerin anlässlich ihres Vorstellungsgesprächs vom 24.10.2002 (vgl zur Bestimmung des sperrzeitbegründenden Ereignisses BSGE 97, 73, 79 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 23). Die Beklagte und ihr folgend auch die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sperrzeit - gleich welcher Dauer - am 25.10.2002 begonnen hat.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG tritt eine Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab (ua BSGE 84, 225, 229 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 376; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 88, Stand Einzelkommentierung November 2006; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 577, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 144 Abs 1 SGB III aF fällt also kalendermäßig in die Zeit vom 25.10.2002 bis zum 16.1.2003. Damit sind die Rechtsfolgen des sperrzeitbegründenden Verhaltens der Klägerin bereits im Jahre 2002 eingetreten; alle Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit mit seinen Folgen lagen bereits im Jahre 2002 vor. Deshalb ist auch für die Beurteilung der Wirkungen und der Folgen der Sperrzeit - wobei hier aufgrund der im Termin vom 2.5.2012 erfolgten Änderung des angefochtenen Bescheids eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt - allein die Rechtslage maßgeblich, die beim Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat.

29

Gegen die Anwendung der die Klägerin im Vergleich zu der ab 1.1.2003 geltenden Fassung des § 144 Abs 1 SGB III schlechter stellenden aF sprechen - wie bereits im Senatsurteil vom 6.5.2009 (B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 21)ausgeführt - auch keine Gründe des Vertrauensschutzes oder sonstige verfassungsrechtliche Erwägungen. Da es Sinn und Zweck der Sperrzeit ist, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (ua BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3, S 11; SozR 4-4300 § 144 Nr 7 RdNr 12), ist es auch für den hier zu entscheiden Fall, dass ein Teil der zwölfwöchigen Sperrzeit noch in das Jahr 2003 fällt, nicht unverhältnismäßig oder unangemessen, den Versicherten nach dem Recht zu behandeln, das zur Zeit des den Risikofall herbeiführenden Verhaltens gilt. Eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung hat die Klägerin erhalten. Die Anwendung des § 144 Abs 1 SGB III aF auf den 2002 eingetretenen Sperrzeittatbestand führt - entgegen der Ansicht der Klägerin - für sie ab 1.1.2003 auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Zustand, weil die bereits ab 25.10.2002 bestehende Sperrzeit im Jahre 2003 noch annähernd drei Wochen andauerte, während bei Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses erst im Jahre 2003 nur eine Sperrzeit von insgesamt drei Wochen eingetreten wäre. Art 3 Abs 1 Grundgesetz ist schon deshalb nicht tangiert, weil es sich bei Sperrzeitereignissen im Jahr 2002 und im Jahr 2003 um nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen handelt.

30

Soweit die Klägerin davon ausgeht, es "dürften ausreichende Argumente dafür vorhanden sein, von einer besonderen Härte auszugehen", trifft dies ebenfalls nicht zu. Zwar halbiert sich die Sperrzeit nach § 144 Abs 3 S 1 SGB III aF im Fall einer solchen Härte auf sechs Wochen. Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12, S 38), wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11, S 51; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12, S 27 f). Es ist aber weder ersichtlich, dass in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, die sie treffenden gesetzlichen Folgen einer Arbeitsablehnung, über die sie entsprechend belehrt worden ist, als besondere Härte anzusehen, noch dass sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen unterlegen ist. Dies gilt umso mehr, als an die Entschuldbarkeit des Irrtums hohe Anforderungen gestellt werden, die nur erfüllt sind, wenn sich der Arbeitnehmer die Rechtsansicht aufgrund einer (objektiv) sorgfältigen Prüfung - ggf nach Rückfrage bei einer Dienststelle der Beklagten - der Rechtslage gebildet hat.

31

c) Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 misst sich an § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

32

Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von Alhi vom 27.7.2002 bis 26.7.2003 zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt(vgl nur BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 15). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB III aF eingetreten. Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X gegeben. Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 24 mwN). Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss (vgl ua Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R RdNr 13, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14 mwN). Insofern ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden und entzieht sich die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze) angegriffen wird (vgl § 163 SGG), was hier nicht der Fall ist.

33

Aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung war die Beklagte zur Rückforderung der für die Zeit vom 25.10.2002 bis 16.1.2003 geleisteten Alhi verpflichtet. Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die rechtmäßige Leistungsaufhebung betraf den vorbezeichneten Zwölf-Wochen-Zeitraum. Die in dieser Zeit erbrachten Leistungen hat die Beklagte zutreffend mit 825,45 Euro beziffert.

34

Der Rückforderungsbetrag betrifft die bewilligte Alhi in Höhe von 712,99 Euro sowie die während des Zwölf-Wochen-Zeitraums erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 112,46 Euro ist § 335 Abs 1, 5 SGB III in der bei Aufhebung der Bewilligung von Alhi gültigen Fassung bis 31.12.2004 (aF), wonach Bezieher von Alhi der Beklagten die von ihr gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen haben, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Beklagte hat für die Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 112,46 Euro entrichtet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung und/oder Abführung dieser Beiträge bestehen nicht. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG auch hinsichtlich dieser Leistungen pflichtwidrig verhalten (vgl BSGE 104, 285 = SozR 4-4300 § 335 Nr 2, RdNr 31 mwN).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 geändert und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der zu berücksichtigenden Höhe einer Einnahme.

2

Die 1953 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 als Bedarfsgemeinschaft Alg II. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 Alg II in Höhe von 968,36 Euro monatlich (Regelbedarf je 328 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von zusammen 312,36 Euro; Bescheid vom 20.6.2011).

3

Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater. Am 27.6.2011 wurden seinem Konto 8000 Euro gutgeschrieben, die er von seinem Bruder als Zahlung aus dem Erbe erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit seiner Bank vereinbarte Dispositionskredit des Klägers 2900 Euro. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 2985,89 Euro im Soll. Nach Gutschrift der 8000 Euro betrug das Guthaben 5014,11 Euro. Das auf dem Konto vorhandene Guthaben belief sich am 2.8.2011 auf 3505,23 Euro, am 1.9.2011 auf 2255,23 Euro, am 30.9.2011 auf 1819,35 Euro und am 1.10.2011 auf 1005,85 Euro.

4

Nachdem der Kläger am 28.6.2011 dem Beklagten den Eingang der 8000 Euro mitgeteilt hatte, hob dieser mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 8.7.2011 die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz auf: Ihr Partner - der Kläger - habe am 27.6.2011 Einkommen in Höhe von 8000 Euro erzielt. Damit seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig iS des § 9 SGB II, sodass ein Anspruch auf Alg II nicht mehr bestehe. Ab 1.8.2011 zahlte der Beklagte weder an die Klägerin noch an den Kläger Alg II. Beide Kläger legten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 ein. Der vollen Berücksichtigung der 8000 Euro stehe der gleichzeitige Abfluss in Höhe von 2985,89 Euro im Rahmen des Dispositionskredits entgegen. Die Kläger wiesen darauf hin, dass sie aufgrund der Aufhebung der Bewilligung sich selbst in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern müssten, sodass sich ihr Bedarf um Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 291,28 Euro erhöhe. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 8.9.2011 den Bescheid vom 20.6.2011 über die Leistungsbewilligung ab 1.8.2011 ganz auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.7.2011 als unbegründet zurück.

5

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 13.10.2011 bewilligte ihnen der Beklagte ab 1.11.2011 - aufgrund nicht geklärter Vermögensverhältnisse vorläufig - Alg II ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft wie zuvor in Höhe von 968,36 Euro monatlich.

6

Die von beiden Klägern gegen den Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 erhobenen Klagen blieben vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2012). Die von ihnen mit dem Begehren eingelegten Berufungen, dass nur ein Einkommen von 5014,11 Euro berücksichtigt werde, waren teilweise erfolgreich. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte den Beklagten, den Klägern im Oktober 2011 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 253,79 Euro zu gewähren; im Übrigen wies es die Berufungen zurück (Urteil vom 23.1.2014): Das dem Kläger am 27.6.2011 zugeflossene Einkommen in Höhe von 8000 Euro sei ab dem Folgemonat des Zuflusses nach § 11 Abs 3 SGB II auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, wobei unerheblich sei, dass das Konto des Klägers bei der Gutschrift überzogen gewesen sei und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen habe. Denn Einkommen sei auch all das, was der Betroffene einsetze, um sich von einer Schuld zu befreien. Es ergebe sich nach Bereinigung um die Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 1303,33 Euro, dem der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum einschließlich der Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 1259,64 Euro gegenüberstehe. Dieses Einkommen habe den Bedarf beider Kläger im Zeitraum vom 1.8.2011 bis 30.9.2011 gedeckt, weshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung insoweit rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung habe indes im Oktober 2011 bestanden. Denn am 1.10.2011 habe sich das Kontoguthaben des Klägers auf 1005,85 Euro belaufen. Dieser Betrag habe den Alg II-Bedarf der Kläger von 968,36 Euro überstiegen, aber nicht ausgereicht, um ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen.

7

Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben die vom LSG zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Kläger wenden sich gegen die volle Berücksichtigung der Gutschrift auf dem Konto des Klägers in Höhe von 8000 Euro, obwohl den Klägern bereite Mittel aufgrund der Rückführung des Kontosolls nur in Höhe von 5014,11 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Nur dieser Betrag sei nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen gewesen, weshalb für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 der monatliche Leistungsanspruch der Kläger nicht vollständig entfallen wäre.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Einkommen von mehr als 5014,11 Euro berücksichtigt hat.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen der Kläger zurückzuweisen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückzuweisen.

10

Mit seiner Revision macht er eine Verletzung des § 11 Abs 3 SGB II geltend, denn danach sei nicht zu berücksichtigen, ob die zugeflossene einmalige Einnahme im gesamten sechsmonatigen Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

11

Die Kläger beantragen insoweit,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet, die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

13

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Urteile des LSG und des SG. Das Urteil des LSG ist Gegenstand auf die Revision des Beklagten, soweit es diesen zur Leistung in Höhe von 253,79 Euro für Oktober 2011 verurteilt hat, und auf die Revisionen der Kläger, soweit es ihre weitergehenden Berufungen gegen das Urteil des SG zurückgewiesen hat. Das Urteil des SG ist insgesamt Gegenstand auf die Revisionen der Kläger, weil es ihre Klagen gegen die Berücksichtigung eines Einkommens von mehr als 5014,11 Euro abgewiesen hat. Streitgegenstand ist zum anderen der Bescheid des Beklagten vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011, durch den das den Klägern durch Bescheid vom 20.6.2011 bis zum 31.10.2011 bewilligte Alg II ab August 2011 ganz aufgehoben worden ist. Streitig ist der Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011.

14

2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Diese ist bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 zulässig auf dessen Anfechtung beschränkt (zur Bescheidauslegung, die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Zwar ist der Bescheid vom 8.7.2011 nur an die Klägerin adressiert, seine Regelung erfasst indes nach seinem Verfügungssatz und seiner Begründung auch den Kläger. So ist der Bescheid vom Beklagten auch umgesetzt worden, denn beiden Klägern zahlte er ab August 2011 kein Alg II mehr, und so ist der Bescheid auch von den Klägern verstanden worden, denn in deren beider Namen legte der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt am 27.7.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2011 ein. Vor diesem Hintergrund ist der im Widerspruchsverfahren ergangene, an den Kläger adressierte Bescheid vom 8.9.2011 eine sog wiederholende Verfügung und kein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt, denn es wird die Regelung im Bescheid vom 8.7.2011 mit Blick auf den Kläger nur wiederholt (zur wiederholenden Verfügung vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 16; Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Dementsprechend ist auch der an den Bevollmächtigten beider Kläger adressierte Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 dahin auszulegen, dass durch diesen beider Widersprüche gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 zurückgewiesen worden sind.

15

Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung der sie beschwerenden Aufhebungsentscheidung, weil die Bewilligung von Alg II bei einer Berücksichtigung von 5014,11 Euro statt 8000 Euro nur teilweise hätte aufgehoben werden dürfen. Mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 hätten die Kläger insoweit Anspruch auf Zahlung des ihnen durch Bescheid vom 20.6.2011 für den streitigen Zeitraum bewilligten Alg II. Die nur teilweise Anfechtung ist zulässig, weil die nur teilweise Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Beklagten nicht von vornherein ausscheidet (zur Teilanfechtung vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4, 8b).

16

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung.

17

Die angefochtene Aufhebungsentscheidung für die Zukunft durch Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, sondern ihre Regelungswirkung erschöpft sich in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung. Der gerichtlichen Überprüfung dieser Aufhebungsentscheidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine spätere Entwicklung zugrunde zu legen (zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Anfechtungsklagen gemäß dem materiellen Recht vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 33, 33a).

18

4. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist die Aufhebungsentscheidung rechtmäßig. Die auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Aufhebung für die Zukunft(dazu 5.) ist formell rechtmäßig (dazu 6.) und hinreichend bestimmt (dazu 7.). Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig, denn dem Kläger war eine einmalige Einnahme in Höhe von 8000 Euro zugeflossen, die in dieser Höhe zu berücksichtigen war und im Aufhebungszeitpunkt absehbar die Bedarfe der Kläger im Aufhebungszeitraum deckte (dazu 8.). Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung steht nicht entgegen, dass im Oktober 2011 die noch vorhandenen Mittel der Kläger nicht ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen (dazu 9.).

19

5. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II(diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach gilt auch im SGB II: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

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6. Der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist formell rechtmäßig.

21

a) Er leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Zwar fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob die Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides durch den Beklagten angehört worden waren (§ 24 Abs 1 SGB X). Doch konnte von einer Anhörung des Klägers abgesehen werden, weil durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X nicht von tatsächlichen Angaben des Klägers, der den Eingang der 8000 Euro dem Beklagten mitgeteilt hatte, zu seinen Ungunsten abgewichen werden sollte. Zudem sollte durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X die einkommensabhängige Leistung Alg II den geänderten Verhältnissen, nämlich der Einnahme des Klägers in Höhe von 8000 Euro, angepasst werden. Ob auch von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden konnte, kann offen bleiben, denn eine unterbliebene Anhörung ist nach den vom LSG in Bezug genommenen streitbefangenen Bescheiden jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und ist deshalb nach § 41 SGB X unbeachtlich(zu den Anforderungen an eine Heilung vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 20).

22

b) Der Aufhebungsbescheid wahrt auch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 37 SGB X) als formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden gegenüber beiden Klägern (zu den Anforderungen an eine Bekanntgabe vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22). Der an die Klägerin adressierte Bescheid vom 8.7.2011 ist dieser bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabe ist zwar nicht nach § 38 SGB II dem von diesem belastenden Aufhebungsbescheid betroffenen Kläger zuzurechnen(zu den Grenzen des § 38 SGB II vgl BSG aaO RdNr 26). Doch ist ihm gegenüber der Bescheid nach allgemeinen Grundsätzen wirksam bekanntgegeben worden (zu deren Anforderungen vgl BSG aaO RdNr 28). Denn zum einen ist der Wille des Beklagten, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft durch Bescheid vom 8.7.2011 über die Klägerin auch zielgerichtet dem Kläger bekanntgeben zu wollen, daraus ersichtlich, dass nach seinem Inhalt das durch den Bescheid vom 20.6.2011 beiden Klägern als Bedarfsgemeinschaft bewilligte Alg II ab 1.8.2011 ganz aufgehoben worden ist, sodass auch der Kläger von der Aufhebung betroffen sein sollte. Eine Kenntnisnahme ist zum anderen durch den Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 18.7.2011 den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erteilte. Die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 an beide Kläger erfolgte gegenüber dem für beide im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Bevollmächtigten.

23

7. Der Aufhebungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

24

Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich sowohl auf den Adressaten als auch den Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes (zu den Anforderungen vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 30). Dem Bescheid vom 8.7.2011 lässt sich eindeutig entnehmen, dass beide Kläger betroffen sind. Dafür ist nicht nur das Adressfeld maßgeblich, in dem allein die Klägerin genannt wird, sondern die Bestimmung des oder der Adressaten kann sowohl durch den Text im Verfügungssatz als auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgen (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 17). Vorliegend ergibt sich - wie ausgeführt - hieraus, dass neben der Klägerin auch der Kläger von der Aufhebung betroffen und damit Adressat des Bescheides vom 8.7.2011 ist. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verfügungssatzes in diesem Bescheid, weil sich klar und unzweideutig erkennen lässt, dass beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesprochen sind und ihnen gegenüber die Alg II-Bewilligung vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz aufgehoben wird. Aus der Begründung, die auf den Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Bezug nimmt, war für die Kläger ohne Weiteres zu erkennen, dass Einkommen des Klägers auf den Bedarf beider Kläger angerechnet wurde und damit der individuelle Leistungsanspruch ganz entfiel.

25

8. Der Aufhebungsbescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 - auch materiell rechtmäßig. Denn durch den Eingang von 8000 Euro am 27.6.2011 auf das Konto des Klägers ist iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen beider Kläger eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2011 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit iS des SGB II entfiel, weshalb die Bewilligung (zumindest) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war.

26

a) Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Bei Personen, die als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) bildeten die Kläger, beide erwerbsfähige Leistungsberechtigte, als eheähnliche Gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 Buchst c SGB II), weshalb Einkommen oder Vermögen des einen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II beim anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglied für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.

27

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen und verfügten die Kläger in diesem Zeitraum nicht über zu berücksichtigende Vermögenswerte. Doch ist der Kläger nach den Feststellungen des LSG Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater geworden und erhielt er als Zahlung aus dem Erbe 8000 Euro, die seinem Konto am 27.6.2011 gutgeschrieben wurden.

28

b) Diese Erbschaft ist im Zeitpunkt des Erbfalls am 15.2.2011 Einkommen, nicht Vermögen (dazu c). Einkommen aus der Erbschaft ist indes zu berücksichtigen erst am 27.6.2011, als dem Kläger 8000 Euro als bereites Mittel tatsächlich zuflossen (dazu d). Die zugeflossenen 8000 Euro sind aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 SGB II in dieser Höhe als einmalige Einnahme zu berücksichtigen(dazu e) und im Verteilzeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 gleichmäßig aufzuteilen (dazu f). Die normativ zu berücksichtigenden monatlichen Teilbeträge überstiegen den Alg II-Bedarf der Kläger, ohne dass es hierfür darauf ankommt, dass am 1.7.2011 nicht mehr 8000 Euro als bereite Mittel vorhanden waren (dazu g). Denn es ist vorliegend zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung deckten die noch vorhandenen bereiten Mittel den Bedarf der Kläger im Aufhebungszeitraum, sodass die normativ vorgegebene Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vom Beklagten nicht zu korrigieren war (dazu h).

29

c) Bei der Erbschaft handelt es sich um Einkommen, nicht um Vermögen. Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gilt. Eine Erbschaft ist indes grundsicherungsrechtlich nur dann Vermögen, wenn der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 20; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger - in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin - seit Oktober 2005 ohne Unterbrechungen Alg II bezog und der Erblasser erst am 15.2.2011 verstarb.

30

d) Das Einkommen ist indes erst mit dem tatsächlichen Zufluss am 27.6.2011 zu berücksichtigen. Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist die Erbschaft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie den Klägern tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (vgl BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 22; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 18). Dies ist vorliegend am 27.6.2011 der Fall, als die Zahlung aus dem Erbe in Höhe von 8000 Euro dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde.

31

e) Die zugeflossenen 8000 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.

32

aa) In Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit, eine Schuld, des Klägers gegenüber seiner Bank, die durch Verrechnung seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede mit dem Kläger getilgt worden ist (zum vereinbarten Dispositionskredit vgl K. P. Berger in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, vor § 488 RdNr 52, 55 ff, § 488 RdNr 3, 32, 147 f, 207, 228; Schürnbrand in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, § 491 RdNr 50, § 504 RdNr 7 ff). Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II) - sind indes nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 27). Es kommt für die Berücksichtigung der 8000 Euro als Einkommen rechtlich lediglich auf deren Zufluss an, und es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Gutschrift der 8000 Euro auf dem Konto des Klägers ein positiver Kontostand auf diesem Konto ergeben hat (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - juris RdNr 13).

33

Die normative Berücksichtigung der am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro bleibt deshalb davon unberührt, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das Kontosoll zurückzuführen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss der 8000 Euro nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 28). Vielmehr erweist sich deren Einkommenscharakter eben darin, dass hieraus das Kontosoll zurückgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von Schulden bzw Verringerung von Verbindlichkeiten vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 21).

34

bb) Dies wäre ebenso, wenn die Auffassung der Kläger zuträfe, dass die Rückführung des Kontosolls durch Verrechnung seitens der Bank mit einer Pfändung vergleichbar sei. Denn auch gepfändete Einkommensteile sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18; vgl zur ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann, BSG aaO RdNr 19 ff); zudem sind die 8000 Euro dem Konto des Klägers tatsächlich gutgeschrieben worden. Aus Rechtsgründen war der Kläger wegen der fortbestehenden Kontokorrentabrede nicht gehindert, am 27.6.2011 von seinem Konto 8000 Euro abzuheben; ob er grundsicherungsrechtlich hierauf verwiesen werden könnte, ist für die Frage nach der Berücksichtigung von 8000 Euro oder nur von 5014,11 Euro als zugeflossenes Einkommen nicht relevant.

35

Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 12.6.2013 (B 14 AS 73/12 R), dem sich ein für die hier aufgeworfene Frage maßgeblicher Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Denn in jenem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine im Juli 2011 - dem letzten Monat eines Bewilligungszeitraums - zugeflossene einmalige Einnahme in voller Höhe zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums ab August 2011 zu berücksichtigen war, obwohl noch im Juli 2011 die Hälfte des zugeflossenen Geldes an den Treuhänder im Insolvenzverfahren überwiesen worden war. Während dort im Rahmen eines Fortbewilligungsantrags nur die zur Verfügung stehenden bereiten Mittel zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums Berücksichtigung fanden (zu einer entsprechenden Situation vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57), geht es vorliegend um den Zufluss einer einmaligen Einnahme inmitten des laufenden Bewilligungszeitraums und die Frage, ob die Einnahme in Höhe ihres tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen und der Aufhebungsentscheidung über die laufende Bewilligung zugrunde zu legen ist.

36

Schließlich ergibt sich anderes nicht aus dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2012 (B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat minderten, obwohl der Vermieter ein Betriebskostenguthaben in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet hatte. Während dort die Mittel aus dem Guthaben den Leistungsberechtigten schon nicht ausgezahlt wurden und zu prüfen war, ob sie diese realisieren konnten, ist vorliegend die einmalige Einnahme durch Gutschrift auf dem Konto des Klägers diesem tatsächlich zugeflossen.

37

f) Ausgehend vom Tag des Zuflusses der 8000 Euro am 27.6.2011 begann der nach § 11 Abs 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 1.7.2011 und endete am 31.12.2011. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern für den Zuflussmonat - wie hier im Juni 2011 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die 8000 Euro waren deshalb hier auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der 8000 Euro in einem Monat der Leistungsanspruch der Kläger entfallen wäre, der aufgrund der letzten Bewilligung vom 20.6.2011 monatlich 968,36 Euro betrug.

38

g) Der normativ vorgegebenen Aufteilung ab 1.7.2011 zugrunde zu legen sind die zugeflossenen 8000 Euro, ohne dass es darauf ankommt, dass am 1.7.2011 auf dem Konto des Klägers 8000 Euro nicht mehr als bereite Mittel vorhanden waren.

39

Denn es ist jedenfalls bei einer Aufhebung wie vorliegend für die Zukunft zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme im laufenden Bewilligungszeitraum, die nach der normativen Vorgabe des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums noch tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird die einmalige Einnahme zwischen dem Tag ihres tatsächlichen Zuflusses und dem ersten Tag des Verteilzeitraums im laufenden Bewilligungszeitraum (teilweise) verwendet - was in der gesetzlichen Konstruktion des § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II einer Aufteilung erst ab dem Zuflussfolgemonat angelegt ist -, führt dies nicht zu einer Minderung der aufzuteilenden einmaligen Einnahme im Aufhebungszeitraum(vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 25). Dass nach § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II die Einnahme ab dem Zuflussfolgemonat zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen ist, bewirkt nicht, dass es nach dem Tag des tatsächlichen Zuflusses mit dem Monatsersten des Zuflussfolgemonats einen zweiten Tag gibt, an dem rechtlich nach der Höhe der im Verteilzeitraum aufzuteilenden einmaligen Einnahme zu fragen ist.

40

Im Verteilzeitraum war ein monatlicher Teilbetrag von 1012,05 Euro zu berücksichtigen. Denn ausgehend von 8000 Euro waren neben der Versicherungspauschale auch monatliche Beiträge für öffentliche Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB II abzusetzen, weil aufgrund der durch den Beklagten vollständig aufgehobenen Alg II-Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Kläger entfiel(vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - juris RdNr 17, 27). Insoweit hatten die Kläger monatliche Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 291,28 Euro aufzuwenden (8000 Euro ./. 6 Monate = 1333,33 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro und der Beiträge von 291,28 Euro = 1012,05 Euro). Dieser monatliche Teilbetrag überstieg das im Aufhebungszeitraum bewilligte monatliche Alg II von 968,36 Euro und führte zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit.

41

h) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - war der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 nicht rechtswidrig geworden, weil noch genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den Alg II-Bedarf der Kläger zu decken und ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Denn nach den Feststellungen des LSG überstieg am 30.9.2011 das Kontoguthaben des Klägers von 1819,35 Euro die Summe aus Alg II-Bedarf und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

42

9. Entgegen der Auffassung des LSG ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Aufhebungsentscheidung auch für Oktober 2011 in diesem Monat rechtswidrig geworden ist (s bereits oben 3.).

43

a) Allerdings war das LSG an einer Entscheidung darüber, ob im Oktober 2011 die bereiten Mittel der Kläger ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen, nicht bereits deshalb gehindert, weil es damit über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen würde. Denn aufgrund der vollständigen Aufhebung des den Klägern bewilligten Alg II für die Zukunft entfiel auch ihr mit dem Alg II-Bezug verbundener Schutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Rahmen seiner Aufhebungsentscheidung war deshalb durch den Beklagten zu prüfen, ob die Kläger im Aufhebungszeitpunkt absehbar über genügend Mittel verfügten, um im Aufhebungszeitraum ihren Versicherungsschutz selbst sicherzustellen oder ob ihnen insoweit ein Zuschuss nach § 26 SGB II zu leisten war; der Zuschuss ist insoweit vom Anfechtungsbegehren der Kläger umfasst.

44

b) Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 verfügten die Kläger indes - wie ausgeführt - über genügend bereite Mittel auch zur Beitragszahlung. Nur hierauf kommt es vorliegend an.

45

Zwar ist es leistungsrechtlich nicht unbeachtlich, ob eine tatsächlich zugeflossene einmalige Einnahme im Verteilzeitraum noch zur Verfügung steht. Denn bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es auch darauf an, ob zugeflossenes Einkommen im Verteilzeitraum als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13); hieran hat sich durch die Neuregelung des § 11 Abs 3 SGB II nichts geändert. Doch dass die Kläger nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - mit den ihnen am 1.10.2011 zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln von 1005,85 Euro am 1.10.2011 zwar ihren Alg II-Bedarf von 968,36 Euro decken, nicht jedoch die vollen monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 291,28 Euro zahlen konnten, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der vollständigen Aufhebung der Alg II-Bewilligung auch für Oktober 2011 (s bereits oben 8 h).

46

Die nach der letzten Verwaltungsentscheidung vom 16.9.2011 entstandene tatsächliche Lücke zwischen den zu zahlenden Beiträgen und den noch freien bereiten Mitteln im Oktober 2011 hätte nur auf einen neuen Leistungsantrag der Kläger im und für den Oktober 2011 durch einen Zuschuss nach § 26 SGB II geschlossen werden können, an dem es indes fehlt(zur Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum auf entsprechenden Vortrag des Leistungsberechtigten vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14).

47

10. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro in der Weise umsetzte, dass er zunächst durch die angefochtene Aufhebungsentscheidung das den Klägern bis 31.10.2011 bewilligte Alg II für die Zukunft ab 1.8.2011 ganz aufhob, und eine Aufhebung für die Vergangenheit - Juli 2011 - nur ankündigte. Denn weder sind die Kläger hierdurch beschwert und ist auf ihre Anfechtungsklage hin nur die konkrete Aufhebungsentscheidung, die vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 wirkte, zu prüfen, noch zwingt § 11 Abs 3 SGB II den Beklagten zur Umsetzung der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum in nur einem Bescheid.

48

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine zwölfwöchige Sperrzeit und deren Rechtsfolgen.

2

Die 1961 geborene Klägerin bezog ab 1.8.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld (Alg). Danach bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 27.7.2002 bis 26.7.2003 (Bescheid vom 15.8.2002).

3

Zum 24.10.2002 erhielt sie von der Beklagten ein Stellenangebot als Produktionshelferin bei der H. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber); der Stundenlohn sollte hiernach 5,37 Euro betragen. Beim Vorstellungsgespräch erklärte sie, dass sie sich statt des angebotenen Stundenlohns 8 bis 9 Euro pro Stunde vorstelle und noch das Ergebnis zweier weiterer Bewerbungen abwarten wolle, weshalb sie sich erst ab dem 18.11.2002 zu einer Arbeitsaufnahme imstande sehe. Daraufhin stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Alhi-Anspruchs vom 25.10.2002 bis 16.1.2003 fest, minderte die Anspruchsdauer um 84 Tage, hob die Leistungsbewilligung rückwirkend ab 25.10.2002 auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom 25.10.2002 bis 30.11.2002 in Höhe von insgesamt 825,45 Euro (Alhi in Höhe von 712,99 Euro; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 112,46 Euro) zurück (Bescheid vom 12.12.2002; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2003).

4

Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die Sperrzeit nur drei Wochen betrage und den Erstattungsbetrag entsprechend (auf 468,05 Euro) herabgesetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2006). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt; deswegen habe die Beklagte noch unter der Geltung alten Rechts zu Recht eine zwölfwöchige Sperrzeit festgestellt mit der Folge, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Alhi um 84 Tage mindere und nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Bewilligung von Alhi zurückzunehmen gewesen sei. Auch die Rückforderung erbrachter Alhi-Leistungen zuzüglich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 25.10.2002 bis 16.1.2003 sei rechtmäßig.

5

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Feststellungen einer Sperrzeit (auch) von drei Wochen lägen nicht vor. Das Arbeits- und Vermittlungsangebot der Beklagten habe nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen; denn das Lohnangebot von 5,37 bzw 6 Euro brutto pro Stunde bei einer tariflichen 35-Stunden-Woche hätte monatlich nur 814 bzw 910 Euro betragen, sodass bei möglicherweise wechselnden Einsatzorten mit entsprechendem Fahrkostenaufwand der Klägerin das erzielbare monatliche Nettoeinkommen nicht höher gewesen wäre als ihr Anspruch auf Alhi. Selbst wenn aber eine Sperrzeit eingetreten sei, dürfe diese statt 12 nur drei Wochen betragen, weil sonst ein gleichheitswidriger Zustand gegenüber solchen Versicherten bestünde, die den Sperrzeittatbestand (erst) ab 1.1.2003 verwirklichten. Zumindest biete die vorliegende Fallgestaltung ausreichend Argumente für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung einer besonderen Härte. Als Verfahrensmangel hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen; die Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter sei ermessens- und verfahrensfehlerhaft erfolgt.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 11.2.2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 13.12.2006 zurückzuweisen sowie auf ihre Anschlussberufung das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 13.12.2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2012 hat sie den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die darin verfügte Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alhi um 84 Tage aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG ist zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten ausgegangen (zu 1), der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor (zu 2) und das LSG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist (zu 3).

10

1. Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen, beginnend ab 25.10.2002, festgestellt, Leistungen in Höhe von 825,45 Euro zurückgefordert und die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 15.8.2002 verfügt hat. Mit dem Berufungsbegehren der Beklagten, keine Leistungen für weitere neun Wochen erbringen zu müssen, wird der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung (alte Fassung - aF) iHv 500 Euro (12 Wochen - 3 Wochen = 9 Wochen x 7 Tage x 19,27 Euro täglich = 1214,01 Euro) überschritten.

11

2. Entgegen der Rüge der Klägerin konnte das LSG durch den Berichterstatter entscheiden. Die formellen Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG für eine Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats sind erfüllt.

12

Zwar entscheidet das LSG gemäß § 33 S 1 SGG regelmäßig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern und die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens(BSGE 7, 230, 234 = SozR Nr 1 zu § 108 SGG; BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14). Gemäß § 155 Abs 3 SGG(in Kraft seit 1.3.1993) kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet nach Abs 4 der Vorschrift dieser anstelle des Vorsitzenden.

13

Durch die jeweiligen Verfügungen des Vorsitzenden vom 25.6.2007, 2.5.2008, 9.3.2010 und 1.7.2010 war für das Berufungsverfahren ein Berichterstatter bestellt. Mit dessen Entscheidung haben sich die Beteiligten durch schriftliche Erklärungen vom 1. bzw 4.2.2011 ausdrücklich einverstanden erklärt.

14

Das LSG war auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gehindert, durch den Berichterstatter zu entscheiden. Zwar ist eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nach § 155 Abs 3, 4 SGG in der Weise begrenzt, als es sich um eine Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln muss. Selbst wenn der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, ist aber ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; GS SozR 4-1200 § 52 Nr 4 RdNr 7). Erst recht ist die Verlagerung der Entscheidungskompetenz vom Kollegium auf den Berichterstatter jedenfalls in den Fällen zulässig, in denen keine Zulassung der Revision veranlasst ist, weil einer ständigen Rechtsprechung gefolgt werden soll (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22; BSG SozR 4-1500 § 105 Nr 1 RdNr 15 ff), oder wenn sich das Urteil des LSG auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung oder bereits beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Parallelfälle bezieht (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11 f).

15

So aber liegt der Fall hier. Das LSG verweist in seiner Urteilsbegründung nicht nur auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 6.5.2009 (B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19), wonach die Anwendung des neuen, ab 1.1.2003 geltenden Rechts, allein vom Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses abhängt. Es führt vielmehr zusätzlich aus, dass es seine frühere gegenteilige Rechtsansicht aufgegeben habe, und bezieht sich hierzu auf das eigene Senatsurteil vom 28.1.2011 (L 7 AL 75/09 - Revision anhängig zum Az: B 11 AL 8/11 R). Damit verweist es einerseits auf eine - nunmehr - gefestigte Rechtsprechung des eigenen Senats zur Frage der Sperrzeitdauer in den Fällen vorliegender Art; andererseits bezieht es sich auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung.

16

3. Das LSG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 in vollem Umfang rechtmäßig ist. Es hat deshalb zu Recht die Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

17

a) Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III idF des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

18

Nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG hat die schon längerfristig arbeitslose Klägerin von der Beklagten am 10.10.2002 ein Stellenangebot als Produktionshelferin an ihrem Wohnort O. erhalten und ist über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung ohne wichtigen Grund oder Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten belehrt worden. Nach den weiteren - von der Klägerin unwidersprochenen - Feststellungen des LSG hat sie während ihres Vorstellungsgesprächs am 24.10.2002 angegeben, sie wolle erst noch den Ausgang anderer Bewerbungsgespräche abwarten und stehe daher nicht vor dem 18.11.2002 und damit erst mehr als drei Wochen nach dem Bewerbungsgespräch zur Verfügung. Während der angebotene Stundenbruttolohn 5,37 Euro bzw 6 Euro betragen hat, hat sie Lohnvorstellungen in Höhe von 8 bis 9 Euro pro Stunde geäußert.

19

Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch am 24.10.2002 die angebotene Beschäftigung konkludent abgelehnt hat; zumindest aber hat sie durch ihr Verhalten die Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

20

Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (ua) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt (§ 121 Abs 1 und 2 SGB III; vgl Senatsurteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 31/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 7 S 8 f zur Leiharbeit). Nach § 121 Abs 3 S 3 SGB III aF iVm § 198 S 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist einem Arbeitslosen vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Alhi. Allgemein darf das erzielbare Entgelt nicht sittenwidrig sein (vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 121 RdNr 24, 72, 82, Stand Einzelkommentierung Juni 2004). Letzteres ergibt sich auch aus § 36 Abs 1 SGB III, wonach die Agentur für Arbeit nicht in ein Arbeitsverhältnis vermitteln darf, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt(vgl hierzu Rixen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 36, RdNr 38, RdNr 53 ff, Stand Einzelkommentierung Februar 2007 bzw November 2009, mwN). Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 110, 79 = AP Nr 59 zu § 138 BGB) aber erst dann gegen die guten Sitten iS von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt(vgl Rixen, aaO, RdNr 54). Anhaltspunkte dafür, dass der angebotene Stundenlohn von 5,37 Euro im Jahr 2002 zu dem Wert der hier in Frage stehenden Tätigkeit einer Produktionshelferin in einem auffälligen Missverhältnis stand, liegen nicht vor; dies behauptet auch die Klägerin nicht. Für das Verhältnis unerheblich ist die im streitigen Zeitraum maßgebliche sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung (vgl Rixen, aaO, RdNr 54 mwN).

21

Das aus der angebotenen Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen überstieg auch die von der Klägerin bezogene Alhi (zur Maßgeblichkeit der gezahlten bzw bezogenen Alhi, vgl ua Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 121 RdNr 72, Stand Einzelkommentierung Juni 2004; Valgolio in Hauck/Noftz, K SGB III, § 121 RdNr 44, 46, Stand Januar 2004). Unerheblich ist dabei, ob der schriftlich angebotene Stundenlohn von 5,37 Euro oder aber ein angeblich mündlich angebotener Stundenlohn von 6 Euro zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hätte die Klägerin nach ihrer eigenen, auch vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und rechnerisch nachvollziehbaren Berechnung (berechnet über http://www.steuerlinks.de/lohngehalt/ ; Abruf am 17.4.2012) bei Berücksichtigung der tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und einem Stundenlohn von 5,37 Euro einen monatlichen Nettolohn von 645,76 Euro bzw (bei einem Stundenlohn von 6 Euro) iHv 712,72 Euro erzielt. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob für den Einkommensvergleich auf die von der Klägerin tatsächlich bezogene Alhi oder auf die ihr dem Grunde nach zustehende Alhi abzustellen ist. Denn selbst wenn nicht auf die tatsächlich gezahlte Alhi iHv 578,10 Euro (30 x 19,27 Euro) abzustellen wäre, sondern auf den Anspruch der Klägerin ohne Partnereinkommen, ergäbe sich kein für sie günstigeres Ergebnis. Auch ausgehend von dem ohne Partnereinkommen zustehenden Betrag der monatlichen Alhi iHv 606,87 Euro (578,10 Euro + 28,77 Euro) ist das erzielbare Nettoeinkommen der Klägerin höher als die Alhi. Der Bescheid über die Bewilligung von Alhi vom 15.8.2002 weist lediglich einen Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Lebenspartners der Klägerin iHv 6,69 Euro wöchentlich (= im Monat: 6,69 Euro x 4,3 = 28,77 Euro) aus.

22

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 121 Abs 3 S 3 SGB III die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen abzusetzen sind. Absetzbare Fahrkosten wären der Klägerin bei Annahme der angebotenen Beschäftigung nach den Feststellungen des LSG nicht erwachsen, weil sie von ihrem Wohnort aus den Sitz des Arbeitgebers zu Fuß hätte erreichen können und ihr für Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten wegen des Bestehens eines Fahrdienstes ebenfalls keine Fahrkosten entstanden wären. Mit der Beschäftigung "zusammenhängende" Aufwendungen sind aber nur solche, die der Klägerin tatsächlich erwachsen wären, weil insoweit auf das Einkommensteuerrecht zurückzugreifen ist (vgl BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19 und zur Definition des Begriffs der Werbungskosten iS des § 138 Abs 2 AFG anhand der Definition des § 9 Abs 1 S 1 EStG: BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; zu Berechnungsfragen vgl Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 121 RdNr 76, Stand Einzelkommentierung Januar 2005). Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung angibt, vom Nettolohn wären Fahrkosten zu den entsprechenden, möglicherweise wechselnden Einsatzorten in Abzug zu bringen, handelt es sich nicht um gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG gerichtete "begründete Revisionsgründe" iS des § 163 SGG, sondern um nicht näher substanziierte Behauptungen, die die auf Angaben des potentiellen Arbeitgebers beruhenden Feststellungen des LSG negieren.

23

Da es sich bei der angebotenen Tätigkeit als Produktionshelferin bei dem Arbeitgeber um ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, stand der Klägerin für ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch vom 24.10.2002 kein wichtiger Grund zur Seite (vgl Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 144 RdNr 55 und 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 64). Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III aF erfüllt.

24

b) Das LSG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt hat. Denn nach dem vorliegend noch anwendbaren § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III aF tritt in den Fällen der Arbeitsablehnung eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, während § 144 SGB III in der am 1.1.2003 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) in Abs 4 Nr 1 Buchst c im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit eine Sperrzeitdauer von nur (noch) drei Wochen vorsieht.

25

Zutreffend hat das LSG hinsichtlich der Geltung des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) auf die Grundsätze des intertemporalen Rechts verwiesen. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.8.2008 (B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 13 mit zahlreichen Nachweisen)hingewiesen hat - in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt. Offengelassen hat der Senat in der Entscheidung vom 27.8.2008, inwieweit dieser Grundsatz im Recht des SGB III durch den Grundsatz abgelöst worden ist, dass neues Recht immer schon, aber auch noch den Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (Geltungszeitraumprinzip - s hierzu Senatsurteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 14; BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - info also 2010, 171; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12; SozR 4-4100 § 119 Nr 1 RdNr 7 und SozR 4-4300 § 434j Nr 2; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 2 ff, Stand: Einzelkommentierung März 2010; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 Nr 37). Denn auch unter Berücksichtigung des Geltungszeitraumprinzips werden bereits vor einer Rechtsänderung eingetretene Rechtswirkungen nicht mehr erfasst; auf bereits eingetretene Rechtsfolgen wirkt das neue Recht nicht zurück (BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - info also 2010, 171; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 3). Daher entfaltet die Änderung des § 144 SGB III zum 1.1.2003 auch in Anwendung des Geltungszeitraumprinzips keine Wirkung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.

26

Unerheblich ist, dass es sich bei der Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt, bei der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheids bzw des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein wegen des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst im Jahr 2003 (am 15.1.2003) das am 1.1.2003 in Kraft getretene Recht anwendbar wäre. Denn der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts entspricht nach der Rechtsprechung des BSG lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, ist im Übrigen aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (vgl Senatsurteile vom 13.3.1997 - 11 RAr 51/96 - SozR 3-4100 § 152 Nr 7 und vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 12 mwN). Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vielmehr eine Frage des materiellen, nicht des Prozessrechts (BVerwG Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 218; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 32).

27

Wie der Senat bereits im Urteil vom 6.5.2009 (B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 16)ausgeführt hat, ist materiell-rechtlich durch § 144 Abs 2 S 1 SGB III - sowohl aF als auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung - geregelt, dass die Sperrzeit grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis beginnt, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitbegründendes Ereignis für die nach den getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommende Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB III) ist aber das als Arbeitsablehnung zu wertende Verhalten der Klägerin anlässlich ihres Vorstellungsgesprächs vom 24.10.2002 (vgl zur Bestimmung des sperrzeitbegründenden Ereignisses BSGE 97, 73, 79 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 23). Die Beklagte und ihr folgend auch die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sperrzeit - gleich welcher Dauer - am 25.10.2002 begonnen hat.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG tritt eine Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab (ua BSGE 84, 225, 229 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 376; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 88, Stand Einzelkommentierung November 2006; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 577, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 144 Abs 1 SGB III aF fällt also kalendermäßig in die Zeit vom 25.10.2002 bis zum 16.1.2003. Damit sind die Rechtsfolgen des sperrzeitbegründenden Verhaltens der Klägerin bereits im Jahre 2002 eingetreten; alle Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit mit seinen Folgen lagen bereits im Jahre 2002 vor. Deshalb ist auch für die Beurteilung der Wirkungen und der Folgen der Sperrzeit - wobei hier aufgrund der im Termin vom 2.5.2012 erfolgten Änderung des angefochtenen Bescheids eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt - allein die Rechtslage maßgeblich, die beim Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat.

29

Gegen die Anwendung der die Klägerin im Vergleich zu der ab 1.1.2003 geltenden Fassung des § 144 Abs 1 SGB III schlechter stellenden aF sprechen - wie bereits im Senatsurteil vom 6.5.2009 (B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 21)ausgeführt - auch keine Gründe des Vertrauensschutzes oder sonstige verfassungsrechtliche Erwägungen. Da es Sinn und Zweck der Sperrzeit ist, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (ua BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3, S 11; SozR 4-4300 § 144 Nr 7 RdNr 12), ist es auch für den hier zu entscheiden Fall, dass ein Teil der zwölfwöchigen Sperrzeit noch in das Jahr 2003 fällt, nicht unverhältnismäßig oder unangemessen, den Versicherten nach dem Recht zu behandeln, das zur Zeit des den Risikofall herbeiführenden Verhaltens gilt. Eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung hat die Klägerin erhalten. Die Anwendung des § 144 Abs 1 SGB III aF auf den 2002 eingetretenen Sperrzeittatbestand führt - entgegen der Ansicht der Klägerin - für sie ab 1.1.2003 auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Zustand, weil die bereits ab 25.10.2002 bestehende Sperrzeit im Jahre 2003 noch annähernd drei Wochen andauerte, während bei Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses erst im Jahre 2003 nur eine Sperrzeit von insgesamt drei Wochen eingetreten wäre. Art 3 Abs 1 Grundgesetz ist schon deshalb nicht tangiert, weil es sich bei Sperrzeitereignissen im Jahr 2002 und im Jahr 2003 um nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen handelt.

30

Soweit die Klägerin davon ausgeht, es "dürften ausreichende Argumente dafür vorhanden sein, von einer besonderen Härte auszugehen", trifft dies ebenfalls nicht zu. Zwar halbiert sich die Sperrzeit nach § 144 Abs 3 S 1 SGB III aF im Fall einer solchen Härte auf sechs Wochen. Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12, S 38), wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11, S 51; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12, S 27 f). Es ist aber weder ersichtlich, dass in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, die sie treffenden gesetzlichen Folgen einer Arbeitsablehnung, über die sie entsprechend belehrt worden ist, als besondere Härte anzusehen, noch dass sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen unterlegen ist. Dies gilt umso mehr, als an die Entschuldbarkeit des Irrtums hohe Anforderungen gestellt werden, die nur erfüllt sind, wenn sich der Arbeitnehmer die Rechtsansicht aufgrund einer (objektiv) sorgfältigen Prüfung - ggf nach Rückfrage bei einer Dienststelle der Beklagten - der Rechtslage gebildet hat.

31

c) Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 misst sich an § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

32

Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von Alhi vom 27.7.2002 bis 26.7.2003 zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt(vgl nur BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 15). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB III aF eingetreten. Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X gegeben. Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 24 mwN). Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss (vgl ua Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R RdNr 13, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14 mwN). Insofern ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden und entzieht sich die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze) angegriffen wird (vgl § 163 SGG), was hier nicht der Fall ist.

33

Aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung war die Beklagte zur Rückforderung der für die Zeit vom 25.10.2002 bis 16.1.2003 geleisteten Alhi verpflichtet. Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die rechtmäßige Leistungsaufhebung betraf den vorbezeichneten Zwölf-Wochen-Zeitraum. Die in dieser Zeit erbrachten Leistungen hat die Beklagte zutreffend mit 825,45 Euro beziffert.

34

Der Rückforderungsbetrag betrifft die bewilligte Alhi in Höhe von 712,99 Euro sowie die während des Zwölf-Wochen-Zeitraums erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 112,46 Euro ist § 335 Abs 1, 5 SGB III in der bei Aufhebung der Bewilligung von Alhi gültigen Fassung bis 31.12.2004 (aF), wonach Bezieher von Alhi der Beklagten die von ihr gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen haben, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Beklagte hat für die Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 112,46 Euro entrichtet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung und/oder Abführung dieser Beiträge bestehen nicht. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG auch hinsichtlich dieser Leistungen pflichtwidrig verhalten (vgl BSGE 104, 285 = SozR 4-4300 § 335 Nr 2, RdNr 31 mwN).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 geändert und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der zu berücksichtigenden Höhe einer Einnahme.

2

Die 1953 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 als Bedarfsgemeinschaft Alg II. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 Alg II in Höhe von 968,36 Euro monatlich (Regelbedarf je 328 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von zusammen 312,36 Euro; Bescheid vom 20.6.2011).

3

Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater. Am 27.6.2011 wurden seinem Konto 8000 Euro gutgeschrieben, die er von seinem Bruder als Zahlung aus dem Erbe erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit seiner Bank vereinbarte Dispositionskredit des Klägers 2900 Euro. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 2985,89 Euro im Soll. Nach Gutschrift der 8000 Euro betrug das Guthaben 5014,11 Euro. Das auf dem Konto vorhandene Guthaben belief sich am 2.8.2011 auf 3505,23 Euro, am 1.9.2011 auf 2255,23 Euro, am 30.9.2011 auf 1819,35 Euro und am 1.10.2011 auf 1005,85 Euro.

4

Nachdem der Kläger am 28.6.2011 dem Beklagten den Eingang der 8000 Euro mitgeteilt hatte, hob dieser mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 8.7.2011 die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz auf: Ihr Partner - der Kläger - habe am 27.6.2011 Einkommen in Höhe von 8000 Euro erzielt. Damit seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig iS des § 9 SGB II, sodass ein Anspruch auf Alg II nicht mehr bestehe. Ab 1.8.2011 zahlte der Beklagte weder an die Klägerin noch an den Kläger Alg II. Beide Kläger legten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 ein. Der vollen Berücksichtigung der 8000 Euro stehe der gleichzeitige Abfluss in Höhe von 2985,89 Euro im Rahmen des Dispositionskredits entgegen. Die Kläger wiesen darauf hin, dass sie aufgrund der Aufhebung der Bewilligung sich selbst in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern müssten, sodass sich ihr Bedarf um Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 291,28 Euro erhöhe. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 8.9.2011 den Bescheid vom 20.6.2011 über die Leistungsbewilligung ab 1.8.2011 ganz auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.7.2011 als unbegründet zurück.

5

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 13.10.2011 bewilligte ihnen der Beklagte ab 1.11.2011 - aufgrund nicht geklärter Vermögensverhältnisse vorläufig - Alg II ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft wie zuvor in Höhe von 968,36 Euro monatlich.

6

Die von beiden Klägern gegen den Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 erhobenen Klagen blieben vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2012). Die von ihnen mit dem Begehren eingelegten Berufungen, dass nur ein Einkommen von 5014,11 Euro berücksichtigt werde, waren teilweise erfolgreich. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte den Beklagten, den Klägern im Oktober 2011 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 253,79 Euro zu gewähren; im Übrigen wies es die Berufungen zurück (Urteil vom 23.1.2014): Das dem Kläger am 27.6.2011 zugeflossene Einkommen in Höhe von 8000 Euro sei ab dem Folgemonat des Zuflusses nach § 11 Abs 3 SGB II auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, wobei unerheblich sei, dass das Konto des Klägers bei der Gutschrift überzogen gewesen sei und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen habe. Denn Einkommen sei auch all das, was der Betroffene einsetze, um sich von einer Schuld zu befreien. Es ergebe sich nach Bereinigung um die Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 1303,33 Euro, dem der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum einschließlich der Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 1259,64 Euro gegenüberstehe. Dieses Einkommen habe den Bedarf beider Kläger im Zeitraum vom 1.8.2011 bis 30.9.2011 gedeckt, weshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung insoweit rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung habe indes im Oktober 2011 bestanden. Denn am 1.10.2011 habe sich das Kontoguthaben des Klägers auf 1005,85 Euro belaufen. Dieser Betrag habe den Alg II-Bedarf der Kläger von 968,36 Euro überstiegen, aber nicht ausgereicht, um ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen.

7

Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben die vom LSG zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Kläger wenden sich gegen die volle Berücksichtigung der Gutschrift auf dem Konto des Klägers in Höhe von 8000 Euro, obwohl den Klägern bereite Mittel aufgrund der Rückführung des Kontosolls nur in Höhe von 5014,11 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Nur dieser Betrag sei nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen gewesen, weshalb für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 der monatliche Leistungsanspruch der Kläger nicht vollständig entfallen wäre.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Einkommen von mehr als 5014,11 Euro berücksichtigt hat.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen der Kläger zurückzuweisen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückzuweisen.

10

Mit seiner Revision macht er eine Verletzung des § 11 Abs 3 SGB II geltend, denn danach sei nicht zu berücksichtigen, ob die zugeflossene einmalige Einnahme im gesamten sechsmonatigen Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

11

Die Kläger beantragen insoweit,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet, die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

13

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Urteile des LSG und des SG. Das Urteil des LSG ist Gegenstand auf die Revision des Beklagten, soweit es diesen zur Leistung in Höhe von 253,79 Euro für Oktober 2011 verurteilt hat, und auf die Revisionen der Kläger, soweit es ihre weitergehenden Berufungen gegen das Urteil des SG zurückgewiesen hat. Das Urteil des SG ist insgesamt Gegenstand auf die Revisionen der Kläger, weil es ihre Klagen gegen die Berücksichtigung eines Einkommens von mehr als 5014,11 Euro abgewiesen hat. Streitgegenstand ist zum anderen der Bescheid des Beklagten vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011, durch den das den Klägern durch Bescheid vom 20.6.2011 bis zum 31.10.2011 bewilligte Alg II ab August 2011 ganz aufgehoben worden ist. Streitig ist der Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011.

14

2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Diese ist bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 zulässig auf dessen Anfechtung beschränkt (zur Bescheidauslegung, die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Zwar ist der Bescheid vom 8.7.2011 nur an die Klägerin adressiert, seine Regelung erfasst indes nach seinem Verfügungssatz und seiner Begründung auch den Kläger. So ist der Bescheid vom Beklagten auch umgesetzt worden, denn beiden Klägern zahlte er ab August 2011 kein Alg II mehr, und so ist der Bescheid auch von den Klägern verstanden worden, denn in deren beider Namen legte der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt am 27.7.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2011 ein. Vor diesem Hintergrund ist der im Widerspruchsverfahren ergangene, an den Kläger adressierte Bescheid vom 8.9.2011 eine sog wiederholende Verfügung und kein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt, denn es wird die Regelung im Bescheid vom 8.7.2011 mit Blick auf den Kläger nur wiederholt (zur wiederholenden Verfügung vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 16; Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Dementsprechend ist auch der an den Bevollmächtigten beider Kläger adressierte Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 dahin auszulegen, dass durch diesen beider Widersprüche gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 zurückgewiesen worden sind.

15

Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung der sie beschwerenden Aufhebungsentscheidung, weil die Bewilligung von Alg II bei einer Berücksichtigung von 5014,11 Euro statt 8000 Euro nur teilweise hätte aufgehoben werden dürfen. Mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 hätten die Kläger insoweit Anspruch auf Zahlung des ihnen durch Bescheid vom 20.6.2011 für den streitigen Zeitraum bewilligten Alg II. Die nur teilweise Anfechtung ist zulässig, weil die nur teilweise Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Beklagten nicht von vornherein ausscheidet (zur Teilanfechtung vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4, 8b).

16

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung.

17

Die angefochtene Aufhebungsentscheidung für die Zukunft durch Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, sondern ihre Regelungswirkung erschöpft sich in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung. Der gerichtlichen Überprüfung dieser Aufhebungsentscheidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine spätere Entwicklung zugrunde zu legen (zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Anfechtungsklagen gemäß dem materiellen Recht vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 33, 33a).

18

4. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist die Aufhebungsentscheidung rechtmäßig. Die auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Aufhebung für die Zukunft(dazu 5.) ist formell rechtmäßig (dazu 6.) und hinreichend bestimmt (dazu 7.). Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig, denn dem Kläger war eine einmalige Einnahme in Höhe von 8000 Euro zugeflossen, die in dieser Höhe zu berücksichtigen war und im Aufhebungszeitpunkt absehbar die Bedarfe der Kläger im Aufhebungszeitraum deckte (dazu 8.). Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung steht nicht entgegen, dass im Oktober 2011 die noch vorhandenen Mittel der Kläger nicht ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen (dazu 9.).

19

5. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II(diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach gilt auch im SGB II: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

20

6. Der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist formell rechtmäßig.

21

a) Er leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Zwar fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob die Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides durch den Beklagten angehört worden waren (§ 24 Abs 1 SGB X). Doch konnte von einer Anhörung des Klägers abgesehen werden, weil durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X nicht von tatsächlichen Angaben des Klägers, der den Eingang der 8000 Euro dem Beklagten mitgeteilt hatte, zu seinen Ungunsten abgewichen werden sollte. Zudem sollte durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X die einkommensabhängige Leistung Alg II den geänderten Verhältnissen, nämlich der Einnahme des Klägers in Höhe von 8000 Euro, angepasst werden. Ob auch von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden konnte, kann offen bleiben, denn eine unterbliebene Anhörung ist nach den vom LSG in Bezug genommenen streitbefangenen Bescheiden jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und ist deshalb nach § 41 SGB X unbeachtlich(zu den Anforderungen an eine Heilung vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 20).

22

b) Der Aufhebungsbescheid wahrt auch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 37 SGB X) als formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden gegenüber beiden Klägern (zu den Anforderungen an eine Bekanntgabe vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22). Der an die Klägerin adressierte Bescheid vom 8.7.2011 ist dieser bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabe ist zwar nicht nach § 38 SGB II dem von diesem belastenden Aufhebungsbescheid betroffenen Kläger zuzurechnen(zu den Grenzen des § 38 SGB II vgl BSG aaO RdNr 26). Doch ist ihm gegenüber der Bescheid nach allgemeinen Grundsätzen wirksam bekanntgegeben worden (zu deren Anforderungen vgl BSG aaO RdNr 28). Denn zum einen ist der Wille des Beklagten, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft durch Bescheid vom 8.7.2011 über die Klägerin auch zielgerichtet dem Kläger bekanntgeben zu wollen, daraus ersichtlich, dass nach seinem Inhalt das durch den Bescheid vom 20.6.2011 beiden Klägern als Bedarfsgemeinschaft bewilligte Alg II ab 1.8.2011 ganz aufgehoben worden ist, sodass auch der Kläger von der Aufhebung betroffen sein sollte. Eine Kenntnisnahme ist zum anderen durch den Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 18.7.2011 den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erteilte. Die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 an beide Kläger erfolgte gegenüber dem für beide im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Bevollmächtigten.

23

7. Der Aufhebungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

24

Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich sowohl auf den Adressaten als auch den Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes (zu den Anforderungen vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 30). Dem Bescheid vom 8.7.2011 lässt sich eindeutig entnehmen, dass beide Kläger betroffen sind. Dafür ist nicht nur das Adressfeld maßgeblich, in dem allein die Klägerin genannt wird, sondern die Bestimmung des oder der Adressaten kann sowohl durch den Text im Verfügungssatz als auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgen (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 17). Vorliegend ergibt sich - wie ausgeführt - hieraus, dass neben der Klägerin auch der Kläger von der Aufhebung betroffen und damit Adressat des Bescheides vom 8.7.2011 ist. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verfügungssatzes in diesem Bescheid, weil sich klar und unzweideutig erkennen lässt, dass beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesprochen sind und ihnen gegenüber die Alg II-Bewilligung vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz aufgehoben wird. Aus der Begründung, die auf den Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Bezug nimmt, war für die Kläger ohne Weiteres zu erkennen, dass Einkommen des Klägers auf den Bedarf beider Kläger angerechnet wurde und damit der individuelle Leistungsanspruch ganz entfiel.

25

8. Der Aufhebungsbescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 - auch materiell rechtmäßig. Denn durch den Eingang von 8000 Euro am 27.6.2011 auf das Konto des Klägers ist iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen beider Kläger eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2011 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit iS des SGB II entfiel, weshalb die Bewilligung (zumindest) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war.

26

a) Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Bei Personen, die als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) bildeten die Kläger, beide erwerbsfähige Leistungsberechtigte, als eheähnliche Gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 Buchst c SGB II), weshalb Einkommen oder Vermögen des einen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II beim anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglied für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.

27

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen und verfügten die Kläger in diesem Zeitraum nicht über zu berücksichtigende Vermögenswerte. Doch ist der Kläger nach den Feststellungen des LSG Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater geworden und erhielt er als Zahlung aus dem Erbe 8000 Euro, die seinem Konto am 27.6.2011 gutgeschrieben wurden.

28

b) Diese Erbschaft ist im Zeitpunkt des Erbfalls am 15.2.2011 Einkommen, nicht Vermögen (dazu c). Einkommen aus der Erbschaft ist indes zu berücksichtigen erst am 27.6.2011, als dem Kläger 8000 Euro als bereites Mittel tatsächlich zuflossen (dazu d). Die zugeflossenen 8000 Euro sind aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 SGB II in dieser Höhe als einmalige Einnahme zu berücksichtigen(dazu e) und im Verteilzeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 gleichmäßig aufzuteilen (dazu f). Die normativ zu berücksichtigenden monatlichen Teilbeträge überstiegen den Alg II-Bedarf der Kläger, ohne dass es hierfür darauf ankommt, dass am 1.7.2011 nicht mehr 8000 Euro als bereite Mittel vorhanden waren (dazu g). Denn es ist vorliegend zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung deckten die noch vorhandenen bereiten Mittel den Bedarf der Kläger im Aufhebungszeitraum, sodass die normativ vorgegebene Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vom Beklagten nicht zu korrigieren war (dazu h).

29

c) Bei der Erbschaft handelt es sich um Einkommen, nicht um Vermögen. Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gilt. Eine Erbschaft ist indes grundsicherungsrechtlich nur dann Vermögen, wenn der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 20; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger - in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin - seit Oktober 2005 ohne Unterbrechungen Alg II bezog und der Erblasser erst am 15.2.2011 verstarb.

30

d) Das Einkommen ist indes erst mit dem tatsächlichen Zufluss am 27.6.2011 zu berücksichtigen. Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist die Erbschaft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie den Klägern tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (vgl BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 22; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 18). Dies ist vorliegend am 27.6.2011 der Fall, als die Zahlung aus dem Erbe in Höhe von 8000 Euro dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde.

31

e) Die zugeflossenen 8000 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.

32

aa) In Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit, eine Schuld, des Klägers gegenüber seiner Bank, die durch Verrechnung seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede mit dem Kläger getilgt worden ist (zum vereinbarten Dispositionskredit vgl K. P. Berger in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, vor § 488 RdNr 52, 55 ff, § 488 RdNr 3, 32, 147 f, 207, 228; Schürnbrand in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, § 491 RdNr 50, § 504 RdNr 7 ff). Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II) - sind indes nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 27). Es kommt für die Berücksichtigung der 8000 Euro als Einkommen rechtlich lediglich auf deren Zufluss an, und es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Gutschrift der 8000 Euro auf dem Konto des Klägers ein positiver Kontostand auf diesem Konto ergeben hat (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - juris RdNr 13).

33

Die normative Berücksichtigung der am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro bleibt deshalb davon unberührt, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das Kontosoll zurückzuführen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss der 8000 Euro nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 28). Vielmehr erweist sich deren Einkommenscharakter eben darin, dass hieraus das Kontosoll zurückgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von Schulden bzw Verringerung von Verbindlichkeiten vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 21).

34

bb) Dies wäre ebenso, wenn die Auffassung der Kläger zuträfe, dass die Rückführung des Kontosolls durch Verrechnung seitens der Bank mit einer Pfändung vergleichbar sei. Denn auch gepfändete Einkommensteile sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18; vgl zur ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann, BSG aaO RdNr 19 ff); zudem sind die 8000 Euro dem Konto des Klägers tatsächlich gutgeschrieben worden. Aus Rechtsgründen war der Kläger wegen der fortbestehenden Kontokorrentabrede nicht gehindert, am 27.6.2011 von seinem Konto 8000 Euro abzuheben; ob er grundsicherungsrechtlich hierauf verwiesen werden könnte, ist für die Frage nach der Berücksichtigung von 8000 Euro oder nur von 5014,11 Euro als zugeflossenes Einkommen nicht relevant.

35

Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 12.6.2013 (B 14 AS 73/12 R), dem sich ein für die hier aufgeworfene Frage maßgeblicher Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Denn in jenem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine im Juli 2011 - dem letzten Monat eines Bewilligungszeitraums - zugeflossene einmalige Einnahme in voller Höhe zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums ab August 2011 zu berücksichtigen war, obwohl noch im Juli 2011 die Hälfte des zugeflossenen Geldes an den Treuhänder im Insolvenzverfahren überwiesen worden war. Während dort im Rahmen eines Fortbewilligungsantrags nur die zur Verfügung stehenden bereiten Mittel zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums Berücksichtigung fanden (zu einer entsprechenden Situation vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57), geht es vorliegend um den Zufluss einer einmaligen Einnahme inmitten des laufenden Bewilligungszeitraums und die Frage, ob die Einnahme in Höhe ihres tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen und der Aufhebungsentscheidung über die laufende Bewilligung zugrunde zu legen ist.

36

Schließlich ergibt sich anderes nicht aus dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2012 (B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat minderten, obwohl der Vermieter ein Betriebskostenguthaben in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet hatte. Während dort die Mittel aus dem Guthaben den Leistungsberechtigten schon nicht ausgezahlt wurden und zu prüfen war, ob sie diese realisieren konnten, ist vorliegend die einmalige Einnahme durch Gutschrift auf dem Konto des Klägers diesem tatsächlich zugeflossen.

37

f) Ausgehend vom Tag des Zuflusses der 8000 Euro am 27.6.2011 begann der nach § 11 Abs 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 1.7.2011 und endete am 31.12.2011. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern für den Zuflussmonat - wie hier im Juni 2011 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die 8000 Euro waren deshalb hier auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der 8000 Euro in einem Monat der Leistungsanspruch der Kläger entfallen wäre, der aufgrund der letzten Bewilligung vom 20.6.2011 monatlich 968,36 Euro betrug.

38

g) Der normativ vorgegebenen Aufteilung ab 1.7.2011 zugrunde zu legen sind die zugeflossenen 8000 Euro, ohne dass es darauf ankommt, dass am 1.7.2011 auf dem Konto des Klägers 8000 Euro nicht mehr als bereite Mittel vorhanden waren.

39

Denn es ist jedenfalls bei einer Aufhebung wie vorliegend für die Zukunft zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme im laufenden Bewilligungszeitraum, die nach der normativen Vorgabe des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums noch tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird die einmalige Einnahme zwischen dem Tag ihres tatsächlichen Zuflusses und dem ersten Tag des Verteilzeitraums im laufenden Bewilligungszeitraum (teilweise) verwendet - was in der gesetzlichen Konstruktion des § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II einer Aufteilung erst ab dem Zuflussfolgemonat angelegt ist -, führt dies nicht zu einer Minderung der aufzuteilenden einmaligen Einnahme im Aufhebungszeitraum(vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 25). Dass nach § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II die Einnahme ab dem Zuflussfolgemonat zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen ist, bewirkt nicht, dass es nach dem Tag des tatsächlichen Zuflusses mit dem Monatsersten des Zuflussfolgemonats einen zweiten Tag gibt, an dem rechtlich nach der Höhe der im Verteilzeitraum aufzuteilenden einmaligen Einnahme zu fragen ist.

40

Im Verteilzeitraum war ein monatlicher Teilbetrag von 1012,05 Euro zu berücksichtigen. Denn ausgehend von 8000 Euro waren neben der Versicherungspauschale auch monatliche Beiträge für öffentliche Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB II abzusetzen, weil aufgrund der durch den Beklagten vollständig aufgehobenen Alg II-Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Kläger entfiel(vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - juris RdNr 17, 27). Insoweit hatten die Kläger monatliche Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 291,28 Euro aufzuwenden (8000 Euro ./. 6 Monate = 1333,33 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro und der Beiträge von 291,28 Euro = 1012,05 Euro). Dieser monatliche Teilbetrag überstieg das im Aufhebungszeitraum bewilligte monatliche Alg II von 968,36 Euro und führte zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit.

41

h) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - war der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 nicht rechtswidrig geworden, weil noch genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den Alg II-Bedarf der Kläger zu decken und ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Denn nach den Feststellungen des LSG überstieg am 30.9.2011 das Kontoguthaben des Klägers von 1819,35 Euro die Summe aus Alg II-Bedarf und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

42

9. Entgegen der Auffassung des LSG ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Aufhebungsentscheidung auch für Oktober 2011 in diesem Monat rechtswidrig geworden ist (s bereits oben 3.).

43

a) Allerdings war das LSG an einer Entscheidung darüber, ob im Oktober 2011 die bereiten Mittel der Kläger ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen, nicht bereits deshalb gehindert, weil es damit über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen würde. Denn aufgrund der vollständigen Aufhebung des den Klägern bewilligten Alg II für die Zukunft entfiel auch ihr mit dem Alg II-Bezug verbundener Schutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Rahmen seiner Aufhebungsentscheidung war deshalb durch den Beklagten zu prüfen, ob die Kläger im Aufhebungszeitpunkt absehbar über genügend Mittel verfügten, um im Aufhebungszeitraum ihren Versicherungsschutz selbst sicherzustellen oder ob ihnen insoweit ein Zuschuss nach § 26 SGB II zu leisten war; der Zuschuss ist insoweit vom Anfechtungsbegehren der Kläger umfasst.

44

b) Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 verfügten die Kläger indes - wie ausgeführt - über genügend bereite Mittel auch zur Beitragszahlung. Nur hierauf kommt es vorliegend an.

45

Zwar ist es leistungsrechtlich nicht unbeachtlich, ob eine tatsächlich zugeflossene einmalige Einnahme im Verteilzeitraum noch zur Verfügung steht. Denn bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es auch darauf an, ob zugeflossenes Einkommen im Verteilzeitraum als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13); hieran hat sich durch die Neuregelung des § 11 Abs 3 SGB II nichts geändert. Doch dass die Kläger nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - mit den ihnen am 1.10.2011 zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln von 1005,85 Euro am 1.10.2011 zwar ihren Alg II-Bedarf von 968,36 Euro decken, nicht jedoch die vollen monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 291,28 Euro zahlen konnten, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der vollständigen Aufhebung der Alg II-Bewilligung auch für Oktober 2011 (s bereits oben 8 h).

46

Die nach der letzten Verwaltungsentscheidung vom 16.9.2011 entstandene tatsächliche Lücke zwischen den zu zahlenden Beiträgen und den noch freien bereiten Mitteln im Oktober 2011 hätte nur auf einen neuen Leistungsantrag der Kläger im und für den Oktober 2011 durch einen Zuschuss nach § 26 SGB II geschlossen werden können, an dem es indes fehlt(zur Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum auf entsprechenden Vortrag des Leistungsberechtigten vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14).

47

10. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro in der Weise umsetzte, dass er zunächst durch die angefochtene Aufhebungsentscheidung das den Klägern bis 31.10.2011 bewilligte Alg II für die Zukunft ab 1.8.2011 ganz aufhob, und eine Aufhebung für die Vergangenheit - Juli 2011 - nur ankündigte. Denn weder sind die Kläger hierdurch beschwert und ist auf ihre Anfechtungsklage hin nur die konkrete Aufhebungsentscheidung, die vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 wirkte, zu prüfen, noch zwingt § 11 Abs 3 SGB II den Beklagten zur Umsetzung der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum in nur einem Bescheid.

48

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle drei Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung.

2

Der im 1968 geborene Kläger ist Inhaber eines Gerüstbauunternehmens. Mit der im Jahre 1969 geborenen Frau S und den drei gemeinsamen, in den Jahren 2001, 2002 und 2005 geborenen Kindern, war er Mieter eines Einfamilienhauses. Am 1.3.2007 beantragte Frau S für sich und die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Mit Bescheid vom 25.6.2007 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, "zur Überprüfung des Leistungsanspruches von S" im Einzelnen aufgezählte Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen und diese durch entsprechende geeignete Nachweise zu belegen. Verlangt wurde ua ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für den Bezug von SGB II-Leistungen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.

4

In der Begründung des Bescheids heißt es, Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht des Klägers sei § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II. Als Partner der Antragstellerin sei er auf Verlangen zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet. Diese Auskunft sei auch zur Prüfung des Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, weil gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Außerdem gelte die Vermutung, dass der Kläger als Partner der Frau S von dieser mitvertreten werde, weshalb er auch den allgemeinen Mitwirkungspflichten unterliege und deshalb verpflichtet sei, alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben, wenn er Sozialleistungen beantrage.

5

Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte den Bescheid vom 25.6.2007 durch Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008 teilweise auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Vom Kläger könnten nur solche Unterlagen und Auskünfte verlangt werden, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beträfen. Die Auskunftsverpflichtung ergebe sich aus § 60 Abs 4 SGB II. Zugleich setzte der Beklagte ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest.

6

Sowohl gegen die Zwangsgeldfestsetzung als auch gegen die Auskunftsverpflichtung hat der Kläger jeweils nach Abschluss des erfolglosen Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat. Im Hinblick auf den Auskunftsbescheid hat das Sozialgericht (SG) die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 12.8.2008 teilweise geändert und den Kläger von der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen entlastet; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, aus der nach wie vor bestehenden Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft folge die zwischen den Beteiligten streitige Auskunftsverpflichtung.

7

Zum 1.11.2008 ist Frau S mit den gemeinsamen Kindern in eine eigene Wohnung umgezogen und hat dort ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) nach Vernehmung der Frau S die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.4.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger sei zwar nicht nach § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II als Partner einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auskunftspflichtig, denn die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau S habe tatsächlich seit Dezember 2006 nicht mehr bestanden. Die Berufung könne gleichwohl keinen Erfolg haben, da der Kläger die begehrte Auskunft gemäß § 60 Abs 2 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schulde. Er sei bereits wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern auskunftspflichtig. Eine Unterhaltsvereinbarung vermöge daran nichts zu ändern, denn die Mutter der gemeinsamen Kinder könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf etwaige Ansprüche verzichten mit der Folge, dass dann der Beklagte für den Lebensunterhalt aufkommen müsse.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte könne das Auskunftsverlangen nicht auf § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II stützen, weil es insoweit - wie das LSG zutreffend entschieden habe - an einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gefehlt habe. Das LSG habe die Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide aber nicht ohne Weiteres austauschen dürfen. Der Kläger rügt darüber hinaus eine Verletzung des § 60 Abs 2 SGB II iVm § 1605 Abs 1 BGB.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 insgesamt aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hält weiterhin an § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II als Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen fest und teilt im Übrigen die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorgehensweise des LSG.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Auskunftsbegehren des Beklagten gegenüber dem Kläger war in seiner konkreten Form rechtswidrig, sodass der Kläger beschwert und seine Anfechtungsklage in vollem Umfang begründet ist (§ 54 Abs 1 und 2 SGG).

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der ursprüngliche Auskunftsbescheid des Beklagten vom 25.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2008 und des Urteils des SG vom 12.8.2008. Für das konkrete Auskunftsverlangen des Beklagten fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 60 Abs 4 SGB II, auf den der Beklagte sein Auskunftsbegehren nach wie vor stützen möchte, liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vor(dazu unter 1.). Das Vorgehen des Beklagten konnte entgegen der Meinung des LSG auch nicht nachträglich auf § 60 Abs 2 SGB II gestützt werden(dazu unter 2.). Andere Rechtsgrundlagen für das Auskunftsverlangen scheiden aus (dazu unter 3.).

14

1. Der Beklagte konnte von dem Kläger nach § 60 Abs 4 SGB II keine Auskunft verlangen, weil die Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Norm - das Vorliegen einer Partnerschaft gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II - nach den Feststellungen des LSG, nicht gegeben war. Danach hat zwischen dem Kläger und Frau S bereits seit Dezember 2006 eine Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden. Diese Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG); sie sind von dem Beklagten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen worden. Soweit dieser im Revisionsverfahren eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG rügt, handelt es sich nicht um einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils begründen kann. Der Beklagte stellt lediglich die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG, was wegen des bei der Beweiswürdigung bestehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung unbeachtlich ist. Fehler bei der Beweiswürdigung durch das LSG können nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten sind (zB durch einen Verstoß gegen Denkgesetze, vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, VI RdNr 164). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

15

2. Das LSG konnte auch nicht in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren das Auskunftsbegehren des Beklagten anstelle von § 60 Abs 4 auf § 60 Abs 2 SGB II stützen. Insofern lagen weder die Voraussetzungen für ein sog "Nachschieben von Gründen" vor (dazu unter a), noch konnte die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts durch eine Umdeutung nach § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erreicht werden(dazu unter b).

16

a) Zwar haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl nur BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist aber dennoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können (so Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, S 189 f). Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert (vgl zum sog Nachschieben von Gründen grundlegend: Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 24.9.1953 in BVerwGE 1, 12; Bundessozialgericht Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R).

17

Das LSG hat den angegriffenen Auskunftsbescheid in seinem Wesensgehalt verändert, indem es zur Begründung des Auskunftsverlangens des Beklagten auf § 60 Abs 2 SGB II statt auf § 60 Abs 4 SGB II abgestellt hat. Eine unzulässige Wesensveränderung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Verwaltungsakt mit der im gerichtlichen Verfahren "nachgeschobenen" Begründung nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Wirkung wesentlich von dem ursprünglichen Verwaltungsakt unterscheidet (vgl dazu nur BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 104/85 - SozSich 1988, 373; BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56). Wird ein Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, so ist eine Wesensänderung dann zu bejahen, wenn die neue Rechtsgrundlage anderen Zwecken dient. Eine Wesensänderung kann insoweit nur dann verneint werden, wenn die neu herangezogene Vorschrift denselben Zwecken dient und auf denselben Sachverhalt abstellt (vgl Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung , 16. Aufl 2009, § 113 RdNr 65 und 67).

18

Die durch den Austausch der Rechtsgrundlage eingetretene Wesensveränderung ergibt sich hier schon daraus, dass § 60 Abs 2 SGB II anderen Zwecken dient als die ursprünglich herangezogene Regelung in § 60 Abs 4 SGB II. Die Auskunftsverpflichtung nach der letztgenannten Norm beruht auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern, dagegen setzt die Anwendung von § 60 Abs 2 SGB II ein Unterhaltsrechtsverhältnis voraus. Während die Auskunftsverpflichtung als Partner sich unmittelbar auf die Feststellung des Leistungsanspruchs und ggf dessen Höhe auswirkt, besteht der Zweck der Auskunftspflicht nach § 60 Abs 2 SGB II nicht in erster Linie in der Beschränkung oder dem Ausschluss des SGB II-Leistungsanspruchs, sondern berührt diesen nur mittelbar. Die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dient vielmehr der Prüfung von Unterhaltsverpflichtungen, um entweder auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wege der Selbsthilfe zu verweisen oder einen Erstattungsanspruch nach § 33 SGB II geltend zu machen(vgl dazu insgesamt Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 60 RdNr 5).

19

Aus den Absätzen 2 und 4 des § 60 SGB II ergeben sich zudem unterschiedliche Auswirkungen auf den konkreten Umfang der von dem Träger benötigten und vom Auskunftspflichtigen zu leistenden Auskünfte. So kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (§ 60 Abs 2 Satz 3 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Satz 2 BGB). Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann dagegen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden(vgl auch Sander in GK-SGB II, Stand August 2008, § 60 RdNr 62; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 60 RdNr 31a; U. Mayer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand September 2009, § 60 SGB II RdNr 28; vgl zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz insoweit auch BVerwGE 92, 330 sowie BGH NJW 1986, 1688).

20

b) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Verwaltungsaktes iS des § 43 SGB X zur Vermeidung einer Aufhebung der angegriffenen Bescheide nicht vor. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar(so zuletzt BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).

21

Es kann hier dahinstehen, ob der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, nicht schon der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspräche (vgl § 43 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB X). Schließlich hat der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise des LSG geäußert und zugleich darauf hingewiesen, dass er für die Zeit ab November 2008 Auskunft von dem Kläger auf der Grundlage des § 60 Abs 2 SGB II in einem gesonderten Verfahren verlangt. Eine Umdeutung scheidet vorliegend aber jedenfalls deshalb aus, weil der Verwaltungsakt als Ergebnis der Umdeutung von dem Beklagten in der vorliegenden Form nicht rechtmäßig hätte erlassen werden können (§ 43 Abs 1 SGB X). Eine Umdeutung kann nicht vorgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, fehlerhaft bleibt. In diesem Fall kommt nur die Aufhebung in Betracht. So liegt der Fall hier. Der Umfang der anfangs von dem Beklagten begehrten Auskunft ist bereits im Rahmen des Widerspruchs- und dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem SG erheblich beschränkt worden. Geblieben ist allerdings die Aufforderung an den Kläger, ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einzureichen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, denn der Kläger selbst hat keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Auch hat weder die Mutter der gemeinsamen Kinder, Frau S, Leistungen für den Kläger beantragt, noch besteht vor dem Hintergrund des Bestreitens der Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft Raum für eine vermutete Bevollmächtigung (vgl auch Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14 AS 23/07 R -, dort allerdings zum Meistbegünstigungsprinzip).

22

Der Kläger ist auch nicht als Antragsteller und deshalb zur Mitwirkung Verpflichteter nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch( zur ergänzenden Anwendung der §§ 60 ff SGB I im Rahmen des SGB II vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2 und Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R) anzusehen, weil er - nach Auffassung des Beklagten - einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin S und den drei gemeinsamen Kindern angehört. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher gibt es nicht, Anspruchsinhaber ist vielmehr jeder Einzelne (vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12). Gegen seinen Willen kann auch ein Anspruchsinhaber nicht zum Antragsteller werden.

23

Es war nicht zu entscheiden, ob der Beklagte die im Bescheid aufgeführten weiteren Unterlagen und Nachweise in rechtmäßiger Weise anfordern konnte. Da der Verwaltungsakt insgesamt aufzuheben war, kam eine geltungserhaltende Reduktion im Rahmen der Umdeutung bei dem Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II nicht in Betracht. Bereits bei der früheren Sozialhilfe war allgemein anerkannt, dass - seinerzeit auf § 116 Abs 1 BSHG gestützte - Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen waren, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausschied(vgl nur BVerwGE 91, 375; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.4.2005 - 12 Cs 04.3362 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 8.4.1992 - 4 L 57/90 -; für ausnahmsweise Teilrechtswidrigkeit BVerwGE 92, 330). Für die Auskunftsverpflichtung im Rahmen des SGB II kann in der Regel nichts anderes gelten, Gründe für eine ausnahmsweise anzunehmende Teilrechtswidrigkeit sind hier nicht ersichtlich.

24

3. Weitere Rechtsgrundlagen, auf die das Auskunftsbegehren in rechtmäßiger Weise hätte gestützt werden können, existieren nicht. Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 99 SGB X als Rechtsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil es sich beim SGB II nicht um einen Bestandteil der Sozialversicherung handelt(vgl § 4 Abs 2 SGB I; zur Nichtanwendbarkeit des § 99 SGB X im Arbeitsförderungsrecht BSG Urteil vom 16.8.1989 - 7 RAr 82/88 - SozR 4100 § 144 Nr 1 S 2, juris RdNr 19; für die ergänzende Heranziehung der §§ 98 ff SGB X dagegen Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2009, § 60 RdNr 7). Zumindest für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 99 SGB X nicht, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter abschließend regelt.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht.

26

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens war hier der Auffangstreitwert von 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG zugrunde zu legen. Der Senat hat als Revisionsgericht in erweiternder Auslegung des § 63 Abs 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, auch den Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren festzusetzen(vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 197a RdNr 5).

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht

1.
das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
2.
die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht,
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle drei Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung.

2

Der im 1968 geborene Kläger ist Inhaber eines Gerüstbauunternehmens. Mit der im Jahre 1969 geborenen Frau S und den drei gemeinsamen, in den Jahren 2001, 2002 und 2005 geborenen Kindern, war er Mieter eines Einfamilienhauses. Am 1.3.2007 beantragte Frau S für sich und die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Mit Bescheid vom 25.6.2007 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, "zur Überprüfung des Leistungsanspruches von S" im Einzelnen aufgezählte Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen und diese durch entsprechende geeignete Nachweise zu belegen. Verlangt wurde ua ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für den Bezug von SGB II-Leistungen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.

4

In der Begründung des Bescheids heißt es, Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht des Klägers sei § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II. Als Partner der Antragstellerin sei er auf Verlangen zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet. Diese Auskunft sei auch zur Prüfung des Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, weil gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Außerdem gelte die Vermutung, dass der Kläger als Partner der Frau S von dieser mitvertreten werde, weshalb er auch den allgemeinen Mitwirkungspflichten unterliege und deshalb verpflichtet sei, alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben, wenn er Sozialleistungen beantrage.

5

Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte den Bescheid vom 25.6.2007 durch Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008 teilweise auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Vom Kläger könnten nur solche Unterlagen und Auskünfte verlangt werden, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beträfen. Die Auskunftsverpflichtung ergebe sich aus § 60 Abs 4 SGB II. Zugleich setzte der Beklagte ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest.

6

Sowohl gegen die Zwangsgeldfestsetzung als auch gegen die Auskunftsverpflichtung hat der Kläger jeweils nach Abschluss des erfolglosen Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat. Im Hinblick auf den Auskunftsbescheid hat das Sozialgericht (SG) die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 12.8.2008 teilweise geändert und den Kläger von der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen entlastet; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, aus der nach wie vor bestehenden Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft folge die zwischen den Beteiligten streitige Auskunftsverpflichtung.

7

Zum 1.11.2008 ist Frau S mit den gemeinsamen Kindern in eine eigene Wohnung umgezogen und hat dort ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) nach Vernehmung der Frau S die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.4.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger sei zwar nicht nach § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II als Partner einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auskunftspflichtig, denn die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau S habe tatsächlich seit Dezember 2006 nicht mehr bestanden. Die Berufung könne gleichwohl keinen Erfolg haben, da der Kläger die begehrte Auskunft gemäß § 60 Abs 2 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schulde. Er sei bereits wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern auskunftspflichtig. Eine Unterhaltsvereinbarung vermöge daran nichts zu ändern, denn die Mutter der gemeinsamen Kinder könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf etwaige Ansprüche verzichten mit der Folge, dass dann der Beklagte für den Lebensunterhalt aufkommen müsse.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte könne das Auskunftsverlangen nicht auf § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II stützen, weil es insoweit - wie das LSG zutreffend entschieden habe - an einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gefehlt habe. Das LSG habe die Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide aber nicht ohne Weiteres austauschen dürfen. Der Kläger rügt darüber hinaus eine Verletzung des § 60 Abs 2 SGB II iVm § 1605 Abs 1 BGB.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 insgesamt aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hält weiterhin an § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II als Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen fest und teilt im Übrigen die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorgehensweise des LSG.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Auskunftsbegehren des Beklagten gegenüber dem Kläger war in seiner konkreten Form rechtswidrig, sodass der Kläger beschwert und seine Anfechtungsklage in vollem Umfang begründet ist (§ 54 Abs 1 und 2 SGG).

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der ursprüngliche Auskunftsbescheid des Beklagten vom 25.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2008 und des Urteils des SG vom 12.8.2008. Für das konkrete Auskunftsverlangen des Beklagten fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 60 Abs 4 SGB II, auf den der Beklagte sein Auskunftsbegehren nach wie vor stützen möchte, liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vor(dazu unter 1.). Das Vorgehen des Beklagten konnte entgegen der Meinung des LSG auch nicht nachträglich auf § 60 Abs 2 SGB II gestützt werden(dazu unter 2.). Andere Rechtsgrundlagen für das Auskunftsverlangen scheiden aus (dazu unter 3.).

14

1. Der Beklagte konnte von dem Kläger nach § 60 Abs 4 SGB II keine Auskunft verlangen, weil die Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Norm - das Vorliegen einer Partnerschaft gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II - nach den Feststellungen des LSG, nicht gegeben war. Danach hat zwischen dem Kläger und Frau S bereits seit Dezember 2006 eine Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden. Diese Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG); sie sind von dem Beklagten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen worden. Soweit dieser im Revisionsverfahren eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG rügt, handelt es sich nicht um einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils begründen kann. Der Beklagte stellt lediglich die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG, was wegen des bei der Beweiswürdigung bestehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung unbeachtlich ist. Fehler bei der Beweiswürdigung durch das LSG können nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten sind (zB durch einen Verstoß gegen Denkgesetze, vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, VI RdNr 164). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

15

2. Das LSG konnte auch nicht in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren das Auskunftsbegehren des Beklagten anstelle von § 60 Abs 4 auf § 60 Abs 2 SGB II stützen. Insofern lagen weder die Voraussetzungen für ein sog "Nachschieben von Gründen" vor (dazu unter a), noch konnte die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts durch eine Umdeutung nach § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erreicht werden(dazu unter b).

16

a) Zwar haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl nur BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist aber dennoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können (so Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, S 189 f). Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert (vgl zum sog Nachschieben von Gründen grundlegend: Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 24.9.1953 in BVerwGE 1, 12; Bundessozialgericht Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R).

17

Das LSG hat den angegriffenen Auskunftsbescheid in seinem Wesensgehalt verändert, indem es zur Begründung des Auskunftsverlangens des Beklagten auf § 60 Abs 2 SGB II statt auf § 60 Abs 4 SGB II abgestellt hat. Eine unzulässige Wesensveränderung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Verwaltungsakt mit der im gerichtlichen Verfahren "nachgeschobenen" Begründung nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Wirkung wesentlich von dem ursprünglichen Verwaltungsakt unterscheidet (vgl dazu nur BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 104/85 - SozSich 1988, 373; BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56). Wird ein Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, so ist eine Wesensänderung dann zu bejahen, wenn die neue Rechtsgrundlage anderen Zwecken dient. Eine Wesensänderung kann insoweit nur dann verneint werden, wenn die neu herangezogene Vorschrift denselben Zwecken dient und auf denselben Sachverhalt abstellt (vgl Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung , 16. Aufl 2009, § 113 RdNr 65 und 67).

18

Die durch den Austausch der Rechtsgrundlage eingetretene Wesensveränderung ergibt sich hier schon daraus, dass § 60 Abs 2 SGB II anderen Zwecken dient als die ursprünglich herangezogene Regelung in § 60 Abs 4 SGB II. Die Auskunftsverpflichtung nach der letztgenannten Norm beruht auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern, dagegen setzt die Anwendung von § 60 Abs 2 SGB II ein Unterhaltsrechtsverhältnis voraus. Während die Auskunftsverpflichtung als Partner sich unmittelbar auf die Feststellung des Leistungsanspruchs und ggf dessen Höhe auswirkt, besteht der Zweck der Auskunftspflicht nach § 60 Abs 2 SGB II nicht in erster Linie in der Beschränkung oder dem Ausschluss des SGB II-Leistungsanspruchs, sondern berührt diesen nur mittelbar. Die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dient vielmehr der Prüfung von Unterhaltsverpflichtungen, um entweder auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wege der Selbsthilfe zu verweisen oder einen Erstattungsanspruch nach § 33 SGB II geltend zu machen(vgl dazu insgesamt Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 60 RdNr 5).

19

Aus den Absätzen 2 und 4 des § 60 SGB II ergeben sich zudem unterschiedliche Auswirkungen auf den konkreten Umfang der von dem Träger benötigten und vom Auskunftspflichtigen zu leistenden Auskünfte. So kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (§ 60 Abs 2 Satz 3 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Satz 2 BGB). Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann dagegen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden(vgl auch Sander in GK-SGB II, Stand August 2008, § 60 RdNr 62; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 60 RdNr 31a; U. Mayer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand September 2009, § 60 SGB II RdNr 28; vgl zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz insoweit auch BVerwGE 92, 330 sowie BGH NJW 1986, 1688).

20

b) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Verwaltungsaktes iS des § 43 SGB X zur Vermeidung einer Aufhebung der angegriffenen Bescheide nicht vor. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar(so zuletzt BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).

21

Es kann hier dahinstehen, ob der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, nicht schon der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspräche (vgl § 43 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB X). Schließlich hat der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise des LSG geäußert und zugleich darauf hingewiesen, dass er für die Zeit ab November 2008 Auskunft von dem Kläger auf der Grundlage des § 60 Abs 2 SGB II in einem gesonderten Verfahren verlangt. Eine Umdeutung scheidet vorliegend aber jedenfalls deshalb aus, weil der Verwaltungsakt als Ergebnis der Umdeutung von dem Beklagten in der vorliegenden Form nicht rechtmäßig hätte erlassen werden können (§ 43 Abs 1 SGB X). Eine Umdeutung kann nicht vorgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, fehlerhaft bleibt. In diesem Fall kommt nur die Aufhebung in Betracht. So liegt der Fall hier. Der Umfang der anfangs von dem Beklagten begehrten Auskunft ist bereits im Rahmen des Widerspruchs- und dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem SG erheblich beschränkt worden. Geblieben ist allerdings die Aufforderung an den Kläger, ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einzureichen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, denn der Kläger selbst hat keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Auch hat weder die Mutter der gemeinsamen Kinder, Frau S, Leistungen für den Kläger beantragt, noch besteht vor dem Hintergrund des Bestreitens der Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft Raum für eine vermutete Bevollmächtigung (vgl auch Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14 AS 23/07 R -, dort allerdings zum Meistbegünstigungsprinzip).

22

Der Kläger ist auch nicht als Antragsteller und deshalb zur Mitwirkung Verpflichteter nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch( zur ergänzenden Anwendung der §§ 60 ff SGB I im Rahmen des SGB II vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2 und Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R) anzusehen, weil er - nach Auffassung des Beklagten - einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin S und den drei gemeinsamen Kindern angehört. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher gibt es nicht, Anspruchsinhaber ist vielmehr jeder Einzelne (vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12). Gegen seinen Willen kann auch ein Anspruchsinhaber nicht zum Antragsteller werden.

23

Es war nicht zu entscheiden, ob der Beklagte die im Bescheid aufgeführten weiteren Unterlagen und Nachweise in rechtmäßiger Weise anfordern konnte. Da der Verwaltungsakt insgesamt aufzuheben war, kam eine geltungserhaltende Reduktion im Rahmen der Umdeutung bei dem Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II nicht in Betracht. Bereits bei der früheren Sozialhilfe war allgemein anerkannt, dass - seinerzeit auf § 116 Abs 1 BSHG gestützte - Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen waren, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausschied(vgl nur BVerwGE 91, 375; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.4.2005 - 12 Cs 04.3362 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 8.4.1992 - 4 L 57/90 -; für ausnahmsweise Teilrechtswidrigkeit BVerwGE 92, 330). Für die Auskunftsverpflichtung im Rahmen des SGB II kann in der Regel nichts anderes gelten, Gründe für eine ausnahmsweise anzunehmende Teilrechtswidrigkeit sind hier nicht ersichtlich.

24

3. Weitere Rechtsgrundlagen, auf die das Auskunftsbegehren in rechtmäßiger Weise hätte gestützt werden können, existieren nicht. Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 99 SGB X als Rechtsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil es sich beim SGB II nicht um einen Bestandteil der Sozialversicherung handelt(vgl § 4 Abs 2 SGB I; zur Nichtanwendbarkeit des § 99 SGB X im Arbeitsförderungsrecht BSG Urteil vom 16.8.1989 - 7 RAr 82/88 - SozR 4100 § 144 Nr 1 S 2, juris RdNr 19; für die ergänzende Heranziehung der §§ 98 ff SGB X dagegen Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2009, § 60 RdNr 7). Zumindest für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 99 SGB X nicht, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter abschließend regelt.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens war hier der Auffangstreitwert von 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG zugrunde zu legen. Der Senat hat als Revisionsgericht in erweiternder Auslegung des § 63 Abs 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, auch den Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren festzusetzen(vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 197a RdNr 5).

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.