Bundessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - B 13 SF 19/16 S

bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 - B 2 U 163/16 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 2. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 23.9.2016 (B 2 U 163/16 B) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 19.4.2016 als unzulässig verworfen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz mit einem bloßen Verweis auf Blatt 13 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Zugleich wurde entschieden, dass die Erinnerungsführerin gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und als Streitwert der Betrag von 104 708,47 Euro zugrunde zu legen sei. Mit Schlusskostenrechnung vom 20.10.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin zu zahlende Verfahrensgebühr nach Nr 7502 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 2052 Euro festgesetzt.

2

Die Klägerin macht mit ihrer Erinnerung vom 2.11.2016 gegen den Kostenansatz geltend, die Nichtzulassungsbeschwerde sei von ihr erst eingereicht worden, nachdem der am LSG entscheidende Einzelrichter telefonisch darauf hingewiesen habe, dass in seinem Urteil ein formaler Fehler enthalten sei und dass man Rechtsmittel einlegen könne, was zu einer Rückgabe des Urteils und zu einer erneuten Prüfung in zweiter Instanz führen werde. Im Übrigen sei sie der Ansicht, dass sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzureichend, sondern ausführlich begründet habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Kostenansatz für die Nichtzulassungsbeschwerde "nicht sachgerecht".

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 9.11.2016 beigetreten.

4

II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 berufen. Er entscheidet durch den nach Ziffer 1.2 der senatsinternen Geschäftsverteilung (idF vom 22.12.2016) ab 1.1.2017 zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).

5

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren iHv 2052 Euro zu Lasten der Erinnerungsführerin ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

6

a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr 7502 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0-fache Wertgebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 104 708,47 Euro beträgt die einfache Gebühr 1026,00 Euro (vgl die Tabelle in Anlage 2 zum GKG); die nach Nr 7502 KV anfallende zweifache Gebühr ist mit (2 x 1026 =) 2052 Euro somit zutreffend berechnet.

7

b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des 2. Senats, welche die Erinnerungsführerin zur Kostenschuldnerin bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung kommt hier nicht in Betracht.

8

aa) Nach § 21 Abs 1 S 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist dasjenige Verfahren, in dem - genauer: für das - die streitbefangenen Kosten erhoben werden (vgl BFH Beschluss vom 25.3.2013 - X E 1/13 - BFH/NV 2013, 1106 RdNr 14; BFH Beschluss vom 31.1.2014 - X E 8/13 - BFH/NV 2014, 867 RdNr 36). Das ist hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG, für welches die mit der Erinnerung angegriffene Schlusskostenrechnung die Verfahrensgebühr festgesetzt hat.

9

Allerdings hat der BFH in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung die Ansicht vertreten, in einer solchen Konstellation sei die Regelung in § 21 Abs 1 S 1 GKG von vornherein nicht anwendbar, weil diese sich nur auf Gebühren beziehe, die "durch das Verfahren des Kostenansatzes" entstanden seien(vgl BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III E 4/15 - RVGreport 2016, 35 = BFH/NV 2015, 1598 RdNr 10, 13; zustimmend Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl 2016, § 21 RdNr 11 Fn 27). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch das Verfahren des Kostenansatzes (§ 19 GKG; s auch §§ 4 ff KostVfg)überhaupt eigenständige Gerichtsgebühren bzw Auslagen anfallen könnten. Dementsprechend hat auch der BFH in nachfolgenden Entscheidungen eine Anwendung des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren grundsätzlich für möglich gehalten(vgl BFH Beschluss vom 9.3.2016 - VII E 9/15 - BFH/NV 2016, 1041 RdNr 14 f; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 12 ff).

10

bb) Die Voraussetzungen des somit hier an sich anwendbaren § 21 Abs 1 S 1 GKG sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften (BSG Beschluss vom 11.3.2016 - B 13 SF 9/16 S - RdNr 7; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 13 mwN; BGH Beschluss vom 4.5.2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 8 KSt 13/10 - Juris RdNr 2), wobei der Verstoß auch in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl BFH Beschluss vom 1.3.2016 - VI B 89/15 - BFH/NV 2016, 938 RdNr 15: unzutreffende Rechtsmittelbelehrung; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.5.2016 - L 5 KR 190/15 B - Juris RdNr 16 ff: sachwidrige Verfahrenstrennung). Außerdem muss eine in diesem Sinn unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden sein (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl 2015, § 21 GKG RdNr 2, 7, 9). Jedenfalls an dem zuletzt genannten Erfordernis fehlt es hier.

11

Die Erinnerungsführerin behauptet, es liege bezüglich des LSG-Urteils "ein klarer Verstoß gegen entsprechende Vorschriften" vor, ohne allerdings diesen Verstoß oder die angeblich verletzten Vorschriften näher zu erläutern. Legt man als in Frage kommenden Verfahrensverstoß die Nichtzulassung der Revision durch das LSG trotz offen ausgewiesener Abweichung von Rechtsprechung des BSG zugrunde, so würden selbst dann, wenn ein Beruhen des LSG-Urteils auf der Abweichung (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 letzter Halbs SGG)und damit das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes als offensichtlich angesehen werden müsste, die mit der Schlusskostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten nicht auf einer dergestalt fehlerhaften Sachbehandlung beruhen. Zwar wären bei einer in diesem Sinn "richtigen" Sachbehandlung durch das LSG (dh Zulassung der Revision) Gerichtskosten für eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht entstanden. Bei formgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und tatsächlich vorliegender sowie entscheidungserheblicher Divergenz wäre jedoch die Revision vom BSG zugelassen worden; die fragliche Gebühr wäre dann ebenfalls nicht angefallen (s Nr 7503 S 2 KV: "Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird"). Die in der Schlusskostenrechnung festgesetzten Gerichtskosten nach Nr 7502 KV sind somit nicht aufgrund der unterbliebenen Revisionszulassung durch das LSG, sondern in erster Linie deshalb entstanden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf ihre unzureichende Begründung durch die Klägerin und Erinnerungsführerin als unzulässig verworfen werden musste.

12

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie habe die Nichtzulassungsbeschwerde in Wirklichkeit ausreichend begründet und deshalb liege die fehlerhafte Sachbehandlung in deren Verwerfung durch das BSG als unzulässig, kann das der Erinnerung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ein offensichtlicher Verfahrensverstoß ist insoweit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die im Beschluss des 2. Senats vom 23.9.2016 zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)geforderte Gegenüberstellung zweier sich widersprechender abstrakter Rechtssätze der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 2.9.2016 - B 13 R 229/16 B - Juris RdNr 4; s auch Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 196).

13

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 20/12
vom
7. Mai 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 7. Mai 2012

beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780012112802 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007- IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 29. März 2012 als unzulässig verworfen worden ist.
3
Für eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG besteht kein Raum, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 399).
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.01.2012 - 1 T 7/11 -

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tatbestand

1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az. V S 27/12 (PKH)).

2

Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az. X K 2/13) in das Gerichtsregister des BFH aufgenommen.

3

Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.

4

Dem Kostenschuldner wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle (§ 12a i.V.m. § 12 GKG). Die Bearbeitung der Klage werde daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt.

5

Am 21. Februar 2013 beantragte der Kostenschuldner die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Az. X S 12/13 (PKH)).

6

Mit demselben Schreiben legte der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG ein. Er beantragt außerdem, die Sache wegen Gesetzeswidrigkeit nach § 21 GKG kostenlos zu führen.

7

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes der Berichterstatter zuständig (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

9

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

10

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 6112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem BFH für das Verfahren im Allgemeinen fünf Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind 1.200 €, da der Kläger die Zahlung von 1.200 € begehrt. Bei Streitwerten über 900 € und bis zu 1.200 € beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 GKG 55 €. Fünf Gebühren zu 55 € sind 275 €.

11

b) Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht.

12

aa) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht trifft, ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.) und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung.

13

bb) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

14

Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1993 II E 1/93, BFH/NV 1994, 335). Das ist vorliegend das Entschädigungsklageverfahren. Die Einwände des Kostenschuldners hinsichtlich des Verfahrens V S 27/12 (PKH) sind deshalb unerheblich.

15

Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit das Entschädigungsklageverfahren beim BFH fehlerhaft behandelt worden sein sollte.

16

cc) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

17

Auch dieser Fall liegt nicht vor.

18

Es ist bisher kein Antrag zurückgenommen worden. Insbesondere ist die Klage nicht zurückgenommen.

19

Die einzige abweisende Entscheidung, die in dem vorliegenden Entschädigungsklageverfahren ergangen ist, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH. Die Kosten werden jedoch nicht "für" das PKH-Verfahren erhoben, wie es die Vorschrift voraussetzt. Das PKH-Verfahren war kostenfrei. Die Kosten werden für das Entschädigungsklageverfahren in der Hauptsache erhoben.

20

Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Rechtsverfolgung des Kostenschuldners bisher auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass spätestens mit Zugang des PKH-Beschlusses vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH) der Kostenschuldner sich nicht mehr darauf wird berufen können, er habe die Voraussetzungen einer erfolgreichen Entschädigungsklage nicht beurteilen können.

21

3. Der Antrag, das Verfahren kostenlos zu führen, wird als Antrag aufgefasst, die weitere Bearbeitung der Klage --der Ankündigung des Kostenbeamten entgegen-- nicht von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen.

22

Über diesen Antrag wird in dem Hauptsacheverfahren X K 2/13 entschieden.

23

4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.

2

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999  3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.

3

Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.

4

Mit Urteil vom 15. August 2005  3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5

Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.

6

Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.

7

Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.

8

Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.

9

Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.

10

Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).

11

Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.

12

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).

Entscheidungsgründe

13

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

14

Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).

15

1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.

16

2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.

17

a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.

18

Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).

19

b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005  3 K 1372/01 fällig geworden.

20

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.

21

c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

22

d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.

23

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).

24

Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.

25

bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.

26

aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).

27

Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.

28

Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.

29

bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.

30

3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

31

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.

32

a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).

33

Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

34

b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

35

aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.

36

bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).

37

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.

38

aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.

39

In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.

40

In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.

41

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

42

ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.

43

(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

44

Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.

45

(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.

46

Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.

47

(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.

48

c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).

49

4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.

50

5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).

51

6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 14. April 2015 KostL ... (III B 158/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der am 29. Dezember 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2014  6 K 241/10. Der Senat stellte das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2015 III B 158/14 ein, nachdem der Erinnerungsführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zurückgenommen hatte.

2

Mit der Kostenrechnung vom 14. April 2015 KostL … (III B 158/14) setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 4.616 € an.

3

Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Zur Begründung trägt er vor, es liege eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) vor, weshalb die Gerichtskosten nicht zu erheben seien. Die unrichtige Sachbehandlung ergebe sich daraus, dass die Streitwertberechnung auf der Grundlage eines Schreibens des Beschwerdegegners vom 26. März 2015 erfolgt sei, hinsichtlich dessen dem Erinnerungsführer kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem sei die Nichtzulassungsbeschwerde nur rein vorsorglich eingelegt worden, um eine Prüfung der Erfolgsaussichten zu ermöglichen.

4

Vom Ansatz der Kosten sei gemäß § 10 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg) auch deshalb abzusehen, weil die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Erinnerungsführers ergebnislos verlaufen sei. Aus der Nichtbeachtung des § 10 KostVfg folge ferner eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG. Gegebenenfalls sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Erinnerungsführers ein Kostenerlass angezeigt.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

7

2. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

8

a) Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377). Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

9

aa) Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, er sei zu dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. März 2015, das der Streitwertberechnung zugrunde gelegt wurde, nicht gehört worden, ergibt sich daraus weder, dass einzelne Kosten dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angesetzt wurden, noch, dass der zugrunde liegende Streitwert fehlerhaft ermittelt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass das betreffende Schreiben dem Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren übermittelt wurde und er gleichwohl keine substantiierten Einwendungen gegen einzelne Kosten oder den Streitwert erhoben hat.

10

Auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet in diesem Zusammenhang aus. Dieser setzt voraus, dass die Gebühren und Auslagen bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Gebühren entstanden jedoch nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes, sondern durch das Verfahren über die vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

11

bb) Eine Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen nur vorsorglichen Charakter der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthaltene Kostenverzeichnis unterscheidet in Teil 6 (Verfahren vor den Finanzgerichten) die für Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltenden Gebührentatbestände (Nr. 6500 und 6501) nur nach der Art des Abschlusses des Verfahrens. Die Frage, aus welchen Gründen das Verfahren eingeleitet wurde --und dabei insbesondere das Maß der bei Einlegung stattgefundenen Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsmittelführer-- ist dagegen nicht gebührenrelevant.

12

cc) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 10 KostVfg in Frage. Der Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene und keine Ermessensentscheidung; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner (ebenso Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- vom 1. März 2012  7 F 1027/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2012, 585). § 10 KostVfG betrifft als Verwaltungsvorschrift dagegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger --hier dem Bund-- und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs des Kostengläubigers gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (ebenso Beschluss des Hessischen VGH in NVwZ-RR 2012, 585).

13

Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in diesem Zusammenhang scheidet bereits deshalb aus, weil die Gebühren nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes entstanden sind.

14

b) Schließlich ist die Kostenrechnung auch nicht im Hinblick auf den vom Erinnerungsführer begehrten Erlass der Kostenforderung zu beanstanden. Hierüber wird --worauf der Kostenbeamte bereits im Schreiben vom 29. April 2015 hingewiesen hat-- in einem gesonderten Verfahren nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung entschieden.

15

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 20. März 2015 KostL ... (VII B 11/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 4. Dezember 2014  5 K 2900/14 die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Feststellung der Zahlungsverjährung bestimmter Steuerforderungen als unzulässig ab. Zur Begründung verwies das FG auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Klage gegen einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung.

2

Am 16. Januar 2015 legte der Kostenschuldner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat führt diese Beschwerde unter dem Aktenzeichen VII B 11/15. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Kostenschuldner mit Schreiben vom 22. Januar 2015 auf den Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen hatte, nahm der Kostenschuldner seine Beschwerde zurück. Daraufhin stellte der Senat das Verfahren VII B 11/15 mit Beschluss vom 25. Februar 2015 ein.

3

Mit der streitigen Kostenrechnung vom 20. März 2015 KostL … stellte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Kostenschuldner Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 2.641 € in Rechnung. Dies entspricht einer vollen Gebühr auf Grundlage des Streitwerts in Höhe von 343.600 €.

4

Mit seiner Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, er habe die Beschwerde rein vorsorglich aufgrund des Rats der Geschäftsstelle des Senats zurückgenommen. Ein juristischer Laie habe nicht wissen können, dass zuvor schon Kosten entstanden seien. Aufgrund der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsbeistand und der abgelaufenen Rechtsbehelfsfrist sei die Beschwerde im Übrigen unwirksam. Das Verfahren hätte sich deshalb auch ohne Rücknahme erledigt. In jedem Fall widerspreche die Kostenrechnung in Höhe von 2.641 € dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben.

5

Das Amtsgericht … hob das am … 2013 über das Vermögen des Kostenschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung vom … 2013 auf. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Kostenschuldner die Niederschlagung der Kostenforderung in Höhe von 2.641 € mit. Den Erlass der Forderung hatte es zuvor abgelehnt.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

7

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter.

8

2. Die von dem Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist statthaft und zulässig. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden. Dies gilt trotz des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO auch für die beim BFH geführten Erinnerungsverfahren (BFH-Beschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46).

9

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Kostenrechnung vom 20. März 2015 ist nicht zu beanstanden.

10

a) Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 18. August 2015 III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598).

11

Die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war zwar wegen Verletzung des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO unwirksam. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners führte dies aber nicht dazu, die Beschwerde als völlig gegenstandslos zu behandeln. Vielmehr war sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu bearbeiten und hätte ohne die vom Kostenschuldner erklärte Rücknahme als unzulässig zurückgewiesen werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2002 VII B 7/02, BFH/NV 2002, 943). Mit Abschluss des Verfahrens fallen somit Gerichtskosten nach Nr. 6500 oder 6501 des in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthaltenen Kostenverzeichnisses an. Im Streitfall sind die Gerichtskosten wegen der Rücknahme zutreffend gemäß Nr. 6501 auf eine volle Gebühr abgesenkt worden.

12

Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich insbesondere nach dem Streitwert, der Art des Verfahrens sowie der Art und Weise des Abschlusses des Verfahrens. Dies sind sachgerechte Kriterien, die im Rahmen einer zulässigen Pauschalisierung u.a. den vom Gericht benötigten Aufwand berücksichtigen. Selbst wenn das Gericht im Einzelfall einen besonders geringen Aufwand gehabt haben sollte, können entgegen der Auffassung des Kostenschuldners weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Minderung der Gebühren führen, zumal die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 21 GKG sowie die vom Kostenschuldner bereits durchgeführten Verfahren der Niederschlagung und des Erlasses der Gerichtskosten zur Verfügung stehen.

13

Gegen die Höhe des Streitwerts hat der Kostenschuldner keine Einwände erhoben. Die Kostenrechnung geht hier zutreffend von dem Steuerbetrag aus, über dessen Zahlungsverjährung gestritten worden ist (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).

14

b) Die Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es liegen weder eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor.

15

Das FG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf den Vertretungszwang beim BFH hingewiesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Kostenschuldner diese Belehrung nicht beachtet hat. Insbesondere genügt ihr Hinweis auf den "Status" des juristischen Laien nicht, um angesichts dieser Belehrung von einer unverschuldeten Unkenntnis der prozessualen Rechtslage auszugehen. Denn entweder hat er den Vertretungszwang zur Kenntnis genommen und ihn bewusst nicht beachtet; dann fehlt es an der Unkenntnis. Oder er hat die unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen, so dass seine Unkenntnis auf Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruht und somit nicht unverschuldet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2014 VIII E 4/14, nicht veröffentlicht). Im Übrigen wusste der Kostenschuldner spätestens nach Abschluss des FG-Verfahrens, dass die Inanspruchnahme der Gerichte mit Gerichtskosten verbunden ist.

16

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 4. Februar 2016 ... (X B 203/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich mit seiner im Jahr 2014 erhobenen Klage gegen vom Finanzamt erlassene Spendenhaftungsbescheide über --zuletzt-- 443.800 DM (entspricht 226.911 €) und 150.360 DM (entspricht 76.877 €) betreffend die Jahre 1998 bzw. 1999 sowie die zugehörigen, im Jahr 2007 gesondert ausgesprochenen Leistungsgebote. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage insgesamt ab. Im --vorliegend allein zu beurteilenden-- Verfahren über die Anfechtung der Leistungsgebote seien nach dem Rechtsgedanken des § 256 der Abgabenordnung nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (hier: die Spendenhaftungsbescheide) richteten (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, unter 2.d). Da der Kostenschuldner aber nur Gründe vorgetragen habe, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide richteten, sei die Klage diesbezüglich bereits unzulässig. Ungeachtet dessen sei die Klage unbegründet, da gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote sprechende Tatsachen auch nicht aus den Akten ersichtlich seien.

2

Dagegen erhob der Kostenschuldner ohne Einschränkung im Hinblick auf die vorgenannten Streitgegenstände Nichtzulassungsbeschwerde. In dem betreffenden Beschwerdeverfahren X B 59/15 trennte der Senat das Verfahren wegen der Leistungsgebote 1998 und 1999 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 ab und verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom selben Tag insoweit als unzulässig (X B 203/15, nicht veröffentlicht). In dem Beschluss X B 203/15 legte er dem Kostenschuldner zudem die Kosten des abgetrennten Beschwerdeverfahrens auf (§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hinsichtlich der Haftungsbescheide ließ der Senat die Revision gegen das FG-Urteil mit weiterem Beschluss vom 10. Dezember 2015 X B 59/15 (nicht veröffentlicht) zu.

3

Mit Kostenrechnung vom 4. Februar 2016 wurden die Gerichtskosten für das Verfahren X B 203/15 nach einem Streitwert von 303.788 € (Summe aus 226.911 € und 76.877 €) auf 4.924 € festgesetzt.

4

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner "sowohl gegen den Streitwert, als auch gegen den Gebührenansatz". Er macht unter Verweis auf einen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 221 veröffentlichten Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 25. August 2006  3 KO 1/02 geltend, der "Gesamt-Streitwert" habe "jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde gegen das Leistungsgebot (...) 110 v.H. des Streitwerts der Klage gegen den Haftungsbescheid, somit 334.166,80 €" betragen. Die Verfahrensabtrennung wegen der Leistungsgebote durch den Senat habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 30. Oktober 1956 I ZR 82/55 (Neue Juristische Wochenschrift 1957, 183), der auch in der Kommentarliteratur zugestimmt werde (aktuell Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 73 Rz 24), und des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21. Oktober 1971  2 AZR 17/71 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972, 132) nicht erfolgen dürfen, da "alle Klagegegenstände (...) entscheidungsreif" gewesen seien. Obwohl der Senat die Verfahrenstrennung dennoch vorgenommen habe, seien die Entscheidungen "kostenmäßig als einheitliche Entscheidung anzusehen". Folglich habe es "zwingend zur Kostenquotelung" kommen müssen, mit der Folge, dass der Kostenschuldner lediglich "1/11 (= 10/110)" der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Höhe von 480,18 € (ein Elftel von 2,0 Gebühren aus dem "Gesamt-Streitwert" von 334.166,80 €) zu tragen habe.

5

Die Vertreterin der Staatskasse hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte Erinnerung ist unbegründet.

7

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

8

2. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten für das Verfahren X B 203/15 dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei angesetzt.

9

a) Die Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG u.a. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner, da ihm der BFH im rechtskräftigen Beschluss vom 10. Dezember 2015 X B 203/15 die Kosten jenes Verfahrens auferlegt hat.

10

b) Die Ermittlung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden. Als Streitwert ist der volle Betrag, d.h. 303.788 €, anzusetzen.

11

aa) Kommt es zu einer --auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zulässigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 2013 IV B 119/12, BFH/NV 2014, 540, unter II.1. und 3.)-- Abtrennung von Verfahrensteilen, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen (BFH-Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07, nicht veröffentlicht, unter II.2.a, m.w.N.). Dieser entspricht bei der hier zu beurteilenden Klage eines Haftungsschuldners gegen das Leistungsgebot grundsätzlich dem vollen im Leistungsgebot angeforderten Betrag (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2015 VII E 18/14, BFH/NV 2015, 1417), vorliegend also --für das Rechtsmittelverfahren unverändert (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG)-- 303.788 €. Davon ausgehend, ergibt sich aus der Gebührentabelle in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, dass die der streitgegenständlichen Kostenrechnung zugrunde gelegte Gebührenhöhe von 2.462 € zutreffend ist. Denn nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG waren für das vom Kostenschuldner erfolglos betriebene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 2,0 Gebühren, mithin 4.924 €, anzusetzen.

12

bb) Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere liegt die vom Kostenschuldner im Hinblick auf die Verfahrenstrennung sinngemäß geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vor.

13

(1) Nach der genannten Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies bewirkt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, dass unanfechtbare (§ 128 Abs. 2 FGO) oder rechtskräftige (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz vorausgegangen sind bzw. zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 70, 87 ff., jeweils m.w.N). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.

14

(2) Der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 221 ist --wie selbst in der Erinnerungsschrift angedeutet ("Jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde")-- vorliegend nicht einschlägig. Dies ergibt sich daraus, dass der Streitwertbemessung in jenem Fall keine Abtrennung des Verfahrens wegen des Leistungsgebots vorausging, sondern eine einheitliche Streitwertbemessung vorzunehmen war (vgl. zu einer ähnlichen Abgrenzung BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1417). Es kann daher dahinstehen, ob den vom FG Baden-Württemberg aufgestellten Grundsätzen zur Streitwertbemessung in der dort behandelten Konstellation der Sache nach zugestimmt werden könnte.

15

(3) Die vom Kostenschuldner begehrte Übertragung der in dem genannten FG-Beschluss aufgestellten Grundsätze kann auch nicht mittelbar über eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung bei der Abtrennung des Verfahrens wegen der Leistungsgebote bewirkt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Abtrennungsbeschluss des Senats beruht weder auf einem erkennbaren Versehen noch auf einem offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften. Vielmehr bewegte er sich innerhalb des von § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffneten richterlichen Ermessensspielraums, da das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Spendenhaftungsbescheide nicht gleichfalls beendet, sondern --mit offenem Ausgang-- als Revisionsverfahren fortzusetzen war (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). Damit war das im Zweiten Teil, Abschnitt V., der FGO geregelte Rechtsmittelverfahren, zu dem im hiesigen Kontext auch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu zählen ist, entgegen der Auffassung des Kostenschuldners insgesamt noch nicht "entscheidungsreif" (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 VI B 28/04, BFH/NV 2004, 1420, unter 1., und BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.). Der von ihm beanstandete offensichtliche Rechtsanwendungs- bzw. Ermessensfehler bei der Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO (i.V.m. § 121 FGO analog) scheidet schon deshalb aus, weil durch die Verfahrenstrennung eine übersichtlichere Ordnung der verschiedenen --vom Kostenschuldner uneingeschränkt zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemachten-- Streitgegenstände ermöglicht wurde. Dabei handelt es sich um einen sachlichen Grund zur Vornahme einer Verfahrenstrennung (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 3. August 2011  5 KO 101/11, EFG 2011, 1924, 1925, m. Anm. Lemaire, zum Fall der Verfahrenstrennung nach Teilrücknahme der Klage).

16

(4) Die dagegen vom Kostenschuldner vorgebrachten kostenrechtlichen Einwände können bereits im Ausgangspunkt nicht durchdringen, weil Kostengesichtspunkte für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem Gericht nach § 73 Abs. 1 FGO zustehenden Ermessens darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720, für den umgekehrten Fall der Rüge einer unterlassenen Verfahrensverbindung).

17

3. Soweit der Kostenschuldner seiner Erinnerungsschrift "vorsorglich für den Fall der Zurückweisung der Erinnerung" einen an die Kostenstelle des BFH adressierten Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Gerichtskosten "bis auf einen zu zahlenden Betrag von 480,18 €" beigefügt und hilfsweise um Weiterleitung desselben gebeten hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher, sich auf das Stadium der Beitreibung der Gerichtskosten beziehender Billigkeitsantrag (so versteht der Senat das diesbezügliche Vorbringen) unmittelbar bei dem hierfür gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung zuständigen Bundesamt für Justiz anzubringen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 X E 1/12, BFH/NV 2012, 1459, unter II.3.).

18

Damit erledigt sich zugleich der von den Ausführungen des Kostenschuldners sinngemäß mitumfasste Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG).

19

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 4. Februar 2016 ... (X B 203/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich mit seiner im Jahr 2014 erhobenen Klage gegen vom Finanzamt erlassene Spendenhaftungsbescheide über --zuletzt-- 443.800 DM (entspricht 226.911 €) und 150.360 DM (entspricht 76.877 €) betreffend die Jahre 1998 bzw. 1999 sowie die zugehörigen, im Jahr 2007 gesondert ausgesprochenen Leistungsgebote. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage insgesamt ab. Im --vorliegend allein zu beurteilenden-- Verfahren über die Anfechtung der Leistungsgebote seien nach dem Rechtsgedanken des § 256 der Abgabenordnung nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (hier: die Spendenhaftungsbescheide) richteten (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, unter 2.d). Da der Kostenschuldner aber nur Gründe vorgetragen habe, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide richteten, sei die Klage diesbezüglich bereits unzulässig. Ungeachtet dessen sei die Klage unbegründet, da gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote sprechende Tatsachen auch nicht aus den Akten ersichtlich seien.

2

Dagegen erhob der Kostenschuldner ohne Einschränkung im Hinblick auf die vorgenannten Streitgegenstände Nichtzulassungsbeschwerde. In dem betreffenden Beschwerdeverfahren X B 59/15 trennte der Senat das Verfahren wegen der Leistungsgebote 1998 und 1999 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 ab und verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom selben Tag insoweit als unzulässig (X B 203/15, nicht veröffentlicht). In dem Beschluss X B 203/15 legte er dem Kostenschuldner zudem die Kosten des abgetrennten Beschwerdeverfahrens auf (§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hinsichtlich der Haftungsbescheide ließ der Senat die Revision gegen das FG-Urteil mit weiterem Beschluss vom 10. Dezember 2015 X B 59/15 (nicht veröffentlicht) zu.

3

Mit Kostenrechnung vom 4. Februar 2016 wurden die Gerichtskosten für das Verfahren X B 203/15 nach einem Streitwert von 303.788 € (Summe aus 226.911 € und 76.877 €) auf 4.924 € festgesetzt.

4

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner "sowohl gegen den Streitwert, als auch gegen den Gebührenansatz". Er macht unter Verweis auf einen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 221 veröffentlichten Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 25. August 2006  3 KO 1/02 geltend, der "Gesamt-Streitwert" habe "jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde gegen das Leistungsgebot (...) 110 v.H. des Streitwerts der Klage gegen den Haftungsbescheid, somit 334.166,80 €" betragen. Die Verfahrensabtrennung wegen der Leistungsgebote durch den Senat habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 30. Oktober 1956 I ZR 82/55 (Neue Juristische Wochenschrift 1957, 183), der auch in der Kommentarliteratur zugestimmt werde (aktuell Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 73 Rz 24), und des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21. Oktober 1971  2 AZR 17/71 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972, 132) nicht erfolgen dürfen, da "alle Klagegegenstände (...) entscheidungsreif" gewesen seien. Obwohl der Senat die Verfahrenstrennung dennoch vorgenommen habe, seien die Entscheidungen "kostenmäßig als einheitliche Entscheidung anzusehen". Folglich habe es "zwingend zur Kostenquotelung" kommen müssen, mit der Folge, dass der Kostenschuldner lediglich "1/11 (= 10/110)" der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Höhe von 480,18 € (ein Elftel von 2,0 Gebühren aus dem "Gesamt-Streitwert" von 334.166,80 €) zu tragen habe.

5

Die Vertreterin der Staatskasse hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte Erinnerung ist unbegründet.

7

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

8

2. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten für das Verfahren X B 203/15 dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei angesetzt.

9

a) Die Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG u.a. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner, da ihm der BFH im rechtskräftigen Beschluss vom 10. Dezember 2015 X B 203/15 die Kosten jenes Verfahrens auferlegt hat.

10

b) Die Ermittlung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden. Als Streitwert ist der volle Betrag, d.h. 303.788 €, anzusetzen.

11

aa) Kommt es zu einer --auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zulässigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 2013 IV B 119/12, BFH/NV 2014, 540, unter II.1. und 3.)-- Abtrennung von Verfahrensteilen, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen (BFH-Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07, nicht veröffentlicht, unter II.2.a, m.w.N.). Dieser entspricht bei der hier zu beurteilenden Klage eines Haftungsschuldners gegen das Leistungsgebot grundsätzlich dem vollen im Leistungsgebot angeforderten Betrag (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2015 VII E 18/14, BFH/NV 2015, 1417), vorliegend also --für das Rechtsmittelverfahren unverändert (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG)-- 303.788 €. Davon ausgehend, ergibt sich aus der Gebührentabelle in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, dass die der streitgegenständlichen Kostenrechnung zugrunde gelegte Gebührenhöhe von 2.462 € zutreffend ist. Denn nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG waren für das vom Kostenschuldner erfolglos betriebene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 2,0 Gebühren, mithin 4.924 €, anzusetzen.

12

bb) Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere liegt die vom Kostenschuldner im Hinblick auf die Verfahrenstrennung sinngemäß geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vor.

13

(1) Nach der genannten Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies bewirkt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, dass unanfechtbare (§ 128 Abs. 2 FGO) oder rechtskräftige (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz vorausgegangen sind bzw. zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 70, 87 ff., jeweils m.w.N). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.

14

(2) Der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 221 ist --wie selbst in der Erinnerungsschrift angedeutet ("Jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde")-- vorliegend nicht einschlägig. Dies ergibt sich daraus, dass der Streitwertbemessung in jenem Fall keine Abtrennung des Verfahrens wegen des Leistungsgebots vorausging, sondern eine einheitliche Streitwertbemessung vorzunehmen war (vgl. zu einer ähnlichen Abgrenzung BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1417). Es kann daher dahinstehen, ob den vom FG Baden-Württemberg aufgestellten Grundsätzen zur Streitwertbemessung in der dort behandelten Konstellation der Sache nach zugestimmt werden könnte.

15

(3) Die vom Kostenschuldner begehrte Übertragung der in dem genannten FG-Beschluss aufgestellten Grundsätze kann auch nicht mittelbar über eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung bei der Abtrennung des Verfahrens wegen der Leistungsgebote bewirkt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Abtrennungsbeschluss des Senats beruht weder auf einem erkennbaren Versehen noch auf einem offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften. Vielmehr bewegte er sich innerhalb des von § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffneten richterlichen Ermessensspielraums, da das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Spendenhaftungsbescheide nicht gleichfalls beendet, sondern --mit offenem Ausgang-- als Revisionsverfahren fortzusetzen war (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). Damit war das im Zweiten Teil, Abschnitt V., der FGO geregelte Rechtsmittelverfahren, zu dem im hiesigen Kontext auch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu zählen ist, entgegen der Auffassung des Kostenschuldners insgesamt noch nicht "entscheidungsreif" (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 VI B 28/04, BFH/NV 2004, 1420, unter 1., und BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.). Der von ihm beanstandete offensichtliche Rechtsanwendungs- bzw. Ermessensfehler bei der Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO (i.V.m. § 121 FGO analog) scheidet schon deshalb aus, weil durch die Verfahrenstrennung eine übersichtlichere Ordnung der verschiedenen --vom Kostenschuldner uneingeschränkt zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemachten-- Streitgegenstände ermöglicht wurde. Dabei handelt es sich um einen sachlichen Grund zur Vornahme einer Verfahrenstrennung (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 3. August 2011  5 KO 101/11, EFG 2011, 1924, 1925, m. Anm. Lemaire, zum Fall der Verfahrenstrennung nach Teilrücknahme der Klage).

16

(4) Die dagegen vom Kostenschuldner vorgebrachten kostenrechtlichen Einwände können bereits im Ausgangspunkt nicht durchdringen, weil Kostengesichtspunkte für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem Gericht nach § 73 Abs. 1 FGO zustehenden Ermessens darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720, für den umgekehrten Fall der Rüge einer unterlassenen Verfahrensverbindung).

17

3. Soweit der Kostenschuldner seiner Erinnerungsschrift "vorsorglich für den Fall der Zurückweisung der Erinnerung" einen an die Kostenstelle des BFH adressierten Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Gerichtskosten "bis auf einen zu zahlenden Betrag von 480,18 €" beigefügt und hilfsweise um Weiterleitung desselben gebeten hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher, sich auf das Stadium der Beitreibung der Gerichtskosten beziehender Billigkeitsantrag (so versteht der Senat das diesbezügliche Vorbringen) unmittelbar bei dem hierfür gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung zuständigen Bundesamt für Justiz anzubringen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 X E 1/12, BFH/NV 2012, 1459, unter II.3.).

18

Damit erledigt sich zugleich der von den Ausführungen des Kostenschuldners sinngemäß mitumfasste Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG).

19

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 217/04
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten
Rechtsmittels).
BGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen: 780041048355) wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer
Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina

Gründe

1

Der Antrag, in den Verfahren BVerwG 8 B 115.09 und BVerwG 8 B 26.10 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, weil er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479). Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

2

Die Erinnerung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügt eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - X E 4/05 - juris Rn. 4 und vom 13. November 2002 - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die Erinnerung zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Nichtzulassungsbeschwerde, die überdies von der Antragstellerin zurückgenommen wurde, und eine Anhörungsrüge zu einer Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand hatten, eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den Senat geschehen sein sollte. Die Antragstellerin rügt stattdessen, dass die Landeshauptstadt vom Thüringischen Oberlandesgericht zur Leistung verpflichtet worden sei, weil die Nachlassgläubigerin rechtswidrig zwangsweise aus dem Nachlassvermögen gegen ihren ausdrücklichen Willen gesetzt worden sei.

3

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckungsankündigung des Bundesamts für Justiz im Schreiben vom 28. September 2010 wendet, ist dieses Begehren ebenfalls im Zusammenhang mit den Kostenrechnungen zu sehen. Ihrem Ansinnen ist zu entnehmen, dass von einer Kostenerhebung abzusehen sei. Damit ist der gleiche Streitgegenstand betroffen, wie er bereits der Gegenvorstellung zu Grunde lag, über die mit Beschlüssen vom 12. Februar 2010 (8 KSt 13.09) und vom 29. April 2010 (8 B 26.10 - Anhörungsrüge dazu) entschieden wurde. Auch hier ist der Senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 21. April 2008 - BVerwG 3 KSt 2.08 u.a. - juris). Eine "Vollstreckungsabwehrklage" im Sinne von § 167 VwGO und § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deswegen erfolglos, weil die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen richten, die diesen Kostenrechnungen zu Grunde liegen. Derartige Einwendungen lassen sich allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sachentscheidung selbst vorbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist hier nicht der Fall, weil die Sachentscheidungen auf die Feststellung lauten, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme beendet ist bzw. auf Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Auch wenn man das Begehren der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen die Vollstreckung der Gerichtsgebühren auslegte, wäre diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Anliegen der Antragstellerin befasst. Neue Tatsachen hat sie mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 nicht vorgetragen, so dass auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 12. Februar 2010 und 29. April 2010 zu verweisen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 13. August 2015  1 K 3633/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 1. Senats des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führten gegen den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren, für das sie auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragten.

2

Das FA erließ während des Klageverfahrens einen Änderungsbescheid, mit dem es dem Klagebegehren der Kläger teilweise entsprach. Die Beteiligten erklärten das Klageverfahren daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

3

Das FG legte mit Beschluss vom 26. Mai 2015 die Kosten des Verfahrens den Klägern auf. Den Antrag auf PKH lehnte das FG mit Beschluss vom selben Tag ab.

4

Die Kläger beantragten nach Abschluss des Klageverfahrens am 7. August 2015, ihrem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht sei erforderlich, um die Kläger hinsichtlich ihres weiteren Vorgehens sachgerecht beraten zu können.

5

Der Vorsitzende des FG-Senats, bei dem das Klageverfahren anhängig gewesen war, lehnte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht. § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewähre den Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens. Akteneinsicht sei auch nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, da ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht nicht erkennbar sei.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der das FG nicht abgeholfen hat.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sich die Kläger gegen den Beschluss des FG wenden, ihnen gemäß § 78 Abs. 1 FGO keine Akteneinsicht zu gewähren, ist die Beschwerde zulässig (§ 128 Abs. 1 und 2 FGO), aber unbegründet. Soweit sich die Kläger --die für ihr Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht keine Rechtsgrundlage angegeben haben-- auch gegen die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats wenden, mit der die Gewährung von Akteneinsicht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO abgelehnt wurde, ist die Beschwerde unzulässig.

8

1. § 78 Abs. 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten (Behörden-)Akten. Die Entscheidung über ein diesbezügliches Begehren kann, sofern nicht die Übersendung der Akten verlangt wird, in der Regel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle treffen; anderenfalls entscheidet über einen solchen Antrag der Spruchkörper oder sein Vorsitzender (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 78 Rz 26 und 27). Dementsprechend ist das FG verfahren. Es hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO auch zutreffend verneint. Denn § 78 Abs. 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41, m.w.N.). Im Streitfall waren das Klageverfahren und das Verfahren wegen PKH vor Anbringung des Antrags auf Akteneinsicht aber bereits abgeschlossen, sodass kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO (mehr) bestand.

9

2. Wird --wie im Streitfall-- Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens beantragt, muss der Vorstand des Gerichts eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll. Das entspricht der nach § 155 FGO sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO, die den Anspruch eines Dritten auf Akteneinsicht betrifft, jedoch auf den in einer ähnlichen Lage befindlichen früheren Beteiligten des Verfahrens entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

10

a) Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des FG-Senats auch über den Anspruch der Kläger entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entschieden. Der zu dieser Entscheidung nach der gesetzlichen Regelung berufene Vorstand des Gerichts, hier also der Präsident des FG (dazu BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41), hatte die Entscheidung durch Dienstanweisung auf den Vorsitzenden des Senats übertragen, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hatte. Der Präsident des FG war befugt, diese Aufgabe der Gerichtsverwaltung --wie geschehen-- an einen Richter zu delegieren (allgemeine Meinung, z.B. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 299 Rz 42, m.w.N.). Der Vorsitzende des FG-Senats hat sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO auch ausdrücklich auf die ihm vom Präsidenten des FG durch Delegation übertragene Entscheidungsbefugnis berufen.

11

b) Die Kläger können die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats, mit der er entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht verneint hat, jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechten (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2009 I B 172/08, juris; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 33 FGO Rz 94; gleiche Auffassung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011  3 S 1616/11, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2012, 1163).

12

Denn die Nichtgewährung der Akteneinsicht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist keine Entscheidung i.S. von § 128 Abs. 1 FGO. Der Vorsitzende des FG-Senats wurde bei seiner Entscheidung entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht in einem finanzgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet der Rechtspflege, sondern der Gerichtsverwaltung tätig. Die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist eine allgemeine Aufgabe der Justizverwaltung (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41). Es handelt sich um einen --im Ermessen des Gerichtspräsidenten oder des von diesem beauftragten Richters stehenden-- Justizverwaltungsakt. Der Rechtsschutz richtet sich folglich allein nach den gegen Maßnahmen der Justizverwaltung vorgesehenen Rechtsbehelfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss in NJW 2012, 1163).

13

Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten). Die Voraussetzungen des § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz liegen bereits deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmung nur auf Justizverwaltungsakte bezieht, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2003 IV AR (VZ) 1/03, NJW 2003, 2989). Auch die in Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats unrichtige Rechtsmittelbelehrung des FG führt nicht dazu, dass das nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO als zulässiges Rechtsmittel behandelt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

15

a) Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).

16

Im Streitfall war die Rechtsmittelbelehrung zwar nur in Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO unzutreffend, in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO war sie demgegenüber nicht zu beanstanden. Da die Kläger in der Beschwerdebegründung allerdings eingeräumt haben, dass das FG zutreffend vom Abschluss des vorangegangenen Klageverfahrens ausgegangen sei, geht der Senat davon aus, dass sich die Kläger mit ihrer Beschwerde in erster Linie gegen die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO wenden wollten. Im Streitfall ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären.

17

b) Im Übrigen haben die Kläger jedoch gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. § 21 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1920,93 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, die beklagte Krankenkasse (KK) zur Zahlung weiterer 1920,93 Euro Vergütung für die Behandlung der bei der Beklagten versicherten K. und R. zu verurteilen, bei dem SG erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die bei den beiden Versicherten durchgeführten Biopsien seien nach dem 2008 geltenden Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) nicht mit OPS (2008) 1-563.0 (Biopsie an Prostata und periprostatischem Gewebe durch Inzision - Prostata) zu kodieren. Dieser OPS steuere innerhalb der Diagnosis Related Groups (DRG; diagnosebezogene Fallgruppen) die höher vergütete, von der Klägerin geltend gemachte DRG M09B an. Die Biopsien seien in beiden Fällen mit OPS (2008) 1-465.1 zu kodieren (Perkutane Biopsie an Harnorganen und männlichen Geschlechtsorganen mit Steuerung durch bildgebende Verfahren - Prostata), der zu der niedriger vergüteten, von der Beklagten auch bezahlten DRG M61Z führe. Bei systematischer Auslegung des OPS erfasse die Inzision im Sinne des OPS (2008) 1-563.0 nur einen solchen Schnitt, der den Zugang durch eine operative Freilegung des Biopsiegebietes eröffne. Die Klägerin habe in beiden Fällen jeweils nur einen Hautschnitt ausgeführt, um die Biopsienadel besser einführen zu können (Urteil vom 4.8.2011).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 SGG).

4

1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

5

a) Die Klägerin formuliert zunächst die Rechtsfrage:

"Hat der strikte Wortlaut eines OPS-Kodes Vorrang vor einer Auslegung aus dem systematischen Zusammenhang heraus?"

Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage jedoch nicht hinreichend dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - juris RdNr 4), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es hier.

6

Die Klägerin, die die Rechtsfrage bejahen möchte, zitiert in der Beschwerdebegründung ausdrücklich das BSG (SozR 3-5565 § 15 Nr 1 S 6) wie folgt: "Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut, ergänzend auch noch nach systematischem Zusammenhang auszulegen …". An dieser Rechtsprechung hat das BSG seither festgehalten (vgl nur BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18; SozR 4-5565 § 14 Nr 10 RdNr 14; SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 17; SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 18; s ferner zuletzt BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris RdNr 27 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Klägerin legt nicht dar, wieso mit Blick auf diese ständige Rechtsprechung noch Klärungsbedarf verblieben oder neu entstanden ist.

7

b) Die Klägerin formuliert zudem die Frage, ob

der OPS 1-563.0 (2008) nur dann zu kodieren ist, wenn die Inzision nicht allein der Einführung des Biopsiewerkzeuges dient, sondern der weitergehenden (operativen) Öffnung eines Zugangs zum Biopsiegebiet dient oder die Biopsie im Rahmen eines aus anderen Gründen operativ (durch Inzision) eröffneten Zugangs zum Biopsiegebiet vorgenommen wird.

8

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um eine medizinische Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Die Beteiligten streiten nicht über den tatsächlichen Vorgang der vom LSG unangegriffen festgestellten Gewebeentnahme - Durchtrennung der Haut am Damm zur Positionierung der Biopsienadel -, sondern darüber, ob die in die Fallpauschalenvereinbarung 2008 normenvertraglich (näher dazu unten, II. 1. b aa) eingebundene Regelung OPS (2008) 1-563.0 (1-563: Biopsie an Prostata und periprostatischem Gewebe durch Inzision, 1-563.0: Prostata) diese Vorgehensweise erfasst, namentlich was unter "Inzision" zu verstehen ist.

9

Die Klägerin legt indes weder die grundsätzliche Bedeutung (dazu aa) noch die Klärungsbedürftigkeit der Frage schlüssig dar (dazu bb).

10

aa) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 7 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2011 - B 4 AS 14/11 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B - juris RdNr 9; BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - juris RdNr 17, dort zu § 41 Abs 4 SGG). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 32; BSG Beschluss vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 20.6.2001 - B 10/14 KG 1/00 B - juris RdNr 1; BSG Beschluss vom 31.3.1999 - B 7 AL 170/98 B - juris RdNr 8; BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Eine Fortwirkung kann insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist (vgl BSG Beschluss vom 11.5.1993 - 12 BK 1/93 - juris RdNr 2) oder sogar die bisherige Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn dies nicht offensichtlich ist, in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG; vgl BSG Beschluss vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B - juris RdNr 7).

11

Im Falle des DRG-basierten Vergütungssystems kommt hinzu, dass es vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 S 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz; s ferner § 17 Abs 7 S 1 Nr 1 und 2 KHG) und damit als ein "lernendes" System angelegt ist, und deswegen bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen sind, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl zum Ganzen BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18; SozR 4-5565 § 14 Nr 10 RdNr 14; SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 18; s ferner zuletzt BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris RdNr 27 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Kommt eine Einigung nicht zustande oder besteht ein Fortentwicklungsbedarf, ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen (§ 17 Abs 7 S 1 KHG).

12

Dieser Anpassungsmechanismus betrifft auch die Begriffsbestimmungen im OPS. Der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene OPS - und damit auch OPS (2008) 1- 563.0 - wird erst durch die jährlich abgeschlossene Fallpauschalenvereinbarung (FPV) für das Vergütungssystem verbindlich (vgl dazu BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris RdNr 23 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Namentlich durch die in die FPV einbezogenen Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) ist es den Vertragsparteien möglich, die erlöswirksame Kodierung des OPS zu steuern (zur Einbeziehung der DKR in die FPV und ihrer normativen Wirkung vgl BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris RdNr 17 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

13

Die aufgezeigten Eigenarten der Krankenhausvergütung verdeutlichen zugleich, dass die in der Rechtsprechung des BSG zu scheinbaren Parallelbereichen wie dem Vertragsarztrecht ausgeformten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht unbesehen auf die Darlegungsanforderungen bei Rechtsfragen der Krankenhausvergütung übertragen werden können. Denn die Ausgestaltung des Vergütungssystems für Krankenhäuser unterscheidet sich insoweit von anderen normenvertraglich gesteuerten Systemen wie etwa demjenigen des Vertragsarztrechts, die - ungeachtet ihrer ebenfalls bestehenden Anpassungsmechanismen - nicht in gleicher Weise auf ständige kurzfristige Überarbeitung angelegt sind. Gleiches gilt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (vgl dazu im Übrigen unten, bb).

14

Dementsprechend entbehren Rechtsfragen der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Tatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer einer rechtstatsächlich stattfindenden fortlaufenden Überprüfung und eventuellen Anpassung mit der Folge unterliegen, dass im Zeitpunkt der Befassung des Revisionsgerichts mit der Norm eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung nicht mehr erkennbar ist. Bezogen auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des ausgelaufenen Rechts bedeutet dies, dass im Streit über die Anwendbarkeit einer bestimmten DRG darzulegen ist: (1) Die betroffene Einzelvorschrift (bzw das dort betroffene Tatbestandsmerkmal) hat im konkreten Fall auf die zur Ermittlung der DRG durchzuführende Groupierung Einfluss. (2) Die in der kalenderjahresbezogen anzuwendenden FPV mitgeregelte betroffene Einzelvorschrift gilt in späteren FPV im Wortlaut unverändert erlöswirksam für die Groupierung fort. (3) Ein sich daraus in einer Vielzahl von Behandlungsfällen bereits ergebender und zukünftig zu erwartender Streit konnte von den am Abschluss des FPV mitwirkenden Vertragsparteien bislang nicht einvernehmlich gelöst werden.

15

Alternativ zu den quantitativ zu verstehenden Voraussetzungen (2) und (3) kann sich auch eine "qualitative" Fortwirkung ergeben. Hierzu ist (4) darzulegen, dass der Auslegungsstreit über eine Einzelvorschrift eine strukturelle Frage des Vergütungssystems betrifft, deren Beantwortung - ungeachtet der Fortgeltung der konkret betroffenen Vorschrift - über die inhaltliche Bestimmung der Einzelvorschrift hinaus für das Vergütungssystem als Ganzes oder für einzelne Teile zukünftig von struktureller Bedeutung ist. Letzteres impliziert die Darlegung, dass die Vertragsparteien das näher zu bezeichnende Strukturproblem noch nicht gelöst haben.

16

An entsprechenden Darlegungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass das BSG die Rechtsfrage noch nicht entschieden habe und die Auslegung von OPS (2008) 1-563.0 für eine Vielzahl von Krankenhäusern von grundsätzlicher Bedeutung sei.

17

bb) Die Klägerin legt auch einen Klärungsbedarf nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, obwohl das BSG sie noch nicht ausdrücklich behandelt hat, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, so dass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl zB BSG Beschluss vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN). Insbesondere wenn Beschwerdeführer nicht Rechtsfragen von struktureller Bedeutung für die Abrechnungsbestimmungen im dargelegten Sinne aufzeigen, sondern bloß die quantitative Bedeutung der Fortwirkung einer in der Vergangenheit normenvertraglich geltenden Vergütungsvorschrift darlegen, müssen sie regelmäßig besondere Sorgfalt darauf verwenden, den Klärungsbedarf darzulegen. Die gebotene substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von im OPS verwendeten, streitigen Begriffen erfordert, dass der Beschwerdeführer ausführt, warum ausnahmsweise noch ein über die Frage der zutreffenden Auslegung durch das Tatsachengericht hinausgehender Klärungsbedarf besteht, obwohl die Auslegung von Vergütungsvorschriften lediglich nach Wortlaut und - ergänzend - Systematik erfolgt. Die Auslegung einer der jährlichen Überprüfung und eventuellen Anpassung unterliegenden vertraglichen Einzelvergütungsvorschrift hat nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie keine wesentlichen Auslegungsprobleme aufwirft sowie die hierfür anzuwendenden Auslegungsmethoden einfach und geklärt sind.

18

So liegt es regelmäßig bei der Auslegung des OPS. Der vom DIMDI herausgegebene OPS ist dadurch charakterisiert, dass er Operationen und Prozeduren unter Verwendung medizinischer Begriffe definiert und strukturiert. Die Inkorporierung dieser Klassifikation in die Vergütungsvorschriften bedeutet - soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmen -, dass den medizinischen Begriffen des OPS der Sinngehalt zukommt, der ihnen im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch beigemessen wird. Dieser den Regelungsgehalt determinierende Sprachgebrauch kann - wortlautorientiert - wie eine Tatsache als Vorfrage für die Auslegung im gerichtlichen Verfahren durch Beweiserhebung ermittelt werden. Insofern gilt hier nichts anderes als bei Fragen (rein) tatsächlicher Art, die nicht zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden können (BSG Beschluss vom 20.11.2007 - B 1 KR 118/07 B - juris RdNr 5 mwN).

19

Die Klägerin trägt nichts dazu vor, warum die Feststellung des Sinngehalts der "Inzision" im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch über die korrekte Ermittlung des Sprachgebrauchs hinaus durch das Revisionsgericht klärungsbedürftig ist.

20

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf einer Rechtssache kann etwa auch daraus erwachsen, dass eine Vergütungsvorschrift existenzgefährdende Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen bewirkt, deren Folgen eine zukünftige Korrektur nicht mehr hinreichend beseitigen kann (vgl dazu auch BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - juris RdNr 26 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hieran anknüpfend können sich beispielsweise Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem Normenvertragsrecht und höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten ergeben, die allein durch eine eng am Wortlaut orientierte und ergänzende systematische Auslegung nicht zu beantworten sind. Die Darlegungen der Klägerin bieten keinen Anlass zur Annahme einer derartigen Situation.

21

2. Die Klägerin legt auch eine Rechtsprechungsdivergenz nicht hinreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Klägerin bezieht sich auf den abstrakten Rechtssatz des BSG (SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 18), dass Vergütungsregelungen, um ihren Zweck zu erfüllen, für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben sind und keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen zulassen. Hiervon ausgehend legt die Klägerin keine Divergenz dar. Denn sie stellt dem Rechtssatz des BSG den von ihr formulierten Rechtssatz des LSG gegenüber, dass eine Biopsie durch Inzision nur dann vorliege, wenn die Inzision nicht allein der Einführung des Biopsiewerkzeugs, sondern der weitergehenden (operativen) Öffnung eines Zugangs zum Biopsiegebiet diene oder die Biopsie im Rahmen eines aus anderen Gründen operativ (durch Inzision) eröffneten Zugangs zum Biopsiegebiet vorgenommen werde. Soweit die Klägerin damit inhaltlich zutreffend die Auslegung des LSG zu OPS (2008) 1-563.0 wiedergibt, legt sie nicht schlüssig dar, dass dieser Rechtssatz in Widerspruch zu dem vom BSG formulierten Auslegungsmaßstab steht. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass das LSG dann, wenn es den Auslegungsmaßstab des BSG herangezogen hätte, zu der von der Klägerin vertretenen Auslegung des OPS (2008) 1-563.0 hätte gelangen müssen. Hingegen habe das LSG den OPS (2008) 1-563.0 nicht streng nach seinem Wortlaut und deswegen falsch interpretiert. Damit legt die Klägerin keine Divergenz dar, sondern rügt im Kern nur die - ihrer Auffassung nach - fehlerhafte Anwendung des Auslegungsmaßstabs des BSG durch das LSG. Sie setzt sich zudem nicht hinreichend damit auseinander, dass das LSG in Einklang mit dem von der Klägerin genannten Rechtssatz des BSG ausdrücklich unter Bezugnahme auf andere Urteile des BSG (BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18; SozR 4-5565 § 14 Nr 10 RdNr 14) davon ausgeht, dass Abrechnungsbestimmungen streng nach dem Wortlaut, den dazu vereinbarten Anwendungsregeln und allenfalls ergänzend nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen sind.

22

3. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht ausreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

23

Die Klägerin stützt sich - ohne eine Rechtsnorm zu benennen - sinngemäß lediglich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie führt aus, das LSG habe nicht aufgrund eigener Internet-Recherche, sondern nur aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass bei jeder Biopsie ein Hautschnitt gemacht werde. Damit legt sie jedoch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dar. Sie bezeichnet schon keinen Beweisantrag, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keinen solchen gestellt hat.

24

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 28.6.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine Rechtsprechungsabweichung geltend.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.8.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der angefochtenen Entscheidung des LSG und dem herangezogenen Urteil des BSG vom 10.12.2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1)die vom Kläger auf S 2 und 3 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtssätze tatsächlich - wie vom ihm behauptet - entnehmen lassen.

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Denn er hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der geltend gemachten Divergenz beruht. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass das BSG in der herangezogenen Entscheidung auf der Grundlage des darin angeblich aufgestellten Rechtsatzes eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Beschluss. Dafür genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung zu zitieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um einen (daraus abzuleitenden) tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz. Vielmehr ist auch der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz steht (vgl zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - Juris RdNr 10 mwN). Zum Kontext der herangezogenen Entscheidung ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welchen Sachverhalt das BSG zu beurteilen hatte, sodass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen es wirklich getroffen hat und welche Aussagen auf einer Interpretation des Klägers beruhen. Eine konkrete Darstellung des Kernlebenssachverhalts auch der herangezogenen Entscheidung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2016 - B 5 R 101/16 B - BeckRS 2016, 70962 RdNr 11).

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Entsprechende Ausführungen lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Zwar wird vorgetragen, dass der Kläger eine "Lese-Rechtschreibschwäche" habe. Es wird jedoch nicht aufgezeigt, weshalb die "Lese-Rechtschreibschwäche" beim Kläger bereits mit "Analphabetismus" gleichzusetzen ist. Der Kläger behauptet auch nicht, dass das LSG dies festgestellt habe. Ausführungen hierzu wären aber schon deshalb geboten gewesen, weil es sich bei der Klägerin in der herangezogenen Entscheidung des BSG vom 10.12.2003 (aaO) um eine (primäre) Analphabetin handelte, die sowohl ihre Muttersprache als auch die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben konnte und zudem keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt hatte. Dass dies auch beim Kläger der Fall ist, behauptet er nicht. Überdies setzen die vom Kläger dem LSG und BSG zugedachten divergierenden Rechtssätze voraus, dass eine "Lese-Rechtschreibschwäche/Analphabetismus" nur "im Zusammenwirken mit anderen Leistungseinschränkungen eine 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' darstellen kann". Aus der Beschwerdebegründung erschließt sich aber nicht, welche "anderen ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen" im vorgenannten Sinne beim Kläger vorliegen und vom LSG - für das BSG bindend (vgl § 163 SGG) - festgestellt worden sind, die (auch) zu der Annahme einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" führen könnten (vgl hierzu BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 29). Die Benennung von Gesundheitsstörungen reicht insoweit nicht. Vielmehr sind die daraus folgenden und vom LSG tatsächlich festgestellten (ungewöhnlichen) Einschränkungen im Leistungsvermögen konkret zu bezeichnen. Auch daran fehlt es.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.