Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E. aus M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 17.12.2014 einen Anspruch der im Dezember 1962 geborenen Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. aus M.

3

II. 1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO). Denn die bereits von einem Rechtsanwalt erhobene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen (dazu näher unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 17.2.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder eine Divergenz noch einen Verfahrensmangel formgerecht dargelegt.

5

a) Die Klägerin hat eine Rechtsprechungsabweichung nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Hierzu sind entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4, Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f).

7

Den genannten Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie trägt insoweit vor, das LSG sei in der angefochtenen Entscheidung einer Feststellung der Sachverständigen Dr. H. gefolgt, dass längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten nicht zu erwarten seien. Damit habe es sich in Widerspruch zum Urteil des BSG vom 21.7.1992 (4 RA 13/91 - Juris RdNr 17 bzw 16) gesetzt, das klargestellt habe, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen könne, nicht mehr erfüllt würden, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate) im Jahr nicht mehr erbringen könne. Das LSG habe somit "den Rechtssatz ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen seit Rentenantragstellung in der Lage (ist), unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Das vom LSG festgestellte Leistungsvermögen sei mithin mit dem Rechtssatz aus der genannten BSG-Entscheidung nicht vereinbar (Beschwerdebegründung S 8). Eine Divergenz im Rechtsgrundsätzlichen iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist damit jedoch nicht aufgezeigt. Denn die Klägerin stellt dem aus der BSG-Entscheidung vom 21.7.1992 entnommenen Rechtssatz keinen abweichenden abstrakt-generellen Rechtssatz gegenüber, der der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegt. Was sie als "Rechtssatz" des LSG bezeichnet, ist vielmehr offenkundig das Ergebnis der vom LSG durchgeführten Subsumtion der von ihm im Einzelfall der Klägerin festgestellten Tatsachen unter die Vorschrift des § 43 Abs 3 SGB VI. Dass das LSG dabei von rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, die den in der genannten BSG-Entscheidung entwickelten Maßstäben widersprechen, hat die Klägerin jedoch nicht aufzuzeigen vermocht. Ihr Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, das vom Berufungsgericht in ihrem Fall gefundene Subsumtionsergebnis als falsch zu kritisieren. Das geht über eine - unbeachtliche - Subsumtionsrüge nicht hinaus.

8

b) Auch einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

10

Auch diesen Erfordernissen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht:

11

aa) Soweit sie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, weil das LSG ihren in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 gestellten Vertagungsantrag zur Ermöglichung weiterer von der Klägerin angestrebter Untersuchungen in einem Schlaflabor vor einer abschließenden Entscheidung abgelehnt habe, hat sie keinen Beweisantrag bezeichnet, den sie bis zuletzt aufrechterhalten habe.

12

bb) Der Vorhalt, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass der Befund des Dipl.-Med. N. vom 11.2.2012 über das Nichtvorliegen eines behandlungsbedürftigen obstruktiven Schlafapnoesyndroms nicht mehr aktuell sei, zeigt eine hiermit geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in schlüssiger Weise auf. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur angenommen werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (stRspr, vgl BVerfG NZS 2014, 539 RdNr 12). Entsprechende Umstände sind in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar darzulegen (Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 8 f; vom 20.11.2014 - B 13 R 270/14 B - JurionRS 2014, 28432 RdNr 10). Daran fehlt es hier. Aus der von der Klägerin wörtlich wiedergegebenen Textpassage des LSG-Urteils (dort Abs 1 auf S 12 des Umdrucks) ergibt sich im Gegenteil, dass sich das Berufungsgericht eingehend mit ihrem Einwand auseinandergesetzt hat.

13

cc) Weiterhin beanstandet die Klägerin, das LSG habe sich medizinische Kenntnisse angemaßt, wenn es in der soeben genannten Urteilsbegründung ausführe, "dass die klinischen Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms der Klägerin keinen Einfluss auf die streitentscheidende Leistungsbeurteilung haben würden". Auch damit ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt. Denn die von der Klägerin wörtlich wiedergegebenen Urteilsgründe belegen, dass das LSG die ihm unterstellten Ausführungen tatsächlich nicht gemacht, sondern vielmehr genau das Gegenteil formuliert hat: "Maßgebend für die streitentscheidende Leistungsbeurteilung sind allein die klinischen Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen. Klinische Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms sind von Dr. H., wie sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 2014 klargestellt hat, nicht festgestellt worden und werden auch von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben" (Urteilsumdruck S 12 Abs 1 bzw Beschwerdebegründung S 6 Abs 3).

14

dd) Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu dem von ihr am 9.12.2014 dem LSG übersandten Schreiben des Dipl.-Med. N. vom 18.11.2014 zu äußern, behauptet sie eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör (§ 62 SGG). Es bedarf an dieser Stelle keiner vertieften Erörterung, ob die Klägerin überhaupt Verfahrensmängel rügen kann, die nicht ihre eigene Rechtsposition, sondern diejenige des Verfahrensgegners beeinträchtigt haben sollen. Jedenfalls handelt es sich bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen grundsätzlich heilbaren Verfahrensmangel (§ 202 S 1 SGG iVm §§ 556, 295 Abs 1 ZPO - s hierzu BSG Beschluss vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B - Juris RdNr 8). Deshalb muss eine schlüssige Darlegung dieses Verfahrensmangels auch Ausführungen dazu enthalten, ob der Fehler schon in der Berufungsinstanz gerügt wurde oder weshalb sonst eine Heilung nicht eingetreten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16a; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 88). Dazu, wie die Beklagte sich zu der behaupteten Beeinträchtigung ihres rechtlichen Gehörs durch das LSG verhalten hat, insbesondere ob sie auf die Einräumung einer vierzehntätigen Äußerungsfrist verzichtet oder trotz Kenntnis des Mangels ohne entsprechende Rüge mündlich verhandelt hat, schweigt die Beschwerdebegründung jedoch.

15

ee) Der Vorwurf, das LSG habe den Antrag der Klägerin "auf Terminsaufhebung vom 09.12.2014 wegen neuer rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte" nicht zur Kenntnis genommen und nicht beschieden, enthält hingegen die Rüge einer Verletzung ihres eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch insoweit ist ihrem Vorbringen allerdings nicht zu entnehmen, ob sie diesen Mangel gerügt hat, bevor sie sich am 17.12.2014 auf die mündliche Verhandlung vor dem LSG eingelassen hat. Ein fortwirkender Verfahrensmangel ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen trägt die Klägerin vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung aus denselben Gründen einen Vertagungsantrag gestellt, der vom Berufungsgericht aber abgelehnt worden sei; zudem sei im Urteil des LSG näher begründet, weshalb das Gericht keinen Anlass gesehen habe, das Ergebnis einer eventuell demnächst stattfindenden Polysomnographie abzuwarten. Dass sie auch hierdurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

16

ff) Schließlich beanstandet die Klägerin, das Urteil des LSG enthalte keine ausreichenden Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Sie macht hierzu jedoch keinerlei weitere Angaben. Allein mit dieser pauschalen Behauptung ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet (zu den Darlegungsanforderungen s Senatsbeschluss vom 21.1.2015 - B 13 R 403/14 B - JurionRS 2015, 10754 RdNr 8).

17

gg) Soweit die Klägerin abschließend rügt, die Sachverständige Dr. H. sei bei ihren Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der von ihr geklagten Schmerzen den seit 2007 bestehenden Leitlinien für die Begutachtung von Schmerzen nicht gerecht geworden, betrifft dies zunächst keinen Verfahrensfehler des LSG. Wenn sie damit letztlich aber geltend machen will, dass sich das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht auf das Gutachten der Dr. H. gestützt habe, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung(§ 128 Abs 1 S 1 SGG) gestützt werden.

18

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

19

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 556 Verlust des Rügerechts


Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Okt. 2014 - B 13 R 157/14 B

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2015 - B 13 R 37/15 B.

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2015 - B 9 SB 19/15 B

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.4.2014.

2

Er macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung vom 8.7.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Ungeachtet dessen hat der Senat dem Antrag des Klägers vom 7.8.2014, ihm wegen Versäumung der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, stattgegeben.

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Berufungsgericht über seinen Antrag auf "Urteilsergänzung" nach § 140 Abs 1 SGG durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden habe, hat er keinen Verfahrensmangel aufgezeigt. Es ist zwar zutreffend, dass eine Entscheidung über eine Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs 2 S 2 SGG grundsätzlich durch Urteil zu erfolgen hat. Ist aber wie vorliegend eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG (also durch einen urteilsersetzenden Beschluss) ergangen, kann auch die Entscheidung über die beantragte Ergänzung eines solchen Beschlusses im Beschlussverfahren ergehen(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 140 RdNr 3a; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 8; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 140 RdNr 63-65, Stand Einzelkommentierung Januar 2013).

6

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärung (§ 103 SGG) darin sieht, dass das LSG als Tatsacheninstanz (vgl § 157 SGG) "die Umstände, ob zugunsten des Klägers ein Überbrückungstatbestand des Selbstversuches zu berücksichtigen ist, fehlerhaft nicht aufgeklärt" habe, hat er die Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge schon im Ansatz nicht erfüllt. Diese setzt nämlich voraus, dass die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthält: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Der Kläger hat aber weder einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bezeichnet, noch hat er dargelegt, einen solchen Beweisantrag auch noch nach Erhalt der (letzten) Anhörungsmitteilung des LSG, durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG entscheiden zu wollen, aufrechterhalten zu haben bzw dass das Berufungsgericht ihn in seinem Beschluss wiedergegeben habe(vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Seine Einwendungen gegen eine Entscheidung des LSG im Beschlusswege (§ 153 Abs 4 SGG) erfüllen die Anforderungen an einen Beweisantrag offenkundig nicht. Wenn der Kläger einen weiteren Verstoß gegen § 103 SGG darin sieht, dass das Berufungsgericht nicht erörtert habe, ob ein Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten "gemäß § 58 IV SGB VI analog" bestehe, macht er nicht eine unzureichende Sachaufklärung als Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend.

7

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, indem das LSG ihm vor seiner Entscheidung keinen Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Beweiswürdigung erteilt habe, dass "(s)chon wegen der Länge dieses Zwischenraumes" eine "Unterbrechung im Sinne des § 58 II SGB VII (gemeint: SGB VI) nicht in Betracht" komme, ist dieser Sachverhalt von vornherein nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes geeignet. Art 103 Abs 1 GG gebietet es dem Gericht grundsätzlich nicht, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26). Dementsprechend gibt es im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 4.7.2013 - B 2 U 79/13 B - Juris RdNr 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das LSG bei seiner Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18), sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist daraus erkennbar, dass sich das LSG auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, zu denen sich im Laufe des Verfahrens zu äußern der Kläger keinerlei Gelegenheit gehabt hat. Insoweit hat er einen Verstoß des LSG gegen die Bestimmung des § 128 Abs 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet.

8

Auch mit seiner Rüge, das LSG habe sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28.9.2009 nicht zur Kenntnis genommen, hat er einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargetan. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG Beschluss vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 mwN). Insbesondere gewährt Art 103 Abs 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG aaO; BVerfGE 21, 191, 194; 50, 32, 35).

9

Hier hätte es ausgehend von dem vom LSG festgestellten Sachverhalt des Vortrags besonderer Umstände bedurft, die einen Gehörsverstoß durch das Gericht nahelegen (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 8). Daran fehlt es. Solche Umstände hat der Kläger nicht bereits deshalb vorgetragen, weil er die Entscheidung des LSG für unrichtig hält. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

10

Schließlich hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des LSG überhaupt auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruhen kann. Denn in der Beschwerdebegründung wird der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geschildert; es bleibt im Wesentlichen unklar, wie im Einzelnen das LSG aufgrund welcher tatsächlichen Feststellung entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die maßgebenden Umstände aus den Akten selbst zusammenzusuchen.

11

Soweit der Kläger grundsätzlich meint, das LSG hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG über die Berufung durch Beschluss entscheiden dürfen, und er darin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, hat er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.

12

Das LSG "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom BSG nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - BeckRS 2012, 69182 RdNr 10; BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - BeckRS 2012, 70689 RdNr 9, stRspr). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 EMRK beachtet hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; Senatsbeschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6).

13

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles oder die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe. An entsprechendem substanzvollem Vortrag fehlt es. Hingegen trifft die pauschale Behauptung des Klägers, nach der Rechtsprechung "des EuGH" sei eine mündliche Verhandlung nur dann entbehrlich, wenn nur zur Zulässigkeit verhandelt werde, nicht zu (vgl EGMR vom 2.2.2006 - 5398/03 - Juris RdNr 49 f).

14

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

15

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

16

Der Kläger bezeichnet sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob § 153 Abs 4 SGG mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar sei.

17

Er hat jedoch schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung nicht ansatzweise aufgezeigt. Denn er hat sich nicht mit der umfangreichen (und oben auch teilweise zitierten) Rechtsprechung des BSG zu § 153 Abs 4 SGG auseinandergesetzt und auch nicht geprüft, ob durch diese Rechtsprechung die gestellte Frage bereits geklärt worden ist. Allein die pauschale Behauptung, "hierzu" gebe es keine Rechtsprechung des BSG, reicht hier nicht aus. In gleicher Weise fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR zur Bedeutung des Art 6 Abs 1 EMRK für das Verfahren vor Berufungsgerichten (vgl EGMR vom 2.2.2006 - 5398/03 - Juris RdNr 49 f).

18

Entsprechendes gilt für die vom Kläger gestellten weiteren Fragen, "ob Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk Pflichtbeiträgen i.S. von § 55 SGB VI gleichgestellt werden können", und, "ob ein Urteil der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, wenn es einen selbständigen erhobenen Anspruch … nicht behandelt." Auch hier prüft der Kläger weder, ob sich die Fragen nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen, noch untersucht er, ob es höchstrichterliche Rechtsprechung zu den von ihm zitierten Normen gibt, die Antworten auf die Fragestellungen geben. Zudem fehlt es der Beschwerdebegründung aber auch an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der beiden letztgenannten Fragen. Hierfür hätte der Kläger die dem angefochtenen LSG-Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wiedergeben müssen. Daran mangelt es. Aus diesem Grund entzieht sich dem Senat auch eine weitere Prüfung, ob die beiden zuletzt aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wären.

19

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.