Bundessozialgericht Beschluss, 08. Jan. 2013 - B 13 R 300/11 B

bei uns veröffentlicht am08.01.2013

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.6.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., beantragt. Mit der Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 macht sie Verfahrensmängel geltend.

3

II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da der Klägerin PKH nicht zu gewähren ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

III. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie zeigt den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß auf (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

1. Wird (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

7

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 S 1 SGG); hier ist ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Ein Beweisantrag, auf den das LSG lediglich mit einer Bezugnahme auf eine frühere Anhörung reagiert, braucht hingegen nicht wiederholt zu werden, um eine zulässige Sachaufklärungsrüge darauf zu stützen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 und Nr 12). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts(§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

8

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet und nach der skizzierten Rechtsprechung bis zuletzt aufrechterhalten habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben. Hierzu hätte die Klägerin ausführen müssen, weshalb das LSG sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, etwa weil die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN).

9

Den Ausführungen der Beschwerdebegründung (zu II 1) lässt sich keine tragfähige Begründung entnehmen, weshalb sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.5.2011 zu folgen, ein Gutachten dazu einzuholen, dass "für die Ausübung der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin eine zumindest normale und vollständige Belastbarkeit der Arme (Hände) und uneingeschränkte Fingergeschicklichkeit erforderlich" sei. Die Beschwerdebegründung gibt (S 5 Mitte) die Stellungnahme Dr. K. vom 31.3.2011 wieder, wonach die Klägerin die einzelnen Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin ausüben könne, wie sie die berufskundliche Stellungnahme L. ausweise. Dem aber kann zwanglos entnommen werden, dass Dr. K. die Klägerin hierfür - ungeachtet der seinem Gutachten vom 13.1.2010 zu entnehmenden Einschränkungen - in der Lage gehalten hat. Dass dies mit den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen in diesem Gutachten nicht übereinstimme, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Damit aber fehlt es an der schlüssig vorgetragenen Notwendigkeit der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zu den Anforderungen an eine Versandfertigmacherin.

10

Auch in ihren Ausführungen zu II 2 fehlt es der Beschwerdebegründung am erforderlichen Vortrag. Die Klägerin ist zwar der Meinung, dass die Äußerungen des Sachverständigen, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., zur Einsatzfähigkeit der Klägerin als Pförtnerin "in sich widersprüchlich und inkohärent" seien, weshalb das LSG den Beweisantrag der Klägerin "auf Aufklärung und Feststellung, dass sie zur Ausführung der Tätigkeit eines Pförtners nicht in der Lage" sei, hätte nachkommen müssen (vgl S 7 Beschwerdebegründung). Es fehlt aber schon an Vortrag, dass sich das LSG zur Ablehnung des Rentenanspruchs maßgeblich auf die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin bezogen habe. Vielmehr führt die Beschwerdebegründung (S 4 unten) aus, das LSG habe "lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit als Versandfertigmacherin" genommen. Deshalb erschließt sich nicht, aus welchem Grund sich das LSG nach den aufgezeigten Maßgaben von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Gutachten zur Einsatzfähigkeit als Pförtnerin einzuholen.

11

2. Soweit die Klägerin (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, ist ein Verfahrensfehler ebenso wenig ordnungsgemäß bezeichnet.

12

Das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl zB BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f). Wenn die Klägerin (S 6, 2. Absatz der Beschwerdebegründung) meint, das LSG habe sich zu ihren mit Schriftsatz vom 13.5.2011 mitgeteilten Einwendungen, die Tätigkeit einer Pförtnerin nicht wahrnehmen zu können, "überhaupt nicht" geäußert, steht dies in Widerspruch zu ihrem ausdrücklichen Vortrag (S 4 unten der Beschwerdebegründung), dass sich das LSG mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 13.5.2011 "insoweit auseinander"gesetzt habe, "als es erklärt, diese Einwände würden nicht überzeugen, im folgenden … jedoch lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin" genommen habe. Hieraus aber ergibt sich zwanglos, dass das LSG den genannten Schriftsatz der Klägerin vom 13.5.2011 zur Kenntnis genommen, die Einwände der Klägerin aber nicht für überzeugend gehalten hat.

13

3. Soweit die Klägerin (unter III der Beschwerdebegründung) meint, es liege wegen einer Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ein Verstoß gegen den "Grundsatz des gesetzlichen Richters" vor, macht sie sinngemäß wiederum nichts anderes als die Verletzung des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)geltend. Sie hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass etwaige Verfahrensmängel die Entscheidung des Gerichts haben beeinflussen können.

14

Die Klägerin trägt vor, das LSG habe auf die mit Schriftsatz vom 13.5.2011 angekündigten Beweisanträge mit Anhörungsschreiben vom 15.6.2011, zugegangen am 17.6.2011, mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden, ohne darauf hinzuweisen, weshalb es den Beweisantritten nicht folgen werde. Der am 28.6.2011 getroffene Beschluss des LSG sei bereits vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens vom 15.6.2011, und zwar am 11.7.2011 zur Post gegeben worden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG wegen der "fehlerhaften Besetzung der Richterbank". Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) dar, sodass nähere Ausführungen zur Kausalität des Fehlers entbehrlich seien (S 8 Beschwerdebegründung).

15

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) ist. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf. Ihm ist Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (vgl BSG vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 8).

16

Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit ergehen, wenn das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen(stRspr BSG, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 24; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12 f; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13 mwN). Einer erneuten Anhörungsmitteilung in diesem Sinne bedarf es nur dann nicht, wenn das neue Vorbringen nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt (vgl Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13).

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Verletzung der Anhörungspflicht von § 153 Abs 4 S 2 SGG jedoch - anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG - keinen absoluten Revisionsgrund dar(vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; an der abweichenden Aussage im Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 15, 17 hält der Senat nicht fest: vgl Senatsbeschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B), bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.

18

Selbst wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Dauer von mehr als drei Wochen nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens bis zur Absendung des angefochtenen Beschlusses für eine weitere Stellungnahme zu kurz gewesen wäre und das LSG insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat nicht, wie erforderlich (s oben), hinreichend aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der Gehörsverletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen kann, weil sie nicht dargelegt hat, welche konkreten Argumente von ihr weiter vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können.

19

Der Beschwerdevortrag reduziert sich insoweit darauf, dass sie der Meinung ist, das LSG habe die in ihrem Schriftsatz vom 13.5.2011 vorgetragenen Einwendungen bzw angekündigten Beweisanträge nicht hinreichend berücksichtigt. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte hat sie hingegen nicht dargelegt.

20

Aus demselben Grund liegt schließlich auch keine Gehörsverletzung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) vor, soweit die Klägerin meint, das LSG hätte in der zweiten Anhörungsmitteilung begründen müssen, weshalb es den angekündigten Beweisantritten nicht folgen werde. Auch insofern hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht entscheidungserheblich hätte sein können. Denn die Klägerin hätte spätestens in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vortragen müssen, welche weiteren Argumente sie vorgebracht hätte und inwiefern diese das Ergebnis der Entscheidung hätten beeinflussen können. Daran fehlt es.

21

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

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(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 28.7.2010 einen Anspruch der 1951 in Polen geborenen und im Jahr 1990 nach Deutschland übergesiedelten Klägerin auf die von ihr (nach Arbeitslosigkeit seit Januar 2001 am 30.12.2004) beantragte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig, weil sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen sowohl eine leichte Bürotätigkeit der zuletzt ausgeübten Art als auch sonstige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten könne.

2

Zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das LSG habe übersehen, dass ihr aufgrund ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit als Buchhalterin in Polen Berufsschutz auch für ihren in Deutschland neu erlernten Beruf einer Verwaltungsangestellten in der Registratur zukomme; ihre Verweisung auf eine ungelernte Tätigkeit verstoße gegen die Grundrechte.

3

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten auch für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Nach Prüfung des Streitstoffs und der Akten ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.

6

1. Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht etwa deshalb zu, weil geklärt werden müsste, ob die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und Beschäftigung als Buchhalterin in Polen Berufsschutz iS von § 240 Abs 2 SGB VI auch für den in Deutschland durch Umschulung neu erlernten Beruf als Verwaltungsangestellte in der Registratur beanspruchen kann. Abgesehen davon, dass die Berücksichtigung des von Aussiedlern im Ausland erworbenen Berufsschutzes in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist (vgl Senatsurteil vom 3.11.1994 - 13 RJ 77/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 49),wäre diese Frage im Fall der Klägerin nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich). Denn das LSG ist aufgrund seiner sozialmedizinischen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne auch "eine leichte Bürotätigkeit der zuletzt ausgeübten Art" - also der Tätigkeit in der Registratur eines Landwirtschaftsamtes - zumutbar noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Mithin hat das LSG, anders als die Klägerin meint, Berufsschutz für die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Registraturkraft nicht versagt. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin sei trotz der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage, gerade auch diese Tätigkeit als Registraturkraft weiterhin im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich auszuüben (vgl auch § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI, wonach zumutbar stets eine Tätigkeit ist, für die die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde). Dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn eine zumutbare Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, ergibt sich aus § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI.

7

Wenn das LSG auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zumutbar noch wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein und schon deshalb keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen könne, musste es sich nicht weiter damit befassen, ob überhaupt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rente (§ 240 Abs 1 Halbs 1 iVm § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung)gegeben wären.

8

2. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Begründung der Entscheidung des LSG weicht ersichtlich nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

9

3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

10

Allerdings hat das LSG nach § 153 Abs 4 SGG über die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dieser Beschluss vom 28.7.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9.8.2010 zugestellt; er erging somit bereits gut zwei Wochen nach Übermittlung der (letzten) Anhörungsmitteilung zur beabsichtigten Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG vom 20.7.2010, in der keine Äußerungsfrist festgesetzt und die lediglich "auf richterliche Anordnung" von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet war. Selbst wenn dem Gesetz insoweit andere Anforderungen an die Form eines Anhörungsschreibens entnommen werden könnten (vgl BVerwG vom 17.11.1994 - 1 B 42/94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 11: Anhörungsmitteilung muss erkennen lassen, dass die Urschrift vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterzeichnet ist; insoweit offen gelassen in BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 33 f),ist nicht erkennbar, dass die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf erfolgreich stützen könnte. Denn es würde sich dabei um Fehler bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG und somit in erster Linie um Mängel bei der Gewährung rechtlichen Gehörs handeln, welche im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund zu behandeln sind(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19). Daher müsste in einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur angegeben werden, welches Vorbringen aufgrund des Verfahrensverstoßes verhindert wurde und inwiefern das LSG-Urteil hierauf beruhen kann. Voraussetzung für den Erfolg einer entsprechenden Rüge wäre vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer darlegen kann, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG SozR 4-1200 § 33a Nr 2 RdNr 12; Senatsbeschlüsse vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vom 26.8.2004 - B 13 RJ 203/03 B - Juris RdNr 8 f; vom 17.1.2011 - B 13 R 327/10 B - RdNr 10; s auch BVerfGE 74, 220, 225 sowie BVerfG vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 28 ff).

11

Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Entsprechendes vorbringen kann. Denn ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren hat den Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 20.7.2010 noch am selben Tag in einem Empfangsbekenntnis gegenüber dem LSG bestätigt. Aus jener Mitteilung ging hervor, dass das Berufungsgericht beabsichtigte, "nunmehr kurzfristig" gemäß § 153 Abs 4 SGG über die Berufung zu entscheiden. In einer solchen Situation wäre es - ungeachtet einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Anhörungsmitteilung - für die Klägerin zumutbar und zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch erforderlich gewesen, dem LSG unverzüglich - zB per Telefax - mitzuteilen, dass noch weiterer Vortrag beabsichtigt sei oder dass eine mündliche Verhandlung gewünscht werde. Das ist ausweislich der Akten jedoch weder bis zum Tag der Beschlussfassung des LSG am 28.7.2010 noch bis zur Zustellung des Beschlusses am 9.8.2010 geschehen. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich die Klägerin somit nicht berufen.

12

Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des LSG zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG auf einer groben Fehleinschätzung der Voraussetzungen dieser Norm oder auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte (was einen absoluten Revisionsgrund zur Folge hätte), sind nicht ersichtlich. Das LSG hat nach Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die erste - vom berichterstattenden Richter unterzeichnete - Anhörungsmitteilung vom 31.8.2009 weitere medizinische Ermittlungen angestellt. Auch das Vorbringen der Klägerin nach Erhalt der zweiten Anhörungsmitteilung vom 1.6.2010, ihr Gesundheitszustand habe sich auf psychiatrischem und diabetologischem Gebiet erheblich verschlechtert, hat zu weiteren Befragungen der die Klägerin insoweit behandelnden Fachärzte geführt. Diese haben in ihren Befundberichten vom 7.7. bzw 8.7.2010 berichtet, dass "praktisch keine Änderung" bzw seit 2006 im Wesentlichen stabile Befunde zu verzeichnen seien. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass das LSG weiterhin die Berufung der Klägerin für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet hat.

13

4. Nach alledem bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann mithin weder PKH bewilligt noch zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1951 geborene Kläger war bis zum Jahre 2002 im erlernten Beruf tätig. Auf den im Oktober 2005 gestellten Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte ab 1.11.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinte sie, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden arbeitstäglich leichte Erwerbstätigkeit verrichten könne (Bescheid vom 17.3.2006). Der auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006). Das SG hat die Klage nach Durchführung von medizinischen Sachverhaltsermittlungen abgewiesen (Urteil vom 13.5.2011).

3

Das LSG hat auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwendungen gegen das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten des Kardiologen Dr. M. dessen Stellungnahme (vom 7.11.2011) eingeholt. Mit deren Übersendung hat der Berichterstatter die Beteiligten unter dem 17.11.2011 darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen nicht beabsichtigt sei, und hat zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.1.2012 eingeräumt. Dem Kläger ist das Anhörungsschreiben am 21.11.2011 zugegangen.

4

Das LSG hat mit Beschluss vom 3.1.2012, dem Kläger am 9.1.2012 zugestellt, die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht voll erwerbsgemindert sei (§ 43 Abs 2 SGB VI). Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens noch sechs Stunden arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies stehe zur Überzeugung des Senats nach Überprüfung sämtlicher vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.

5

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG habe vor Ablauf der Anhörungsfrist (bis zum 15.1.2012) durch Beschluss am 3.1.2012 entschieden. Wäre fristgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er den Antrag gestellt, Dr. C. zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihn zu seiner Aussage im Zusatzgutachten vom 4.2.2010 zu befragen, wonach aus kardiologischer Sicht bei dem Kläger keine ausreichende Belastbarkeit mehr vorliege, die eine - auch nur eingeschränkte - Teilnahme am Berufsleben erlaube. Hätte das LSG diesen Vortrag beachtet, hätte es nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wäre nach Anhörung des Dr. C. zu einer anderen Entscheidung gekommen.

6

II. Auf die Beschwerde des Klägers war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

7

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 S 2 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8

Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Verfahrensvorschrift liegt darin begründet, dass es dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme (bis zum 15.1.2012) im Anhörungsschreiben vom 17.11.2011 eingeräumt und diese selbst nicht beachtet hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12 mwN).

9

Die Entscheidung des LSG kann auch auf der Verletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen. Die nach dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung auch in anderen Fällen nicht ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl BSG aaO RdNr 19).

10

Hierzu hat der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S 2) aber vorgetragen, dass er bei Ausschöpfung der Frist einen Antrag auf Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung zu der in seinem Zusatzgutachten vom 4.2.2010 getroffenen Aussage der unzureichenden Belastbarkeit des Klägers für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestellt hätte. Dieser Vortrag ist ausreichend im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach die Revision nur dann zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger noch innerhalb der bis zum Sonntag, 15.1.2012 (also nach § 64 Abs 3 SGG bis zum 16.1.2012) laufenden Frist den von ihm behaupteten Antrag ordnungsgemäß gestellt und das LSG daraufhin Dr. C. zu der aufgeworfenen Frage angehört hätte (§ 116 S 2 SGG).

11

Der beantragten Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass das Fragerecht (§ 116 S 2 SGG) grundsätzlich nur innerhalb desselben Rechtszugs besteht, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Eine Anhörung des Sachverständigen Dr. C. in der nächsten Instanz kann jedoch verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig ist(Senatsbeschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 - Juris RdNr 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das LSG zu prüfen haben.

12

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

13

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Urteils vom 27. April 2010 - L 2 R 238/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger, dem die Beklagte aufgrund eines Herstellungsanspruchs freiwillige Beiträge erstattet hat, begehrt auch die Zahlung von Zinsen.

2

Dem Antrag des Klägers auf Erstattung freiwillig entrichteter Beiträge von Januar 1992 bis Dezember 2004 entsprach die Beklagte in voller Höhe "im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund eines Beratungsmangels" (Bescheid vom 25.1.2005). Der Widerspruch mit dem Begehren, den Erstattungsbetrag (9479,53 Euro) zu verzinsen (4479,14 Euro bis zum 31.3.2005), blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005).

3

Das SG Gotha hat die Klage auf Verurteilung zur Zahlung der Zinsen sowie die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf die gesetzlichen Verzugszinsen abgewiesen (Urteil vom 22.1.2007). Ein Amtshaftungsanspruch sei mit der Klage nicht zweifelsfrei geltend gemacht worden. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, diesen Teil des Rechtsstreits abzutrennen und an das Zivilgericht zu verweisen.

4

Im Berufungsverfahren hat der Senatsvorsitzende dem Kläger mit Schreiben vom 13.1.2009 mitgeteilt, dass für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Ansprüche beabsichtigt sei, durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden. Soweit der Kläger Amtshaftungsansprüche verfolge, sei beabsichtigt, den Rechtsstreit abzutrennen und an das Landgericht (LG) Erfurt zu verweisen. Mit weiterem Schreiben vom 23.1.2009 hat der Senatsvorsitzende auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.1.2009 mitgeteilt, für die ausdrücklich erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Amtshaftungsansprüche werde an der Absicht der Trennung und Verweisung des Rechtsstreits an das LG Erfurt festgehalten.

5

Mit Beschluss vom 21.1.2010 hat das Thüringer LSG die Berufung des Klägers unter Auferlegung einer Missbrauchsgebühr von 600 Euro zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines solchen Anspruchs. Der Kläger könne einen Zinsanspruch nicht aus einer direkten bzw analogen Anwendung von § 44 Abs 1 SGB I bzw von § 27 Abs 1 SGB IV oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten, weil die freiwilligen Beiträge zu Recht entrichtet worden seien. Da das SG die behaupteten Anspruchsgrundlagen als öffentlich-rechtlich qualifiziert habe, sei das LSG an die vom SG angenommene Zulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Eine Verweisung des Rechtsstreits wegen des (auch) geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs dürfe nicht erfolgen. Über solche Ansprüche dürfe ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht entscheiden, denn nach § 17 Abs 2 Satz 2 GVG bleibe Art 34 Satz 3 GG unberührt. Rechtfertigten die übrigen Anspruchsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, so sei die Klage als unbegründet abzuweisen; eine Verweisung sei nicht zulässig (Hinweis ua auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 51 RdNr 41).

6

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 21.1.2010 um die Verweisung des Rechtsstreits wegen des Schadensersatzanspruchs nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an das LSG blieb erfolglos (Thüringer LSG, Urteil vom 27.4.2010 - L 2 R 238/10). Zur Begründung heißt es, der angefochtene Beschluss habe keinen vom Kläger erhobenen Anspruch iS von § 140 Abs 1 SGG übergangen, sondern "ausgeführt, dass die auch auf Amtshaftung gestützte Klage als unbegründet abgewiesen wird, wenn die sonstigen Anspruchsgrundlagen kein stattgebendes Urteil rechtfertigen und … darauf hingewiesen, dass eine Verweisung an das LG Erfurt nicht zulässig ist."

7

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz. Er beantragt die Aufhebung der ihm auferlegten Verschuldenskosten und trägt vor:

8

Das LSG habe den Rechtsstreit hinsichtlich des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs an das LG Erfurt verweisen oder den Rechtsstreit gemäß § 159 Abs 1 SGG an das SG zurückverweisen müssen. Durch die unterbliebene Verweisung seien § 17 Abs 2 Satz 2 GVG iVm Art 34 Satz 3 GG und das Grundrecht des Klägers auf den gesetzlichen Richter(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, § 16 GVG, Art 87 Abs 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen) verletzt worden. Das LSG habe zudem den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 GG) missachtet, weil es nicht ohne erneute Anhörung des Klägers gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG über die Berufung insgesamt hätte entscheiden dürfen. Im Fall einer erneuten Anhörung wäre nicht auszuschließen gewesen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Durch die vom LSG gewählte Verfahrensweise liege eine zur Rechtsprechung des BSG vom 16.3.2006 (B 4 RA 24/05 B) divergierende Entscheidung vor, die die Zulassung der Revision rechtfertige. Der Kläger hält ferner vier Fragen für grundsätzlich bedeutsam.

9

II. Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

10

1. Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) und auch im Ergebnis zutreffend die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) in Ausprägung der Regelung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG gerügt(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

11

Er beanstandet mit Recht, dass das LSG über seine Berufung entschieden hat, ohne ihn erneut gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vor der Beschlussfassung gemäß Satz 1 dieser Vorschrift angehört zu haben.

12

a) Gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG), das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl Senatsbeschluss vom 29.8.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 11 f mwN).

13

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert(vgl zB Senatsbeschluss vom 15.7.2009 - B 13 RS 46/09 B - Juris RdNr 9; Senatsurteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 69/99 R - Juris RdNr 16 mwN; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 153 RdNr 20). Insoweit gilt Entsprechendes wie für den sog Verbrauch einer Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 4 S 8).

14

Die Prozesssituation ändert sich auch dann entscheidungserheblich, wenn das LSG seine gegenüber den Beteiligten in einem entscheidungserheblichen Punkt geäußerte Rechtsauffassung ändert (vgl für das Verfahren nach § 124 Abs 2 SGG bereits BSG SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 8). Die Beteiligten müssen dann vor der Beschlussfassung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

15

b) Indem das LSG entgegen der mit Anhörungsschreiben vom 13.1. und 23.1.2009 gegenüber den Beteiligten angekündigten Verfahrensweise - den Amtshaftungsanspruch abzutrennen und an das Zivilgericht zu verweisen - die Berufung durch Beschluss gleichwohl insgesamt zurückgewiesen hat, ohne den Kläger über die geänderte Rechtsauffassung vor der Beschlussfassung zu informieren und ihn erneut anzuhören, hat es gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verstoßen. Dies war verfahrensfehlerhaft, ungeachtet der Frage, ob die vom LSG angekündigte Verfahrensweise rechtens gewesen wäre.

16

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des LSG war für den Kläger nicht vorhersehbar, dass das LSG entgegen eigener Ankündigung über die Berufung ohne teilweise Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht entscheiden werde. Mit einem solchen Prozessverlauf musste der Kläger nicht rechnen. Durch den zweimaligen, eine Verweisung ankündigenden Hinweis des Senatsvorsitzenden hatte sich dieser (vorläufig) rechtlich festgelegt. Diese verlautbarte Rechtsauffassung entsprach der des Klägers, so dass dieser insoweit auf einen Verfahrensausgang in seinem Sinne vertrauen durfte. Genau das Gegenteil hat das LSG entschieden.

17

c) Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Wenn das LSG nur nach einer - unterbliebenen - erneuten Anhörungsmitteilung im gewählten vereinfachten Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen, bedarf es keiner Prüfung, was der Kläger auf den gebotenen schriftlichen Hinweis zur geänderten Rechtsmeinung oder in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, denn die Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter(vgl Senatsbeschluss vom 29.8.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 40; BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 10).

18

d) Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen hebt der Senat gemäß § 160a Abs 5 SGG den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

19

2. Der Senat kann daher offen lassen, ob weitere der gerügten Verfahrensmängel vorliegen; darauf kommt es hier nicht mehr entscheidend an. Gleichwohl weist er, ohne damit abschließend alle denkbaren Alternativen aufzeigen zu wollen, auf Folgendes hin:

20

a) Das SG hat im Urteil vom 22.1.2007 nicht über einen Anspruch nach § 839 BGB iVm Art 34 GG entschieden, weil es den Antrag des Klägers so ausgelegt hat, dass sich daraus "noch kein Anspruch (gemeint: keine Geltendmachung eines Anspruchs) aus Amtspflichtverletzung" ergab. Damit hat das SG die geltend gemachten Ansprüche aber nicht vollends erfasst.

21

Denn zum einen hat sich der Kläger in der Klageschrift vom 28.5.2005 (erstinstanzlich hat er sich nicht weiter geäußert) durchaus auch auf einen "Schadensersatzanspruch nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§§ 812, 823 BGB)" bezogen und lediglich um Hinweis des Gerichts gebeten, falls nach dessen Ansicht "nicht die Beklagte, sondern die Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB) zuständig sein" sollte.

22

Zum anderen hätte das SG selbst dann prüfen müssen, ob es über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hatte, wenn der Kläger diesen nicht ausdrücklich benannt hätte. Denn zwar oblag es nach der auch im sozialgerichtlichen Verfahren maßgebenden Dispositionsmaxime (s Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, Vor § 60 RdNr 3) diesem, welche "Ansprüche" er nach § 123 SGG "erheben" wollte. Damit war jedoch nicht in sein Belieben gestellt, auf welche materiell-rechtlichen Vorschriften er sein Begehren stützen wollte, vielmehr ist hiermit nur gesagt, dass er den Streitgegenstand bestimmt, also den Lebenssachverhalt und dasjenige, was er auf dessen Grundlage als gerichtliche Entscheidung anstrebt ("prozessualer Anspruch"; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 95 RdNr 5): Der Kläger hat die Fakten zu liefern, die rechtliche Subsumtion ist Sache des Gerichts ("da mihi factum, dabo tibi ius"; "iura novit curia"; vgl insoweit auch zB BSG vom 28.3.2000, BSGE 86, 78, 79 f = SozR 3-1300 § 111 Nr 8 S 27).

23

Das LSG ist (unter Berufung auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 51 RdNr 41; dieser wiederum unter Hinweis auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl 2007, § 17 GVG RdNr 7) davon ausgegangen, ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit habe eine sowohl auf Amtshaftung wie auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige LG zu verweisen, sondern lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden. Diese Verfahrensweise entspricht einer verbreiteten Rechtsansicht, die zur Begründung anführt, dass einerseits das GVG keine Teilverweisung kenne und andererseits einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegenstehe, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig sei (s insgesamt zB BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144/91, NVwZ 1993, 358 mwN sowie vom 19.11.1997 - 2 B 178/96; vgl auch BSG vom 28.3.2000, BSGE 86, 78, 79 f = SozR 3-1300 § 111 Nr 8 S 26 f; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 17 GVG - kommentiert bei § 41 VwGO - RdNr 54; Rennert in Eyermann/ Fröhler, VwGO, 13. Aufl 2010, § 41/§§ 17-17b GVG RdNr 20; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2010, § 41/§ 17 GVG RdNr 39).

24

Die geschilderte Ansicht wäre mit der Regelung des § 17b Abs 1 Satz 2 GVG vereinbar. Dieser ist zu entnehmen, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen (zB Hemmung der Verjährung: § 204 Abs 1 Nr 1 BGB)eintreten lässt. Dies gilt jedoch auch für eine vor dem SG erhobene Amtshaftungsklage und ebenso dann, wenn die Klage daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (§ 213 BGB). So dürfte zwar im Fall des Klägers an sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG die dreijährige Verjährungsfrist für den Amtshaftungsanspruch (§ 195 iVm § 199 Abs 1 BGB) abgelaufen gewesen sein; diese war jedoch durch die Erhebung der Klage vor dem SG gehemmt. Würde das sozialgerichtliche Verfahren rechtskräftig beendet, hätte der Kläger danach sechs Monate Zeit, um Amtshaftungsklage vor dem LG zu erheben, ohne dass die Hemmung der Verjährung enden würde (§ 204 Abs 2 Satz 1 BGB). Die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren stände einer derartigen Klage nicht entgegen (Rennert in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl 2010, § 41/§§ 17-17b GVG RdNr 20). Unentschieden kann hier bleiben, ob es dem Kläger auf der Grundlage der geschilderten Rechtsansicht freistünde, bereits während des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem LG zu klagen (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 51 RdNr 41; Zimmermann in Münchener Komm zur ZPO, 3. Aufl 2008, § 17 GVG RdNr 11), oder er daran durch die anderweitige Rechtshängigkeit der Sache (§ 17 Abs 1 Satz 2 GVG) gehindert wäre.

25

Würde man diese Rechtsansicht zugrunde legen, hätte das LSG, wenn auch verfahrensfehlerhaft, im Ergebnis richtig entschieden.

26

b) Die unter a) aufgezeigte Lösungsmöglichkeit kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das LSG nicht schon kraft eigener Kompetenz verpflichtet wäre, über den Amtshaftungsanspruch des Klägers materiell zu entscheiden. Gemäß § 202 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG hat das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Griffe diese Bindungswirkung hier ein, so würde diese auch dann gelten, wenn das Klagebegehren auf Amtshaftung gerichtet ist. Unter diesen Umständen hätte das LSG über den Amtshaftungsanspruch ausnahmsweise im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 6; dieser Rechtsprechung folgend: Schleswig-Holsteinisches LSG vom 7.1.2005 - L 3 AL 72/04 - Juris RdNr 19; LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.3.2009 - L 7 AS 75/08 - Juris RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 2 RdNr 35). Für die Bindungswirkung nach § 17a Abs 5 GVG wäre allerdings von vornherein kein Raum, wenn das SG unter Missachtung von § 17a Abs 3 Satz 2 GVG trotz einer Rüge des fehlerhaften Rechtswegs zur Sache entschieden hätte(vgl dazu BGH vom 18.9.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573; BVerwG vom 28.1.1994 - 7 B 198/93 - DVBl 1994, 762 f mwN), wovon wohl hier nicht auszugehen sein dürfte.

27

Vorliegend ist problematisch, ob die Berufung des Klägers, über die das LSG zu befinden hat, sich in Bezug auf den auch mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsanspruch "gegen eine Entscheidung in der Hauptsache" richtet oder ob diese nur die sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen des Klagebegehrens erfasst. Denn das SG ist - wie bereits unter a) dargelegt - fehlerhaft davon ausgegangen, dass kein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht worden sei, und hat die Klage daher allein nach Prüfung sozialrechtlicher Anspruchsgrundlagen abgewiesen.

28

In der Rechtsprechung des BSG ist eine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG selbst dann angenommen worden, wenn das SG die auf Amtshaftung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, mithin nicht in der Hauptsache über den Amtshaftungsanspruch entschieden hat, weil es die Klage aus einem anderen Grund als dem des Rechtswegs (mangels Vorverfahrens) für unzulässig gehalten hat. Danach trifft die Vorinstanz nur dann keine Entscheidung in der Hauptsache iS von § 17a Abs 5 GVG, wenn sie die Unzulässigkeit der Klage mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet(vgl BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 5; ferner BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 2 RdNr 35).

29

Im Übrigen ist eine "Entscheidung in der Hauptsache" angenommen worden, wenn das erstinstanzliche Gericht den Rechtsweg ausdrücklich oder auch nur stillschweigend - durch Sachentscheidung - bejaht hat (stRspr, BGHZ 127, 297, 300; BGH vom 18.9.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573 mwN; BAGE 92, 1, 3; BVerwG vom 22.11.1997 - 2 B 104/97 - BayVBl 1998, 603 mwN; zustimmend Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl 2010, § 17 RdNr 47). Das Verbot der Prüfung des Rechtswegs durch das Rechtsmittelgericht soll selbst dann gelten, wenn sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Beteiligten die sich aus dem Sachverhalt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtswegs ergebenden Rechtsfragen übersehen bzw diese rechtsfehlerhaft beantwortet haben (BGH vom 18.9.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573; zustimmend Lückemann in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 17a GVG RdNr 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl 2010, § 17a GVG RdNr 24; kritisch dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl 2011, § 17a GVG RdNr 20; vgl auch Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010 § 17a GVG - kommentiert bei § 41 VwGO - RdNr 44).

30

Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob das SG im vorliegenden Fall eine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG getroffen hat. Sollte das LSG zu dieser Auffassung gelangen, hätte es kraft eigener Kompetenz über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden.

31

Eine Verletzung von § 17 Abs 2 Satz 2 GVG, wonach Art 34 Satz 3 GG unberührt bleibt, läge dann nicht vor. Letztere Vorschrift verbietet lediglich, den ordentlichen Rechtsweg von vornherein auszuschließen; das Verbot einer durch allgemeine Verfahrensvorschriften ausnahmsweise begründeten Zuständigkeit ist darin nicht enthalten (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 8; BAG vom 14.12.1998 - 5 AS 8/98 - AP Nr 38 zu § 17a GVG - Juris RdNr 18). Auch das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) wäre dann nicht verletzt.

32

3. Da die Beschwerde bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen erfolgreich ist, kann dahinstehen, ob - wie der Kläger zusätzlich geltend macht - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Divergenz vorliegt.

33

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 6.9.2011 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Beschluss ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 30.11.2011 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss insbesondere dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

5

Dieser rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG den Beschluss vom 6.9.2011 überraschend ohne vorherige Mitteilung erlassen habe. Nach der Anhörungsmitteilung des LSG vom 11.2.2010 hinsichtlich eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG habe er mit Schreiben vom 18.7.2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten "kurz die Klage mit dem Hinweis auf das Gutachten des Dr. S." begründet. Aufgrund der ihm anschließend vom Gericht übersandten Erklärung zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht und der ärztlichen Schweigepflicht habe er davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Sachaufklärung stattfinden solle. Dr. S. habe unter dem 26.7.2011 eine Stellungnahme zu den Akten des LSG gereicht; diese enthalte auch eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 26.5.2010 zu berufs- und wirtschaftskundlichen Fragen. Die hierzu getroffenen richterlichen Verfügungen seien auf Bl 291 und Bl 295 (jeweils Rückseite) der Gerichtsakte dokumentiert, doch liege in der Akte eine Ausführung ebenso wenig vor wie eine Weiterleitung der Stellungnahme des Gutachters oder der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft an seinen Prozessbevollmächtigten. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung und Information der Beteiligten hätte die Möglichkeit bestanden, "weitere Argumente" vorzutragen.

6

Mit diesen Darlegungen ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt bereits an Darlegungen, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Argumente von ihm vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können. Dies gilt auch für die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG, denn eine solche stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; soweit dem Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 15, 17, noch eine abweichende Aussage entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest. S hierzu auch Bienert, NZS 2012, 885, 891).

7

Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass in der Gerichtsakte weder eine Benachrichtigung der Beklagten über die Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten dokumentiert noch die Weiterleitung seiner "Klagebegründung" an diese durch ein Schreiben belegt sei, macht er schon nicht die Verletzung eigener Verfahrensrechte geltend. Er zeigt zudem auch insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern hierauf die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.

8

Entsprechendes gilt auch für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Kläger sieht diesen Grundsatz dadurch verletzt, dass die Entscheidung nur 10 Tage nach dem Tod des Mitarbeiters A. (am 26.8.2011) des von ihm bevollmächtigten Sozialverbands ergangen sei, obwohl der Präsident des LSG am 29.8.2011 von der Geschäftsstelle des Verbands über diesen Umstand unterrichtet worden sei. Selbst wenn hierin ein Verfahrensmangel läge, ist auch insoweit nicht hinreichend dargetan, in welcher Weise dieser hätte entscheidungserheblich sein können.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.